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PDF-Datei, 1,71 MB - Wasserburg am Inn!

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7/2012 seite 11<br />

Interesse vom Netzbetreiber erbracht werden und die, nach den<br />

Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten<br />

sind, kann der Netzbetreiber die Höhe der Entgelte nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.<br />

V. Voraus- und Abschlagszahlungen<br />

V. (§§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 6 NAV)<br />

1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung und Änderung<br />

des Netzanschlusses, den Baukostenzuschuss und sonstige<br />

Leistungen des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer angemessene<br />

Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen<br />

des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der<br />

Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anschlussnehmer mit<br />

anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Netzbetreiber<br />

in Rückstand ist oder eine vom Netzbetreiber über den<br />

Anschlussnehmer eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben<br />

anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über<br />

seine wirtschaftlichen Verhältnisse die berechtigte Besorgnis<br />

zulässt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Netzanschlussvertrag<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nach kommt.<br />

2. Abschlagszahlungen auf die Netzanschlusskosten kann der<br />

Netzbetreiber vom Anschlussnehmer insbesondere dann fordern,<br />

wenn der Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse<br />

beim Netzbetreiber beauftragt hat, oder auf den Baukostenzuschuss<br />

bei größeren Objekten entsprechend dem Baufortschritt<br />

der örtlichen Verteileranlagen.<br />

VI. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV)<br />

1. Die technischen Anforderungen an den Netzanschluss und andere<br />

Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich<br />

der Eigenanlage des Anschlussnehmers sind in den Technischen<br />

Anschlussbedingungen des Netzbetreibers festgelegt.<br />

2. Die Technischen Anschlussbedingungen sind für den Anschlussnehmer<br />

und -nutzer verbindlich und auf der Internetseite<br />

des Netzbetreibers abrufbar.<br />

VII. Fälligkeit, Zahlungen und Verzug (§ 23 NAV)<br />

1. Die vom Netzbetreiber nach seinem Preisblatt festgelegten<br />

Pauschalbeträge werden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des<br />

Endes der zugrunde liegenden Leistungserbringung fällig und<br />

sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung des<br />

Netzbetreibers zu bezahlen. Ist in der Rechnung ein Zahlungsdatum<br />

angegeben, ist dieses maßgebend, wenn es nicht vor dem<br />

Zahlungstermin nach Satz 1 liegt.<br />

2. Der Anschlussnehmer kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb<br />

von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung<br />

zahlt, worauf hiermit hingewiesen wird.<br />

3. Der Verzugszins richtet sich nach § 288 BGB. Die Geltendmachung<br />

eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem<br />

Netzbetreiber vorbehalten.<br />

4. Für Mahnungen kann der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer<br />

- neben Verzugszinsen und weitere Schäden des Netzbetreibers<br />

- Pauschalbeträge nach dem Preisblatt des Netzbetreibers<br />

berechnen.<br />

VIII. Inkrafttreten<br />

1. Die Ergänzenden Bedingungen treten mit ihrer öffentlichen<br />

Bekanntgabe auf der Internetseite des Netzbetreibers in Kraft<br />

und gelten bis zu einer Änderung, die auf der Internetseite des<br />

Netzbetreibers veröffentlicht wird.<br />

2. Ziffer 1 gilt auch für die Technischen Anschlussbedingungen,<br />

die vom Netzbetreiber bereits an die zuständige Regulierungsbehörde<br />

mitgeteilt sind.<br />

Stand: Juni 2012<br />

Ende des <strong>am</strong>tlichen Teils<br />

informationen aus dem rathaus<br />

stadtkämmerei<br />

Der städtische Haushalt 2012<br />

Der Haushaltsplan der Stadt <strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong> für das Jahr 2012<br />

hat ein Ges<strong>am</strong>tvolumen von 34.824.900 Euro. Durch den Beschluss<br />

der Haushaltssatzung wird der Haushaltsplan formell festgesetzt<br />

und bildet d<strong>am</strong>it die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung<br />

der Stadt <strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong>. Im Haushaltsplan werden<br />

alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der städtischen<br />

Einrichtungen (z.B. Stadtverwaltung, Schulen, Kindergärten, Museen,<br />

Bibliothek, Bauhof, Kläranlage) veranschlagt.<br />

Der Haushalt der Stadt <strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong> wird nach dem k<strong>am</strong>eralen<br />

Prinzip aufgestellt. Die K<strong>am</strong>eralistik stellt zahlungswirks<strong>am</strong>e<br />

Vorgänge dar und unterscheidet sich dadurch von der kaufmännischen<br />

Buchführung, die durch Ermittlung von Aufwand und Ertrag<br />

auf ein Betriebsergebnis gerichtet ist. Soweit es zweckmäßig<br />

ist, enthält jedoch auch der K<strong>am</strong>eralhaushalt betriebswirtschaftliche<br />

Elemente (z. B. Darstellung des Werteverzehrs von Anlagegütern<br />

durch Abschreibungen, interne Leistungsverrechnung etc.).<br />

Mit Hilfe des Haushaltsplans werden die zur Verfügung stehenden<br />

Mittel den jeweiligen Aufgabenbereichen zugeteilt. Die Systematik<br />

des Haushalts ist für alle Kommunen durch Rechtsvorschriften<br />

verbindlich festgelegt.<br />

Der Haushaltsplan besteht aus dem Verwaltungs- und dem Vermögenshaushalt.<br />

Der Verwaltungshaushalt enthält die laufenden<br />

Einnahmen und Ausgaben, während im Vermögenshaushalt die<br />

Investitionen und deren Finanzierung dargestellt sind. Beide<br />

Haushaltsteile müssen jeweils ausgeglichen sein.<br />

Im Folgenden werden die Eckdaten des Haushalts 2012 dargestellt.<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Der Verwaltungshaushalt 2012 umfasst Einnahmen und Ausgaben<br />

in Höhe von 28.881.000 Euro. Nach einem schwierigen Jahr<br />

2011, das von einer hohen Umlagelast bei gleichzeitig rückläufigen<br />

Steuereinnahmen geprägt war, haben sich die Voraussetzungen im<br />

laufenden Jahr wieder normalisiert.<br />

Wichtigste Einnahmequelle für die Stadt <strong>Wasserburg</strong> a. <strong>Inn</strong> ist die<br />

Gewerbesteuer, deren Aufkommen jedoch starken Schwankungen<br />

unterliegt. Der Ansatz für 2012 liegt mit 8,8 Mio. Euro etwas über<br />

dem Durchschnitt der Ergebnisse der vergangenen 15 Jahre.<br />

Auch die zweite große Einnahmequelle der Stadt, die Beteiligung<br />

an der Einkommensteuer ist nicht frei von Schwankungen, die<br />

konjunkturell oder durch Änderungen in der Steuergesetzgebung<br />

bedingt sein können. Der Ansatz für das Jahr 2012 beträgt 5,07<br />

Mio. Euro.<br />

Die Kommunen erhalten gemäß Art. 106 Abs. 5 des Grundgesetzes<br />

15 % des Aufkommens an der Lohn- und Einkommensteuer,<br />

den Rest teilen sich Bund und Länder jeweils zur Hälfte. Der Ge-

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