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Erläuterungen zur Antragstellung

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Wfa<br />

Bock<br />

allg.<br />

Wobau<br />

AAM<br />

Erläu<br />

2001<br />

pm6.5<br />

05.02.2000<br />

AAM<br />

2001<br />

<strong>Erläuterungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Antragstellung</strong><br />

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,<br />

Wfa Wohnungsbauförderungsanstalt<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Anstalt der Westdeutschen Landesbank<br />

Girozentrale<br />

Friedrichstr. 62 - 80 40217 Düsseldorf<br />

mit dem vorliegenden Vordruck AAM können Sie alle Arten von Fördermitteln für den Mietwohnungsbau im<br />

1. Förderweg und für Wohnheime beantragen. Für die in diesem Jahr anstelle des 2. Förderweges<br />

eingeführte vereinbarte Förderung, die sog. Kombinationsförderung und die Einkommensabhängige<br />

Förderung gibt es gesonderte Vordrucke, die Sie auf Anforderung bei der Bewilligungsbehörde oder<br />

unmittelbar von der Wfa erhalten.<br />

Füllen Sie bitte den Antrag sorgfältig aus und fügen Sie die auf der letzten Seite des Antrages aufgeführten<br />

Unterlagen bei; Sie tragen damit zu einer zügigen Bearbeitung bei und vermeiden unnötige Rückfragen.<br />

Bei der Beantragung von Fördermitteln für Wohnheime entfällt auf Seite 8 des Antrages die Berechnung einer<br />

Durchschnittsmiete.<br />

Wenden Sie sich bitte mit allen Fragen <strong>zur</strong> Förderung an Ihre zuständige Bewilligungsbehörde. Das ist<br />

in kreisfreien Städten und in großen kreisangehörigen Städten (über 60.ooo Einwohner) die Stadtverwaltung<br />

und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltung. Nur die für Sie zuständige<br />

Bewilligungsbehörde kann Sie individuell beraten. Die im Antrag aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen<br />

können dort bei Bedarf eingesehen werden. Die genaue Anschrift der Behörde und weitere Informationen<br />

finden Sie auch im Internet unter www.mswks.nrw.de und demnächst auch unter www.wfa.nrw.de.<br />

Wichtig ist, daß Sie sich über Fördermittel und vor allem über Förderaussichten informieren, bevor Sie mit<br />

den Bauarbeiten beginnen.<br />

Grundsätzlich darf erst nach Erteilung des förmlichen Bewilligungsbescheides mit den Bauarbeiten<br />

begonnen werden. Als Baubeginn ist der Abschluß von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die<br />

der Ausführung zu<strong>zur</strong>echnen sind. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn<br />

des Vorhabens.<br />

Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, daß Sie rechtzeitig vor dem Eingehen weitreichender<br />

Verpflichtungen wissen, ob und in welchem Umfang mit einer Förderung gerechnet werden kann.<br />

- Über mögliche Ausnahmen informiert die Bewilligungsbehörde -<br />

Reichen Sie Ihren Antrag bitte der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein, in deren Bereich das Bauvorhaben<br />

geplant ist. Sofern diese Gemeinde nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde ist, können Sie den Antrag<br />

trotzdem bei der Gemeindeverwaltung abgeben. Er wird von dort weitergeleitet an die Bewilligungsbehörde.<br />

Bitte beachten Sie noch folgenden Hinweis:<br />

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Begünstigte des Bewilligungsbescheides - ggf. auch weitere<br />

Grundstückseigentümer / Erbbauberechtigte - haben sich grundsätzlich im Rahmen der abzuschließenden<br />

Darlehnsverträge gemeinsam persönlich zu verpflichten; dies gilt auch für Eheleute.<br />

Darüberhinaus kann die Wfa bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. wirtschaftliche Verflechtung<br />

zwischen den Ehegatten) die Mitverpflichtung beider Ehegatten durch eine Auflage zum Bewilligungsbescheid<br />

verlangen.<br />

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />

(Bonität) durch die Wfa festgestellt.<br />

bitte Folgeseite beachten!<br />

Wfa Vordruckmuster AAM Fassung 2001 <strong>Erläuterungen</strong>, Seite 1


Wfa<br />

Bock<br />

allg.<br />

Wobau<br />

AAM<br />

Erläu<br />

2001<br />

pm6.5<br />

05.02.2000<br />

Hinweis zum Euro<br />

Elf Staaten der Europäischen Union haben den Anfang gemacht und am 1. Januar 1999<br />

eine neue Währung eingeführt - den Euro (EUR) - .<br />

In den elf Ländern ist der Euro jetzt Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr.<br />

Der amtliche unwiderrufliche Umrechnungskurs wurde am 31.12.1998 mit 1,95583<br />

festgelegt. Mit diesem Kurs kann die nationale Währung in Euro bzw. Euro in DM<br />

umgerechnet werden.<br />

Die Förderbestimmungen einschließlich aller Berechnungsgrundlagen und der Förderbeträge sind bis<br />

Ende 2001 noch auf DM abgestellt. Das bedeutet, daß weiterhin auch alle Beträge im Förderantrag<br />

und in den sonstigen Vordrucken in DM ausgewiesen werden müssen, um eine einheitliche Berechnungsgrundlage<br />

zu erhalten.<br />

Sofern Sie schon heute Unterlagen, die auf Euro lauten, Ihrem Antrag beifügen wie z.B. Kapitalnachweise,<br />

Kostenvoranschläge oder bezahlte Rechnungen sollten Sie die Beträge mit dem amtlichen Umrechnungskurs<br />

von 1,95583 in DM umrechnen. Beträge, die in Vordrucke übernommen werden, müssen in<br />

jedem Falle umgerechnet werden.<br />

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung endet mit einer Durchschnittsmiete in DM.<br />

Die Förderbeträge werden in den Bescheiden wie bisher in DM ausgewiesen. Ebenso lauten die<br />

Darlehnsverträge und Eintragungsunterlagen auf DM.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Wohnungsbauförderungsanstalt<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

AAM<br />

2001<br />

Wfa Vordruckmuster AAM Fassung 2001 <strong>Erläuterungen</strong>, Seite 2

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