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Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung - in Westerheim

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Geme<strong>in</strong>de <strong>Westerheim</strong><br />

Alb-Donau-Kreis<br />

Friedhofssatzung<br />

(<strong>Friedhofsordnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bestattungsgebührensatzung</strong>)<br />

vom 08.11.2005<br />

Aufgr<strong>und</strong> der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 <strong>und</strong> 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das<br />

Friedhofs- <strong>und</strong> Leichenwesen (Bestattungsgesetz) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den §§ 4 <strong>und</strong> 11 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 <strong>und</strong> 13 des Kommunalabgabengesetzes für<br />

Baden-Württemberg (KAG) hat der Geme<strong>in</strong>derat am 08.11.2005 die nachstehende Friedhofssatzung<br />

beschlossen:<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1 Widmung<br />

(1) Der Friedhof ist e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung der Geme<strong>in</strong>de. Er dient der Bestattung verstorbener<br />

Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner <strong>und</strong> der <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de verstorbenen oder tot aufgef<strong>und</strong>enen Personen ohne<br />

Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die e<strong>in</strong> Wahlgrab<br />

nach § 12 zur Verfügung steht <strong>und</strong> für die Bestattung von Verstorbenen, die ihren Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Westerheim</strong><br />

nur wegen der Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Alten- oder Pflegeheim oder e<strong>in</strong>e ähnliche E<strong>in</strong>richtung aufgegeben<br />

haben.<br />

In besonderen Fällen kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Bestattung anderer Verstorbener (Auswärtige) zulassen.<br />

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung<br />

von Aschen.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 2 Öffnungszeiten<br />

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>de kann das Betreten des Friedhofs oder e<strong>in</strong>zelner Friedhofsteile aus besonderem<br />

Anlass vorübergehend untersagen.<br />

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen<br />

des Friedhofspersonals s<strong>in</strong>d zu befolgen.<br />

(2) Auf dem Friedhof ist <strong>in</strong>sbesondere nicht gestattet:


a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen K<strong>in</strong>derwagen <strong>und</strong> Rollstühlen sowie<br />

Fahrzeugen der Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,<br />

b. während e<strong>in</strong>er Bestattung oder e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> der Nähe Arbeiten auszuführen,<br />

c. den Friedhof <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Anlagen zu verunre<strong>in</strong>igen oder zu beschädigen sowie<br />

Rasenflächen <strong>und</strong> Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

d. Tiere mitzubr<strong>in</strong>gen, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denh<strong>und</strong>e,<br />

e. Abraum <strong>und</strong> Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />

f. Waren <strong>und</strong> gewerbliche Dienste anzubieten<br />

g. Druckschriften zu verteilen,<br />

h. Lärmen <strong>in</strong>nerhalb des Friedhofes,<br />

i. der Aufenthalt von K<strong>in</strong>dern unter 12 Jahren ohne Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen<br />

j. jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserleitung.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs <strong>und</strong> der Ordnung auf<br />

ihm zu vere<strong>in</strong>baren s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de. Sie s<strong>in</strong>d spätestens<br />

vier Tage vorher anzumelden.<br />

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Bildhauer, Ste<strong>in</strong>metze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem<br />

Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Geme<strong>in</strong>de. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.<br />

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachk<strong>und</strong>ig, leistungsfähig <strong>und</strong> zuverlässig<br />

s<strong>in</strong>d. Die Geme<strong>in</strong>de kann für die Prüfung der Fachk<strong>und</strong>e, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit<br />

geeignete Nachweise verlangen, <strong>in</strong>sbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der<br />

Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen zulassen. Die<br />

Zulassung erfolgt durch Ausstellung e<strong>in</strong>es Berechtigungssche<strong>in</strong>s; dieser ist den aufsichtsberechtigten<br />

Personen der Geme<strong>in</strong>de auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.<br />

(3) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung <strong>und</strong> die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit <strong>und</strong> nur mit<br />

geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien dürfen auf dem Friedhof nur<br />

vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit<br />

s<strong>in</strong>d die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wieder <strong>in</strong> den früheren Zustand zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 <strong>und</strong> 4 verstoßen, oder bei denen die<br />

Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben s<strong>in</strong>d, kann die Geme<strong>in</strong>de die<br />

Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 5 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Bestattungen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei der Geme<strong>in</strong>de anzumelden. Wird e<strong>in</strong>e<br />

Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Geme<strong>in</strong>de<br />

das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>de setzt Ort <strong>und</strong> Zeit der Bestattung fest <strong>und</strong> berücksichtigt nach Möglichkeit dabei die<br />

Wünsche der H<strong>in</strong>terbliebenen <strong>und</strong> der Geistlichen.<br />

§ 6 Särge<br />

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch <strong>und</strong> im Mittelmaß 0,65 m breit se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zuholen.


(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden<br />

§ 7 Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de lässt die Gräber ausheben <strong>und</strong> zufüllen.<br />

(2) Die Tiefe der e<strong>in</strong>zelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des<br />

Sarges m<strong>in</strong>destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne m<strong>in</strong>destens 0,50 m.<br />

§ 8 Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit der Leichen <strong>und</strong> Aschen beträgt 25 Jahre, bei K<strong>in</strong>dern, die vor Vollendung des 10.<br />

Lebensjahres verstorben s<strong>in</strong>d 15 Jahre.<br />

§ 9 Umbettungen<br />

(1) Umbettungen von Leichen <strong>und</strong> Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,<br />

der vorherigen Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur<br />

bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Gr<strong>und</strong>es, <strong>in</strong> den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

dr<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses oder e<strong>in</strong>es besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus e<strong>in</strong>em<br />

Reihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Reihengrab oder aus e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Urnenreihengrab<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de nicht zulässig. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen zulassen.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger<br />

Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Reihengrab<br />

oder e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Wahlgrab oder<br />

e<strong>in</strong>em Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.<br />

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 <strong>und</strong> bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz<br />

4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Reihengrab<br />

oder e<strong>in</strong> Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Geme<strong>in</strong>de bei Vorliegen e<strong>in</strong>es zw<strong>in</strong>genden<br />

öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />

(5) Umbettungen lässt die Geme<strong>in</strong>de durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden,<br />

die an benachbarten Grabstätten <strong>und</strong> an Anlagen durch e<strong>in</strong>e Umbettung entstehen, haben die Antragsteller<br />

zu tragen, es sei denn, es liegt e<strong>in</strong> Verschulden der Geme<strong>in</strong>de vor.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch e<strong>in</strong>e Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 10 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser<br />

Satzung erworben werden.<br />

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

a. Reihengräber,<br />

b. Urnenreihengäber,<br />

c. Wahlgräber,<br />

d. Urnenwahlgräber.


(3) E<strong>in</strong> Anspruch auf Überlassung e<strong>in</strong>er Grabstätte <strong>in</strong> bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit<br />

der Umgebung besteht nicht.<br />

(4) Grüfte <strong>und</strong> Grabgebäude s<strong>in</strong>d nicht zugelassen.<br />

§ 11 Reihengräber<br />

(1) Reihengräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> die Beisetzung von Aschen, die der Reihe<br />

nach belegt <strong>und</strong> im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. E<strong>in</strong>e Verlängerung der Ruhezeit<br />

ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern ke<strong>in</strong>e andere ausdrückliche Festlegung erfolgt -<br />

<strong>in</strong> nachstehender Reihenfolge<br />

a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),<br />

b. wer sich dazu verpflichtet hat,<br />

c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.<br />

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:<br />

a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,<br />

b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.<br />

(3) In jedem Reihengrab wird nur e<strong>in</strong>e Leiche beigesetzt. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen zulassen.<br />

(4) E<strong>in</strong> Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Wahlgrab umgewandelt werden.<br />

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei<br />

Monate vorher ortsüblich oder durch H<strong>in</strong>weise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.<br />

§ 12 Wahlgräber<br />

(1) Wahlgräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen <strong>und</strong> die Beisetzung von Aschen, an denen e<strong>in</strong><br />

öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.<br />

Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.<br />

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)<br />

verliehen. Sie können nur anlässlich e<strong>in</strong>es Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung e<strong>in</strong>es<br />

Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.<br />

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die<br />

Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, s<strong>in</strong>d die Vorschriften über Reihengräber<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(4) E<strong>in</strong> Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.<br />

(5) Wahlgräber s<strong>in</strong>d zweistellige E<strong>in</strong>fachgräber (Doppelgrab). Doppelt tiefe Gräber s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />

(6) Während der Nutzungszeit darf e<strong>in</strong>e Bestattung nur stattf<strong>in</strong>den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit<br />

nicht übersteigt oder e<strong>in</strong> Nutzungsrecht m<strong>in</strong>destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen<br />

worden ist.<br />

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall se<strong>in</strong>es Ablebens se<strong>in</strong>en Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten.<br />

Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird ke<strong>in</strong>e Regelung<br />

getroffen, so geht das Nutzungsrecht <strong>in</strong> nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen<br />

Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über<br />

a. auf den Ehegatten,<br />

b. auf die K<strong>in</strong>der,<br />

c. auf die Stiefk<strong>in</strong>der,<br />

d. auf die Enkel <strong>in</strong> der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />

e. auf die Eltern,


f. auf die Geschwister,<br />

g. auf die Stiefgeschwister,<br />

h. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.<br />

Innerhalb der e<strong>in</strong>zelnen Gruppen Nrn. b bis d <strong>und</strong> f bis g wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.<br />

Das gleiche gilt beim Tod e<strong>in</strong>es Nutzungeberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen<br />

war.<br />

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de das Nutzungsrecht auf e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong><br />

Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.<br />

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung <strong>und</strong> der dazu ergangenen Regelungen<br />

das Recht, <strong>in</strong> der Wahlgrabstätte bestattet zu werden <strong>und</strong> über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung<br />

<strong>und</strong> Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des<br />

Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen <strong>in</strong> der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.<br />

(11) Mehrkosten, die der Geme<strong>in</strong>de beim Ausheben des Grabes zu e<strong>in</strong>er weiteren Bestattung durch die<br />

Entfernung von Grabmalen, F<strong>und</strong>amenten <strong>und</strong> sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte<br />

zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände<br />

sorgt.<br />

(12) In belegten Wahlgräbern für Erdbestattungen können Urnen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit<br />

der Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.<br />

(13) E<strong>in</strong> Wahlgrab kann nur erworben werden, wenn der überlebende Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet<br />

hat.<br />

§ 13 Urnenreihen- <strong>und</strong> Urnenwahlgräber<br />

(1) Urnenreihen- <strong>und</strong> Urnenwahlgräber s<strong>in</strong>d Aschengrabstätten als Urnenstätten <strong>in</strong> Grabfeldern oder<br />

Nischen unterschiedlicher Größe <strong>in</strong> Mauern, Terrassen <strong>und</strong> Hallen, die ausschließlich der Beisetzung<br />

von Aschen Verstorbener dienen.<br />

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- <strong>und</strong><br />

Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.<br />

V. Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen<br />

§ 14 Allgeme<strong>in</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zelnen Teilen<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtanlage entsprechen.<br />

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturste<strong>in</strong>e, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. F<strong>in</strong>dl<strong>in</strong>ge,<br />

f<strong>in</strong>dl<strong>in</strong>gsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Ste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d nicht zugelassen.<br />

(3) Auf den Grabstätten s<strong>in</strong>d nicht zulässig, Grabmale <strong>und</strong> Grabausstattung<br />

a. mit <strong>in</strong> Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,<br />

b. aus schwarzem Kunstste<strong>in</strong> <strong>und</strong> aus Gips,<br />

c. mit Farbanstrich auf Ste<strong>in</strong>,<br />

d. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen <strong>in</strong> jeder Form,<br />

e. mit Lichtbildern.


(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen s<strong>in</strong>d Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />

1. auf Reihengräbern bis zu 70 cm Breite <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Sichthöhe bis 1,10 m<br />

2. auf Wahlgräbern (Doppelgrab) bis zu 1,40 m Breite <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Sichthöhe von 1,20 m.<br />

(5) Auf Urnengrabstätten s<strong>in</strong>d Grabmale bis e<strong>in</strong>er Sichthöhe von 80 cm zulässig.<br />

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie s<strong>in</strong>d<br />

nicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit stehenden Grabmalen zulässig.<br />

(7) Grabe<strong>in</strong>fassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - s<strong>in</strong>d nicht zulässig, da die Geme<strong>in</strong>de die Grabzwischenwege<br />

<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.<br />

(8) Grabstätten dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigem wasser<strong>und</strong>urchlässigen Materialien<br />

abgedeckt werden.<br />

(9) Die Geme<strong>in</strong>de kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs <strong>und</strong> im Rahmen<br />

von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 <strong>und</strong> auch sonstige Grabausstattungen<br />

zulassen.<br />

§ 15 Genehmigungserfordernis<br />

(1) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

der Geme<strong>in</strong>de. Ohne Genehmigung s<strong>in</strong>d bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder<br />

Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm <strong>und</strong> Holzkreuze zulässig.<br />

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen.<br />

Dabei ist das zu verwendende Material, se<strong>in</strong>e Bearbeitung, der Inhalt <strong>und</strong> die Anordnung der Schrift, der<br />

Ornamente <strong>und</strong> Symbole sowie die F<strong>und</strong>amentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Geme<strong>in</strong>de<br />

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong> der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,<br />

se<strong>in</strong>er Bearbeitung <strong>und</strong> der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage e<strong>in</strong>es Modells oder<br />

das Aufstellen e<strong>in</strong>er Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.<br />

(3) Die Errichtung <strong>und</strong> jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen<br />

schriftlichen Genehmigung der Geme<strong>in</strong>de. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.<br />

(5) Die Grabmale s<strong>in</strong>d so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Geme<strong>in</strong>de überprüft werden<br />

können.<br />

§ 16 Standsicherheit<br />

Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen müssen standsicher se<strong>in</strong>. Sie s<strong>in</strong>d ihrer Größe entsprechend<br />

nach den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln des Handwerks zu f<strong>und</strong>amentieren <strong>und</strong> zu befestigen. Ste<strong>in</strong>grabmale<br />

müssen aus e<strong>in</strong>em Stück hergestellt se<strong>in</strong>.<br />

§ 17 Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen Grabausstattungen s<strong>in</strong>d dauernd <strong>in</strong> würdigem <strong>und</strong> verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten <strong>und</strong> entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten <strong>und</strong><br />

Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten der<br />

Nutzungsberechtigte.


(2) Ersche<strong>in</strong>t die Standsicherheit von Grabmalen <strong>und</strong> sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so s<strong>in</strong>d<br />

die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im<br />

Verzug kann die Geme<strong>in</strong>de auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen,<br />

Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der<br />

Geme<strong>in</strong>de nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Geme<strong>in</strong>de<br />

berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder<br />

die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Geme<strong>in</strong>de bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der<br />

Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt e<strong>in</strong> sechswöchiger H<strong>in</strong>weis<br />

auf der Grabstätte.<br />

§ 18 Entfernung<br />

(1) Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts<br />

nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de von der Grabstätte entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts s<strong>in</strong>d die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen Grabausstattungen<br />

zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Geme<strong>in</strong>de die Grabmale <strong>und</strong><br />

die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Geme<strong>in</strong>de bewahrt<br />

diese Sachen drei Monate auf.<br />

VI. Herrichten <strong>und</strong> Pflege der Grabstätte<br />

§ 19 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet <strong>und</strong> dauernd gepflegt werden.<br />

Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze s<strong>in</strong>d von den Grabstätten zu entfernen <strong>und</strong> an den dafür vorgesehenen<br />

Plätzen abzulagern.<br />

(2) Die Höhe <strong>und</strong> die Form der Grabhügel <strong>und</strong> die Art ihrer Gestaltung s<strong>in</strong>d dem Gesamtcharakter des<br />

Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils <strong>und</strong> der unmittelbaren Umgebung anzupassen.<br />

Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten<br />

se<strong>in</strong>. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten <strong>und</strong> die<br />

öffentlichen Anlagen nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

(3) Für das Herrichten <strong>und</strong> für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu<br />

sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.<br />

(4) Die Grabstätten müssen <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet se<strong>in</strong>.<br />

(5) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz<br />

2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 gilt entsprechend.<br />

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung <strong>und</strong> jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der<br />

Grabstätten obliegt ausschließlich der Geme<strong>in</strong>de. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die<br />

Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, diese Anlagen der Geme<strong>in</strong>de<br />

zu verändern.<br />

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird e<strong>in</strong>e Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1)<br />

auf schriftliche Aufforderung der Geme<strong>in</strong>de die Grabstätte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festgesetzten angemessenen<br />

Frist <strong>in</strong> Ordnung zu br<strong>in</strong>gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,<br />

so genügt e<strong>in</strong> dreimonatiger H<strong>in</strong>weis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so<br />

können Reihengrabstätten <strong>und</strong> Urnenreihengrabstätten von der Geme<strong>in</strong>de abgeräumt, e<strong>in</strong>geebnet <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>gesät werden. Bei Wahlgrabstätten <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten kann die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> diesem Fall die<br />

Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>in</strong> Ordnung


<strong>in</strong>gen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist<br />

der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal <strong>und</strong> die sonstigen Grabausstattungen <strong>in</strong>nerhalb von<br />

drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht<br />

befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Geme<strong>in</strong>de<br />

den Grabschmuck entfernen.<br />

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 s<strong>in</strong>d dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.<br />

VII. Benutzung der Leichenhalle<br />

§ 21<br />

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur <strong>in</strong> Begleitung e<strong>in</strong>es<br />

Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de betreten werden.<br />

(2) Sofern ke<strong>in</strong>e ges<strong>und</strong>heitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den<br />

Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.<br />

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 22 Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflicht, Haftung<br />

(1) Der Geme<strong>in</strong>de obliegen ke<strong>in</strong>e über die Verkehrssicherungspflicht h<strong>in</strong>ausgehenden Obhuts- <strong>und</strong> Überwachungspflichten.<br />

Die Geme<strong>in</strong>de haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung<br />

des Friedhofs, se<strong>in</strong>er Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im<br />

Übrigen haftet die Geme<strong>in</strong>de nur bei Vorsatz <strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Verfügungsberechtigte <strong>und</strong> Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die<br />

<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung<br />

oder e<strong>in</strong>es mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Geme<strong>in</strong>de von Ersatzansprüchen<br />

Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige<br />

Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.<br />

(3) Absatz 2 f<strong>in</strong>det s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch<br />

für deren Bedienstete.<br />

§ 23 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig<br />

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,<br />

2. gegen die Vorschriften <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 verstößt,<br />

3. e<strong>in</strong>e gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),<br />

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale <strong>und</strong> sonstige<br />

Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1<br />

<strong>und</strong> 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),<br />

5. Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen nicht <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).


IX. Bestattungsgebühren<br />

§ 24 Erhebungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Für die Benutzung der geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> für Amtshandlungen auf dem Gebiet<br />

des Leichen- <strong>und</strong> Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.<br />

§ 25 Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet<br />

a. wer die Amtshandlung veranlasst oder <strong>in</strong> wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />

b. wer die Gebührenschuld der Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat<br />

oder für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es anderen kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,<br />

a. wer die Benutzung der Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt<br />

b. wer die Bestattungskosten nach § 1968 BGB zu tragen hat.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />

§ 26 Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit der Gebühren<br />

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,<br />

b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungse<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> bei Grabnutzungsgebühren<br />

mit der Verleihung des Nutzungsrechts.<br />

(2) Die Verwaltungsgebühren <strong>und</strong> die Benutzungsgebühren werden e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe der<br />

Gebührenfestsetzung fällig.<br />

§ 27 Verwaltungs- <strong>und</strong> Benutzungsgebühren<br />

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten<br />

Gebührenverzeichnis.<br />

(2) Für die Verwaltungsgebühren f<strong>in</strong>det die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -<br />

Verwaltungsgebührenordnung - <strong>in</strong> der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.<br />

X. Übergangs- <strong>und</strong> Schlussvorschriften<br />

§ 28 Alte Rechte<br />

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40<br />

Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des <strong>in</strong> dieser<br />

Grabstätte zuletzt Bestatteten.<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2006 <strong>in</strong> Kraft.<br />

§ 29 In-Kraft-Treten<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 15.09.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen)<br />

außer Kraft.


H<strong>in</strong>weis<br />

E<strong>in</strong>e etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) oder aufgr<strong>und</strong> der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4<br />

Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres seit der Bekanntmachung<br />

dieser Satzung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />

Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d.<br />

Ausgefertigt:<br />

<strong>Westerheim</strong>, den 09.11.2005<br />

gez. Walz<br />

Bürgermeister


Anlage zur Friedhofsatzung<br />

- Gebührenverzeichnis - gültig ab 01.01.2011<br />

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr Euro<br />

Benutzungsgebühren<br />

1. Bestattung<br />

1.1 von Personen über 10 Jahre 480,--<br />

1.2 von Personen unter 10 Jahre 170,--<br />

1.3 von Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten 155,--<br />

1.4 Beisetzung von Urnen 155,--<br />

2. Überlassung e<strong>in</strong>es Reihengrabes<br />

2.1 für Personen über 10 Jahre 600,--<br />

2.2 für Personen unter 10 Jahre 130,--<br />

2.3 für e<strong>in</strong>e Urne 220,--<br />

3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten<br />

3.1 Wahlgrab für Erdbestattungen je E<strong>in</strong>zelgrabfläche 990,--<br />

3.2 Wahlgrab für Urnen 450,--<br />

3.2 Erneuter Erwerb e<strong>in</strong>es Nutzungsrechtes<br />

3.21 für die Dauer e<strong>in</strong>er Nutzungsperiode wie 3.1 bzw. 3.2<br />

3.22 für e<strong>in</strong>e davon abweichende Nutzungsdauer<br />

anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungs-<br />

periode zur erneuten Nutzungsdauer.<br />

4. Benutzung der Leichenhalle 200,--<br />

5. Sonstige Leistungen<br />

5.1 Stellung von Leichenträger je Person<br />

<strong>und</strong> Beerdigung 52,--<br />

5.2 Ausgrabungen, Umbetten <strong>und</strong> Tieferlegen<br />

von Leichen, Gebe<strong>in</strong>en oder Urnen je Arbeitsst<strong>und</strong>e 52,--<br />

6. Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2 - 4 100 %<br />

7. Herstellung von Grabe<strong>in</strong>fassungen<br />

7.1 Reihengräber Personen über 10 Jahre 500,--<br />

7.2 Wahlgräber Erdbestattung (2-fach) 720,--<br />

7.3 Urnengräber, Reihengräber Personen unter 10 Jahre 290,--

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