PDF-Datei, 1,71 MB - Wasserburg am Inn!
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7/2012 seite 7<br />
stände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2<br />
EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden<br />
kann, gehindert ist.<br />
1.3 Der Netzbetreiber wird Spannung und Frequenz möglichst<br />
gleich bleibend halten. Die Frequenz beträgt ca. 50 Hertz.<br />
Stellt der Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die<br />
über die Verpflichtung nach Satz 1 hinausgehen, so obliegt es<br />
ihm selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien<br />
Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.<br />
1.4 Der Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber unverzüglich<br />
Störungen bei der Anschlussnutzung anzuzeigen.<br />
1.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, zusätzliche Blindleistung<br />
und den Verbrauch von zusätzlicher Blindleistung dem Anschlussnutzer<br />
nach dem Preisblatt des Netzbetreibers in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
1.6 Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die Regelungen<br />
in Abschnitt II Ziffern 4, 5, 9, 10.1, 10.2, 11.1 Satz 1,<br />
11.2, 11.3 sowie 12 entsprechend.<br />
2. Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />
2.1 Die Anschlussnutzung kann vom Netzbetreiber unterbrochen<br />
werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzus<strong>am</strong>menbruchs<br />
erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung<br />
oder Unregelmäßigkeit möglichst unverzüglich<br />
beheben.<br />
2.2 Der Netzbetreiber wird den Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten<br />
Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in<br />
geeigneter Weise, z.B. durch die Bekanntgabe in der örtlichen<br />
Presse, unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur<br />
Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet,<br />
die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene<br />
Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter<br />
Angabe von Gründen schriftlich vorher mitgeteilt haben.<br />
Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterbrechung<br />
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der<br />
Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, oder<br />
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen<br />
verzögern würde.<br />
3. Haftung bei Störung der Anschlussnutzung<br />
3.1 Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer<br />
durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in<br />
der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />
oder unerlaubter Handlung haftet und dabei<br />
Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder<br />
Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird hinsichtlich<br />
a) eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,<br />
b) der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass<br />
Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 lit. a) ist die Haftung für<br />
sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />
3.2 Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden<br />
ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen<br />
Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung<br />
für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis<br />
insges<strong>am</strong>t begrenzt auf 2,5 Millionen Euro bei bis<br />
zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern<br />
in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn<br />
die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz<br />
1 begrenzt ist.<br />
3.3 Die Ziffern 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern<br />
anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber<br />
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung<br />
dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
ist je Schadensereignis insges<strong>am</strong>t begrenzt auf<br />
das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ziffer 2<br />
Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der<br />
dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
keine eigenen an das Netz angeschlossene Anschlussnutzer<br />
im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung<br />
insges<strong>am</strong>t auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag<br />
nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche<br />
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden<br />
einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen<br />
aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche<br />
im Einzelfall entsprechend Ziffer 2 Satz 1 begrenzt<br />
sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern<br />
auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung<br />
durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes zus<strong>am</strong>menhängenden Tatsachen<br />
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von<br />
ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre<br />
Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich<br />
ist.<br />
3.4 Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die<br />
Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer<br />
angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen<br />
den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber<br />
seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je<br />
Schadensereignis insges<strong>am</strong>t auf 20 vom Hundert der in Ziffer<br />
2 Satz 2 sowie Ziffer 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge<br />
begrenzt. Ziffer 2 Satz 3 sowie Ziffer 3 Satz 1, 4 und 5 gelten<br />
entsprechend.<br />
3.5 Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige<br />
Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis<br />
gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche<br />
zur Höchstgrenze steht. Sind nach Ziffer 2 Satz 3 oder nach<br />
Ziffer 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Ziffer 4, Schäden<br />
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in<br />
die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der<br />
Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen<br />
nach Ziffer 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher<br />
sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />
3.6 Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder<br />
vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.<br />
3.7 Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich<br />
dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen<br />
Unternehmen, mitzuteilen.<br />
3.8 Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziffern 3.1 bis 3.7 gelten<br />
auch für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.<br />
3.9 Für Schäden des Anschlussnutzers, die nicht unter Ziffer 3.1<br />
fallen, gilt Abschnitt II Ziffer 14 entsprechend.<br />
4. Kündigung des Anschlussnutzungsvertrages<br />
4.1 Für die Kündigung des Anschlussnutzungsvertrages gilt Abschnitt<br />
II Ziffer 15 entsprechend.<br />
4.2 Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach<br />
Abschnitt II Ziffer 15 endet der Anschlussnutzungsvertrag mit<br />
der Beendigung des Netzanschlussvertrages.<br />
IV. Gemeins<strong>am</strong>e Vorschriften<br />
1. Betrieb von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten<br />
1. sowie Eigenerzeugung<br />
1.1 Elektrische Anlagen und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben,<br />
dass Störungen anderer Kunden des Netzbetreibers,<br />
störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers<br />
ausgeschlossen sind und der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen<br />
nicht beeinträchtigt wird. Erfolgt der<br />
Gebrauch von Strom nicht innerhalb des vom Netzbetreiber<br />
vorgegebenen Verschiebungsfaktors, hat der Anschlussnutzer<br />
auf seine Kosten entsprechende Kompensationseinrichtungen<br />
zu installieren.