Einklagen eines WKA Bauvorbescheides ... - Wkaweg.de
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BVerwG 4 C 8.04 Verkün<strong>de</strong>t<br />
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL<br />
OVG 1 LC 278/02 am 21. Oktober 2004<br />
In <strong>de</strong>r Verwaltungsstreitsache<br />
Jakob<br />
Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
hat <strong>de</strong>r 4. Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts<br />
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004<br />
durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n Richter am Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,<br />
die Richter am Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n , G a t z ,<br />
Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p<br />
für Recht erkannt:<br />
Das Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 wird<br />
aufgehoben.<br />
Die Berufung <strong>de</strong>r Klägerin gegen das Urteil <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts Ol<strong>de</strong>nburg vom 5.<br />
September 2002 wird zurückgewiesen.<br />
Die Klägerin trägt die Kosten <strong>de</strong>s Berufungs- und <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens unter Einschluss<br />
<strong>de</strong>r im Revisionsverfahren entstan<strong>de</strong>nen außergerichtlichen Kosten <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen.<br />
GRÜNDE:<br />
I.<br />
1. Die Klägerin begehrt die Erteilung <strong>eines</strong> Bauvorbescheids für die Errichtung einer<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlage.<br />
2. Am 28. August 1998 beantragte die Klägerin für das Flurstück … <strong>de</strong>r Flur … <strong>de</strong>r<br />
Gemarkung Sch. bei <strong>de</strong>m Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur<br />
Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m<br />
Nabenhöhe und 40,3 m Rotordurchmesser. Der Standort liegt in einem Gebiet, das <strong>de</strong>r<br />
Flächennutzungsplan <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen als Son<strong>de</strong>rbaufläche für Windkraftanlagen<br />
ausweist. Im Bereich <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche sind bereits 16 Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
vorhan<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>r hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Anlage möchte <strong>de</strong>r Ehemann <strong>de</strong>r<br />
Klägerin in <strong>de</strong>m Gebiet zwei weitere Anlagen errichten. Diese Anlagen sind<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Verfahren BVerwG 4 C 3.04 und BVerwG 4 C 11.04.<br />
3. Am 8. Oktober 1998 beschloss <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen, <strong>de</strong>n Bebauungsplan Nr. 100<br />
"Windpark O." aufzustellen.<br />
4. Der Beklagte stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergieanlage<br />
auf Antrag <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen zunächst bis zum 15. Oktober 1999 zurück. Nach<br />
dagegen gerichtetem erfolglosem Wi<strong>de</strong>rspruch erhob die Klägerin Klage. Während<br />
<strong>de</strong>s Klageverfahrens lehnte <strong>de</strong>r Beklagte nach Ablauf <strong>de</strong>r Zurückstellungsfrist <strong>de</strong>n<br />
Bauantrag <strong>de</strong>r Klägerin unter Berufung auf eine am 15. Oktober 1999 bekannt
gemachte Verän<strong>de</strong>rungssperre ab. Der Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r Klägerin wur<strong>de</strong><br />
zurückgewiesen. Ihren Antrag, nunmehr festzustellen, dass <strong>de</strong>r<br />
Zurückstellungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht nach<br />
Abtrennung von <strong>de</strong>r Klage auf Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung rechtskräftig ab.<br />
5. Am 22. Februar 2001 beschloss <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>n Bebauungsplan Nr. 100<br />
"Windpark O.". Der Plan wur<strong>de</strong> am 9. März 2001 bekannt gemacht. Er setzt auf einer<br />
Fläche, die im Wesentlichen <strong>de</strong>r im Flächennutzungsplan dargestellten<br />
Son<strong>de</strong>rbaufläche entspricht, ein Son<strong>de</strong>rgebiet für Windkraftanlagen sowie für<br />
landwirtschaftliche Nutzung mit 16 Baufenstern fest. Für je<strong>de</strong>s Baufenster ist die<br />
Grundfläche auf maximal 100 m2, die Nabenhöhe <strong>de</strong>r Anlagen auf maximal 55 m und<br />
<strong>de</strong>r maximale Schallleistungspegel je nach Anlage auf 98 bis 100 dB(A) festgesetzt.<br />
Der von <strong>de</strong>r Klägerin vorgesehene Standort liegt außerhalb <strong>de</strong>r Baufenster.<br />
6. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es war <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Erteilung<br />
einer Baugenehmigung ausgeschlossen sei, weil das Vorhaben als Än<strong>de</strong>rung einer<br />
bestehen<strong>de</strong>n Windfarm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei.<br />
Unabhängig davon stehe <strong>de</strong>m Vorhaben <strong>de</strong>r Bebauungsplan entgegen. Der hilfsweise<br />
gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag habe keinen Erfolg, da <strong>de</strong>m Vorhaben zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beschei<strong>de</strong> eine wirksame Verän<strong>de</strong>rungssperre entgegengestan<strong>de</strong>n habe.<br />
7. Das Oberverwaltungsgericht hat <strong>de</strong>n Beklagten unter Aufhebung <strong>de</strong>r<br />
entgegenstehen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong> verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin einen Bauvorbescheid zur<br />
Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage wie beantragt zu erteilen. Zur Begründung hat es<br />
ausgeführt:<br />
8. Bei <strong>de</strong>m Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin han<strong>de</strong>le es sich um ein so genanntes "Alt-Vorhaben",<br />
auf das die Vorschriften sowohl <strong>de</strong>s BImSchG als auch <strong>de</strong>s UVPG n.F. nicht<br />
anwendbar seien. Wer<strong>de</strong> ein Genehmigungsantrag wie hier vor <strong>de</strong>m 14. März 1999<br />
gestellt, fin<strong>de</strong> nach Art. 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 97/11/EG <strong>de</strong>s Rates vom 3. März 1997<br />
zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei<br />
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73/5 UVP-ÄndRL)<br />
die UVP-Richtlinie in ihrer bisherigen Fassung Anwendung. Nach <strong>de</strong>m hier<br />
maßgeblichen UVPG 1990 wür<strong>de</strong>n Windfarmen von <strong>de</strong>r UVP-Pflichtigkeit nicht<br />
erfasst.<br />
9. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r geplanten Win<strong>de</strong>nergieanlage richte sich<br />
nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und nicht nach § 30 BauGB; <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Bebauungsplan<br />
verstoße gegen das Abwägungsgebot, soweit er die Größe <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>r<br />
baulichen Anlagen in <strong>de</strong>n Baufenstern auf 100 m2 begrenze. Bei Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
seien nicht nur das Fundament und <strong>de</strong>r Turm, son<strong>de</strong>rn auch die Rotoren als<br />
wesentliche Teile <strong>de</strong>r Anlage in die Berechnung <strong>de</strong>r Grundfläche einzubeziehen. Auf<br />
einer Grundfläche von 100 m2 könne eine Win<strong>de</strong>nergieanlage mit <strong>de</strong>r zugelassenen<br />
Höhe nicht untergebracht wer<strong>de</strong>n. Das gelte auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Baugrenzen. Bei elf<br />
<strong>de</strong>r vorgesehenen 16 Standorte reiche die Größe <strong>de</strong>r überbaubaren Fläche nicht aus,<br />
um Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 40 m aufzunehmen. Diese Mängel<br />
führten zur Gesamtunwirksamkeit <strong>de</strong>s Bebauungsplans.<br />
10. Zur Begründung ihrer Revision tragen <strong>de</strong>r Beklagte und die Beigela<strong>de</strong>ne vor:<br />
11. Das Urteil <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen § 30 BauGB. Der<br />
Bebauungsplan sei nicht insgesamt unwirksam. Eine Festsetzung, <strong>de</strong>ren erklärtes Ziel<br />
es sei, sich auf die "erdberührten Teile" zu beschränken, lasse sich mit § 23 BauNVO<br />
vereinbaren. § 23 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthielten eine<br />
"Öffnungsklausel", die es ermögliche, <strong>de</strong>n Typenzwang aufzuweichen und durch eine
differenzierte Festsetzung eine Feinsteuerung vorzunehmen. § 19 Abs. 2 BauNVO<br />
enthalte zwar keine "Öffnungsklausel". Bestehe das Planungsziel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> wie<br />
hier jedoch darin, mit <strong>de</strong>r Grundflächenfestsetzung lediglich die erdberührten Teile zu<br />
regeln, sei dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Planungshoheit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n zulässig.<br />
12. Der Beklagte und die Beigela<strong>de</strong>ne beantragen,<br />
13. das Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003<br />
aufzuheben und die Berufung <strong>de</strong>r Klägerin gegen das Urteil <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />
Ol<strong>de</strong>nburg vom 5. September 2002 zurückzuweisen.<br />
14. Die Klägerin beantragt,<br />
15. die Revision gegen das Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.<br />
September 2003 zurückzuweisen,<br />
16. hilfsweise,<br />
17. festzustellen, dass <strong>de</strong>r Beklagte bis zum 6. November 2003, hilfsweise bis zum 2.<br />
August 2001 verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlage auf <strong>de</strong>m Flurstück … <strong>de</strong>r Flur … <strong>de</strong>r Gemarkung Sch. zu erteilen.<br />
18. Sie hält <strong>de</strong>n Bebauungsplan nicht nur aus <strong>de</strong>n vom Berufungsgericht dargelegten<br />
Grün<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn darüber hinaus aus weiteren Grün<strong>de</strong>n für nichtig. Die Erschließung<br />
<strong>de</strong>s Bebauungsplangebiets sei nicht gesichert. Darüber hinaus seien die Festsetzungen<br />
zu <strong>de</strong>n maximalen Schallleistungspegeln unwirksam. Dies führe im Zusammenwirken<br />
mit <strong>de</strong>n weiteren Mängeln <strong>de</strong>s Bebauungsplans zu <strong>de</strong>ssen Gesamtnichtigkeit.<br />
Schließlich verhin<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Bebauungsplan ohne städtebauliche Rechtfertigung die<br />
weitere Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche. Es sei nicht<br />
ersichtlich, dass das Landschaftsbild durch eine bloße Füllung letzter Lücken<br />
innerhalb <strong>eines</strong> bestehen<strong>de</strong>n Windparks weiter beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n könne.<br />
19. Während <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens hat die Beigela<strong>de</strong>ne die 1. vereinfachte Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O." beschlossen. Sie hat die textlichen<br />
Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans in <strong>de</strong>r Weise ergänzt, dass die zulässige<br />
Grundfläche für <strong>de</strong>n Turm <strong>de</strong>r Windkraftanlage je Baufeld 100 m2, die zulässige<br />
zusätzliche Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor je Baufeld 2 000 m2 beträgt. Die in <strong>de</strong>r<br />
Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung <strong>de</strong>s Turms <strong>de</strong>r<br />
Windkraftanlagen dürfen durch die Rotoren um bis zu 20,0 m überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans ist am 7. November 2003 in Kraft getreten.<br />
II.<br />
20. Die Revision <strong>de</strong>s Beklagten und <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen ist zulässig und begrün<strong>de</strong>t. Das<br />
Oberverwaltungsgericht hat <strong>de</strong>n Beklagten zu Unrecht verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin einen<br />
Bauvorbescheid zur Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage zu erteilen. Für das<br />
Vorhaben gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes. Selbst wenn<br />
die zuständige Immissionsschutzbehör<strong>de</strong> die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG verneinen<br />
sollte, könnte <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>r begehrte Bauvorbescheid nicht erteilt wer<strong>de</strong>n, weil ihr<br />
Vorhaben <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s wirksamen Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O."<br />
in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r 1. vereinfachten Än<strong>de</strong>rung wi<strong>de</strong>rspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die<br />
Hilfsanträge sind unzulässig. Der Klägerin fehlt das erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Fortsetzungsfeststellungsinteresse.<br />
21. 1.1 Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Errichtung <strong>de</strong>r<br />
Windkraftanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon <strong>de</strong>shalb<br />
nicht bedarf, weil die Klägerin <strong>de</strong>n Genehmigungsantrag vor <strong>de</strong>m 14. März 1999, d.h.
vor Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für die UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie, gestellt hat.<br />
Insoweit verletzt das Urteil Bun<strong>de</strong>srecht.<br />
22. Die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb einer Windfarm mit min<strong>de</strong>stens drei Windkraftanlagen<br />
bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6<br />
<strong>de</strong>s Anhangs zur 4. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>r UVP-<br />
Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie, <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum<br />
Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) seit <strong>de</strong>m 3. August 2001, <strong>de</strong>m Tag<br />
<strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>s Gesetzes (vgl. Art. 25), einer immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung. Eine Windfarm, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet o<strong>de</strong>r<br />
wesentlich geän<strong>de</strong>rt war o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>ren Errichtung o<strong>de</strong>r wesentlicher Än<strong>de</strong>rung<br />
begonnen wor<strong>de</strong>n war, ist gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen. Diese Vorschrift<br />
gilt nicht nur für <strong>de</strong>n erstmaligen Erlass einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3<br />
BImSchG, son<strong>de</strong>rn immer, wenn wie hier durch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung<br />
Anlagen neu <strong>de</strong>m Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnis unterworfen wer<strong>de</strong>n (vgl. Czajka, in:<br />
Feldhaus, Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzrecht, 2. Aufl., Band 1 Teil II, § 67 BImSchG Rn.<br />
14; Führ, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 67 Rn. 42; Jarass, BImSchG, 5. Aufl.<br />
2002, § 67 Rn. 13). Verfahren, die vor <strong>de</strong>m 3. August 2001 begonnen wur<strong>de</strong>n, sind<br />
gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />
Immissionsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften<br />
unter Einschluss <strong>de</strong>r 4. BImSchV zu En<strong>de</strong> zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.<br />
Juni 2004 BVerwG 4 C 9.03 NVwZ 2004, 1235 ).<br />
23. Wird eine genehmigungsbedürftige o<strong>de</strong>r eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG<br />
anzuzeigen<strong>de</strong> (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 BImSchG) Windfarm wie hier durch<br />
Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geän<strong>de</strong>rt, richtet sich die<br />
Genehmigungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt<br />
unabhängig davon, wer Betreiber <strong>de</strong>r Windfarm ist. Der Betreiberfrage kommt we<strong>de</strong>r<br />
für das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Windfarm (vgl. BVerwG, Urteil<br />
vom 30. Juni 2004, a.a.O. S. 1236) noch für die Genehmigungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rung einer Windfarm eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu. Wenn sich die Än<strong>de</strong>rung<br />
auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann, ist die Än<strong>de</strong>rung, sofern<br />
eine Genehmigung nicht beantragt wird, <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> min<strong>de</strong>stens einen<br />
Monat, bevor mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung begonnen wer<strong>de</strong>n soll, anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />
BImSchG). Die zuständige Behör<strong>de</strong> hat unverzüglich, spätestens innerhalb <strong>eines</strong><br />
Monats nach Eingang <strong>de</strong>r Anzeige und <strong>de</strong>r nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zu prüfen, ob die Än<strong>de</strong>rung einer Genehmigung bedarf (§<br />
15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lage, <strong>de</strong>r Beschaffenheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1<br />
BImSchG <strong>de</strong>r Genehmigung, wenn durch die Än<strong>de</strong>rung nachteilige Auswirkungen<br />
hervorgerufen wer<strong>de</strong>n können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />
BImSchG erheblich sein können (wesentliche Än<strong>de</strong>rung). Eine Vorschrift, die<br />
Vorhaben, <strong>de</strong>ren Zulassung vor <strong>de</strong>m 14. März 1999 beantragt wur<strong>de</strong>, von diesem<br />
Anzeige- und gegebenenfalls Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnis ausnimmt, enthält das<br />
BImSchG nicht.<br />
24. Insoweit unterschei<strong>de</strong>t sich das BImSchG vom Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das UVPG fin<strong>de</strong>t gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 1 UVPG in <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 3. August 2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung weiterhin Anwendung,<br />
wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>eines</strong> Vorhabens einen Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>s Vorhabens, <strong>de</strong>r<br />
min<strong>de</strong>stens Angaben zu Standort, Art und Umfang <strong>de</strong>s Vorhabens enthalten muss, vor
<strong>de</strong>m 14. März 1999 bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> gestellt hat. Vor <strong>de</strong>m 3. August 2001<br />
fielen die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb von Windfarmen nicht in <strong>de</strong>n<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>s UVPG. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG dürfte allerdings nur<br />
zur Anwendung kommen, wenn es sich bei <strong>de</strong>m nur baurechtlich<br />
genehmigungsbedürftigen Einzelvorhaben, <strong>de</strong>ssen Zulassung ursprünglich beantragt<br />
wur<strong>de</strong>, und <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Windfarm, über die nunmehr zu entschei<strong>de</strong>n ist, noch<br />
um dasselbe Vorhaben han<strong>de</strong>lt. Selbst wenn das hier <strong>de</strong>r Fall sein sollte, die<br />
Erweiterung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Windfarm mithin nicht UVP-pflichtig wäre, stün<strong>de</strong> dies<br />
<strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen.<br />
Nach <strong>de</strong>m BImSchG ist die Än<strong>de</strong>rung einer Windfarm immissionsschutzrechtlich<br />
nicht nur dann genehmigungsbedürftig, wenn im Genehmigungsverfahren eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r 4. BImSchV<br />
durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 sollte zwar sicherstellen, dass für die nach <strong>de</strong>m<br />
UVPG n.F. UVP-pflichtig gewor<strong>de</strong>nen Anlagen ein immissionsschutzrechtliches<br />
Verfahren als Trägerverfahren zur Verfügung steht (vgl. Gesetzentwurf <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sregierung, BRDrucks 674/00, S. 63). Dieser Zweck wird jedoch nicht<br />
gefähr<strong>de</strong>t, wenn über UVP-pflichtige Vorhaben hinaus auch für nicht UVP-pflichtige<br />
"Alt-Vorhaben" ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen ist. Auch § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>r 9. BImSchV zeigt, dass nicht in je<strong>de</strong>m<br />
Verfahren zur Erteilung einer Än<strong>de</strong>rungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1<br />
<strong>de</strong>s UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dieser Vorschrift nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn<br />
entwe<strong>de</strong>r die für eine UVP-pflichtige Anlage in <strong>de</strong>r Anlage 1 <strong>de</strong>s UVPG angegebenen<br />
Größen- o<strong>de</strong>r Leistungswerte durch eine Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung selbst erreicht<br />
o<strong>de</strong>r überschritten wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung erhebliche<br />
nachteilige Auswirkungen auf in § 1 a 9. BImSchV genannte Schutzgüter haben kann.<br />
25. 1.2 Ob das gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtige Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin<br />
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte mit <strong>de</strong>r Folge, dass ein<br />
Bauvorbescheid nicht erteilt wer<strong>de</strong>n könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004,<br />
a.a.O. S. 1236 f.), müsste, wenn nicht die Klägerin von sich aus die Erteilung einer<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1<br />
BImSchG zunächst die zuständige Immissionsschutzbehör<strong>de</strong> prüfen. Wür<strong>de</strong> diese die<br />
Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer Än<strong>de</strong>rungsgenehmigung verneinen o<strong>de</strong>r die Frist <strong>de</strong>s § 15 Abs.<br />
2 Satz 1 BImSchG verstreichen lassen, so bliebe es bei <strong>de</strong>r vom<br />
Oberverwaltungsgericht bejahten, lan<strong>de</strong>srechtlich begrün<strong>de</strong>ten Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer<br />
Baugenehmigung und damit bei <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bauordnungsbehör<strong>de</strong> für die<br />
Erteilung <strong>eines</strong> Bauvorbescheids. Die Gerichte können die gemäß § 15 Abs. 2<br />
BImSchG <strong>de</strong>r Immissionsschutzbehör<strong>de</strong> zugewiesene Prüfung durch eigene<br />
Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen. Wenn die Entscheidung <strong>de</strong>s Rechtsstreits von<br />
<strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG abhängt, wird<br />
es <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>r Regel einer sachgerechten Ausübung <strong>de</strong>s gerichtlichen Ermessens<br />
entsprechen, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, um <strong>de</strong>m Kläger<br />
Gelegenheit zu geben, sein Vorhaben <strong>de</strong>r zuständigen Immissionsschutzbehör<strong>de</strong><br />
anzuzeigen und dieser die Prüfung <strong>de</strong>r immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsbedürftigkeit zu ermöglichen. Das vorliegen<strong>de</strong> Verfahren kann jedoch<br />
nicht ausgesetzt wer<strong>de</strong>n. Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung ist nicht entscheidungserheblich. Auch im Baugenehmigungsverfahren<br />
könnte <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>r begehrte Bauvorbescheid nicht erteilt wer<strong>de</strong>n.
26. 2. Das Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Es<br />
wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r 1.<br />
vereinfachten Än<strong>de</strong>rung (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Windkraftanlage soll außerhalb <strong>de</strong>r<br />
im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
27. Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans ist im Revisionsverfahren zu beachten. Das<br />
Revisionsgericht hat Rechtsän<strong>de</strong>rungen, die während <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens<br />
eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz zu<br />
berücksichtigen hätte, wenn sie jetzt entschie<strong>de</strong> (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile<br />
vom 1. Dezember 1972 BVerwG 4 C 6.71 BVerwGE 41, 227 und vom 13. März 2003<br />
BVerwG 4 C 3.02 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356). Da eine Klage auf<br />
Erteilung <strong>eines</strong> Bauvorbescheids nur begrün<strong>de</strong>t ist, wenn im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung <strong>de</strong>s Vorbescheids besteht, müsste auch das<br />
Berufungsgericht die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans berücksichtigen.<br />
28. Der Bebauungsplan Nr. 100 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r 1. vereinfachten Än<strong>de</strong>rung ist mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r Festsetzung einer zulässigen Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor wirksam.<br />
29. 2.1 In <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Fassung <strong>de</strong>s Bebauungsplans ist textlich neben <strong>de</strong>r zulässigen<br />
Grundfläche für <strong>de</strong>n Turm eine zusätzliche zulässige Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor je<br />
Baufeld auf 2 000 m2 festgesetzt. Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor soll die Fläche sein, die<br />
von <strong>de</strong>m Rotor überstrichen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. Seite 4 <strong>de</strong>r Begründung zur 1.<br />
vereinfachten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O.").<br />
30. Eine solche Festsetzung ist mit § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 BauNVO nicht<br />
vereinbar. Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
ist bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>r Anlage nicht mitzurechnen.<br />
31. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß <strong>de</strong>r baulichen<br />
Nutzung durch Festsetzung <strong>de</strong>r Grundflächenzahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Grundflächen<br />
<strong>de</strong>r baulichen Anlagen bestimmt wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Fall, dass nicht die Größe <strong>de</strong>r<br />
Grundfläche, son<strong>de</strong>rn die Grundflächenzahl festgesetzt ist, bestimmt § 19 Abs. 2<br />
BauNVO, dass zulässige Grundfläche <strong>de</strong>r nach Absatz 1 errechnete Anteil <strong>de</strong>s<br />
Baugrundstücks ist, <strong>de</strong>r von baulichen Anlagen über<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n darf. Daraus ergibt<br />
sich, dass Grundfläche von <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfällen <strong>de</strong>s § 19 Abs. 4 BauNVO abgesehen die<br />
von einer baulichen Anlage über<strong>de</strong>ckte Fläche ist.<br />
32. Der Begriff <strong>de</strong>r Über<strong>de</strong>ckung setzt nicht voraus, dass alle in Betracht kommen<strong>de</strong>n<br />
Teile <strong>de</strong>r baulichen Anlage eine unmittelbare Verbindung mit Grund und Bo<strong>de</strong>n haben<br />
müssen. Auch in <strong>de</strong>n Luftraum hineinragen<strong>de</strong> Teile können die Grundstücksfläche im<br />
Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO über<strong>de</strong>cken. Dabei muss es sich aber um<br />
"wesentliche" Teile han<strong>de</strong>ln. Wesentlich muss <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Luftraum hineinragen<strong>de</strong><br />
Anlagenteil für die Berechnung <strong>de</strong>r Grundfläche sein. Die Mitrechnung <strong>de</strong>r Fläche<br />
muss nach Sinn und Zweck <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r BauNVO zulässigen Festsetzungen über die<br />
Grundfläche gerechtfertigt sein (vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.<br />
Aufl. 2003, § 19 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen sollen z.B. Erker und auskragen<strong>de</strong><br />
Obergeschosse mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstän<strong>de</strong>,<br />
Gesimse o<strong>de</strong>r Fensterbänke hingegen nicht (vgl. Bielenberg, in: Ernst/<br />
33. Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 19 BauNVO Rn. 16; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB,<br />
§ 19 BauNVO Rn. 5; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 19 Rn. 4.2; König,<br />
a.a.O., § 19 Rn. 8).<br />
34. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Größe einer Grundfläche regelt nicht,<br />
an welcher Stelle <strong>de</strong>s Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Maßgebend ist vielmehr <strong>de</strong>r Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten <strong>de</strong>s
Bo<strong>de</strong>nschutzes insgesamt zu vermei<strong>de</strong>n (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember<br />
1995 BVerwG 4 NB 36.95 ZfBR 1996, 172 und vom 29. Juli 1999 BVerwG 4 BN<br />
24.99 BRS 62 Nr. 96). Durch eine Begrenzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundflächen soll <strong>de</strong>r<br />
Bo<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re vor Versiegelung geschützt wer<strong>de</strong>n (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O.,<br />
§ 19 Rn. 4.2; König, a.a.O., § 19 Rn. 8).<br />
35. Der Bo<strong>de</strong>nschutz rechtfertigt es nicht, die Fläche, die vom Rotor überstrichen wer<strong>de</strong>n<br />
kann, bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Grundfläche einer Windkraftanlage mitzurechnen.<br />
Belange <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nschutzes wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n im Luftraum kreisen<strong>de</strong>n Rotor nicht<br />
nennenswert beeinträchtigt. Insbeson<strong>de</strong>re wird <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Rotor nicht<br />
versiegelt. Nie<strong>de</strong>rschläge wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Rotor wegen <strong>de</strong>r geringen Stärke <strong>de</strong>r<br />
Rotorblätter allenfalls in geringfügigem Umfang und zu<strong>de</strong>m je nach Windrichtung an<br />
verschie<strong>de</strong>nen Stellen abgeschirmt. Da bestimmte Windrichtungen vorherrschen, ist<br />
ein großer Teil <strong>de</strong>r Fläche, die vom Rotor überstrichen wer<strong>de</strong>n kann, tatsächlich<br />
ohnehin nur an relativ wenigen Tagen im Jahr betroffen. Eine Nutzung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns für<br />
an<strong>de</strong>re Zwecke, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Landwirtschaft, wird durch <strong>de</strong>n im Luftraum<br />
kreisen<strong>de</strong>n Rotor nicht ausgeschlossen. Mit auskragen<strong>de</strong>n Obergeschossen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>n Luftraum hineinragen<strong>de</strong>n ortsfesten Gebäu<strong>de</strong>teilen ist <strong>de</strong>r Rotor einer<br />
Windkraftanlage nicht vergleichbar.<br />
36. Die Festsetzung <strong>de</strong>r zusätzlichen Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor kann auch nicht auf § 16<br />
Abs. 5 BauNVO gestützt wer<strong>de</strong>n. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan das<br />
Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung u.a. für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich<br />
festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Die Festsetzung für <strong>de</strong>n jeweiligen Anlagenteil muss nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften über das Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung zulässig sein. Der Begriff <strong>de</strong>r<br />
Grundfläche wird durch § 16 Abs. 5 BauNVO nicht modifiziert.<br />
37. Die textliche Festsetzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor ist mithin<br />
unwirksam. Die Festsetzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundfläche für <strong>de</strong>n Turm gemeint ist<br />
damit auch das Fundament bleibt hiervon unberührt. Sie entspricht <strong>de</strong>r bereits in <strong>de</strong>r<br />
ursprünglichen Fassung <strong>de</strong>s Bebauungsplans enthaltenen Grundflächenfestsetzung.<br />
Auch diese Festsetzung war wirksam. Dass Fundament und Turm einer<br />
Win<strong>de</strong>nergieanlage <strong>de</strong>r zugelassenen Höhe auf einer Fläche von 100 m2 untergebracht<br />
wer<strong>de</strong>n können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.<br />
38. 2.2 In seiner geän<strong>de</strong>rten Fassung enthält <strong>de</strong>r Bebauungsplan die textliche Festsetzung,<br />
dass die in <strong>de</strong>r Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung <strong>de</strong>s Turms<br />
<strong>de</strong>r Windkraftanlagen durch die Rotoren um bis zu 20,0 m überschritten wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen. Diese Festsetzung ist mit § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 5<br />
BauNVO vereinbar.<br />
39. Ist eine Baugrenze festgesetzt, dürfen Gebäu<strong>de</strong> und Gebäu<strong>de</strong>teile diese gemäß § 23<br />
Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt nicht nur für<br />
Gebäu<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch für an<strong>de</strong>re bauliche Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni<br />
2001 BVerwG 4 C 1.01 ZfBR 2001, 558 = BRS 64 Nr. 79). Baugrenzen sind mit allen<br />
Geschossen einzuhalten; ein Überschreiten <strong>de</strong>r Baugrenze ist auch im Luftraum<br />
grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 23 Rn. 12, 16; Bielenberg,<br />
a.a.O., § 23 BauNVO Rn. 25, 32). Für bauliche Anlagen, die keine Gebäu<strong>de</strong> sind,<br />
kann dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelten. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3<br />
Satz 1 BauNVO ist auf an<strong>de</strong>re bauliche Anlagen zwar anwendbar, zugeschnitten ist sie<br />
jedoch allein auf Gebäu<strong>de</strong>. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäu<strong>de</strong> sind, passen<br />
auch die Maßkategorien <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 BauNVO überwiegend nicht; insoweit hat <strong>de</strong>r<br />
Senat bereits eine <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Anlage Rechnung tragen<strong>de</strong> Anwendung
zugelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 BVerwG 4 C 19.93 ZfBR<br />
1995, 214 ). Für die Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen kann<br />
nichts an<strong>de</strong>res gelten. Auch diese Vorschriften dürfen auf bauliche Anlagen, die keine<br />
Gebäu<strong>de</strong> sind, nicht schematisch angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Für in <strong>de</strong>n Luftraum<br />
hineinragen<strong>de</strong> Teile baulicher Anlagen be<strong>de</strong>utet dies: Baugrenzen müssen für<br />
<strong>de</strong>rartige Teile Geltung nur beanspruchen, soweit dies nach <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>s § 23 Abs.<br />
3 Satz 1 BauNVO geboten ist; sie dürfen Geltung beanspruchen, soweit dies durch <strong>de</strong>n<br />
Zweck <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gerechtfertigt ist.<br />
40. Baugrenzen bestimmen, an welcher Stelle <strong>de</strong>s Baugrundstücks die bauliche Nutzung<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n soll; sie legen die räumliche Anordnung einer beabsichtigten<br />
offenen o<strong>de</strong>r geschlossenen Bebauung auf <strong>de</strong>m Baugrundstück fest. Erwägungen <strong>de</strong>s<br />
Bo<strong>de</strong>nschutzes sind hierfür an<strong>de</strong>rs als für die Festsetzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundfläche<br />
nicht in erster Linie maßgebend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995<br />
und vom 29. Juli 1999, a.a.O.).<br />
41. Um die räumliche Anordnung von Windkraftanlagen auf <strong>de</strong>n Baugrundstücken<br />
festzulegen, genügt es, Baugrenzen für Fundament und Turm festzusetzen;<br />
Baugrenzen für die Rotoren sind nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich. Mit <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>s<br />
Turms liegt fest, um welchen Punkt sich die Nabe mit <strong>de</strong>m Rotor dreht. Daraus ergibt<br />
sich auch, welche Fläche <strong>de</strong>r Rotor beim jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik maximal<br />
überstreichen kann. Mit <strong>de</strong>m Rotor einzuhalten<strong>de</strong> Schutzabstän<strong>de</strong> können bei <strong>de</strong>r<br />
Festsetzung <strong>de</strong>r Baugrenzen für Fundament und Turm berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Im<br />
Bebauungsplan können <strong>de</strong>shalb wie in <strong>de</strong>r ursprünglichen Fassung <strong>de</strong>s<br />
Bebauungsplans Nr. 100 geschehen Baugrenzen festgesetzt wer<strong>de</strong>n, die lediglich für<br />
Fundament und Turm, nicht aber für <strong>de</strong>n Rotor <strong>de</strong>r Windkraftanlage gelten.<br />
Beansprucht die Baugrenze für <strong>de</strong>n Rotor keine Geltung, ist für eine Ausnahme gemäß<br />
§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO, die ein Überschreiten <strong>de</strong>r<br />
Baugrenze durch <strong>de</strong>n Rotor in einem bestimmten Umfang zulässt, kein Raum.<br />
Allerdings sind die äußeren Grenzen <strong>de</strong>s Bauleitplans o<strong>de</strong>r die Grenzen von<br />
Baugebieten o<strong>de</strong>r Bauflächen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO) stets von <strong>de</strong>r<br />
gesamten Windkraftanlage einschließlich <strong>de</strong>s Rotors einzuhalten.<br />
42. Die Festsetzung von Baugrenzen für Fundament und Turm ist nicht die einzige<br />
Möglichkeit, Windkraftanlagen räumlich anzuordnen. Baugrenzen, die auch für die<br />
Rotoren gelten, sind hierfür ebenfalls geeignet. Für Baugrenzen dieses Inhalts kann,<br />
z.B. wenn es <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Anlagen um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s<br />
Landschaftsbil<strong>de</strong>s vor Beeinträchtigungen durch die Rotoren o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n Erhalt<br />
bestimmter Sichtbeziehungen geht, ein städtebauliches Bedürfnis bestehen; auch<br />
<strong>de</strong>rartige Baugrenzen sind durch <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO<br />
gerechtfertigt. Im Bebauungsplan dürfen <strong>de</strong>shalb sowohl Baugrenzen festgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich<br />
darüber hinaus auf <strong>de</strong>n Rotor <strong>de</strong>r Windkraftanlage beziehen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz<br />
2, § 16 Abs. 5 BauNVO können außer<strong>de</strong>m für Fundament und Turm einerseits und die<br />
Rotoren an<strong>de</strong>rerseits unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall<br />
muss hinreichend bestimmt sein, worauf sich die Baugrenze bezieht.<br />
43. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall beziehen sich die in <strong>de</strong>r Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen<br />
nach <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n textlichen Festsetzung ausdrücklich nur auf <strong>de</strong>n Turm<br />
einschließlich Fundament, nicht auf die Rotoren. Die Rotoren sollen diese Baugrenzen<br />
um bis zu 20,0 m überschreiten dürfen. Für sie gelten damit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2,<br />
§ 16 Abs. 5 BauNVO geson<strong>de</strong>rte Baugrenzen, die 20,0 m jenseits <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r
Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen verlaufen (vgl. Seite 2 und 4 <strong>de</strong>r Begründung<br />
zur 1. vereinfachten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O."). Soweit<br />
die Beigela<strong>de</strong>ne meinte, bei <strong>de</strong>r Festsetzung han<strong>de</strong>le es sich um eine Ausnahme im<br />
Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO, befand sie sich in einem<br />
für <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Festsetzung unbeachtlichen Irrtum über die Rechtsgrundlage.<br />
44. 2.3 Der Bebauungsplan ist nicht aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n unwirksam.<br />
45. 2.3.1 Der Bebauungsplan lei<strong>de</strong>t nicht im Hinblick auf die Erschließung an einem<br />
Abwägungsmangel. Dass die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung über<br />
vorhan<strong>de</strong>ne öffentliche o<strong>de</strong>r private Verkehrsflächen bzw. befestigte Schotterwege in<br />
tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend sei, hat auch die Klägerin nicht geltend<br />
gemacht. Sie meint, dass die erfor<strong>de</strong>rliche Inanspruchnahme privater Verkehrsflächen<br />
ohne eine Sicherung <strong>de</strong>r Inanspruchnahmemöglichkeit keine ausreichen<strong>de</strong><br />
Erschließung darstelle. Wenn eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen<br />
Straße fehlt, ist die Erschließung nur gesichert, wenn die Zufahrt zum öffentlichen<br />
Straßennetz z.B. durch eine Baulast o<strong>de</strong>r eine Grunddienstbarkeit abgesichert ist (vgl.<br />
BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 BVerwG 4 C 54.85 BRS 48 Nr. 92). Eine solche<br />
rechtliche Sicherung <strong>de</strong>r tatsächlich möglichen Erschließung muss bei Aufstellung <strong>de</strong>s<br />
Bebauungsplans nicht gegeben sein. Sie ist gemäß §§ 30 bis 35 BauGB Voraussetzung<br />
nur für die Zulassung von Einzelvorhaben.<br />
46. 2.3.2 Ob die Festsetzung <strong>de</strong>r maximal zulässigen Schallleistungspegel je nach Anlage<br />
zwischen 98 und 100 dB(A) zulässig ist, kann dahinstehen. Ein diesbezüglicher Fehler<br />
wür<strong>de</strong> nur zur Teil-, nicht aber zur Gesamtunwirksamkeit <strong>de</strong>s Bebauungsplans führen.<br />
Die Schallleistungspegel stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit <strong>de</strong>n<br />
übrigen Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans. Insbeson<strong>de</strong>re die Ausweisung <strong>de</strong>r<br />
Baufenster bliebe auch ohne Festsetzungen zum Schallschutz sinnvoll. Nach <strong>de</strong>n<br />
Feststellungen <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts hätte die Beigela<strong>de</strong>ne <strong>de</strong>n Bebauungsplan<br />
auch ohne die Schallleistungspegel erlassen, da es ihr nicht nur um <strong>de</strong>n<br />
Immissionsschutz, son<strong>de</strong>rn auch um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s und einen<br />
<strong>de</strong>shalb erfor<strong>de</strong>rlichen Ausschluss weiterer Anlagen im Plangebiet ging.<br />
47. 2.3.3 Der Verhin<strong>de</strong>rung weiterer Windkraftanlagen innerhalb <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche<br />
fehlt nicht die städtebauliche Rechtfertigung. Nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s<br />
Oberverwaltungsgerichts diente die Begrenzung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Windkraftanlagen <strong>de</strong>m<br />
Schutz <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s. Das Landschaftsbild kann auch durch die Füllung von<br />
Lücken innerhalb <strong>eines</strong> bereits bestehen<strong>de</strong>n Windparks beeinträchtigt sein. Das Ziel,<br />
eine solche zusätzliche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Landschaft zu verhin<strong>de</strong>rn, ist<br />
städtebaulicher Natur und ausreichend, um die getroffene Planungsentscheidung zu<br />
rechtfertigen.<br />
48. 3. Die Hilfsanträge sind unzulässig. Der Klägerin fehlt das erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Fortsetzungsfeststellungsinteresse.<br />
49. Ein solches Interesse ergibt sich nicht aus einer präjudiziellen Wirkung <strong>de</strong>r begehrten<br />
Feststellung für eine Amtshaftungs- o<strong>de</strong>r Entschädigungsklage. Eine <strong>de</strong>rartige Klage<br />
wäre offensichtlich aussichtslos. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) wäre nicht<br />
gegeben, weil die Kammer <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Erteilung <strong>de</strong>s<br />
begehrten Bauvorbescheids auch für die Zeit vor Inkrafttreten <strong>de</strong>r<br />
Bebauungsplanän<strong>de</strong>rung verneint hat und <strong>de</strong>shalb gegenüber <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Beklagten<br />
han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Amtswalter ein Schuldvorwurf nicht erhoben wer<strong>de</strong>n könnte (stRspr, z.B.<br />
BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 4 C 1.03 UA S. 6). Ein Anspruch auf<br />
Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs stün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Klägerin nicht zu,
weil sie wie <strong>de</strong>r Beklagte in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung unwi<strong>de</strong>rsprochen geltend<br />
gemacht hat nicht Eigentümerin <strong>de</strong>s Baugrundstücks ist. Dass nach Lan<strong>de</strong>srecht<br />
verschul<strong>de</strong>nsunabhängige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegeben sein könnten, hat die<br />
Klägerin nicht geltend gemacht.<br />
50. Die Hilfsanträge wären im Übrigen unbegrün<strong>de</strong>t. Der Beklagte war we<strong>de</strong>r bis zum 6.<br />
November 2003 noch bis zum 2. August 2001 verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>n<br />
beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Vorhaben wi<strong>de</strong>rsprach bereits <strong>de</strong>m am 9.<br />
März 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 100. Der Bebauungsplan war wie<br />
bereits dargelegt auch in seiner ursprünglichen Fassung wirksam. Zuvor stand <strong>de</strong>m<br />
Vorhaben die am 15. Oktober 1999 in Kraft getretene zweijährige Verän<strong>de</strong>rungssperre<br />
entgegen. Die mit einem Bescheid vom 11. Januar 1995 erfolgte Zurückstellung war<br />
auf <strong>de</strong>ren Geltungsdauer nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Die<br />
Zurückstellung betraf ein an<strong>de</strong>res Vorhaben. Aus <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Senat vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die damalige Bauvoranfrage wie vom<br />
Verwaltungsgericht festgestellt (UA S. 18 f.) in wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m hier<br />
zur Entscheidung stehen<strong>de</strong>n Vorhaben abwich. Die mit Bescheid vom 15. Oktober<br />
1998 erfolgte Zurückstellung für ein Jahr betraf zwar dasselbe Vorhaben; sie war<br />
<strong>de</strong>shalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Darauf konnte sich die<br />
Klägerin jedoch nicht berufen, weil im Hinblick auf ihr Grundstück die Sperre nach §<br />
17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wer<strong>de</strong>n durfte (vgl. BVerwG, Urteil<br />
vom 10. September 1976 BVerwG 4 C 39.74 Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 ;<br />
Beschluss vom 27. Juli 1990 BVerwG 4 B 156.89 BRS 50 Nr. 101).<br />
51. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.<br />
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz<br />
Dr. Jannasch Dr. Philipp<br />
Beschluss<br />
52Der Wert <strong>de</strong>s Streitgegenstan<strong>de</strong>s wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.<br />
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz<br />
Dr. Jannasch Dr. Philipp