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Einklagen eines WKA Bauvorbescheides ... - Wkaweg.de

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vor Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für die UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie, gestellt hat.<br />

Insoweit verletzt das Urteil Bun<strong>de</strong>srecht.<br />

22. Die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb einer Windfarm mit min<strong>de</strong>stens drei Windkraftanlagen<br />

bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6<br />

<strong>de</strong>s Anhangs zur 4. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>r UVP-<br />

Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie, <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum<br />

Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) seit <strong>de</strong>m 3. August 2001, <strong>de</strong>m Tag<br />

<strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>s Gesetzes (vgl. Art. 25), einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung. Eine Windfarm, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet o<strong>de</strong>r<br />

wesentlich geän<strong>de</strong>rt war o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>ren Errichtung o<strong>de</strong>r wesentlicher Än<strong>de</strong>rung<br />

begonnen wor<strong>de</strong>n war, ist gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen. Diese Vorschrift<br />

gilt nicht nur für <strong>de</strong>n erstmaligen Erlass einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3<br />

BImSchG, son<strong>de</strong>rn immer, wenn wie hier durch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung<br />

Anlagen neu <strong>de</strong>m Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnis unterworfen wer<strong>de</strong>n (vgl. Czajka, in:<br />

Feldhaus, Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzrecht, 2. Aufl., Band 1 Teil II, § 67 BImSchG Rn.<br />

14; Führ, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 67 Rn. 42; Jarass, BImSchG, 5. Aufl.<br />

2002, § 67 Rn. 13). Verfahren, die vor <strong>de</strong>m 3. August 2001 begonnen wur<strong>de</strong>n, sind<br />

gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften<br />

unter Einschluss <strong>de</strong>r 4. BImSchV zu En<strong>de</strong> zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.<br />

Juni 2004 BVerwG 4 C 9.03 NVwZ 2004, 1235 ).<br />

23. Wird eine genehmigungsbedürftige o<strong>de</strong>r eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG<br />

anzuzeigen<strong>de</strong> (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 BImSchG) Windfarm wie hier durch<br />

Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geän<strong>de</strong>rt, richtet sich die<br />

Genehmigungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt<br />

unabhängig davon, wer Betreiber <strong>de</strong>r Windfarm ist. Der Betreiberfrage kommt we<strong>de</strong>r<br />

für das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Windfarm (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 30. Juni 2004, a.a.O. S. 1236) noch für die Genehmigungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rung einer Windfarm eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu. Wenn sich die Än<strong>de</strong>rung<br />

auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann, ist die Än<strong>de</strong>rung, sofern<br />

eine Genehmigung nicht beantragt wird, <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> min<strong>de</strong>stens einen<br />

Monat, bevor mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung begonnen wer<strong>de</strong>n soll, anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

BImSchG). Die zuständige Behör<strong>de</strong> hat unverzüglich, spätestens innerhalb <strong>eines</strong><br />

Monats nach Eingang <strong>de</strong>r Anzeige und <strong>de</strong>r nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zu prüfen, ob die Än<strong>de</strong>rung einer Genehmigung bedarf (§<br />

15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lage, <strong>de</strong>r Beschaffenheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1<br />

BImSchG <strong>de</strong>r Genehmigung, wenn durch die Än<strong>de</strong>rung nachteilige Auswirkungen<br />

hervorgerufen wer<strong>de</strong>n können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />

BImSchG erheblich sein können (wesentliche Än<strong>de</strong>rung). Eine Vorschrift, die<br />

Vorhaben, <strong>de</strong>ren Zulassung vor <strong>de</strong>m 14. März 1999 beantragt wur<strong>de</strong>, von diesem<br />

Anzeige- und gegebenenfalls Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnis ausnimmt, enthält das<br />

BImSchG nicht.<br />

24. Insoweit unterschei<strong>de</strong>t sich das BImSchG vom Gesetz über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das UVPG fin<strong>de</strong>t gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 UVPG in <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 3. August 2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung weiterhin Anwendung,<br />

wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>eines</strong> Vorhabens einen Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>s Vorhabens, <strong>de</strong>r<br />

min<strong>de</strong>stens Angaben zu Standort, Art und Umfang <strong>de</strong>s Vorhabens enthalten muss, vor

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