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Satzung - WGJO Wohnungsgenossenschaft Johannisthal eG

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(6) Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig<br />

sind. Nicht wählbar ist ein Mitglied, an das der Beschluss über seinen<br />

Ausschluss gemäß § 11 Abs. 3 abgesandt worden ist.<br />

(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt niederlegt,<br />

geschäftsunfähig wird, aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der Beschluss<br />

über seinen Ausschluss gemäß § 11 Abs. 3 abgesandt worden ist. Erlischt die Vertreterbefugnis<br />

vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters sein Ersatzvertreter.<br />

Die Wahlordnung kann bestimmen, dass der Ersatzfall schon eintritt, wenn ein<br />

gewählter Vertreter vor Annahme der Wahl wegfällt.<br />

(8) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar<br />

ist. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit<br />

werden soll, darf insoweit nicht mit stimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung<br />

darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.<br />

(9) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich<br />

erfolgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines<br />

weggefallenen Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehene<br />

Mindestzahl (Abs. 1, Satz 1) sinkt.<br />

(10) Eine Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter<br />

ist mindestens 2 Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur<br />

Einsicht durch die Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist gem. § 43 der <strong>Satzung</strong> in<br />

einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Auslegungspflicht beginnt mit der<br />

Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen;<br />

hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen.<br />

§ 32<br />

Vertreterversammlung<br />

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />

stattzufinden.<br />

(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz,<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates<br />

vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.<br />

(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von der im Genossenschaftsgesetz<br />

oder in dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen,

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