Erläuterungen zur Antragstellung
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Wfa<br />
Bock<br />
allg.<br />
Wobau<br />
AAM<br />
Erläu<br />
2001<br />
pm6.5<br />
05.02.2000<br />
AAM<br />
2001<br />
<strong>Erläuterungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Antragstellung</strong><br />
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,<br />
Wfa Wohnungsbauförderungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Anstalt der Westdeutschen Landesbank<br />
Girozentrale<br />
Friedrichstr. 62 - 80 40217 Düsseldorf<br />
mit dem vorliegenden Vordruck AAM können Sie alle Arten von Fördermitteln für den Mietwohnungsbau im<br />
1. Förderweg und für Wohnheime beantragen. Für die in diesem Jahr anstelle des 2. Förderweges<br />
eingeführte vereinbarte Förderung, die sog. Kombinationsförderung und die Einkommensabhängige<br />
Förderung gibt es gesonderte Vordrucke, die Sie auf Anforderung bei der Bewilligungsbehörde oder<br />
unmittelbar von der Wfa erhalten.<br />
Füllen Sie bitte den Antrag sorgfältig aus und fügen Sie die auf der letzten Seite des Antrages aufgeführten<br />
Unterlagen bei; Sie tragen damit zu einer zügigen Bearbeitung bei und vermeiden unnötige Rückfragen.<br />
Bei der Beantragung von Fördermitteln für Wohnheime entfällt auf Seite 8 des Antrages die Berechnung einer<br />
Durchschnittsmiete.<br />
Wenden Sie sich bitte mit allen Fragen <strong>zur</strong> Förderung an Ihre zuständige Bewilligungsbehörde. Das ist<br />
in kreisfreien Städten und in großen kreisangehörigen Städten (über 60.ooo Einwohner) die Stadtverwaltung<br />
und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltung. Nur die für Sie zuständige<br />
Bewilligungsbehörde kann Sie individuell beraten. Die im Antrag aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen<br />
können dort bei Bedarf eingesehen werden. Die genaue Anschrift der Behörde und weitere Informationen<br />
finden Sie auch im Internet unter www.mswks.nrw.de und demnächst auch unter www.wfa.nrw.de.<br />
Wichtig ist, daß Sie sich über Fördermittel und vor allem über Förderaussichten informieren, bevor Sie mit<br />
den Bauarbeiten beginnen.<br />
Grundsätzlich darf erst nach Erteilung des förmlichen Bewilligungsbescheides mit den Bauarbeiten<br />
begonnen werden. Als Baubeginn ist der Abschluß von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die<br />
der Ausführung zu<strong>zur</strong>echnen sind. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn<br />
des Vorhabens.<br />
Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, daß Sie rechtzeitig vor dem Eingehen weitreichender<br />
Verpflichtungen wissen, ob und in welchem Umfang mit einer Förderung gerechnet werden kann.<br />
- Über mögliche Ausnahmen informiert die Bewilligungsbehörde -<br />
Reichen Sie Ihren Antrag bitte der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ein, in deren Bereich das Bauvorhaben<br />
geplant ist. Sofern diese Gemeinde nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde ist, können Sie den Antrag<br />
trotzdem bei der Gemeindeverwaltung abgeben. Er wird von dort weitergeleitet an die Bewilligungsbehörde.<br />
Bitte beachten Sie noch folgenden Hinweis:<br />
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Begünstigte des Bewilligungsbescheides - ggf. auch weitere<br />
Grundstückseigentümer / Erbbauberechtigte - haben sich grundsätzlich im Rahmen der abzuschließenden<br />
Darlehnsverträge gemeinsam persönlich zu verpflichten; dies gilt auch für Eheleute.<br />
Darüberhinaus kann die Wfa bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. wirtschaftliche Verflechtung<br />
zwischen den Ehegatten) die Mitverpflichtung beider Ehegatten durch eine Auflage zum Bewilligungsbescheid<br />
verlangen.<br />
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
(Bonität) durch die Wfa festgestellt.<br />
bitte Folgeseite beachten!<br />
Wfa Vordruckmuster AAM Fassung 2001 <strong>Erläuterungen</strong>, Seite 1
Wfa<br />
Bock<br />
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Wobau<br />
AAM<br />
Erläu<br />
2001<br />
pm6.5<br />
05.02.2000<br />
Hinweis zum Euro<br />
Elf Staaten der Europäischen Union haben den Anfang gemacht und am 1. Januar 1999<br />
eine neue Währung eingeführt - den Euro (EUR) - .<br />
In den elf Ländern ist der Euro jetzt Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr.<br />
Der amtliche unwiderrufliche Umrechnungskurs wurde am 31.12.1998 mit 1,95583<br />
festgelegt. Mit diesem Kurs kann die nationale Währung in Euro bzw. Euro in DM<br />
umgerechnet werden.<br />
Die Förderbestimmungen einschließlich aller Berechnungsgrundlagen und der Förderbeträge sind bis<br />
Ende 2001 noch auf DM abgestellt. Das bedeutet, daß weiterhin auch alle Beträge im Förderantrag<br />
und in den sonstigen Vordrucken in DM ausgewiesen werden müssen, um eine einheitliche Berechnungsgrundlage<br />
zu erhalten.<br />
Sofern Sie schon heute Unterlagen, die auf Euro lauten, Ihrem Antrag beifügen wie z.B. Kapitalnachweise,<br />
Kostenvoranschläge oder bezahlte Rechnungen sollten Sie die Beträge mit dem amtlichen Umrechnungskurs<br />
von 1,95583 in DM umrechnen. Beträge, die in Vordrucke übernommen werden, müssen in<br />
jedem Falle umgerechnet werden.<br />
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung endet mit einer Durchschnittsmiete in DM.<br />
Die Förderbeträge werden in den Bescheiden wie bisher in DM ausgewiesen. Ebenso lauten die<br />
Darlehnsverträge und Eintragungsunterlagen auf DM.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Wohnungsbauförderungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
AAM<br />
2001<br />
Wfa Vordruckmuster AAM Fassung 2001 <strong>Erläuterungen</strong>, Seite 2