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Einklagen einer WKA Genehmigung durch den ... - Wkaweg.de

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Verwaltungsgericht Min<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Urteile<br />

1 K 4189/03 vom 09.11.2004 und anschließend<br />

1 K 1513/02 vom 09.11.2004<br />

Tenor:<br />

Die Klage wird abgewiesen.<br />

Die Klägerin trägt die Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits.<br />

Das Urteil ist wegen <strong>de</strong>r Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung<br />

<strong>durch</strong> Sicherheitsleistung in Höhe <strong>de</strong>s beizutreiben<strong><strong>de</strong>n</strong> Betrages abwen<strong><strong>de</strong>n</strong>, wenn nicht die<br />

Beklagte vor <strong>de</strong>r Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.<br />

Tatbestand:<br />

Die Klägerin führt ein Unternehmen, das die Errichtung und <strong><strong>de</strong>n</strong> Betrieb von<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen zum Gegenstand hat. Sie beabsichtigt die Errichtung zweier Anlagen <strong>de</strong>s<br />

Typs Enercon - 66 70/98/1800 KW, mit <strong>einer</strong> Nabenhöhe von 98 m und einem<br />

Rotor<strong>durch</strong>messer von 70 m auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Beklagten. Die vorgesehenen Standorte <strong>de</strong>r<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen in <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemarkungen F. und F1. liegen im Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsplans "I. /I1. ", <strong>de</strong>r diesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausweist und ein<br />

Bauverbot festsetzt. Ausnahmen für die Errichtung von Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen sind nicht<br />

vorgesehen.<br />

Eine Konzentrationszone für Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen ist im einschlägigen Flächennutzungsplan<br />

nicht ausgewiesen. In <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>r beabsichtigten Standorte verlaufen Stromleitungen.<br />

Der Landschaftsplan kam im Wesentlichen wie folgt zu Stan<strong>de</strong>: Nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s<br />

Aufstellungsbeschlusses lag er zunächst vom 03. April bis 03. Mai 1991 öffentlich aus. Die<br />

auf Grund dieser Auslegung vorgebrachten Be<strong><strong>de</strong>n</strong>ken und Anregungen wur<strong><strong>de</strong>n</strong> zum Teil in<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Plan eingearbeitet. Anschließend wur<strong>de</strong> er erneut vom 19. September bis zum 21.<br />

Oktober 1994 öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser zweiten Auslegung vorgebrachten<br />

Be<strong><strong>de</strong>n</strong>ken und Anregungen wur<strong><strong>de</strong>n</strong> teilweise berücksichtigt und <strong>de</strong>r so geän<strong>de</strong>rte Plan ohne<br />

nochmalige Auslegung am 30. Juni 1995 als Satzung beschlossen.<br />

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte u. a. zum Erhalt <strong>de</strong>s Naturhaushaltes,<br />

sowie <strong>de</strong>m Erhalt <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten<br />

sowie <strong>durch</strong> Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten<br />

Landschaftsräumen. Ferner sollte die Festsetzung <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>s typischen, vielfältig<br />

strukturierten Landschaftsbil<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r Erholungseignung <strong>de</strong>r Landschaft in<br />

einem dicht besie<strong>de</strong>lten Raum dienen. Nach <strong><strong>de</strong>n</strong> Erläuterungen zum Landschaftsplan erfolgte<br />

die Festsetzung zum Schutz <strong>de</strong>s Potenzials von Bo<strong><strong>de</strong>n</strong>, Wasser, Klima und Erholung.<br />

Unter <strong>de</strong>m 13. Januar 1996 wur<strong>de</strong> die <strong>Genehmigung</strong> <strong>de</strong>s Landschaftsplanes bekannt gemacht.<br />

Die Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in <strong>de</strong>r es u.a. heißt:<br />

"Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>s Landschaftsplanes sind<br />

a) eine Verletzung <strong>de</strong>r Verfahrens- und Formvorschriften über die Beteiligung <strong>de</strong>r Träger<br />

öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung und b) Mängel <strong>de</strong>s


Abwägungsergebnisses, wenn sie nicht in Fällen <strong>de</strong>r Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Fällen <strong>de</strong>r Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit <strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>de</strong>s Landschaftsplanes (....)<br />

geltend gemacht wor<strong><strong>de</strong>n</strong> sind."<br />

Unter <strong>de</strong>m 25. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei <strong>de</strong>r Beklagten die Befreiung vom<br />

Bauverbot <strong>de</strong>s Landschaftsplanes nach § 69 LG NRW bzw. eine Ausnahmegenehmigung<br />

nach <strong>de</strong>m Landschaftsplan. Ihren Antrag begrün<strong>de</strong>te sie mit <strong>de</strong>r geringen Eingriffsintensität<br />

<strong>de</strong>r Vorhaben. Die Umgebung <strong>de</strong>r vorgesehenen Standorte sei <strong>durch</strong> Stromleitungen, Straßen,<br />

Bahnlinien und Gewerbebetriebe vielfältig vorbelastet. Allgemein sei das Gebiet <strong>durch</strong> einen<br />

hohen Grad an Zersie<strong>de</strong>lung geprägt.<br />

Diesen Antrag wies die Beklagte mit am 14. Oktober versandtem Schreiben vom 11. Oktober<br />

2002 zurück. Den Versagungsbescheid, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Klägerin am 15. Oktober 2002 zuging,<br />

begrün<strong>de</strong>te die Beklagte damit, dass kein Befreiungsgrund nach § 69 Abs. 1 LG NRW<br />

vorläge. Das Festhalten am Bauverbot stelle sich nicht als unbeabsichtigte Härte nach § 69<br />

Abs. 1 lit. a) aa) LG NRW dar. Auch seien die Vorhaben nicht mit <strong><strong>de</strong>n</strong> Belangen <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsschutzes zu vereinbaren. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r Nutzung<br />

regenerativer Energien, an <strong><strong>de</strong>n</strong> von <strong>de</strong>r Klägerin vorgesehenen Standorten überwögen aber die<br />

Belange <strong>de</strong>s Landschaftsschutzes.<br />

Gegen <strong><strong>de</strong>n</strong> Ablehnungsbescheid vom 11. Oktober 2002 erhob die Klägerin unter <strong>de</strong>m 15.<br />

November 2002 Wi<strong>de</strong>rspruch. Diesen wies die Bezirksregierung Detmold mit<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid vom 31. März 2003, <strong>de</strong>r Klägerin am 3. April 2003 zugegangen,<br />

zurück. Sie stützte <strong><strong>de</strong>n</strong> Wi<strong>de</strong>rspruch im Wesentlichen auf die Erwägungen <strong>de</strong>r Beklagten und<br />

führte darüber hinaus aus, dass sich eine an<strong>de</strong>re Beurteilung <strong>de</strong>s Sachverhalts auch nicht unter<br />

Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 Ziff. 4 LG NRW ergebe.<br />

Die Klägerin hat gegen die Versagung <strong>de</strong>r Befreiung am 05. Mai 2003 Klage erhoben.<br />

Sie trägt vor, die Versagung <strong>de</strong>r Befreiung sei rechtswidrig und verweist zur Begründung auf<br />

die Ausführungen in ihrem Antrag vom 25. Juli 2002 sowie die Begründung <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchs vom 15. November 2003. Ferner sei <strong>de</strong>r Landschaftsplan "I. /I1. " nichtig. Auf<br />

Grund <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Planes nach <strong>de</strong>r zweiten Auslegung sei eine weitere öffentliche<br />

Auslegung nach § 27 c Abs. 2 S. 1 LG NRW erfor<strong>de</strong>rlich gewesen. Die Ausweisung <strong>de</strong>r<br />

Landschaftsschutzgebiete sei nicht ausreichend begrün<strong>de</strong>t wor<strong><strong>de</strong>n</strong>. Die entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

textlichen Festsetzungen <strong>de</strong>s Planes erschöpften sich in <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>s Gesetzestextes<br />

o<strong>de</strong>r in Gemeinplätzen. Schließlich lei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Landschaftsplan an Abwägungsmängeln<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Landschaftsschutzgebiete. Sie wi<strong>de</strong>rspreche <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Darstellungen <strong>de</strong>s Gebietsentwicklungsplanes, <strong>de</strong>r für <strong><strong>de</strong>n</strong> streitgegenständlichen Bereich<br />

lediglich Erholung festsetze. Diese Mängel seien auch immer noch beachtlich, da die<br />

Ausschlussfrist nach § 30 Abs. 3 LG NRW mangels entsprechen<strong>de</strong>r Belehrung nicht zu laufen<br />

begonnen habe. Die mit <strong>de</strong>r Bekanntmachung erfolgte Belehrung genüge <strong><strong>de</strong>n</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 30 Abs. 4 LG NRW nicht, da sie missverständlich sei.<br />

Die Klägerin beantragt<br />

festzustellen, dass <strong>de</strong>r Landschaftsplan <strong>de</strong>s Kreises I. "I. /I1. " <strong><strong>de</strong>n</strong> streitgegenständlichen<br />

Bauvorhaben zur Errichtung je <strong>einer</strong> WEA in <strong><strong>de</strong>n</strong> Gemarkungen F. und F1. nicht<br />

entgegensteht,


hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung <strong>de</strong>r angegriffenen Beschei<strong>de</strong> zu verpflichten, zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r geplanten Errichtung je <strong>einer</strong> Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage (WEA) eine Befreiung vom<br />

Bauverbot <strong>de</strong>s Landschaftsplanes I. /I1. nach § 69 LG NRW zu erteilen.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Sie verweist auf die Begründungen <strong>de</strong>s Versagungsbeschei<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>s. Darüber hinaus trägt sie vor, <strong>de</strong>r Landschaftsplan sei wirksam. Die<br />

Klägerin sei mit Ihren Rügen bereits nach § 30 Abs. 3 LG NRW ausgeschlossen. Der mit <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung erfolgte Hinweis genüge <strong><strong>de</strong>n</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 30 Abs. 4 LG NRW.<br />

Eine wortgleiche Formulierung sei vom OVG nicht beanstan<strong>de</strong>t wor<strong><strong>de</strong>n</strong>. Die großflächige<br />

Unterschutzstellung sei zulässig. Der Plan entspreche <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorgaben <strong>de</strong>s<br />

Gebietsentwicklungsplanes, <strong>de</strong>r insoweit <strong><strong>de</strong>n</strong> Schutz <strong>de</strong>r Landschaft verlange. Die<br />

Planrechtfertigung ergebe sich aus <strong><strong>de</strong>n</strong> diversen Fachbeiträgen im Rahmen <strong>de</strong>r Planung.<br />

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit besichtigt. Er hat die Sache <strong>durch</strong> Beschluss vom 1.<br />

Oktober 2004 auf die Kammer zurückübertragen, nach<strong>de</strong>m sie ihm zuvor <strong>durch</strong><br />

Kammerbeschluss vom 30. Januar 2004 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen wor<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

war.<br />

Parallel zu <strong>de</strong>m vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> Verfahren verfolgt die Klägerin Anträge auf Erteilung von<br />

Baugenehmigungen bzw. Vorbeschei<strong><strong>de</strong>n</strong>. Die diesbezügliche Klage ist <strong>durch</strong> Urteil <strong>de</strong>s<br />

erkennen<strong><strong>de</strong>n</strong> Gerichts vom heutigen Tage abgewiesen wor<strong><strong>de</strong>n</strong> (1 K 1513/02).<br />

Wegen <strong>de</strong>s weiteren Sach- und Streitstan<strong>de</strong>s wird auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Inhalt <strong>de</strong>r Gerichtsakten 1 K<br />

4189/03 und 1 K 1513/02 sowie <strong>de</strong>r beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgrün<strong>de</strong>:<br />

Die Kammer ist nach § 6 Abs. 3 VwGO auf Grund <strong>de</strong>s unanfechtbaren Beschlusses <strong>de</strong>s<br />

Berichterstatters als Einzelrichter vom 1. Oktober 2004 zur Entscheidung berufen.<br />

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig aber unbegrün<strong>de</strong>t. Sie ist mit <strong>de</strong>m Hauptantrag<br />

als Feststellungsklage statthaft erhoben wor<strong><strong>de</strong>n</strong> (§ 43 VwGO). Die Klägerin verfügt über das<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Feststellungsinteresse. Denn zum einen hat die von ihr begehrte Feststellung<br />

präjudizielle Wirkung. Die Frage <strong>de</strong>r Befreiungsbedürftigkeit ist für die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

baurechtlichen Verfahrens von Be<strong>de</strong>utung. Zum an<strong>de</strong>ren ist gera<strong>de</strong> die Wirksamkeit <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsplanes zwischen <strong><strong>de</strong>n</strong> Beteiligten umstritten.<br />

Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär nach § 43 Abs. 2 VwGO. Zwar ist die<br />

Befreiungsbedürftigkeit <strong>de</strong>r Vorhaben auch Gegenstand <strong>einer</strong> Verpflichtungsklage auf<br />

Erteilung <strong>de</strong>r Befreiung. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Landschaftsplanes müsste in <strong>de</strong>ren Rahmen<br />

<strong>einer</strong> inzi<strong><strong>de</strong>n</strong>ten Kontrolle unterzogen wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Das wird <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r Klägerin, die<br />

gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ansicht ist, <strong>de</strong>r Plan sei unwirksam, aber nicht gerecht. Denn wenn die<br />

Feststellungsklage hier gegenüber <strong>de</strong>r Verpflichtungsklage subsidiär wäre, müsste die<br />

Klägerin eine Klage erheben, die sie nach ihrem eigenen Vortrag verlieren müsste.<br />

In <strong>de</strong>r Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Landschaftsplan I. /I1. steht <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin entgegen.


Die Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen, die die Klägerin zu errichten beabsichtigt, sind bauliche Anlagen.<br />

Als solche unterliegen sie, an <strong><strong>de</strong>n</strong> vorgesehenen Standorten, <strong>de</strong>m allgemeinen Bauverbot <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsplanes. In <strong>de</strong>ssen Festsetzung 3.2.2.1 wird die Errichtung von baulichen Anlagen<br />

in Landschaftsschutzgebieten verboten.<br />

Der Landschaftsplan - und mit ihm das allgemeine Bauverbot - ist auch wirksam. Entgegen<br />

<strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>r Beklagten ist die Klägerin mit ihren Rügen hinsichtlich <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsplanes zwar nicht ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist nach § 30 Abs. 3 LG NRW<br />

hat mangels Belehrung nach § 30 Abs. 4 LG NRW nicht zu laufen begonnen. Zwar ist mit <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung eine Belehrung über die Ausschlussfristen erfolgt. Diese genügt aber nicht<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 30 Abs. 4 LG NRW. Eine Belehrung, die <strong><strong>de</strong>n</strong> Bürger auf einen<br />

Rechtsverlust hinweisen soll, muss so abgefasst sein, dass er die Voraussetzungen, unter<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong>en er s<strong>einer</strong> Rechte verlustig geht, genau erkennen kann. An die Klarheit <strong>de</strong>r Belehrung<br />

sind wegen <strong>de</strong>r weit reichen<strong><strong>de</strong>n</strong> Folgen für <strong><strong>de</strong>n</strong> Bürger hohe Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen.<br />

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31.<br />

Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt die vorliegen<strong>de</strong> Belehrung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen,<br />

welche Mängel innerhalb welcher Frist zu rügen sind. Auf Grund <strong>de</strong>s Druckbil<strong>de</strong>s ist die<br />

Belehrung zunächst geeignet, Zweifel darüber aufkommen zu lassen, ob für die<br />

Geltendmachung von Verfahrens- und Formverletzungen überhaupt eine Ausschlussfrist gilt.<br />

Denn diese wer<strong><strong>de</strong>n</strong> nur in lit. b) genannt, die sich auf Abwägungsmängel bezieht. Dass sich<br />

<strong>de</strong>r Relativsatz, in <strong>de</strong>m die Fristen genannt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, auch auf die lit. a) beziehen soll, folgt aus<br />

<strong>de</strong>r Belehrung nicht.<br />

Darüber hinaus ergibt sich auch keine korrekte Belehrung, wenn <strong>de</strong>r Relativsatz (..., wenn sie<br />

nicht ...) für die lit. a) gelten sollte. Denn dann gelten die Jahres- wie die Siebenjahresfrist<br />

sowohl für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formfehlern als auch für die<br />

Geltendmachung von Abwägungsmängeln, je nach<strong>de</strong>m, ob ein Fall <strong>de</strong>r Nr. 1 o<strong>de</strong>r Nr. 2<br />

vorliegt. § 30 Abs. 3 LG NRW sieht jedoch einheitlich die Jahresfrist für Verfahrens- und<br />

Formfehler, sowie die Siebenjahresfrist für Abwägungsmängel vor.<br />

Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Klägerin lei<strong>de</strong>t die Belehrung auch nicht lediglich an einem<br />

unbeachtlichen Schreibfehler. Denn <strong>de</strong>r Bürger ist nicht in <strong>de</strong>r Lage zu erkennen, dass mit <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Fällen <strong>de</strong>r Nrn. 1 und 2 eigentlich die Fälle <strong>de</strong>r lit. a) und b) gemeint sind. An an<strong>de</strong>rer Stelle<br />

<strong>de</strong>r Belehrung wer<strong><strong>de</strong>n</strong> nämlich die Ziffern 1 und 2 verwandt, so dass <strong>de</strong>r Verweis auf sie nicht<br />

ins Leere läuft.<br />

Der Auffassung <strong>de</strong>r Kammer steht schließlich nicht entgegen, dass das OVG NRW eine<br />

gleich lauten<strong>de</strong> Belehrung im Landschaftsplan "Löhne/Kirchlengern" nicht beanstan<strong>de</strong>t hat.<br />

OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NuR 2001, 348.<br />

Denn die Belehrung über die Ausschlussfristen war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine<br />

inhaltliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>r Belehrung hat das OVG NRW nicht vorgenommen.<br />

Die Entscheidungsgrün<strong>de</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Beachtlichkeit von Formfehlern erschöpfen sich in<br />

<strong>de</strong>r Feststellung, formelle Be<strong><strong>de</strong>n</strong>ken (....), die noch beachtlich wären (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m.<br />

Abs. 1 Nr. 2 LG NRW) bestün<strong><strong>de</strong>n</strong> nicht.


Die von <strong>de</strong>r Klägerin vorgebrachten Einwän<strong>de</strong> gegen die Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsplans greifen in <strong>de</strong>r Sache jedoch nicht <strong>durch</strong>. Der Landschaftsplan I. /I1. lei<strong>de</strong>t<br />

we<strong>de</strong>r an Verfahrens- o<strong>de</strong>r Formfehlern noch an Abwägungsmängeln.<br />

Die Verabschiedung <strong>de</strong>s Landschaftsplanes als Satzung ohne vorherige weitere öffentliche<br />

Auslegung stellt keinen Verstoß gegen § 27 c Abs. 2 S. 1 LG NRW dar. Zwar wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Plan<br />

nach <strong>de</strong>r Auslegung vom 19. September bis zum 21. Oktober 1994 geän<strong>de</strong>rt. Eine weitere<br />

Auslegung war nach § 27 c Abs. 2 S. 2 LG NRW aber entbehrlich, da die Grundzüge <strong>de</strong>r<br />

Planung nicht berührt wur<strong><strong>de</strong>n</strong>. Diese sind nur dann betroffen, wenn eine Än<strong>de</strong>rung zum<br />

Verlust <strong>de</strong>s planerischen Leitgedankens führt o<strong>de</strong>r ihn in s<strong>einer</strong> Grundkonzeption verän<strong>de</strong>rt.<br />

Stollmann, LG NRW, § 27 c Nr. 10.<br />

Die vorgenommenen Än<strong>de</strong>rungen haben aber nur punktuellen Charakter und stellen sich<br />

angesichts <strong>de</strong>s Gesamtumfanges <strong>de</strong>s Landschaftsplanes als marginal dar. Die<br />

Entwicklungsziele wur<strong><strong>de</strong>n</strong> lediglich in einem Punkt, die Festsetzungen in zwei Punkten<br />

verän<strong>de</strong>rt. Von <strong>de</strong>m Entwicklungsziel 3 (Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>einer</strong> in ihrem Wirkungsgefüge,<br />

ihrem Erscheinungsbild o<strong>de</strong>r ihrer Oberflächenstruktur stark verän<strong>de</strong>rten Landschaft) wur<strong>de</strong><br />

die Tonabgrabung an <strong>de</strong>r T. Straße ausgenommen. Mit <strong>de</strong>r Festsetzung 3.3.1.19 wur<strong>de</strong> eine<br />

zuvor nicht erfasste Lin<strong>de</strong> in I1. als Natur<strong><strong>de</strong>n</strong>kmal nach § 22 LG NRW festgesetzt. Die<br />

Festsetzung 3.3.3.4 wur<strong>de</strong> dahingehend geän<strong>de</strong>rt, dass die ordnungsgemäße Ausübung <strong>de</strong>r<br />

Jagd, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Wildfütterung, vom Verbot, wild leben<strong>de</strong> Tiere zu töten, unberührt<br />

bleibt. Des Weiteren wur<strong><strong>de</strong>n</strong> die Erläuterungen zum Entwicklungsziel 7, sowie zu <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Festsetzungen 3.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.3.1 f. geän<strong>de</strong>rt.<br />

Der Plan lei<strong>de</strong>t auch nicht an Abwägungsmängeln. Diese liegen vor, wenn <strong>de</strong>r Plangeber eine<br />

Abwägung überhaupt nicht vorgenommen hat, Umstän<strong>de</strong>, die in die Abwägung einzustellen<br />

gewesen wären, nicht berücksichtigt hat o<strong>de</strong>r wenn er die Be<strong>de</strong>utung einzelner Belange<br />

verkannt hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausgleich privater und öffentlicher Belange außer Verhältnis steht.<br />

BVerwG, Urteil vom 01. November 1974 - 4 C 38/71 - BVerwGE 47, 144 (146); Stollmann,<br />

LG NRW, § 30, Ziff. 6.1.<br />

Eine Abwägung hat vor Erlass <strong>de</strong>s Landschaftsplanes stattgefun<strong><strong>de</strong>n</strong>. Die Materialien zum<br />

Plangebungsverfahren lassen eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong><strong>de</strong>n</strong> vorgetragenen Einwendungen<br />

<strong>de</strong>r Bürger und <strong>de</strong>r Träger öffentlicher Belange erkennen.<br />

In die Erwägung wur<strong><strong>de</strong>n</strong> auch alle wesentlichen Umstän<strong>de</strong> einbezogen.<br />

Die Außerachtlassung <strong>de</strong>r übergeordneten Fachplanung <strong>durch</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Gebietsentwicklungsplan,<br />

sachlicher Teilabschnitt "Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergie" stellt ebenfalls keinen Abwägungsfehler<br />

dar. Dieser Teilabschnitt konnte bei Aufstellung <strong>de</strong>s Landschaftsplanes (1991-1996) gar nicht<br />

berücksichtigt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte. Er wur<strong>de</strong> erst unter<br />

<strong>de</strong>m 30. November 1998 aufgestellt und am 11. November 1999 genehmigt.<br />

Die Vorgaben <strong>de</strong>s Gebietsentwicklungsplanes wur<strong><strong>de</strong>n</strong> berücksichtigt, unabhängig davon, ob<br />

dieser die hier maßgeblichen Gebiete lediglich als Erholungsbereich ausweist, wie die<br />

Klägerin vorträgt, o<strong>de</strong>r Landschaftsschutz festsetzt, wie die Beklagte annimmt. Die Beklagte


wäre nämlich auch im ersten Fall nicht daran gehin<strong>de</strong>rt, über die Festsetzung <strong>de</strong>s<br />

Gebietsentwicklungsplanes hinauszugehen und ein Landschaftsschutzgebiet festzusetzen,<br />

sofern sie damit nicht die Nutzung als Erholungsbereich vollständig ausschließt. Das ist hier<br />

nicht <strong>de</strong>r Fall. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet in <strong>de</strong>m umstrittenen<br />

Landschaftsplan schließt die Nutzung zu Erholungszwecken nicht generell aus. Nach § 21 lit.<br />

c) LG NRW ist die Erholungseignung <strong>de</strong>r Landschaft vielmehr gera<strong>de</strong> <strong>einer</strong> <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>, die<br />

eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet rechtfertigen. Nach <strong>de</strong>r Festsetzung 3.2.2.1 <strong>de</strong>s<br />

Landschaftsplanes dient auch die konkrete Ausweisung dazu, die Eignung <strong>de</strong>r Landschaft zu<br />

Erholungszwecken zu erhalten.<br />

Eine Fehlgewichtung <strong>de</strong>r einzelnen Belange liegt ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung, die<br />

hier maßgeblichen Gebiete unter Landschaftsschutz zu stellen, ist nicht zu beanstan<strong><strong>de</strong>n</strong>. Zwar<br />

ist <strong>de</strong>r Klägerin zuzugeben, dass die Festsetzungen hinsichtlich <strong>de</strong>s Schutzzweckes und die<br />

dazugehörigen Erläuterungen weitgehend allgemein gehalten sind. Insoweit ist zu beachten,<br />

dass die Schutzzweckausweisung <strong><strong>de</strong>n</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Begründungsgebotes genügen muss.<br />

Allerdings können Auslegungsspielräume verbleiben.<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2/94 -, NVwZ 1994, 1099; OVG NRW, Urteil<br />

vom 08. Oktober 1993 - 7 A 2021/92, NuR 1994, 253 (254); Korella, Landschaftsplanung und<br />

Gerichtskontrolle, S. 205.<br />

Letztlich gehen die Schutzzweckfestsetzungen hier aber über <strong><strong>de</strong>n</strong> Gesetzestext hinaus und<br />

stellen einen konkreten Bezug zur unter Schutz gestellten Landschaft her. In <strong>de</strong>r Festsetzung<br />

3.2.2.1 wird unter lit. c) das vielfältig strukturierte Landschaftsbild, bzw. <strong>de</strong>ssen Erhaltung als<br />

Schutzzweck genannt. Nach lit. d) <strong>de</strong>r Festsetzung erfolgt die Ausweisung ferner, um die<br />

Erholungseignung in einem dicht besie<strong>de</strong>lten Raum zu erhalten. Da<strong>durch</strong> wird auf die<br />

konkrete Lage vor Ort Bezug genommen. Die Erholungseignung soll nämlich in einem<br />

Spannungsfeld erhalten bleiben, das sich aus <strong>de</strong>r engen Besie<strong>de</strong>lung ergibt. Dies ist<br />

ausreichend, da an die Schutzzweckausweisung keine zu hohen Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />

OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2002 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002, 99 ff.).<br />

Beim Landschaftsschutz han<strong>de</strong>lt es sich um eine großflächige Schutzausweisung. Hier eine<br />

parzellenscharfe Abgrenzung <strong>de</strong>r einzelnen Schutzzwecke zu for<strong>de</strong>rn, wäre überzogen, in<br />

<strong>einer</strong> Landschaft wie <strong>de</strong>r vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> auch kaum zu leisten. Bei <strong>de</strong>r Unterschutzstellung<br />

eines Landschaftsbil<strong>de</strong>s als Gesamtheit ist es nur schwer möglich, genauere Angaben zu<br />

machen. Die Schutzwürdigkeit soll sich hier aus <strong>de</strong>m Zusammenspiel verschie<strong><strong>de</strong>n</strong>er Elemente<br />

ergeben, von <strong><strong>de</strong>n</strong>en keines so herausragend ist, dass es <strong><strong>de</strong>n</strong> Schutz alleine rechtfertigt. Liegt<br />

danach eine gewisse Verallgem<strong>einer</strong>ung in <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Schutzzweckfestsetzung für<br />

Landschaftsschutzgebiete, so ist die sich daraus ergeben<strong>de</strong> Unsicherheit über <strong><strong>de</strong>n</strong> Umfang <strong>de</strong>r<br />

Unterschutzstellung nach Auffassung <strong>de</strong>r Kammer <strong>durch</strong> eine entsprechend großzügigere<br />

Handhabung <strong>de</strong>r Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten auszugleichen.<br />

Die Voraussetzungen für die Festsetzung <strong>de</strong>s Landschaftsschutzgebietes gemäß § 21 LG<br />

NRW liegen vor. Die Unterschutzstellung <strong>de</strong>r Fläche ist sachlich gerechtfertigt, weil sie zur<br />

Erreichung <strong>de</strong>r im Landschaftsplan benannten Schutzzwecke erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dies setzt neben<br />

<strong>de</strong>r Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>r Landschaft <strong>de</strong>r Schutzbedürftigkeit voraus.


Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NuR 2001, 348 m.w.N.<br />

Bei<strong>de</strong> Voraussetzungen sind hier erfüllt: Das wahrnehmbare Landschaftsbild rechtfertigt nach<br />

Überzeugung <strong>de</strong>r Kammer wegen s<strong>einer</strong> Vielfalt, Eigenart und Schönheit die<br />

Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>s betroffenen Gebietes. Wie <strong>de</strong>r Berichterstatter im Ortstermin<br />

festgestellt und <strong><strong>de</strong>n</strong> übrigen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Kammer vermittelt hat, ist die vorgefun<strong><strong>de</strong>n</strong>e<br />

Landschaft <strong>durch</strong> ein Wechselspiel von starker landwirtschaftlicher Nutzung mit <strong>einer</strong><br />

entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong> Besie<strong>de</strong>lung und eingestreuten Waldflächen geprägt. Hervorstechen<strong>de</strong>s<br />

Merkmal ist die für das Ravensberger Hügelland typische Topografie, die <strong>de</strong>r Landschaft<br />

infolge <strong>de</strong>r eingestreuten Siektäler ein abwechselungsreiches Gepräge verleiht. Überwiegend<br />

sanft ansteigen<strong>de</strong> Höhenzüge stehen im Wechsel mit <strong><strong>de</strong>n</strong> eingestreuten Siektälern. Dies ist<br />

bereits auf <strong><strong>de</strong>n</strong> im Ortstermin gefertigten Fotografien zu erkennen, die auch Gegenstand <strong>de</strong>r<br />

mündlichen Verhandlung waren.<br />

Die Schutzbedürftigkeit <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s rechtfertigt das im Landschaftsplan<br />

festgesetzte Bauverbot. Es fin<strong>de</strong>t seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 LG NRW. Das<br />

Bauverbot ist zur Erhaltung <strong>de</strong>s dargelegten Schutzzwecks erfor<strong>de</strong>rlich i.S.d. § 21 LG NRW.<br />

Der Begriff <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit kennzeichnet <strong><strong>de</strong>n</strong> Handlungsspielraum <strong>de</strong>r<br />

Landschaftsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r in erster Linie <strong>durch</strong> eine <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

verpflichtete Würdigung <strong>de</strong>r sich gegenüberstehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Interessen <strong>de</strong>s Landschaftsschutzes und<br />

<strong>de</strong>r Nutzungsinteressen <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer geprägt ist. Es müssen Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen<br />

abstrakt gefähr<strong>de</strong>t wären. Dabei ist die Landschaftsbehör<strong>de</strong> nicht gehalten, die tatsächlichen<br />

o<strong>de</strong>r mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines je<strong><strong>de</strong>n</strong> betroffenen Grundstückseigentümers in<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Blick zu nehmen und mit <strong><strong>de</strong>n</strong> sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn<br />

sie die Interessen <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer generell <strong>durch</strong> ein System von Verbots-,<br />

Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und da<strong>durch</strong> eine Würdigung <strong>de</strong>r<br />

konkreten Situation im Rahmen <strong>einer</strong> Einzelbeurteilung ermöglicht.<br />

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NuR 2001, 348 m.w.N.<br />

Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt <strong>de</strong>r Landschaftsplan im hier maßgeblichen Bereich. Das<br />

festgesetzte Bauverbot schließt Befreiungen nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 69 LG NRW nicht aus. Das<br />

optische Erscheinungsbild wür<strong>de</strong> bei <strong>einer</strong> weiteren Verdichtung <strong>de</strong>r vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong>en Bebauung<br />

beeinträchtigt. Diese - sowie die Vorbelastung <strong>durch</strong> Abgrabungen und Strommasten - spricht<br />

wie<strong>de</strong>rum nicht gegen eine Unterschutzstellung <strong>de</strong>r Landschaft. Denn gera<strong>de</strong><br />

Landschaftsschutzgebiete sind dazu gedacht, auch vorbelastete Gegen<strong><strong>de</strong>n</strong> zu erfassen. In<strong>de</strong>m<br />

sie unter <strong><strong>de</strong>n</strong> Schutz <strong>de</strong>s Landschaftsrechts gestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, soll eine planmäßige Entwicklung<br />

dieser Gebiete ermöglicht wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Vgl. Stollmann, LG NRW, § 21, Ziff. 2.<br />

Hinweise darauf, dass die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet mit <strong><strong>de</strong>n</strong> Interessen<br />

<strong>de</strong>r Betroffenen nicht ordnungsgemäß abgewogen wur<strong><strong>de</strong>n</strong>, sind nicht ersichtlich. Die<br />

Festsetzungen <strong>de</strong>s Planes stehen zum Schutzzweck nicht in Wi<strong>de</strong>rspruch. Private Interessen -<br />

wie die Verwirklichung planwidriger Vorhaben - wer<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>durch</strong> die Möglichkeit <strong>de</strong>r Erteilung<br />

von Ausnahmegenehmigungen berücksichtigt. Sachfrem<strong>de</strong> Erwägungen sind nicht ersichtlich.<br />

Der Hilfsantrag, mit <strong>de</strong>m die Klägerin die Erteilung <strong>einer</strong> landschaftsrechtlichen Befreiung


vom Bauverbot <strong>de</strong>s Landschaftsplanes begehrt, ist als Verpflichtungsklage zulässig, in <strong>de</strong>r<br />

Sache aber ebenfalls unbegrün<strong>de</strong>t.<br />

Die Versagung <strong>de</strong>r Befreiung vom Bauverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher<br />

nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Befreiung steht <strong>de</strong>r Klägerin<br />

nicht zu, da ihre Vorhaben nicht befreiungsfähig sind. Eine Befreiung kann nur unter <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 69 Abs. 1 LG NRW erteilt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Danach kommt eine Befreiung nur<br />

in Betracht, wenn sich das Bauverbot als unbeabsichtigte Härte darstellt und das Vorhaben<br />

mit <strong><strong>de</strong>n</strong> Belangen <strong>de</strong>s Landschaftsschutzes zu vereinbaren ist, die Befreiung zur Abwehr <strong>einer</strong><br />

nicht beabsichtigten Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Landschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r sie im Interesse <strong>de</strong>s<br />

Allgemeinwohls liegt.<br />

Das allgemeine Bauverbot <strong>de</strong>s Landschaftsplanes stellt sich nicht als unbeabsichtigte Härte<br />

dar und das Vorhaben ist auch nicht mit <strong><strong>de</strong>n</strong> Belangen <strong>de</strong>s Landschaftsschutzes zu<br />

vereinbaren.<br />

Eine unbeabsichtigte Härte liegt nur dann vor, wenn es sich um einen atypischen Sachverhalt<br />

han<strong>de</strong>lt, die Anwendung <strong>de</strong>r Verbotsvorschrift im konkreten Fall also zu einem Ergebnis führt,<br />

das <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>r Vorschrift zuwi<strong>de</strong>r läuft. In <strong>de</strong>r Regel stellt das Verbot, bauliche Anlagen zu<br />

errichten, für <strong><strong>de</strong>n</strong> Betroffenen keine solche Härte dar.<br />

OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179 (1180).<br />

Sinn <strong>de</strong>s Bauverbotes ist es, eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Landschaft <strong>durch</strong> weitere bauliche<br />

Anlagen zu vermei<strong><strong>de</strong>n</strong> bzw. <strong>durch</strong> das Erfor<strong>de</strong>rnis von Ausnahmegenehmigungen steuernd<br />

auf die Entwicklung <strong>de</strong>r Landschaft einzuwirken. Das Bauverbot gilt jedoch für <strong><strong>de</strong>n</strong> gesamten<br />

Bereich <strong>de</strong>s Landschaftsplanes. Dieser wie<strong>de</strong>rum erfasst <strong><strong>de</strong>n</strong> größten Teil <strong>de</strong>s Außenbereichs<br />

<strong>de</strong>r Stadt I. . Ein solch weit gehen<strong>de</strong>s Bauverbot, führt aber - abgesehen von <strong><strong>de</strong>n</strong> im Plan<br />

vorgesehenen Ausnahmen - zu einem Entwicklungsstillstand. Der Plangeber wollte aber nicht<br />

je<strong>de</strong> Bautätigkeit unterbin<strong><strong>de</strong>n</strong>, wie die in Punkt 3.2.3.2 <strong>de</strong>r Festsetzungen vorgesehenen<br />

Ausnahmen zeigen. Da die großflächige Unterschutzstellung <strong>de</strong>r Landschaft<br />

unterschiedlichste Landschaftsbil<strong>de</strong>r erfasst, wirkt sich das allgemeine Bauverbot an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

verschie<strong><strong>de</strong>n</strong>en Stellen <strong>de</strong>s Plangebietes nicht immer gleich belastend aus.<br />

Die Frage, ob eine unbeabsichtigte Härte vorliegt, beurteilt sich daher nach <strong>de</strong>r<br />

Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>r von <strong><strong>de</strong>n</strong> Vorhaben betroffenen Landschaft. Nach <strong>de</strong>m Eindruck, <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>de</strong>r<br />

Berichterstatter im Ortstermin von <strong>de</strong>r Landschaft gewonnen und <strong><strong>de</strong>n</strong> übrigen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />

Kammer vermittelt hat, ist die Landschaft im Einwirkungsbereich <strong>de</strong>r Vorhaben so<br />

schutzwürdig, dass sich das Verbot <strong>de</strong>r Errichtung baulicher Anlagen dort nicht als<br />

unbeabsichtigte Härte darstellt. Denn sie ist hier so schutzwürdig, dass sie von <strong>einer</strong><br />

Bebauung <strong>durch</strong> Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen <strong>de</strong>r hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Art freizuhalten ist.<br />

Bei<strong>de</strong> Standorte liegen in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Gemessen am<br />

übrigen Landschaftsbild han<strong>de</strong>lt es sich um wenig vorbelastete Landschaft.<br />

Am Standort in F1. ist die landwirtschaftliche Nutzung <strong>durch</strong> Baumgruppen unterbrochen.<br />

Die Landschaft ist <strong>durch</strong> Hügel geprägt. Vorgesehener Standort ist ein erhöhtes Gelän<strong>de</strong>.<br />

Nach Nor<strong><strong>de</strong>n</strong> hin umgeben diesen Standort landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Gelän<strong>de</strong><br />

fällt in diese Richtung ab, bevor es dann jenseits <strong>de</strong>r B 61 wie<strong>de</strong>r ansteigt. Dort sind auch


Siedlungsbereiche zu erkennen, die aber von Baumbestän<strong><strong>de</strong>n</strong> teilweise ver<strong>de</strong>ckt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Die<br />

B 61 selbst ist optisch nicht wahrnehmbar. Baumgruppen unterbrechen die Ackerflächen und<br />

begrenzen sie nach Nor<strong><strong>de</strong>n</strong> hin. Als Vorbelastung fallen die Stromleitung bzw. <strong>de</strong>ren Masten<br />

ins Gewicht. We<strong>de</strong>r die Leitung selbst noch die Strommasten wirken aber vergleichbar<br />

belastend auf die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Landschaft ein. Die Gitterstruktur <strong>de</strong>r Masten ermöglicht<br />

es, <strong>durch</strong> sie hin<strong>durch</strong> zu sehen. Hinzu kommt, dass die bei<strong><strong>de</strong>n</strong> erkennbaren Masten nicht auf<br />

freiem Feld stehen, son<strong>de</strong>rn jeweils in <strong>de</strong>r Nähe von Baumgruppen, so dass <strong>de</strong>r Fuß <strong>de</strong>r<br />

Masten nicht zu sehen ist.<br />

Von <strong>de</strong>r B 61 aus nach Sü<strong><strong>de</strong>n</strong> hin gesehen steigt das Gelän<strong>de</strong> an. Es ist von Wiesen und<br />

Ackerflächen geprägt, die <strong>durch</strong> Baumgruppen und Grünzüge unterbrochen wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Siedlungsräume sind nicht zu sehen. Erkennbar sind auch hier die Strommasten, die aber<br />

keinen prägen<strong><strong>de</strong>n</strong> Eindruck hinterlassen.<br />

Das Umfeld <strong>de</strong>s Standortes F. gestaltet sich weniger abwechslungsreich. Der Wechsel<br />

zwischen Ackerflächen und Baumgruppen ist geringer, die hügelige Struktur <strong>de</strong>r Landschaft<br />

tritt aber ebenfalls hervor. In einem Umkreis von etwa einem Kilometer um <strong><strong>de</strong>n</strong> Standort<br />

befin<strong><strong>de</strong>n</strong> sich keine Siedlungsbereiche, jedoch einige landwirtschaftliche Betriebe sowie eine<br />

Bo<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong>ponie. Von <strong>de</strong>r T. Straße aus fällt das Gelän<strong>de</strong> nach Sü<strong><strong>de</strong>n</strong> zunächst ab, um dann<br />

wie<strong>de</strong>r sanft anzusteigen. Am Scheitelpunkt stehen einige Bäume. In einiger Entfernung,<br />

bereits auf <strong>de</strong>m wie<strong>de</strong>r ansteigen<strong><strong>de</strong>n</strong> Teil <strong>de</strong>s Gelän<strong>de</strong>s ist ein Gehöft zu erkennen, das<br />

teilweise von Bäumen ver<strong>de</strong>ckt ist. In <strong>de</strong>r Nähe befin<strong>de</strong>t sich ein Strommast, <strong>de</strong>r ebenfalls<br />

hinter Bäumen steht und diese überragt. Vom Feldweg, <strong>de</strong>r nördlich von <strong>de</strong>r Straße "Im<br />

Sie<strong>de</strong>rdissen" abzweigt, aus gesehen befin<strong>de</strong>t sich in westlicher Richtung eine Bo<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong>ponie.<br />

Die Aufschüttungen sind aber nicht <strong>de</strong>rart hoch, dass sie die ohnehin hügelige Umgebung<br />

dominieren. Im Hintergrund zeichnen sich Baumgruppen ab, so dass die aufgeschütteten<br />

Erdhügel, die teilweise mit Gras bewachsen sind, nicht weiter auffallen.<br />

Die Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen, die die Strommasten um ca. 50 m überragen, wür<strong><strong>de</strong>n</strong> an bei<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Standorten zum dominieren<strong><strong>de</strong>n</strong> Faktor in <strong>de</strong>r Landschaft. Auf Grund <strong>de</strong>r hügeligen Struktur<br />

<strong>de</strong>s Gelän<strong>de</strong>s wür<strong><strong>de</strong>n</strong> sie sich nicht in <strong>de</strong>r Weite verlieren. Das Auge, das <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Linienführungen <strong>de</strong>r Landschaft folgt, wür<strong>de</strong> von <strong><strong>de</strong>n</strong> drehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Flügeln <strong>de</strong>r Anlagen<br />

abgelenkt.<br />

Die Vorbelastung <strong>durch</strong> Strommasten vermag das nicht zu än<strong>de</strong>rn, <strong><strong>de</strong>n</strong>n diese treten auf<br />

Grund ihrer Höhe und <strong>de</strong>r Gitterbauweise nicht vergleichbar in Erscheinung. Auch vor <strong>de</strong>m<br />

Hintergrund <strong>de</strong>r Festsetzung als Erholungsbereich stellt sich die Errichtung von<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen hier als grober Missgriff dar. Der landschaftliche Reiz <strong>de</strong>r Gegend<br />

wür<strong>de</strong> erheblich gemin<strong>de</strong>rt.<br />

Eine unbeabsichtigte Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Landschaft nach § 69 Abs. 1 lit. a) bb) LG NRW,<br />

die nur <strong>durch</strong> die Verwirklichung <strong>de</strong>r Vorhaben <strong>de</strong>r Klägerin, also die Errichtung <strong>de</strong>r<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen, abgewandt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann, liegt ebenfalls nicht vor. Die generelle<br />

Entlastung <strong>de</strong>r Umwelt <strong>durch</strong> die Nutzung regenerativer Energien ist hierzu nicht ausreichend.<br />

Zwar wird die Natur allgemein, und damit auch die hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Landschaft, <strong>durch</strong><br />

die Nutzung nicht regenerativer Energien belastet. Diese generelle Belastung ist aber nicht<br />

hinreichend konkret i.S.v. § 69 Abs. 1 lit. a) bb) LG NRW. Darüber hinaus kann diese<br />

Beeinträchtigung auch <strong>durch</strong> an<strong>de</strong>re Maßnahmen als die Errichtung von Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergienlagen<br />

an <strong><strong>de</strong>n</strong> hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Stellen beseitigt o<strong>de</strong>r gemil<strong>de</strong>rt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.


Schließlich liegt die Erteilung <strong>de</strong>r Befreiung auch nicht im überwiegen<strong><strong>de</strong>n</strong> Interesse <strong>de</strong>s<br />

Allgemeinwohls nach § 69 Abs. 1 lit. b) LG NRW. Zum Gemeinwohl gehören alle<br />

öffentlichen Belange und Interessen.<br />

BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1978 - 4 C 54/75 -, BVerwGE 56, 71 (75).<br />

Zwar liegt die Nutzung regenerativer Energien im öffentlichen Interesse, wie sich aus <strong>de</strong>r<br />

Privilegierung von Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ergibt. Auch die von <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland eingegangene Verpflichtung, <strong><strong>de</strong>n</strong> Kohlendioxidausstoß zu<br />

verringern ist ein Beleg dafür. Denn <strong>durch</strong> die Nutzung regenerativer Energiequellen besteht<br />

zumin<strong>de</strong>st die Möglichkeit, dieser eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Dem steht<br />

das Interesse <strong>de</strong>r Allgemeinheit am Schutz <strong>de</strong>r Landschaft gegenüber, wie es seinen<br />

Nie<strong>de</strong>rschlag in <strong>de</strong>m rechtskräftigen Landschaftsplan fin<strong>de</strong>t. Nach § 69 Abs. 1 lit. b) LG<br />

NRW kommt eine Befreiung nur dann in Betracht, wenn die Interessen <strong>de</strong>r Allgemeinheit an<br />

<strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>r Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen überwiegen. Ein solches Übergewicht ergibt sich bei<br />

<strong>einer</strong> Abwägung <strong>de</strong>r Interessen aber nicht. Denn <strong>durch</strong> die formelle Ausweisung als<br />

Landschaftsschutzgebiet bringt die Beklagte, bzw. <strong>de</strong>ren Rechtsträger, zum Ausdruck, dass in<br />

<strong>de</strong>ssen Geltungsbereich <strong>de</strong>m Landschaftsschutz <strong>de</strong>r Vorrang vor an<strong>de</strong>ren öffentlichen<br />

Interessen gebührt. Diese Auswahl unter <strong><strong>de</strong>n</strong> vielfältigen, sich teilweise wi<strong>de</strong>rsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />

öffentlichen Interessen vorzunehmen, ist die Beklagte, bzw. <strong>de</strong>ren Rechtsträger, auch befugt.<br />

Denn diese Aufgabe ist ihr nach § 16 Abs. 2 LG NRW zugewiesen.<br />

Das allgemeine Interesse an <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Windkraft überwöge allein dann, wenn die<br />

konkret vorgesehenen Standorte für eine Verfolgung dieses Interesses nicht nur generell<br />

geeignet sind, son<strong>de</strong>rn auch die einzig möglichen Standorte darstellen, an <strong><strong>de</strong>n</strong>en Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergie<br />

genutzt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann. Die Verfolgung <strong>de</strong>s Interesses an <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergie müsste<br />

also ausschließlich an diesen Standorten möglich sein. Das ist aber nicht <strong>de</strong>r Fall. Denn es<br />

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es keine weiteren geeigneten Standorte auf <strong>de</strong>m<br />

Gebiet <strong>de</strong>r Beklagten gibt, an <strong><strong>de</strong>n</strong>en eine Ausnutzung <strong>de</strong>r Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergie möglich wäre. Aber<br />

auch wenn <strong>de</strong>m so wäre, führte dies nicht automatisch zu einem Überwiegen <strong>de</strong>s<br />

entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong> öffentlichen Interesses. Denn auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Beklagten wird die<br />

Windkraft bereits genutzt. Neben <strong>de</strong>m generellen Interesse an <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergie<br />

müsste darüber hinaus auch ein Interesse an <strong>de</strong>r Errichtung zusätzlicher Anlagen bestehen.<br />

Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Das gewerbliche Interesse <strong>de</strong>r Klägerin ist dazu<br />

nicht ausreichend, da es kein öffentliches Interesse darstellt.<br />

Da die Klägerin sowohl mit <strong>de</strong>m Haupt- als auch <strong>de</strong>m Hilfsantrag unterliegt, trägt sie nach §<br />

154 Abs. 1 VwGO die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen<br />

Vollstreckbarkeit <strong>de</strong>s Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 u 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711<br />

ZPO.

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