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Anfechtung einer WKA Genehmigung gegen den ... - Wkaweg.de

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genehmigte Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage wird durch die mit Nachtragsbaugenehmigung vom<br />

03. Dezember 2003 und mit Än<strong>de</strong>rungsbescheid vom 20. Januar 2004<br />

ausgesprochene Än<strong>de</strong>rung, Hinzufügung bzw. Streichung <strong>de</strong>r Nebenbestimmungen<br />

MA 8 bis MA 12 nicht in ihrer I<strong><strong>de</strong>n</strong>tität verän<strong>de</strong>rt, weil sich diese<br />

Nebenbestimmungen vor allem auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Schallschutz beziehen, ohne dass dadurch<br />

die geplante Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage vom Typ ENERCON E-66/18.70 in ihrem Wesen<br />

verän<strong>de</strong>rt wür<strong>de</strong>.<br />

Der Beschluss <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />

04. August 2003 ist auch nicht von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu<br />

än<strong>de</strong>rn. Der Antragsgegner war zu <strong>de</strong>r vorgenommenen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 bereits nicht zuständig. Vielmehr war er<br />

darauf beschränkt, nach Ermessen gemäß <strong><strong>de</strong>n</strong> §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 VwVfG NRW<br />

darüber zu entschei<strong><strong>de</strong>n</strong>, ob die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001<br />

zurückgenommen wird. Denn die von <strong><strong>de</strong>n</strong> Antragstellern angefochtene<br />

Baugenehmigung war objektiv rechtswidrig. Die von <strong>de</strong>r Beigela<strong><strong>de</strong>n</strong>en geplante<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage hätte im Immissionsschutzverfahren genehmigt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> müssen,<br />

weil sie Teil <strong>einer</strong> Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 - Spalte 2 - <strong>de</strong>s Anhangs 4.<br />

BImSchV ist. Von <strong>einer</strong> Windfarm ist auszugehen, wenn sie aus min<strong>de</strong>stens drei<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen besteht, die einan<strong>de</strong>r so zugeordnet sind, dass sich ihre<br />

Einwirkungsbereiche überschnei<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r wenigstens berühren<br />

- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03, NVwZ 2004, 1235t -.<br />

So liegt es hier. Denn die bereits auf <strong><strong>de</strong>n</strong> Grundstücken Gemarkung Meierberg, Flur<br />

2, Flurstücke 41 bzw. 66 errichteten Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen vom Typ Vestas V80-2,0<br />

MW und die geplante Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage <strong>de</strong>r Beigela<strong><strong>de</strong>n</strong>en sind räumlich so<br />

zugeordnet, dass sich ihre schallimmissionsrelevanten Einwirkungsbereiche<br />

überschnei<strong><strong>de</strong>n</strong>. Bereits die am 30. November 2001 von <strong>de</strong>r Beigela<strong><strong>de</strong>n</strong>en erstellte<br />

Schallprognose zeigt, dass sich die 45 dB (A)-lsofonlinien <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen überschnei<strong><strong>de</strong>n</strong>. Zu<strong>de</strong>m belegt die Schallprognose vom 14.<br />

Oktober/19. November 2003 - <strong>de</strong>ren Richtigkeit hier unterstellt -, dass sich die<br />

Lärmimmissionen <strong>de</strong>r drei Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen an allen untersuchten<br />

Immissionspunkten, zu <strong><strong>de</strong>n</strong>en auch das Wohnhaus <strong>de</strong>r Antragsteller gehört,<br />

summieren. So liegt bezogen auf das Wohnhaus <strong>de</strong>r Antragsteller die<br />

Einzelbelastung durch die bereits errichteten Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen bzw. durch die<br />

geplante Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage bei 42,2 dB (A) bzw. 38,4 dB (A), während die<br />

Gesamtbelastung aller drei Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlagen bei 43,7 dB (A) liegt.<br />

Auch wenn nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Oberverwaltungsgerichts für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen <strong>de</strong>r Nachbar sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass<br />

eine Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage statt im Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten<br />

<strong>Genehmigung</strong>sverfahren nach § 19 BImSchG hätte genehmigt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> müssen<br />

- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juli 2002 - 10 B 788/02, NWVBI. 2003, 54 (55<br />

f.) -,<br />

ist zu berücksichtigen, dass durch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s<br />

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04. August 2003<br />

dahingehend, dass die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs entfällt, ein<br />

Rechtszustand hergestellt wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r, wäre die Win<strong><strong>de</strong>n</strong>ergieanlage im vereinfachten

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