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Satzung - WGJO Wohnungsgenossenschaft Johannisthal eG

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(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes<br />

zu unterzeichnen ist.<br />

(8) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft<br />

zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen<br />

wird, Auskunft zu erteilen.<br />

(9) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates<br />

und dessen Bericht vorzulegen.<br />

§ 24<br />

Sorgfaltspflicht des Vorstandes<br />

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über<br />

vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden<br />

sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.<br />

a) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,<br />

b) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,<br />

c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,<br />

sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,<br />

d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 37 ff. der <strong>Satzung</strong> zu<br />

sorgen,<br />

e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit<br />

weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,<br />

f) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,<br />

g) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband<br />

darüber zu berichten,<br />

h) über die mögliche Mietentwicklung und Modernisierungsmaßnahmen zu berichten,<br />

i) der Vorstand berichtet der Vertreterversammlung über Modernisierungsmaßnahmen<br />

die tief ins Leben der Genossenschafter eingreifen. Er verpflichtet sich,<br />

die Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Genossenschafter mehrheitlich<br />

einzuholen, bevor die Leistungen vertraglich gebunden werden.<br />

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz<br />

des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen,<br />

dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />

einer Genossenschaft angewandt haben.

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