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Einklagen eines WKA Bauvorbescheides ... - Wkaweg.de

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weil sie wie <strong>de</strong>r Beklagte in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung unwi<strong>de</strong>rsprochen geltend<br />

gemacht hat nicht Eigentümerin <strong>de</strong>s Baugrundstücks ist. Dass nach Lan<strong>de</strong>srecht<br />

verschul<strong>de</strong>nsunabhängige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegeben sein könnten, hat die<br />

Klägerin nicht geltend gemacht.<br />

50. Die Hilfsanträge wären im Übrigen unbegrün<strong>de</strong>t. Der Beklagte war we<strong>de</strong>r bis zum 6.<br />

November 2003 noch bis zum 2. August 2001 verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>n<br />

beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Vorhaben wi<strong>de</strong>rsprach bereits <strong>de</strong>m am 9.<br />

März 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 100. Der Bebauungsplan war wie<br />

bereits dargelegt auch in seiner ursprünglichen Fassung wirksam. Zuvor stand <strong>de</strong>m<br />

Vorhaben die am 15. Oktober 1999 in Kraft getretene zweijährige Verän<strong>de</strong>rungssperre<br />

entgegen. Die mit einem Bescheid vom 11. Januar 1995 erfolgte Zurückstellung war<br />

auf <strong>de</strong>ren Geltungsdauer nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Die<br />

Zurückstellung betraf ein an<strong>de</strong>res Vorhaben. Aus <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Senat vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die damalige Bauvoranfrage wie vom<br />

Verwaltungsgericht festgestellt (UA S. 18 f.) in wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m hier<br />

zur Entscheidung stehen<strong>de</strong>n Vorhaben abwich. Die mit Bescheid vom 15. Oktober<br />

1998 erfolgte Zurückstellung für ein Jahr betraf zwar dasselbe Vorhaben; sie war<br />

<strong>de</strong>shalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Darauf konnte sich die<br />

Klägerin jedoch nicht berufen, weil im Hinblick auf ihr Grundstück die Sperre nach §<br />

17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wer<strong>de</strong>n durfte (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 10. September 1976 BVerwG 4 C 39.74 Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 ;<br />

Beschluss vom 27. Juli 1990 BVerwG 4 B 156.89 BRS 50 Nr. 101).<br />

51. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.<br />

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz<br />

Dr. Jannasch Dr. Philipp<br />

Beschluss<br />

52Der Wert <strong>de</strong>s Streitgegenstan<strong>de</strong>s wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.<br />

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz<br />

Dr. Jannasch Dr. Philipp

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