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Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (<strong>UVG</strong>)<br />

für den/die Antragsteller/in bzw. allein stehenden Elternteil<br />

Ab Antragstellung ist von Ihnen folgendes zu beachten:<br />

Mitwirkungspflichten<br />

(§ 1 Abs. 3 <strong>UVG</strong>)<br />

Sie sind verpflichtet zur<br />

Erteilung von Auskünften, die zur Durchführung des <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong>es erforderlich<br />

sind (z. B. Anhaltspunkte/Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des familienfernen<br />

Elternteils, Vorlage evtl. vorhandener Unterlagen)<br />

Mitwirkung bei der Ermittlung des Aufenthalts des familienfernen Elternteils<br />

Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft<br />

Auskunfts-<br />

und Anzeigepflicht des allein stehenden Elternteils (§ 6 Abs. 4 <strong>UVG</strong>)<br />

Die Anzeigepflicht beginnt mit der Antragstellung und erlischt mit der Einstellung der Unter-<br />

haltsvorschussleistungen.<br />

Sie sind dazu verpflichtet, alle Veränderungen, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung<br />

sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />

Insbesondere ist mitzuteilen, wenn<br />

Der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt<br />

Sie mit dem Kind umziehen (auch innerhalb des Kreisgebietes)<br />

Sie heiraten, nicht mehr von ihrem Ehegatten getrennt leben oder mit dem anderen Elternteil<br />

des Kindes zusammenziehen<br />

Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren<br />

Das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt (z. B. Unterbringung bei Verwandten, in einer Pflegefamilie<br />

oder ähnliches)<br />

Der andere Elternteil verstorben ist.<br />

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit einem nicht unerheblichen<br />

Bußgeld geahndet werden.<br />

Ersatz- und Rückzahlungspflicht (§ 5 <strong>UVG</strong>)<br />

Die Leistung nach dem <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> muss ersetzt bzw. zurückgezahlt werden, wenn<br />

Bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht<br />

worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist<br />

oder<br />

Das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der<br />

Leistungen nach dem <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> nicht berücksichtigt worden ist (z. B. Unterhaltszahlungen<br />

des anderen Elternteils, Waisenbezüge, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />

oder ähnliches).<br />

Höchstleistungsdauer (§ 3 <strong>UVG</strong>)<br />

Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltsleistung insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt wird.<br />

Die Zahlung endet jedoch spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet.


Anspruchsübergang (§ 7 Abs. 1 <strong>UVG</strong>)<br />

Mit der Leistungsgewährung gehen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen<br />

den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge in Höhe der<br />

Unterhaltsvorschussleistung auf das Land Nordrhein-Westfalen über.<br />

Dies bedeutet, dass das Kind in diesem Umfang nicht mehr Inhaber der Forderung gegen den<br />

anderen Elternteil ist und z. B. eine Klage auf Kindesunterhalt in Höhe dieses Anspruchs wegen<br />

fehlender Klagebefugnis abgewiesen werden müsste.<br />

Sofern Sie eine/n Rechtsanwältin/-anwalt mit der Verfolgung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes<br />

beauftragen, setzen Sie sich bitte bereits vorher mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung.<br />

Der Kreis Paderborn ist zuständig für die Kinder Alleinerziehender, die im Bereich des Kreises<br />

Paderborn, d. h. in Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Delbrück,<br />

Hövelhof, Lichtenau und Salzkotten, wohnen.<br />

Mitteilungen sind unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an:<br />

Kreis Paderborn Ansprechpartner/innen:<br />

Fachbereich Jugend, Familie und Sport<br />

<strong>UVG</strong>-Stelle Frau Hartmann Telefon: 05251/308-505<br />

Aldegreverstr. 10 – 14<br />

Frau Schlüting Telefon: 05251/308-525<br />

33102 Paderborn<br />

Frau March Telefon: 05251/308-506<br />

FAX: 05251/308-501<br />

E-Mail: fb51@kreis-paderborn.de Frau Wigge Telefon: 05251/308-528<br />

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen<br />

bei Antragstellung nachzuweisen sind.<br />

Bitte beachten Sie die entsprechenden Anmerkungen im Antragsformular!<br />

Insbesondere sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:<br />

Fotokopie der Geburtsurkunde des/der Kindes/Kinder<br />

Fotokopie des Personalausweises/Passes mit Aufenthaltstitel (Vor- und Rückseite)<br />

aktuelle Haushaltsbescheinigung des Antragstellers (zuständiges Einwohnermeldeamt)<br />

Einkunftsnachweise (Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, oder ähnliches)<br />

Darüber hinaus je nach Sachlage:<br />

Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung<br />

Unterhaltstitel (Urteil, Beschluss oder Vergleich des Gerichts, Urkunde des Jugendamtes<br />

oder Notars, eigene schriftliche Verpflichtungserklärung über die Zahlung von Unterhalt)<br />

Scheidungsurteil oder sonstigen Nachweis über das dauernde Getrenntleben<br />

Kopie der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG<br />

(Aussiedler-/Spätaussiedler-/Vertriebenenbescheinigung)<br />

Fotokopie des Arbeitslosengeld II-Bescheides

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