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PDF-Datei, 1,71 MB - Wasserburg am Inn!

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7/2012 seite 3<br />

§ 5<br />

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

4.000.000,00 EUR festgesetzt.<br />

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes<br />

wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt <strong>am</strong> 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

<strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong>, 21.03.2012<br />

STADT WASSERBURG A. INN<br />

Michael Kölbl, 1. Bürgermeister<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3<br />

und Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung während des ganzen<br />

Jahres im Rathaus, Zimmer Nr. 21, zu den allgemeinen Geschäftszeiten<br />

der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus.<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan stehen auch im Internet unter<br />

www.wasserburg.de zur Verfügung.<br />

stadtkämmerei<br />

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 26.01.2012 den Haushalt 2012<br />

der Heiliggeist-Spitalstiftung beschlossen. Die Haushaltssatzung<br />

enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile und wird<br />

nachstehend zur Erlangung der Rechtswirks<strong>am</strong>keit bekannt gemacht:<br />

Haushaltssatzung der Heiliggeist-Spitalstiftung<br />

<strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong> für das Haushaltsjahr 2012<br />

Aufgrund von Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Heiliggeist-Spitalstiftung<br />

folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2012 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 802.200,00 EUR<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 338.000,00 EUR<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem<br />

Haushaltsplan werden nicht beansprucht.<br />

§ 5<br />

Diese Haushaltssatzung tritt <strong>am</strong> 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

<strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong>, 21.03.2012<br />

STADT WASSERBURG A. INN<br />

Michael Kölbl, 1. Bürgermeister<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3<br />

und Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung während des ganzen<br />

Jahres im Rathaus, Zimmer Nr. 21, zu den allgemeinen Geschäftszeiten<br />

der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme aus.<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan stehen auch im Internet unter<br />

www.wasserburg.de zur Verfügung.<br />

stadtwerke wasserburg<br />

Hiermit geben die Stadtwerke <strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong> bekannt, dass<br />

sich die „Ergänzenden Bedingungen NSp u. MSp“ mit Wirkung<br />

zum 01.06.2012 ändern. Die ab 01.06.2012 gültigen Bedingungen<br />

sind nachstehend abgedruckt.<br />

<strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong>, 05.04.2012<br />

Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss<br />

sowie dessen Nutzung in Mittelspannung (ABAAN-M)<br />

der Stadtwerke <strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong> - Strom<br />

I. Begriffsbestimmungen<br />

II. Regelungen zum Netzanschluss<br />

1. Netzanschluss<br />

2. Netzanschlussvertrag<br />

3. Herstellung des Netzanschlusses<br />

4. Art des Netzanschlusses<br />

5. Betrieb des Netzanschlusses<br />

6. Kostenerstattung für die Herstellung oder<br />

Änderung des Netzanschlusses<br />

7. Transformatorenanlage<br />

8. Baukostenzuschuss<br />

9. Grundstücksbenutzung<br />

10. Elektrische Anlage<br />

11. Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage<br />

12. Überprüfung der Kundenanlage<br />

13. Eigentumswechsel und Anzeige an den Netzbetreiber<br />

14. Haftung bei Herstellung und Betrieb des Netzanschlusses<br />

15. Kündigung des Netzanschlussvertrages<br />

III. Regelungen zur Anschlussnutzung<br />

1. Nutzung des Netzanschlusses<br />

2. Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

3. Haftung bei Störung der Anschlussnutzung<br />

4. Kündigung des Anschlussnutzungsvertrages<br />

IV. Gemeins<strong>am</strong>e Vorschriften zum Netzanschluss<br />

und der Anschlussnutzung<br />

1. Betrieb von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten<br />

sowie Eigenerzeugung<br />

2. Technische Anschlussbedingungen<br />

3. Zutrittsrecht<br />

4. Mess- und Steuereinrichtungen<br />

5. Zahlung und Verzug<br />

6. Unterbrechung des Netzanschlusses und der<br />

Anschlussnutzung<br />

7. Vertragsstrafe<br />

8. Gerichtsstand<br />

9. Entgelte, Bestimmungsrecht, Anpassung von Preisen<br />

10. Veröffentlichung und Änderung der<br />

Allgemeinen Bedingungen<br />

I. Begriffsbestimmungen<br />

11. Anschlussnehmer ist jede Person im Sinne von § 17 Abs. 1<br />

Satz 1 EnWG, auf deren Auftrag ein Grundstück an das Verteilernetz<br />

angeschlossen wird, sowie im Übrigen jeder Eigentümer<br />

oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes,<br />

das an das Verteilernetz angeschlossen ist.<br />

22. Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der einen Anschluss<br />

an das Verteilernetz zur Entnahme von Elektrizität<br />

nutzt.<br />

23. Eigenanlagen sind Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfes,<br />

die nicht vom Netzbetreiber oder Stromlieferanten betrieben<br />

werden.<br />

24. Entnahmestelle ist das Ende des Netzanschlusses und der<br />

Punkt, an dem von einem Anschlussnutzer Strom aus dem<br />

Verteilernetz entnommen wird.<br />

25. Kunde ist der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer.<br />

26. Kundenanlagen sind die elektrischen Anlagen hinter dem<br />

Netzanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen.

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