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Anfechtung einer WKA Genehmigung gegen den ... - Wkaweg.de

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<strong>Genehmigung</strong>sverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt wor<strong><strong>de</strong>n</strong>, nicht bestün<strong>de</strong>.<br />

Denn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>gegen</strong> eine <strong>Genehmigung</strong> nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzgesetz hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschieben<strong>de</strong><br />

Wirkung, weil es an <strong>einer</strong> § 212 a BauGB entsprechen<strong><strong>de</strong>n</strong> Vorschrift im<br />

Bun<strong>de</strong>simmissionsschutzgesetz fehlt.<br />

Über dies hinaus ist nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Erkenntnisstand auch nicht ersichtlich,<br />

dass <strong>de</strong>r am Haus <strong>de</strong>r Antragsteller nachts maßgebliche Lärmrichtwert von 45 dB (A)<br />

mit <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Gewissheit eingehalten wird. Zwar wird dieser Wert nach <strong>de</strong>r<br />

Schallprognose vom 14. Oktober/19. November 2003 eingehalten. Diese Prognose<br />

geht jedoch von <strong>einer</strong> falschen Tatsachengrundlage aus.<br />

Die Schallprognose vom 14. Oktober/19. November 2003 berücksichtigt nicht, dass<br />

die angefochtene Baugenehmigung eine Tonhaltigkeit <strong>de</strong>r geplanten<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage zulässt<br />

- vgl. zu dieser Problematik vertiefend; OVG NRW, Beschluss vom 04. August 2003 -<br />

10 B 700/03, S. 4 ff.<br />

Der Antragsgegner hat in <strong>de</strong>r Nebenbestimmung MA 8 <strong><strong>de</strong>n</strong> maximalen<br />

Schallleistungspegel - was unter Beachtung von Nr. 2.10 TA Lärm und A. 2.5.2 <strong>de</strong>s<br />

Anhangs <strong>de</strong>r TA Lärm fehlerhaft ist - einschließlich Ton- und<br />

Impulshaltigkeitszuschläge nachts auf 102,3 dB (A) begrenzt und eine<br />

Verfahrensweise für die Berücksichtigung von Tonzuschlägen festgelegt.<br />

Gleiches gilt in Bezug auf die bereits errichteten Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen <strong>de</strong>s Typs<br />

Vestas V80-2.0 MW. Obwohl auch die für diese Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen erteilte<br />

Baugenehmigung vom 11. Dezember 2001 unter <strong>de</strong>r Nebenbestimmung MA 10 eine<br />

Tonhaltigkeit dieser Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen zulässt, ist dies in <strong>de</strong>r Schallprognose vom<br />

14. Oktober/19. November 2003 nicht berücksichtigt wor<strong><strong>de</strong>n</strong>. Angesichts <strong>de</strong>ssen<br />

besteht auch aus diesem Grund kein Anlass von <strong>de</strong>r seitens <strong>de</strong>s<br />

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss<br />

vom 04. August 2003 vorgenommenen Interessenabwägung nunmehr zum Nachteil<br />

<strong>de</strong>r Antragsteller abzuweichen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf <strong><strong>de</strong>n</strong> §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 154 Abs.<br />

3 VwGO, 100 Abs. 1 VwGO.

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