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Einklagen eines WKA Bauvorbescheides ... - Wkaweg.de

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gemachte Verän<strong>de</strong>rungssperre ab. Der Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r Klägerin wur<strong>de</strong><br />

zurückgewiesen. Ihren Antrag, nunmehr festzustellen, dass <strong>de</strong>r<br />

Zurückstellungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht nach<br />

Abtrennung von <strong>de</strong>r Klage auf Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung rechtskräftig ab.<br />

5. Am 22. Februar 2001 beschloss <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>n Bebauungsplan Nr. 100<br />

"Windpark O.". Der Plan wur<strong>de</strong> am 9. März 2001 bekannt gemacht. Er setzt auf einer<br />

Fläche, die im Wesentlichen <strong>de</strong>r im Flächennutzungsplan dargestellten<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche entspricht, ein Son<strong>de</strong>rgebiet für Windkraftanlagen sowie für<br />

landwirtschaftliche Nutzung mit 16 Baufenstern fest. Für je<strong>de</strong>s Baufenster ist die<br />

Grundfläche auf maximal 100 m2, die Nabenhöhe <strong>de</strong>r Anlagen auf maximal 55 m und<br />

<strong>de</strong>r maximale Schallleistungspegel je nach Anlage auf 98 bis 100 dB(A) festgesetzt.<br />

Der von <strong>de</strong>r Klägerin vorgesehene Standort liegt außerhalb <strong>de</strong>r Baufenster.<br />

6. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es war <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Erteilung<br />

einer Baugenehmigung ausgeschlossen sei, weil das Vorhaben als Än<strong>de</strong>rung einer<br />

bestehen<strong>de</strong>n Windfarm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei.<br />

Unabhängig davon stehe <strong>de</strong>m Vorhaben <strong>de</strong>r Bebauungsplan entgegen. Der hilfsweise<br />

gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag habe keinen Erfolg, da <strong>de</strong>m Vorhaben zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beschei<strong>de</strong> eine wirksame Verän<strong>de</strong>rungssperre entgegengestan<strong>de</strong>n habe.<br />

7. Das Oberverwaltungsgericht hat <strong>de</strong>n Beklagten unter Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

entgegenstehen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong> verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin einen Bauvorbescheid zur<br />

Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage wie beantragt zu erteilen. Zur Begründung hat es<br />

ausgeführt:<br />

8. Bei <strong>de</strong>m Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin han<strong>de</strong>le es sich um ein so genanntes "Alt-Vorhaben",<br />

auf das die Vorschriften sowohl <strong>de</strong>s BImSchG als auch <strong>de</strong>s UVPG n.F. nicht<br />

anwendbar seien. Wer<strong>de</strong> ein Genehmigungsantrag wie hier vor <strong>de</strong>m 14. März 1999<br />

gestellt, fin<strong>de</strong> nach Art. 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 97/11/EG <strong>de</strong>s Rates vom 3. März 1997<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei<br />

bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73/5 UVP-ÄndRL)<br />

die UVP-Richtlinie in ihrer bisherigen Fassung Anwendung. Nach <strong>de</strong>m hier<br />

maßgeblichen UVPG 1990 wür<strong>de</strong>n Windfarmen von <strong>de</strong>r UVP-Pflichtigkeit nicht<br />

erfasst.<br />

9. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r geplanten Win<strong>de</strong>nergieanlage richte sich<br />

nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und nicht nach § 30 BauGB; <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Bebauungsplan<br />

verstoße gegen das Abwägungsgebot, soweit er die Größe <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>r<br />

baulichen Anlagen in <strong>de</strong>n Baufenstern auf 100 m2 begrenze. Bei Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

seien nicht nur das Fundament und <strong>de</strong>r Turm, son<strong>de</strong>rn auch die Rotoren als<br />

wesentliche Teile <strong>de</strong>r Anlage in die Berechnung <strong>de</strong>r Grundfläche einzubeziehen. Auf<br />

einer Grundfläche von 100 m2 könne eine Win<strong>de</strong>nergieanlage mit <strong>de</strong>r zugelassenen<br />

Höhe nicht untergebracht wer<strong>de</strong>n. Das gelte auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Baugrenzen. Bei elf<br />

<strong>de</strong>r vorgesehenen 16 Standorte reiche die Größe <strong>de</strong>r überbaubaren Fläche nicht aus,<br />

um Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 40 m aufzunehmen. Diese Mängel<br />

führten zur Gesamtunwirksamkeit <strong>de</strong>s Bebauungsplans.<br />

10. Zur Begründung ihrer Revision tragen <strong>de</strong>r Beklagte und die Beigela<strong>de</strong>ne vor:<br />

11. Das Urteil <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen § 30 BauGB. Der<br />

Bebauungsplan sei nicht insgesamt unwirksam. Eine Festsetzung, <strong>de</strong>ren erklärtes Ziel<br />

es sei, sich auf die "erdberührten Teile" zu beschränken, lasse sich mit § 23 BauNVO<br />

vereinbaren. § 23 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthielten eine<br />

"Öffnungsklausel", die es ermögliche, <strong>de</strong>n Typenzwang aufzuweichen und durch eine

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