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Einklagen eines WKA Bauvorbescheides ... - Wkaweg.de

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BVerwG 4 C 8.04 Verkün<strong>de</strong>t<br />

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT<br />

IM NAMEN DES VOLKES<br />

URTEIL<br />

OVG 1 LC 278/02 am 21. Oktober 2004<br />

In <strong>de</strong>r Verwaltungsstreitsache<br />

Jakob<br />

Justizangestellte<br />

als Urkundsbeamtin <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

hat <strong>de</strong>r 4. Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts<br />

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004<br />

durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n Richter am Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,<br />

die Richter am Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n , G a t z ,<br />

Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p<br />

für Recht erkannt:<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003 wird<br />

aufgehoben.<br />

Die Berufung <strong>de</strong>r Klägerin gegen das Urteil <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts Ol<strong>de</strong>nburg vom 5.<br />

September 2002 wird zurückgewiesen.<br />

Die Klägerin trägt die Kosten <strong>de</strong>s Berufungs- und <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens unter Einschluss<br />

<strong>de</strong>r im Revisionsverfahren entstan<strong>de</strong>nen außergerichtlichen Kosten <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen.<br />

GRÜNDE:<br />

I.<br />

1. Die Klägerin begehrt die Erteilung <strong>eines</strong> Bauvorbescheids für die Errichtung einer<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlage.<br />

2. Am 28. August 1998 beantragte die Klägerin für das Flurstück … <strong>de</strong>r Flur … <strong>de</strong>r<br />

Gemarkung Sch. bei <strong>de</strong>m Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur<br />

Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m<br />

Nabenhöhe und 40,3 m Rotordurchmesser. Der Standort liegt in einem Gebiet, das <strong>de</strong>r<br />

Flächennutzungsplan <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen als Son<strong>de</strong>rbaufläche für Windkraftanlagen<br />

ausweist. Im Bereich <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche sind bereits 16 Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

vorhan<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>r hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Anlage möchte <strong>de</strong>r Ehemann <strong>de</strong>r<br />

Klägerin in <strong>de</strong>m Gebiet zwei weitere Anlagen errichten. Diese Anlagen sind<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Verfahren BVerwG 4 C 3.04 und BVerwG 4 C 11.04.<br />

3. Am 8. Oktober 1998 beschloss <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen, <strong>de</strong>n Bebauungsplan Nr. 100<br />

"Windpark O." aufzustellen.<br />

4. Der Beklagte stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergieanlage<br />

auf Antrag <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen zunächst bis zum 15. Oktober 1999 zurück. Nach<br />

dagegen gerichtetem erfolglosem Wi<strong>de</strong>rspruch erhob die Klägerin Klage. Während<br />

<strong>de</strong>s Klageverfahrens lehnte <strong>de</strong>r Beklagte nach Ablauf <strong>de</strong>r Zurückstellungsfrist <strong>de</strong>n<br />

Bauantrag <strong>de</strong>r Klägerin unter Berufung auf eine am 15. Oktober 1999 bekannt


gemachte Verän<strong>de</strong>rungssperre ab. Der Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r Klägerin wur<strong>de</strong><br />

zurückgewiesen. Ihren Antrag, nunmehr festzustellen, dass <strong>de</strong>r<br />

Zurückstellungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht nach<br />

Abtrennung von <strong>de</strong>r Klage auf Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung rechtskräftig ab.<br />

5. Am 22. Februar 2001 beschloss <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>n Bebauungsplan Nr. 100<br />

"Windpark O.". Der Plan wur<strong>de</strong> am 9. März 2001 bekannt gemacht. Er setzt auf einer<br />

Fläche, die im Wesentlichen <strong>de</strong>r im Flächennutzungsplan dargestellten<br />

Son<strong>de</strong>rbaufläche entspricht, ein Son<strong>de</strong>rgebiet für Windkraftanlagen sowie für<br />

landwirtschaftliche Nutzung mit 16 Baufenstern fest. Für je<strong>de</strong>s Baufenster ist die<br />

Grundfläche auf maximal 100 m2, die Nabenhöhe <strong>de</strong>r Anlagen auf maximal 55 m und<br />

<strong>de</strong>r maximale Schallleistungspegel je nach Anlage auf 98 bis 100 dB(A) festgesetzt.<br />

Der von <strong>de</strong>r Klägerin vorgesehene Standort liegt außerhalb <strong>de</strong>r Baufenster.<br />

6. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es war <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Erteilung<br />

einer Baugenehmigung ausgeschlossen sei, weil das Vorhaben als Än<strong>de</strong>rung einer<br />

bestehen<strong>de</strong>n Windfarm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei.<br />

Unabhängig davon stehe <strong>de</strong>m Vorhaben <strong>de</strong>r Bebauungsplan entgegen. Der hilfsweise<br />

gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag habe keinen Erfolg, da <strong>de</strong>m Vorhaben zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beschei<strong>de</strong> eine wirksame Verän<strong>de</strong>rungssperre entgegengestan<strong>de</strong>n habe.<br />

7. Das Oberverwaltungsgericht hat <strong>de</strong>n Beklagten unter Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

entgegenstehen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong> verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin einen Bauvorbescheid zur<br />

Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage wie beantragt zu erteilen. Zur Begründung hat es<br />

ausgeführt:<br />

8. Bei <strong>de</strong>m Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin han<strong>de</strong>le es sich um ein so genanntes "Alt-Vorhaben",<br />

auf das die Vorschriften sowohl <strong>de</strong>s BImSchG als auch <strong>de</strong>s UVPG n.F. nicht<br />

anwendbar seien. Wer<strong>de</strong> ein Genehmigungsantrag wie hier vor <strong>de</strong>m 14. März 1999<br />

gestellt, fin<strong>de</strong> nach Art. 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 97/11/EG <strong>de</strong>s Rates vom 3. März 1997<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei<br />

bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73/5 UVP-ÄndRL)<br />

die UVP-Richtlinie in ihrer bisherigen Fassung Anwendung. Nach <strong>de</strong>m hier<br />

maßgeblichen UVPG 1990 wür<strong>de</strong>n Windfarmen von <strong>de</strong>r UVP-Pflichtigkeit nicht<br />

erfasst.<br />

9. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit <strong>de</strong>r geplanten Win<strong>de</strong>nergieanlage richte sich<br />

nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und nicht nach § 30 BauGB; <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Bebauungsplan<br />

verstoße gegen das Abwägungsgebot, soweit er die Größe <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>r<br />

baulichen Anlagen in <strong>de</strong>n Baufenstern auf 100 m2 begrenze. Bei Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />

seien nicht nur das Fundament und <strong>de</strong>r Turm, son<strong>de</strong>rn auch die Rotoren als<br />

wesentliche Teile <strong>de</strong>r Anlage in die Berechnung <strong>de</strong>r Grundfläche einzubeziehen. Auf<br />

einer Grundfläche von 100 m2 könne eine Win<strong>de</strong>nergieanlage mit <strong>de</strong>r zugelassenen<br />

Höhe nicht untergebracht wer<strong>de</strong>n. Das gelte auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Baugrenzen. Bei elf<br />

<strong>de</strong>r vorgesehenen 16 Standorte reiche die Größe <strong>de</strong>r überbaubaren Fläche nicht aus,<br />

um Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 40 m aufzunehmen. Diese Mängel<br />

führten zur Gesamtunwirksamkeit <strong>de</strong>s Bebauungsplans.<br />

10. Zur Begründung ihrer Revision tragen <strong>de</strong>r Beklagte und die Beigela<strong>de</strong>ne vor:<br />

11. Das Urteil <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen § 30 BauGB. Der<br />

Bebauungsplan sei nicht insgesamt unwirksam. Eine Festsetzung, <strong>de</strong>ren erklärtes Ziel<br />

es sei, sich auf die "erdberührten Teile" zu beschränken, lasse sich mit § 23 BauNVO<br />

vereinbaren. § 23 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthielten eine<br />

"Öffnungsklausel", die es ermögliche, <strong>de</strong>n Typenzwang aufzuweichen und durch eine


differenzierte Festsetzung eine Feinsteuerung vorzunehmen. § 19 Abs. 2 BauNVO<br />

enthalte zwar keine "Öffnungsklausel". Bestehe das Planungsziel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> wie<br />

hier jedoch darin, mit <strong>de</strong>r Grundflächenfestsetzung lediglich die erdberührten Teile zu<br />

regeln, sei dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Planungshoheit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n zulässig.<br />

12. Der Beklagte und die Beigela<strong>de</strong>ne beantragen,<br />

13. das Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2003<br />

aufzuheben und die Berufung <strong>de</strong>r Klägerin gegen das Urteil <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />

Ol<strong>de</strong>nburg vom 5. September 2002 zurückzuweisen.<br />

14. Die Klägerin beantragt,<br />

15. die Revision gegen das Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.<br />

September 2003 zurückzuweisen,<br />

16. hilfsweise,<br />

17. festzustellen, dass <strong>de</strong>r Beklagte bis zum 6. November 2003, hilfsweise bis zum 2.<br />

August 2001 verpflichtet war, ihr einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlage auf <strong>de</strong>m Flurstück … <strong>de</strong>r Flur … <strong>de</strong>r Gemarkung Sch. zu erteilen.<br />

18. Sie hält <strong>de</strong>n Bebauungsplan nicht nur aus <strong>de</strong>n vom Berufungsgericht dargelegten<br />

Grün<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn darüber hinaus aus weiteren Grün<strong>de</strong>n für nichtig. Die Erschließung<br />

<strong>de</strong>s Bebauungsplangebiets sei nicht gesichert. Darüber hinaus seien die Festsetzungen<br />

zu <strong>de</strong>n maximalen Schallleistungspegeln unwirksam. Dies führe im Zusammenwirken<br />

mit <strong>de</strong>n weiteren Mängeln <strong>de</strong>s Bebauungsplans zu <strong>de</strong>ssen Gesamtnichtigkeit.<br />

Schließlich verhin<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Bebauungsplan ohne städtebauliche Rechtfertigung die<br />

weitere Errichtung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche. Es sei nicht<br />

ersichtlich, dass das Landschaftsbild durch eine bloße Füllung letzter Lücken<br />

innerhalb <strong>eines</strong> bestehen<strong>de</strong>n Windparks weiter beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n könne.<br />

19. Während <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens hat die Beigela<strong>de</strong>ne die 1. vereinfachte Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O." beschlossen. Sie hat die textlichen<br />

Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans in <strong>de</strong>r Weise ergänzt, dass die zulässige<br />

Grundfläche für <strong>de</strong>n Turm <strong>de</strong>r Windkraftanlage je Baufeld 100 m2, die zulässige<br />

zusätzliche Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor je Baufeld 2 000 m2 beträgt. Die in <strong>de</strong>r<br />

Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung <strong>de</strong>s Turms <strong>de</strong>r<br />

Windkraftanlagen dürfen durch die Rotoren um bis zu 20,0 m überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans ist am 7. November 2003 in Kraft getreten.<br />

II.<br />

20. Die Revision <strong>de</strong>s Beklagten und <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen ist zulässig und begrün<strong>de</strong>t. Das<br />

Oberverwaltungsgericht hat <strong>de</strong>n Beklagten zu Unrecht verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin einen<br />

Bauvorbescheid zur Errichtung einer Win<strong>de</strong>nergieanlage zu erteilen. Für das<br />

Vorhaben gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes. Selbst wenn<br />

die zuständige Immissionsschutzbehör<strong>de</strong> die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG verneinen<br />

sollte, könnte <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>r begehrte Bauvorbescheid nicht erteilt wer<strong>de</strong>n, weil ihr<br />

Vorhaben <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s wirksamen Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O."<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r 1. vereinfachten Än<strong>de</strong>rung wi<strong>de</strong>rspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die<br />

Hilfsanträge sind unzulässig. Der Klägerin fehlt das erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Fortsetzungsfeststellungsinteresse.<br />

21. 1.1 Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Errichtung <strong>de</strong>r<br />

Windkraftanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon <strong>de</strong>shalb<br />

nicht bedarf, weil die Klägerin <strong>de</strong>n Genehmigungsantrag vor <strong>de</strong>m 14. März 1999, d.h.


vor Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für die UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie, gestellt hat.<br />

Insoweit verletzt das Urteil Bun<strong>de</strong>srecht.<br />

22. Die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb einer Windfarm mit min<strong>de</strong>stens drei Windkraftanlagen<br />

bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6<br />

<strong>de</strong>s Anhangs zur 4. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>r UVP-<br />

Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie, <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum<br />

Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) seit <strong>de</strong>m 3. August 2001, <strong>de</strong>m Tag<br />

<strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>s Gesetzes (vgl. Art. 25), einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung. Eine Windfarm, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet o<strong>de</strong>r<br />

wesentlich geän<strong>de</strong>rt war o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>ren Errichtung o<strong>de</strong>r wesentlicher Än<strong>de</strong>rung<br />

begonnen wor<strong>de</strong>n war, ist gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen. Diese Vorschrift<br />

gilt nicht nur für <strong>de</strong>n erstmaligen Erlass einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3<br />

BImSchG, son<strong>de</strong>rn immer, wenn wie hier durch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung<br />

Anlagen neu <strong>de</strong>m Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnis unterworfen wer<strong>de</strong>n (vgl. Czajka, in:<br />

Feldhaus, Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzrecht, 2. Aufl., Band 1 Teil II, § 67 BImSchG Rn.<br />

14; Führ, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 67 Rn. 42; Jarass, BImSchG, 5. Aufl.<br />

2002, § 67 Rn. 13). Verfahren, die vor <strong>de</strong>m 3. August 2001 begonnen wur<strong>de</strong>n, sind<br />

gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-<br />

Immissionsschutzgesetzes und <strong>de</strong>r auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften<br />

unter Einschluss <strong>de</strong>r 4. BImSchV zu En<strong>de</strong> zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.<br />

Juni 2004 BVerwG 4 C 9.03 NVwZ 2004, 1235 ).<br />

23. Wird eine genehmigungsbedürftige o<strong>de</strong>r eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG<br />

anzuzeigen<strong>de</strong> (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 BImSchG) Windfarm wie hier durch<br />

Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geän<strong>de</strong>rt, richtet sich die<br />

Genehmigungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt<br />

unabhängig davon, wer Betreiber <strong>de</strong>r Windfarm ist. Der Betreiberfrage kommt we<strong>de</strong>r<br />

für das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Windfarm (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 30. Juni 2004, a.a.O. S. 1236) noch für die Genehmigungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rung einer Windfarm eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu. Wenn sich die Än<strong>de</strong>rung<br />

auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann, ist die Än<strong>de</strong>rung, sofern<br />

eine Genehmigung nicht beantragt wird, <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> min<strong>de</strong>stens einen<br />

Monat, bevor mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung begonnen wer<strong>de</strong>n soll, anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

BImSchG). Die zuständige Behör<strong>de</strong> hat unverzüglich, spätestens innerhalb <strong>eines</strong><br />

Monats nach Eingang <strong>de</strong>r Anzeige und <strong>de</strong>r nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zu prüfen, ob die Än<strong>de</strong>rung einer Genehmigung bedarf (§<br />

15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lage, <strong>de</strong>r Beschaffenheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1<br />

BImSchG <strong>de</strong>r Genehmigung, wenn durch die Än<strong>de</strong>rung nachteilige Auswirkungen<br />

hervorgerufen wer<strong>de</strong>n können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />

BImSchG erheblich sein können (wesentliche Än<strong>de</strong>rung). Eine Vorschrift, die<br />

Vorhaben, <strong>de</strong>ren Zulassung vor <strong>de</strong>m 14. März 1999 beantragt wur<strong>de</strong>, von diesem<br />

Anzeige- und gegebenenfalls Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnis ausnimmt, enthält das<br />

BImSchG nicht.<br />

24. Insoweit unterschei<strong>de</strong>t sich das BImSchG vom Gesetz über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das UVPG fin<strong>de</strong>t gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 UVPG in <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 3. August 2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung weiterhin Anwendung,<br />

wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>eines</strong> Vorhabens einen Antrag auf Zulassung <strong>de</strong>s Vorhabens, <strong>de</strong>r<br />

min<strong>de</strong>stens Angaben zu Standort, Art und Umfang <strong>de</strong>s Vorhabens enthalten muss, vor


<strong>de</strong>m 14. März 1999 bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> gestellt hat. Vor <strong>de</strong>m 3. August 2001<br />

fielen die Errichtung und <strong>de</strong>r Betrieb von Windfarmen nicht in <strong>de</strong>n<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>s UVPG. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG dürfte allerdings nur<br />

zur Anwendung kommen, wenn es sich bei <strong>de</strong>m nur baurechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Einzelvorhaben, <strong>de</strong>ssen Zulassung ursprünglich beantragt<br />

wur<strong>de</strong>, und <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Windfarm, über die nunmehr zu entschei<strong>de</strong>n ist, noch<br />

um dasselbe Vorhaben han<strong>de</strong>lt. Selbst wenn das hier <strong>de</strong>r Fall sein sollte, die<br />

Erweiterung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Windfarm mithin nicht UVP-pflichtig wäre, stün<strong>de</strong> dies<br />

<strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen.<br />

Nach <strong>de</strong>m BImSchG ist die Än<strong>de</strong>rung einer Windfarm immissionsschutzrechtlich<br />

nicht nur dann genehmigungsbedürftig, wenn im Genehmigungsverfahren eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r 4. BImSchV<br />

durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 sollte zwar sicherstellen, dass für die nach <strong>de</strong>m<br />

UVPG n.F. UVP-pflichtig gewor<strong>de</strong>nen Anlagen ein immissionsschutzrechtliches<br />

Verfahren als Trägerverfahren zur Verfügung steht (vgl. Gesetzentwurf <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung, BRDrucks 674/00, S. 63). Dieser Zweck wird jedoch nicht<br />

gefähr<strong>de</strong>t, wenn über UVP-pflichtige Vorhaben hinaus auch für nicht UVP-pflichtige<br />

"Alt-Vorhaben" ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen ist. Auch § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>r 9. BImSchV zeigt, dass nicht in je<strong>de</strong>m<br />

Verfahren zur Erteilung einer Än<strong>de</strong>rungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1<br />

<strong>de</strong>s UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dieser Vorschrift nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn<br />

entwe<strong>de</strong>r die für eine UVP-pflichtige Anlage in <strong>de</strong>r Anlage 1 <strong>de</strong>s UVPG angegebenen<br />

Größen- o<strong>de</strong>r Leistungswerte durch eine Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung selbst erreicht<br />

o<strong>de</strong>r überschritten wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung erhebliche<br />

nachteilige Auswirkungen auf in § 1 a 9. BImSchV genannte Schutzgüter haben kann.<br />

25. 1.2 Ob das gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtige Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin<br />

einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte mit <strong>de</strong>r Folge, dass ein<br />

Bauvorbescheid nicht erteilt wer<strong>de</strong>n könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004,<br />

a.a.O. S. 1236 f.), müsste, wenn nicht die Klägerin von sich aus die Erteilung einer<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1<br />

BImSchG zunächst die zuständige Immissionsschutzbehör<strong>de</strong> prüfen. Wür<strong>de</strong> diese die<br />

Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer Än<strong>de</strong>rungsgenehmigung verneinen o<strong>de</strong>r die Frist <strong>de</strong>s § 15 Abs.<br />

2 Satz 1 BImSchG verstreichen lassen, so bliebe es bei <strong>de</strong>r vom<br />

Oberverwaltungsgericht bejahten, lan<strong>de</strong>srechtlich begrün<strong>de</strong>ten Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer<br />

Baugenehmigung und damit bei <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bauordnungsbehör<strong>de</strong> für die<br />

Erteilung <strong>eines</strong> Bauvorbescheids. Die Gerichte können die gemäß § 15 Abs. 2<br />

BImSchG <strong>de</strong>r Immissionsschutzbehör<strong>de</strong> zugewiesene Prüfung durch eigene<br />

Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen. Wenn die Entscheidung <strong>de</strong>s Rechtsstreits von<br />

<strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG abhängt, wird<br />

es <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>r Regel einer sachgerechten Ausübung <strong>de</strong>s gerichtlichen Ermessens<br />

entsprechen, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, um <strong>de</strong>m Kläger<br />

Gelegenheit zu geben, sein Vorhaben <strong>de</strong>r zuständigen Immissionsschutzbehör<strong>de</strong><br />

anzuzeigen und dieser die Prüfung <strong>de</strong>r immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsbedürftigkeit zu ermöglichen. Das vorliegen<strong>de</strong> Verfahren kann jedoch<br />

nicht ausgesetzt wer<strong>de</strong>n. Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung ist nicht entscheidungserheblich. Auch im Baugenehmigungsverfahren<br />

könnte <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>r begehrte Bauvorbescheid nicht erteilt wer<strong>de</strong>n.


26. 2. Das Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Es<br />

wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r 1.<br />

vereinfachten Än<strong>de</strong>rung (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Windkraftanlage soll außerhalb <strong>de</strong>r<br />

im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

27. Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans ist im Revisionsverfahren zu beachten. Das<br />

Revisionsgericht hat Rechtsän<strong>de</strong>rungen, die während <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens<br />

eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz zu<br />

berücksichtigen hätte, wenn sie jetzt entschie<strong>de</strong> (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile<br />

vom 1. Dezember 1972 BVerwG 4 C 6.71 BVerwGE 41, 227 und vom 13. März 2003<br />

BVerwG 4 C 3.02 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356). Da eine Klage auf<br />

Erteilung <strong>eines</strong> Bauvorbescheids nur begrün<strong>de</strong>t ist, wenn im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung <strong>de</strong>s Vorbescheids besteht, müsste auch das<br />

Berufungsgericht die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans berücksichtigen.<br />

28. Der Bebauungsplan Nr. 100 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r 1. vereinfachten Än<strong>de</strong>rung ist mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>r Festsetzung einer zulässigen Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor wirksam.<br />

29. 2.1 In <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Fassung <strong>de</strong>s Bebauungsplans ist textlich neben <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Grundfläche für <strong>de</strong>n Turm eine zusätzliche zulässige Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor je<br />

Baufeld auf 2 000 m2 festgesetzt. Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor soll die Fläche sein, die<br />

von <strong>de</strong>m Rotor überstrichen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. Seite 4 <strong>de</strong>r Begründung zur 1.<br />

vereinfachten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O.").<br />

30. Eine solche Festsetzung ist mit § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 BauNVO nicht<br />

vereinbar. Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

ist bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>r Anlage nicht mitzurechnen.<br />

31. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß <strong>de</strong>r baulichen<br />

Nutzung durch Festsetzung <strong>de</strong>r Grundflächenzahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Grundflächen<br />

<strong>de</strong>r baulichen Anlagen bestimmt wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Fall, dass nicht die Größe <strong>de</strong>r<br />

Grundfläche, son<strong>de</strong>rn die Grundflächenzahl festgesetzt ist, bestimmt § 19 Abs. 2<br />

BauNVO, dass zulässige Grundfläche <strong>de</strong>r nach Absatz 1 errechnete Anteil <strong>de</strong>s<br />

Baugrundstücks ist, <strong>de</strong>r von baulichen Anlagen über<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n darf. Daraus ergibt<br />

sich, dass Grundfläche von <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfällen <strong>de</strong>s § 19 Abs. 4 BauNVO abgesehen die<br />

von einer baulichen Anlage über<strong>de</strong>ckte Fläche ist.<br />

32. Der Begriff <strong>de</strong>r Über<strong>de</strong>ckung setzt nicht voraus, dass alle in Betracht kommen<strong>de</strong>n<br />

Teile <strong>de</strong>r baulichen Anlage eine unmittelbare Verbindung mit Grund und Bo<strong>de</strong>n haben<br />

müssen. Auch in <strong>de</strong>n Luftraum hineinragen<strong>de</strong> Teile können die Grundstücksfläche im<br />

Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO über<strong>de</strong>cken. Dabei muss es sich aber um<br />

"wesentliche" Teile han<strong>de</strong>ln. Wesentlich muss <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Luftraum hineinragen<strong>de</strong><br />

Anlagenteil für die Berechnung <strong>de</strong>r Grundfläche sein. Die Mitrechnung <strong>de</strong>r Fläche<br />

muss nach Sinn und Zweck <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r BauNVO zulässigen Festsetzungen über die<br />

Grundfläche gerechtfertigt sein (vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2.<br />

Aufl. 2003, § 19 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen sollen z.B. Erker und auskragen<strong>de</strong><br />

Obergeschosse mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstän<strong>de</strong>,<br />

Gesimse o<strong>de</strong>r Fensterbänke hingegen nicht (vgl. Bielenberg, in: Ernst/<br />

33. Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 19 BauNVO Rn. 16; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB,<br />

§ 19 BauNVO Rn. 5; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 19 Rn. 4.2; König,<br />

a.a.O., § 19 Rn. 8).<br />

34. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Größe einer Grundfläche regelt nicht,<br />

an welcher Stelle <strong>de</strong>s Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Maßgebend ist vielmehr <strong>de</strong>r Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten <strong>de</strong>s


Bo<strong>de</strong>nschutzes insgesamt zu vermei<strong>de</strong>n (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember<br />

1995 BVerwG 4 NB 36.95 ZfBR 1996, 172 und vom 29. Juli 1999 BVerwG 4 BN<br />

24.99 BRS 62 Nr. 96). Durch eine Begrenzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundflächen soll <strong>de</strong>r<br />

Bo<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re vor Versiegelung geschützt wer<strong>de</strong>n (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O.,<br />

§ 19 Rn. 4.2; König, a.a.O., § 19 Rn. 8).<br />

35. Der Bo<strong>de</strong>nschutz rechtfertigt es nicht, die Fläche, die vom Rotor überstrichen wer<strong>de</strong>n<br />

kann, bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Grundfläche einer Windkraftanlage mitzurechnen.<br />

Belange <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>nschutzes wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n im Luftraum kreisen<strong>de</strong>n Rotor nicht<br />

nennenswert beeinträchtigt. Insbeson<strong>de</strong>re wird <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Rotor nicht<br />

versiegelt. Nie<strong>de</strong>rschläge wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Rotor wegen <strong>de</strong>r geringen Stärke <strong>de</strong>r<br />

Rotorblätter allenfalls in geringfügigem Umfang und zu<strong>de</strong>m je nach Windrichtung an<br />

verschie<strong>de</strong>nen Stellen abgeschirmt. Da bestimmte Windrichtungen vorherrschen, ist<br />

ein großer Teil <strong>de</strong>r Fläche, die vom Rotor überstrichen wer<strong>de</strong>n kann, tatsächlich<br />

ohnehin nur an relativ wenigen Tagen im Jahr betroffen. Eine Nutzung <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns für<br />

an<strong>de</strong>re Zwecke, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Landwirtschaft, wird durch <strong>de</strong>n im Luftraum<br />

kreisen<strong>de</strong>n Rotor nicht ausgeschlossen. Mit auskragen<strong>de</strong>n Obergeschossen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>n Luftraum hineinragen<strong>de</strong>n ortsfesten Gebäu<strong>de</strong>teilen ist <strong>de</strong>r Rotor einer<br />

Windkraftanlage nicht vergleichbar.<br />

36. Die Festsetzung <strong>de</strong>r zusätzlichen Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor kann auch nicht auf § 16<br />

Abs. 5 BauNVO gestützt wer<strong>de</strong>n. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan das<br />

Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung u.a. für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich<br />

festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Die Festsetzung für <strong>de</strong>n jeweiligen Anlagenteil muss nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften über das Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung zulässig sein. Der Begriff <strong>de</strong>r<br />

Grundfläche wird durch § 16 Abs. 5 BauNVO nicht modifiziert.<br />

37. Die textliche Festsetzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundfläche für <strong>de</strong>n Rotor ist mithin<br />

unwirksam. Die Festsetzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundfläche für <strong>de</strong>n Turm gemeint ist<br />

damit auch das Fundament bleibt hiervon unberührt. Sie entspricht <strong>de</strong>r bereits in <strong>de</strong>r<br />

ursprünglichen Fassung <strong>de</strong>s Bebauungsplans enthaltenen Grundflächenfestsetzung.<br />

Auch diese Festsetzung war wirksam. Dass Fundament und Turm einer<br />

Win<strong>de</strong>nergieanlage <strong>de</strong>r zugelassenen Höhe auf einer Fläche von 100 m2 untergebracht<br />

wer<strong>de</strong>n können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.<br />

38. 2.2 In seiner geän<strong>de</strong>rten Fassung enthält <strong>de</strong>r Bebauungsplan die textliche Festsetzung,<br />

dass die in <strong>de</strong>r Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung <strong>de</strong>s Turms<br />

<strong>de</strong>r Windkraftanlagen durch die Rotoren um bis zu 20,0 m überschritten wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen. Diese Festsetzung ist mit § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 5<br />

BauNVO vereinbar.<br />

39. Ist eine Baugrenze festgesetzt, dürfen Gebäu<strong>de</strong> und Gebäu<strong>de</strong>teile diese gemäß § 23<br />

Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt nicht nur für<br />

Gebäu<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch für an<strong>de</strong>re bauliche Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni<br />

2001 BVerwG 4 C 1.01 ZfBR 2001, 558 = BRS 64 Nr. 79). Baugrenzen sind mit allen<br />

Geschossen einzuhalten; ein Überschreiten <strong>de</strong>r Baugrenze ist auch im Luftraum<br />

grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 23 Rn. 12, 16; Bielenberg,<br />

a.a.O., § 23 BauNVO Rn. 25, 32). Für bauliche Anlagen, die keine Gebäu<strong>de</strong> sind,<br />

kann dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelten. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3<br />

Satz 1 BauNVO ist auf an<strong>de</strong>re bauliche Anlagen zwar anwendbar, zugeschnitten ist sie<br />

jedoch allein auf Gebäu<strong>de</strong>. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäu<strong>de</strong> sind, passen<br />

auch die Maßkategorien <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 BauNVO überwiegend nicht; insoweit hat <strong>de</strong>r<br />

Senat bereits eine <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Anlage Rechnung tragen<strong>de</strong> Anwendung


zugelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 BVerwG 4 C 19.93 ZfBR<br />

1995, 214 ). Für die Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen kann<br />

nichts an<strong>de</strong>res gelten. Auch diese Vorschriften dürfen auf bauliche Anlagen, die keine<br />

Gebäu<strong>de</strong> sind, nicht schematisch angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Für in <strong>de</strong>n Luftraum<br />

hineinragen<strong>de</strong> Teile baulicher Anlagen be<strong>de</strong>utet dies: Baugrenzen müssen für<br />

<strong>de</strong>rartige Teile Geltung nur beanspruchen, soweit dies nach <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>s § 23 Abs.<br />

3 Satz 1 BauNVO geboten ist; sie dürfen Geltung beanspruchen, soweit dies durch <strong>de</strong>n<br />

Zweck <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gerechtfertigt ist.<br />

40. Baugrenzen bestimmen, an welcher Stelle <strong>de</strong>s Baugrundstücks die bauliche Nutzung<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n soll; sie legen die räumliche Anordnung einer beabsichtigten<br />

offenen o<strong>de</strong>r geschlossenen Bebauung auf <strong>de</strong>m Baugrundstück fest. Erwägungen <strong>de</strong>s<br />

Bo<strong>de</strong>nschutzes sind hierfür an<strong>de</strong>rs als für die Festsetzung <strong>de</strong>r zulässigen Grundfläche<br />

nicht in erster Linie maßgebend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995<br />

und vom 29. Juli 1999, a.a.O.).<br />

41. Um die räumliche Anordnung von Windkraftanlagen auf <strong>de</strong>n Baugrundstücken<br />

festzulegen, genügt es, Baugrenzen für Fundament und Turm festzusetzen;<br />

Baugrenzen für die Rotoren sind nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich. Mit <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>s<br />

Turms liegt fest, um welchen Punkt sich die Nabe mit <strong>de</strong>m Rotor dreht. Daraus ergibt<br />

sich auch, welche Fläche <strong>de</strong>r Rotor beim jeweiligen Stand <strong>de</strong>r Technik maximal<br />

überstreichen kann. Mit <strong>de</strong>m Rotor einzuhalten<strong>de</strong> Schutzabstän<strong>de</strong> können bei <strong>de</strong>r<br />

Festsetzung <strong>de</strong>r Baugrenzen für Fundament und Turm berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Im<br />

Bebauungsplan können <strong>de</strong>shalb wie in <strong>de</strong>r ursprünglichen Fassung <strong>de</strong>s<br />

Bebauungsplans Nr. 100 geschehen Baugrenzen festgesetzt wer<strong>de</strong>n, die lediglich für<br />

Fundament und Turm, nicht aber für <strong>de</strong>n Rotor <strong>de</strong>r Windkraftanlage gelten.<br />

Beansprucht die Baugrenze für <strong>de</strong>n Rotor keine Geltung, ist für eine Ausnahme gemäß<br />

§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO, die ein Überschreiten <strong>de</strong>r<br />

Baugrenze durch <strong>de</strong>n Rotor in einem bestimmten Umfang zulässt, kein Raum.<br />

Allerdings sind die äußeren Grenzen <strong>de</strong>s Bauleitplans o<strong>de</strong>r die Grenzen von<br />

Baugebieten o<strong>de</strong>r Bauflächen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO) stets von <strong>de</strong>r<br />

gesamten Windkraftanlage einschließlich <strong>de</strong>s Rotors einzuhalten.<br />

42. Die Festsetzung von Baugrenzen für Fundament und Turm ist nicht die einzige<br />

Möglichkeit, Windkraftanlagen räumlich anzuordnen. Baugrenzen, die auch für die<br />

Rotoren gelten, sind hierfür ebenfalls geeignet. Für Baugrenzen dieses Inhalts kann,<br />

z.B. wenn es <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Anlagen um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsbil<strong>de</strong>s vor Beeinträchtigungen durch die Rotoren o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n Erhalt<br />

bestimmter Sichtbeziehungen geht, ein städtebauliches Bedürfnis bestehen; auch<br />

<strong>de</strong>rartige Baugrenzen sind durch <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO<br />

gerechtfertigt. Im Bebauungsplan dürfen <strong>de</strong>shalb sowohl Baugrenzen festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich<br />

darüber hinaus auf <strong>de</strong>n Rotor <strong>de</strong>r Windkraftanlage beziehen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz<br />

2, § 16 Abs. 5 BauNVO können außer<strong>de</strong>m für Fundament und Turm einerseits und die<br />

Rotoren an<strong>de</strong>rerseits unterschiedliche Baugrenzen festgesetzt wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall<br />

muss hinreichend bestimmt sein, worauf sich die Baugrenze bezieht.<br />

43. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall beziehen sich die in <strong>de</strong>r Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen<br />

nach <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n textlichen Festsetzung ausdrücklich nur auf <strong>de</strong>n Turm<br />

einschließlich Fundament, nicht auf die Rotoren. Die Rotoren sollen diese Baugrenzen<br />

um bis zu 20,0 m überschreiten dürfen. Für sie gelten damit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2,<br />

§ 16 Abs. 5 BauNVO geson<strong>de</strong>rte Baugrenzen, die 20,0 m jenseits <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r


Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen verlaufen (vgl. Seite 2 und 4 <strong>de</strong>r Begründung<br />

zur 1. vereinfachten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bebauungsplans Nr. 100 "Windpark O."). Soweit<br />

die Beigela<strong>de</strong>ne meinte, bei <strong>de</strong>r Festsetzung han<strong>de</strong>le es sich um eine Ausnahme im<br />

Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO, befand sie sich in einem<br />

für <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Festsetzung unbeachtlichen Irrtum über die Rechtsgrundlage.<br />

44. 2.3 Der Bebauungsplan ist nicht aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n unwirksam.<br />

45. 2.3.1 Der Bebauungsplan lei<strong>de</strong>t nicht im Hinblick auf die Erschließung an einem<br />

Abwägungsmangel. Dass die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung über<br />

vorhan<strong>de</strong>ne öffentliche o<strong>de</strong>r private Verkehrsflächen bzw. befestigte Schotterwege in<br />

tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend sei, hat auch die Klägerin nicht geltend<br />

gemacht. Sie meint, dass die erfor<strong>de</strong>rliche Inanspruchnahme privater Verkehrsflächen<br />

ohne eine Sicherung <strong>de</strong>r Inanspruchnahmemöglichkeit keine ausreichen<strong>de</strong><br />

Erschließung darstelle. Wenn eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen<br />

Straße fehlt, ist die Erschließung nur gesichert, wenn die Zufahrt zum öffentlichen<br />

Straßennetz z.B. durch eine Baulast o<strong>de</strong>r eine Grunddienstbarkeit abgesichert ist (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 BVerwG 4 C 54.85 BRS 48 Nr. 92). Eine solche<br />

rechtliche Sicherung <strong>de</strong>r tatsächlich möglichen Erschließung muss bei Aufstellung <strong>de</strong>s<br />

Bebauungsplans nicht gegeben sein. Sie ist gemäß §§ 30 bis 35 BauGB Voraussetzung<br />

nur für die Zulassung von Einzelvorhaben.<br />

46. 2.3.2 Ob die Festsetzung <strong>de</strong>r maximal zulässigen Schallleistungspegel je nach Anlage<br />

zwischen 98 und 100 dB(A) zulässig ist, kann dahinstehen. Ein diesbezüglicher Fehler<br />

wür<strong>de</strong> nur zur Teil-, nicht aber zur Gesamtunwirksamkeit <strong>de</strong>s Bebauungsplans führen.<br />

Die Schallleistungspegel stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit <strong>de</strong>n<br />

übrigen Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans. Insbeson<strong>de</strong>re die Ausweisung <strong>de</strong>r<br />

Baufenster bliebe auch ohne Festsetzungen zum Schallschutz sinnvoll. Nach <strong>de</strong>n<br />

Feststellungen <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts hätte die Beigela<strong>de</strong>ne <strong>de</strong>n Bebauungsplan<br />

auch ohne die Schallleistungspegel erlassen, da es ihr nicht nur um <strong>de</strong>n<br />

Immissionsschutz, son<strong>de</strong>rn auch um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s und einen<br />

<strong>de</strong>shalb erfor<strong>de</strong>rlichen Ausschluss weiterer Anlagen im Plangebiet ging.<br />

47. 2.3.3 Der Verhin<strong>de</strong>rung weiterer Windkraftanlagen innerhalb <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbaufläche<br />

fehlt nicht die städtebauliche Rechtfertigung. Nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s<br />

Oberverwaltungsgerichts diente die Begrenzung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Windkraftanlagen <strong>de</strong>m<br />

Schutz <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s. Das Landschaftsbild kann auch durch die Füllung von<br />

Lücken innerhalb <strong>eines</strong> bereits bestehen<strong>de</strong>n Windparks beeinträchtigt sein. Das Ziel,<br />

eine solche zusätzliche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Landschaft zu verhin<strong>de</strong>rn, ist<br />

städtebaulicher Natur und ausreichend, um die getroffene Planungsentscheidung zu<br />

rechtfertigen.<br />

48. 3. Die Hilfsanträge sind unzulässig. Der Klägerin fehlt das erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Fortsetzungsfeststellungsinteresse.<br />

49. Ein solches Interesse ergibt sich nicht aus einer präjudiziellen Wirkung <strong>de</strong>r begehrten<br />

Feststellung für eine Amtshaftungs- o<strong>de</strong>r Entschädigungsklage. Eine <strong>de</strong>rartige Klage<br />

wäre offensichtlich aussichtslos. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) wäre nicht<br />

gegeben, weil die Kammer <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Erteilung <strong>de</strong>s<br />

begehrten Bauvorbescheids auch für die Zeit vor Inkrafttreten <strong>de</strong>r<br />

Bebauungsplanän<strong>de</strong>rung verneint hat und <strong>de</strong>shalb gegenüber <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Beklagten<br />

han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Amtswalter ein Schuldvorwurf nicht erhoben wer<strong>de</strong>n könnte (stRspr, z.B.<br />

BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 4 C 1.03 UA S. 6). Ein Anspruch auf<br />

Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs stün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Klägerin nicht zu,


weil sie wie <strong>de</strong>r Beklagte in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung unwi<strong>de</strong>rsprochen geltend<br />

gemacht hat nicht Eigentümerin <strong>de</strong>s Baugrundstücks ist. Dass nach Lan<strong>de</strong>srecht<br />

verschul<strong>de</strong>nsunabhängige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegeben sein könnten, hat die<br />

Klägerin nicht geltend gemacht.<br />

50. Die Hilfsanträge wären im Übrigen unbegrün<strong>de</strong>t. Der Beklagte war we<strong>de</strong>r bis zum 6.<br />

November 2003 noch bis zum 2. August 2001 verpflichtet, <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>n<br />

beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Vorhaben wi<strong>de</strong>rsprach bereits <strong>de</strong>m am 9.<br />

März 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 100. Der Bebauungsplan war wie<br />

bereits dargelegt auch in seiner ursprünglichen Fassung wirksam. Zuvor stand <strong>de</strong>m<br />

Vorhaben die am 15. Oktober 1999 in Kraft getretene zweijährige Verän<strong>de</strong>rungssperre<br />

entgegen. Die mit einem Bescheid vom 11. Januar 1995 erfolgte Zurückstellung war<br />

auf <strong>de</strong>ren Geltungsdauer nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Die<br />

Zurückstellung betraf ein an<strong>de</strong>res Vorhaben. Aus <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Senat vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die damalige Bauvoranfrage wie vom<br />

Verwaltungsgericht festgestellt (UA S. 18 f.) in wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m hier<br />

zur Entscheidung stehen<strong>de</strong>n Vorhaben abwich. Die mit Bescheid vom 15. Oktober<br />

1998 erfolgte Zurückstellung für ein Jahr betraf zwar dasselbe Vorhaben; sie war<br />

<strong>de</strong>shalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Darauf konnte sich die<br />

Klägerin jedoch nicht berufen, weil im Hinblick auf ihr Grundstück die Sperre nach §<br />

17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wer<strong>de</strong>n durfte (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 10. September 1976 BVerwG 4 C 39.74 Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 ;<br />

Beschluss vom 27. Juli 1990 BVerwG 4 B 156.89 BRS 50 Nr. 101).<br />

51. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.<br />

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz<br />

Dr. Jannasch Dr. Philipp<br />

Beschluss<br />

52Der Wert <strong>de</strong>s Streitgegenstan<strong>de</strong>s wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.<br />

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz<br />

Dr. Jannasch Dr. Philipp

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