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Verfall von Urlaubsansprüchen bei mehrjähriger Krankheit<br />

<strong>Wohnungsbau</strong>-Genossenschaft „Treptow Nord“ eG 2/<strong>2012</strong><br />

Mit seiner Entscheidung vom 22.11.2011 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass nach<br />

der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach Beschäftigte im Fall der Übertragung<br />

des Urlaubs in das nächste Jahr diesen innerhalb der ersten drei Monate nehmen müssen, der<br />

Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Nachdem auf nationaler Ebene<br />

die Gesetzgebung bisher keine Anpassung der Regelung genommen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht<br />

mit Urteil vom 07.08.<strong>2012</strong> für eine derartige Rechtsprechung gesorgt.<br />

Im zu entscheidenden Fall war die schwerbehinderte Arbeitnehmerin vom 01.07.2001 bis zum 31.03.2009<br />

bei einem Arbeitgeber als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte die Arbeitnehmerin und bezog<br />

ab 20.12.2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses<br />

beim Arbeitgeber nahm sie ihre Tätigkeit nicht mehr auf und forderte eine finanzielle Abgeltung<br />

des ihr gesetzlichen zustehenden Erholungsurlaubes für die Jahre 2005-2009. Im Hinblick auf die o.g. Entscheidung<br />

des EuGH entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmerin lediglich für die Jahre<br />

2008 und 2009 eine Abgeltung zustehe. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für die Jahre 2005 bis 2007 sei<br />

zwar trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Bezugs einer Rente entstanden, der Abgeltung<br />

stehe jedoch entgegen, dass diese Urlaubsansprüche entsprechend der Regelung des § 7 Absatz 3<br />

Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31.03. des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres, also 15 Monate<br />

nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, verfallen sind.<br />

Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete<br />

Am 11.07.<strong>2012</strong> hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine fristlose<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzuges auch dann zulässig ist, wenn der Mieter im Irrtum über die Ursache<br />

eines Mangels die Miete mindert.<br />

Im vorliegenden Fall teilten die Mieter ihrem Vermieter mit, dass sich in dem von ihnen gemieteten Haus<br />

aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilde und forderten den Vermieter zur Mängelbeseitigung<br />

auf. Nachdem dies der Vermieter mit der Begründung ablehnte, dass die Schadensursache<br />

ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten sei, minderten die Mieter die Miete um 20 %. Nachdem der<br />

Mietrückstand einen Betrag von mehr als zwei Monatsmieten erreichte, kündigte der Vermieter den Mietern<br />

gemäß § 543 Absatz 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos und reichte Zahlungs-<br />

und Räumungsklage ein. Im Rahmen des Verfahrens kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass die<br />

von den Mietern angezeigte Schimmel- und Kondenswasserbildung auf ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten<br />

der Mieter zurückzuführen ist und daher kein Recht zur Mietminderung bestand. Der Verzug<br />

der Mieter mit der Mietzahlung könne auch nicht dadurch entfallen, dass die Mieter irrtümlich von<br />

einer anderen Schadensursache ausgingen und glaubten, die Miete mindern zu dürfen. Bereits in einer<br />

früheren Entscheidung hatte der BGH festgestellt, dass auch im Wohnraummietrecht an das Vorliegen<br />

eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe zu stellen sind und auch für den rechtsunkundigen<br />

Mieter kein milderer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen ist. Durch diese Regelung werde auch kein unzulässiger<br />

Druck auf den Mieter ausgeübt, auf seine Rechte bei Vorliegen eines Mangels zu verzichten, da er den in<br />

seinen Augen angemessenen Minderungsbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung an den Vermieter<br />

zahlen kann. So bleibt ihm das Recht der gerichtlichen Klärung seiner Rechte bestehen, ohne sich dem<br />

Risiko einer fristlosen Kündigung auszusetzen.<br />

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter im Verfahren zudem eingeräumt, aufgrund der Haltung mehrerer<br />

Katzen, die das Haus nicht verlassen sollten, bei einer ausreichenden Lüftung eingeschränkt zu sein. Zudem<br />

mussten sie davon ausgehen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien und einem Terrarium mit<br />

Schlangen zu einer erhöhten Luftfeuchtigkeit führen könne und daher vermehrt auf eine ausreichende<br />

Lüftung zu achten ist. In seinem Urteil kam daher der BGH zu dem Ergebnis, dass sich die Mieter mit der<br />

Miete im Verzug befanden und der Vermieter einen Anspruch auf Ausgleich des Mietrückstands sowie<br />

Räumung des Hauses hat.<br />

Nac h r u f<br />

In Dankbarkeit für seine langjährige Tätigkeit als Hausbesorger gedenken wir<br />

Herrn Gerhard Kittner<br />

Unser Mitgefühl gilt seiner ganzen Familie.<br />

WBG „Treptow Nord” eG

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