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7/2012 seite 7<br />

stände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2<br />

EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden<br />

kann, gehindert ist.<br />

1.3 Der Netzbetreiber wird Spannung und Frequenz möglichst<br />

gleich bleibend halten. Die Frequenz beträgt ca. 50 Hertz.<br />

Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die<br />

über die Verpflichtung nach Satz 1 hinausgehen, so obliegt es<br />

ihm selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien<br />

Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.<br />

1.4 Der Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber unverzüglich<br />

Störungen bei der Anschlussnutzung anzuzeigen.<br />

1.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, zusätzliche Blindleistung<br />

und den Verbrauch von zusätzlicher Blindleistung dem Anschlussnutzer<br />

nach dem Preisblatt des Netzbetreibers in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

1.6 Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die Regelungen<br />

in Abschnitt II Ziffern 4, 5, 9, 10.1, 10.2, 11.1 Satz 1,<br />

11.2, 11.3 sowie 12 entsprechend.<br />

2. Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

2.1 Die Anschlussnutzung kann vom Netzbetreiber unterbrochen<br />

werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />

Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzus<strong>am</strong>menbruchs<br />

erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung<br />

oder Unregelmäßigkeit möglichst unverzüglich<br />

beheben.<br />

2.2 Der Netzbetreiber wird den Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten<br />

Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in<br />

geeigneter Weise, z.B. durch die Bekanntgabe in der örtlichen<br />

Presse, unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur<br />

Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet,<br />

die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene<br />

Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter<br />

Angabe von Gründen schriftlich vorher mitgeteilt haben.<br />

Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterbrechung<br />

a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der<br />

Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, oder<br />

b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen<br />

verzögern würde.<br />

3. Haftung bei Störung der Anschlussnutzung<br />

3.1 Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer<br />

durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in<br />

der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />

oder unerlaubter Handlung haftet und dabei<br />

Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder<br />

Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird hinsichtlich<br />

a) eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,<br />

b) der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass<br />

Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 lit. a) ist die Haftung für<br />

sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

3.2 Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden<br />

ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen<br />

Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung<br />

für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis<br />

insges<strong>am</strong>t begrenzt auf 2,5 Millionen Euro bei bis<br />

zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern<br />

in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn<br />

die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz<br />

1 begrenzt ist.<br />

3.3 Die Ziffern 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern<br />

anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber<br />

im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung<br />

dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

ist je Schadensereignis insges<strong>am</strong>t begrenzt auf<br />

das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ziffer 2<br />

Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der<br />

dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

keine eigenen an das Netz angeschlossene Anschlussnutzer<br />

im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung<br />

insges<strong>am</strong>t auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag<br />

nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche<br />

von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden<br />

einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen<br />

aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche<br />

im Einzelfall entsprechend Ziffer 2 Satz 1 begrenzt<br />

sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern<br />

auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung<br />

durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes zus<strong>am</strong>menhängenden Tatsachen<br />

insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von<br />

ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre<br />

Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich<br />

ist.<br />

3.4 Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die<br />

Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer<br />

angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen<br />

den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber<br />

seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je<br />

Schadensereignis insges<strong>am</strong>t auf 20 vom Hundert der in Ziffer<br />

2 Satz 2 sowie Ziffer 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge<br />

begrenzt. Ziffer 2 Satz 3 sowie Ziffer 3 Satz 1, 4 und 5 gelten<br />

entsprechend.<br />

3.5 Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige<br />

Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis<br />

gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche<br />

zur Höchstgrenze steht. Sind nach Ziffer 2 Satz 3 oder nach<br />

Ziffer 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Ziffer 4, Schäden<br />

von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in<br />

die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der<br />

Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen<br />

nach Ziffer 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher<br />

sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />

3.6 Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder<br />

vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.<br />

3.7 Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich<br />

dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen<br />

Unternehmen, mitzuteilen.<br />

3.8 Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziffern 3.1 bis 3.7 gelten<br />

auch für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.<br />

3.9 Für Schäden des Anschlussnutzers, die nicht unter Ziffer 3.1<br />

fallen, gilt Abschnitt II Ziffer 14 entsprechend.<br />

4. Kündigung des Anschlussnutzungsvertrages<br />

4.1 Für die Kündigung des Anschlussnutzungsvertrages gilt Abschnitt<br />

II Ziffer 15 entsprechend.<br />

4.2 Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach<br />

Abschnitt II Ziffer 15 endet der Anschlussnutzungsvertrag mit<br />

der Beendigung des Netzanschlussvertrages.<br />

IV. Gemeins<strong>am</strong>e Vorschriften<br />

1. Betrieb von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten<br />

1. sowie Eigenerzeugung<br />

1.1 Elektrische Anlagen und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben,<br />

dass Störungen anderer Kunden des Netzbetreibers,<br />

störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers<br />

ausgeschlossen sind und der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen<br />

nicht beeinträchtigt wird. Erfolgt der<br />

Gebrauch von Strom nicht innerhalb des vom Netzbetreiber<br />

vorgegebenen Verschiebungsfaktors, hat der Anschlussnutzer<br />

auf seine Kosten entsprechende Kompensationseinrichtungen<br />

zu installieren.

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