Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (<strong>UVG</strong>)<br />
für den/die Antragsteller/in bzw. allein stehenden Elternteil<br />
Ab Antragstellung ist von Ihnen folgendes zu beachten:<br />
Mitwirkungspflichten<br />
(§ 1 Abs. 3 <strong>UVG</strong>)<br />
Sie sind verpflichtet zur<br />
Erteilung von Auskünften, die zur Durchführung des <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong>es erforderlich<br />
sind (z. B. Anhaltspunkte/Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des familienfernen<br />
Elternteils, Vorlage evtl. vorhandener Unterlagen)<br />
Mitwirkung bei der Ermittlung des Aufenthalts des familienfernen Elternteils<br />
Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft<br />
Auskunfts-<br />
und Anzeigepflicht des allein stehenden Elternteils (§ 6 Abs. 4 <strong>UVG</strong>)<br />
Die Anzeigepflicht beginnt mit der Antragstellung und erlischt mit der Einstellung der Unter-<br />
haltsvorschussleistungen.<br />
Sie sind dazu verpflichtet, alle Veränderungen, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung<br />
sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />
Insbesondere ist mitzuteilen, wenn<br />
Der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt<br />
Sie mit dem Kind umziehen (auch innerhalb des Kreisgebietes)<br />
Sie heiraten, nicht mehr von ihrem Ehegatten getrennt leben oder mit dem anderen Elternteil<br />
des Kindes zusammenziehen<br />
Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren<br />
Das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt (z. B. Unterbringung bei Verwandten, in einer Pflegefamilie<br />
oder ähnliches)<br />
Der andere Elternteil verstorben ist.<br />
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit einem nicht unerheblichen<br />
Bußgeld geahndet werden.<br />
Ersatz- und Rückzahlungspflicht (§ 5 <strong>UVG</strong>)<br />
Die Leistung nach dem <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> muss ersetzt bzw. zurückgezahlt werden, wenn<br />
Bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht<br />
worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist<br />
oder<br />
Das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der<br />
Leistungen nach dem <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Unterhaltszahlungen<br />
des anderen Elternteils, Waisenbezüge, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
oder ähnliches).<br />
Höchstleistungsdauer (§ 3 <strong>UVG</strong>)<br />
Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltsleistung insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt wird.<br />
Die Zahlung endet jedoch spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet.
Anspruchsübergang (§ 7 Abs. 1 <strong>UVG</strong>)<br />
Mit der Leistungsgewährung gehen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen<br />
den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge in Höhe der<br />
Unterhaltsvorschussleistung auf das Land Nordrhein-Westfalen über.<br />
Dies bedeutet, dass das Kind in diesem Umfang nicht mehr Inhaber der Forderung gegen den<br />
anderen Elternteil ist und z. B. eine Klage auf Kindesunterhalt in Höhe dieses Anspruchs wegen<br />
fehlender Klagebefugnis abgewiesen werden müsste.<br />
Sofern Sie eine/n Rechtsanwältin/-anwalt mit der Verfolgung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes<br />
beauftragen, setzen Sie sich bitte bereits vorher mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung.<br />
Der Kreis Paderborn ist zuständig für die Kinder Alleinerziehender, die im Bereich des Kreises<br />
Paderborn, d. h. in Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Delbrück,<br />
Hövelhof, Lichtenau und Salzkotten, wohnen.<br />
Mitteilungen sind unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an:<br />
Kreis Paderborn Ansprechpartner/innen:<br />
Fachbereich Jugend, Familie und Sport<br />
<strong>UVG</strong>-Stelle Frau Hartmann Telefon: 05251/308-505<br />
Aldegreverstr. 10 – 14<br />
Frau Schlüting Telefon: 05251/308-525<br />
33102 Paderborn<br />
Frau March Telefon: 05251/308-506<br />
FAX: 05251/308-501<br />
E-Mail: fb51@kreis-paderborn.de Frau Wigge Telefon: 05251/308-528<br />
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen<br />
bei Antragstellung nachzuweisen sind.<br />
Bitte beachten Sie die entsprechenden Anmerkungen im Antragsformular!<br />
Insbesondere sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:<br />
Fotokopie der Geburtsurkunde des/der Kindes/Kinder<br />
Fotokopie des Personalausweises/Passes mit Aufenthaltstitel (Vor- und Rückseite)<br />
aktuelle Haushaltsbescheinigung des Antragstellers (zuständiges Einwohnermeldeamt)<br />
Einkunftsnachweise (Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, oder ähnliches)<br />
Darüber hinaus je nach Sachlage:<br />
Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung<br />
Unterhaltstitel (Urteil, Beschluss oder Vergleich des Gerichts, Urkunde des Jugendamtes<br />
oder Notars, eigene schriftliche Verpflichtungserklärung über die Zahlung von Unterhalt)<br />
Scheidungsurteil oder sonstigen Nachweis über das dauernde Getrenntleben<br />
Kopie der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG<br />
(Aussiedler-/Spätaussiedler-/Vertriebenenbescheinigung)<br />
Fotokopie des Arbeitslosengeld II-Bescheides