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Bankrecht für Auszubildende - Walhalla Fachverlag

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Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Juli 2011. Verbindliche<br />

Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt ein.<br />

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© <strong>Walhalla</strong> u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg<br />

Dieses E-Book ist nur <strong>für</strong> den persönlichen Gebrauch bestimmt.<br />

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung<br />

sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in<br />

irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert,<br />

vervielfältigt oder verbreitet werden.<br />

Bestellnummer: 5118600


Gesetze handlungsorientiert anwenden<br />

Mit Gesetzestexten im Originalwortlaut zuverlässig umzugehen, ist ein<br />

wichtiges Lernziel im Unterricht von Bankfachklassen. Die seit vielen Jahren<br />

stets aufs Neue bewährte Textsammlung „<strong>Bankrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Auszubildende</strong>“<br />

macht es Lehrern und Ausbildern beziehungsweise Schülern und <strong>Auszubildende</strong>n<br />

leicht, diese Anforderung erfolgreich zu meistern.<br />

„<strong>Bankrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Auszubildende</strong>“ ermöglicht die handlungsorientierte Bearbeitung<br />

bankrechtlicher Fälle und Aufgaben. Die Auswahl der Gesetzestexte und<br />

Rechtsgrundlagen ist auf die Ausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau<br />

zugeschnitten.<br />

Auch nach der Abschlussprüfung werden Mitarbeiter in Banken und<br />

Sparkassen die Textsammlung als nützliches Nachschlagewerk schätzen; sie<br />

enthält die entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die 29. Auflage ist auf dem Stand von Juli 2011. Hervorzuheben sind neben<br />

den Änderungen im Investmentrecht und Wertpapierhandel die verschärften<br />

Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber Bankkunden.<br />

Für Ihren Beruf wünschen wir besten Erfolg.<br />

Ihr <strong>Walhalla</strong> <strong>Fachverlag</strong><br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Die Textsammlung „<strong>Bankrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Auszubildende</strong>“ ist unkommentiert und kann<br />

deshalb bei Prüfungen zugelassen werden.<br />

www.WALHALLA.de<br />

5


Leitziffer Seite<br />

I Gesetze und Verordnungen<br />

105 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Rechts- und Geschäftsfähigkeit) ........ 10<br />

110 Kreditwesengesetz – Auszug ............................................. 12<br />

120 Gesetz über die Deutsche Bundesbank – Auszug.......................... 71<br />

128 Geldwäschegesetz ....................................................... 75<br />

130 Scheckgesetz............................................................. 91<br />

135 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(Auszug: Geschäftsbesorgungsvertrag, Zahlungsdienste) .................. 102<br />

138 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(Auszug: Informationspflicht bei Zahlungsdienstleistungen)................ 114<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz ........................................ 118<br />

150 Pfandbriefgesetz – Auszug ............................................... 132<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung .................................... 143<br />

155 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Darlehensvertrag) ...................... 153<br />

158 Einführungsgesetz zurm Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(Auszug: Informationspflicht bei Verbraucherdarlehensverträgen).......... 161<br />

159 Zivilprozessordnung – Auszug ............................................ 168<br />

160 Investmentgesetz – Auszug .............................................. 174<br />

165 Börsengesetz............................................................. 219<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz – Auszug....................................... 242<br />

170 Depotgesetz – Auszug ................................................... 271<br />

II Abkommen und Richtlinien<br />

211 Abkommen zum Überweisungsverkehr.................................... 278<br />

220 Lastschriftabkommen..................................................... 285<br />

230 Scheckabkommen ........................................................ 292<br />

260 Einheitliche Richtlinien und Gebräuche <strong>für</strong> Dokumenten-Akkreditive ....... 302<br />

262 Einheitliche Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi ........................................ 311<br />

III Geschäftsbedingungen<br />

310 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken ........................... 322<br />

330 Bedingungen <strong>für</strong> Anderkonten und Anderdepots von Notaren ............. 334<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr (Banken) ..................... 336<br />

341 Bedingungen <strong>für</strong> den Scheckverkehr (Banken)............................. 346<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard ..................................... 347<br />

345 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Kreditbanken) ......................... 360<br />

346 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Sparkassen) ........................... 361<br />

www.WALHALLA.de<br />

Gesamtinhaltsübersicht<br />

7


I Gesetze und Verordnungen<br />

www.WALHALLA.de<br />

Inhaltsübersicht<br />

105 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Rechts- und Geschäftsfähigkeit) . . . 10<br />

110 Kreditwesengesetz – Auszug........................................ 12<br />

120 Gesetz über die Deutsche Bundesbank – Auszug ..................... 71<br />

128 Geldwäschegesetz ................................................. 75<br />

130 Scheckgesetz....................................................... 91<br />

135 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(Auszug: Geschäftsbesorgungsvertrag, Zahlungsdienste)............. 102<br />

138 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(Auszug: Informationspflicht bei Zahlungsdienstleistungen) .......... 114<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz .................................. 118<br />

150 Pfandbriefgesetz – Auszug.......................................... 132<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung .............................. 143<br />

155 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Darlehensvertrag)................. 153<br />

158 Einführungsgesetz zurm Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(Auszug: Informationspflicht bei Verbraucherdarlehensverträgen) . . . . 161<br />

159 Zivilprozessordnung – Auszug ...................................... 168<br />

160 Investmentgesetz – Auszug ......................................... 174<br />

165 Börsengesetz....................................................... 219<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz – Auszug ................................. 242<br />

170 Depotgesetz – Auszug.............................................. 271<br />

9<br />

I


I<br />

105 BGB (Rechts- und Geschäftsfähigkeit) §§ 1 – 108<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 BGBl. I S. 738)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts<br />

vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306)<br />

Buch 1<br />

Allgemeiner Teil<br />

Abschnitt 1<br />

Personen<br />

Titel 1<br />

Natürliche Personen, Verbraucher,<br />

Unternehmer<br />

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit<br />

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt<br />

mit der Vollendung der Geburt.<br />

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit<br />

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des<br />

18. Lebensjahres ein.<br />

Abschnitt 3<br />

Rechtsgeschäfte<br />

Titel 1<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

§ 104 Geschäftsunfähigkeit<br />

Geschäftsunfähig ist:<br />

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet<br />

hat,<br />

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit befindet,<br />

sofern nicht der Zustand seiner Natur<br />

nach ein vorübergehender ist.<br />

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung<br />

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen<br />

ist nichtig.<br />

– Auszug: §§ 1, 2, 104 bis 108, 110 bis 113 –<br />

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die<br />

im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender<br />

Störung der Geistestätigkeit<br />

abgegeben wird.<br />

§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens<br />

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein<br />

Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen<br />

Mitteln bewirkt werden kann,<br />

so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in<br />

Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart,<br />

Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung<br />

und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1<br />

gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr <strong>für</strong> die<br />

Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.<br />

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit<br />

Minderjähriger<br />

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr<br />

vollendet hat, ist nach Maßgabe der<br />

§§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.<br />

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen<br />

Vertreters<br />

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung,<br />

durch die er nicht lediglich einen<br />

rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung<br />

seines gesetzlichen Vertreters.<br />

§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung<br />

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag<br />

ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen<br />

Vertreters, so hängt die Wirksam-<br />

10 www.WALHALLA.de


§§ 110– 113<br />

keit des Vertrags von der Genehmigung des<br />

Vertreters ab.<br />

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur<br />

Erklärung über die Genehmigung auf, so kann<br />

die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen;<br />

eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen<br />

gegenüber erklärte Genehmigung oder<br />

Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam.<br />

Die Genehmigung kann nur bis zum<br />

Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang<br />

der Aufforderung erklärt werden; wird sie<br />

nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.<br />

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig<br />

geworden, so tritt seine Genehmigung<br />

an die Stelle der Genehmigung des<br />

Vertreters.<br />

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen<br />

Mitteln<br />

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung<br />

des gesetzlichen Vertreters geschlossener<br />

Vertrag gilt als von Anfang an wirksam,<br />

wenn der Minderjährige die vertragsmäßige<br />

Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem<br />

Zweck oder zu freier Verfügung von dem<br />

Vertreter oder mit dessen Zustimmung von<br />

einem Dritten überlassen worden sind.<br />

§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte<br />

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige<br />

ohne die erforderliche Einwilligung<br />

des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.<br />

Nimmt der Minderjährige mit dieser<br />

Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem<br />

anderen gegenüber vor, so ist das<br />

Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige<br />

die Einwilligung nicht in schriftlicher<br />

Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft<br />

aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.<br />

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Vertreter den anderen<br />

von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.<br />

§ 112 Selbständiger Betrieb eines<br />

Erwerbsgeschäfts<br />

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit<br />

Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen<br />

zum selbständigen Betrieb eines<br />

Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige <strong>für</strong><br />

www.WALHALLA.de<br />

BGB (Rechts- und Geschäftsfähigkeit) 105<br />

solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,<br />

welche der Geschäftsbetrieb mit<br />

sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte,<br />

zu denen der Vertreter der Genehmigung<br />

des Familiengerichts bedarf.<br />

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter<br />

nur mit Genehmigung des Familiengerichts<br />

zurückgenommen werden.<br />

§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den<br />

Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu<br />

treten, so ist der Minderjährige <strong>für</strong> solche<br />

Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,<br />

welche die Eingehung oder Aufhebung<br />

eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der<br />

gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus<br />

einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen<br />

betreffen. Ausgenommen sind<br />

Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung<br />

des Familiengerichts bedarf.<br />

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter<br />

zurückgenommen oder eingeschränkt werden.<br />

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund,<br />

so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm<br />

verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen<br />

durch das Familiengericht ersetzt werden.<br />

Das Familiengericht hat die Ermächtigung<br />

zu ersetzen, wenn sie im Interesse des<br />

Mündels liegt.<br />

(4) Die <strong>für</strong> einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung<br />

gilt im Zweifel als allgemeine<br />

Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen<br />

derselben Art.<br />

11<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §1<br />

Gesetz über das Kreditwesen<br />

(Kreditwesengesetz – KWG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen<br />

in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)<br />

vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)<br />

– Auszug: §§ 1, 2, 3 bis 8, 9 bis 10a, 11 bis 12, 14 bis 21, 23, 23a, 24, 24c –<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

Finanzholding-Gesellschaften,<br />

gemischte Finanzholding-Gesellschaften,<br />

Finanzkonglomerate, gemischte<br />

Unternehmen und Finanzunternehmen<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die<br />

Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem<br />

Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer<br />

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb<br />

erfordert. Bankgeschäfte sind<br />

1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen<br />

oder anderer unbedingt rückzahlbarer<br />

Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch<br />

nicht in Inhaber- oder<br />

Orderschuldverschreibungen verbrieft<br />

wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen<br />

vergütet werden (Einlagengeschäft),<br />

1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes<br />

bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),<br />

2. die Gewährung von Gelddarlehen und<br />

Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),<br />

3. der Ankauf von Wechseln und Schecks<br />

(Diskontgeschäft),<br />

4. die Anschaffung und die Veräußerung<br />

von Finanzinstrumenten im eigenen Namen<br />

<strong>für</strong> fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),<br />

5. die Verwahrung und die Verwaltung von<br />

Wertpapieren <strong>für</strong> andere (Depotgeschäft),<br />

6. (weggefallen)<br />

7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor<br />

veräußerte Darlehensforderungen vor<br />

Fälligkeit zurückzuerwerben,<br />

8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und sonstigen Gewährleistungen <strong>für</strong><br />

andere (Garantiegeschäft),<br />

9. die Durchführung des bargeldlosen<br />

Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft),<br />

des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft)<br />

und die Ausgabe von Reiseschecks<br />

(Reisescheckgeschäft),<br />

10. die Übernahme von Finanzinstrumenten<br />

<strong>für</strong> eigenes Risiko zur Plazierung oder die<br />

Übernahme gleichwertiger Garantien<br />

(Emissionsgeschäft),<br />

11. (weggefallen),<br />

12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im<br />

Sinne von Absatz 31.<br />

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen,<br />

die Finanzdienstleistungen <strong>für</strong> andere<br />

gewerbsmäßig oder in einem Umfang<br />

erbringen, der einen in kaufmännischer Weise<br />

eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,<br />

und die keine Kreditinstitute sind.<br />

Finanzdienstleistungen sind<br />

1. die Vermittlung von Geschäften über die<br />

Anschaffung und die Veräußerung von<br />

Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),<br />

1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen<br />

an Kunden oder deren Vertreter, die<br />

12 www.WALHALLA.de


§1<br />

sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten<br />

beziehen, sofern die<br />

Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen<br />

Umstände des Anlegers gestützt<br />

oder als <strong>für</strong> ihn geeignet dargestellt wird<br />

und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle<br />

oder <strong>für</strong> die Öffentlichkeit<br />

bekannt gegeben wird (Anlageberatung),<br />

1b. der Betrieb eines multilateralen Systems,<br />

das die Interessen einer Vielzahl von Personen<br />

am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten<br />

innerhalb des Systems und<br />

nach festgelegten Bestimmungen in einer<br />

Weise zusammenbringt, die zu einem<br />

Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente<br />

führt (Betrieb eines multilateralen<br />

Handelssystems),<br />

1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten<br />

ohne feste Übernahmeverpflichtung<br />

(Platzierungsgeschäft),<br />

2. die Anschaffung und die Veräußerung<br />

von Finanzinstrumenten im fremden Namen<br />

<strong>für</strong> fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),<br />

3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten<br />

angelegter Vermögen <strong>für</strong> andere<br />

mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),<br />

4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs<br />

oder Verkaufs von Finanzinstrumenten<br />

an einem organisierten Markt oder in<br />

einem multilateralen Handelssystem zu<br />

selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte<br />

und systematische Betreiben<br />

von Handel <strong>für</strong> eigene Rechnung außerhalb<br />

eines organisierten Marktes oder<br />

eines multilateralen Handelssystems, indem<br />

ein <strong>für</strong> Dritte zugängliches System<br />

angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte<br />

durchzuführen, oder die Anschaffung<br />

oder Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

<strong>für</strong> eigene Rechnung als Dienstleistung<br />

<strong>für</strong> andere (Eigenhandel),<br />

5. die Vermittlung von Einlagengeschäften<br />

mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),<br />

6. (weggefallen)<br />

7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),<br />

www.WALHALLA.de<br />

Kreditwesengesetz 110<br />

8. (weggefallen)<br />

9. der laufende Ankauf von Forderungen<br />

auf der Grundlage von Rahmenverträgen<br />

mit oder ohne Rückgriff (Factoring),<br />

10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen<br />

als Leasinggeber und die Verwaltung<br />

von Objektgesellschaften im Sinne<br />

des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing),<br />

11. die Anschaffung und die Veräußerung<br />

von Finanzinstrumenten <strong>für</strong> eine Gemeinschaft<br />

von Anlegern, die natürliche Personen<br />

sind, mit Entscheidungsspielraum<br />

bei der Auswahl der Finanzinstrumente,<br />

sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen<br />

Produktes ist und zu dem Zweck<br />

erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung<br />

der erworbenen Finanzinstrumente<br />

teilnehmen (Anlageverwaltung).<br />

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.<br />

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind diejenigen natürlichen Personen, die<br />

nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag<br />

zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung<br />

eines Instituts in der Rechtsform einer<br />

juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft<br />

berufen sind. In Ausnahmefällen<br />

kann die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(Bundesanstalt) auch<br />

eine andere mit der Führung der Geschäfte<br />

betraute und zur Vertretung ermächtigte Person<br />

widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen,<br />

wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche<br />

fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist<br />

anzuwenden. Wird das Institut von einem<br />

Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen<br />

unter den Voraussetzungen des<br />

Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung<br />

der Geschäfte betraute und zur Vertretung<br />

ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter<br />

bezeichnet werden. Beruht die<br />

Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter<br />

auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf<br />

Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters<br />

zu widerrufen.<br />

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen,<br />

die keine Institute und keine Kapitalanlage-<br />

13<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §1<br />

gesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften<br />

sind und deren Haupttätigkeit darin<br />

besteht,<br />

1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten,<br />

2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,<br />

3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,<br />

4. (weggefallen)<br />

5. mit Finanzinstrumenten <strong>für</strong> eigene Rechnung<br />

zu handeln,<br />

6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten<br />

zu beraten,<br />

7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die<br />

industrielle Strategie und die damit verbundenen<br />

Fragen zu beraten sowie bei<br />

Zusammenschlüssen und Übernahmen von<br />

Unternehmen diese zu beraten und ihnen<br />

Dienstleistungen anzubieten oder<br />

8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln<br />

(Geldmaklergeschäfte).<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

nach Anhörung der Deutschen Bundesbank<br />

durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen<br />

als Finanzunternehmen bezeichnen, deren<br />

Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht,<br />

um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie<br />

2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die<br />

Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der<br />

Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)<br />

erweitert wird.<br />

(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen,<br />

E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute,<br />

die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften<br />

sind und deren Tochterunternehmen<br />

ausschließlich oder hauptsächlich<br />

Institute, Finanzunternehmen, E-<br />

Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind<br />

und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut<br />

oder ein Wertpapierhandelsunternehmen<br />

zum Tochterunternehmen haben. Gemischte<br />

Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen,<br />

die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen<br />

sind, und die<br />

zusammen mit ihren Tochterunternehmen,<br />

von denen mindestens ein Unternehmen ein<br />

beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland oder einem anderen<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkon-<br />

glomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen<br />

sind konglomeratsangehörige<br />

Einlagenkreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen,Erstversicherungsunternehmen<br />

im Sinne des § 104k Nr. 2<br />

Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />

Kapitalanlagegesellschaften oder<br />

andere Vermögensverwaltungsgesellschaften<br />

im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels<br />

30 der Richtlinie 2002/87/EG.<br />

(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen,<br />

die keine Finanzholding-Gesellschaften,<br />

gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder<br />

Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut<br />

oder ein Wertpapierhandelsunternehmen<br />

zum Tochterunternehmen<br />

haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe<br />

besteht aus einem gemischten Unternehmen<br />

und seinen Tochterunternehmen.<br />

(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind<br />

Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen<br />

sind und deren Haupttätigkeit<br />

darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren<br />

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten<br />

auszuführen, die Nebentätigkeiten im<br />

Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer<br />

Institute sind.<br />

(3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute<br />

im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der<br />

Bankenrichtlinie. Wertpapierhandelsunternehmen<br />

sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute<br />

sind und die Bankgeschäfte im<br />

Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10<br />

betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne<br />

des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen,<br />

es sei denn, die Bankgeschäfte oder<br />

Finanzdienstleistungen beschränken sich auf<br />

Devisen oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsbanken<br />

sind Kreditinstitute, die<br />

keine Einlagenkreditinstitute sind und die<br />

Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />

2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des Absatzes 1a Satz 2<br />

Nr. 1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind<br />

Unternehmen im Sinne des § 1a Absatz 1<br />

Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.<br />

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne<br />

dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte,<br />

die von den zuständigen staatli-<br />

14 www.WALHALLA.de


§1<br />

chen Stellen geregelt und überwacht werden,<br />

regelmäßig stattfinden und <strong>für</strong> das Publikum<br />

unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind,<br />

einschließlich<br />

1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit<br />

im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten<br />

besteht, und<br />

2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung<br />

der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen),<br />

die von den zuständigen staatlichen<br />

Stellen geregelt und überwacht werden.<br />

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die<br />

Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen<br />

ist.<br />

(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein<br />

Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine<br />

Zweigniederlassung unterhält oder im Wege<br />

des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs<br />

tätig wird.<br />

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne<br />

dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union sowie die anderen<br />

Vertragsstaaten des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten<br />

im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen<br />

Staaten.<br />

(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen,<br />

die als Mutterunternehmen im Sinne des<br />

§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder<br />

die einen beherrschenden Einfluß ausüben<br />

können, ohne daß es auf die Rechtsform und<br />

den Sitz ankommt.<br />

(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen,<br />

die als Tochterunternehmen im Sinne des<br />

§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder<br />

auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt<br />

werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform<br />

und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen<br />

sind Unternehmen, die ein gemeinsames<br />

Mutterunternehmen haben.<br />

(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat<br />

sind Institute mit Sitz in einem Staat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut<br />

im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder<br />

Abs. 4, oder eine Kapitalanlagegesellschaft,<br />

ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

oder ein Finanzunternehmen<br />

nachgeordnet ist und die selbst<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft<br />

mit Sitz im gleichen Staat<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet<br />

sind.<br />

(7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in<br />

einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesellschaften,<br />

die selbst weder Tochterunternehmen<br />

eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft<br />

mit Sitz im gleichen Staat<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums sind.<br />

(7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in<br />

einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem<br />

Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft<br />

mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz<br />

2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind.<br />

(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften<br />

sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in<br />

einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen<br />

eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft<br />

mit Sitz in einem<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

sind.<br />

(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen<br />

im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen<br />

als Mutterunternehmen gilt oder<br />

wenn zwischen einer natürlichen oder einer<br />

juristischen Person und einem Unternehmen<br />

ein gleichartiges Verhältnis besteht.<br />

(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht,<br />

wenn unmittelbar oder mittelbar über ein<br />

oder mehrere Tochterunternehmen oder ein<br />

gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken<br />

mit anderen Personen oder Unternehmen<br />

mindestens 10 vom Hundert des Kapitals<br />

oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens<br />

im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten<br />

werden oder wenn auf die Geschäftsführung<br />

eines anderen Unternehmens ein<br />

maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden<br />

kann. Für die Berechnung des Anteils der<br />

Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23<br />

des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32<br />

Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes<br />

entsprechend. Unberücksichtigt<br />

bleiben die Stimmrechte oder Kapital-<br />

15<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §1<br />

anteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts<br />

nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10<br />

halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden<br />

nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um<br />

in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen,<br />

und sie werden innerhalb eines<br />

Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.<br />

Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen<br />

sind den mittelbar beteiligten Personen<br />

und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.<br />

(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein<br />

Institut und eine andere natürliche Person<br />

oder ein anderes Unternehmen verbunden<br />

sind<br />

1. durch das unmittelbare oder mittelbare<br />

Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen<br />

oder Treuhänder von mindestens<br />

20 vom Hundert des Kapitals oder<br />

der Stimmrechte oder<br />

2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels<br />

eines gleichartigen Verhältnisses oder<br />

als Schwesterunternehmen.<br />

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze<br />

1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere,<br />

Geldmarktinstrumente, Devisen oder<br />

Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere<br />

sind, auch wenn keine Urkunden über<br />

sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren<br />

Wertpapieren mit Ausnahme von<br />

Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf<br />

den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere<br />

1. Aktien und andere Anteile an in- oder<br />

ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften<br />

und sonstigen Unternehmen,<br />

soweit sie Aktien vergleichbar<br />

sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,<br />

2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine,<br />

Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen<br />

und Zertifikate, die<br />

diese Schuldtitel vertreten,<br />

3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb<br />

oder zur Veräußerung von Wertpapieren<br />

nach den Nummern 1 und 2 berechtigen<br />

oder zu einer Barzahlung führen, die in<br />

Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen,<br />

Zinssätzen oder anderen Erträgen,<br />

von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt<br />

wird,<br />

4. Anteile an Investmentvermögen, die von<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer<br />

ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben<br />

werden.<br />

Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen<br />

von Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen<br />

und die üblicherweise auf dem Geldmarkt<br />

gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.<br />

Derivate sind<br />

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete<br />

Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,<br />

die zeitlich verzögert zu erfüllen<br />

sind und deren Wert sich unmittelbar oder<br />

mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes<br />

ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug<br />

auf die folgenden Basiswerte:<br />

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,<br />

b) Devisen oder Rechnungseinheiten,<br />

c) Zinssätze oder andere Erträge,<br />

d) Indices der Basiswerte des Buchstaben<br />

a, b oder c, andere Finanzindices oder<br />

Finanzmessgrößen oder<br />

e) Derivate;<br />

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,<br />

Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima-<br />

oder andere physikalische Variablen,<br />

Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche<br />

Variablen oder sonstige Vermögenswerte,<br />

Indices oder Messwerte als<br />

Basiswerte, sofern sie<br />

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind<br />

oder einer Vertragspartei das Recht geben,<br />

einen Barausgleich zu verlangen,<br />

ohne dass dieses Recht durch Ausfall<br />

oder ein anderes Beendigungsereignis<br />

begründet ist,<br />

b) auf einem organisierten Markt oder in<br />

einem multilateralen Handelssystem<br />

geschlossen werden oder<br />

c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der<br />

Kommission vom 10. August 2006 zur<br />

Durchführung der Richtlinie 2004/39/<br />

EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten<br />

<strong>für</strong> Wertpapierfirmen,<br />

16 www.WALHALLA.de


§1<br />

die Meldung von Geschäften, die<br />

Markttransparenz, die Zulassung von<br />

Finanzinstrumenten zum Handel und<br />

bestimmte Begriffe im Sinne dieser<br />

Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale<br />

anderer Derivate aufweisen und<br />

nicht kommerziellen Zwecken dienen<br />

und nicht die Voraussetzungen des Artikels<br />

38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben<br />

sind,<br />

und sofern sie keine Kassageschäfte im<br />

Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 sind;<br />

3. finanzielle Differenzgeschäfte;<br />

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete<br />

Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,<br />

die zeitlich verzögert zu erfüllen<br />

sind und dem Transfer von Kreditrisiken<br />

dienen (Kreditderivate);<br />

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel<br />

39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/<br />

2006 genannten Basiswerte, sofern sie die<br />

Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.<br />

(12) (weggefallen)<br />

(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind zeitbezogene stochastische Darstellungen<br />

der Veränderungen von Marktkursen,<br />

-preisen oder -werten oder -zinssätzen und<br />

ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner<br />

Finanzinstrumente oder Gruppen von<br />

Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge)<br />

auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität)<br />

dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen<br />

gegenüber Veränderungen<br />

der <strong>für</strong> sie maßgeblichen risikobestimmenden<br />

Faktoren. Sie beinhalten mathematisch-statistische<br />

Strukturen und Verteilungen<br />

zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen,<br />

insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs<br />

von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen<br />

(Volatilität und Korrelation)<br />

sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente<br />

und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene<br />

EDV-gestützte Verfahren, insbesondere<br />

Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.<br />

(14) (weggefallen)<br />

(15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne<br />

dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

oder ein Unternehmen an einem anderen<br />

Unternehmen unmittelbar oder mittelbar<br />

über ein oder mehrere Tochterunternehmen<br />

oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens<br />

10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte<br />

hält oder auf die Geschäftsführung des<br />

anderen Unternehmens einen maßgeblichen<br />

Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 bis 4<br />

gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu<br />

bestimmt sind, durch die Herstellung einer<br />

dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb<br />

zu dienen, sind in die Berechnung<br />

der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.<br />

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine<br />

schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2<br />

Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom<br />

19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen<br />

in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-<br />

und -abrechnungssystemen (ABl. EG<br />

Nr. L 166 vom 11. 6. 1998, S. 45), die durch<br />

die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom<br />

10. 6. 2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich<br />

der Vereinbarung zwischen einem<br />

Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden<br />

Kreditinstitut, die von der Deutschen<br />

Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines<br />

anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften<br />

gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten<br />

stehen den in Satz 1 genannten Systemen<br />

gleich, sofern sie im Wesentlichen den in<br />

Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG<br />

angeführten Voraussetzungen entsprechen.<br />

System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein<br />

System, dessen Betreiber eine Vereinbarung<br />

mit dem Betreiber eines anderen Systems<br />

oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen<br />

hat, die eine Ausführung von Zahlungs-<br />

oder Übertragungsaufträgen zwischen<br />

den betroffenen Systemen zum Gegenstand<br />

hat (interoperables System); auch die anderen<br />

an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind<br />

interoperable Systeme.<br />

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes<br />

ist derjenige, der <strong>für</strong> den Betrieb des<br />

Systems rechtlich verantwortlich ist.<br />

17<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §1<br />

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst<br />

Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet<br />

alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus<br />

eines Systems.<br />

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere,<br />

Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen<br />

im Sinne des Artikels 2 Absatz 1<br />

Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.<br />

L 168 vom 27. 6. 2002, S. 43), die durch die<br />

Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10. 6.<br />

2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich<br />

jeglicher damit in Zusammenhang stehender<br />

Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit<br />

in Form eines beschränkten dinglichen<br />

Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung<br />

oder Vollrechtsübertragung auf Grund<br />

einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer<br />

und einem Sicherungsgeber, die<br />

einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis<br />

e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die<br />

Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist,<br />

aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt<br />

werden. Gehört der Sicherungsgeber<br />

zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der<br />

Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen<br />

oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit<br />

nur vor, wenn die Sicherheit der<br />

Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen<br />

oder aus der Vermittlung von Verträgen<br />

über<br />

a) die Anschaffung und die Veräußerung von<br />

Finanzinstrumenten,<br />

b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare<br />

Geschäfte auf Finanzinstrumente oder<br />

c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs<br />

von Finanzinstrumenten<br />

dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in<br />

Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie<br />

2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften,<br />

so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers<br />

oder Anteile an verbundenen<br />

Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des<br />

Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten;<br />

maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung<br />

der Sicherheit. Sicherungsgeber aus<br />

Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten<br />

Sicherungsgebern gleich, sofern sie im We-<br />

sentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe<br />

a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten<br />

und Einrichtungen entsprechen.<br />

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen<br />

Gemeinschaften im Bereich der<br />

Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien<br />

73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/<br />

48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie<br />

Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG,<br />

die darauf beruhenden inländischen Gesetze,<br />

insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz,<br />

das Wertpapierhandelsgesetz,<br />

das Investmentgesetz, das Pfandbriefgesetz,<br />

das Gesetz über Bausparkassen,<br />

das Geldwäschegesetz einschließlich der<br />

dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie<br />

der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht<br />

erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.<br />

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind folgende Branchen:<br />

1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;<br />

dieser gehören Kreditinstitute<br />

im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute<br />

im Sinne des Absatzes<br />

1a, Kapitalanlagegesellschaften im<br />

Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,<br />

Investmentaktiengesellschaften im<br />

Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes,<br />

Finanzunternehmen im Sinne des<br />

Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen<br />

im Sinne des Absatzes 3c oder entsprechende<br />

Unternehmen mit Sitz im Ausland<br />

sowie E-Geld-Institute im Sinne des<br />

§ 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

sowie Zahlungsinstitute<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des<br />

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; <strong>für</strong><br />

die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten<br />

Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften<br />

als nicht dieser<br />

Branche angehörig;<br />

2. die Versicherungsbranche; dieser gehören<br />

Erstversicherungsunternehmen im Sinne<br />

des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes,Rückversicherungsunternehmen<br />

im Sinne des<br />

§ 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />

Versicherungs-Holding-<br />

18 www.WALHALLA.de


§1<br />

gesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2<br />

Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

oder entsprechende Unternehmen mit Sitz<br />

im Ausland an;<br />

3. eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften<br />

gebildete Branche.<br />

(20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2<br />

bis 6 eine Gruppe von Unternehmen,<br />

1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen<br />

Tochterunternehmen und den Unternehmen,<br />

an denen das Mutterunternehmen<br />

oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung<br />

halten, besteht, oder aus Unternehmen,<br />

die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe<br />

zusammengefasst sind;<br />

2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen<br />

steht, bei dem<br />

es sich um ein Mutterunternehmen eines<br />

Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen,<br />

das eine Beteiligung an einem<br />

Unternehmen der Finanzbranche hält, oder<br />

ein Unternehmen, das mit einem anderen<br />

Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche<br />

oder der<br />

Versicherungsbranche zu einer horizontalen<br />

Unternehmensgruppe zusammengefasst<br />

ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes<br />

Finanzkonglomeratsunternehmen an<br />

der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe<br />

jedoch mindestens eines dieser Unternehmen<br />

als Tochterunternehmen auf, ist die<br />

Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie<br />

vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist;<br />

3. der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche<br />

sowie mindestens ein<br />

Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche<br />

angehören<br />

und<br />

4. in der die konsolidierte oder aggregierte<br />

Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte<br />

und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen<br />

der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche<br />

als auch in der Banken- und<br />

Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich<br />

ist.<br />

Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe<br />

einer Gruppe im Sinne des Satzes 1<br />

Nr. 1, sofern diese selbst die Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

(21) Eine horizontale Unternehmensgruppe<br />

im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in<br />

der ein Unternehmen mit einem oder mehreren<br />

anderen Unternehmen in der Weise verbunden<br />

ist, dass<br />

1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung<br />

oder eines Vertrages unter<br />

einheitlicher Leitung stehen, oder<br />

2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane<br />

mehrheitlich aus denselben<br />

Personen zusammensetzen, die während<br />

des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf<br />

des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs<br />

bestimmten Zeitraums im Amt sind,<br />

wenn sie einen konsolidierten Abschluss<br />

aufzustellen haben oder hätten.<br />

(22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb<br />

eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich<br />

beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen<br />

zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt<br />

oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb<br />

desselben Finanzkonglomerats oder auf<br />

natürliche oder juristische Personen stützen,<br />

die mit den Unternehmen der Gruppe durch<br />

enge Verbindungen verbunden sind, wobei<br />

unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder<br />

nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder<br />

unentgeltlicher Grundlage erfolgt.<br />

(23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko<br />

behafteten Engagements der Unternehmen<br />

eines Finanzkonglomerats, die groß genug<br />

sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage<br />

der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen<br />

zu gefährden, wobei die<br />

Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko,<br />

einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko,<br />

einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko,<br />

einem sonstigen Risiko, einer Kombination<br />

dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen<br />

zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen<br />

kann.<br />

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen,<br />

die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung<br />

oder der Refinanzierung des<br />

Übertragungsberechtigten Gegenstände oder<br />

Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem<br />

Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler,<br />

ein Kreditinstitut mit<br />

19<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §1<br />

Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

oder Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;<br />

unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche<br />

Risiken weitergeben, ohne dass damit<br />

ein Rechtsübergang einhergeht.<br />

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute,<br />

die von Refinanzierungsunternehmen oder<br />

anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände<br />

aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens<br />

oder Ansprüche auf<br />

deren Übertragung erwerben, um diese an<br />

Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler<br />

zu veräußern; unschädlich ist, wenn<br />

sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben,<br />

ohne dass damit ein Rechtsübergang<br />

einhergeht.<br />

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen,<br />

deren wesentlicher Zweck darin besteht,<br />

durch Emission von Finanzinstrumenten oder<br />

auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder<br />

andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen,<br />

um von Refinanzierungsunternehmen oder<br />

Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus<br />

dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens<br />

oder Ansprüche auf deren<br />

Übertragung zu erwerben; unschädlich ist,<br />

wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken<br />

übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang<br />

einhergeht.<br />

(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im<br />

Sinne dieses Gesetzes sind:<br />

1. Internationale Bank <strong>für</strong> Wiederaufbau<br />

und Entwicklung,<br />

2. Internationale Finanz-Corporation,<br />

3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,<br />

4. Interamerikanische Entwicklungsbank,<br />

5. Afrikanische Entwicklungsbank,<br />

6. Asiatische Entwicklungsbank,<br />

7. Karibische Entwicklungsbank,<br />

8. Nordische Investitionsbank,<br />

9. Entwicklungsbank des Europarates,<br />

10. Europäische Bank <strong>für</strong> Wiederaufbau und<br />

Entwicklung,<br />

11. Europäische Investitionsbank,<br />

12. Europäischer Investitionsfonds,<br />

13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,<br />

14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank,<br />

15. Zentralamerikanische Bank <strong>für</strong> wirtschaftliche<br />

Integration,<br />

16. Islamische Entwicklungsbank und<br />

17. Internationale Finanzierungsfazilität <strong>für</strong><br />

Impfungen.<br />

(28) Internationale Organisationen im Sinne<br />

dieses Gesetzes sind:<br />

1. Europäische Gemeinschaft,<br />

2. Internationaler Währungsfonds und<br />

3. Bank <strong>für</strong> Internationalen Zahlungsausgleich.<br />

(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen<br />

aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Wertpapierhandelsunternehmen, die<br />

in einem Drittstaat zugelassen sind und einem<br />

Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem<br />

<strong>für</strong> Handelsbuchinstitute nach<br />

den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig<br />

ist. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> die von § 2<br />

Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler,<br />

Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler<br />

Handelssysteme, Unternehmen, die<br />

das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen<br />

Unternehmen.<br />

(30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs<br />

im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtungen,<br />

die keine Erwerbszwecke verfolgen<br />

und ausschließlich Zentralregierungen,<br />

Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften<br />

unterstehen und deren Aufgaben<br />

wahrnehmen. Zu den Einrichtungen<br />

des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht<br />

wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich<br />

selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, die auch von einer<br />

inländischen Gebietskörperschaft getragen<br />

werden und <strong>für</strong> deren Zahlungsverpflichtungen<br />

mindestens eine inländische Gebietskörperschaft<br />

die Haftung übernommen hat.<br />

(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen,<br />

das bei Kaufverträgen innerhalb eines<br />

oder mehrerer Finanzmärkte zwischen<br />

den Käufer und den Verkäufer geschaltet<br />

wird, um als Vertragspartner <strong>für</strong> jeden der<br />

beiden zu dienen, und dessen Forderungen<br />

aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber al-<br />

20 www.WALHALLA.de


§2<br />

len Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis<br />

hinreichend besichert sind.<br />

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist<br />

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller<br />

Mittel in Kenntnis dessen, dass sie<br />

ganz oder teilweise dazu verwendet werden<br />

oder verwendet werden sollen,<br />

a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung<br />

mit § 129b des Strafgesetzbuchs,<br />

oder<br />

b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des<br />

Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des<br />

Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung<br />

(ABl. EG Nr. L 164<br />

S. 3) umschriebenen Straftaten<br />

zu begehen oder zu einer solchen Tat<br />

anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie<br />

2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1<br />

in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs<br />

oder die Teilnahme an einer<br />

solchen Tat.<br />

§ 2 Ausnahmen<br />

(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der<br />

Absätze 2 und 3 nicht<br />

1. die Deutsche Bundesbank;<br />

2. die Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau;<br />

3. die Sozialversicherungsträger und die<br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit;<br />

3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des<br />

Bundes, eines seiner Sondervermögen,<br />

eines Landes oder eines anderen Staates<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums und<br />

deren Zentralbanken, sofern diese nicht<br />

fremde Gelder als Einlagen oder andere<br />

rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt<br />

oder das Kreditgeschäft betreibt;<br />

3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn<br />

sie Investmentanteile <strong>für</strong> andere nach<br />

Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes<br />

verwalten und verwahren<br />

und Investmentaktiengesellschaften;<br />

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;<br />

5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit<br />

sie dieses durch Gewährung von<br />

Darlehen gegen Faustpfand betreiben;<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes<br />

über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

anerkannt sind;<br />

6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes<br />

über Wagniskapitalbeteiligungen als<br />

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

anerkannt sind;<br />

7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich<br />

mit ihrem Mutterunternehmen<br />

oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen<br />

betreiben;<br />

8. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend<br />

tätig zu werden, als Bankgeschäft<br />

ausschließlich das Finanzkommissionsgeschäft<br />

an inländischen Börsen oder in<br />

inländischen multilateralen Handelssystemen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

Nummer 1b, an oder in denen Derivate<br />

gehandelt werden (Derivatemärkte), <strong>für</strong><br />

andere Mitglieder dieser Märkte oder<br />

Handelssysteme betreiben, sofern <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen<br />

an diesen Märkten oder in diesen<br />

Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder<br />

derselben Märkte oder<br />

Handelssysteme haften;<br />

9. Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschäfte<br />

nur im Bezug auf Derivate im<br />

Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5<br />

erbringen, sofern<br />

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe<br />

sind, deren Haupttätigkeit in der<br />

Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2<br />

oder 8 besteht,<br />

b) Finanzkommissionsgeschäfte, Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs.<br />

1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Bezug auf<br />

Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz<br />

4 Nr. 2 und 5 und Eigengeschäfte in<br />

Finanzinstrumenten auf Ebene der Unternehmensgruppe<br />

von untergeordneter<br />

Bedeutung im Verhältnis zur<br />

Haupttätigkeit sind und<br />

c) die Finanzkommissionsgeschäfte nur<br />

<strong>für</strong> Kunden ihrer Haupttätigkeit im<br />

sachlichen Zusammenhang mit Ge-<br />

21<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §2<br />

schäften der Haupttätigkeit erbracht<br />

werden.<br />

(2) Für die Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau<br />

gelten die §§ 14, 22a bis 22o und die auf<br />

Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen<br />

Regelungen; <strong>für</strong> die Sozialversicherungsträger,<br />

<strong>für</strong> die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit,<br />

<strong>für</strong> Versicherungsunternehmen sowie <strong>für</strong> Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

gilt<br />

§ 14.<br />

(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4<br />

bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte<br />

betreiben, die nicht zu den ihnen<br />

eigentümlichen Geschäften gehören.<br />

(4) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen,<br />

daß auf ein Institut die §§ 2c, 10<br />

bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46<br />

bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt<br />

nicht anzuwenden sind, solange das<br />

Unternehmen wegen der Art der von ihm<br />

betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht<br />

bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung<br />

nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen,<br />

dass auf das Institut auch § 6a und<br />

§ 24c nicht anzuwenden sind, solange das<br />

Unternehmen wegen der Art der von ihm<br />

betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht<br />

der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im<br />

elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen.<br />

(5) (weggefallen)<br />

(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten<br />

nicht<br />

1. die Deutsche Bundesbank;<br />

2. die Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau;<br />

3. die öffentliche Schuldenverwaltung des<br />

Bundes, eines seiner Sondervermögen,<br />

eines Landes oder eines anderen Staates<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums und<br />

deren Zentralbanken;<br />

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;<br />

5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich<br />

innerhalb der Unternehmensgruppe<br />

erbringen;<br />

5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn<br />

sie die individuelle Vermögensverwaltung<br />

nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1, die<br />

Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3<br />

oder sonstige Dienstleistungen und Nebendienstleistungen<br />

nach § 7 Abs. 2<br />

Nr. 7 des Investmentgesetzes erbringen,<br />

und Investmentaktiengesellschaften;<br />

5b. ausländische Investmentgesellschaften,<br />

soweit sie ausländische Investmentanteile<br />

im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes<br />

ausgeben;<br />

6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung<br />

<strong>für</strong> andere ausschließlich in der Verwaltung<br />

eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen<br />

an den eigenen oder<br />

an mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />

besteht;<br />

7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne sowohl der<br />

Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;<br />

8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen<br />

<strong>für</strong> andere ausschließlich die Anlageberatung<br />

und die Anlage- und Abschlussvermittlung<br />

zwischen Kunden und<br />

a) inländischen Instituten,<br />

b) Instituten oder Finanzunternehmen<br />

mit Sitz in einem anderen Staat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums, die<br />

die Voraussetzungen nach § 53b Abs.<br />

1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,<br />

c) Unternehmen, die auf Grund einer<br />

Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt<br />

oder freigestellt sind, oder<br />

d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften<br />

und ausländische<br />

Investmentgesellschaften<br />

betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen<br />

auf Anteile an Investmentvermögen,<br />

die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder Investmentaktiengesellschaft<br />

im Sinne der §§ 96 bis<br />

111a des Investmentgesetzes ausgegeben<br />

werden, oder auf ausländische Investmentanteile,<br />

die nach dem Investmentgesetz<br />

öffentlich vertrieben werden<br />

dürfen, beschränken und die Unternehmen<br />

nicht befugt sind, sich bei der Erbringung<br />

dieser Finanzdienstleistungen Eigentum<br />

oder Besitz an Geldern oder Anteilen<br />

von Kunden zu verschaffen, es sei<br />

22 www.WALHALLA.de


§2<br />

denn, das Unternehmen beantragt und<br />

erhält eine entsprechende Erlaubnis nach<br />

§ 32 Abs. 1; Anteile an Sondervermögen<br />

mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des<br />

Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile<br />

an Investmentvermögen im Sinne<br />

dieser Vorschrift;<br />

9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend<br />

tätig zu werden, Eigengeschäfte an<br />

Derivatemärkten im Sinne des Absatzes 1<br />

Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur<br />

zur Absicherung dieser Positionen handeln,<br />

Eigenhandel oder Abschlussvermittlung<br />

nur <strong>für</strong> andere Mitglieder dieser<br />

Derivatemärkte erbringen oder als Market<br />

Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 des<br />

Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des<br />

Eigenhandels Preise <strong>für</strong> andere Mitglieder<br />

dieser Derivatemärkte stellen, sofern <strong>für</strong><br />

die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen<br />

schließen, Clearingmitglieder<br />

derselben Märkte oder Handelssysteme<br />

haften;<br />

10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im<br />

Rahmen eines Mandatsverhältnisses als<br />

Freiberufler erbringen und einer Berufskammer<br />

in der Form der Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht<br />

die Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

nicht ausschließt;<br />

11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten<br />

betreiben oder Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur in Bezug auf Derivate<br />

im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4<br />

Nr. 2 und 5 erbringen, sofern<br />

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe<br />

sind, deren Haupttätigkeit in der<br />

Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2<br />

oder 8 besteht,<br />

b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene<br />

der Unternehmensgruppe von untergeordneter<br />

Bedeutung im Verhältnis<br />

zur Haupttätigkeit sind und<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

c) die Finanzdienstleistungen in Bezug<br />

auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11<br />

Satz 4 Nr. 2 und 5 nur <strong>für</strong> Kunden<br />

ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang<br />

mit Geschäften der<br />

Haupttätigkeit erbracht werden,<br />

12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern<br />

ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft<br />

besteht;<br />

13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit<br />

Eigengeschäfte und Eigenhandel mit<br />

Waren oder Derivaten im Sinne des § 1<br />

Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren<br />

betreiben, sofern sie nicht einer Unternehmensgruppe<br />

angehören, deren<br />

Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1<br />

Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder dem Betreiben<br />

von Bankgeschäften nach § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht;<br />

14. (weggefallen)<br />

15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

ausschließlich die Anlageberatung im<br />

Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit<br />

erbringen, ohne sich die Anlageberatung<br />

besonders vergüten zu lassen;<br />

16. Betreiber organisierter Märkte, die neben<br />

dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems<br />

keine anderen Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz<br />

2 erbringen;<br />

17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben,<br />

falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft<br />

<strong>für</strong> ein einzelnes Leasingobjekt<br />

tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen<br />

Entscheidungen treffen und<br />

von einem Institut mit Sitz im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum verwaltet werden,<br />

das nach dem Recht des Herkunftsstaates<br />

zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen<br />

ist;<br />

18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung<br />

nur die Anlageverwaltung betreiben<br />

und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt<br />

<strong>für</strong> Wiederaufbau oder ein In-<br />

23<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §2<br />

stitut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut<br />

im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut,<br />

das die Erlaubnis<br />

<strong>für</strong> die Anlageverwaltung hat, oder ein<br />

Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz in einem<br />

anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

im Sinne des § 53b Abs. 1<br />

Satz 1, das in seinem Herkunftsstaat über<br />

eine Erlaubnis <strong>für</strong> mit § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt,<br />

oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,<br />

das <strong>für</strong> die in § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

Nr. 11 genannten Geschäfte nach<br />

Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach<br />

§ 32 freigestellt ist.<br />

Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne<br />

des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen<br />

erbringen, die nicht zu den<br />

ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.<br />

(7) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der<br />

§§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9, der<br />

§§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35<br />

Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46 Absatz 1 Satz<br />

2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c<br />

sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung<br />

und dem Sortengeschäft<br />

keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen. Auf<br />

Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen<br />

nach § 1 Absatz 1a Satz 2<br />

Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind<br />

die §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 11<br />

bis 13d, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer<br />

4, 6, 9, 11, 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, die<br />

§§ 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45<br />

und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie<br />

der §§ 46b und 46c nicht anzuwenden.<br />

(8) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der<br />

§§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14<br />

bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz<br />

1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1 Satz<br />

7, der §§ 26a und 35 Abs. 2 Nr. 5 und des<br />

§ 45 sind nicht anzuwenden auf Anlageberater,<br />

Anlagevermittler, Abschlussvermittler,<br />

Betreiber multilateraler Handelssysteme und<br />

Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft<br />

betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der<br />

Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum<br />

oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren<br />

von Kunden zu verschaffen, und die nicht<br />

auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />

handeln, sowie auf Unternehmen, die auf<br />

Grund der Rückausnahme <strong>für</strong> die Erbringung<br />

grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1<br />

Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustufen<br />

sind.<br />

(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a<br />

gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7,<br />

nicht <strong>für</strong> die Institute, deren Haupttätigkeit<br />

ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften<br />

oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit Derivaten<br />

nach § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und<br />

5 besteht.<br />

(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a und<br />

24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a<br />

Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a<br />

sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht<br />

anzuwenden auf Finanzportfolioverwalter,<br />

die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung<br />

von Finanzdienstleistungen Eigentum oder<br />

Besitz an Geldern oder Wertpapieren von<br />

Kunden zu verschaffen, und die nicht auf<br />

eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />

handeln.<br />

(9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht <strong>für</strong> Finanzkommissionäre<br />

und Eigenhändler, die <strong>für</strong> eigene<br />

Rechnung ausschließlich zum Zwecke<br />

der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags<br />

oder des möglichen Zugangs zu einem<br />

Abwicklungs- und Verrechnungssystem<br />

oder einer anerkannten Börse handeln, sofern<br />

sie im eigenen Namen <strong>für</strong> fremde Rechnung<br />

tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen.<br />

(10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />

betreibt und als Finanzdienstleistungen nur<br />

die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das<br />

Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung<br />

ausschließlich <strong>für</strong> Rechnung und unter<br />

der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder<br />

eines Wertpapierhandelsunternehmens, das<br />

seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b<br />

Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist,<br />

erbringt (vertraglich gebundener Vermittler),<br />

24 www.WALHALLA.de


§2<br />

gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut,<br />

sondern als Finanzunternehmen, wenn das<br />

Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

als das haftende Unternehmen<br />

dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit<br />

des vertraglich gebundenen Vermittlers<br />

wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet.<br />

Ändern sich die von dem haftenden<br />

Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind<br />

die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt<br />

anzuzeigen. Für den Inhalt der<br />

Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die<br />

beizufügenden Unterlagen und Nachweise<br />

können durch Rechtsverordnung nach § 24<br />

Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden.<br />

Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen<br />

nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen<br />

Bundesbank. Die Bundesanstalt führt über die<br />

ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler<br />

nach diesem Absatz ein öffentliches<br />

Register im Internet, das das haftende Unternehmen,<br />

die vertraglich gebundenen Vermittler,<br />

das Datum des Beginns und des Endes der<br />

Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen<br />

zur Aufnahme in das Register,<br />

den Inhalt und die Führung des Registers<br />

können durch Rechtsverordnung nach § 24<br />

Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden,<br />

insbesondere kann dem haftenden Unternehmen<br />

ein schreibender Zugriff auf die <strong>für</strong><br />

dieses Unternehmen einzurichtende Seite des<br />

Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit<br />

<strong>für</strong> die Richtigkeit und Aktualität<br />

dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt<br />

kann einem haftenden Unternehmen,<br />

das die Auswahl oder Überwachung seiner<br />

vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß<br />

durchgeführt hat oder die ihm<br />

im Zusammenhang mit der Führung des Registers<br />

übertragenen Pflichten verletzt hat,<br />

untersagen, vertraglich gebundene Vermittler<br />

im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen<br />

einzubinden.<br />

(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses<br />

Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden,<br />

sofern<br />

1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts<br />

in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme<br />

der bilanz- und außerbilanzmäßigen<br />

Geschäfte nicht überschreitet,<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen<br />

des Handelsbuchs in der Regel den<br />

Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht<br />

überschreitet und<br />

3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit<br />

6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz-<br />

und außerbilanzmäßigen Geschäfte<br />

und die Gesamtsumme der Positionen des<br />

Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert<br />

von 20 Millionen Euro überschreiten.<br />

Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs<br />

werden Derivate entsprechend dem<br />

Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen<br />

zugrundeliegenden Instrumente, die anderen<br />

Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder<br />

Marktpreis angesetzt; Kauf- und Verkaufspositionen<br />

werden ungeachtet ihres Vorzeichens<br />

addiert. Näheres wird durch Rechtsverordnung<br />

nach § 22 geregelt. Das Institut hat<br />

der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank<br />

unverzüglich anzuzeigen, wenn es<br />

von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch<br />

macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten<br />

hat oder die Vorschriften über das<br />

Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 vorliegen.<br />

(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit<br />

Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung<br />

ein multilaterales Handelssystem im<br />

Inland betreiben, gelten die Anforderungen<br />

der §§ 25a und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie<br />

die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4<br />

sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs.<br />

1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten<br />

Anforderungen gelten entsprechend auch<br />

<strong>für</strong> Träger einer inländischen Börse, die außer<br />

dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleistung<br />

ein multilaterales Handelsystem im Inland<br />

betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer<br />

einer inländischen Börse und<br />

Personen, die die Geschäfte eines ausländischen<br />

organisierten Marktes tatsächlich leiten,<br />

den Anforderungen nach § 33 Abs. 1<br />

Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der<br />

Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Abs.<br />

1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48 gelten entsprechend.<br />

Die Bundesanstalt kann den in<br />

Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines<br />

multilateralen Handelssystems in den Fällen<br />

des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 sowie dann<br />

25<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §§ 3 – 6a<br />

untersagen, wenn sie die Anforderungen des<br />

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen.<br />

Die in Satz 1 genannten Personen haben der<br />

Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

§ 3 Verbotene Geschäfte<br />

Verboten sind<br />

1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn<br />

der Kreis der Einleger überwiegend aus<br />

Betriebsangehörigen des Unternehmens<br />

besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige<br />

Bankgeschäfte betrieben werden, die<br />

den Umfang dieses Einlagengeschäftes<br />

übersteigen;<br />

2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der<br />

überwiegende Teil der Geldgeber einen<br />

Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus<br />

diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt<br />

oder Gegenstände auf Kredit verschafft<br />

werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Bausparkassen;<br />

3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des<br />

Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung<br />

oder geschäftliche Gepflogenheit<br />

ausgeschlossen oder erheblich erschwert<br />

ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen<br />

durch Barabhebung zu verfügen.<br />

§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,<br />

ob ein Unternehmen den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen<br />

binden die Verwaltungsbehörden.<br />

2. Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

§5 (weggefallen)<br />

§ 6 Aufgaben<br />

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über<br />

die Institute nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes aus.<br />

(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken,<br />

welche die Sicherheit der den<br />

Instituten anvertrauten Vermögenswerte ge-<br />

fährden, die ordnungsmäßige Durchführung<br />

der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen<br />

beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile<br />

<strong>für</strong> die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.<br />

(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr<br />

gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber<br />

den Instituten und ihren Geschäftsleitern<br />

Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich<br />

sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche<br />

Bestimmungen zu unterbinden<br />

oder um Missstände in einem Institut zu verhindern<br />

oder zu beseitigen, welche die Sicherheit<br />

der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte<br />

gefährden können oder die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Bankgeschäfte<br />

oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.<br />

Die Anordnungsbefugnis nach<br />

Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften<br />

oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften<br />

sowie gegenüber den<br />

Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften<br />

tatsächlich führen.<br />

(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung<br />

ihrer Aufgaben in angemessener Weise die<br />

möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen<br />

auf die Stabilität des Finanzsystems in<br />

den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.<br />

(5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den<br />

Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen<br />

Bankaufsichtsbehörden und wendet<br />

die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und<br />

andere vom Ausschuss der europäischen<br />

Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen<br />

bei Anwendung dieses Gesetzes an<br />

und begründet gegenüber den Mitgliedern<br />

des Ausschusses, wenn sie davon abweicht.<br />

§ 6a Besondere Aufgaben<br />

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen<br />

lassen, dass von einem Institut angenommene<br />

Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute<br />

Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion<br />

der Vorbereitung einer schweren<br />

staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a<br />

Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der<br />

Finanzierung einer terroristischen Vereinigung<br />

nach § 129a, auch in Verbindung mit<br />

§ 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im<br />

26 www.WALHALLA.de


§7<br />

Falle der Durchführung einer Finanztransaktion<br />

dienen würden, kann die Bundesanstalt<br />

1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen<br />

erteilen,<br />

2. dem Institut Verfügungen von einem bei<br />

ihm geführten Konto oder Depot untersagen,<br />

3. dem Institut die Durchführung von sonstigen<br />

Finanztransaktionen untersagen.<br />

(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen<br />

in der Regel insbesondere dann vor, wenn es<br />

sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots,<br />

dessen Verfügungsberechtigten oder<br />

dem Kunden eines Instituts um eine natürliche<br />

oder juristische Person oder eine nicht<br />

rechtsfähige Personenvereinigung handelt,<br />

deren Name in die im Zusammenhang mit der<br />

Bekämpfung des Terrorismus angenommene<br />

Liste des Rates der Europäischen Union zum<br />

Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/<br />

931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die<br />

Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung<br />

des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344<br />

S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen<br />

wurde.<br />

(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte,<br />

die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen,<br />

im Einzelfall auf Antrag der betroffenen<br />

natürlichen oder juristischen Person oder einer<br />

nicht rechtsfähigen Personenvereinigung<br />

freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen<br />

Lebensunterhalts der Person oder<br />

ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von<br />

Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen<br />

oder vergleichbaren Zwecken dienen.<br />

(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,<br />

sobald und soweit der Anordnungsgrund<br />

nicht mehr vorliegt.<br />

(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1<br />

kann das Institut oder ein anderer Beschwerter<br />

Widerspruch erheben.<br />

(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen<br />

des Kapital- und Zahlungsverkehrs<br />

nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7<br />

Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt<br />

unberührt.<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen<br />

Bundesbank<br />

(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank<br />

arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher<br />

Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit<br />

die laufende Überwachung der Institute<br />

durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende<br />

Überwachung beinhaltet insbesondere<br />

die Auswertung der von den Instituten eingereichten<br />

Unterlagen, der Prüfungsberichte<br />

nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen<br />

sowie die Durchführung und Auswertung der<br />

bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung<br />

der angemessenen Eigenkapitalausstattung<br />

und Risikosteuerungsverfahren der Institute<br />

und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.<br />

Die laufende Überwachung durch die<br />

Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel<br />

durch ihre Hauptverwaltungen.<br />

(2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die<br />

Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten.<br />

Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden<br />

Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit<br />

der Deutschen Bundesbank. Kann ein Einvernehmen<br />

nicht innerhalb einer angemessenen<br />

Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium<br />

der Finanzen solche Richtlinien<br />

im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.<br />

Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen,<br />

insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte<br />

einschließlich Prüfungsanordnungen<br />

nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b<br />

Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber<br />

den Instituten. Die Bundesanstalt legt<br />

die von der Deutschen Bundesbank getroffenen<br />

Prüfungsfeststellungen und Bewertungen<br />

in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen<br />

zugrunde.<br />

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank<br />

haben einander Beobachtungen und<br />

Feststellungen mitzuteilen, die <strong>für</strong> die Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die<br />

Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt<br />

auch die Angaben zur Verfügung<br />

zu stellen, die jene auf Grund statistischer<br />

Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die<br />

Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor<br />

Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt<br />

zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes<br />

27<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §8<br />

über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.<br />

(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und<br />

die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die<br />

Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen<br />

Daten ein. Zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die<br />

Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank<br />

gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils<br />

gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren<br />

abrufen. Die Deutsche Bundesbank<br />

hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt<br />

durchgeführten Abruf personenbezogener<br />

Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche<br />

die Feststellung der aufgerufenen Datensätze<br />

ermöglichen, sowie die <strong>für</strong> den Abruf verantwortliche<br />

Person zu protokollieren. Die Protokolldaten<br />

dürfen nur <strong>für</strong> Zwecke der Datenschutzkontrolle,<br />

der Datensicherung oder zur<br />

Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs<br />

der Datenverarbeitungsanlage verwendet<br />

werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr<br />

der Protokollierung folgenden Kalenderjahres<br />

zu löschen, soweit sie nicht <strong>für</strong> ein laufendes<br />

Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze<br />

3 bis 5 gelten entsprechend <strong>für</strong> die Datenabrufe<br />

der Deutschen Bundesbank bei der<br />

Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen<br />

des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

unberührt.<br />

(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank<br />

können gemeinsame Dateien einrichten.<br />

Jede der beiden Stellen darf nur die<br />

von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren<br />

oder löschen und ist nur hinsichtlich der<br />

von ihr eingegebenen Daten verantwortliche<br />

Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.<br />

Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte<br />

da<strong>für</strong>, dass von der anderen Stelle eingegebene<br />

Daten unrichtig sind, teilt sie dies der<br />

anderen Stelle unverzüglich mit. Die andere<br />

Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich<br />

zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls<br />

unverzüglich zu berichtigen, zu sperren<br />

und zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsamen<br />

Datei ist festzulegen, welche Stelle<br />

die technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

zu treffen hat. Die nach Satz 5<br />

bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die<br />

Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen<br />

Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe<br />

personenbezogener Daten, die nicht<br />

durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in<br />

entsprechender Anwendung von Absatz 4<br />

Satz 3 bis 5 zu protokollieren.<br />

§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen<br />

(1) (weggefallen)<br />

(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter<br />

von Instituten sowie gegen Inhaber<br />

bedeutender Beteiligungen von Instituten<br />

oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige<br />

Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter<br />

oder gegen Personen, die die Geschäfte<br />

einer Finanzholding-Gesellschaft oder<br />

einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft<br />

tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet<br />

oder unterbleibt dies auf Grund einer<br />

Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung,<br />

so steht § 30 der Abgabenordnung<br />

Mitteilungen an die Bundesanstalt über das<br />

Verfahren und über den zugrunde liegenden<br />

Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt,<br />

wenn sich das Verfahren gegen Personen<br />

richtet, die das Vergehen als Bedienstete<br />

eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden<br />

Beteiligung an einem Institut begangen<br />

haben.<br />

(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im<br />

Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche<br />

Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht<br />

über Institute, die in einem anderen Staat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte<br />

betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen,<br />

sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen<br />

oder Finanzholding-Gruppen im Sinne<br />

des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen<br />

Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c<br />

Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt<br />

mit den zuständigen Stellen im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige<br />

1. ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen,<br />

ein Erst- oder<br />

Rückversicherungsunternehmen oder eine<br />

Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Ar-<br />

28 www.WALHALLA.de


§8<br />

tikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie<br />

2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)<br />

ist, das beziehungsweise die<br />

in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen<br />

Sektor als dem, in dem der Erwerb<br />

beabsichtigt wird, zugelassen ist;<br />

2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts<br />

oder eines Wertpapierhandelsunternehmens,<br />

eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens<br />

oder einer<br />

OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das<br />

beziehungsweise die in einem anderen<br />

Mitgliedstaat oder anderen Sektor als<br />

dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird,<br />

zugelassen ist oder<br />

3. eine natürliche oder juristische Person ist,<br />

die ein Einlagenkreditinstitut oder ein<br />

Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erstoder<br />

Rückversicherungsunternehmen oder<br />

eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,<br />

das beziehungsweise die in einem<br />

anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor<br />

als dem, in dem der Ewerb beabsichtigt<br />

wird, zugelassen ist.<br />

Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung<br />

mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen<br />

und grundlegenden Informationen aus,<br />

die <strong>für</strong> die Durchführung der Aufsicht erforderlich<br />

sind. Grundlegende Informationen<br />

können auch ohne entsprechende Anfrage<br />

der zuständigen Stelle weitergegeben werden.<br />

Als grundlegend in diesem Sinne gelten<br />

alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung<br />

der Finanzlage eines Instituts in dem<br />

betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

haben können. Hierzu gehören<br />

insbesondere:<br />

1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung<br />

aller wesentlichen Institute der<br />

Gruppe sowie der jeweils <strong>für</strong> die Aufsicht<br />

zuständigen Stellen,<br />

2. Verfahren <strong>für</strong> die Sammlung und Überprüfung<br />

von Informationen von gruppenangehörigen<br />

Instituten,<br />

3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten<br />

oder anderen Unternehmen einer Gruppe,<br />

die die Institute ernsthaft beeinträchtigen<br />

könnten, und<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

4. schwerwiegende oder außergewöhnliche<br />

bankaufsichtliche Maßnahmen, die die<br />

Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

oder der zu seiner Durchführung<br />

erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen<br />

hat.<br />

Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen<br />

Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen<br />

<strong>für</strong> die Beurteilung der Zuverlässigkeit<br />

und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 genannten Personen sowie <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber<br />

einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen<br />

derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die<br />

bei der Erteilung einer Erlaubnis und der<br />

laufenden Aufsicht über ein Unternehmen im<br />

Sinne des § 33b Satz 1, welches im Aufnahmestaat<br />

Bankgeschäfte entsprechend § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen<br />

entsprechend § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt,<br />

erforderlich sind. Informationen nach Satz 6<br />

Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen<br />

Stelle in dem Aufnahmestaat zu übermitteln,<br />

in dem ein Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-<br />

Institut über Zweigniederlassungen verfügt,<br />

die als bedeutend eingestuft worden sind.<br />

(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes<br />

3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusammenarbeit<br />

bei einer Überwachung, einer<br />

Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt<br />

macht bei Ersuchen im Sinne des<br />

Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der<br />

Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender<br />

Bestimmungen dieser Staaten von allen<br />

ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen<br />

Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich<br />

ist, den Ersuchen nachzukommen. Die<br />

Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die<br />

Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme<br />

von Bediensteten dieser ausländischen<br />

Stellen an solchen Prüfungen verweigern,<br />

wenn<br />

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit<br />

oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik<br />

Deutschland beeinträchtigt werden<br />

könnte oder<br />

2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen<br />

die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches<br />

Verfahren eingeleitet worden<br />

29<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §8<br />

oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen<br />

ist.<br />

Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden<br />

Ersuchen nicht nach oder macht sie<br />

von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt<br />

sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich<br />

mit und legt die Gründe dar; im Falle einer<br />

Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue<br />

Informationen über das gerichtliche Verfahren<br />

oder die unanfechtbare Entscheidung zu<br />

übermitteln.<br />

(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt<br />

<strong>für</strong> die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder<br />

Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft<br />

kontrolliert werden, zuständig<br />

ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen<br />

in den anderen Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums, die <strong>für</strong> die Aufsicht über<br />

Tochterunternehmen dieser Institute zuständig<br />

sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen<br />

Informationen. Als zweckdienlich in diesem<br />

Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung<br />

der finanziellen Solidität eines Instituts<br />

in einem anderen Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen<br />

können. Der Umfang der Informationspflicht<br />

richtet sich insbesondere nach der Bedeutung<br />

des Tochterunternehmens <strong>für</strong> das Finanzsystem<br />

des betreffenden Staates.<br />

(5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines<br />

anderen Staates dürfen nur <strong>für</strong> folgende Zwecke<br />

verwendet werden:<br />

1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb<br />

eines Instituts,<br />

2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute<br />

auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster<br />

Basis,<br />

3. <strong>für</strong> Anordnungen der Bundesanstalt sowie<br />

zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />

durch die Bundesanstalt,<br />

4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens<br />

über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung<br />

der Bundesanstalt oder<br />

5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,<br />

Insolvenzgerichten,<br />

Staatsanwaltschaften oder <strong>für</strong> Straf- und<br />

Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.<br />

(6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte<br />

hört die Bundesanstalt regelmäßig<br />

die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

an, sofern die Entscheidung von<br />

Bedeutung <strong>für</strong> deren Aufsichtstätigkeit ist:<br />

1. Änderungen in der Struktur der Inhaber,<br />

der Organisation oder der Geschäftsleitung<br />

gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung<br />

der Bundesanstalt bedürfen,<br />

2. schwerwiegende oder außergewöhnliche<br />

bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen<br />

Fällen ist stets zumindest die <strong>für</strong> die Aufsicht<br />

auf zusammengefasster Basis zuständige<br />

Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit<br />

nicht bei der Bundesanstalt liegt.<br />

Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug<br />

von einer vorherigen Anhörung der zuständigen<br />

Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn<br />

die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der<br />

Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen<br />

informiert die Bundesanstalt die zuständigen<br />

Stellen unverzüglich nach Erlass oder<br />

Durchführung der Maßnahme.<br />

(7) Ist die Bundesanstalt <strong>für</strong> die Aufsicht über<br />

eine Institutsgruppe oder Finanzholding-<br />

Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig<br />

und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere<br />

bei widrigen Entwicklungen an<br />

den Finanzmärkten, die eine Gefahr <strong>für</strong> die<br />

Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems<br />

eines Staates innerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines<br />

der gruppenangehörigen Unternehmen<br />

seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung<br />

als bedeutend angesehen wurde, hat die Bundesanstalt<br />

unverzüglich das Bundesministerium<br />

der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank<br />

zu unterrichten und ihnen alle <strong>für</strong> die<br />

Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen<br />

Informationen zu übermitteln. § 9 bleibt unberührt.<br />

(8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen<br />

Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit,<br />

die sie ergreifen wird, um Verstöße eines<br />

Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats<br />

zu beenden, über die sie durch<br />

die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats<br />

unterrichtet worden ist.<br />

(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte<br />

<strong>für</strong> einen Verstoß gegen Vor-<br />

30 www.WALHALLA.de


§9<br />

schriften dieses Gesetzes oder entsprechende<br />

Vorschriften der Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums, teilt sie diese der <strong>für</strong> die<br />

Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute<br />

zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet<br />

die vorschriftswidrige Handlung stattgefunden<br />

hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende<br />

Mitteilung von zuständigen Stellen<br />

anderer Staaten, unterrichtet sie diese<br />

über die Ergebnisse daraufhin eingeleiteter<br />

Untersuchungen.<br />

§ 9 Verschwiegenheitspflicht<br />

(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten<br />

und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes<br />

beauftragten Personen,die<br />

nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten,<br />

die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2<br />

Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die<br />

im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden<br />

Personen, soweit sie zur Durchführung<br />

dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen<br />

bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen<br />

Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse<br />

des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere<br />

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,<br />

nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,<br />

auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder<br />

ihre Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten<br />

Instituten und Unternehmen zu beachtenden<br />

Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

bleiben unberührt. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> andere Personen, die durch dienstliche<br />

Berichterstattung Kenntnis von den in<br />

Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein<br />

unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im<br />

Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht<br />

vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden<br />

an<br />

1. Strafverfolgungsbehörden oder <strong>für</strong> Strafund<br />

Bußgeldsachen zuständige Gerichte,<br />

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag<br />

mit der Überwachung von Instituten,<br />

Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen,<br />

Versicherungsunternehmen, der<br />

Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs<br />

oder mit der Geldwäscheprävention betraute<br />

Stellen sowie von diesen beauftragte<br />

Personen,<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen eines Instituts<br />

befaßte Stellen,<br />

4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung<br />

von Instituten oder Finanzunternehmen<br />

betraute Personen sowie<br />

Stellen, welche die vorgenannten Personen<br />

beaufsichtigen,<br />

5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder<br />

Anlegerentschädigungseinrichtung,<br />

6. Wertpapier- oder Terminbörsen,<br />

7. Zentralnotenbanken,<br />

8. Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16,<br />

9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt<br />

im Rahmen von Aufsichtskollegien<br />

nach § 8e zusammenarbeitet,<br />

10. den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden<br />

oder<br />

11. Behörden, die <strong>für</strong> die Aufsicht über Zahlungs-<br />

und Abwicklungssysteme zuständig<br />

sind,<br />

soweit diese Stellen die Informationen zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die<br />

bei diesen Stellen beschäftigten Personen<br />

gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz<br />

1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in<br />

einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen<br />

nur weitergegeben werden, wenn diese<br />

Stelle und die von ihr beauftragten Personen<br />

einer dem Satz 1 entsprechenden<br />

Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die<br />

ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen,<br />

daß sie Informationen nur zu dem Zweck<br />

verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr<br />

übermittelt werden. Informationen, die aus<br />

einem anderen Staat stammen, dürfen nur<br />

mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen<br />

Stellen, die diese Informationen mitgeteilt<br />

haben, und nur <strong>für</strong> solche Zwecke<br />

weitergegeben werden, denen diese Stellen<br />

zugestimmt haben.<br />

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111<br />

Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1<br />

sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung<br />

gelten nicht <strong>für</strong> die in Absatz 1 bezeichneten<br />

Personen, soweit sie zur Durchführung<br />

dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt<br />

31<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse<br />

<strong>für</strong> die Durchführung eines Verfahrens<br />

wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit<br />

zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens<br />

benötigen, an deren Verfolgung ein<br />

zwingendes öffentliches Interesse besteht,<br />

oder soweit es sich um vorsätzlich falsche<br />

Angaben des Auskunftspflichtigen oder der<br />

<strong>für</strong> ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist<br />

nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen<br />

sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3<br />

bezeichneten Personen durch die zuständige<br />

Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder<br />

durch von dieser Stelle beauftragte Personen<br />

mitgeteilt worden sind.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Vorschriften <strong>für</strong> Institute,<br />

Institutsgruppen, Finanzholding-<br />

Gruppen, Finanzkonglomerate,<br />

gemischte Finanzholding-<br />

Gesellschaften und gemischte<br />

Unternehmen<br />

1. Eigenmittel und Liquidität<br />

§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung<br />

von Instituten,<br />

Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen<br />

(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen<br />

und Finanzholding-Gruppen nach § 10a<br />

Abs. 1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung<br />

ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern,<br />

insbesondere im Interesse der Sicherheit<br />

der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,<br />

angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie<br />

Institutsgruppen und Finanzholding-<br />

Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5<br />

dürfen mit vorheriger Zulassung durch die<br />

Bundesanstalt interne Risikomessverfahren,<br />

insbesondere interne Ratingsysteme <strong>für</strong> die<br />

Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos,<br />

interne Marktrisikomodelle<br />

sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung<br />

des operationellen Risikos, zur Beurteilung<br />

der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung<br />

verwenden. Institute dürfen per-<br />

sonenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen,<br />

mit denen sie Vertragsverhandlungen<br />

über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte<br />

aufnehmen, sowie von Personen, die<br />

<strong>für</strong> die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos<br />

einstehen sollen, erheben und verwenden,<br />

soweit diese Daten<br />

1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich<br />

anerkannten mathematisch-statistischen<br />

Verfahrens nachweisbar <strong>für</strong> die Bestimmung<br />

und Berücksichtigung von<br />

Adressenausfallrisiken erheblich und<br />

2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich<br />

der Entwicklung und Weiterentwicklung<br />

von internen Ratingsystemen <strong>für</strong> die<br />

Schätzung von Risikoparametern des<br />

Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich<br />

sind<br />

und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit<br />

oder Daten nach § 3 Abs. 9 des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen<br />

Daten gleich. Zur Entwicklung<br />

und Weiterentwicklung der Ratingsysteme<br />

dürfen abweichend von Satz 3 Nr. 1 auch<br />

Daten erhoben und verwendet werden, die<br />

bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise<br />

<strong>für</strong> die Bestimmung und Berücksichtigung<br />

von Adressenausfallrisiken erheblich<br />

sein können. Für die Bestimmung und<br />

Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken<br />

können insbesondere Daten erheblich sein,<br />

die den folgenden Kategorien angehören<br />

oder aus Daten der folgenden Kategorien<br />

gewonnen worden sind:<br />

1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse<br />

sowie die sonstigen<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere<br />

Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der<br />

Geschäftstätigkeit des Betroffenen,<br />

2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des<br />

Betroffenen,<br />

3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

und -maßnahmen<br />

gegen den Betroffenen,<br />

4. Insolvenzverfahren über das Vermögen<br />

des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden<br />

sind oder die Eröffnung beantragt<br />

worden ist.<br />

32 www.WALHALLA.de


§10<br />

Diese Daten dürfen erhoben werden<br />

1. beim Betroffenen,<br />

2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe<br />

angehören,<br />

3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien<br />

und<br />

4. aus allgemein zugänglichen Quellen.<br />

Die Institute dürfen anderen Instituten derselben<br />

Institutsgruppe und in pseudonymisierter<br />

Form auch von ihnen mit dem Aufbau und<br />

Betrieb einschließlich der Entwicklung und<br />

Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten<br />

Dienstleistern nach Satz 3 erhobene<br />

personenbezogene Daten übermitteln, soweit<br />

dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich<br />

der Entwicklung und Weiterentwicklung<br />

von internen Ratingsystemen <strong>für</strong> die Schätzung<br />

von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos<br />

erforderlich ist. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung im Benehmen mit der<br />

Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen<br />

über die angemessene Eigenmittelausstattung<br />

(Solvabilität) der Institute sowie der<br />

Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen<br />

zu erlassen, insbesondere über<br />

1. die Bestimmung der <strong>für</strong> Adressenausfallrisiken,<br />

einschließlich Beteiligungs- und<br />

Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere<br />

Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken<br />

und Positionsrisiken des<br />

Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen<br />

Geschäfte und ihrer Risikoparameter;<br />

2. den Gegenstand und die Verfahren zur<br />

Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen<br />

<strong>für</strong> das operationelle Risiko;<br />

3. die Berechnungsmethoden <strong>für</strong> die Eigenkapitalanforderung<br />

und die da<strong>für</strong> erforderlichen<br />

technischen Grundsätze;<br />

4. die näheren Einzelheiten der Erhebung<br />

und Verwendung personenbezogener Daten<br />

zur Bestimmung und Berücksichtigung<br />

von Adressenausfallrisiken; in der<br />

Rechtsverordnung sind Höchstfristen <strong>für</strong><br />

die Löschung oder Anonymisierung der<br />

Daten zu bestimmen;<br />

5. die Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Verwendung interner Risikomessverfahren,<br />

insbesondere interner Ratingsysteme<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

<strong>für</strong> die Schätzung von Risikoparametern<br />

des Adressenausfallrisikos, interner<br />

Marktrisikomodelle sowie interner<br />

Schätzverfahren zur Bestimmung des<br />

6.<br />

operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren<br />

und die Durchführung von Prüfungen<br />

nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung<br />

interner Risikomessverfahren;<br />

Inhalt, Art, Umfang und Form der nach<br />

Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen<br />

Eigenmittelausstattung erforderlichen<br />

Angaben und über die <strong>für</strong> die Datenübermittlung<br />

zulässigen Datenträger,<br />

7.<br />

Übertragungswege und Datenformate;<br />

die Pflicht der Institute zur Offenlegung<br />

von zum Nachweis angemessener Eigenmittel<br />

zugrunde gelegten Informationen<br />

nach Maßgabe des § 26a Abs. 1 und 2,<br />

einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung,<br />

sowie des Mediums<br />

und der Häufigkeit der Offenlegung;<br />

8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung<br />

der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr.<br />

9 und Absatz 6a;<br />

9. die Anforderungen an eine Ratingagentur,<br />

um deren Ratings <strong>für</strong> Risikogewichtungszwecke<br />

anerkennen zu können, und<br />

die Anforderungen an das Rating;<br />

10. die Ausstattungsmerkmale von Eigenmittelinstrumenten,<br />

namentlich im Hinblick<br />

auf die Ausgestaltung von Tilgungsanreizen<br />

im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer<br />

4 und die Mindestanforderungen an<br />

Rahmenbedingungen im Sinne des Absatzes<br />

4 Satz 9,<br />

11. die Zustimmung der Bundesanstalt zur<br />

vorzeitigen Rückzahlung, zum Rückkauf<br />

oder zur Kündigung von Eigenmittelbestandteilen<br />

durch das Institut einschließlich<br />

des Ablaufs des Zustimmungsverfahrens<br />

und<br />

12. die Durchführung von Marktpflegemaßnahmen<br />

nach Aufnahme von Kapital im<br />

Sinne der Absätze 4, 5, 5a und 7.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,<br />

dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen<br />

mit der Deutschen Bundesbank er-<br />

33<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

geht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind<br />

die Spitzenverbände der Institute zu hören.<br />

(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden<br />

Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe,<br />

<strong>für</strong> deren Aufsicht auf<br />

zusammengefasster Basis nach Maßgabe des<br />

§ 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig<br />

ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren<br />

zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen<br />

<strong>für</strong> Adressenausfallrisiken oder das<br />

operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell<br />

auf zusammengefasster Basis<br />

nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das<br />

übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag<br />

bei der Bundesanstalt einzureichen.<br />

Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe<br />

oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser<br />

Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen<br />

dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens<br />

zwei verschiedenen Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums haben. Nach Eingang<br />

des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt<br />

ihn unverzüglich an die zuständigen<br />

Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,<br />

denen die Aufsicht über die<br />

vom Antrag umfassten Unternehmen nach<br />

Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter.<br />

Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von<br />

sechs Monaten nach Eingang des vollständigen<br />

Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame<br />

Entscheidung über den Antrag<br />

treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame<br />

Entscheidung zustande, entscheidet die<br />

Bundesanstalt allein. Sobald eine Entscheidung<br />

nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet<br />

die Bundesanstalt das übergeordnete<br />

Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter<br />

Angabe der maßgeblichen Gründe sowie<br />

unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde<br />

liegenden Rechtsgrundlagen über deren<br />

Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach<br />

Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren<br />

betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe<br />

der maßgeblichen Gründe ist in diesem<br />

Fall auch auf die von diesen Stellen geltend<br />

gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid<br />

zur Verwendung des internen<br />

Risikomessverfahrens auf zusammengefasster<br />

Basis sowie auf Einzelebene erlässt die<br />

Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfass-<br />

ten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht<br />

unterliegen. Satz 8 gilt entsprechend <strong>für</strong><br />

die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten,<br />

die einer grenzüberschreitenden Gruppe<br />

im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf<br />

Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt<br />

unterliegen.<br />

(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung<br />

der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen,<br />

dass ein Institut Eigenmittelanforderungen<br />

einhalten muss, die über die Anforderungen<br />

der Rechtsverordnung nach Absatz 1<br />

Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs.<br />

1 hinausgehen, insbesondere<br />

1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die<br />

nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand<br />

der Rechtsverordnung nach § 10<br />

Abs. 1 Satz 9 sind,<br />

2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts<br />

nicht gewährleistet ist,<br />

3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers<br />

<strong>für</strong> Perioden wirtschaftlichen<br />

Abschwungs sicherzustellen oder<br />

4. um einer besonderen Geschäftssituation<br />

des Instituts, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit,<br />

Rechnung zu tragen.<br />

(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt<br />

bei der Beurteilung der Angemessenheit<br />

der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung<br />

der Eigenmittelanforderungen zustimmen,<br />

um eine im Einzelfall unangemessene<br />

Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung<br />

muss nach dem Recht der Europäischen<br />

Gemeinschaft zulässig sein.<br />

(1d) Der Berechnung der Angemessenheit der<br />

Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare<br />

Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur<br />

Bestimmung des modifizierten verfügbaren<br />

Eigenkapitals werden die Beträge, die nach<br />

den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung<br />

von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital<br />

benötigt werden, und die Positionen<br />

des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital<br />

nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. Bei<br />

der Berechnung des haftenden Eigenkapitals<br />

nach Absatz 2 Satz 2 allein <strong>für</strong> die Ermittlung<br />

der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2,<br />

der Großkredite und deren Obergrenzen nach<br />

den §§ 13, 13a und 13b sowie der Organ-<br />

34 www.WALHALLA.de


§10<br />

kredite nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt<br />

der zurechenbare Anteil des berücksichtigungsfähigenWertberichtigungsüberschusses<br />

(Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Beträge, die nach<br />

den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung<br />

von Positionen mit haftendem Eigenkapital<br />

benötigt werden.<br />

(1e) Die Institute sowie die übergeordneten<br />

Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-<br />

Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3<br />

haben der Bundesanstalt und der Deutschen<br />

Bundesbank vierteljährlich die <strong>für</strong> die Überprüfung<br />

der angemessenen Eigenkapitalausstattung<br />

erforderlichen Angaben einzureichen.<br />

Die Rechtsverordnung nach Absatz 1<br />

Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen<br />

längeren Meldezeitraum vorsehen.<br />

(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden<br />

Eigenkapital und den Drittrangmitteln.<br />

Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus<br />

dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter<br />

Berücksichtigung der Abzugspositionen nach<br />

Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital<br />

nach Absatz 2b Satz 1 abzüglich<br />

der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.<br />

Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem<br />

Institut befristet überlassen oder ist es mit<br />

einem Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf<br />

sein Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert<br />

nicht übersteigen. Im Übrigen darf sonstiges<br />

Kapital nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung<br />

der Anrechnungsgrenzen nach<br />

Satz 3, höchstens 35 vom Hundert des Kernkapitals<br />

betragen. Sonstiges Kapital nach Absatz<br />

4, das entsprechend Absatz 4 Satz 9<br />

umwandelbar ist, darf vorbehaltlich der Ausschöpfung<br />

der Anrechnungsgrenzen nach den<br />

Sätzen 3 und 4 höchstens 50 vom Hundert<br />

des Kernkapitals betragen. Bei der Berechnung<br />

des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital<br />

nach Satz 2 nur bis zur Höhe<br />

des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt<br />

werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital<br />

nur bis zu 50 vom Hundert<br />

des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen<br />

Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag<br />

bestehen. Von Dritten zur Verfügung<br />

gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie dem Institut<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von<br />

Eigenmitteln des Instituts durch einen <strong>für</strong><br />

Rechnung des Instituts handelnden Dritten,<br />

durch ein Tochterunternehmen des Instituts<br />

oder durch einen Dritten, der <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Tochterunternehmens des Instituts handelt,<br />

steht <strong>für</strong> ihre Berücksichtigung einem<br />

Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn,<br />

das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel<br />

tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb<br />

steht die Inpfandnahme gleich. Die Bundesanstalt<br />

kann Instituten in Krisensituationen<br />

gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7 festgelegten<br />

Grenzen vorübergehend zu überschreiten.<br />

(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen<br />

des Satzes 2<br />

1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften<br />

und Kommanditgesellschaften<br />

das eingezahlte Geschäftskapital<br />

und die Rücklagen nach Abzug der<br />

Entnahmen des Inhabers oder der persönlich<br />

haftenden Gesellschafter und der diesen<br />

gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges<br />

beim freien Vermögen<br />

des Inhabers;<br />

2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />

auf Aktien und Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung das eingezahlte<br />

Grund- oder Stammkapital ohne<br />

die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden<br />

Vorzug bei der Verteilung des Gewinns<br />

ausgestattet sind (kumulative Vorzugsaktien),<br />

und die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften<br />

auf Aktien ferner<br />

Vermögenseinlagen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, die nicht auf das<br />

Grundkapital geleistet worden sind, unter<br />

Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafter und der diesen gewährten<br />

Kredite;<br />

3. bei eingetragenen Genossenschaften die<br />

Geschäftsguthaben und die Rücklagen;<br />

Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die<br />

zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden,<br />

und ihre Ansprüche auf Auszahlung<br />

eines Anteils an der in der Bilanz<br />

nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes<br />

von eingetragenen Genossenschaften<br />

gesondert ausgewiesenen Er-<br />

35<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

gebnisrücklage der Genossenschaft sind<br />

abzusetzen;<br />

4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie<br />

bei Sparkassen des privaten Rechts,<br />

die als öffentliche Sparkassen anerkannt<br />

sind, die Rücklagen;<br />

5. bei Kreditinstituten des öffentlichen<br />

Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen,<br />

das eingezahlte Dotationskapital und die<br />

Rücklagen;<br />

6. bei Kreditinstituten in einer anderen<br />

Rechtsform das eingezahlte Kapital und<br />

die Rücklagen;<br />

7. die Sonderposten <strong>für</strong> allgemeine Bankrisiken<br />

nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;<br />

8. anderes Kapital, das unbefristet überlassen<br />

ist, als von den Gesellschaftern oder<br />

anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital<br />

gilt, im Falle des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Instituts<br />

oder der Liquidation des Instituts keinen<br />

Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital<br />

vermittelt, ansonsten<br />

gleichrangig mit dem stimmberechtigten<br />

Geschäftskapital am Verlust teilnimmt,<br />

den Anforderungen aus Absatz 4 Nummer<br />

1 und 3 genügt und Maßnahmen<br />

der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6<br />

unterliegt;<br />

9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung<br />

zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen<br />

oder den Geschäftsguthaben beschlossen<br />

ist;<br />

10. sonstiges Kapital im Sinne des<br />

Absatzes 4.<br />

Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind<br />

1. der Bilanzverlust,<br />

2. die immateriellen Vermögensgegenstände,<br />

3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,<br />

4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter<br />

einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, den Aktionär, den<br />

Kommanditaktionär oder den Anteilseigner<br />

an einem Institut des öffentlichen<br />

Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des<br />

Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)<br />

des Instituts gehören oder dem<br />

mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte<br />

zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen<br />

Bedingungen gewährt werden oder soweit<br />

sie nicht banküblich gesichert sind,<br />

5. Kredite an Personen, die Kapital nach Satz<br />

1 Nummer 8 oder Nummer 10 gewährt<br />

haben, welches mehr als 25 vom Hundert<br />

des Kernkapitals ohne Berücksichtigung<br />

des Kapitals nach Satz 1 Nummer 8 oder<br />

Nummer 10 beträgt, wenn die Kredite zu<br />

nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt<br />

werden oder soweit sie nicht banküblich<br />

gesichert sind,<br />

6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge<br />

der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz<br />

6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2<br />

sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit<br />

Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden<br />

Beträge und<br />

7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der<br />

sich ergibt, wenn die Summe der jeweils<br />

höchstens hälftigen Beträge der Positionen<br />

nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie<br />

der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den<br />

§§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und<br />

Ergänzungskapital zu unterlegenden Positionen<br />

das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital<br />

nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.<br />

Für die Berechnung der Vomhundertsätze<br />

nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4<br />

des Aktiengesetzes entsprechend.<br />

(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich<br />

der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus<br />

1. ungebundenen Vorsorgereserven nach<br />

§ 340f des Handelsgesetzbuchs,<br />

2. kumulative Vorzugsaktien im Sinne des<br />

Absatzes 2a Satz 1 Nummer 2,<br />

3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes<br />

in Höhe von 45 vom Hundert,<br />

soweit diese Rücklagen durch die<br />

Einstellung von Gewinnen aus der Veräußerung<br />

von Grundstücken, grundstücksgleichen<br />

Rechten und Gebäuden<br />

entstanden sind,<br />

4. dem Kapital im Sinne des Absatzes 5,<br />

5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

im Sinne des Absatzes 5a,<br />

36 www.WALHALLA.de


§10<br />

6. den im Anhang des letzten festgestellten<br />

Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht<br />

realisierten Reserven nach Maßgabe der<br />

Absätze 4a und 4b bei Grundstücken,<br />

grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden<br />

in Höhe von 45 vom Hundert des<br />

Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert<br />

und dem Beleihungswert,<br />

7. den im Anhang des letzten festgestellten<br />

Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht<br />

realisierten Reserven nach Maßgabe der<br />

Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen<br />

in Höhe von 45 vom Hundert des<br />

Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert<br />

zuzüglich Vorsorgereserven und<br />

a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die<br />

an einer Wertpapierbörse zum Handel<br />

zugelassen sind,<br />

b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des<br />

Bewertungsgesetzes festzustellenden<br />

Wert bei nicht notierten Wertpapieren,<br />

die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften<br />

oder der Sparkassen<br />

gehörenden Kapitalgesellschaften<br />

mit einer Bilanzsumme von mindestens<br />

10 Millionen Euro verbriefen,<br />

oder<br />

c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis<br />

von Anteilen an einem Sondervermögen<br />

im Sinne des Investmentgesetzes<br />

oder von Anteilen an einem Investmentvermögen,<br />

die von einer Investmentgesellschaft<br />

mit Sitz in einem anderen<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

nach den Bestimmungen<br />

der Richtlinie 2009/65/EG ausgegeben<br />

werden,<br />

7a. dem sonstigen Kapital nach Absatz 4,<br />

das wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenzen<br />

des Absatzes 2 Satz 3 bis<br />

5 nicht als Kernkapital berücksichtigt<br />

werden kann,<br />

8. dem bei eingetragenen Genossenschaften<br />

vom Bundesministerium der Finanzen<br />

nach Anhörung der Deutschen Bundesbank<br />

durch Rechtsverordnung festzusetzenden<br />

Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung<br />

der Mitglieder Rechnung<br />

trägt (Haftsummenzuschlag); das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt übertragen,<br />

9. dem berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschuss,<br />

der sich bei einem<br />

Institut, das bei der Ermittlung der<br />

Angemessenheit der Eigenmittel nach<br />

Absatz 1 Adressrisikopositionen nach<br />

dem auf internen Ratings basierenden<br />

Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf (IRBA-<br />

Institut), bei der Berechnung der Differenz<br />

zwischen den Wertberichtigungen und<br />

Rückstellungen, die <strong>für</strong> alle IRBA-Positionen<br />

der Forderungsklassen Zentralregierungen,<br />

Institute, Unternehmen und<br />

Mengengeschäft gebildet wurden und<br />

den erwarteten Verlustbeträgen <strong>für</strong> diese<br />

IRBA-Positionen ergibt; der Wertberichtigungsüberschuss<br />

wird bis zu 0,6 vom<br />

Hundert der Summe der risikogewichteten<br />

IRBA-Positionswerte <strong>für</strong> sämtliche IR-<br />

BA-Positionen, die keine IRBA-Verbriefungspositionen<br />

sind und die ein Risikogewicht<br />

von 1250 vom Hundert haben,<br />

anerkannt.<br />

Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils<br />

höchstens hälftigen Beträge der Positionen<br />

nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der<br />

nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 13,<br />

13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital<br />

zu unterlegenden Beträge.<br />

(2c) Drittrangmittel sind<br />

1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung<br />

aller Handelsbuchpositionen entstünde,<br />

abzüglich aller vorhersehbaren<br />

Aufwendungen und Ausschüttungen sowie<br />

der bei einer Liquidation des Unternehmens<br />

voraussichtlich entstehende Verlust<br />

aus dem Anlagebuch, soweit dieser<br />

nicht bereits in den Korrekturposten nach<br />

Absatz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),<br />

2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

im Sinne des Absatzes 7 und<br />

3. Positionen, die allein wegen einer Kappung<br />

nach Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht als<br />

Ergänzungskapital berücksichtigt werden<br />

können.<br />

Die vorstehend genannten Positionen können<br />

nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel<br />

berücksichtigt werden, der zusammen mit<br />

37<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das<br />

nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken<br />

und des operationellen Risikos nach den<br />

Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies<br />

Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des<br />

Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur<br />

Unterlegung der Adressenausfallrisiken und<br />

des operationellen Risikos nach den Vorgaben<br />

dieses Gesetzes benötigt wird (freies<br />

Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare<br />

Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsunternehmen<br />

beträgt die in Satz 2 bezeichnete<br />

Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals,<br />

es sei denn, von den Drittrangmitteln<br />

werden die schwer realisierbaren Aktiva im<br />

Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach<br />

Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital<br />

abgezogen werden, sowie die Verluste<br />

ihrer Tochterunternehmen abgezogen.<br />

Schwer realisierbare Aktiva sind<br />

1. Sachanlagen,<br />

2. Anteile und Forderungen aus Kapitalüberlassungen<br />

nach Absatz 2a Satz 1 Nummer<br />

8 und 10 sowie nach Absatz 2b Satz 1<br />

Nummer 4 oder nachrangigen Verbindlichkeiten,<br />

soweit sie nicht in Wertpapieren,<br />

die zum Handel an einer Wertpapierbörse<br />

zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil<br />

des Handelsbuchs sind,<br />

3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel<br />

mit einer Restlaufzeit von mehr als 90<br />

Tagen und<br />

4. Bestände in Waren, soweit diese nicht<br />

gemäß der Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen<br />

sind.<br />

Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer<br />

Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen<br />

werden, gelten nicht als schwer realisierbare<br />

Aktiva.<br />

(2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit<br />

der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel<br />

nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten<br />

vermindert um die Überschreitungsbeträge<br />

von Großkreditüberschreitungen<br />

aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-<br />

oder Gesamtbuchpositionen gemäß<br />

§ 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge<br />

mit Drittrangmitteln unterlegt<br />

werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel).<br />

Verfügbare Drittrangmittel dürfen<br />

nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge<br />

<strong>für</strong> Marktrisiken verwendet werden.<br />

(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse<br />

sind einer prüferischen Durchsicht<br />

durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in<br />

diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss <strong>für</strong><br />

die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem<br />

Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss,<br />

wobei Gewinne des Zwischenabschlusses<br />

dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit<br />

sie nicht <strong>für</strong> voraussichtliche Gewinnausschüttungen<br />

oder Steueraufwendungen gebunden<br />

sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen<br />

ergeben, sind vom Kernkapital<br />

abzuziehen. Das Institut hat den Zwischenabschluss<br />

der Bundesanstalt und der Deutschen<br />

Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.<br />

Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung<br />

über die prüferische Durchsicht<br />

des Zwischenabschlusses unverzüglich nach<br />

Beendigung der prüferischen Durchsicht der<br />

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank<br />

einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung<br />

erstellter unterjähriger Jahresabschluss<br />

gilt nicht als Zwischenabschluss im<br />

Sinne dieses Absatzes.<br />

(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a<br />

Satz 1 gelten nur die in der letzten <strong>für</strong> den<br />

Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten<br />

Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge<br />

mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst<br />

bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als<br />

Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus<br />

Erträgen gebildet worden sind, auf die erst<br />

bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses<br />

Steuern zu entrichten sind, können nur in<br />

Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt<br />

werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei<br />

der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes<br />

oder anderweitig durch den Zufluß externer<br />

Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt<br />

des Zuflusses an berücksichtigt werden.<br />

Bei einem Institut, das Originator einer<br />

Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne<br />

aus der Kapitalisierung der künftigen<br />

Erträge der verbrieften Forderungen, die<br />

die Bonität von Verbriefungspositionen ver-<br />

38 www.WALHALLA.de


§10<br />

bessern, nicht als Rücklagen im Sinne von<br />

Absatz 2a Satz 1.<br />

(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende<br />

Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen.<br />

Wird der Korrekturposten festgesetzt,<br />

um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen<br />

zu berücksichtigen, wird<br />

die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten<br />

<strong>für</strong> den Schluss eines Geschäftsjahres<br />

aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos.<br />

Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf<br />

Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Festsetzung wegfällt.<br />

(4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital<br />

zugerechnet werden, wenn<br />

1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden<br />

Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe<br />

am Verlust teilnimmt und das Institut das<br />

Recht hat, vorgesehene Ausschüttungen,<br />

wenn notwendig, ohne Anspruch auf<br />

Nachzahlung entfallen zu lassen; die Vereinbarung<br />

muss den Ausfall der Ausschüttungen<br />

<strong>für</strong> den Fall vorsehen, dass das<br />

Institut nicht über angemessene Eigenmittel<br />

im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1<br />

Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt,<br />

2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Instituts oder der Liquidation des Instituts<br />

erst nach Befriedigung aller Gläubiger<br />

zurückzuzahlen ist,<br />

3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut<br />

unbefristet oder <strong>für</strong> mindestens 30 Jahre<br />

zur Verfügung gestellt wird und weder<br />

auf Initiative des Kapitalgebers noch ohne<br />

vorherige Zustimmung der Bundesanstalt<br />

rückzahlbar ist; die Vereinbarung kann<br />

dem Institut eine Kündigungsmöglichkeit<br />

einräumen, mit der Maßgabe, dass die<br />

Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung<br />

der Bundesanstalt erfolgen und nicht zu<br />

einer Rückzahlung des Kapitals vor Ablauf<br />

von fünf Jahren seit Einzahlung führen<br />

darf,<br />

4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Tilgungsanreiz<br />

vereinbart ist; bei unbefristeter<br />

Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter<br />

Tilgungsanreiz maßvoll sein und darf<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

frühestens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung<br />

wirksam werden,<br />

5. keine Besserungsabreden vereinbart sind,<br />

nach denen ein durch Verluste ermäßigter<br />

Rückzahlungsanspruch durch Gewinne,<br />

die nach einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs<br />

entstehen, wieder aufgefüllt<br />

wird, und<br />

6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung<br />

des Kapitals auf die in den Sätzen 7<br />

und 8 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich<br />

und schriftlich hingewiesen hat.<br />

Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1<br />

Nummer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag<br />

des Instituts, wenn weder die Finanznoch<br />

die Solvabilitätslage des Instituts durch<br />

die Kapitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt<br />

wird. Sie kann die Zustimmung davon<br />

abhängig machen, dass das Kapital durch<br />

gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt<br />

worden ist. Die Zustimmung zur Rückzahlung<br />

befristet überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin<br />

ist zu versagen, sofern und so<br />

lange das Institut nicht über angemessene<br />

Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1<br />

in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1<br />

Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt;<br />

im Übrigen kann die Zustimmung versagt<br />

werden, wenn die Finanz- oder Solvabilitätslage<br />

des Instituts dies erfordert. Die Bundesanstalt<br />

kann der vorzeitigen Rückzahlung befristet<br />

und unbefristet überlassenen Kapitals<br />

jederzeit zustimmen, wenn sich dessen steuerliche<br />

Behandlung oder bankaufsichtliche<br />

Einstufung ändert, ohne dass dies zum Zeitpunkt<br />

der Kapitalgewährung absehbar war.<br />

Die Bundesanstalt kann verlangen, dass Ausschüttungen<br />

auf das überlassene Kapital<br />

ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen,<br />

wenn dies die Finanz- oder Solvabilitätslage<br />

des Instituts erfordert. Nachträglich können<br />

die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil<br />

des Instituts geändert, der Nachrang nicht<br />

beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist<br />

nicht verkürzt werden. Eine den<br />

Vorschriften dieses Absatzes widersprechende<br />

Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht<br />

auf entgegenstehende Vereinbarungen<br />

zurückzugewähren. Es kann vereinbart werden,<br />

dass das Kapital in einer Belastungs-<br />

39<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

situation des Instituts oder auf Initiative der<br />

Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Finanz-<br />

oder Solvabilitätslage des Instituts innerhalb<br />

von bei Kapitalüberlassung festgelegten<br />

Rahmenbedingungen in Kapital im Sinne<br />

des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder<br />

Nummer 8 gewandelt wird. Die §§ 489, 723<br />

bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

finden keine Anwendung, wenn<br />

Zweck der Vereinbarung die Überlassung von<br />

haftendem Eigenkapital ist.<br />

(4a) Nicht realisierte Reserven können dem<br />

haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden,<br />

wenn das Kernkapital nach Absatz 2a<br />

Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen<br />

nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1<br />

bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit<br />

12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag<br />

<strong>für</strong> Adressrisiken und<br />

dem Anrechnungsbetrag <strong>für</strong> das operationelle<br />

Risiko beträgt; die nicht realisierten Reserven<br />

können dem haftenden Eigenkapital nur bis<br />

zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet<br />

werden. Für diese Berechnungen dürfen<br />

Positionen des Handelsbuchs als Positionen<br />

des Anlagebuchs berücksichtigt werden.<br />

Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn in die Berechnung des<br />

Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva<br />

nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen<br />

werden. Auf Verlangen der Bundesanstalt<br />

sind dieser und der Deutschen Bundesbank<br />

die Berechnung der nicht realisierten Reserven<br />

unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze<br />

offen zu legen.<br />

(4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes<br />

von Grundstücken, grundstücksgleichen<br />

Rechten und Gebäuden gilt § 16 Abs. 1 und 2<br />

des Pfandbriefgesetzes entsprechend. Diese<br />

Werte sind mindestens alle drei Jahre durch<br />

Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die<br />

Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut<br />

einen aus mindestens drei Mitgliedern<br />

bestehenden Sachverständigenausschuß zu<br />

bestellen. § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes<br />

gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert<br />

unter dem Buchwert, sind die<br />

nicht realisierten Reserven um diesen negativen<br />

Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.<br />

(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz<br />

2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt<br />

sich nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt<br />

an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist<br />

der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte<br />

Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung<br />

von Wertpapieren nach den Grundsätzen <strong>für</strong><br />

das Anlagevermögen Gebrauch gemacht,<br />

sind die nicht realisierten Reserven um den<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen<br />

Kurswert und dem höheren Buchwert<br />

zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes<br />

der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7<br />

Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes<br />

und des Rücknahmepreises<br />

von Anteilen an einem Sondervermögen ist<br />

das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(5) Dem Ergänzungskapital kann Kapital nur<br />

dann zugerechnet werden, wenn<br />

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt<br />

und das Institut berechtigt ist, im<br />

Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,<br />

2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des<br />

Instituts oder der Liquidation des Instituts<br />

erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen<br />

Gläubiger zurückgezahlt wird,<br />

3. es dem Institut <strong>für</strong> mindestens fünf Jahre<br />

zur Verfügung gestellt worden ist,<br />

4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger<br />

als zwei Jahren fällig wird oder auf<br />

Grund des Vertrags fällig werden kann,<br />

5. der Vertrag über die Kapitalüberlassung<br />

keine Besserungsabreden enthält, nach denen<br />

der durch Verluste während der Laufzeit<br />

der Kapitalgewährung ermäßigte<br />

Rückzahlungsanspruch durch Gewinne,<br />

die nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs<br />

entstehen, wieder aufgefüllt<br />

wird, und<br />

6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf<br />

die in den Sätzen 3 und 4 genannten<br />

Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich<br />

hingewiesen hat.<br />

Das Institut darf sich die fristlose Kündigung<br />

der Verbindlichkeit <strong>für</strong> den Fall vorbehalten,<br />

daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen<br />

an den Kapitalgeber führt.<br />

40 www.WALHALLA.de


§10<br />

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust<br />

nicht zum Nachteil des Instituts geändert,<br />

der Nachrang nicht beschränkt sowie die<br />

Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt<br />

werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb<br />

oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer<br />

in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne<br />

Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen<br />

zurückzugewähren, sofern nicht<br />

das Kapital durch die Einzahlung anderen,<br />

zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals<br />

ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt<br />

der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;<br />

das Institut kann sich ein entsprechendes<br />

Recht vertraglich vorbehalten. Werden<br />

Wertpapiere über die Kapitalüberlassung<br />

begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen<br />

auf die in den Sätzen 3<br />

und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />

Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrieftes<br />

Kapital im Sinne dieses Absatzes im Rahmen<br />

der Marktpflege in Höhe von bis zu<br />

3 vom Hundert seines Gesamtnennbetrags<br />

oder im Rahmen einer Einkaufskommission<br />

erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der<br />

Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch<br />

zu machen, der Bundesanstalt und der<br />

Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.<br />

Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend.<br />

(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung<br />

nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt<br />

ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige<br />

nachrangige Verbindlichkeit zuzurechnen,<br />

wenn<br />

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des<br />

Instituts oder der Liquidation des Instituts<br />

erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen<br />

Gläubiger zurückgezahlt wird,<br />

2. es dem Institut <strong>für</strong> mindestens fünf Jahren<br />

zur Verfügung gestellt worden ist und<br />

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs<br />

gegen Forderungen des Instituts<br />

ausgeschlossen ist und <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten<br />

in den Vertragsbedingungen keine<br />

Sicherheiten durch das Institut oder durch<br />

Dritte gestellt werden.<br />

Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger<br />

als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des<br />

Vertrags fällig werden kann, werden die Ver-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

bindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem<br />

haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut<br />

darf sich die fristlose Kündigung der<br />

Verbindlichkeit <strong>für</strong> den Fall vorbehalten, daß<br />

eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen<br />

an den Erwerber der nachrangigen<br />

Forderungen führt. Nachträglich können der<br />

Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit<br />

und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.<br />

Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine<br />

anderweitige Rückzahlung ist außer in den<br />

Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht<br />

auf entgegenstehende Vereinbarungen<br />

zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital<br />

durch die Einzahlung anderen, zumindest<br />

gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt<br />

worden ist oder die Bundesanstalt der<br />

vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut<br />

kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich<br />

vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren<br />

verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten<br />

im Rahmen der Marktpflege<br />

bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags<br />

oder im Rahmen einer Einkaufskommission<br />

erwerben. Ein Institut hat die Absicht,<br />

von der Möglichkeit der Marktpflege nach<br />

Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank unverzüglich<br />

anzuzeigen. Das Institut hat bei<br />

Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4<br />

und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich<br />

und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere<br />

über die nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

begeben, ist nur in den Zeichnungsund<br />

Ausgabebedingungen auf die genannten<br />

Rechtsfolgen hinzuweisen. § 309 Nr. 3 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot<br />

findet keine Anwendung auf<br />

Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten<br />

darf keine Bezeichnung verwendet<br />

und mit keiner Bezeichnung geworben werden,<br />

die den Wortanteil „Spar“ enthält oder<br />

sonst geeignet ist, über den Nachrang im<br />

Falle des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation<br />

zu täuschen; dies gilt jedoch nicht,<br />

soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten<br />

Firmennamen benutzt. Abweichend<br />

von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige<br />

Sicherheiten <strong>für</strong> nachrangige Verbindlichkeiten<br />

stellen, die ein ausschließlich <strong>für</strong> den<br />

41<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes<br />

Tochterunternehmen des Instituts eingegangen<br />

ist.<br />

(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital<br />

sind abzuziehen:<br />

1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten,<br />

Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im<br />

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und Zahlungsinstituten im Sinne des<br />

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Höhe<br />

von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals<br />

dieser Unternehmen;<br />

2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

im Sinne des Absatzes 5a und<br />

Forderungen aus Kapital im Sinne des Absatzes<br />

5 an Instituten, Finanzunternehmen,<br />

E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und Zahlungsinstituten<br />

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

an denen das Institut<br />

unmittelbar zu mehr als 10 vom<br />

Hundert des Kapitals dieser Unternehmen<br />

beteiligt ist;<br />

3. Forderungen aus Kapitalüberlassungen<br />

nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10<br />

an Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-<br />

Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und Zahlungsinstitute<br />

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

an denen das Institut unmittelbar<br />

zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals<br />

dieser Unternehmen beteiligt ist;<br />

4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,<br />

soweit er 10 vom Hundert des haftenden<br />

Eigenkapitals des Instituts vor Abzug<br />

der Beträge nach den Nummern 1 bis 3, 5<br />

und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:<br />

a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten,<br />

Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten<br />

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und Zahlungsinstituten<br />

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

bis zu höchstens 10 vom Hundert<br />

des Kapitals dieser Unternehmen;<br />

b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

im Sinne des Absatzes<br />

5a und Forderungen aus Kapital im<br />

Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen,<br />

E-Geld-Instituten im<br />

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und Zahlungsinstituten im Sinne<br />

des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

an denen das Institut nicht oder bis<br />

zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals<br />

dieser Unternehmen unmittelbar<br />

beteiligt ist;<br />

c) Forderungen aus Kapitalüberlassungen<br />

nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und<br />

10 an Institute, Finanzunternehmen,<br />

E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und Zahlungsinstitute<br />

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

an denen das<br />

Institut nicht oder bis zu höchstens<br />

10 vom Hundert des Kapitals dieser<br />

Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;<br />

5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1<br />

Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine<br />

unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />

in Höhe von mindestens 20 vom Hundert<br />

des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen,Rückversicherungsunternehmen<br />

und Versicherungs-<br />

Holdinggesellschaften und<br />

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne<br />

des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung<br />

mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

und Forderungen aus nachrangigen<br />

Verbindlichkeiten im Sinne des<br />

§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung<br />

mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

an Erstversicherungsunternehmen,<br />

Rückversicherungsunternehmen und<br />

Versicherungs-Holdinggesellschaften, an<br />

denen das Institut eine Beteiligung im Sinne<br />

der Nummer 5 hält.<br />

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts<br />

in Bezug auf die Abzugspositionen nach<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen,<br />

wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts,<br />

Finanzunternehmens, Zahlungsinstituts<br />

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

Erstversicherungsunternehmens oder<br />

Rückversicherungsunternehmens oder einer<br />

Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend<br />

besitzt, um das betreffende Unternehmen<br />

zwecks Sanierung und Rettung finanziell<br />

zu stützen. Anteile eines anderen Instituts,<br />

Finanzunternehmens, E-Geld-Instituts im Sin-<br />

42 www.WALHALLA.de


§10<br />

ne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens<br />

oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft,<br />

die ein Institut<br />

nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten<br />

auf kontinuierlicher Basis durch<br />

den An- und Verkauf dieser Anteile unter<br />

Einsatz des eigenen Kapitals Handel <strong>für</strong> eigene<br />

Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu<br />

betreiben, sind dann nicht vom Kern- und<br />

Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut<br />

das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank<br />

angezeigt hat und über angemessene Systeme<br />

und Kontrollen <strong>für</strong> den Handel mit diesen<br />

Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen<br />

nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder<br />

das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß<br />

oder freiwillig in die Zusammenfassung<br />

nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und<br />

nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht,<br />

nicht abzuziehen. Gehört ein Institut einer<br />

branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe<br />

an, die kein Finanzkonglomerat<br />

ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr. 5<br />

und 6 nicht abzuziehen, wenn diese Unternehmensgruppe<br />

mit Zustimmung der Bundesanstalt<br />

eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung<br />

nach Maßgabe einer der in der<br />

Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2<br />

näher bestimmten Berechnungsmethoden zusätzlich<br />

durchführt und das Institut und die<br />

betreffenden Unternehmen in entsprechender<br />

Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3<br />

Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nachgeordnete<br />

oder übergeordnetes Unternehmen in diese<br />

Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung<br />

nach der Berechnungsmethode 1 darf<br />

nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang<br />

und Niveau des integrierten Managements<br />

und der internen Kontrollen in Bezug auf die<br />

in den Konsolidierungskreis einbezogenen<br />

Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit<br />

nach Satz 5 ist von dem Unternehmen<br />

zu beantragen, das in entsprechender<br />

Anwendung der Kriterien des § 10b Abs.<br />

3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 übergeordnetes<br />

Unternehmen der Gruppe ist; die gewählte<br />

Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich<br />

anzuwenden. Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat<br />

angehört, braucht die Posi-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

tionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht abzuziehen,<br />

wenn es selbst und die betreffenden<br />

Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel<br />

dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene<br />

nach § 10b einbezogen werden.<br />

(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren<br />

Eigenkapitals im Sinne von Absatz<br />

1d Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und<br />

Ergänzungskapital abzuziehen:<br />

1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei<br />

einem IRBA-Institut bei der Berechnung<br />

der Differenz zwischen der Summe der<br />

erwarteten Verlustbeträge <strong>für</strong> alle IRBA-<br />

Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen,<br />

Institute, Unternehmen und<br />

Mengengeschäft und der Wertberichtigungen<br />

und Rückstellungen, die <strong>für</strong> diese IR-<br />

BA-Positionen gebildet wurden, ergeben;<br />

2. erwartete Verlustbeträge <strong>für</strong> unter Berücksichtigung<br />

der Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen<br />

und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit<br />

dem einfachen IRBA-Risikogewicht <strong>für</strong> Beteiligungen<br />

bewertet werden;<br />

3. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 1 Satz 9 eine Unterlegung<br />

der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln<br />

zu ihrem vollen Betrag vorsieht,<br />

das Institut aber stattdessen den Abzug<br />

wählt und<br />

4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich<br />

etwaiger Wiederbeschaffungskosten<br />

bei Vorleistungen im Rahmen von<br />

Geschäften des Handelsbuches über<br />

Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren,<br />

solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage<br />

nach deren Fälligkeit noch<br />

nicht wirksam erbracht worden ist; durch<br />

systemweite Ausfälle eines Abwicklungsund<br />

Verrechnungssystems entstandene<br />

Vorleistungen können mit Zustimmung<br />

der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung<br />

der Funktionsfähigkeit der Systeme<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung<br />

nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt<br />

ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige<br />

nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen,<br />

wenn<br />

43<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §10<br />

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des<br />

Instituts oder der Liquidation des Instituts<br />

erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen<br />

Gläubiger zurückerstattet wird,<br />

2. es dem Institut <strong>für</strong> mindestens zwei Jahre<br />

zur Verfügung gestellt worden ist,<br />

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs<br />

gegen Forderungen des Instituts<br />

ausdrücklich ausgeschlossen ist und <strong>für</strong><br />

die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen<br />

ausdrücklich keine Sicherheiten<br />

durch das Institut oder durch Dritte<br />

gestellt werden und<br />

4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich<br />

festgelegt ist, daß<br />

a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungsnoch<br />

Zinszahlungen geleistet werden<br />

müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß<br />

die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen<br />

Anforderungen nicht mehr erfüllen,<br />

und<br />

b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen<br />

dem Institut unbeschadet entgegenstehender<br />

Vereinbarungen zurückzuerstatten<br />

sind.<br />

Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt<br />

sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist<br />

nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger<br />

Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung<br />

ist außer in den Fällen des Satzes 5<br />

dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende<br />

Vereinbarungen zurückzugewähren,<br />

sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung<br />

anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel<br />

ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt<br />

der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat;<br />

das Institut kann sich ein entsprechendes<br />

Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut<br />

hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den<br />

Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich<br />

und schriftlich hinzuweisen; werden<br />

Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

begeben, ist nur in den Zeichnungsund<br />

Ausgabebedingungen auf die genannten<br />

Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in<br />

Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige<br />

Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege<br />

bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags<br />

oder im Rahmen einer Einkaufskom-<br />

mission erwerben. Ein Institut hat die Absicht,<br />

von der Möglichkeit der Marktpflege nach<br />

Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank unverzüglich<br />

anzuzeigen. Ein Institut hat die<br />

Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank<br />

unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel<br />

durch Tilgungs- oder Zinszahlungen<br />

auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags<br />

der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen<br />

Eigenmittel absinken. Abweichend<br />

von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige<br />

Sicherheiten <strong>für</strong> nachrangige Verbindlichkeiten<br />

stellen, die ein ausschließlich <strong>für</strong> den<br />

Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes<br />

Tochterunternehmen des Instituts eingegangen<br />

ist.<br />

(8) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der<br />

Deutschen Bundesbank unverzüglich nach<br />

Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen,<br />

der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5<br />

abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten<br />

Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben.<br />

Es hat einen Kredit, den es nach<br />

Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der<br />

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank<br />

anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten<br />

oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich<br />

geändert werden, und die entsprechenden<br />

Änderungen anzugeben. Die<br />

Bundesanstalt kann von den Instituten fordern,<br />

ihr und der Deutschen Bundesbank alle<br />

fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der<br />

nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.<br />

(9) Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt<br />

sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

Eigentum oder Besitz an<br />

Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu<br />

verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung<br />

mit Finanzinstrumenten handeln, müssen<br />

Eigenmittel aufweisen, die mindestens<br />

25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen,<br />

die in der Gewinn- und Verlustrechnung des<br />

letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen<br />

Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen<br />

und Wertberichtigungen auf<br />

immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen<br />

ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahres-<br />

44 www.WALHALLA.de


§ 10a<br />

abschlusses <strong>für</strong> das erste volle Geschäftsjahr<br />

sind die im Geschäftsplan <strong>für</strong> das laufende<br />

Jahr <strong>für</strong> die entsprechenden Posten vorgesehenen<br />

Aufwendungen auszuweisen. Die Bundesanstalt<br />

kann die Anforderungen nach den<br />

Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies<br />

durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit<br />

des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei<br />

der Berechnung der Relation nach den Sätzen<br />

1 und 2 anzusetzenden Kosten <strong>für</strong> das laufende<br />

Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen,<br />

wenn dies durch eine gegenüber<br />

dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung<br />

der Geschäftstätigkeit des Instituts im<br />

laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Finanzportfolioverwalter,<br />

die nicht befugt sind,<br />

sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

Eigentum oder Besitz an Geldern oder<br />

Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und<br />

die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />

handeln, haben der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank die<br />

<strong>für</strong> die Überprüfung der Relation und der<br />

Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen<br />

1 und 3 erforderlichen Angaben und<br />

Nachweise einzureichen. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung im Benehmen mit der<br />

Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen<br />

zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang,<br />

Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die<br />

zulässigen Datenträger, Übertragungswege<br />

und Datenformate. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen kann diese Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit<br />

der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen<br />

der Bundesanstalt im Einvernehmen<br />

mit der Deutschen Bundesbank ergehen.<br />

(10) (weggefallen)<br />

(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut<br />

nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag<br />

gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung<br />

auf Einzelebene die entsprechenden<br />

Positionen von Tochterunternehmen<br />

einzubeziehen, wenn<br />

1. das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-,<br />

-mess- und -kontrollverfahren<br />

des Instituts einbezogen ist,<br />

2. das Institut über 50 vom Hundert der mit<br />

den Anteilen oder Aktien des Tochter-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

unternehmens verbundenen Stimmrechte<br />

hält oder zur Bestellung oder Abberufung<br />

der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans<br />

des Tochterunternehmens berechtigt<br />

ist,<br />

3. die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten<br />

des Tochterunternehmens<br />

gegenüber dem Institut bestehen und<br />

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes<br />

tatsächliches Hindernis <strong>für</strong> die jederzeitige<br />

und unverzügliche Übertragung<br />

von Eigenmitteln oder die Begleichung von<br />

Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens<br />

durch das Institut besteht noch ein<br />

solches abzusehen ist.<br />

Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem<br />

Antrag in vollem Umfang die <strong>für</strong> das Vorliegen<br />

der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4<br />

erforderlichen Umstände und Vorkehrungen,<br />

einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen,<br />

offen zu legen. Die Bundesanstalt<br />

unterrichtet die zuständigen Stellen im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens<br />

aber einmal jährlich, über nach Satz<br />

1 erteilte Genehmigungen sowie über die<br />

Umstände und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr.<br />

4. Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in<br />

einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt<br />

die zuständige Behörde des betreffenden<br />

Drittstaats entsprechend.<br />

§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung<br />

von Institutsgruppen<br />

und Finanzholding-Gruppen<br />

(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes<br />

besteht aus einem Institut im Sinne<br />

von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im<br />

Inland (übergeordnetes Unternehmen) und<br />

den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige<br />

Unternehmen). Nachgeordnete<br />

Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind<br />

die Tochterunternehmen eines Instituts, die<br />

selbst Institute, Kapitalanlagegesellschaften,<br />

Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen,<br />

E-Geld-Institute im Sinne<br />

des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder<br />

Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

sind. Ist das übergeordnete<br />

Unternehmen ein Finanzierungsleasing-<br />

oder ein Factoringinstitut im Sinne des<br />

45<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz § 10a<br />

§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10,<br />

besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne<br />

dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens<br />

ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut<br />

oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit<br />

Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet<br />

ist. Abweichend von den Sätzen 1<br />

und 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des<br />

übergeordneten Unternehmens bestimmen,<br />

dass ein anderes gruppenangehöriges Institut<br />

als übergeordnetes Unternehmen gilt; das<br />

gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören.<br />

Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen<br />

kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen<br />

des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c,<br />

bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete<br />

Unternehmen der Gruppe. Sind einem<br />

Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen<br />

nachgeordnet, besteht keine<br />

Institutsgruppe. Die Absätze 6 bis 8 und 10<br />

bis 14 sind nicht anzuwenden auf Institutsgruppen<br />

und Finanzholding-Gruppen, wenn<br />

auf sämtliche gruppenangehörige Institute<br />

nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene<br />

nicht anzuwenden ist oder diese nach<br />

§ 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene von der<br />

Anwendung des § 10 freigestellt wurden.<br />

(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes<br />

besteht auch dann, wenn ein Institut<br />

mit anderen Unternehmen der Banken- und<br />

Wertpapierdienstleistungsbranche oder der<br />

Investmentbranche eine horizontale Unternehmensgruppe<br />

bildet. Bei einer solchen Institutsgruppe<br />

gilt als übergeordnetes Unternehmen<br />

dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut<br />

oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland mit der höchsten<br />

Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme<br />

bestimmt die Bundesanstalt das<br />

übergeordnete Unternehmen.<br />

(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses<br />

Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft<br />

im Sinne von § 1 Abs. 7b<br />

oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet<br />

sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut<br />

oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland der Finanzholding-<br />

Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet<br />

ist. Satz 1 findet keine Anwendung<br />

auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne<br />

von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut<br />

oder einem Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz in einem anderen<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

als Tochterunternehmen nachgeordnet sind.<br />

Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne<br />

von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in<br />

einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,<br />

besteht eine Finanzholding-<br />

Gruppe, wenn<br />

1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens<br />

ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland<br />

und weder ein Einlagenkreditinstitut<br />

oder ein Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen<br />

nachgeordnet ist und<br />

2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland<br />

eine höhere Bilanzsumme hat als<br />

jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft<br />

als Tochterunternehmen nachgeordnete<br />

Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz in einem<br />

anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums;<br />

bei gleich hoher Bilanzsumme<br />

ist der frühere Zulassungszeitpunkt<br />

maßgeblich.<br />

Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als<br />

übergeordnetes Unternehmen dasjenige<br />

gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut<br />

oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz<br />

im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen<br />

Institut mit Sitz im Inland<br />

nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute<br />

oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen<br />

Beteiligungen kein Institut mit Sitz im<br />

Inland diese Voraussetzungen, gilt als<br />

übergeordnetes Unternehmen regelmäßig<br />

das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten<br />

Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher<br />

Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt<br />

das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland, das<br />

als übergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend<br />

von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt<br />

auf Antrag einer Finanzholding-<br />

Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und<br />

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§ 10a<br />

nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens,<br />

das nach den Sätzen 4 und 5 als<br />

übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach<br />

Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten<br />

würde, bestimmen, dass die Finanzholding-<br />

Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen<br />

gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie<br />

über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen<br />

Pflichten erforderliche Struktur und Organisation<br />

verfügt. Abweichend von Satz 6<br />

kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-<br />

Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat,<br />

nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens,<br />

das nach den Sätzen 4 und 5 als<br />

übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach<br />

Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten<br />

würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes<br />

Unternehmen bestimmen, sofern dies aus<br />

bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere<br />

solchen, die sich aus der Organisation und<br />

Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben,<br />

erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Satz 7<br />

bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat<br />

alle gruppenbezogenen Pflichten eines<br />

übergeordneten Unternehmens zu erfüllen.<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Anordnung<br />

nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor,<br />

insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft<br />

ihren Sitz in einen anderen Staat<br />

verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, <strong>für</strong><br />

die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten<br />

zu sorgen, hat die Bundesanstalt die<br />

Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft<br />

aufzuheben; § 35 Abs. 3<br />

gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber<br />

einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum<br />

übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft<br />

und deren Organen<br />

alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut<br />

als übergeordnetem Unternehmen und<br />

dessen Organen zustehen.<br />

(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten<br />

auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften,<br />

Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen,<br />

E-Geld-Institute im Sinne<br />

des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder<br />

Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

mit Sitz im Inland<br />

oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges<br />

Unternehmen mindestens 20 vom Hun-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

dert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar<br />

hält, die Institute, Kapitalanlagegesellschaften<br />

oder Unternehmen gemeinsam<br />

mit anderen Unternehmen leitet und <strong>für</strong> die<br />

Verbindlichkeiten dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften<br />

oder Unternehmen auf<br />

ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte<br />

Minderheitsbeteiligung). Unmittelbar<br />

oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie<br />

Kapitalanteile, die von einem anderen<br />

<strong>für</strong> Rechnung eines gruppenangehörigen<br />

Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.<br />

Mittelbar gehaltene Kapitalanteile<br />

sind nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt<br />

werden, das nicht Tochterunternehmen des<br />

übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft<br />

ist. Dies gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die<br />

durch mehr als ein Unternehmen vermittelt<br />

werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte<br />

gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten<br />

auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz<br />

4 freiwillig in die Zusammenfassung nach<br />

dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3<br />

Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen<br />

werden.<br />

(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt<br />

angemessene Eigenmittel haben, ist<br />

anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel<br />

einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter<br />

und der im Rahmen der Rechtsverordnung<br />

nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen<br />

Risikopositionen zu beurteilen; bei<br />

gruppenangehörigen Unternehmen gelten als<br />

Eigenmittel die Bestandteile, die den nach<br />

§ 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.<br />

Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete<br />

Unternehmen seine maßgeblichen Positionen<br />

mit denen der anderen gruppenangehörigen<br />

Unternehmen zusammenzufassen.<br />

Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden<br />

Eigenmitteln sind abzuziehen:<br />

1. die bei dem übergeordneten Unternehmen<br />

und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe<br />

oder Finanzholding-Gruppe<br />

ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen<br />

Unternehmen entfallenden Buchwerte<br />

47<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz § 10a<br />

a) der Kapitalanteile,<br />

b) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz<br />

2a Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils in<br />

Verbindung mit dessen Absatz 4,<br />

c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5<br />

Satz 1,<br />

d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

nach § 10 Abs. 5a Satz 1<br />

und<br />

e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten<br />

nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie<br />

2. die bei dem übergeordneten Unternehmen<br />

oder einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe<br />

oder Finanzholding-Gruppe<br />

berücksichtigten nicht realisierten Reserven<br />

nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7,<br />

soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen<br />

entfallen.<br />

Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung <strong>für</strong><br />

den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den<br />

Sätzen 9 und 10, und Kapital nach § 10 Absatz<br />

2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sind vom<br />

Kernkapital abzuziehen. Längerfristige nachrangige<br />

Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen<br />

des Ergänzungskapitals nach § 10<br />

Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz<br />

2 Satz 7 abzuziehen. Kapital nach § 10<br />

Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die nicht<br />

realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital<br />

insgesamt, jeweils vor der in § 10<br />

Absatz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung,<br />

abzuziehen. Kurzfristige nachrangige<br />

Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln<br />

gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in<br />

§ 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen<br />

Kappung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die<br />

über nicht gruppenangehörige Unternehmen<br />

vermittelt werden, sind solche Buchwerte und<br />

nicht realisierte Reserven jeweils quotal in<br />

Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher<br />

der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht.<br />

Ist der Buchwert einer Beteiligung<br />

höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende<br />

Teil des Kapitals und der Rücklagen des<br />

nachgeordneten Unternehmens, hat das<br />

übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag<br />

zu gleichen Teilen vom Kernund<br />

Ergänzungskapital der Institutsgruppe<br />

oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Da-<br />

bei kann der aktivische Unterschiedsbetrag<br />

mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel<br />

abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an<br />

einem gruppenfremden Unternehmen behandelt<br />

werden. Die Adressenausfallpositionen,<br />

die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen<br />

gruppenangehörigen Unternehmen ergeben,<br />

sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete<br />

Positionen verschiedener gruppenangehöriger<br />

Unternehmen können nicht miteinander<br />

verrechnet werden, es sei denn, die<br />

Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung<br />

des übergeordneten Unternehmens<br />

einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe<br />

oder Finanzholding-Gruppe angemessen<br />

verteilt und es ist bei nachgeordneten<br />

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,<br />

dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

den freien Kapitaltransfer<br />

zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen<br />

nicht behindern.<br />

(7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer<br />

Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften<br />

des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss<br />

aufzustellen oder ist es nach<br />

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung<br />

internationaler Rechnungslegungsstandards<br />

(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden<br />

Fassung oder nach Maßgabe von § 315a<br />

Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet,<br />

bei der Aufstellung des Konzernabschlusses<br />

die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten<br />

Verordnung übernommenen internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards anzuwenden,<br />

hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren<br />

nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der<br />

Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel<br />

sowie der zusammengefassten Risikopositionen<br />

nach Maßgabe der Rechtsverordnung<br />

nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernabschluss<br />

zugrunde zu legen; als Eigenmittel<br />

gelten die Bestandteile, die den nach § 10<br />

anerkannten Bestandteilen entsprechen.<br />

§ 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Wendet<br />

das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe<br />

die genannten internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe<br />

von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs<br />

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§ 10a<br />

an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende<br />

Anwendung; an die Stelle des Entstehens der<br />

Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung<br />

der internationalen Rechnungslegungsstandards.<br />

Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze<br />

1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung.<br />

Hierbei bleiben die Eigenmittel und<br />

sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in<br />

den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen,<br />

die keine gruppenangehörigen Unternehmen<br />

im Sinne dieser Vorschrift sind,<br />

unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige<br />

maßgebliche Risikopositionen nicht in den<br />

Konzernabschluss einbezogener Unternehmen,<br />

die gruppenangehörige Unternehmen<br />

im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen,<br />

wobei das Verfahren nach Absatz<br />

6 angewendet werden darf. Die Sätze 1<br />

bis 6 gelten entsprechend <strong>für</strong> das übergeordnete<br />

Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe,<br />

wenn die Finanzholding-Gesellschaft<br />

nach den genannten Vorschriften verpflichtet<br />

ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder<br />

nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs<br />

einen Konzernabschluss nach den genannten<br />

internationalen Rechnungslegungsstandards<br />

aufstellt.<br />

(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe,<br />

die nach Absatz 7 bei der Ermittlung<br />

der zusammengefassten Eigenmittel<br />

sowie der zusammengefassten Risikopositionen<br />

den Konzernabschluss zugrunde zu legen<br />

hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt<br />

<strong>für</strong> diese Zwecke das Verfahren nach Absatz<br />

6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses<br />

im Einzelfall ungeeignet ist.<br />

Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe<br />

oder der Finanzholding-Gruppe<br />

muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem<br />

Fall in mindestens drei aufeinander folgenden<br />

Jahren anwenden.<br />

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen<br />

mit der Deutschen Bundesbank nähere<br />

Bestimmungen über die Ermittlung der<br />

Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen<br />

und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere<br />

über<br />

1. die Überleitung von Angaben aus dem<br />

Konzernabschluss in die Ermittlung der<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

zusammengefassten Eigenmittelausstattung<br />

bei Anwendung des Verfahrens nach<br />

Absatz 7,<br />

2. die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode<br />

bewerteten Beteiligungen bei<br />

Anwendung des Verfahrens nach<br />

Absatz 7.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,<br />

dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen<br />

mit der Deutschen Bundesbank ergeht.<br />

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind<br />

die Spitzenverbände der Institute anzuhören.<br />

(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe<br />

die Angemessenheit ihrer<br />

Eigenmittelausstattung nach Maßgabe<br />

des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete<br />

Unternehmen einer Institutsgruppe oder<br />

einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse,<br />

sind diese einer prüferischen<br />

Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen.<br />

Der Zwischenabschluss nach Satz 1<br />

gilt <strong>für</strong> die Zwecke dieser Vorschrift als ein<br />

mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss,<br />

wobei Gewinne des Zwischenabschlusses<br />

dem Kernkapital zugerechnet<br />

werden, soweit sie nicht <strong>für</strong> voraussichtliche<br />

Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen<br />

gebunden sind. Verluste, die sich aus<br />

Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom<br />

Kernkapital abzuziehen. Das übergeordnete<br />

Unternehmen hat den Zwischenabschluss der<br />

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank<br />

jeweils unverzüglich einzureichen. Der<br />

Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über<br />

die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses<br />

unverzüglich nach Beendigung<br />

der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank einzureichen.<br />

(11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die<br />

keine Tochterunternehmen sind, hat das<br />

übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel<br />

und die im Rahmen der Rechtsverordnung<br />

nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen<br />

mit den Eigenmitteln und den<br />

maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten<br />

Unternehmen jeweils quotal in<br />

Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen,<br />

der seiner Kapitalbeteiligung an dem nach-<br />

49<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §§ 11 – 12<br />

geordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen<br />

gelten die Absätze 6 und 7, jeweils<br />

auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 9.<br />

(12) Das übergeordnete Unternehmen ist <strong>für</strong><br />

eine angemessene Eigenmittelausstattung<br />

der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe<br />

verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung<br />

seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die<br />

gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken,<br />

soweit dem das allgemein geltende<br />

Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.<br />

(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen<br />

haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen<br />

Aufbereitung und Weiterleitung der <strong>für</strong><br />

die Zusammenfassung gemäß den Absätzen<br />

6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße<br />

Organisation und angemessene<br />

interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie<br />

sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen<br />

die <strong>für</strong> die Zusammenfassung erforderlichen<br />

Angaben zu übermitteln. Kann ein<br />

übergeordnetes Unternehmen <strong>für</strong> einzelne<br />

gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen<br />

Angaben nicht beschaffen, sind die<br />

auf das gruppenangehörige Unternehmen<br />

entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten<br />

Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten<br />

Unternehmens abzuziehen.<br />

(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem<br />

mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft<br />

im Sinne des Artikels 2<br />

Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder Finanzunternehmen<br />

mit Sitz in einem Drittstaat<br />

nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon,<br />

ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen<br />

einer Institutsgruppe oder Finanzholding-<br />

Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die<br />

Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10<br />

Anwendung; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

Hat die Finanzholding-Gesellschaft an<br />

der Spitze einer Finanzholding-Gruppe als<br />

Tochterunternehmen mindestens ein Institut,<br />

eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im<br />

Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/<br />

87/EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in<br />

einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,<br />

dass das übergeordnete Unternehmen der<br />

Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche<br />

Zusammenfassung vorzunehmen.<br />

§ 11 Liquidität<br />

(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,<br />

dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft<br />

(Liquidität) gewährleistet<br />

ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen<br />

mit der Deutschen Bundesbank nähere<br />

Anforderungen an die ausreichende Liquidität<br />

zu bestimmen, insbesondere über die<br />

1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden<br />

Liquidität und die da<strong>für</strong> erforderlichen<br />

technischen Grundsätze,<br />

2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen<br />

zu berücksichtigenden Geschäfte<br />

einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen<br />

sowie<br />

3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der<br />

zum Nachweis der ausreichenden Liquidität<br />

erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt<br />

und die Deutsche Bundesbank, einschließlich<br />

Bestimmungen zu Inhalt, Art,<br />

Umfang und Form der Angaben, zu der<br />

Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die<br />

zulässigen Datenträger, Übertragungswege<br />

und Datenformate.<br />

In der Rechtsverordnung ist an die Definition<br />

der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-<br />

Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen<br />

kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt mit der<br />

Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung<br />

im Einvernehmen mit der Deutschen<br />

Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung<br />

sind die Spitzenverbände der Institute<br />

zu hören.<br />

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung<br />

der Liquidität im Einzelfall gegenüber<br />

Instituten über die in der Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende<br />

Liquiditätsanforderungen anordnen,<br />

wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige<br />

Liquidität eines Instituts nicht gesichert<br />

ist.<br />

§ 12 Begrenzung von qualifizierten<br />

Beteiligungen<br />

(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem<br />

Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft,<br />

Finanzunternehmen, Erst-<br />

50 www.WALHALLA.de


§14<br />

versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen<br />

noch Anbieter von<br />

Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte<br />

Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital<br />

dem Betrage nach 15 vom Hundert<br />

des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts<br />

übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut<br />

darf an Unternehmen im Sinne des Satzes<br />

1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren<br />

Anteil am Nennkapital dem Betrage nach<br />

zusammen 60 vom Hundert des haftenden<br />

Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts<br />

übersteigt. Das Einlagenkreditinstitut darf die<br />

in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit<br />

Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten.<br />

Die Bundesanstalt darf die Zustimmung<br />

nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut<br />

die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen,<br />

bei Überschreitung beider Grenzen<br />

den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kernund<br />

Ergänzungskapital unterlegt.<br />

(2) Das übergeordnete Unternehmen einer<br />

Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu<br />

der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört,<br />

hat sicherzustellen, dass die Gruppe an<br />

einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1<br />

Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält,<br />

deren Anteil am Nennkapital dem Betrage<br />

nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals<br />

der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem<br />

sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt<br />

an Unternehmen im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht<br />

hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage<br />

nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden<br />

Eigenkapitals der Gruppe übersteigt.<br />

Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das<br />

übergeordnete Unternehmen zulassen, dass<br />

die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten<br />

Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt<br />

darf die Zustimmung nur erteilen,<br />

wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden<br />

Beteiligungen, bei Überschreitung<br />

beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils<br />

hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital der<br />

Gruppe unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten<br />

entsprechend <strong>für</strong> Institute im Sinne des § 10a<br />

Abs. 14.<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

2. Kreditgeschäft<br />

§ 14 Millionenkredite<br />

(1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2<br />

Nr. 4, 9 oder 10 ein Finanzunternehmen im<br />

Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in<br />

§ 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen<br />

(am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte<br />

Unternehmen) haben der bei der Deutschen<br />

Bundesbank geführten Evidenzzentrale<br />

vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen,<br />

deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung)<br />

1 500 000 Euro oder mehr beträgt<br />

(Millionenkredite); Anzeigeinhalte und<br />

Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung<br />

nach § 22 zu regeln. Übergeordnete<br />

Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2<br />

haben zugleich <strong>für</strong> die gruppenangehörigen<br />

Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2<br />

deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend<br />

anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.<br />

Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen<br />

selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder<br />

nach § 2 Abs. 4, 7 oder 8 von der Anzeigepflicht<br />

befreit oder ausgenommen sind oder<br />

der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen<br />

Unternehmen nach § 10a<br />

Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des<br />

übergeordneten Unternehmens abgezogen<br />

wird. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen<br />

gruppenangehörigen Unternehmen<br />

haben dem übergeordneten Unternehmen<br />

die hier<strong>für</strong> erforderlichen Angaben zu<br />

übermitteln. Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute,<br />

die ausschließlich Bankgeschäfte<br />

nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen<br />

der Finanzbranche betreiben, auf Antrag<br />

von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien.<br />

Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von<br />

1,5 Millionen Euro und mehr auch dann,<br />

wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens<br />

1,5 Millionen Euro nicht erreicht. § 13 Abs. 1<br />

Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von<br />

mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt<br />

worden sind, hat die Deutsche Bundesbank<br />

die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen.<br />

Die Benachrichtigung umfasst<br />

Angaben über die Gesamtverschuldung des<br />

51<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §15<br />

Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung<br />

der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört,<br />

über die Anzahl der beteiligten Unternehmen<br />

sowie Informationen über die prognostizierte<br />

Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne<br />

der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz<br />

9 <strong>für</strong> diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen<br />

selbst eine solche gemeldet hat. Die<br />

Benachrichtigung ist nach Maßgabe der<br />

Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern.<br />

Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen<br />

Unternehmen auf Antrag den<br />

Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen<br />

Kreditnehmers oder, sofern<br />

der Kreditnehmer oder der voraussichtliche<br />

Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört,<br />

den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit<br />

mit. Sofern es sich um einen voraussichtlichen<br />

Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen<br />

auf Verlangen der Deutschen Bundesbank<br />

die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung<br />

mitzuteilen und nachzuweisen,<br />

dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die<br />

Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren<br />

beteiligten Unternehmen<br />

und die Deutsche Bundesbank dürfen die<br />

Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung<br />

nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach<br />

Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung<br />

durchführen. Einzelheiten<br />

des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung<br />

nach § 22. Soweit es <strong>für</strong> die Zwecke der<br />

Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu<br />

einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich<br />

ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene<br />

Daten mehrerer Kreditnehmer an<br />

das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln.<br />

Diese Daten dürfen keine Angaben über<br />

finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten.<br />

Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen<br />

beschäftigten Personen dürfen<br />

Angaben, die dem Unternehmen nach diesem<br />

Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren<br />

und nicht verwerten. Die Deutsche Bundesbank<br />

protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle<br />

durch die jeweils zuständige<br />

Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt,<br />

die übertragenen Daten und die beteiligten<br />

Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten<br />

<strong>für</strong> andere Zwecke ist unzulässig.<br />

Die Protokolldaten sind mindestens 18 Mo-<br />

nate aufzubewahren und spätestens nach<br />

24 Monaten zu löschen.<br />

(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner<br />

als ein Kreditnehmer, so sind in den<br />

Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung<br />

und Informationen über die prognostizierten<br />

Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen<br />

Schuldner anzugeben. Die Verschuldung<br />

einzelner Schuldner sowie die Informationen<br />

über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten<br />

sind jeweils nur den Unternehmen<br />

mitzuteilen, die selbst oder deren<br />

nachgeordnete Unternehmen im Sinne des<br />

Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern<br />

Kredite gewährt oder Informationen über die<br />

prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten<br />

dieses Schuldners gemeldet haben.<br />

(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen<br />

mit der Bundesanstalt nach Maßgabe<br />

des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

ausländischen Evidenzzentralen die bei<br />

ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer,<br />

auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber,<br />

zur Verfügung stellen.<br />

§ 15 Organkredite<br />

(1) Kredite an<br />

1. Geschäftsleiter des Instituts,<br />

2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende<br />

Gesellschafter des Instituts, wenn dieses<br />

in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft<br />

oder der Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung betrieben wird, sowie<br />

an persönlich haftende Gesellschafter eines<br />

in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien betriebenen Instituts,<br />

die nicht Geschäftsleiter sind,<br />

3. Mitglieder eines zur Überwachung der<br />

Geschäftsführung bestellten Organs des<br />

Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse<br />

des Organs durch Gesetz geregelt<br />

sind (Aufsichtsorgan),<br />

4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb<br />

ermächtigte Handlungsbevollmächtigte<br />

des Instituts,<br />

5. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige<br />

Kinder der unter den Nummern 1<br />

bis 4 genannten Personen,<br />

6. stille Gesellschafter des Instituts,<br />

52 www.WALHALLA.de


§15<br />

7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen<br />

Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,<br />

wenn ein Geschäftsleiter,<br />

ein Prokurist oder ein zum gesamten<br />

Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter<br />

des Instituts gesetzlicher<br />

Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans<br />

der juristischen Person oder<br />

Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft<br />

ist,<br />

8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen<br />

Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,<br />

wenn ein gesetzlicher<br />

Vertreter der juristischen Person, ein<br />

Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft,<br />

ein Prokurist oder ein zum<br />

gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter<br />

Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens<br />

dem Aufsichtsorgan des Instituts<br />

angehört,<br />

9. Unternehmen, an denen das Institut oder<br />

ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom<br />

Hundert des Kapitals des Unternehmens<br />

beteiligt ist oder bei denen das Institut<br />

oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender<br />

Gesellschafter ist,<br />

10. Unternehmen, die an dem Institut mit<br />

mehr als 10 vom Hundert des Kapitals<br />

des Instituts beteiligt sind,<br />

11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen<br />

Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,<br />

wenn ein gesetzlicher<br />

Vertreter der juristischen Person<br />

oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft<br />

an dem Institut mit mehr<br />

als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt<br />

ist und<br />

12. persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer,<br />

Mitglieder des Vorstands<br />

oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen<br />

und an zum gesamten Geschäftsbetrieb<br />

ermächtigte Handlungsbevollmächtigte<br />

eines von dem Institut abhängigen Unternehmens<br />

oder das Institut beherrschenden<br />

Unternehmens sowie ihre Ehegatten,<br />

Lebenspartner und minderjährigen Kinder,<br />

(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines<br />

einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter<br />

des Instituts und außer im Rah-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

men von Mitarbeiterprogrammen nur zu<br />

marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung des Aufsichtsorgans,<br />

im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans<br />

des das Institut beherrschenden Unternehmens,<br />

gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />

sind auf Partnerschaften entsprechend<br />

anzuwenden. Auf einen einstimmigen Beschluss<br />

sämtlicher Geschäftsleiter sowie die<br />

ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans<br />

kann verzichtet werden, wenn <strong>für</strong><br />

einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1<br />

Nr. 9 und 10 gemäß § 10c Abs. 1 ein KSA-<br />

Risikogewicht von null vom Hundert verwendet<br />

werden kann. Als Beteiligung im Sinne<br />

des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von<br />

Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens,<br />

wenn er mindestens ein Viertel des<br />

Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)<br />

erreicht, ohne daß es auf die Dauer<br />

des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines<br />

Kredits steht die Gestattung von Entnahmen<br />

gleich, die über die einem Geschäftsleiter<br />

oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden<br />

Vergütungen hinausgehen, insbesondere<br />

auch die Gestattung der Entnahme<br />

von Vorschüssen auf Vergütungen. Organkredite,<br />

die nicht zu marktmäßigen Bedingungen<br />

gewährt werden, sind auf Anordnung der<br />

Bundesanstalt jeweils hälftig mit Kern- und<br />

Ergänzungskapital zu unterlegen.<br />

(2) Die Bundesanstalt kann <strong>für</strong> die Gewährung<br />

von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen<br />

anordnen; dieses Recht besteht auch,<br />

nachdem der Organkredit gewährt worden<br />

ist. Organkredite, die die von der Bundesanstalt<br />

angeordneten Obergrenzen überschreiten,<br />

sind auf weitere Anordnung der<br />

Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen<br />

zurückzuführen; in der Zwischenzeit<br />

sind sie jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital<br />

zu unterlegen.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. <strong>für</strong> Kredite an Prokuristen und zum gesamten<br />

Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte<br />

sowie an ihre Ehegatten,<br />

Lebenspartner und minderjährigen<br />

Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt<br />

53<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §§ 16 – 18<br />

des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten<br />

nicht übersteigt,<br />

2. <strong>für</strong> Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6<br />

bis 11 genannte Personen oder Unternehmen,<br />

wenn der Kredit weniger als 1 vom<br />

Hundert des haftenden Eigenkapitals des<br />

Instituts oder weniger als 50 000 Euro beträgt,<br />

und<br />

3. <strong>für</strong> Kredite, die um nicht mehr als 10 vom<br />

Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen<br />

Betrages erhöht werden.<br />

(4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der<br />

Beschluß über die Zustimmung sind vor der<br />

Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse<br />

müssen Bestimmungen über die Verzinsung<br />

und Rückzahlung des Kredits enthalten.<br />

Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die<br />

Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz<br />

1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, daß<br />

sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan<br />

der Kreditgewährung unverzüglich<br />

nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß<br />

der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei<br />

Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans<br />

nicht innerhalb von vier Monaten,<br />

jeweils vom Tage der Kreditgewährung unverzüglich<br />

an gerechnet, nachgeholt, hat das<br />

Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich<br />

anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter<br />

und der Beschluß über die Zustimmung zu<br />

Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5<br />

und 12 genannten Personen können <strong>für</strong> bestimmte<br />

Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften<br />

im voraus, jedoch nicht <strong>für</strong> länger<br />

als ein Jahr gefaßt werden.<br />

(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit<br />

an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12<br />

genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit<br />

ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen<br />

sofort zurückzuzahlen, wenn nicht<br />

sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan<br />

der Kreditgewährung unverzüglich<br />

nachträglich zustimmen.<br />

§16 (weggefallen)<br />

§ 17 Haftungsbestimmung<br />

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15<br />

Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter,<br />

die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die<br />

Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz<br />

Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung<br />

pflichtwidrig nicht einschreiten,<br />

dem Institut als Gesamtschuldner <strong>für</strong> den entstehenden<br />

Schaden; die Geschäftsleiter und<br />

die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben<br />

nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt<br />

haben.<br />

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann<br />

auch von dessen Gläubigern geltend gemacht<br />

werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung<br />

erlangen können. Den Gläubigern gegenüber<br />

wird die Ersatzpflicht weder durch<br />

einen Verzicht oder Vergleich des Instituts<br />

noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten<br />

in der Rechtsform der juristischen Person die<br />

Kreditgewährung auf einem Beschluß des<br />

obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung,<br />

Generalversammlung, Gesellschafterversammlung)<br />

beruht.<br />

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in<br />

fünf Jahren.<br />

§ 18 Kreditunterlagen<br />

(1) Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der<br />

insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert<br />

des haftenden Eigenkapitals des Instituts<br />

überschreitet, nur gewähren, wenn es sich<br />

von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der<br />

Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut<br />

kann hiervon absehen, wenn das<br />

Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf<br />

die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten<br />

offensichtlich unbegründet wäre.<br />

Das Kreditinstitut kann von der laufenden<br />

Offenlegung absehen, wenn<br />

1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf<br />

Wohneigentum, das vom Kreditnehmer<br />

selbst genutzt wird, gesichert ist,<br />

2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes<br />

des Pfandobjektes im Sinne des § 16<br />

Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht<br />

übersteigt und<br />

3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten<br />

Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei<br />

erbringt.<br />

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei<br />

Krediten an eine ausländische öffentliche<br />

54 www.WALHALLA.de


§ 18a<br />

Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe<br />

a bis c.<br />

(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines<br />

Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags<br />

über eine entgeltliche Finanzierungshilfe<br />

die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.<br />

Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers<br />

und erforderlichenfalls Auskünfte von<br />

Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene<br />

Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit<br />

von Verbrauchern genutzt werden<br />

dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben,<br />

speichern oder verändern. Bei Änderung<br />

des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte<br />

auf den neuesten Stand zu bringen. Bei<br />

einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags<br />

ist die Kreditwürdigkeit neu zu<br />

bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz<br />

personenbezogener Daten bleiben unberührt.<br />

§ 18a Verbriefungen<br />

(1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen<br />

aus einer Verbriefungstransaktion, <strong>für</strong> die es<br />

weder als Originator oder Sponsor noch als<br />

ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen<br />

gilt, nur dann im Handelsbuch oder<br />

Anlagebuch halten, wenn der Originator oder<br />

der Sponsor der Verbriefungstransaktion oder<br />

der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften<br />

Positionen dem Institut ausdrücklich offengelegt<br />

hat, dass er kontinuierlich einen materiellen<br />

Nettoanteil hält. Als materieller Nettoanteil<br />

gilt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens<br />

10 vom Hundert des Nominalwertes<br />

1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit<br />

sie an Anleger verkauft oder übertragen<br />

wurde,<br />

2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen<br />

von revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen<br />

in Form des Originatorenanteils<br />

im Sinne des Anhangs IX Teil 4<br />

Nummer 19 oder Nummer 70 der Bankenrichtlinie,<br />

3. der <strong>für</strong> die Verbriefung vorgesehenen Forderungen,<br />

wobei der Selbstbehalt aus Forderungen<br />

gebildet wird, die nach dem<br />

Zufallsprinzip aus den <strong>für</strong> die Verbriefung<br />

vorgesehenen Forderungen eines Forderungstyps<br />

ausgewählt wurden, und die<br />

Anzahl der <strong>für</strong> die Verbriefung vorgesehe-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

nen Forderungen zu Beginn mindestens<br />

100 betragen muss oder<br />

4. der verbrieften Forderungen aus der Erstverlusttranche<br />

und, soweit diese 10 vom<br />

Hundert des Nominalwerts der verbrieften<br />

Forderungen unterschreitet, aus anderen<br />

Verbriefungstranchen, die dasselbe oder<br />

ein höheres Risikoprofil aufweisen und<br />

nicht früher fällig werden als diejenigen<br />

Verbriefungstranchen, die an Anleger verkauft<br />

oder übertragen wurden.<br />

Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist<br />

zum Beginn der Verbriefungstransaktion zu<br />

ermitteln und kontinuierlich aufrechtzuerhalten.<br />

Er darf nicht Gegenstand von Kreditrisikominderungstechniken,<br />

Verkaufspositionen<br />

oder sonstiger Absicherungen sein. Bei der<br />

Ermittlung des materiellen Nettoanteils ist bei<br />

außerbilanziellen Positionen auf den Nominalwert<br />

abzustellen. Der materielle Nettoanteil<br />

ist <strong>für</strong> eine Verbriefungstransaktion<br />

nicht mehrfach anzusetzen.<br />

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch<br />

auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut<br />

oder die EU-Mutterfinanzholding-<br />

Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-<br />

Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft<br />

oder eines ihrer Tochterunternehmen<br />

Originator oder Sponsor einer<br />

Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes<br />

Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen<br />

begründet wurden, die derselben<br />

Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe<br />

wie das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft<br />

angehören. Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> ist, dass die gruppenangehörigen<br />

Unternehmen, welche die Forderungen<br />

begründet haben, sich verpflichtet haben,<br />

die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu<br />

erfüllen und dem EU-Mutterinstitut beziehungsweise<br />

der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft<br />

rechtzeitig die zur Erfüllung der<br />

Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen<br />

Informationen zu übermitteln.<br />

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,<br />

1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen<br />

um Forderungen oder Eventualforderungen<br />

handelt, die geschuldet werden<br />

oder vollständig, bedingungslos und unwiderruflich<br />

garantiert sind von:<br />

55<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz § 18b<br />

a) der Bundesrepublik Deutschland, der<br />

Deutschen Bundesbank, einem rechtlich<br />

unselbständigen Sondervermögen der<br />

Bundesrepublik Deutschland, einer ausländischen<br />

Zentralregierung oder Zentralnotenbank,<br />

der Europäischen Zentralbank,<br />

b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften,Verwaltungseinrichtungen<br />

oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter,<br />

einschließlich Einrichtungen<br />

des öffentlichen Bereichs, im Inland<br />

oder in einem anderen Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums,<br />

c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht<br />

von 50 vom<br />

Hundert oder ein niedrigeres Risikogewicht<br />

zugewiesen wird oder<br />

d) multilateralen Entwicklungsbanken;<br />

2. auf Geschäfte, die auf einen klar definierten,<br />

transparenten und zugänglichen Index<br />

bezogen sind, wenn die dem Index zugrundeliegenden<br />

Referenzeinheiten Bestandteil<br />

eines breit gehandelten Index oder handelbare<br />

Wertpapiere sind, die keine Verbriefungspositionen<br />

sind;<br />

3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen<br />

und Credit Default Swaps, wenn<br />

diese Instrumente nicht auf eine Verbriefungsposition<br />

bezogen sind oder nicht<br />

dazu verwendet werden, eine Verbriefungsposition<br />

abzusichern.<br />

(4) Das Institut muss der Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

jede einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition<br />

nachweisen können, dass es<br />

über eine umfassende und gründliche Kenntnis<br />

verfügt über:<br />

1. die von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen<br />

Kreditgebern nach Absatz 1<br />

offengelegte Information über den in der<br />

Verbriefungstransaktion kontinuierlich gehaltenen<br />

materiellen Nettoanteil, es sei<br />

denn, die Verbriefungstransaktion ist nach<br />

Absatz 3 privilegiert,<br />

2. die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition,<br />

3. die Risikomerkmale der Forderungen, die<br />

der Verbriefungsposition zugrunde liegen,<br />

4. die Reputation und die entstandenen Verluste<br />

früherer Verbriefungstransaktionen<br />

der Originatoren und Sponsoren in den<br />

maßgeblichen, der Verbriefungsposition<br />

zugrunde liegenden Forderungsklassen,<br />

5. die Erklärungen und Offenlegungen der<br />

Originatoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten<br />

oder Berater über die von ihnen in<br />

Bezug auf die verbrieften Positionen und<br />

die Qualität der <strong>für</strong> die verbrieften Positionen<br />

bestehenden Sicherheiten geübte<br />

Sorgfalt,<br />

6. die Methoden und Konzepte, auf denen<br />

die Bewertung der in Bezug auf die verbrieften<br />

Positionen bestehenden Sicherheiten<br />

basiert und die Vorschriften, die beim<br />

Originator oder Sponsor zur Gewährleistung<br />

der Unabhängigkeit der die Bewertung<br />

durchführenden Person zur Anwendung<br />

kommen, und<br />

7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung,<br />

die wesentlichen Einfluss auf die<br />

Wertentwicklung der Verbriefungspositionen<br />

des Instituts haben können.<br />

Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der<br />

jeweiligen Verbriefungsposition vorhanden<br />

sein.<br />

§ 18b Organisatorische Vorkehrungen<br />

bei Verbriefungen<br />

(1) Ein Institut muss <strong>für</strong> sein Handelsbuch und<br />

Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil<br />

seiner Investitionen in Verbriefungspositionen<br />

entsprechende förmliche Verfahren<br />

und Regelungen eingeführt haben, um die<br />

Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu<br />

analysieren und zu erfassen. Es hat in Bezug<br />

auf seine Verbriefungspositionen regelmäßig<br />

selbst geeignete Stresstests durchzuführen.<br />

Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen<br />

entwickelte ökonomische Modelle stützen,<br />

vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt<br />

auf Verlangen nachweisen, dass es<br />

vor der Investition die Strukturierung der Modelle<br />

und die diesen zugrunde liegenden relevanten<br />

Annahmen überprüft und die Methodik,<br />

die Annahmen und Ergebnisse verstanden<br />

hat.<br />

(2) Institute, die weder Originator oder Sponsor<br />

einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher<br />

Kreditgeber der verbrieften Positionen<br />

sind, müssen ihrem Handelsbuch und<br />

56 www.WALHALLA.de


§ 18b<br />

Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil<br />

ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen<br />

entsprechende Prozesse einführen, um<br />

die Informationen über die Wertentwicklung<br />

der den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden<br />

Forderungen laufend und zeitnah zu<br />

überwachen. Liegen die Voraussetzungen des<br />

Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute<br />

folgende Informationen, soweit diese <strong>für</strong> Verbriefungen<br />

dieser Art üblicherweise vorliegen,<br />

überwachen:<br />

1. die Art der Forderung,<br />

2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60<br />

und 90 Tagen überfälligen Kredite,<br />

3. die Ausfallquoten,<br />

4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,<br />

5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,<br />

6. die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung,<br />

7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen<br />

(Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen<br />

<strong>für</strong> alle zugrunde liegenden<br />

Forderungen,<br />

8. die branchenmäßige und geographische<br />

Diversifikation,<br />

9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe<br />

mit Bandbreiten, die eine angemessene<br />

Sensitivitätsanalyse erleichtern.<br />

Wenn es sich bei den zugrunde liegenden<br />

Positionen um Verbriefungspositionen handelt,<br />

müssen die Institute nicht nur hinsichtlich<br />

der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen<br />

über die in Satz 2 aufgeführten Informationen<br />

verfügen, sondern auch über Informationen<br />

über Eigenschaften und Wertentwicklung<br />

der den Verbriefungstranchen zugrunde<br />

liegenden Portfolien, den Namen des Emittenten<br />

und die Kreditqualität.<br />

(3) Institute müssen über ein umfassendes<br />

Verständnis aller strukturellen Merkmale einer<br />

Verbriefungstransaktion verfügen, die die<br />

Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der<br />

Transaktion wesentlich beeinflussen könnten,<br />

wie insbesondere vertragliche Wasserfall-<br />

Strukturen und damit verbundene auslösende<br />

Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen,<br />

vom Marktwert abhängende<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

auslösende Ereignisse und die geschäftsspezifische<br />

Ausfalldefinition.<br />

(4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator<br />

ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon,<br />

ob diese verbrieft werden sollen oder<br />

nicht, dieselben soliden und klar definierten<br />

Kreditvergabekriterien, die den Anforderungen<br />

nach § 25a Absatz 1 genügen müssen,<br />

anwenden. Dabei muss derselbe Prozess <strong>für</strong><br />

die Genehmigung und, soweit zutreffend, <strong>für</strong><br />

die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung<br />

von Krediten zur Anwendung kommen.<br />

Ein Institut muss dieselben Analysestandards<br />

auch auf Beteiligungen an und Übernahmen<br />

von Verbriefungstranchen, die von Dritten<br />

erworben wurden, anwenden, unabhängig<br />

davon, ob die Beteiligungen an oder Übernahmen<br />

von Verbriefungstranchen im Handelsbuch<br />

oder Anlagebuch gehalten werden<br />

sollen.<br />

(5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator<br />

oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften<br />

Forderungen ist, ist verpflichtet, einem<br />

Investor die Höhe des Selbstbehalts nach<br />

§ 18a Absatz 1 offenzulegen. Es hat sicherzustellen,<br />

dass künftige Investoren freien Zugang<br />

zu allen wesentlichen relevanten Daten<br />

über die Kreditqualität und Wertentwicklung<br />

der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen,<br />

die Zahlungsströme und die <strong>für</strong> die verbrieften<br />

Positionen bestehenden Sicherheiten<br />

sowie zu solchen Informationen haben, die<br />

notwendig sind, um die Anforderungen nach<br />

den Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu<br />

erfüllen und um umfassende und fundierte<br />

Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme<br />

und die Werte der <strong>für</strong> die zugrunde liegenden<br />

Forderungen bestehenden Sicherheiten<br />

durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die<br />

wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten.<br />

(6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1<br />

bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4<br />

genannten Anforderungen schuldhaft in wesentlicher<br />

Hinsichtnicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt<br />

das Risikogewicht, das von dem<br />

Institut gemäß der Rechtsverordnung nach<br />

§ 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betreffenden<br />

Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in<br />

angemessener Weise unter Berücksichtigung<br />

der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes<br />

57<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §19<br />

mindestens um den Faktor 3,5 und höchstens<br />

bis zu einer Obergrenze von 1250 Prozent<br />

herauf. Bei der Festsetzung des höheren Risikogewichts<br />

hat die Bundesanstalt das Vorliegen<br />

eines Ausnahmetatbestands nach § 18a<br />

Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen. Das<br />

Institut hat die Nichterfüllung der Anforderungen<br />

nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen<br />

1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der<br />

Deutschen Bundesbank anzuzeigen.<br />

(7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion<br />

ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion<br />

keine Anrechnungserleichterung<br />

in Anspruch nehmen, wenn die in<br />

Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt<br />

sind.<br />

§ 19 Begriff des Kredits <strong>für</strong> die §§ 13 bis<br />

13b und 14 und des Kreditnehmers<br />

(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14<br />

sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der<br />

Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen<br />

sowie die da<strong>für</strong> übernommenen Gewährleistungen<br />

und andere außerbilanzielle Geschäfte.<br />

Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind<br />

1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und<br />

Postgiroämtern,<br />

2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel,<br />

die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken<br />

zugelassen sind,<br />

3. im Einzug befindliche Werte, <strong>für</strong> die entsprechende<br />

Zahlungen bereits bevorschußt<br />

wurden,<br />

4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden,<br />

einschließlich der Warenforderungen<br />

von Kreditinstituten mit Warengeschäft<br />

sowie in der Bilanz aktivierte<br />

Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen,<br />

zu denen der Leasingnehmer verpflichtet<br />

ist oder verpflichtet werden<br />

kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers<br />

zum Kauf der Leasinggegenstände,<br />

die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts<br />

bieten,<br />

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche<br />

Wertpapiere, soweit sie kein<br />

Recht verbriefen, das unter die in Satz 1<br />

genannten Derivate fällt,<br />

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche<br />

Wertpapiere, soweit sie kein Recht ver-<br />

briefen, das unter die in Satz 1 genannten<br />

Derivate fällt,<br />

7. Beteiligungen,<br />

8. Anteile an verbundenen Unternehmen,<br />

9. (weggefallen)<br />

10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern<br />

sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.<br />

Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne<br />

des Satzes 1 sind anzusehen<br />

1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene<br />

Ziehungen im Umlauf,<br />

2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen<br />

Wechseln,<br />

3. Bürgschaften und Garantien <strong>für</strong> Bilanzaktiva,<br />

4. Erfüllungsgarantien und andere als die in<br />

Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen,<br />

soweit sie sich nicht auf<br />

die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,<br />

5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,<br />

6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen<br />

zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs-<br />

und Zwischenkredite an Bausparer,<br />

7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten<br />

<strong>für</strong> fremde Verbindlichkeiten,<br />

8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte<br />

Bilanzaktiva, die dieser mit der<br />

Vereinbarung auf einen anderen übertragen<br />

hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen<br />

muß,<br />

9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff,<br />

bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden<br />

Institut verbleibt,<br />

10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen<br />

eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme<br />

des Liefergegenstandes besteht,<br />

11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,<br />

12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,<br />

13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,<br />

14. Kreditderivate,<br />

15. noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche<br />

aus Leasingverträgen auf Zahlungen,<br />

zu denen der Leasingnehmer verpflichtet<br />

58 www.WALHALLA.de


§19<br />

ist oder verpflichtet werden kann, und<br />

Optionsrechte des Leasingnehmers zum<br />

Kauf der Leasinggegenstände, die einen<br />

Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts<br />

bieten, sowie<br />

16. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem<br />

Adressenausfallrisiko unterliegen<br />

und von den Nummern 1 bis 14 nicht<br />

erfasst sind.<br />

(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind<br />

abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf,<br />

Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf<br />

einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte<br />

oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den<br />

Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich<br />

infolge eines <strong>für</strong> wenigstens einen Vertragspartner<br />

zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts<br />

künftig ändern kann, einschließlich<br />

finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert<br />

im Sinne von Satz 1 kann auch ein<br />

Derivat sein.<br />

(2) Zwei oder mehr natürliche oder juristische<br />

Personen oder Personenhandelsgesellschaften<br />

gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der<br />

§§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen<br />

einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden<br />

Einfluss auf die andere oder die<br />

anderen ausüben kann, es sei denn, das Institut<br />

weist gegenüber der Bundesanstalt<br />

nach, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer<br />

beherrschender Einfluss ausgeübt wird<br />

oder ausgeübt werden kann. Unmittelbar<br />

oder mittelbar beherrschender Einfluss wird<br />

insbesondere vermutet<br />

1. bei Unternehmen, die demselben Konzern<br />

im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes<br />

angehören oder,<br />

2. bei Unternehmen, die durch Verträge verbunden<br />

sind, welche vorsehen, dass das<br />

eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen<br />

ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen<br />

abzuführen,<br />

3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen<br />

und den an ihnen mit Mehrheit<br />

beteiligten Unternehmen oder Personen.<br />

Von Satz 1 ausgenommen sind<br />

1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,<br />

ein Land, eine Gemeinde oder ein<br />

Gemeindeverband,<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

2. die Europäischen Gemeinschaften,<br />

3. ausländische Zentralregierungen, wenn<br />

ungesicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften<br />

ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht<br />

von null vom Hundert<br />

erhalten würden,<br />

4. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften<br />

in anderen Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums, wenn ungesicherte<br />

Kredite an diese Gebietskörperschaften<br />

ein Kreditrisiko-Standardansatz-<br />

Risikogewicht von null vom Hundert erhalten<br />

würden.<br />

Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und<br />

13 bis 18 gelten auch<br />

1. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften<br />

und jeder persönlich haftende<br />

Gesellschafter sowie<br />

2. Partnerschaften und jeder Partner.<br />

Die Zusammenfassungstatbestände nach den<br />

Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden.<br />

Zwei oder mehr natürliche oder juristische<br />

Personen oder Personenhandelsgesellschaften,<br />

zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis<br />

im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten<br />

im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18<br />

auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwischen<br />

ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es<br />

wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn<br />

eine dieser Personen oder Gesellschaften in<br />

finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in<br />

Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten<br />

gerät, die andere oder alle anderen<br />

in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten<br />

geraten. Bei Anwendung der<br />

§§ 13 und 13a gelten die Sätze 1 bis 6 nicht<br />

<strong>für</strong> Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b<br />

Absatz 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung<br />

nach § 13b Absatz 3 einbezogen<br />

sind. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> Kredite an ein<br />

Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

sowie an dessen Tochterunternehmen, sofern<br />

das Institut, sein Mutterunternehmen und<br />

dessen Tochterunternehmen von den zuständigen<br />

Stellen des anderen Staates in die Überwachung<br />

der Großkredite auf zusammengefasster<br />

Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie<br />

einbezogen werden.<br />

59<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §20<br />

(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln,<br />

welche die Förderinstitute des Bundes<br />

und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge,<br />

gegebenenfalls auch über weitere<br />

Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu<br />

vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer<br />

leiten (Hausbankprinzip), können <strong>für</strong> die<br />

beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13<br />

bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als<br />

Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits<br />

behandelt werden, wenn ihnen<br />

die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten<br />

werden. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> aus<br />

eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte<br />

Kredite der Förderinstitute nach dem<br />

Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie<br />

<strong>für</strong> Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln,<br />

die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben,<br />

gegebenenfalls auch über weitere<br />

Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an<br />

Endkreditnehmer leitet.<br />

(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b<br />

gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute<br />

über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken<br />

oder Girozentralen oder über die diesen<br />

angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften<br />

oder Sparkassen an Endkreditnehmer<br />

leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als<br />

Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts,<br />

wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut<br />

zur Sicherheit abgetreten werden.<br />

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen<br />

gilt der Veräußerer der Forderungen<br />

als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis<br />

18, wenn er <strong>für</strong> die Erfüllung der übertragenen<br />

Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen<br />

des Erwerbers zurückzuerwerben hat;<br />

andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit<br />

als Kreditnehmer.<br />

§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen<br />

nach den §§ 13 bis 13b und 14<br />

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b<br />

gelten nicht:<br />

1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die<br />

im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens<br />

innerhalb von zwei Geschäftstagen<br />

ab Vorleistung abgewickelt werden,<br />

jedoch vorbehaltlich anderer Bestim-<br />

2.<br />

mungen der Rechtsverordnung nach § 22<br />

<strong>für</strong> kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken<br />

im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition<br />

eines Handelsbuchinstituts,<br />

Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im<br />

Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens<br />

innerhalb von fünf Geschäftstagen<br />

ab Vorleistung abgewickelt werden,<br />

jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen<br />

der Rechtsverordnung nach § 22<br />

<strong>für</strong> kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken<br />

im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition<br />

eines Handelsbuchinstituts,<br />

3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs,<br />

einschließlich der Ausführung<br />

von Zahlungsdiensten, der Verrechnung<br />

und Abwicklung in jedweder Währung<br />

und des Korrespondenzbankgeschäfts,<br />

oder der Erbringung von Dienstleistungen<br />

<strong>für</strong> Kunden zur Verrechnung, Abwicklung<br />

und Verwahrung von Finanzinstrumenten,<br />

verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen<br />

und andere Kredite im Kundengeschäft,<br />

die längstens bis zum folgenden<br />

Geschäftstag bestehen,<br />

3a. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften<br />

<strong>für</strong> Kunden hinterlegt<br />

werden und deren vereinbarte Laufzeit<br />

oder Kündigungsfrist einen Ge-<br />

4.<br />

schäftstag nicht überschreitet,<br />

Kredite, die im Fall der Durchführung des<br />

Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung<br />

von Zahlungsdiensten, der Verrechnung<br />

und Abwicklung in jedweder<br />

Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts,<br />

an Institute vergeben werden,<br />

die diese Dienste erbringen, sofern die<br />

Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen<br />

sind,<br />

5. Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a<br />

Satz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernkapital,<br />

nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis<br />

3, 5 und 6 jeweils hälftig vom Kernund<br />

Ergänzungskapital und nach § 10a Absatz<br />

13 Satz 3 oder § 13b Absatz 5 von<br />

den Eigenmitteln abgezogen werden und<br />

6. abgeschriebene Kredite.<br />

(2) Bei der Berechnung der Auslastung der<br />

Obergrenzen nach § 13 Absatz 3 und § 13a<br />

60 www.WALHALLA.de


§20<br />

Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b<br />

Absatz 1, sind nicht zu berücksichtigen:<br />

1. Kredite an<br />

a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken<br />

im Ausland, den Bund, die<br />

Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich<br />

unselbständiges Sondervermögen<br />

des Bundes, wenn sie ungesichert ein<br />

Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht<br />

(KSA-Risikogewicht) von null vom<br />

Hundert erhalten würden,<br />

b) multilaterale Entwicklungsbanken oder<br />

internationale Organisationen, wenn<br />

sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht<br />

von null vom Hundert erhalten würden,<br />

c) Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften<br />

in einem anderen<br />

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,<br />

ein Land, eine Gemeinde, einen<br />

Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges<br />

Sondervermögen eines<br />

Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes<br />

oder Einrichtungen<br />

des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert<br />

ein KSA-Risikogewicht von<br />

null vom Hundert erhalten würden, sowie<br />

d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite<br />

vorbehaltlich der Regelungen in<br />

§ 20b durch eine in den Buchstaben a<br />

bis c genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet<br />

werden und wenn Kredite<br />

an diese Stelle ungesichert ein KSA-<br />

Risikogewicht von null vom Hundert<br />

erhalten würden,<br />

2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen<br />

in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten<br />

in Form von<br />

a) (weggefallen)<br />

b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden<br />

Institut oder bei einem Drittinstitut,<br />

das Mutter- oder Tochterunternehmen<br />

des kreditgewährenden Instituts ist,<br />

oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen<br />

der Emission einer Credit Linked<br />

Note erhält, oder<br />

c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,<br />

die von dem kreditgewährenden<br />

Institut oder einem Drittinstitut, das<br />

Mutter- oder Tochterunternehmen des<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben<br />

wurden und bei diesen hinterlegt<br />

sind,<br />

3. (weggefallen)<br />

4. Kredite aus gesetzlichen Liquiditätsanforderungen<br />

an eine Zentralregierung, die<br />

nicht von Nummer 1 Buchstabe a erfasst<br />

sind, sofern die Kredite auf die Währung<br />

des jeweiligen Schuldners oder Emittenten<br />

lauten und in dieser Währung finanziert<br />

sind und die Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilungskategorie<br />

von drei oder<br />

besser nach § 54 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung<br />

hat,<br />

5. Kredite aus Mindestreserveanforderungen<br />

an eine Zentralnotenbank, die nicht von<br />

Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern<br />

die Kredite auf die Währung des jeweiligen<br />

Schuldners lauten und in dieser<br />

Währung finanziert sind,<br />

6. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne<br />

des § 20a und Forderungen im Sinne des<br />

§ 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes,<br />

7. Positionen, die nach § 10 Absatz 6a Nummer<br />

4 jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital<br />

abgezogen werden und<br />

8. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen<br />

Krediten von Förderinstituten des<br />

Bundes und der Länder im Sinne des § 5<br />

Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

an Kreditinstitute, sofern die<br />

betreffenden Aktiva aus Darlehen herrühren,<br />

die dem Förderauftrag entsprechen,<br />

über andere Kreditinstitute an die Begünstigten<br />

weitergereicht werden und nicht<br />

den Eigenmitteln dieser Kreditinstitute zugerechnet<br />

werden; das Förderinstitut hat<br />

die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens<br />

der Bundesanstalt und der<br />

Deutschen Bundesbank anzuzeigen und<br />

<strong>für</strong> einen Zeitraum von mindestens fünf<br />

Jahren ab Eingang der Anzeige bei der<br />

Bundesanstalt beizubehalten.<br />

(3) (weggefallen)<br />

(4) Bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen<br />

Handelsbuch-Gesamtposition nach<br />

§ 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung<br />

der Gesamt-Überschreitungsposition nach<br />

§ 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach<br />

Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.<br />

61<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz § 20a<br />

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2<br />

und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht<br />

<strong>für</strong> Kredite nach Absatz 2.<br />

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:<br />

1. Kredite nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4<br />

und 6,<br />

2. Kredite an<br />

a) den Bund, die Deutsche Bundesbank,<br />

ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen<br />

des Bundes oder eines Landes,<br />

ein Land, eine Gemeinde oder einen<br />

Gemeindeverband,<br />

b) die Europäischen Gemeinschaften,<br />

c) die Europäische Investitionsbank,<br />

d) Kreditnehmer, <strong>für</strong> deren Verbindlichkeiten<br />

der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch<br />

haftet,<br />

3. Kreditzusagen,<br />

4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig<br />

von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva,<br />

die nach § 10a Abs. 13 Satz 3<br />

vom haftenden Eigenkapital abgezogen<br />

werden,<br />

5. Wertpapiere des Handelsbestandes und<br />

6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge<br />

aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,<br />

die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“<br />

versehen werden.<br />

Abs. 3 sollte durch das Gesetz zur Umsetzung<br />

der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011<br />

(BGBl. I S. 288) geändert werden. Diese Änderung<br />

kann nicht ausgeführt werden, da Absatz<br />

3 bereits durch das Gesetz zur Umsetzung<br />

der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten<br />

Kapitaladäquanzrichtlinie vom<br />

19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) aufgehoben<br />

wurde.<br />

§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen<br />

(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:<br />

1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des<br />

Pfandbriefgesetzes,<br />

2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52<br />

Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die<br />

vor dem 31. Dezember 2007 ausgegeben<br />

wurden, oder<br />

3. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52<br />

Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die<br />

ausschließlich durch die folgenden Vermögensgegenstände<br />

gedeckt sind:<br />

a) Forderungen, deren Erfüllung von einer<br />

aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank<br />

eines Staates des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums oder<br />

bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank<br />

eines Drittstaates, einer<br />

multilateralen Entwicklungsbank<br />

oder internationalen Organisation,<br />

deren KSA-Risikogewicht null vom<br />

Hundert beträgt,<br />

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet<br />

wird,<br />

b) Forderungen, deren Erfüllung von einer<br />

aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft<br />

oder Einrichtung<br />

des öffentlichen Bereichs eines<br />

Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,<br />

bb) Regionalregierung oder örtlichen<br />

Gebietskörperschaft eines Drittstaates,<br />

die das KSA-Risikogewicht<br />

der Zentralregierung erhält, zu deren<br />

Hoheitsgebiet der Schuldner<br />

gehört und deren KSA-Risikogewicht<br />

null vom Hundert beträgt,<br />

oder<br />

cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft<br />

oder Einrichtung<br />

des öffentlichen Bereichs eines<br />

Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht<br />

<strong>für</strong> Institute erhält und deren<br />

KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert<br />

beträgt,<br />

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet<br />

wird,<br />

c) Forderungen, deren Erfüllung von einer<br />

aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank,<br />

Einrichtung des öffentlichen<br />

Bereichs, Regionalregierung oder<br />

einer örtlichen Gebietskörperschaft<br />

eines Drittstaates oder<br />

bb) multilateralen Entwicklungsbank<br />

oder internationalen Organisation<br />

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet<br />

wird, wenn sie insgesamt 20<br />

vom Hundert des Gesamtnennwerts der<br />

ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen<br />

des emittierenden Kreditinstituts<br />

nicht übersteigen und der<br />

62 www.WALHALLA.de


§ 20a<br />

Schuldner oder Gewährleistungsgeber<br />

keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeordnet<br />

ist,<br />

d) Forderungen, deren Erfüllung von<br />

aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,<br />

bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland, mit<br />

Ausnahme der Unternehmen im<br />

Sinne des § 2 Absatz 8,<br />

cc) einem Einlagenkreditinstitut oder<br />

Wertpapierhandelsunternehmen,<br />

mit Ausnahme der Unternehmen<br />

im Sinne des § 2 Absatz 8,<br />

dd) einem Einlagenkreditinstitut mit<br />

Sitz in einem Drittstaat, das in diesem<br />

Drittstaat zugelassen ist und<br />

einem Aufsichtssystem unterliegt,<br />

das materiell demjenigen dieses<br />

Gesetzes gleichwertig ist,<br />

ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen<br />

aus Drittstaaten<br />

im Sinne von § 1 Abs. 29,<br />

ff) einem zentralen Kontrahenten im<br />

Sinne von § 1 Abs. 31 oder<br />

gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse<br />

im Sinne von § 1 Abs. 3e<br />

geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht<br />

20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich<br />

der Regelungen in Absatz 2,<br />

e) Forderungen, die durch Grundpfandrechte<br />

auf Wohnimmobilien besichert<br />

sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts<br />

zusammen mit allen nicht nachrangigen<br />

Grundpfandrechten 80 vom<br />

Hundert des Werts der belasteten<br />

Wohnimmobilie nicht übersteigt,<br />

f) Forderungen, die durch Grundpfandrechte<br />

auf Gewerbeimmobilien besichert<br />

sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts<br />

zusammen mit allen nicht<br />

nachrangigen Grundpfandrechten 60<br />

vom Hundert des Werts der belasteten<br />

Gewerbeimmobilie nicht übersteigt,<br />

und<br />

g) Forderungen, die durch eingetragene<br />

Schiffspfandrechte besichert sind, soweit<br />

der Wert des Schiffspfandrechts<br />

zusammen mit allen nicht nachrangi-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

gen Schiffspfandrechten 60 vom Hundert<br />

des Werts des verpfändeten Schiffes<br />

nicht übersteigt.<br />

Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des<br />

KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen<br />

und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen<br />

kann die Rechtsverordnung nach § 10<br />

Abs. 1 Satz 9 treffen.<br />

(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung<br />

gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3<br />

Buchstabe d dürfen einen Anteil von 15 vom<br />

Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem<br />

Kreditinstitut emittierten gedeckten<br />

Schuldverschreibungen nicht übersteigen.<br />

Forderungen, die durch die Übermittlung und<br />

Verwaltung von Zahlungen der Schuldner<br />

oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien<br />

besicherten Forderungen an die Inhaber<br />

gedeckter Schuldverschreibungen entstehen,<br />

werden bei der Grenze von 15 vom Hundert<br />

nicht berücksichtigt. Bei Forderungen, die<br />

eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben,<br />

darf das KSA-Risikogewicht des Schuldners<br />

nicht höher als 50 vom Hundert sein.<br />

(3) Sind Deckungswerte der gedeckten<br />

Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g<br />

durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte<br />

besichert sind, muss der Emittent der<br />

gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben<br />

der Absätze 4 bis 8 erfüllen. Für<br />

Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien<br />

entsprechend.<br />

(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich<br />

durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren.<br />

Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt<br />

des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfandrechts<br />

in angemessener Zeit realisieren<br />

zu können.<br />

(5) Um eine Immobilie als Deckungswert berücksichtigen<br />

zu dürfen, muss sie von einem<br />

unabhängigen Sachverständigen bewertet<br />

werden, und die Immobilie darf höchstens zu<br />

ihrem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des<br />

Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Gelten<br />

in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften<br />

strenge Vorgaben <strong>für</strong> die Bemessung<br />

eines Beleihungswerts, kann die Immobilie<br />

63<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §§ 20b – 20c<br />

statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des<br />

Instituts zu ihrem Beleihungswert nach § 16<br />

Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes<br />

bewertet werden. Der Immobilienwert muss<br />

transparent und klar dokumentiert werden.<br />

(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in<br />

regelmäßigen Abständen überwacht werden.<br />

Dieser Abstand darf <strong>für</strong> Gewerbeimmobilien<br />

nicht größer als ein Jahr und <strong>für</strong> Wohnimmobilien<br />

nicht größer als drei Jahre sein. Die<br />

Überwachung muss häufiger vorgenommen<br />

werden, wenn der Markt <strong>für</strong> die belastete<br />

Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt<br />

ist. Institute können statistische Methoden<br />

verwenden, um diejenigen Immobilien<br />

zu bestimmen, die einer Neubewertung<br />

bedürfen und um den Wert der belasteten<br />

Immobilie zu überwachen. Wird eine Immobilie<br />

zum Beleihungswert bewertet, gelten die<br />

Sätze 1 bis 4 <strong>für</strong> die Grundlagen der Wertermittlung.<br />

Die Bewertung der belasteten Immobilie<br />

muss durch einen unabhängigen<br />

Sachverständigen überprüft werden, sobald<br />

dem Institut Informationen vorliegen, dass<br />

der Wert der belasteten Immobilie gegenüber<br />

dem allgemeinen Marktwert <strong>für</strong> vergleichbare<br />

Immobilien wesentlich gesunken sein könnte.<br />

Für durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen,<br />

bei denen die Bemessungsgrundlage<br />

des Kredits und der Wert der belasteten<br />

Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro<br />

oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals<br />

nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts<br />

übersteigt, ist die Bewertung der belasteten<br />

Immobilie zumindest alle drei Jahre durch<br />

einen unabhängigen Sachverständigen zu<br />

überprüfen. § 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes<br />

gilt entsprechend. Ergibt die Überprüfung<br />

des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit<br />

eines Wertabschlags, so ist der<br />

Wert entsprechend zu verringern; vorrangige<br />

Belastungen sind bei der Bestimmung des<br />

Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu<br />

bringen.<br />

(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen<br />

zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche<br />

Besicherung, insbesondere zu den Arten<br />

von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien<br />

besitzen, bei denen Grundpfandrechte als<br />

Sicherheit akzeptiert werden.<br />

(8) Ein Institut muss sichergestellt haben,<br />

dass die als Sicherheit dienende Immobilie<br />

angemessen gegen Schäden versichert ist.<br />

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten<br />

als anrechnungsentlastend<br />

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden<br />

als anrechnungsentlastend anerkannt, wenn<br />

sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung<br />

nach § 10 Absatz 1 Satz 9 zur Kreditrisikominderung<br />

erfüllen:<br />

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d,<br />

2. (weggefallen)<br />

3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,<br />

4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere<br />

gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe<br />

c.<br />

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen<br />

nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5<br />

und § 13b Abs. 1<br />

(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen<br />

mit Sitz im Inland, mit Ausnahme<br />

der Unternehmen im Sinne des § 2<br />

Absatz 8 Satz 1 gestatten, dass<br />

1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach<br />

§ 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch<br />

in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne<br />

Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten<br />

dürfen, wenn die Kredite ausschließlich<br />

entstehen<br />

a) durch Finanzinstrumente im Sinne des<br />

Absatzes 2 Nr. 1 mit Bezug auf die in<br />

§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten<br />

Basiswerte, <strong>für</strong> die ein Kreditäquivalenzbetrag<br />

nach den Bestimmungen<br />

der Rechtsverordnung nach § 22 zu<br />

ermitteln ist, oder<br />

b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung<br />

von Waren oder die Übertragung<br />

von Emissionsrechten betreffen, und<br />

2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der<br />

Nummer 1 eine Großkreditobergrenze<br />

nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5,<br />

auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,<br />

überschreitet, nicht mit haftendem Eigen-<br />

64 www.WALHALLA.de


§21<br />

kapital oder mit Eigenmitteln unterlegt<br />

werden muss.<br />

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben<br />

werden, wenn das Institut<br />

1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1<br />

Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,<br />

2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />

nach Nummer 1 nicht <strong>für</strong> oder im<br />

Auftrag von Privatkunden erbringt,<br />

3. über eine dokumentierte Strategie zum<br />

Management, insbesondere zur Kontrolle<br />

und Begrenzung von Konzentrationsrisiken<br />

verfügt und diese der Bundesanstalt und<br />

der Deutschen Bundesbank angezeigt hat<br />

und<br />

4. Vorkehrungen trifft, die<br />

a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko<br />

angemessene Überwachung der<br />

Bonität der Kreditnehmer sicherstellen<br />

und<br />

b) eine unverzügliche Reaktion auf eine<br />

Verschlechterung der Bonität der Kreditnehmer<br />

erlauben.<br />

(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im<br />

Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank unverzüglich<br />

anzuzeigen, wenn<br />

1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die<br />

Konzentrationsgrenzen, die das Institut in<br />

seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern<br />

festgelegt hat, überschreitet; die Anzeige<br />

hat den Überschreitungsbetrag, den Namen<br />

des Kreditnehmers und Informationen<br />

über das zugrunde liegende Geschäft zu<br />

enthalten oder<br />

2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich<br />

ändert.<br />

(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im<br />

Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank jeweils bis<br />

zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite<br />

des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme<br />

nach Absatz 1 erfasst sind und die<br />

Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a<br />

Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b<br />

Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige<br />

hat die Überschreitungsbeträge, die Namen<br />

der Kreditnehmer und Informationen<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

über die Entwicklung der Kredite zu enthalten.<br />

§ 21 Begriff des Kredits <strong>für</strong> die<br />

§§ 15 bis 18<br />

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind<br />

1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene<br />

Geldforderungen, Akzeptkredite sowie<br />

Forderungen aus Namensschuldverschreibungen<br />

mit Ausnahme der auf den<br />

Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;<br />

2. die Diskontierung von Wechseln und<br />

Schecks;<br />

3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften<br />

eines Kreditinstituts, ausgenommen<br />

die Forderungen aus Warengeschäften<br />

der Kreditgenossenschaften,<br />

sofern diese nicht über die handelsübliche<br />

Frist hinaus gestundet werden;<br />

4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen<br />

eines Instituts sowie die<br />

Haftung eines Instituts aus der Bestellung<br />

von Sicherheiten <strong>für</strong> fremde Verbindlichkeiten;<br />

5. die Verpflichtung, <strong>für</strong> die Erfüllung entgeltlich<br />

übertragener Geldforderungen einzustehen<br />

oder sie auf Verlangen des Erwerbers<br />

zurückzuerwerben;<br />

6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder<br />

Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens,<br />

der mindestens ein Viertel des<br />

Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)<br />

des Beteiligungsunternehmens erreicht,<br />

ohne daß es auf die Dauer des<br />

Besitzes ankommt;<br />

7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber<br />

Leasingverträge abgeschlossen<br />

hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm<br />

zugehörigen Leasinggegenstandes solcher<br />

Posten, die wegen der Erfüllung oder der<br />

Veräußerung von Forderungen aus diesen<br />

Leasingverträgen gebildet werden.<br />

Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten<br />

sowie Guthaben des Kreditnehmers bei<br />

dem Institut bleiben außer Betracht.<br />

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18<br />

gelten nicht<br />

65<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §§ 23 – 23a<br />

1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges<br />

Sondervermögen des Bundes<br />

oder eines Landes, ein Land, eine<br />

Gemeinde oder einen Gemeindeverband;<br />

2. ungesicherte Forderungen an andere Institute<br />

aus bei diesen unterhaltenen, nur der<br />

Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens<br />

in drei Monaten fällig sind; Forderungen<br />

eingetragener Genossenschaften<br />

an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an<br />

ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken<br />

und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute<br />

können später fällig gestellt<br />

sein;<br />

3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel,<br />

die von einem Institut angenommen,<br />

indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt<br />

sind, eine Laufzeit von höchstens<br />

drei Monaten haben und am Geldmarkt<br />

üblicherweise gehandelt werden;<br />

4. abgeschriebene Kredite.<br />

(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18<br />

gelten nicht <strong>für</strong><br />

1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen des<br />

§ 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes<br />

entsprechen (Realkredite);<br />

2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn<br />

Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken,<br />

soweit sie den Erfordernissen<br />

des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz<br />

3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24<br />

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des<br />

Pfandbriefgesetzes entsprechen;<br />

3. Kredite an eine inländische juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts, die nicht in<br />

Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäischen<br />

Gemeinschaften oder die Europäische<br />

Investitionsbank;<br />

4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen<br />

des Bundes, einem Land, einer<br />

Gemeinde oder einem Gemeindeverband<br />

verbürgt oder in anderer Weise gesichert<br />

sind (öffentlich verbürgte Kredite).<br />

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht<br />

1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs<br />

einer Forderung aus nicht bankmäßigen<br />

Handelsgeschäften, wenn<br />

a) Forderungen aus nicht bankmäßigen<br />

Handelsgeschäften gegen den jeweili-<br />

gen Schuldner laufend erworben werden,<br />

b) der Veräußerer der Forderung nicht <strong>für</strong><br />

deren Erfüllung einzustehen hat und<br />

c) die Forderung innerhalb von drei Monaten,<br />

vom Tage des Ankaufs an gerechnet,<br />

fällig ist;<br />

2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 Buchstabe b oder c.<br />

4. Werbung und Hinweispflichten<br />

der Institute<br />

§ 23 Werbung<br />

(1) Um Missständen bei der Werbung der<br />

Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt<br />

bestimmte Arten der Werbung untersagen.<br />

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz<br />

1 sind die Spitzenverbände der Institute und<br />

des Verbraucherschutzes zu hören.<br />

§ 23a Sicherungseinrichtung<br />

(1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt<br />

oder Finanzdienstleistungen im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt,<br />

hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang<br />

über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung<br />

zur Sicherung der Ansprüche von<br />

Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung)<br />

zu informieren. Das Institut hat ferner<br />

Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme<br />

der Geschäftsbeziehung in Textform in<br />

leicht verständlicher Form über die <strong>für</strong> die<br />

Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich<br />

Umfang und Höhe der Sicherung<br />

zu informieren. Sofern Einlagen und andere<br />

rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat<br />

das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, im Preisaushang<br />

und an hervorgehobener Stelle in<br />

den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der<br />

Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei<br />

denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,<br />

Kommunalschuldverschreibungen<br />

oder anderen Schuldverschreibungen, welche<br />

die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz<br />

4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG<br />

66 www.WALHALLA.de


§24<br />

erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den<br />

Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine<br />

anderen Erklärungen enthalten und sind<br />

gesondert von den Kunden zu unterschreiben.<br />

Außerdem müssen auf Anfrage Informationen<br />

über die Bedingungen der Sicherung einschließlich<br />

der <strong>für</strong> die Geltendmachung der<br />

Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten<br />

erhältlich sein.<br />

(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung<br />

aus, hat es die Kunden, die nicht<br />

Institute sind, sowie die Bundesanstalt und<br />

die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich<br />

in Textform zu unterrichten.<br />

5. Besondere Pflichten der Institute,<br />

ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-<br />

Gesellschaften und der gemischten<br />

Unternehmen<br />

§ 24 Anzeigen<br />

(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der<br />

Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen<br />

1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters<br />

und der Ermächtigung einer<br />

Person zur Einzelvertretung des Instituts<br />

in dessen gesamten Geschäftsbereich unter<br />

Angabe der Tatsachen, die <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung der Zuverlässigkeit und der<br />

fachlichen Eignung wesentlich sind, und<br />

den Vollzug einer solchen Absicht;<br />

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters<br />

sowie die Entziehung der Befugnis zur<br />

Einzelvertretung des Instituts in dessen<br />

gesamten Geschäftsbereich;<br />

3. die Änderung der Rechtsform, soweit<br />

nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32<br />

Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung<br />

der Firma;<br />

4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert<br />

des haftenden Eigenkapitals;<br />

5. die Verlegung der Niederlassung oder des<br />

Sitzes;<br />

6. die Errichtung, die Verlegung und die<br />

Schließung einer Zweigstelle in einem<br />

Drittstaat sowie die Aufnahme und die<br />

Beendigung der Erbringung grenzüber-<br />

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Kreditwesengesetz 110<br />

schreitender Dienstleistungen ohne Errichtung<br />

einer Zweigstelle;<br />

7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;<br />

8. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen<br />

Organe, eine Entscheidung<br />

über seine Auflösung herbeizuführen;<br />

9. das Absinken des Anfangskapitals unter<br />

die Mindestanforderungen nach § 33<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall<br />

einer geeigneten Versicherung nach § 33<br />

Abs. 1 Satz 2 und 3;<br />

10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden<br />

Beteiligung an dem eigenen<br />

Institut, das Erreichen, das Über- oder<br />

das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen<br />

von 20 vom Hundert, 30 vom<br />

Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte<br />

oder des Kapitals sowie die Tatsache,<br />

daß das Institut Tochterunternehmen<br />

eines anderen Unternehmens wird<br />

oder nicht mehr ist, sobald das Institut<br />

von der bevorstehenden Änderung dieser<br />

Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;<br />

11. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines<br />

Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes<br />

oder Darlehensgeschäftes<br />

in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen<br />

nicht nachgekommen<br />

ist;<br />

12. das Entstehen, die Änderung oder die<br />

Beendigung einer engen Verbindung zu<br />

einer anderen natürlichen Person oder<br />

einem anderen Unternehmen;<br />

13. das Entstehen, die Veränderungen in der<br />

Höhe oder die Beendigung einer qualifizierten<br />

Beteiligung an anderen Unternehmen;<br />

14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung<br />

der Auswirkungen einer von der Bundesanstalt<br />

nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgegebenen<br />

plötzlichen und unerwarteten<br />

Zinsänderung der Barwert des Instituts<br />

um mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel<br />

nach § 10 Abs. 2 absinkt;<br />

15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-<br />

oder Aufsichtsorgans unter<br />

Angabe der zur Beurteilung seiner Zuver-<br />

67<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz §24<br />

lässigkeit und Sachkunde erforderlichen<br />

Tatsachen,<br />

16. eine Änderung des Verhältnisses von bilanziellem<br />

Eigenkapital zur Summe aus<br />

der Bilanzsumme und den außerbilanziellen<br />

Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands<br />

<strong>für</strong> Ansprüche aus<br />

außerbilanziellen Geschäften (modifizierte<br />

bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens<br />

5 vom Hundert auf der Grundlage<br />

eines Monatsausweises nach § 25<br />

Abs. 1 Satz 1 oder der monatlichen Bilanzstatistik<br />

nach § 25 Abs. 1 Satz 3 jeweils<br />

zum Ende eines Quartals im Verhältnis<br />

zum festgestellten Jahresabschluss<br />

des Instituts; soweit das Institut<br />

nach internationalen Rechnungslegungsstandards<br />

bilanziert oder auf<br />

Grund der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen<br />

verpflichtet ist, ist eine<br />

entsprechende Änderung der modifizierten<br />

bilanziellen Eigenkapitalquote auch<br />

auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses<br />

im Verhältnis zum festgestellten<br />

Jahresabschluss nach internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards anzuzeigen.<br />

(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und<br />

der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:<br />

1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen<br />

Personen oder Unternehmen,<br />

2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen<br />

Unternehmen,<br />

3. den Namen und die Anschrift des Inhabers<br />

einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden<br />

Institut und an den ihm nach<br />

§ 10a nachgeordneten Unternehmen mit<br />

Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser<br />

Beteiligungen,<br />

4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen<br />

und<br />

5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote<br />

auf der Grundlage des festgestellten<br />

Jahresabschlusses.<br />

(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem<br />

anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-<br />

Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

oder Zahlungsinstitut im<br />

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

zu vereinigen, hat es dies der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die<br />

Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft<br />

oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft<br />

tatsächlich führen,<br />

haben der Bundesanstalt und der Deutschen<br />

Bundesbank unverzüglich anzuzeigen<br />

1. die Aufnahme und die Beendigung einer<br />

Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats-<br />

oder Verwaltungsratsmitglied<br />

eines anderen Unternehmens und<br />

2. die Übernahme und die Aufgabe einer<br />

unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen<br />

sowie Veränderungen in der Höhe<br />

der Beteiligung.<br />

Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des<br />

Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens<br />

25 vom Hundert der Anteile am Kapital des<br />

Unternehmens.<br />

(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der<br />

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank<br />

unverzüglich anzuzeigen:<br />

1. die Absicht der Bestellung einer Person,<br />

die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft<br />

tatsächlich führen soll, unter Angabe<br />

der Tatsachen, die <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung<br />

wesentlich sind, und den Vollzug<br />

einer solchen Absicht;<br />

2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte<br />

der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich<br />

geführt hat;<br />

3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe<br />

in der Weise, dass die Gruppe<br />

künftig branchenübergreifend tätig wird;<br />

4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-<br />

oder Aufsichtsorgans unter Angabe<br />

der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit<br />

und Sachkunde erforderlichen Tatsachen.<br />

Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt<br />

und der Deutschen Bundesbank<br />

ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige<br />

der Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen,<br />

Anbieter von Nebendienstleistungen<br />

und Zahlungsinstitute im<br />

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

68 www.WALHALLA.de


§ 24c<br />

die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne<br />

des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Die<br />

Bundesanstalt übermittelt hierüber eine Aufstellung<br />

den zuständigen Stellen der anderen<br />

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.<br />

Die Begründung, die Veränderung<br />

oder die Aufgabe solcher Beteiligungen<br />

oder Unternehmensbeziehungen sind der<br />

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank<br />

unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 Nr. 1<br />

und 2 gilt entsprechend <strong>für</strong> eine gemischte<br />

Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der<br />

Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft<br />

tatsächlich führen; die Sätze 2 und 4<br />

gelten hinsichtlich der konglomeratsangehörigen<br />

Unternehmen entsprechend.<br />

(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank<br />

können Instituten oder Arten oder<br />

Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeigeund<br />

Meldepflichten auferlegen, insbesondere<br />

um vertieften Einblick in die Entwicklung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute<br />

zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der<br />

Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen<br />

Bundesbank erforderlich ist.<br />

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank<br />

durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen<br />

über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form<br />

der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen<br />

und Vorlagen von Unterlagen und über<br />

die zulässigen Datenträger, Übertragungswege<br />

und Datenformate erlassen und die<br />

bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung<br />

zur Erstattung von Sammelanzeigen<br />

und die Einreichung von Sammelaufstellungen<br />

ergänzen, soweit dies zur Erfüllung<br />

der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich<br />

ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen<br />

zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten<br />

Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />

zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt<br />

mit der Maßgabe übertragen, daß<br />

Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im<br />

Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank<br />

ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung<br />

sind die Spitzenverbände der Institute<br />

anzuhören.<br />

www.WALHALLA.de<br />

Kreditwesengesetz 110<br />

§ 24c Automatisierter Abruf von<br />

Kontoinformationen<br />

(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen,<br />

in der unverzüglich folgende Daten zu speichern<br />

sind:<br />

1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung<br />

zur Legitimationsprüfung im<br />

Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung<br />

unterliegt, oder eines Depots<br />

sowie der Tag der Errichtung und der Tag<br />

der Auflösung,<br />

2. der Name, sowie bei natürlichen Personen<br />

der Tag der Geburt, des Inhabers und eines<br />

Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen<br />

des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes<br />

der Name und, soweit erhoben,<br />

die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich<br />

Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6<br />

des Geldwäschegesetzes.<br />

Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1<br />

ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen.<br />

Die Daten sind nach Ablauf von drei<br />

Jahren nach der Auflösung des Kontos oder<br />

Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist<br />

der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren<br />

nach Anlegung des neuen Datensatzes zu<br />

löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten,<br />

dass die Bundesanstalt jederzeit Daten<br />

aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr<br />

bestimmten Verfahren automatisiert abrufen<br />

kann. Es hat durch technische und organisatorische<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />

ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.<br />

(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus<br />

der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit<br />

dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen<br />

Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz<br />

über das Aufspüren von Gewinnen aus<br />

schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick<br />

auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen<br />

oder den Missbrauch<br />

der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische<br />

Handlungen zu Lasten der Institute<br />

erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit<br />

im Einzelfall vorliegt.<br />

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen<br />

Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1<br />

1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1<br />

Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer<br />

69<br />

I


I<br />

110 Kreditwesengesetz § 24c<br />

aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 2 erforderlich ist,<br />

2. den <strong>für</strong> die Leistung der internationalen<br />

Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen<br />

<strong>für</strong> die Verfolgung und Ahndung von<br />

Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten,<br />

soweit dies <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer<br />

gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,<br />

3. der <strong>für</strong> die Beschränkungen des Kapitalund<br />

Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz<br />

zuständigen nationalen<br />

Behörde, soweit dies <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer<br />

sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder<br />

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften<br />

im Zusammenhang mit der Einschränkung<br />

von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen<br />

ergebenden Aufgaben erforderlich<br />

ist.<br />

Die Bundesanstalt hat die in den Dateien<br />

gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren<br />

abzurufen und sie an die ersuchende<br />

Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt<br />

prüft die Zulässigkeit der Übermittlung<br />

nur, soweit hierzu besonderer Anlass<br />

besteht. Die Verantwortung <strong>für</strong> die Zulässigkeit<br />

der Übermittlung trägt die ersuchende<br />

Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1<br />

genannten Zwecken ausländischen Stellen<br />

Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1<br />

nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6<br />

und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen<br />

über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen<br />

bleiben unberührt.<br />

(4) Die Bundesanstalt protokolliert <strong>für</strong> Zwecke<br />

der Datenschutzkontrolle durch die jeweils<br />

zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,<br />

die bei der Durchführung des Abrufs<br />

verwendeten Daten, die abgerufenen Daten,<br />

die Person, die den Abruf durchgeführt hat,<br />

das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen<br />

die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.<br />

Eine Verwendung der Protokolldaten<br />

<strong>für</strong> andere Zwecke ist unzulässig. Die<br />

Protokolldaten sind mindestens 18 Monate<br />

aufzubewahren und spätestens nach zwei<br />

Jahren zu löschen.<br />

(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich<br />

auf seine Kosten alle Vorkehrungen<br />

zu treffen, die <strong>für</strong> den automati-<br />

sierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören<br />

auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt,<br />

die Anschaffung der zur Sicherstellung<br />

der Vertraulichkeit und des Schutzes vor<br />

unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte,<br />

die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses<br />

und die Teilnahme<br />

an dem geschlossenen Benutzersystem sowie<br />

die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.<br />

(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt<br />

haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende<br />

Maßnahmen zur Sicherstellung<br />

von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,<br />

die insbesondere die Vertraulichkeit und<br />

Unversehrtheit der abgerufenen und weiter<br />

übermittelten Daten gewährleisten. Den<br />

Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im<br />

Benehmen mit dem Bundesamt <strong>für</strong> Sicherheit<br />

in der Informationstechnik in einem von ihr<br />

bestimmten Verfahren fest.<br />

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der<br />

Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten<br />

Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die<br />

Bundesanstalt übertragen.<br />

(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die<br />

Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur<br />

GmbH Konten und Depots <strong>für</strong> Dritte führen,<br />

gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der<br />

Absätze 1, 5 und 6.<br />

70 www.WALHALLA.de


§§ 1– 7<br />

www.WALHALLA.de<br />

Gesetz über die Deutsche Bundesbank<br />

Erster Abschnitt<br />

Rechtsform und Aufgabe<br />

§1 (weggefallen)<br />

§ 2 Rechtsform, Grundkapital und Sitz<br />

Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare<br />

juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts. Ihr Grundkapital im Betrage von<br />

2,5 Milliarden Euro steht dem Bund zu. Die<br />

Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.<br />

§ 3 Aufgaben<br />

Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank<br />

der Bundesrepublik Deutschland integraler<br />

Bestandteil des Europäischen Systems der<br />

Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung<br />

seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel<br />

mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält<br />

und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik<br />

Deutschland, sorgt <strong>für</strong> die bankmäßige<br />

Abwicklung des Zahlungsverkehrs im<br />

Inland und mit dem Ausland und trägt zur<br />

Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme<br />

bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr<br />

nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften<br />

übertragenen Aufgaben wahr.<br />

§ 4 Beteiligungen<br />

Die Deutsche Bundesbank ist unbeschadet<br />

des Artikels 6 Abs. 2 der Satzung des Europäischen<br />

Systems der Zentralbanken und der<br />

Europäischen Zentralbank berechtigt, sich an<br />

der Bank <strong>für</strong> internationalen Zahlungsausgleich<br />

und mit Zustimmung der Bundesregierung<br />

an anderen Einrichtungen zu beteiligen,<br />

die einer übernationalen Währungspolitik<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Dienstrechtsneuordnungsgesetz<br />

vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)<br />

– Auszug: §§ 1 bis 25 –<br />

oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr<br />

dienen oder sonst geeignet sind,<br />

die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.<br />

§5 (weggefallen)<br />

§6 (weggefallen)<br />

Bundesbankgesetz 120<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Organisation<br />

§ 7 Vorstand<br />

(1) Organ der Deutschen Bundesbank ist der<br />

Vorstand. Er leitet und verwaltet die Bank. Er<br />

beschließt ein Organisationsstatut, das die<br />

Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und<br />

die Aufgaben, die den Hauptverwaltungen<br />

übertragen werden können, festlegt. Der Vorstand<br />

kann die Wahrnehmung bestimmter<br />

Angelegenheiten einem Mitglied zur eigenverantwortlichen<br />

Erledigung übertragen.<br />

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten<br />

und dem Vizepräsidenten und vier weiteren<br />

Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands<br />

müssen besondere fachliche Eignung besitzen.<br />

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom<br />

Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung<br />

des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie<br />

eines weiteren Mitglieds erfolgt auf Vorschlag<br />

der Bundesregierung, die der übrigen<br />

drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates<br />

im Einvernehmen mit der Bundesregierung.<br />

Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann<br />

der Bundesrat der Bundesregierung einen<br />

71<br />

I


I<br />

120 Bundesbankgesetz §§ 8 – 11<br />

Vorschlag zuleiten. Die Bundesregierung und<br />

der Bundesrat haben bei ihren Vorschlägen<br />

den Vorstand anzuhören. Die Mitglieder werden<br />

<strong>für</strong> acht Jahre, ausnahmsweise auch <strong>für</strong><br />

kürzere Zeit, mindestens jedoch <strong>für</strong> fünf Jahre<br />

bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im<br />

Bundesanzeiger zu veröffentlichen.<br />

(4) Die Mitglieder des Vorstands stehen in<br />

einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.<br />

Ihre Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank,<br />

insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und<br />

Hinterbliebenenbezüge, werden durch Verträge<br />

mit dem Vorstand geregelt. Die Verträge<br />

bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.<br />

(5) Der Vorstand berät unter dem Vorsitz des<br />

Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Er<br />

fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden<br />

den Ausschlag. Bei der Verteilung der Zuständigkeiten<br />

innerhalb des Vorstands kann nicht<br />

gegen den Präsidenten entschieden werden.<br />

§ 8 Hauptverwaltungen<br />

(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je<br />

eine Hauptverwaltung <strong>für</strong> den Bereich<br />

1. des Landes Baden-Württemberg,<br />

2. des Freistaates Bayern,<br />

3. der Länder Berlin und Brandenburg,<br />

4. der Freien Hansestadt Bremen und der<br />

Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt,<br />

5. der Freien und Hansestadt Hamburg und<br />

der Länder Mecklenburg-Vorpommern und<br />

Schleswig-Holstein,<br />

6. des Landes Hessen,<br />

7. des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />

8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,<br />

9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen.<br />

(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils<br />

von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand<br />

der Deutschen Bundesbank untersteht.<br />

Diese tragen die Bezeichnung Präsident der<br />

Hauptverwaltung.<br />

§ 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen<br />

(1) Bei jeder Hauptverwaltung besteht ein<br />

Beirat, der regelmäßig mit dem Präsidenten<br />

der Hauptverwaltung zusammentrifft und mit<br />

ihm über die Durchführung der in seinem<br />

Bereich anfallenden Arbeiten berät.<br />

(2) Der Beirat besteht aus höchstens vierzehn<br />

Mitgliedern, die besondere Kenntnisse auf<br />

dem Gebiet des Kreditwesens haben sollen.<br />

Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus<br />

den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes,<br />

die übrigen Mitglieder sollen aus der<br />

gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der<br />

Versicherungswirtschaft, der Freien Berufe,<br />

der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und<br />

Angestelltenschaft ausgewählt werden. Der<br />

Beirat soll zweimal im Jahr zusammentreten.<br />

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf<br />

Vorschlag der zuständigen Landesregierungen<br />

durch den Präsidenten der Deutschen<br />

Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren<br />

berufen.<br />

(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident<br />

der Hauptverwaltung. Bei Beratungsgegenständen,<br />

die ihrer Natur nach vertraulich sind<br />

oder die der Vorsitzende ausdrücklich als vertraulich<br />

bezeichnet hat, sind die Teilnehmer<br />

an den Sitzungen des Beirats zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet.<br />

§ 10 Filialen<br />

Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten,<br />

die der zuständigen Hauptverwaltung<br />

unterstehen.<br />

§ 11 Vertretung<br />

(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich<br />

und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.<br />

§ 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Willenserklärungen sind <strong>für</strong> die Deutsche<br />

Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei<br />

Mitgliedern des Vorstands oder von zwei bevollmächtigten<br />

Vertretern abgegeben werden.<br />

Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank<br />

gegenüber abzugebenden Willenserklärung<br />

genügt die Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.<br />

(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die<br />

Bescheinigung eines Urkundsbeamten der<br />

Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden.<br />

72 www.WALHALLA.de


§§ 12– 19<br />

(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank,<br />

die auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwaltung<br />

oder einer Filiale Bezug haben, können<br />

auch bei dem Gericht des Sitzes der<br />

Hauptverwaltung erhoben werden.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Bundesregierung und Bundesbank<br />

§ 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung<br />

Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung<br />

der Befugnisse, die ihr nach diesem<br />

Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung<br />

unabhängig. Soweit dies unter<br />

Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des<br />

Europäischen Systems der Zentralbanken<br />

möglich ist, unterstützt sie die allgemeine<br />

Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.<br />

§ 13 Zusammenarbeit<br />

(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung<br />

in Angelegenheiten von wesentlicher<br />

währungspolitischer Bedeutung zu beraten<br />

und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.<br />

(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten<br />

der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen<br />

über Angelegenheiten von währungspolitischer<br />

Bedeutung zuziehen.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Währungspolitische Befugnisse<br />

§ 14 Notenausgabe<br />

(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet<br />

des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur<br />

Gründung der Europäischen Gemeinschaft<br />

das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes auszugeben.<br />

Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige<br />

unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.<br />

Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung<br />

und die Unterscheidungsmerkmale der von<br />

ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt<br />

zu machen.<br />

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Bundesbankgesetz 120<br />

(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet<br />

des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur<br />

Gründung der Europäischen Gemeinschaft<br />

Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene<br />

Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf<br />

bestimmten Umtauschfrist ungültig.<br />

§§ 15 bis 17 (weggefallen)<br />

§ 18 Statistische Erhebungen<br />

Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem<br />

Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen<br />

Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften<br />

und Investmentaktiengesellschaften anzuordnen<br />

und durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des<br />

Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend<br />

anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann<br />

die Ergebnisse der Statistiken <strong>für</strong> allgemeine<br />

Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen<br />

dürfen keine Einzelangaben enthalten.<br />

Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten<br />

dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden,<br />

wenn und soweit es in der Anordnung über<br />

die Statistik vorgesehen ist.<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Geschäftskreis<br />

§ 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und<br />

anderen Marktteilnehmern<br />

Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten<br />

und anderen Marktteilnehmern unbeschadet<br />

des Kapitels IV der Satzung des<br />

Europäischen Systems der Zentralbanken und<br />

der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II<br />

S. 1251, 1297) folgende Geschäfte betreiben:<br />

1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie<br />

am offenen Markt Forderungen, börsengängige<br />

Wertpapiere und Edelmetalle<br />

endgültig (per Kasse oder Termin) oder im<br />

Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen<br />

kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die<br />

Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt,<br />

das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter<br />

oder durch eine zu Versteigerungen befugte<br />

Person zu versteigern oder, wenn der<br />

verpfändete Gegenstand einen Börsen-<br />

73<br />

I


I<br />

120 Bundesbankgesetz §§ 20 – 25<br />

oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten<br />

Personen oder einen Handelsmakler<br />

zum laufenden Preis zu verkaufen<br />

und sich aus dem Erlös <strong>für</strong> Kosten, Zinsen<br />

und Kapital zu befriedigen oder sich den<br />

verpfändeten Gegenstand anzueignen,<br />

wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des<br />

Börsen- oder Marktpreises erlöschen; diese<br />

Rechte stehen der Bank auch gegenüber<br />

anderen Gläubigern und gegenüber der<br />

Insolvenzmasse des Schuldners sowie<br />

auch im Falle einer vorhergehenden Sicherungsmaßnahme<br />

gegen den Schuldner zu;<br />

sie gelten auch, wenn die Bank die Verwertung<br />

<strong>für</strong> ein anderes Mitglied des Europäischen<br />

Systems der Zentralbanken vornimmt;<br />

2. Giroeinlagen und andere Einlagen annehmen;<br />

3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere,<br />

in Verwahrung und Verwaltung<br />

nehmen; die Ausübung des Stimmrechts<br />

aus den von ihr verwahrten oder verwalteten<br />

Wertpapieren ist der Bank untersagt;<br />

4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen,<br />

Wertpapiere und Zinsscheine zum<br />

Einzug übernehmen und nach Deckung<br />

Zahlung leisten, soweit nicht die Bank <strong>für</strong><br />

die Gutschrift des Gegenwertes <strong>für</strong><br />

Schecks, Lastschriften und Anweisungen<br />

etwas anderes bestimmt;<br />

5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte<br />

nach Deckung ausführen;<br />

6. auf eine andere Währung als Euro lautende<br />

Zahlungsmittel einschließlich Wechsel<br />

und Schecks, Forderungen und Wertpapiere<br />

sowie Gold, Silber und Platin kaufen<br />

und verkaufen;<br />

7. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem<br />

Ausland vornehmen.<br />

§ 20 Geschäfte mit öffentlichen<br />

Verwaltungen<br />

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund,<br />

den Sondervermögen des Bundes, den Ländern<br />

und anderen öffentlichen Verwaltungen<br />

die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte<br />

vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf<br />

eines Tages Kontoüberziehungen zulassen.<br />

Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund,<br />

den Sondervermögen des Bundes und den<br />

Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.<br />

§21 (weggefallen)<br />

§ 22 Geschäfte mit jedermann<br />

Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen<br />

und juristischen Personen im In- und<br />

Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten<br />

Geschäfte betreiben.<br />

§ 23 Bestätigung von Schecks<br />

(1) Die Deutsche Bundesbank darf Schecks,<br />

die auf sie gezogen sind, nur nach Deckung<br />

bestätigen. Aus dem Bestätigungsvermerk<br />

wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet;<br />

<strong>für</strong> die Einlösung haftet sie auch dem<br />

Aussteller und dem Indossanten.<br />

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf<br />

auch dann nicht verweigert werden, wenn<br />

inzwischen über das Vermögen des Ausstellers<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet worden<br />

ist.<br />

(3) Die Verpflichtung aus der Bestätigung<br />

erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht<br />

Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt<br />

wird. Für den Nachweis der Vorlegung<br />

gilt Artikel 40 des Scheckgesetzes.<br />

(4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt<br />

in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist<br />

an.<br />

(5) Auf die gerichtliche Geltendmachung von<br />

Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind<br />

die <strong>für</strong> Wechselsachen geltenden Zuständigkeits-<br />

und Verfahrensvorschriften entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§24 (weggefallen)<br />

§ 25 Andere Geschäfte<br />

Die Deutsche Bundesbank soll andere als die<br />

in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der<br />

Grundlage der Satzung des Europäischen Systems<br />

der Zentralbanken und der Europäischen<br />

Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur<br />

Durchführung und Abwicklung zugelassener<br />

Geschäfte oder <strong>für</strong> den eigenen Betrieb oder<br />

<strong>für</strong> ihre Betriebsangehörigen vornehmen.<br />

74 www.WALHALLA.de


§1<br />

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />

(Geldwäschegesetz – GwG)<br />

www.WALHALLA.de<br />

Vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690; 2009 BGBl. I S. 816)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen<br />

in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)<br />

vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)<br />

Abschnitt 1<br />

Begriffsbestimmungen und<br />

Verpflichtete<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes<br />

besteht aus<br />

1. der Feststellung der Identität durch Erheben<br />

von Angaben und<br />

2. der Überprüfung der Identität.<br />

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist<br />

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller<br />

Mittel in Kenntnis dessen, dass sie<br />

ganz oder teilweise dazu verwendet werden<br />

oder verwendet werden sollen,<br />

a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung<br />

mit § 129b des Strafgesetzbuches,<br />

oder<br />

b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des<br />

Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des<br />

Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung<br />

(ABl. EG Nr. L 164<br />

S. 3) umschriebenen Straftaten<br />

zu begehen oder zu einer solchen Tat<br />

anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie<br />

2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1<br />

in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs<br />

oder die Teilnahme an einer<br />

solchen Tat.<br />

(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes<br />

ist jede geschäftliche oder berufliche<br />

Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit<br />

den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten<br />

der Verpflichteten unterhalten wird, und<br />

bei der beim Zustandekommen des Kontakts<br />

Geldwäschegesetz 128<br />

davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser<br />

Dauer sein wird.<br />

(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

jede Handlung, die eine Geldbewegung oder<br />

eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt<br />

oder bewirkt.<br />

(5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes<br />

gleichgestellt ist elektronisches Geld im Sinne<br />

von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.<br />

(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist die natürliche Person, in deren<br />

Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner<br />

letztlich steht, oder die natürliche<br />

Person, auf deren Veranlassung eine<br />

Transaktion letztlich durchgeführt oder eine<br />

Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.<br />

Hierzu zählen insbesondere:<br />

1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten<br />

Markt im Sinne des § 2 Abs. 5<br />

des Wertpapierhandelsgesetzes notiert<br />

sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht<br />

entsprechenden Transparenzanforderungen<br />

im Hinblick auf Stimmrechtsanteile<br />

oder gleichwertigen internationalen Standards<br />

unterliegen, jede natürliche Person,<br />

welche unmittelbar oder mittelbar mehr<br />

als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder<br />

mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,<br />

2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen,<br />

mit denen treuhänderisch<br />

Vermögen verwaltet oder verteilt oder die<br />

Verwaltung oder Verteilung durch Dritte<br />

beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren<br />

Rechtsformen,<br />

a) jede natürliche Person, die 25 Prozent<br />

oder mehr des Vermögens kontrolliert,<br />

75<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §2<br />

b) jede natürliche Person, die als Begünstigte<br />

von 25 Prozent oder mehr des<br />

verwalteten Vermögens bestimmt worden<br />

ist,<br />

c) die Gruppe von natürlichen Personen,<br />

zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich<br />

verwaltet oder verteilt werden<br />

soll, sofern die natürliche Person, die<br />

Begünstigte des verwalteten Vermögens<br />

werden soll, noch nicht bestimmt<br />

ist.<br />

(7) Das Bundesministerium des Innern kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen und dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung<br />

ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

unter Beachtung der von der Kommission<br />

der Europäischen Union auf Grundlage<br />

des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie<br />

2005/60/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 26. Oktober 2005<br />

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems<br />

zum Zwecke der Geldwäsche und der<br />

Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309<br />

S. 15) getroffenen Durchführungsmaßnahmen<br />

Konkretisierungen zu den vorstehenden<br />

Begriffsbestimmungen festlegen.<br />

§ 2 Verpflichtete<br />

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts<br />

oder Berufs handeln,<br />

1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme<br />

der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes<br />

genannten Unternehmen,<br />

und im Inland gelegene Zweigstellen und<br />

Zweigniederlassungen von Kreditinstituten<br />

mit Sitz im Ausland,<br />

2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,<br />

mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1<br />

Nr. 3 bis 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes<br />

genannten Unternehmen,<br />

und im Inland gelegene Zweigstellen und<br />

Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten<br />

mit Sitz im Ausland,<br />

2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des<br />

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im<br />

Inland gelegene Zweigstellen und Zweig-<br />

niederlassungen von Instituten im Sinne<br />

des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

mit Sitz im Ausland,<br />

2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des<br />

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-<br />

Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6<br />

des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<br />

3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1<br />

Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die<br />

nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4<br />

fallen und deren Haupttätigkeit einer der<br />

in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes<br />

genannten Haupttätigkeiten oder<br />

einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des<br />

Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens<br />

entspricht, und im Inland gelegene<br />

Zweigstellen und Zweigniederlassungen<br />

solcher Unternehmen mit Sitz im<br />

Ausland,<br />

4. Versicherungsunternehmen, soweit sie<br />

Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie<br />

2002/83/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 5. November<br />

2002 über Lebensversicherungen (ABl.<br />

EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie<br />

Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr<br />

anbieten, und im Inland gelegene<br />

Niederlassungen solcher Unternehmen<br />

mit Sitz im Ausland,<br />

4a. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur<br />

GmbH,<br />

5. Versicherungsvermittler im Sinne des<br />

§ 59 des Versicherungsvertragsgesetzes,<br />

soweit sie Lebensversicherungen oder<br />

Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln,<br />

mit Ausnahme der gemäß § 34d<br />

Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung<br />

tätigen Versicherungsvermittler, und im<br />

Inland gelegene Niederlassungen entsprechender<br />

Versicherungsvermittler mit<br />

Sitz im Ausland,<br />

6. Investmentaktiengesellschaften im Sinne<br />

des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes<br />

und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne<br />

des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes<br />

und im Inland gelegene Zweigniederlassungen<br />

von EU-Verwaltungsgesellschaften<br />

im Sinne des § 2 Absatz 6a des<br />

Investmentgesetzes,<br />

76 www.WALHALLA.de


§3<br />

7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände<br />

und registrierte Personen im Sinne des<br />

§ 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,<br />

Patentanwälte sowie Notare, wenn sie<br />

<strong>für</strong> ihren Mandanten an der Planung oder<br />

Durchführung von folgenden Geschäften<br />

mitwirken:<br />

a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder<br />

Gewerbebetrieben,<br />

b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren<br />

oder sonstigen Vermögenswerten,<br />

c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,<br />

Spar- oder Wertpapierkonten,<br />

d) Beschaffung der zur Gründung, zum<br />

Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften<br />

erforderlichen Mittel,<br />

e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung<br />

von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften<br />

oder ähnlichen Strukturen,<br />

oder wenn sie im Namen und auf Rechnung<br />

des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen<br />

durchführen,<br />

8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,<br />

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,<br />

9. Dienstleister <strong>für</strong> Gesellschaften und Treuhandvermögen<br />

oder Treuhänder, die<br />

nicht den unter Nummer 7 oder Nummer<br />

8 genannten Berufen angehören, wenn<br />

sie <strong>für</strong> Dritte eine der folgenden Dienstleistungen<br />

erbringen:<br />

a) Gründung einer juristischen Person<br />

oder Personengesellschaft,<br />

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion<br />

einer juristischen<br />

Person oder einer Personengesellschaft,<br />

der Funktion eines Gesellschafters<br />

einer Personengesellschaft<br />

oder einer vergleichbaren Funktion,<br />

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,<br />

Verwaltungs- oder Postadresse<br />

und anderer damit zusammenhängender<br />

Dienstleistungen <strong>für</strong> eine juristische<br />

Person, eine Personengesellschaft<br />

oder eine Rechtsgestaltung im<br />

Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,<br />

d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders<br />

<strong>für</strong> eine Rechtsgestaltung im<br />

Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,<br />

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Geldwäschegesetz 128<br />

e) Ausübung der Funktion eines nominellen<br />

Anteilseigners <strong>für</strong> eine andere Person,<br />

bei der es sich nicht um eine auf<br />

einem organisierten Markt notierte<br />

Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5<br />

des Wertpapierhandelsgesetzes handelt,<br />

die dem Gemeinschaftsrecht entsprechendenTransparenzanforderungen<br />

im Hinblick auf Stimmrechtsanteile<br />

oder gleichwertigen internationalen<br />

Standards unterliegt,<br />

f) Schaffung der Möglichkeit <strong>für</strong> eine andere<br />

Person, die in den Buchstaben b,<br />

d und e genannten Funktionen auszuüben,<br />

10. Immobilienmakler,<br />

11. Spielbanken,<br />

12. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.<br />

(2) Die Bundesministerien des Innern, der<br />

Finanzen und <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie<br />

können unter Beachtung der von der Kommission<br />

der Europäischen Union gemäß Artikel<br />

40 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/<br />

60/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen<br />

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen<br />

Zuständigkeit <strong>für</strong> Verpflichtete im<br />

Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine Finanztätigkeit<br />

nur gelegentlich oder in sehr<br />

begrenztem Umfang ausüben und bei denen<br />

ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der<br />

Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen<br />

von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung<br />

der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

vorsehen. Das Bundesministerium der<br />

Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates auf die Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.<br />

Abschnitt 2<br />

Sorgfaltspflichten und interne<br />

Sicherungsmaßnahmen<br />

§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten<br />

(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1<br />

haben in den in Absatz 2 genannten Fällen<br />

77<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §3<br />

die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />

zu erfüllen:<br />

1. die Identifizierung des Vertragspartners<br />

nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,<br />

2. die Einholung von Informationen über den<br />

Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,<br />

soweit sich diese im Einzelfall<br />

nicht bereits zweifelsfrei aus der<br />

Geschäftsbeziehung ergeben,<br />

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner <strong>für</strong><br />

einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,<br />

und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung<br />

nach Maßgabe des § 4 Abs. 5;<br />

dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner<br />

keine natürliche Person ist,<br />

die Pflicht mit ein, die Eigentums- und<br />

Kontrollstruktur des Vertragspartners mit<br />

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu<br />

bringen,<br />

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung,<br />

einschließlich der in ihrem<br />

Verlauf durchgeführten Transaktionen,<br />

um sicherzustellen, dass diese mit<br />

den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen<br />

über den Vertragspartner und<br />

gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten,<br />

deren Geschäftstätigkeit und<br />

Kundenprofil und soweit erforderlich mit<br />

den vorhandenen Informationen über die<br />

Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;<br />

die Verpflichteten haben im Rahmen<br />

der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen,<br />

dass die jeweiligen Dokumente,<br />

Daten oder Informationen in angemessenem<br />

zeitlichen Abstand aktualisiert<br />

werden.<br />

(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind<br />

zu erfüllen:<br />

1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,<br />

2. im Falle der Durchführung einer außerhalb<br />

einer bestehenden Geschäftsbeziehung<br />

anfallenden Transaktion im Wert von<br />

15 000 Euro oder mehr; dies gilt auch,<br />

wenn mehrere Transaktionen durchgeführt<br />

werden, die zusammen einen Betrag im<br />

Wert von 15 000 Euro oder mehr ausmachen,<br />

sofern Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen,<br />

dass zwischen ihnen eine Verbindung<br />

besteht,<br />

3. im Falle der Feststellung von Tatsachen,<br />

die darauf schließen lassen, dass eine<br />

Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches<br />

oder der Terrorismusfinanzierung<br />

dient, gedient hat oder im Falle<br />

ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet<br />

etwaiger in diesem Gesetz genannter<br />

Ausnahmeregelungen, Befreiungen<br />

und Schwellenbeträge,<br />

4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund<br />

von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen<br />

Angaben zu der Identität des Vertragspartners<br />

oder des wirtschaftlich Berechtigten<br />

zutreffend sind.<br />

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht <strong>für</strong> Verpflichtete<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 12. Unbeschadet des<br />

Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme von<br />

Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr<br />

die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen;<br />

Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht <strong>für</strong><br />

Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11<br />

die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die<br />

Spielmarken im Wert von 2000 Euro oder<br />

mehr kaufen oder verkaufen. Der Identifizierungspflicht<br />

kann auch dadurch nachgekommen<br />

werden, dass die Kunden bereits beim<br />

Betreten der Spielbank identifiziert werden.<br />

(4) Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach<br />

Absatz 1 haben die Verpflichteten den konkreten<br />

Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend<br />

dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners,<br />

der jeweiligen Geschäftsbeziehung<br />

oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen.<br />

Verpflichtete müssen gegenüber den<br />

nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden auf<br />

Verlangen darlegen können, dass der Umfang<br />

der von ihnen getroffenen Maßnahmen im<br />

Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und<br />

der Terrorismusfinanzierung als angemessen<br />

anzusehen ist.<br />

(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 Nr. 5, die <strong>für</strong> ein Versicherungsunternehmen<br />

im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien<br />

einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen<br />

mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen<br />

in bar erfolgen und den Betrag von<br />

78 www.WALHALLA.de


§4<br />

15000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres<br />

übersteigen.<br />

(6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten<br />

nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen,<br />

darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet<br />

oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt<br />

werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung<br />

bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten<br />

ungeachtet anderer gesetzlicher oder<br />

vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung<br />

oder auf andere Weise zu beenden. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> Verpflichtete<br />

im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, wenn<br />

der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder<br />

Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der<br />

Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner<br />

die Rechtsberatung bewusst <strong>für</strong> den Zweck<br />

der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

in Anspruch nimmt.<br />

§ 4 Durchführung der Identifizierung<br />

(1) Verpflichtete haben Vertragspartner und<br />

soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte<br />

bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung<br />

oder Durchführung der Transaktion zu<br />

identifizieren. Die Identifizierung kann noch<br />

während der Begründung der Geschäftsbeziehung<br />

abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich<br />

ist, um den normalen Geschäftsablauf<br />

nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko<br />

der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

besteht.<br />

(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen<br />

werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden<br />

bereits bei früherer Gelegenheit<br />

identifiziert und die dabei erhobenen Angaben<br />

aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete<br />

muss auf Grund der äußeren Umstände<br />

Zweifel hegen, dass die bei der früheren<br />

Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin<br />

zutreffend sind.<br />

(3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners<br />

hat der Verpflichtete folgende Angaben<br />

zu erheben:<br />

1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort,<br />

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit<br />

und Anschrift,<br />

2. bei einer juristischen Person oder einer<br />

Personengesellschaft: Firma, Name oder<br />

Bezeichnung, Rechtsform, Registernum-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Geldwäschegesetz 128<br />

mer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes<br />

oder der Hauptniederlassung und Namen<br />

der Mitglieder des Vertretungsorgans oder<br />

der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied<br />

des Vertretungsorgans oder der gesetzliche<br />

Vertreter eine juristische Person, so<br />

sind deren Firma, Name oder Bezeichnung,<br />

Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden<br />

und Anschrift des Sitzes oder der<br />

Hauptniederlassung zu erheben.<br />

(4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners<br />

hat sich der Verpflichtete anhand<br />

der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern,<br />

dass die nach Absatz 3 erhobenen<br />

Angaben zutreffend sind, soweit sie in den<br />

Dokumenten enthalten sind:<br />

1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der<br />

Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines<br />

gültigen amtlichen Ausweises, der ein<br />

Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem<br />

die Pass- und Ausweispflicht im Inland<br />

erfüllt wird, insbesondere anhand eines<br />

inländischen oder nach ausländerrechtlichen<br />

Bestimmungen anerkannten oder<br />

zugelassenen Passes, Personalausweises<br />

oder Pass- oder Ausweisersatzes,<br />

2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften<br />

anhand eines Auszugs aus<br />

dem Handels- oder Genossenschaftsregister<br />

oder einem vergleichbaren amtlichen<br />

Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente<br />

oder gleichwertiger beweiskräftiger<br />

Dokumente oder durch Einsichtnahme<br />

in die Register- oder Verzeichnisdaten.<br />

Das Bundesministerium des Innern kann im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne<br />

Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente<br />

bestimmen, die zur Überprüfung der<br />

Identität geeignet sind.<br />

(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat<br />

der Verpflichtete zur Feststellung der Identität<br />

zumindest dessen Name und, soweit dies in<br />

Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos<br />

der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale<br />

zu erheben. Zur Überprüfung<br />

der Identität des wirtschaftlich Berechtigten<br />

hat sich der Verpflichtete durch risiko-<br />

79<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §5<br />

angemessene Maßnahmen zu vergewissern,<br />

dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben<br />

zutreffend sind.<br />

(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten<br />

die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den<br />

vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen<br />

und Unterlagen zur Verfügung zu<br />

stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung<br />

ergebende Änderungen unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten<br />

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht<br />

vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen<br />

des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 von der<br />

Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1<br />

absehen, wenn das Risiko der Geldwäsche<br />

oder der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe<br />

von Absatz 2 gering ist. § 3 Abs. 4 Satz<br />

2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(2) Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich<br />

von § 25d des Kreditwesengesetzes, auch in<br />

Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes,<br />

und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

ausschließlich in folgenden Fällen:<br />

1. bei Transaktionen von oder zugunsten von<br />

und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen<br />

mit Verpflichteten im Sinne von<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies gilt auch,<br />

soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut<br />

im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG<br />

mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder mit Sitz in einem<br />

Drittstaat handelt, das dort gleichwertigen<br />

Anforderungen und einer gleichwertigen<br />

Aufsicht unterliegt;<br />

2. bei Transaktionen von oder zugunsten von<br />

und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen<br />

mit börsennotierten Gesellschaften,<br />

deren Wertpapiere zum Handel auf<br />

einem organisierten Markt im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

in einem oder mehreren Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union zugelassen sind,<br />

und mit börsennotierten Gesellschaften<br />

aus Drittstaaten, die Transparenzanforderungen<br />

im Hinblick auf Stimmrechtsanteile<br />

unterliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts<br />

gleichwertig sind;<br />

3. bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich<br />

Berechtigten bei Anderkonten<br />

von Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1<br />

Nr. 7, sofern das kontoführende Institut<br />

vom Inhaber des Anderkontos die Angaben<br />

über die Identität des wirtschaftlich<br />

Berechtigten auf Anfrage erhalten kann;<br />

dies gilt auch <strong>für</strong> Anderkonten von Notaren<br />

oder anderen selbständigen Angehörigen<br />

von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union ansässig<br />

sind, und <strong>für</strong> Anderkonten von Notaren<br />

oder anderen selbständigen Angehörigen<br />

von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaaten,<br />

sofern diese internationalen Standards<br />

entsprechenden Anforderungen bezüglich<br />

der Bekämpfung der Geldwäsche oder der<br />

Terrorismusfinanzierung und insoweit einer<br />

Aufsicht unterliegen;<br />

4. bei Transaktionen von oder zugunsten von<br />

inländischen Behörden im Sinne des § 1<br />

Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

und der entsprechenden Regelungen der<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder<br />

und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen<br />

mit diesen; Entsprechendes gilt in<br />

Bezug auf ausländische Behörden oder<br />

ausländische öffentliche Einrichtungen, die<br />

auf der Grundlage des Vertrags über die<br />

Europäische Union, der Verträge zur Gründung<br />

der Europäischen Gemeinschaften<br />

oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften<br />

mit öffentlichen Aufgaben betraut<br />

sind, sofern deren Identität öffentlich<br />

nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei<br />

feststeht, ihre Tätigkeiten und<br />

Rechnungslegung transparent sind und<br />

eine Rechenschaftspflicht gegenüber einem<br />

Organ der Gemeinschaft oder gegenüber<br />

den Behörden eines Mitgliedstaats<br />

der Europäischen Union oder anderweitige<br />

Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen<br />

zur Überprüfung der Tätigkeit bestehen.<br />

Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 3 gilt § 25d des Kreditwesengesetzes entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,<br />

wenn dem Verpflichteten im Hinblick<br />

auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung<br />

Informationen vorliegen,<br />

80 www.WALHALLA.de


§6<br />

die darauf schließen lassen, dass das Risiko<br />

der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

nicht gering ist.<br />

(4) Das Bundesministerium des Innern kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen und dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung<br />

ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

1. zur Umsetzung der von der Kommission<br />

der Europäischen Union gemäß Artikel 40<br />

Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/<br />

60/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen<br />

weitere Kriterien bestimmen, bei denen<br />

ein geringes Risiko der Geldwäsche<br />

oder der Terrorismusfinanzierung besteht,<br />

2. eine Entscheidung der Kommission der Europäischen<br />

Union gemäß Artikel 40 Abs. 4<br />

der Richtlinie 2005/60/EG in Bezug auf die<br />

in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten<br />

Fälle umsetzen.<br />

§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten<br />

(1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der<br />

Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

bestehen können, haben Verpflichtete zusätzliche,<br />

dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte<br />

Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 3 Abs.<br />

4 Satz 2 und Abs. 6 findet entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von<br />

einem erhöhten Risiko auszugehen und sind<br />

die nachstehend jeweils aufgeführten verstärkten<br />

Sorgfaltspflichten zu erfüllen:<br />

1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte<br />

Verfahren anzuwenden, mit<br />

denen bestimmt werden kann, ob es sich<br />

bei dem Vertragspartner um eine nicht im<br />

Inland ansässige natürliche Person, die ein<br />

wichtiges öffentliches Amt ausübt oder<br />

ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied<br />

dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen<br />

nahe stehende Person im<br />

Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/<br />

70/EG der Kommission vom 1. August<br />

2006 mit Durchführungsbestimmungen <strong>für</strong><br />

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates hinsichtlich<br />

der Begriffsbestimmung von „politisch<br />

exponierte Personen“ und der Festlegung<br />

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Geldwäschegesetz 128<br />

der technischen Kriterien <strong>für</strong> vereinfachte<br />

Sorgfaltspflichten sowie <strong>für</strong> die Befreiung<br />

in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in<br />

sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte<br />

getätigt werden (ABl. EU Nr.<br />

L 214 S. 29), handelt. Hierbei gelten öffentliche<br />

Ämter unterhalb der nationalen<br />

Ebene in der Regel nur dann als wichtig,<br />

wenn deren politische Bedeutung mit der<br />

ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene<br />

vergleichbar ist. Eine Person, die seit mindestens<br />

einem Jahr kein wichtiges öffentliches<br />

Amt mehr ausübt, ist nicht mehr als<br />

politisch exponiert zu betrachten. Soweit<br />

ein Verpflichteter abklären muss, ob der<br />

Vertragspartner einer Person, die wichtige<br />

öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er<br />

hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese<br />

Beziehung öffentlich bekannt ist oder der<br />

Verpflichtete Grund zur Annahme hat,<br />

dass eine derartige Beziehung besteht; er<br />

ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen<br />

anzustellen. Handelt es sich<br />

bei dem Vertragspartner um eine nicht im<br />

Inland ansässige politisch exponierte Person<br />

in diesem Sinne, so gilt Folgendes:<br />

a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung<br />

durch einen <strong>für</strong> den Verpflichteten<br />

Handelnden ist von der Zustimmung<br />

des diesem unmittelbar Vorgesetzten<br />

oder der ihm unmittelbar übergeordneten<br />

Führungsebene abhängig zu machen,<br />

b) es sind angemessene Maßnahmen zu<br />

ergreifen, mit denen die Herkunft der<br />

Vermögenswerte bestimmt werden<br />

kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung<br />

oder der Transaktion eingesetzt<br />

werden, und<br />

c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten<br />

kontinuierlichen Überwachung<br />

zu unterziehen.<br />

Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten<br />

die <strong>für</strong> die Abklärung notwendigen<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen<br />

und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung<br />

ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.<br />

2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person<br />

und zur Feststellung der Identität nicht<br />

81<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §7<br />

persönlich anwesend, hat der Verpflichtete<br />

die Identität des Vertragspartners anhand<br />

eines Dokuments im Sinne des § 4 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines<br />

solchen Dokuments, eines elektronischen<br />

Identitätsnachweises nach § 18<br />

des Personalausweisgesetzes oder einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur im<br />

Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes<br />

zu überprüfen und sicherzustellen, dass<br />

die erste Transaktion unmittelbar von einem<br />

Konto erfolgt, das auf den Namen des<br />

Vertragspartners bei einem unter die Richtlinie<br />

2005/60/EG fallenden Kreditinstitut<br />

oder bei einem in einem Drittstaat ansässigen<br />

Kreditinstitut, <strong>für</strong> das Anforderungen<br />

gelten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig<br />

sind, eröffnet worden ist. Im Falle<br />

der Überprüfung der Identität des Vertragspartners<br />

anhand einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur hat der Verpflichtete<br />

die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige<br />

des Zertifizierungsdiensteanbieters<br />

gemäß § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes,<br />

die Unversehrtheit des Zertifikats und den<br />

Bezug des Zertifikats zu den signierten<br />

Daten zu prüfen.<br />

(3) Das Bundesministerium des Innern kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen und dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates durch Rechtsverordnung<br />

1. in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche<br />

Maßnahmen bestimmen, die die<br />

Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem<br />

erhöhten Risiko zu begegnen,<br />

2. unter Beachtung der von der Kommission<br />

der Europäischen Union gemäß Artikel 40<br />

Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/<br />

EG getroffenen Durchführungsbestimmungen<br />

und des Artikels 13 Abs. 6 dieser<br />

Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen<br />

ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder<br />

der Terrorismusfinanzierung besteht, und<br />

Maßnahmen festlegen, die die Verpflichteten<br />

zu ergreifen haben, um dem erhöhten<br />

Risiko zu begegnen.<br />

§ 7 Ausführung durch Dritte<br />

(1) Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der<br />

Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />

auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung<br />

<strong>für</strong> die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt<br />

bei dem Verpflichteten. Als Dritte im<br />

Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union ansässige<br />

Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4,<br />

5, 7 und 8 sowie des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit<br />

es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5<br />

und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Soweit<br />

sie einer gesetzlichen Registrierungsoder<br />

Zulassungspflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts-<br />

oder Berufstätigkeit unterliegen, der<br />

Richtlinie 2005/60/EG entsprechende Regelungen<br />

über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung<br />

von Dokumenten anwenden und<br />

einer entsprechenden Aufsicht unterliegen,<br />

gelten als Dritte auch in einem Drittstaat<br />

ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie<br />

Versicherungsunternehmen, soweit sie<br />

Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie<br />

2002/83/EG fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge<br />

mit Prämienrückgewähr<br />

anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten, die denen<br />

des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von<br />

einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union erfüllt werden, genügt<br />

es, die Vorschriften dieses Staates zu<br />

den Anforderungen an die erhobenen Angaben<br />

und Informationen und überprüften Dokumente<br />

zu erfüllen. Dritte übermitteln dem<br />

Verpflichteten in den Fällen dieses Absatzes<br />

unverzüglich und unmittelbar die bei Durchführung<br />

von Maßnahmen, die denen nach § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben<br />

und Informationen sowie auf Anfrage<br />

von ihnen aufbewahrte Kopien und Unterlagen<br />

zur Identifizierung eines Vertragspartners<br />

und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.<br />

(2) Ein Verpflichteter kann die Durchführung<br />

der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen<br />

auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung<br />

auf eine andere Person übertragen.<br />

Dies darf weder die ordnungsgemäße Erfül-<br />

82 www.WALHALLA.de


§8<br />

lung der dem Verpflichteten nach diesem<br />

Gesetz auferlegten Pflichten noch die Steuerungs-<br />

oder Kontrollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung<br />

oder die Prüfungsrechte und<br />

Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2<br />

zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflichteten<br />

beeinträchtigen. Der Verpflichtete<br />

hat sich vor Beginn der Zusammenarbeit von<br />

der Zuverlässigkeit der anderen Person und<br />

während der Zusammenarbeit durch Stichproben<br />

über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit<br />

der von der anderen Person getroffenen<br />

Maßnahmen zu überzeugen. Die Maßnahmen<br />

der anderen Person werden dem<br />

Verpflichteten als eigene zugerechnet. § 25a<br />

Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.<br />

(3) Das Bundesministerium des Innern kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen und dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung<br />

ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

zur Umsetzung einer Entscheidung der<br />

Kommission der Europäischen Union gemäß<br />

Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG<br />

Ausnahmen von den Fällen, in denen Verpflichtete<br />

gemäß Absatz 1 zur Erfüllung ihrer<br />

Sorgfaltspflichten auf außerhalb der Europäischen<br />

Union ansässige Dritte zurückgreifen<br />

dürfen, bestimmen.<br />

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht<br />

(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten<br />

bestehen, sind die erhobenen Angaben<br />

und eingeholten Informationen über Vertragspartner,<br />

wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen<br />

und Transaktionen aufzuzeichnen.<br />

In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz<br />

1 Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und<br />

die ausstellende Behörde des zur Überprüfung<br />

der Identität vorgelegten Dokuments<br />

aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie<br />

des zur Überprüfung der Identität vorgelegten<br />

Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und<br />

die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung<br />

der Identität vorgelegten oder herangezogenen<br />

Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen<br />

Angaben; im Falle einer Einsichtnah-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Geldwäschegesetz 128<br />

me auf elektronisch geführte Register- oder<br />

Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines<br />

Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen<br />

Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von<br />

einer erneuten Identifizierung abgesehen, so<br />

sind der Name des zu Identifizierenden und<br />

der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit<br />

identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Sofern<br />

im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung<br />

einer natürlichen Person anhand einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur und die<br />

entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt<br />

wurden, ist auch der Umstand dieser<br />

Prüfung aufzuzeichnen. Sofern im Falle des<br />

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer<br />

natürlichen Person anhand eines elektronischen<br />

Identitätsnachweises nach § 18 des<br />

Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle<br />

der Art, der Nummer und der ausstellenden<br />

Behörde des zur Überprüfung der Identität<br />

vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische<br />

Kennzeichen und die Tatsache,<br />

dass die Prüfung anhand eines elektronischen<br />

Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen.<br />

(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben<br />

auf einem Bildträger oder auf anderen<br />

Datenträgern gespeichert werden. Es<br />

muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten<br />

Daten mit den festgestellten Angaben<br />

übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist<br />

verfügbar sind und jederzeit<br />

innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht<br />

werden können.<br />

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und<br />

sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen<br />

und Transaktionen sind unbeschadet anderer<br />

gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf<br />

Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist<br />

im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,<br />

in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den<br />

übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss<br />

des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe<br />

festgestellt worden ist.<br />

(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer<br />

öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt<br />

§ 147 Abs. 5 der Abgabenordnung entsprechend.<br />

83<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §§ 9 – 10<br />

§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen<br />

(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1<br />

müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen<br />

dagegen treffen, dass sie zur<br />

Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung<br />

missbraucht werden können. Für Verpflichtete<br />

im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 gilt dies nur,<br />

soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig<br />

ausführen.<br />

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne<br />

des Absatzes 1 sind<br />

1. die Entwicklung und Aktualisierung interner<br />

Grundsätze, angemessener geschäftsund<br />

kundenbezogener Sicherungssysteme<br />

und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche<br />

und der Terrorismusfinanzierung<br />

und<br />

2. die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung<br />

von Transaktionen und mit der<br />

Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen<br />

befassten Beschäftigten<br />

über die Methoden der Geldwäsche<br />

und der Terrorismusfinanzierung und die<br />

nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten<br />

unterrichtet werden.<br />

(3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12 seine berufliche<br />

Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens<br />

ausübt, obliegt die Verpflichtung<br />

nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die<br />

nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne<br />

Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen<br />

und Aufbewahrungen nach § 8<br />

mit vorheriger Zustimmung der nach § 16<br />

Abs. 2 zuständigen Behörde im Rahmen von<br />

vertraglichen Vereinbarungen durch einen<br />

Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung<br />

darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die<br />

Gewähr da<strong>für</strong> bietet, dass die Maßnahmen<br />

ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten<br />

der Verpflichteten und<br />

die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs.<br />

2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(4) Die nach § 16 Abs. 2 zuständige Behörde<br />

kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die<br />

geeignet und erforderlich sind, um interne<br />

Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes<br />

2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,<br />

dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-<br />

pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 wegen<br />

der Art der von diesen betriebenen Geschäfte<br />

und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften<br />

der Absätze 1 und 2 risikoangemessen<br />

anzuwenden sind. Abweichend von Satz<br />

1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

<strong>für</strong> Rechtsanwälte und<br />

Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer<br />

<strong>für</strong> Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,<br />

die Bundesnotarkammer <strong>für</strong><br />

Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,<br />

und die zuständige oberste Landesbehörde<br />

nach § 11 Abs. 4 Satz 4 <strong>für</strong> Notare, die nicht<br />

Mitglied einer Notarkammer sind.<br />

Abschnitt 3<br />

Zentralstelle <strong>für</strong> Verdachtsanzeigen,<br />

Anzeigepflichten und<br />

Datenverwendung<br />

§ 10 Zentralstelle <strong>für</strong> Verdachtsanzeigen<br />

(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle <strong>für</strong><br />

Verdachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes<br />

die Polizeien des Bundes<br />

und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung<br />

der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.<br />

Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle<br />

<strong>für</strong> Verdachtsanzeigen – hat<br />

1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten<br />

Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten,<br />

insbesondere Abgleiche mit bei<br />

anderen Stellen gespeicherten Daten zu<br />

veranlassen,<br />

2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes<br />

und der Länder unverzüglich über die sie<br />

betreffenden Informationen und die in Erfahrung<br />

gebrachten Zusammenhänge von<br />

Straftaten zu unterrichten,<br />

3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der<br />

Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen<br />

und Angaben zu führen,<br />

4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und<br />

5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen<br />

regelmäßig über Typologien und Methoden<br />

der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung<br />

zu informieren.<br />

84 www.WALHALLA.de


§11<br />

(2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle <strong>für</strong><br />

Verdachtsanzeigen – arbeitet mit den <strong>für</strong> die<br />

Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche<br />

und der Terrorismusfinanzierung zuständigen<br />

Zentralstellen anderer Staaten zusammen. Es<br />

ist zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels<br />

2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen<br />

Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen<br />

<strong>für</strong> eine Zusammenarbeit zwischen<br />

den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten<br />

beim Austausch von Informationen vom<br />

17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).<br />

(3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist,<br />

kann das Bundeskriminalamt – Zentralstelle<br />

<strong>für</strong> Verdachtsanzeigen – personenbezogene<br />

Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27<br />

bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben,<br />

verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2<br />

des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die<br />

Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2<br />

Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes<br />

die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.<br />

§ 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes<br />

findet mit der Maßgabe Anwendung, dass<br />

auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer<br />

Staaten zulässig ist. Das Bundeskriminalamt<br />

– Zentralstelle <strong>für</strong> Verdachtsanzeigen<br />

– kann die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

um Auskünfte nach § 24c Abs.<br />

3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen,<br />

soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich<br />

ist.<br />

(4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle <strong>für</strong><br />

Verdachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle<br />

eines anderen Staates übermittelten<br />

Daten nur zu den durch die übermittelnde<br />

Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden.<br />

Es kann seinerseits bei der Übermittlung<br />

von Daten an eine Zentralstelle eines<br />

anderen Staates Einschränkungen und Auflagen<br />

<strong>für</strong> die Verwendung der übermittelten<br />

Daten festlegen.<br />

§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen<br />

(1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der<br />

Höhe der Transaktion bei Feststellung von<br />

Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass<br />

eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches<br />

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Geldwäschegesetz 128<br />

oder eine Terrorismusfinanzierung begangen<br />

oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich<br />

mündlich, telefonisch, fernschriftlich<br />

oder durch elektronische Datenübermittlung<br />

der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und<br />

in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle<br />

<strong>für</strong> Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.<br />

Eine angetragene Transaktion darf frühestens<br />

durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten<br />

die Zustimmung der Staatsanwaltschaft<br />

übermittelt wurde oder wenn der zweite<br />

Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige<br />

verstrichen ist, ohne dass die Durchführung<br />

der Transaktion strafprozessual untersagt<br />

worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht<br />

als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion<br />

nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung<br />

der Nutznießer einer mutmaßlichen<br />

Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung<br />

behindert werden, so darf die Transaktion<br />

durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich<br />

nachzuholen.<br />

(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte<br />

Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich<br />

oder durch elektronische Datenübermittlung<br />

zu wiederholen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind<br />

Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7<br />

und 8 nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn<br />

dem Verdacht Informationen von dem oder<br />

über den Mandanten zugrunde liegen, die sie<br />

im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung<br />

dieses Mandanten erhalten<br />

haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen,<br />

wenn die in Satz 1 genannten Verpflichteten<br />

wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung<br />

bewusst <strong>für</strong> den Zweck der Geldwäsche<br />

oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch<br />

nimmt.<br />

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben<br />

Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7<br />

und 8, die Mitglied einer Berufskammer sind,<br />

die Anzeige an die <strong>für</strong> sie zuständige Bundesberufskammer<br />

zu übermitteln. Die Kammer<br />

kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie hat<br />

die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend<br />

Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die<br />

dort genannten Stellen weiterzuleiten. Dies<br />

gilt entsprechend <strong>für</strong> Notare, die nicht Mitglied<br />

einer Notarkammer sind, mit der Maß-<br />

85<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §12<br />

gabe, dass an die Stelle der Berufskammer die<br />

<strong>für</strong> die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde<br />

tritt.<br />

(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen<br />

1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige<br />

im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches<br />

nicht aus.<br />

(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1<br />

darf nur <strong>für</strong> die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3<br />

bezeichneten Strafverfahren, <strong>für</strong> Strafverfahren<br />

wegen einer Straftat, die im Höchstmaß<br />

mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei<br />

Jahren bedroht ist, <strong>für</strong> Besteuerungsverfahren<br />

und <strong>für</strong> die Aufsichtsaufgaben der zuständigen<br />

Behörden nach § 16 Abs. 2 sowie zum<br />

Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden.<br />

(7) Das Bundesministerium des Innern und<br />

das Bundesministerium der Finanzen können<br />

zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der<br />

Terrorismusfinanzierung durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates einzelne<br />

typisierte Transaktionen bestimmen, die<br />

als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1<br />

gelten und die die Verpflichteten anzuzeigen<br />

haben. Die Rechtsverordnung soll befristet<br />

werden.<br />

(8) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige<br />

nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und<br />

in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat<br />

nach § 261 des Strafgesetzbuches oder in<br />

denen wegen des Verdachts von Handlungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde, teilt<br />

die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt<br />

– Zentralstelle <strong>für</strong> Verdachtsanzeigen<br />

– die Erhebung der öffentlichen Klage<br />

und den Ausgang des Verfahrens mit. Die<br />

Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer<br />

Abschrift der Anklageschrift, der begründeten<br />

Einstellungsentscheidung oder des Urteils. Einem<br />

Verpflichteten, der eine Anzeige nach<br />

Absatz 1 erstattet hat, können auf Antrag<br />

nach § 475 der Strafprozessordnung Auskünfte<br />

aus den Akten erteilt werden, soweit dies<br />

zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens erforderlich<br />

ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung<br />

findet insoweit keine Anwendung.<br />

Der Verpflichtete darf durch Auskünfte nach<br />

Satz 3 erlangte personenbezogene Daten nur<br />

zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens<br />

nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie <strong>für</strong><br />

diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.<br />

§ 12 Verbot der Informationsweitergabe<br />

(1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber<br />

der Transaktion und sonstige Dritte nicht von<br />

einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder von<br />

einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren<br />

in Kenntnis setzen. Dies gilt nicht<br />

<strong>für</strong> eine Informationsweitergabe<br />

1. an staatliche Stellen und an die nach § 16<br />

Abs. 2 zuständigen Behörden,<br />

2. zwischen den derselben Institutsgruppe im<br />

Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des<br />

Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe<br />

im Sinne des § 10a Abs. 3<br />

des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat<br />

im Sinne des § 1 Abs. 20<br />

Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen<br />

den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft<br />

im Sinne des § 104a<br />

Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />

derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft<br />

im Sinne des<br />

§ 104a Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

oder derselben gemischten<br />

Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des<br />

§ 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

oder demselben Finanzkonglomerat<br />

im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzesangehörenden<br />

Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union oder<br />

aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie<br />

2005/60/EG gleichwertige Anforderungen<br />

gelten und eine gleichwertige Aufsicht in<br />

Bezug auf ihre Einhaltung besteht,<br />

3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 Nr. 7 und 8 aus Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union oder aus Drittstaaten,<br />

in denen der Richtlinie 2005/60/EG<br />

gleichwertige Anforderungen gelten, sofern<br />

die betreffenden Personen ihre berufliche<br />

Tätigkeit selbständig oder angestellt<br />

in derselben juristischen Person oder in<br />

einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer<br />

oder eine gemeinsame Leitung<br />

hat oder über eine gemeinsame Kontrolle<br />

in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften<br />

zur Verhinderung der Geldwäsche oder<br />

86 www.WALHALLA.de


§§ 13– 14<br />

der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,<br />

4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8<br />

genannten Verpflichteten in Fällen, die<br />

sich auf denselben Vertragspartner und<br />

dieselbe Transaktion beziehen und an der<br />

zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind,<br />

sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder in einem<br />

Drittstaat haben, in dem der Richtlinie<br />

2005/60/EG gleichwertige Anforderungen<br />

gelten, sie derselben Berufskategorie angehören<br />

und <strong>für</strong> sie gleichwertige Verpflichtungen<br />

in Bezug auf das Berufsgeheimnis<br />

und den Schutz personenbezogener<br />

Daten gelten.<br />

Nach Satz 2 weitergegebene Informationen<br />

dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung<br />

der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

verwendet werden.<br />

(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2<br />

Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten<br />

davon abzuhalten, eine rechtswidrige<br />

Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als<br />

Informationsweitergabe.<br />

(3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als<br />

die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen<br />

im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten<br />

nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d<br />

und 25f des Kreditwesengesetzes und § 80e<br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln,<br />

wenn es sich um einen in Bezug auf<br />

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung<br />

auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt<br />

handelt und tatsächliche Anhaltspunkte da<strong>für</strong><br />

vorliegen, dass der Empfänger die Informationen<br />

<strong>für</strong> die Beurteilung der Frage benötigt, ob<br />

der Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder<br />

eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung<br />

zu erstatten ist. Der Empfänger<br />

darf die Informationen ausschließlich zum<br />

Zweck der Verhinderung der Geldwäsche<br />

oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter<br />

den durch den übermittelnden Verpflichteten<br />

vorgegebenen Bedingungen verwenden.<br />

(4) Das Bundesministerium des Innern kann<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen und dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie durch Rechts-<br />

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Geldwäschegesetz 128<br />

verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

zur Umsetzung einer Entscheidung der<br />

Kommission der Europäischen Union gemäß<br />

Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG<br />

weitere Regelungen treffen, nach denen eine<br />

Informationsweitergabe untersagt ist, und<br />

bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten<br />

aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben<br />

werden dürfen.<br />

§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit<br />

(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen<br />

anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261<br />

des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung<br />

schließen lassen, kann wegen<br />

dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht<br />

werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig unwahr erstattet<br />

worden.<br />

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen<br />

Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer<br />

unternehmensintern <strong>für</strong> die Erstattung einer<br />

Anzeige zuständigen Stelle mitteilt.<br />

§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch<br />

Behörden<br />

(1) Die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden<br />

haben bei Feststellung von Tatsachen,<br />

die darauf schließen lassen, dass eine Straftat<br />

nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine<br />

Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht<br />

wurde oder wird, diese unverzüglich der<br />

zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in<br />

Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle<br />

<strong>für</strong> Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.<br />

(2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden<br />

Verkehrs betrauten Behörden und die<br />

<strong>für</strong> die Überwachung der Aktien-, Devisenund<br />

Finanzderivatmärkte zuständigen Behörden<br />

haben bei Feststellung von Tatsachen,<br />

die darauf schließen lassen, dass eine Tat<br />

nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine<br />

Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht<br />

wurde oder wird, diese unverzüglich der<br />

zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in<br />

Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle<br />

<strong>für</strong> Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.<br />

87<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §§ 15 – 16<br />

§ 15 Heranziehung und Verwendung von<br />

Aufzeichnungen<br />

(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen<br />

dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten<br />

nach § 261 des Strafgesetzbuches oder<br />

der in § 129a Abs. 2 oder § 261 Abs. 1 des<br />

Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen<br />

oder verwendet werden.<br />

(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in<br />

Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet<br />

wird, ist dieser Umstand zusammen mit den<br />

zugrunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde<br />

mitzuteilen, sobald eine Transaktion<br />

festgestellt wird, die <strong>für</strong> die Finanzverwaltung<br />

<strong>für</strong> die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-<br />

oder Steuerstrafverfahren Bedeutung<br />

haben könnte. Zieht die Strafverfolgungsbehörde<br />

im Strafverfahren Aufzeichnungen<br />

nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch<br />

diese der Finanzbehörde übermittelt werden.<br />

Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen<br />

<strong>für</strong> Besteuerungsverfahren und <strong>für</strong> Strafverfahren<br />

wegen Steuerstraftaten verwendet<br />

werden.<br />

Abschnitt 4<br />

Aufsicht und Bußgeldvorschriften<br />

§ 16 Aufsicht<br />

(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden<br />

üben die Aufsicht über die Verpflichteten<br />

nach § 2 Abs. 1 aus. Die zuständigen Behörden<br />

können im Rahmen der ihnen gesetzlich<br />

zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und<br />

erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen<br />

treffen, um die Einhaltung der in diesem<br />

Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen.<br />

Sie können hierzu auch die ihnen<br />

<strong>für</strong> sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten<br />

Befugnisse ausüben.<br />

(2) Zuständige Behörde <strong>für</strong> die Durchführung<br />

dieses Gesetzes ist<br />

1. <strong>für</strong> die Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau<br />

und die Bundesrepublik Deutschland –<br />

Finanzagentur GmbH das Bundesministerium<br />

der Finanzen,<br />

2. die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

<strong>für</strong><br />

a) die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme<br />

der Deutschen Bundesbank,<br />

b) Finanzdienstleistungsinstitute und<br />

Zahlungsinstitute,<br />

c) im Inland gelegene Zweigstellen und<br />

Zweigniederlassungen von Kreditinstituten,<br />

Finanzdienstleistungsinstituten<br />

und Zahlungsinstituten mit Sitz im<br />

Ausland,<br />

d) Investmentaktiengesellschaften im<br />

Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,<br />

e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne<br />

des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes<br />

und<br />

f) im Inland gelegene Zweigniederlassungen<br />

von EU-Verwaltungsgesellschaften<br />

im Sinne des § 2 Absatz 6a<br />

des Investmentgesetzes,<br />

3. <strong>für</strong> Versicherungsunternehmen und die<br />

im Inland gelegenen Niederlassungen<br />

solcher Unternehmen die jeweils zuständige<br />

Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> das Versicherungswesen,<br />

3a. <strong>für</strong> die Agenten und E-Geld-Agenten im<br />

Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die<br />

Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

4. <strong>für</strong> Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände<br />

die jeweils örtlich zuständige<br />

Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der<br />

Bundesrechtsanwaltsordnung),<br />

5. <strong>für</strong> Patentanwälte die Patentsanwaltskammer<br />

(§ 53 der Patentanwaltsordnung),<br />

6. <strong>für</strong> Notare der jeweilige Präsident des<br />

Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar<br />

seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),<br />

7. <strong>für</strong> Wirtschaftsprüfer und vereidigte<br />

Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer<br />

(§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprüferordnung),<br />

8. <strong>für</strong> Steuerberater und Steuerbevollmächtigte<br />

die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer<br />

(§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),<br />

9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder<br />

Landesrecht zuständige Stelle.<br />

88 www.WALHALLA.de


§17<br />

(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner<br />

Organe und dessen Beschäftigte haben der<br />

zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes<br />

2 Nummer 4 bis 9 sowie den Personen und<br />

Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde<br />

zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient,<br />

auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte<br />

über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen<br />

und Unterlagen vorzulegen, die <strong>für</strong> die<br />

Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten<br />

Anforderungen von Bedeutung sind. Die zuständige<br />

Behörde kann, auch ohne besonderen<br />

Anlass, bei den Verpflichteten Prüfungen<br />

zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten<br />

Anforderungen vornehmen und die<br />

Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen.<br />

Die Bediensteten der zuständigen Behörde<br />

sowie die sonstigen Personen, derer<br />

sich die zuständige Behörde bei der Durchführung<br />

der Prüfungen bedient, können hierzu<br />

die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb<br />

der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten<br />

betreten und besichtigen. Die Betroffenen<br />

haben Maßnahmen nach den Sätzen 2<br />

und 3 zu dulden.<br />

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete<br />

kann die Auskunft auf solche Fragen<br />

verweigern, deren Beantwortung ihn selbst<br />

oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1<br />

bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten<br />

Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung<br />

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz<br />

über Ordnungswidrigkeiten aussetzen<br />

würde. Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz<br />

1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft<br />

auch auf solche Fragen verweigern, wenn<br />

sich diese auf Informationen beziehen, die sie<br />

im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung<br />

des Vertragspartners erhalten<br />

haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen,<br />

wenn der Verpflichtete weiß, dass der<br />

Vertragspartner seine Rechtsberatung <strong>für</strong> den<br />

Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

in Anspruch genommen hat oder<br />

nimmt.<br />

(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2<br />

stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte<br />

Auslegungs- und Anwendungshinweise<br />

<strong>für</strong> die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und<br />

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Geldwäschegesetz 128<br />

internen Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes<br />

zur Verfügung.<br />

(6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2<br />

informiert die Verpflichteten über diejenigen<br />

Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten<br />

im Sinne dieses Gesetzes anerkannt<br />

werden. Abweichend von Satz 1 erfolgt diese<br />

Information durch die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

<strong>für</strong> Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,<br />

die Bundessteuerberaterkammer<br />

<strong>für</strong> Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,<br />

die Bundesnotarkammer <strong>für</strong> Notare,<br />

die Mitglied einer Notarkammer sind, und<br />

die zuständige oberste Landesbehörde nach<br />

§ 11 Absatz 4 Satz 4 <strong>für</strong> Notare, die nicht<br />

Mitglied einer Notarkammer sind. Die Information<br />

über die Gleichwertigkeit eines Drittstaates<br />

entbindet die Verpflichteten nicht von<br />

einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall.<br />

§ 17 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung<br />

des Vertragspartners nicht vornimmt,<br />

2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben<br />

oder eingeholte Informationen nicht, nicht<br />

richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,<br />

3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und<br />

sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen<br />

und Transaktionen nicht aufbewahrt<br />

oder<br />

4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige<br />

eines Verdachtsfalls nicht nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein<br />

eines wirtschaftlich Berechtigten nicht<br />

abklärt,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen<br />

des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des<br />

Vertragspartners nicht überprüft oder nicht<br />

sicherstellt, dass die erste Transaktion von<br />

einem auf den Namen des Vertragspartners<br />

eröffneten Konto erfolgt, oder<br />

4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber<br />

oder eine andere als die in § 12 Abs. 1<br />

89<br />

I


I<br />

128 Geldwäschegesetz §17<br />

Satz 2 genannten Stellen oder Personen in<br />

Kenntnis setzt.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen<br />

des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu<br />

hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes<br />

2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

(4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3<br />

bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde<br />

im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für<br />

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist<br />

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1<br />

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

das Finanzamt. Soweit nach § 16 Abs. 2<br />

Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht<br />

zuständige Stelle zuständig ist, ist sie<br />

auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36<br />

Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.<br />

(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt<br />

Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387<br />

Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2<br />

und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.<br />

90 www.WALHALLA.de


Art. 1– 6<br />

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Scheckgesetz<br />

Vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 597)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich<br />

des Bundesministeriums der Justiz<br />

vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)<br />

Erster Abschnitt<br />

Ausstellung und Form des Schecks<br />

Art. 1 (Formvorschriften)<br />

Der Scheck enthält:<br />

1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der<br />

Urkunde, und zwar in der Sprache, in der<br />

sie ausgestellt ist;<br />

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte<br />

Geldsumme zu zahlen;<br />

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);<br />

4. die Angabe des Zahlungsortes;<br />

5. die Angabe des Tages und des Ortes der<br />

Ausstellung;<br />

6. die Unterschrift des Ausstellers.<br />

Art. 2 (Fehlen von Bestandteilen)<br />

(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden<br />

Artikel bezeichneten Bestandteile<br />

fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in<br />

den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.<br />

(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der<br />

bei dem Namen des Bezogenen angegebene<br />

Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei<br />

dem Namen des Bezogenen angegeben, so<br />

ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen<br />

Orte zahlbar.<br />

(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe,<br />

so ist der Scheck an dem Orte zahlbar, an<br />

dem der Bezogene seine Hauptniederlassung<br />

hat.<br />

(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes<br />

gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei<br />

dem Namen des Ausstellers angegeben ist.<br />

Art. 3 (Guthaben, Scheckkonto)<br />

Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen<br />

werden, bei dem der Aussteller ein Gut-<br />

Scheckgesetz 130<br />

haben hat, und gemäß einer ausdrücklichen<br />

oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach<br />

der Aussteller das Recht hat, über dieses<br />

Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die<br />

Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch<br />

durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften<br />

nicht berührt.<br />

Art. 4 (Keine Annahme)<br />

Der Scheck kann nicht angenommen werden.<br />

Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk<br />

gilt als nicht geschrieben.<br />

Art. 5 (Zahlungsempfänger)<br />

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:<br />

an eine bestimmte Person, mit oder ohne<br />

den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;<br />

an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk<br />

„nicht an Order“ oder mit einem<br />

gleichbedeutenden Vermerk;<br />

an den Inhaber.<br />

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit<br />

dem Zusatz „oder Überbringer“ oder mit einem<br />

gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger<br />

bezeichnet, so gilt der<br />

Scheck als auf den Inhaber gestellt.<br />

(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt<br />

als zahlbar an den Inhaber.<br />

Art. 6<br />

(1) Der Scheck kann an die eigene Order des<br />

Ausstellers lauten.<br />

(2) Der Scheck kann <strong>für</strong> Rechnung eines Dritten<br />

gezogen werden.<br />

(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller<br />

selbst gezogen werden, es sei denn, daß es<br />

sich um einen Scheck handelt, der von einer<br />

Niederlassung auf eine andere Niederlassung<br />

des Ausstellers gezogen wird.<br />

91<br />

I


I<br />

130 Scheckgesetz Art. 7 – 16<br />

Art. 7 (Zinsvermerk)<br />

Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk<br />

gilt als nicht geschrieben.<br />

Art. 8 (Zahlbarstellung)<br />

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort<br />

des Bezogenen oder an einem anderen<br />

Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte<br />

Bankier ist.<br />

Art. 9 (Schecksumme)<br />

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in<br />

Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen<br />

die in Buchstaben angegebene Summe.<br />

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben<br />

oder mehrmals in Ziffern angegeben,<br />

so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.<br />

Art. 10 (Ungültige Unterschriften)<br />

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen,<br />

die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen<br />

können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften<br />

erdichteter Personen oder Unterschriften,<br />

die aus irgendeinem anderen Grunde<br />

<strong>für</strong> die Personen, die unterschrieben haben,<br />

oder mit deren Namen unterschrieben<br />

worden ist, keine Verbindlichkeit begründen,<br />

so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen<br />

Unterschriften keinen Einfluß.<br />

Art. 11 (Mangelnde Vertretungsmacht)<br />

Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als<br />

Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu<br />

ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig<br />

und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben<br />

Rechte, die der angeblich Vertretene haben<br />

würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter,<br />

der seine Vertretungsbefugnis überschritten<br />

hat.<br />

Art. 12 (Haftung des Ausstellers)<br />

Der Aussteller haftet <strong>für</strong> die Zahlung des<br />

Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese<br />

Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.<br />

Art. 13 (Unvollständiger Scheck)<br />

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig<br />

war, den getroffenen Verein-<br />

barungen zuwider ausgefüllt worden ist, so<br />

kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen<br />

dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden,<br />

es sei denn, daß er den Scheck in bösem<br />

Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb<br />

eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Übertragung<br />

Art. 14 (Form)<br />

(1) Die auf eine bestimmte Person zahlbar<br />

gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen<br />

Vermerk „an Order“ kann durch Indossament<br />

übertragen werden.<br />

(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar<br />

gestellte Scheck mit dem Vermerk „nicht an<br />

Order“ oder mit einem gleichbedeutenden<br />

Vermerk kann nur in der Form und mit den<br />

Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen<br />

werden.<br />

(3) Das Indossament kann auch auf den Aussteller<br />

oder jeden anderen Scheckverpflichteten<br />

lauten. Diese Personen können den<br />

Scheck weiter indossieren.<br />

Art. 15 (Bedingungsfeindlich)<br />

(1) Das Indossament muß unbedingt sein.<br />

Bedingungen, von denen es abhängig gemacht<br />

wird, gelten als nicht geschrieben.<br />

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.<br />

(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen<br />

nichtig.<br />

(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als<br />

Blankoindossament.<br />

(5) Das Indossament an den Bezogenen gilt<br />

nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene<br />

mehrere Niederlassungen hat und das<br />

Indossament auf eine andere Niederlassung<br />

lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen<br />

worden ist.<br />

Art. 16 (Form des Indossaments)<br />

(1) Das Indossatar muß auf den Scheck oder<br />

ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang)<br />

gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten<br />

unterschrieben werden.<br />

92 www.WALHALLA.de


Art. 17– 24<br />

(2) Das Indossament braucht den Indossator<br />

nicht zu bezeichnen und kann selbst in der<br />

bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen<br />

(Blankoindossament). In diesem letzteren Falle<br />

muß das Indossament, um gültig zu sein,<br />

auf die Rückseite des Schecks oder auf den<br />

Anhang gesetzt werden.<br />

Art. 17 (Volle Übertragung)<br />

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte<br />

aus dem Scheck.<br />

(2) Ist es ein Blanko-Indossament, so kann<br />

der Inhaber<br />

1. das Indossament mit seinem Namen oder<br />

mit dem Namen eines anderen ausfüllen;<br />

2. den Scheck durch ein Blankoindossament<br />

oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;<br />

3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament<br />

auszufüllen und ohne ihn<br />

zu indossieren.<br />

Art. 18 (Haftung des Indossanten)<br />

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden<br />

Vermerks <strong>für</strong> die Zahlung.<br />

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter<br />

indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen<br />

nicht, an die der Scheck weiter indossiert<br />

wird.<br />

Art. 19 (Rechtmäßiger Inhaber)<br />

Wer einen durch Indossament übertragbaren<br />

Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger<br />

Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene<br />

Reihe von Indossamenten<br />

nachweist, und zwar auch dann, wenn das<br />

letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene<br />

Indossamente gelten hierbei als nicht<br />

geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament<br />

ein weiteres Indossament, so wird<br />

angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments<br />

den Scheck durch das Blankoindossament<br />

erworben hat.<br />

Art. 20 (Inhaberscheck)<br />

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck<br />

macht den Indossanten nach den Vorschriften<br />

über den Rückgriff haftbar, ohne aber die<br />

Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.<br />

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Scheckgesetz 130<br />

Art. 21 (Gutgläubiger Erwerb)<br />

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie<br />

abhanden gekommen, so ist der Inhaber,<br />

in dessen Hände der Scheck gelangt ist – sei<br />

es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt,<br />

sei es daß es sich um einen durch Indossament<br />

übertragbaren Scheck handelt und<br />

der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19<br />

nachweist –, zur Herausgabe des Schecks nur<br />

verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben<br />

erworben hat oder ihm beim Erwerb eine<br />

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Art. 22 (Einwendungen des<br />

Verpflichteten)<br />

Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen<br />

wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen<br />

entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren<br />

Beziehungen zu dem Aussteller oder zu<br />

einem früheren Inhaber gründen, es sei denn,<br />

daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks<br />

bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt<br />

hat.<br />

Art. 23 (Vollmachtsindossament)<br />

(1) Enthält das Indossament den Vermerk<br />

„Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in<br />

Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung<br />

ausdrückenden Vermerk, so kann<br />

der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend<br />

machen; aber er kann ihn nur durch ein<br />

weiteres Vollmachtsindossament übertragen.<br />

(2) Die Scheckverpflichteten können in diesem<br />

Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen<br />

entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten<br />

zustehen.<br />

(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene<br />

Vollmacht erlischt weder mit dem<br />

Tode noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit<br />

des Vollmachtgebers.<br />

Art. 24 (Indossament nach Protest)<br />

(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des<br />

Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden<br />

Feststellung oder nach Ablauf<br />

der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt<br />

wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen<br />

Abtretung.<br />

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet,<br />

daß ein nicht datiertes Indossament<br />

93<br />

I


I<br />

130 Scheckgesetz Art. 25 – 31<br />

vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme<br />

einer gleichbedeutenden Feststellung<br />

oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den<br />

Scheck gesetzt worden ist.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Scheckbürgschaft<br />

Art. 25 (Zulässigkeit)<br />

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz<br />

oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert<br />

werden.<br />

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten,<br />

mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von<br />

einer Person geleistet werden, deren Unterschrift<br />

sich schon auf dem Scheck befindet.<br />

Art. 26 (Form)<br />

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den<br />

Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.<br />

(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder<br />

einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt;<br />

sie ist von dem Scheckbürgen zu<br />

unterschreiben.<br />

(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite<br />

des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit<br />

es sich nicht um die Unterschrift des<br />

Ausstellers handelt.<br />

(4) In der Erklärung ist anzugeben, <strong>für</strong> wen<br />

die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer<br />

solchen Angabe gilt sie <strong>für</strong> den Aussteller.<br />

Art. 27 (Haftung, Rechte des Bürgen)<br />

(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen<br />

Weise wie derjenige, <strong>für</strong> den er sich verbürgt<br />

hat.<br />

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch<br />

gültig, wenn die Verbindlichkeit, <strong>für</strong> die er<br />

sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde<br />

als wegen eines Formfehlers nichtig ist.<br />

(3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt,<br />

erwirbt die Rechte, aus dem Scheck gegen<br />

denjenigen, <strong>für</strong> den er sich verbürgt hat, und<br />

gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Vorlegung und Zahlung<br />

Art. 28 (Zahlbarkeit)<br />

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede<br />

gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.<br />

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm<br />

angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung<br />

vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung<br />

zahlbar.<br />

Art. 29 (Vorlegungsfristen)<br />

(1) Ein Scheck, der in dem Lande der Ausstellung<br />

zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur<br />

Zahlung vorgelegt werden.<br />

(2) Ein Scheck, der in einem anderen Lande<br />

als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß<br />

binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden,<br />

wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in<br />

demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig<br />

Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort<br />

sich in verschiedenen Erdteilen befinden.<br />

(3) Hierbei gelten die in einem Lande Europas<br />

ausgestellten und in einem an das Mittelmeer<br />

grenzenden Lande zahlbaren Schecks, ebenso<br />

wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden<br />

Lande ausgestellten und in einem Lande<br />

Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in<br />

demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar<br />

sind.<br />

(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen<br />

an dem Tage zu laufen, der in dem Scheck<br />

als Ausstellungstag angegeben ist.<br />

Art. 30 (Abweichender Kalender)<br />

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen<br />

Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht,<br />

so wird der Tag der Ausstellung in<br />

den nach dem Kalender des Zahlungsortes<br />

entsprechenden Tag umgerechnet.<br />

Art. 31 (Abrechnungsstellen)<br />

(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle<br />

steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.<br />

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt,<br />

welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen<br />

anzusehen sind und unter wel-<br />

94 www.WALHALLA.de


Art. 32– 38<br />

chen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen<br />

kann.<br />

Art. 32 (Widerruf)<br />

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach<br />

Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.<br />

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist,<br />

kann der Bezogene auch nach Ablauf der<br />

Vorlegungsfrist Zahlung leisten.<br />

Art. 33 (Tod, Handlungsunfähigkeit)<br />

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne<br />

Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung<br />

des Schecks stirbt oder handlungsunfähig<br />

wird.<br />

Art. 34 (Quittierter Scheck; Teilzahlung)<br />

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen<br />

Zahlung die Aushändigung des quittierten<br />

Schecks verlangen.<br />

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht<br />

zurückweisen.<br />

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene<br />

verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt<br />

und ihm eine Quittung erteilt wird.<br />

Art. 35 (Prüfungspflicht)<br />

Der Bezogene, der einen durch Indossament<br />

übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet,<br />

die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente,<br />

aber nicht die Unterschriften der<br />

Indossanten zu prüfen.<br />

Art. 36 (Fremde Währung)<br />

(1) Lautet der Scheck auf eine Währung, die<br />

am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die<br />

Schecksumme in der Landeswährung nach<br />

dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage<br />

der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei<br />

Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber<br />

wählen, ob die Schecksumme nach dem<br />

Kurs des Vorlegungstages oder nach dem<br />

Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung<br />

umgerechnet werden soll.<br />

(2) Der Wert der fremden Währung bestimmt<br />

sich nach den Handelsbräuchen des Zahlungsortes.<br />

Der Aussteller kann jedoch im<br />

Scheck <strong>für</strong> die zu zahlende Summe einen<br />

Umrechnungskurs bestimmen.<br />

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Scheckgesetz 130<br />

(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze<br />

finden keine Anwendung, wenn der<br />

Aussteller die Zahlung in einer bestimmten<br />

Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).<br />

(4) Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die<br />

im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung,<br />

aber einen anderen Wert hat als in dem<br />

der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte<br />

des Zahlungsortes gemeint ist.<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Gekreuzter Scheck und<br />

Verrechnungsscheck<br />

Art. 37 (Gekreuzter Scheck)<br />

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber können<br />

den Scheck mit den im Artikel 38 vorgesehenen<br />

Wirkungen kreuzen.<br />

(2) Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende<br />

Striche auf der Vorderseite des<br />

Schecks. Die Kreuzung kann allgemein oder<br />

besonders sein.<br />

(3) Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen<br />

den beiden Strichen keine Angabe oder<br />

die Bezeichnung „Bankier“ oder ein gleichbedeutender<br />

Vermerk steht; sie ist eine besondere,<br />

wenn der Name eines Bankiers zwischen<br />

die beiden Striche gesetzt ist.<br />

(4) Die allgemeine Kreuzung kann in eine<br />

besondere, nicht aber die besondere Kreuzung<br />

in eine allgemeine umgewandelt werden.<br />

(5) Die Streichung der Kreuzung oder des<br />

Namens des bezeichneten Bankiers gilt als<br />

nicht erfolgt.<br />

Art. 38 (Verfahren)<br />

(1) Ein allgemein gekreuzter Scheck darf vom<br />

Bezogenen nur an einen Bankier oder einen<br />

Kunden des Bezogenen bezahlt werden.<br />

(2) Ein besonders gekreuzter Scheck darf vom<br />

Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier<br />

oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an<br />

dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin<br />

kann der bezeichnete Bankier einen anderen<br />

95<br />

I


I<br />

130 Scheckgesetz Art. 38a – 42<br />

Bankier mit der Einziehung des Schecks betrauen.<br />

(3) Ein Bankier darf einen gekreuzten Scheck<br />

nur von einem seiner Kunden oder von einem<br />

anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn<br />

nicht <strong>für</strong> Rechnung anderer als der vorgenannten<br />

Personen einziehen.<br />

(4) Befinden sich auf einem Scheck mehrere<br />

besondere Kreuzungen, so darf der Scheck<br />

vom Bezogenen nur dann bezahlt werden,<br />

wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen<br />

und die eine zum Zwecke der Einziehung<br />

durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle<br />

erfolgt ist.<br />

(5) Der Bezogene oder der Bankier, der den<br />

vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt,<br />

haftet <strong>für</strong> den entstandenen Schaden, jedoch<br />

nur bis zur Höhe der Schecksumme.<br />

Artikel 38a (Gekreuzte Schecks vom<br />

Ausland)<br />

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks<br />

werden im Inland als Verrechnungsschecks<br />

behandelt.<br />

Art. 39 (Verrechnungsscheck)<br />

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines<br />

Schecks kann durch den quer über die Vorderseite<br />

gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“<br />

oder durch einen gleichbedeutenden<br />

Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt<br />

wird.<br />

(2) Der Bezogene darf in diesem Falle den<br />

Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen<br />

(Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung).<br />

Die Gutschrift gilt als Zahlung.<br />

(3) Die Streichung des Vermerks „nur zur<br />

Verrechnung“ gilt als nicht erfolgt.<br />

(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften<br />

zuwiderhandelt, haftet <strong>für</strong> den entstandenen<br />

Schaden, jedoch nur bis zur Höhe<br />

der Schecksumme.<br />

Sechster Abschnitt<br />

Rückgriff mangels Zahlung<br />

Art. 40 (Voraussetzungen)<br />

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den<br />

Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten<br />

Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig<br />

vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die<br />

Verweigerung der Zahlung festgestellt worden<br />

ist:<br />

1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest)<br />

oder<br />

2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung<br />

des Bezogenen auf dem Scheck, die den<br />

Tag der Vorlegung angibt, oder<br />

3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle,<br />

daß der Scheck rechtzeitig<br />

eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.<br />

Art. 41 (Zeitpunkt)<br />

(1) Der Protest oder die gleichbedeutende<br />

Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist<br />

vorgenommen werden.<br />

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist<br />

erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende<br />

Feststellung auch noch an dem<br />

folgenden Werktage vorgenommen werden.<br />

Art. 42 (Benachrichtigungspflichten)<br />

(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren<br />

Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben<br />

der Zahlung innerhalb der vier Werktage<br />

benachrichtigen, die auf den Tag der<br />

Protesterhebung oder der Vornahme der<br />

gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle<br />

des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag<br />

der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muß<br />

innerhalb zweier Werktage nach Empfang der<br />

Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne<br />

von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis<br />

geben und ihm die Namen und Adressen<br />

derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben<br />

haben, und so weiter in der Reihenfolge<br />

bis zum Aussteller. Die Fristen laufen<br />

vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.<br />

(2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden<br />

Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich<br />

auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben,<br />

so muß die gleiche Nachricht in derselben<br />

Frist ihrem Scheckbürgen gegeben werden.<br />

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Art. 43– 46<br />

(3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder<br />

in unleserlicher Form angegeben, so genügt<br />

es, daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt<br />

wird.<br />

(4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben<br />

werden, auch durch die bloße Rücksendung<br />

des Schecks.<br />

(5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat<br />

zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen<br />

Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten,<br />

wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung<br />

enthält, innerhalb der Frist zur<br />

Post gegeben worden ist.<br />

(6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt,<br />

verliert nicht den Rückgriff; er haftet<br />

<strong>für</strong> den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen<br />

Schaden, jedoch nur bis zur Höhe<br />

der Schecksumme.<br />

Art. 43 (Ohne Protest)<br />

(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder<br />

Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne<br />

Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden<br />

auf den Scheck gesetzten und<br />

unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der<br />

Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung<br />

des Rückgriffs Protest erheben oder<br />

eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen<br />

zu lassen.<br />

(2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von<br />

der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen<br />

und die erforderlichen Nachrichten<br />

zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht<br />

eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob,<br />

der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.<br />

(3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt,<br />

so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten;<br />

ist er von einem Indossanten oder einem<br />

Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen<br />

gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet<br />

des vom Aussteller beigefügten Vermerks<br />

Protest erheben oder eine gleichbedeutende<br />

Feststellung vornehmen, so fallen ihm die<br />

Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem<br />

Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt,<br />

so sind alle Scheckverpflichteten zum<br />

Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen<br />

Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung<br />

verpflichtet.<br />

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Scheckgesetz 130<br />

Art. 44 (Gesamtschuldner)<br />

(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber<br />

als Gesamtschuldner.<br />

(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere<br />

oder alle zusammen in Anspruch nehmen,<br />

ohne an die Reihenfolge gebunden zu<br />

sein, in der sie sich verpflichtet haben.<br />

(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten<br />

zu, der den Scheck eingelöst hat.<br />

(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs<br />

gegen einen Scheckverpflichteten verliert der<br />

Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen<br />

Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die<br />

Nachmänner desjenigen, der zuletzt in Anspruch<br />

genommen worden ist.<br />

Art. 45 (Rückgriffsansprüche)<br />

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs<br />

verlangen:<br />

1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht<br />

eingelöst worden ist;<br />

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem<br />

Tage der Vorlegung. Bei einem Scheck, der<br />

im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar<br />

ist, beträgt der Zinssatz zwei vom<br />

Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

mindestens aber sechs vom Hundert;<br />

3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden<br />

Feststellung und der Nachrichten<br />

sowie die anderen Auslagen;<br />

4. eine Vergütung, die mangels besonderer<br />

Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der<br />

Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen<br />

Satz keinesfalls überschreiten darf.<br />

Art. 46 (Ansprüche des Einlösers)<br />

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen<br />

Vormännern verlangen:<br />

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;<br />

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom<br />

Hundert seit dem Tage der Einlösung. Bei<br />

einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt<br />

als auch zahlbar ist, beträgt der<br />

Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, mindestens aber<br />

sechs vom Hundert;<br />

3. seine Auslagen;<br />

97<br />

I


I<br />

130 Scheckgesetz Art. 47 – 51<br />

4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften<br />

des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird.<br />

Art. 47 (Aushändigung; Streichungen)<br />

(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den<br />

Rückgriff genommen wird oder genommen<br />

werden kann, ist berechtigt, zu verlangen,<br />

daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme<br />

der Scheck mit dem Protest oder der<br />

gleichbedeutenden Feststellung und eine<br />

quittierte Rechnung ausgehändigt werden.<br />

(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst<br />

hat, kann sein Indossament und die Indossamente<br />

seiner Nachmänner ausstreichen.<br />

Art. 48 (Höhere Gewalt)<br />

(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des<br />

Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des<br />

Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden<br />

Feststellung ein unüberwindliches<br />

Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines<br />

Staates oder ein anderer Fall höherer<br />

Gewalt), so werden die <strong>für</strong> diese Handlungen<br />

bestimmten Fristen verlängert.<br />

(2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren<br />

Vormann von dem Falle der höheren<br />

Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und<br />

die Benachrichtigung unter Beifügung des<br />

Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf<br />

dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken;<br />

im übrigen finden die Vorschriften des<br />

Artikel 42 Anwendung.<br />

(3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der<br />

Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung<br />

vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben<br />

oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen<br />

lassen.<br />

(4) Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn<br />

Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber,<br />

selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen<br />

Vormann von dem Falle der höheren Gewalt<br />

benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen<br />

werden, ohne daß es der Vorlegung oder<br />

der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden<br />

Feststellung bedarf.<br />

(5) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber<br />

oder denjenigen betreffen, den er mit der<br />

Vorlegung des Schecks oder mit der Erhebung<br />

des Protestes oder mit der Herbeiführung<br />

einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt<br />

hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.<br />

Siebenter Abschnitt<br />

Ausfertigung mehrerer Stücke eines<br />

Schecks<br />

Art. 49 (Mehrere Ausfertigungen)<br />

Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt<br />

sind und in einem anderen Lande als dem der<br />

Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet<br />

des Landes der Ausstellung zahlbar sind,<br />

und umgekehrt, oder in dem überseeischen<br />

Gebiet eines Landes ausgestellt und zahlbar<br />

sind, oder in dem überseeischen Gebiet eines<br />

Landes ausgestellt und in einem anderen<br />

überseeischen Gebiet desselben Landes zahlbar<br />

sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen<br />

ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen<br />

müssen im Text der Urkunde mit<br />

fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls<br />

gilt jede Ausfertigung als besonderer<br />

Scheck.<br />

Art. 50 (Bezahlung, Haftung)<br />

(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen<br />

die Rechte aus allen Ausfertigungen,<br />

auch wenn diese nicht den Vermerk tragen,<br />

daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung<br />

die anderen ihre Gültigkeit verlieren.<br />

(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an<br />

verschiedene Personen übertragen, so haften<br />

er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen,<br />

die ihre Unterschrift tragen und<br />

nicht herausgegeben worden sind.<br />

Achter Abschnitt<br />

Änderungen<br />

Art. 51<br />

Wird der Text eines Schecks geändert, so<br />

haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach<br />

der Änderung auf den Scheck gesetzt haben,<br />

entsprechend dem geänderten Text; wer frü-<br />

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Art. 52– 58<br />

her unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen<br />

Text.<br />

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Neunter Abschnitt<br />

Verjährung<br />

Art. 52<br />

(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen<br />

die Indossanten, den Aussteller und die<br />

anderen Scheckverpflichteten verjähren in<br />

sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.<br />

(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten<br />

gegen einen anderen Scheckverpflichteten<br />

verjähren in sechs Monaten von dem<br />

Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten<br />

eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Art. 53 (Unterbrechung)<br />

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung<br />

nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

wirken nur gegen den Scheckverpflichteten,<br />

in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten<br />

ist, welche den Neubeginn oder die<br />

Hemmung bewirkt.<br />

Zehnter Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Art. 54 (Bankiers)<br />

Als Bankiers im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

anzusehen;<br />

1. diejenigen Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts, diejenigen unter staatlicher Aufsicht<br />

stehenden Anstalten sowie diejenigen<br />

in das Genossenschaftsregister eingetragenen<br />

Genossenschaften, die sich nach<br />

den <strong>für</strong> ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden<br />

Bestimmungen mit der Annahme von<br />

Geld und der Leistung von Zahlungen <strong>für</strong><br />

fremde Rechnung befassen, ferner die unter<br />

amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen,<br />

wenn sie die nach Landesrecht <strong>für</strong> sie<br />

geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;<br />

Scheckgesetz 130<br />

2. die in das Handelsregister eingetragenen<br />

Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte<br />

betreiben.<br />

Art. 55 (Sonn- und Feiertage, Sonnabend)<br />

(1) Die Vorlegung und der Protest eines<br />

Schecks können nur an einem Werktage,<br />

jedoch nicht an einem Sonnabend stattfinden.<br />

(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb<br />

derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung,<br />

insbesondere die Vorlegung, der Protest<br />

oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen<br />

werden muß, auf einen gesetzlichen<br />

Feiertag oder einen Sonnabend, so wird<br />

die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert.<br />

Feiertage, die in den Lauf einer Frist<br />

fallen, werden bei der Berechnung der Frist<br />

mitgezählt.<br />

(3) Im übrigen finden auf die Vorlegung des<br />

Schecks und den Protest die Vorschriften der<br />

Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende<br />

Anwendung.<br />

Art. 56 (Fristberechnung)<br />

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz<br />

vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem<br />

sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.<br />

Art. 57 (Respekttage)<br />

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage<br />

werden anerkannt.<br />

Elfter Abschnitt<br />

Ergänzende Vorschriften<br />

Art. 58 (Bereicherung)<br />

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit<br />

durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung<br />

oder Verjährung erloschen ist, bleibt<br />

dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet,<br />

als er sich mit dessen Schaden bereichern<br />

würde.<br />

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahre seit<br />

der Ausstellung des Schecks.<br />

99<br />

I


I<br />

130 Scheckgesetz Art. 59 – 65<br />

Art. 59 (Aufgebot, Ersatz)<br />

(1) Ein abhanden gekommener oder vernichteter<br />

Scheck kann im Wege des Aufgebotsverfahrens<br />

<strong>für</strong> kraftlos erklärt werden. Die<br />

Aufgebotsfrist muß mindestens zwei Monate<br />

betragen. Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens<br />

kann der Berechtigte, falls der Scheck<br />

rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem<br />

Bezogenen aber nicht eingelöst worden war,<br />

von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er<br />

bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.<br />

(2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete<br />

Protesturkunde kann durch ein Zeugnis<br />

über die Protesterhebung ersetzt werden, das<br />

von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde<br />

verwahrenden Stelle zu erteilen ist. In dem<br />

Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und des<br />

gemäß Artikel 55 Abs. 3 in Verbindung mit<br />

Artikel 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes aufgenommenen<br />

Vermerks angegeben sein.<br />

Zwölfter Abschnitt<br />

Geltungsbereich der Gesetze<br />

Art. 60 (Fähigkeit)<br />

(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit<br />

einzugehen, bestimmt sich<br />

nach dem Recht des Landes, dem sie angehört.<br />

Erklärt dieses Recht das Recht eines<br />

anderen Landes <strong>für</strong> maßgebend, so ist das<br />

letztere Recht anzuwenden.<br />

(2) Wer nach dem in vorstehendem Absatz<br />

bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit<br />

nicht eingehen kann, wird gleichwohl<br />

gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in<br />

dem Gebiet eines Landes abgegeben worden<br />

ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre.<br />

Diese Vorschrift findet keine Anwendung,<br />

wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer<br />

im Ausland übernommen worden ist.<br />

Art. 61 (Bezogene)<br />

(1) Das Recht des Landes, in dem der Scheck<br />

zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die<br />

ein Scheck gezogen werden kann.<br />

(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick<br />

auf die Person des Bezogenen nichtig,<br />

so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus<br />

Unterschriften gültig, die in Ländern auf den<br />

Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die<br />

Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht<br />

vorsieht.<br />

Art. 62 (Scheckerklärung)<br />

(1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt<br />

sich nach dem Recht des Landes, in dessen<br />

Gebiete die Erklärung unterschrieben worden<br />

ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der<br />

Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.<br />

(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den<br />

Vorschriften des vorstehenden Absatzes<br />

ungültig ist, dem Recht des Landes<br />

entspricht, in dessen Gebiet eine spätere<br />

Scheckerklärung unterschrieben worden ist,<br />

so wird durch Mängel in der Form der ersten<br />

Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren<br />

Scheckerklärung nicht berührt.<br />

(3) Eine Scheckerklärung, die ein Inländer im<br />

Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber<br />

anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung<br />

den Formerfordernissen des inländischen<br />

Rechts genügt.<br />

Art. 63 (Wirkung)<br />

Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen<br />

sich nach dem Recht des Landes, in<br />

dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben<br />

worden sind.<br />

Art. 64 (Fristen)<br />

Die Fristen <strong>für</strong> die Ausübung der Rückgriffsrechte<br />

werden <strong>für</strong> alle Scheckverpflichteten<br />

durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem<br />

der Scheck ausgestellt worden ist.<br />

Art. 65 (Recht des Zahlungsortes)<br />

Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der<br />

Scheck zahlbar ist, bestimmt:<br />

1. ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht<br />

zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte<br />

Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und<br />

welches die Wirkungen sind, wenn auf<br />

dem Scheck ein späterer als der wirkliche<br />

Ausstellungstag angegeben worden ist;<br />

2. die Vorlegungsfrist;<br />

3. ob ein Scheck angenommen, zertifiziert,<br />

bestätigt oder mit einem Visum versehen<br />

100 www.WALHALLA.de


Art. 66<br />

werden kann, und welches die Wirkungen<br />

dieser Vermerke sind;<br />

4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen<br />

kann und ob er eine solche annehmen<br />

muß;<br />

5. ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk<br />

„nur zur Verrechnung“ oder mit<br />

einem gleichbedeutenden Vermerk versehen<br />

werden kann, und welches die Wirkungen<br />

der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks<br />

oder eines gleichbedeutenden<br />

Vermerks sind;<br />

6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die<br />

Deckung hat, und welches der Inhalt dieser<br />

Rechte ist;<br />

7. ob der Aussteller den Scheck widerrufen<br />

oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch<br />

erheben kann;<br />

8. die Maßnahmen, die im Falle des Verlustes<br />

oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen<br />

sind;<br />

9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende<br />

Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs<br />

gegen die Indossanten, den Aussteller und<br />

die anderen Scheckverpflichteten notwendig<br />

ist.<br />

Art. 66 (Protest, Fristen)<br />

Die Form des Protestes und die Fristen <strong>für</strong> die<br />

Protesterhebung sowie die Form der übrigen<br />

Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung<br />

der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen<br />

sich nach dem Recht des Landes, in<br />

dessen Gebiete der Protest zu erheben oder<br />

die Handlung vorzunehmen ist.<br />

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Scheckgesetz 130<br />

101<br />

I


I<br />

135 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) §§ 675 – 675b<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 BGBl. I S. 738)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts<br />

vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306)<br />

Buch 2<br />

Recht der Schuldverhältnisse<br />

Abschnitt 8<br />

Einzelne Schuldverhältnisse<br />

Titel 12<br />

Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

und Zahlungsdienste<br />

Untertitel 2<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag * )<br />

§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung<br />

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag,<br />

der eine Geschäftsbesorgung zum<br />

Gegenstand hat, finden, soweit in diesem<br />

Untertitel nichts Abweichendes bestimmt<br />

wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis<br />

670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten<br />

das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift<br />

des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.<br />

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine<br />

Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich<br />

aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten<br />

Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen<br />

Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit,<br />

zum Ersatz des aus der Befolgung<br />

– Auszug: §§ 675 bis 676c –<br />

des Rates oder der Empfehlung entstehenden<br />

Schadens nicht verpflichtet.<br />

§ 675a Informationspflichten<br />

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich<br />

bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten<br />

hat, stellt <strong>für</strong> regelmäßig anfallende standardisierte<br />

Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte)<br />

schriftlich, in geeigneten Fällen<br />

auch elektronisch, unentgeltlich Informationen<br />

über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung<br />

zur Verfügung, soweit nicht<br />

eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder<br />

die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich<br />

geregelt sind.<br />

§ 675b Aufträge zur Übertragung von<br />

Wertpapieren in Systemen<br />

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und<br />

Abrechnungssystemen kann einen Auftrag,<br />

der die Übertragung von Wertpapieren oder<br />

Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren<br />

im Wege der Verbuchung oder auf sonstige<br />

Weise zum Gegenstand hat, von dem in<br />

den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt<br />

an nicht mehr widerrufen.<br />

* ) Amtlicher Hinweis zu Untertitel 2:<br />

Dieser Untertitel dient der Umsetzung<br />

1. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende<br />

Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und<br />

2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit<br />

von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierlieferer- und Abrechnungssystemen vom 19.<br />

Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).<br />

102 www.WALHALLA.de


§§ 675c– 675e<br />

www.WALHALLA.de<br />

Untertitel 3<br />

Zahlungsdienste<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches<br />

Geld<br />

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag,<br />

der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum<br />

Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670<br />

und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden,<br />

soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind<br />

auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und<br />

Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.<br />

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes<br />

und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

sind anzuwenden.<br />

§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten<br />

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer<br />

bei der Erbringung von Zahlungsdiensten<br />

über die in Artikel 248 §§ 1<br />

bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche bestimmten Umstände in<br />

der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Erbringung von Zahlungsdiensten<br />

in der Währung eines Staates<br />

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

oder die Erbringung von Zahlungsdiensten,<br />

bei denen der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers oder des Zahlungsempfängers<br />

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

belegen ist.<br />

(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung<br />

streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.<br />

(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister<br />

mit dem Zahlungsdienstnutzer<br />

nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die<br />

Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers<br />

erbracht wird und der Zahlungsdienstleister<br />

1. diese Information häufiger erbringt, als in<br />

Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungs-<br />

BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) 135<br />

gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

vorgesehen,<br />

2. eine Information erbringt, die über die in<br />

Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

vorgeschriebenen hinausgeht, oder<br />

3. diese Information mithilfe anderer als der<br />

im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten<br />

Kommunikationsmittel erbringt.<br />

Das Entgelt muss angemessen und an den<br />

tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters<br />

ausgerichtet sein.<br />

(4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten<br />

über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

bestimmten Umstände.<br />

§ 675e Abweichende Vereinbarungen<br />

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf<br />

von den Vorschriften dieses Untertitels nicht<br />

zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen<br />

werden.<br />

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d<br />

Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3,<br />

§ 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1<br />

und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3<br />

nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste<br />

in der Währung eines Staates außerhalb<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht<br />

werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht<br />

anzuwenden. Im Übrigen darf <strong>für</strong> Zahlungsdienste<br />

im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2<br />

zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von<br />

den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen<br />

werden; soweit solche Zahlungsdienste<br />

jedoch in Euro oder in der Währung eines<br />

Mitgliedstaats der Europäischen Union oder<br />

eines anderen Vertragsstaats des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

erbracht werden, gilt dies nicht <strong>für</strong> § 675t<br />

Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.<br />

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro<br />

erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer<br />

und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren,<br />

dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz<br />

oder teilweise nicht anzuwenden ist.<br />

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer<br />

nicht um einen Verbraucher, so können<br />

die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1<br />

103<br />

I


I<br />

135 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) §§ 675f – 675g<br />

Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die<br />

§§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie<br />

die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht<br />

anzuwenden sind; sie können auch eine andere<br />

als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.<br />

Kapitel 2<br />

Zahlungsdienstevertrag<br />

§ 675f Zahlungsdienstevertrag<br />

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird<br />

der Zahlungsdienstleister verpflichtet, <strong>für</strong> die<br />

Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler,<br />

Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften<br />

in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer),<br />

einen Zahlungsvorgang auszuführen.<br />

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet,<br />

<strong>für</strong> den Zahlungsdienstnutzer einzelne<br />

und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge<br />

auszuführen sowie gegebenenfalls <strong>für</strong> den<br />

Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen<br />

oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer<br />

lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein<br />

Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch<br />

Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder<br />

mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.<br />

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung,<br />

Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags,<br />

unabhängig von der zugrunde liegenden<br />

Rechtsbeziehung zwischen Zahler<br />

und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist<br />

jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister<br />

zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs<br />

entweder unmittelbar oder<br />

mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.<br />

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet,<br />

dem Zahlungsdienstleister das <strong>für</strong> die Erbringung<br />

eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt<br />

zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten<br />

nach diesem Untertitel hat der<br />

Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch<br />

auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen<br />

und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und<br />

dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden<br />

ist; dieses Entgelt muss angemessen und an<br />

den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters<br />

ausgerichtet sein.<br />

(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem<br />

Zahlungsdienstleister darf das Recht des<br />

Zahlungsempfängers, dem Zahler <strong>für</strong> die Nutzung<br />

eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

eine Ermäßigung anzubieten,<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags<br />

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags<br />

auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters<br />

setzt voraus, dass dieser die<br />

beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate<br />

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres<br />

Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer<br />

in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

vorgesehenen Form anbietet.<br />

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer<br />

können vereinbaren, dass<br />

die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers<br />

zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt<br />

gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister<br />

seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung<br />

angezeigt hat. Im Fall einer solchen<br />

Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer<br />

auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Änderung<br />

fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister<br />

ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer<br />

mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf<br />

die Folgen seines Schweigens sowie auf das<br />

Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung<br />

hinzuweisen.<br />

(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen<br />

werden unmittelbar und ohne vorherige<br />

Benachrichtigung wirksam, soweit dies im<br />

Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart<br />

wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten<br />

Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen<br />

beruhen. Referenzzinssatz ist<br />

der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde<br />

gelegt wird und aus einer öffentlich<br />

zugänglichen und <strong>für</strong> beide Parteien eines<br />

Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quel-<br />

104 www.WALHALLA.de


§§ 675h– 675i<br />

le stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs,<br />

der bei jedem Währungsumtausch<br />

zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister<br />

zugänglich gemacht wird oder aus einer<br />

öffentlich zugänglichen Quelle stammt.<br />

(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen<br />

zur Berechnung nach Absatz 3<br />

nicht benachteiligt werden.<br />

§ 675h Ordentliche Kündigung eines<br />

Zahlungsdiensterahmenvertrags<br />

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag,<br />

auch wenn dieser<br />

<strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum geschlossen<br />

ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist<br />

vereinbart wurde. Die Vereinbarung<br />

einer Kündigungsfrist von mehr als<br />

einem Monat ist unwirksam.<br />

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

nur kündigen,<br />

wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

wurde und das Kündigungsrecht<br />

vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf<br />

zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung<br />

ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

vorgesehenen Form zu erklären.<br />

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig<br />

erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung des Vertrags zu entrichten.<br />

Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf<br />

die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen,<br />

sind anteilig zu erstatten.<br />

§ 675i Ausnahmen <strong>für</strong> Kleinbetragsinstrumente<br />

und elektronisches<br />

Geld<br />

(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung<br />

eines Kleinbetragsinstruments an den<br />

Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument<br />

ist ein Mittel,<br />

1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge<br />

bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden<br />

können,<br />

2. das eine Ausgabenobergrenze von 150<br />

Euro hat oder<br />

3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner<br />

Zeit 150 Euro übersteigen.<br />

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BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) 135<br />

In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht<br />

sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn<br />

das Kleinbetragsinstrument nur <strong>für</strong> inländische<br />

Zahlungsvorgänge genutzt werden<br />

kann.<br />

(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien<br />

vereinbaren, dass<br />

1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der<br />

Vertragsbedingungen nicht in der in<br />

§ 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten<br />

muss,<br />

2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,<br />

4, Satz 2 und § 675v Abs. 3 nicht anzuwenden<br />

sind, wenn das Kleinbetragsinstrument<br />

nicht gesperrt oder eine weitere<br />

Nutzung nicht verhindert werden<br />

kann,<br />

3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die<br />

§§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind,<br />

wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments<br />

keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet<br />

werden kann oder der Zahlungsdienstleister<br />

aus anderen Gründen, die in<br />

dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt<br />

sind, nicht nachweisen kann, dass ein<br />

Zahlungsvorgang autorisiert war,<br />

4. der Zahlungsdienstleister abweichend von<br />

§ 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den<br />

Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung<br />

des Zahlungsauftrags zu unterrichten,<br />

wenn die Nichtausführung aus dem<br />

Zusammenhang hervorgeht,<br />

5. der Zahler abweichend von § 675p den<br />

Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung<br />

oder nachdem er dem Zahlungsempfänger<br />

seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag<br />

erteilt hat, nicht widerrufen kann,<br />

oder<br />

6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen<br />

gelten.<br />

(3) Die §§ 675u und 675v sind <strong>für</strong> elektronisches<br />

Geld nicht anzuwenden, wenn der<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die<br />

Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das<br />

Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt<br />

nur <strong>für</strong> Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente<br />

mit einem Wert von höchstens<br />

200 Euro.<br />

105<br />

I


I<br />

135 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) §§ 675j – 675m<br />

Kapitel 3<br />

Erbringung und Nutzung von<br />

Zahlungsdiensten<br />

Unterkapitel 1<br />

Autorisierung von Zahlungsvorgängen;<br />

Zahlungsauthentifizierungsinstrumente<br />

§ 675j Zustimmung und Widerruf der<br />

Zustimmung<br />

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem<br />

Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt<br />

hat (Autorisierung). Die Zustimmung<br />

kann entweder als Einwilligung oder, sofern<br />

zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister<br />

zuvor vereinbart, als Genehmigung<br />

erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung<br />

sind zwischen dem Zahler und seinem<br />

Zahlungsdienstleister zu vereinbaren.<br />

Insbesondere kann vereinbart werden, dass<br />

die Zustimmung mittels eines bestimmten<br />

Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt<br />

werden kann.<br />

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch<br />

Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister<br />

so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag<br />

widerruflich ist (§ 675p). Auch<br />

die Zustimmung zur Ausführung mehrerer<br />

Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen<br />

werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang<br />

nicht mehr autorisiert ist.<br />

§ 675k Nutzungsbegrenzung<br />

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels<br />

eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister<br />

Betragsobergrenzen <strong>für</strong> die<br />

Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

vereinbaren.<br />

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können<br />

vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister<br />

das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

zu sperren, wenn<br />

1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit<br />

der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

dies rechtfertigen,<br />

2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder<br />

einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentsbesteht<br />

oder<br />

3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

mit Kreditgewährung ein wesentlich<br />

erhöhtes Risiko besteht, dass der<br />

Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen<br />

kann.<br />

In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister<br />

verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des<br />

Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst<br />

vor, spätestens jedoch unverzüglich<br />

nach der Sperrung zu unterrichten. In der<br />

Unterrichtung sind die Gründe <strong>für</strong> die Sperrung<br />

anzugeben. Die Angabe von Gründen<br />

darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister<br />

hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen<br />

verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister<br />

ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

zu entsperren oder dieses<br />

durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

zu ersetzen, wenn die Gründe <strong>für</strong><br />

die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der<br />

Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug<br />

auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente<br />

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach<br />

Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

alle zumutbaren Vorkehrungen<br />

zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale<br />

vor unbefugtem Zugriff zu<br />

schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister<br />

oder einer von diesem benannten Stelle den<br />

Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche<br />

Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte<br />

Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

unverzüglich anzuzeigen,<br />

nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.<br />

§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters<br />

in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente;<br />

Risiko der Versendung<br />

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

ausgibt,<br />

ist verpflichtet,<br />

1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers<br />

gemäß § 675l sicherzustellen,<br />

dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale<br />

des Zahlungsauthentifizierungs-<br />

106 www.WALHALLA.de


§§ 675n– 675o<br />

instruments nur der zur Nutzung berechtigten<br />

Person zugänglich sind,<br />

2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten<br />

an<br />

den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen,<br />

es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer<br />

ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

muss ersetzt<br />

werden,<br />

3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer<br />

durch geeignete Mittel jederzeit die<br />

Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß<br />

§ 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung<br />

der Sperrung gemäß § 675k Abs.<br />

2 Satz 5 zu verlangen, und<br />

4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

zu verhindern, sobald<br />

eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt<br />

ist.<br />

Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust,<br />

den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung<br />

oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung<br />

eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister<br />

ihm auf Anfrage bis mindestens 18<br />

Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur<br />

Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer<br />

beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt<br />

ist.<br />

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

und der<br />

Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale<br />

des Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister.<br />

Unterkapitel 2<br />

Ausführung von Zahlungsvorgängen<br />

§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen<br />

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn<br />

er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.<br />

Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht<br />

auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag<br />

als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.<br />

Der Zahlungsdienstleister kann festlegen,<br />

dass Zahlungsaufträge, die nach einem<br />

bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines<br />

www.WALHALLA.de<br />

BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) 135<br />

Geschäftstags zugehen, <strong>für</strong> die Zwecke des<br />

§ 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag<br />

zugegangen gelten. Geschäftstag<br />

ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung<br />

eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister<br />

den <strong>für</strong> die Ausführung von Zahlungsvorgängen<br />

erforderlichen Geschäftsbetrieb<br />

unterhält.<br />

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer,<br />

der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über<br />

den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und<br />

sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung<br />

des Zahlungsauftrags an einem bestimmten<br />

Tag oder am Ende eines bestimmten<br />

Zeitraums oder an dem Tag, an dem der<br />

Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur<br />

Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur<br />

Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt<br />

der vereinbarte Termin <strong>für</strong> die Zwecke des<br />

§ 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt<br />

der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag<br />

des Zahlungsdienstleisters des<br />

Zahlers, so gilt <strong>für</strong> die Zwecke des § 675s<br />

Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als<br />

Zeitpunkt des Zugangs.<br />

§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen<br />

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung<br />

eines Zahlungsauftrags ab, ist er<br />

verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber<br />

unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb<br />

der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu<br />

unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit<br />

möglich, die Gründe <strong>für</strong> die Ablehnung<br />

sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie<br />

Fehler, die zur Ablehnung geführt haben,<br />

berichtigt werden können. Die Angabe von<br />

Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen<br />

sonstige Rechtsvorschriften verstoßen<br />

würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit<br />

dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

<strong>für</strong> die Unterrichtung<br />

über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt<br />

vereinbaren.<br />

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist<br />

nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten<br />

Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn<br />

die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten<br />

Ausführungsbedingungen erfüllt<br />

107<br />

I


I<br />

135 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) §§ 675p – 675r<br />

sind und die Ausführung nicht gegen sonstige<br />

Rechtsvorschriften verstößt.<br />

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und<br />

675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung<br />

berechtigterweise abgelehnt wurde, als<br />

nicht zugegangen.<br />

§ 675p Unwiderruflichkeit eines<br />

Zahlungsauftrags<br />

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen<br />

Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2<br />

bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers nicht mehr widerrufen.<br />

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger<br />

oder über diesen ausgelöst,<br />

so kann der Zahler den Zahlungsauftrag<br />

nicht mehr widerrufen, nachdem er den<br />

Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur<br />

Ausführung des Zahlungsvorgangs an den<br />

Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall<br />

einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag<br />

jedoch unbeschadet seiner<br />

Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des<br />

Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag<br />

widerrufen.<br />

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer<br />

und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter<br />

Termin <strong>für</strong> die Ausführung eines<br />

Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart<br />

worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den<br />

Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags<br />

vor dem vereinbarten Tag widerrufen.<br />

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten<br />

Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag<br />

nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer<br />

und sein Zahlungsdienstleister<br />

dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes<br />

2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers<br />

zum Widerruf erforderlich.<br />

Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer<br />

im Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

<strong>für</strong> die Bearbeitung eines solchen<br />

Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.<br />

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen<br />

kann einen Auftrag zugunsten eines<br />

anderen Teilnehmers von dem in den Regeln<br />

des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht<br />

mehr widerrufen.<br />

§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen<br />

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie<br />

sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte<br />

zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet,<br />

den Betrag, der Gegenstand des<br />

Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt<br />

an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

zu übermitteln.<br />

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

darf ihm zustehende Entgelte vor<br />

Erteilung der Gutschrift nur dann von dem<br />

übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit<br />

dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In<br />

diesem Fall sind der vollständige Betrag des<br />

Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den<br />

Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und<br />

15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche <strong>für</strong> den Zahlungsempfänger getrennt<br />

auszuweisen.<br />

(3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner<br />

Währungsumrechnung verbunden ist, tragen<br />

Zahlungsempfänger und Zahler jeweils<br />

die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen<br />

Entgelte.<br />

§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs<br />

anhand von Kundenkennungen<br />

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind<br />

berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich<br />

anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer<br />

angegebenen Kundenkennung<br />

auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in<br />

Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung<br />

ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den<br />

durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger<br />

als ordnungsgemäß ausgeführt.<br />

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge<br />

aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die<br />

dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister<br />

mitgeteilt wird und die der<br />

Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit<br />

der andere am Zahlungsvorgang beteiligte<br />

Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto<br />

zweifelsfrei ermittelt werden kann.<br />

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung<br />

<strong>für</strong> den Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger<br />

oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen,<br />

108 www.WALHALLA.de


§§ 675s– 675u<br />

ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich<br />

hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls<br />

den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.<br />

§ 675s Ausführungsfrist <strong>für</strong> Zahlungsvorgänge<br />

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

ist verpflichtet sicherzustellen, dass der<br />

Zahlungsbetrag spätestens am Ende des<br />

auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags<br />

folgenden Geschäftstags beim<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

eingeht; bis zum 1. Januar 2012 können<br />

ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister<br />

eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen<br />

vereinbaren. Für Zahlungsvorgänge<br />

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,<br />

die nicht in Euro erfolgen, können<br />

ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister<br />

eine Frist von maximal vier Geschäftstagen<br />

vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste<br />

Zahlungsvorgänge können die Fristen nach<br />

Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag<br />

verlängert werden.<br />

(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger<br />

ausgelösten Zahlungsvorgang ist<br />

der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

verpflichtet, den Zahlungsauftrag<br />

dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb<br />

der zwischen dem Zahlungsempfänger<br />

und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten<br />

Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift<br />

ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig<br />

zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem<br />

vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag<br />

ermöglicht wird.<br />

§ 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit<br />

von Geldbeträgen<br />

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger<br />

den Zahlungsbetrag unverzüglich<br />

verfügbar zu machen, nachdem er auf dem<br />

Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen<br />

ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem<br />

Zahlungskonto des Zahlungsempfängers<br />

gutgeschrieben werden soll, ist die<br />

Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt,<br />

so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt,<br />

www.WALHALLA.de<br />

BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) 135<br />

den der Zahlungsdienstleister <strong>für</strong> die Berechnung<br />

der Zinsen bei Gutschrift oder<br />

Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto<br />

zugrunde legt (Wertstellungsdatum),<br />

spätestens der Geschäftstag ist, an<br />

dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des<br />

Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers<br />

eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann,<br />

wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto<br />

unterhält.<br />

(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein<br />

Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister<br />

in der Währung des betreffenden<br />

Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister<br />

sicher, dass der Betrag<br />

dem Zahlungsempfänger unverzüglich<br />

nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme<br />

verfügbar gemacht und wertgestellt wird.<br />

Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher,<br />

so muss dem Zahlungsempfänger<br />

der Geldbetrag spätestens an dem auf<br />

die Entgegennahme folgenden Geschäftstag<br />

verfügbar gemacht und wertgestellt<br />

werden.<br />

(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto<br />

des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das<br />

Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt<br />

ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem<br />

Zahlungsbetrag belastet wird.<br />

Unterkapitel 3<br />

Haftung<br />

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters<br />

<strong>für</strong> nicht autorisierte<br />

Zahlungsvorgänge<br />

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs<br />

hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung<br />

seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet,<br />

dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich<br />

zu erstatten und, sofern der Betrag einem<br />

Zahlungskonto belastet worden ist, dieses<br />

Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen,<br />

auf dem es sich ohne die Belastung<br />

durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang<br />

befunden hätte.<br />

109<br />

I


I<br />

135 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) §§ 675v – 675x<br />

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher<br />

Nutzung eines<br />

Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge<br />

auf der Nutzung eines verlorengegangenen,<br />

gestohlenen oder sonst abhanden<br />

gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments,<br />

so kann der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers von diesem den<br />

Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens<br />

bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen.<br />

Dies gilt auch, wenn der Schaden<br />

infolge einer sonstigen missbräuchlichen<br />

Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

entstanden ist und der<br />

Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale<br />

nicht sicher aufbewahrt hat.<br />

(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister<br />

zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet,<br />

der infolge eines nicht autorisierten<br />

Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er<br />

ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat<br />

oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige<br />

Verletzung<br />

1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß<br />

§ 675l oder<br />

2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen<br />

<strong>für</strong> die Ausgabe und Nutzung des<br />

Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

herbeigeführt hat.<br />

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2<br />

ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden<br />

verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach<br />

der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten<br />

Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht<br />

zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes<br />

1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister<br />

seiner Pflicht gemäß § 675m<br />

Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die<br />

Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,<br />

wenn der Zahler in betrügerischer Absicht<br />

gehandelt hat.<br />

§ 675w Nachweis der Authentifizierung<br />

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs<br />

streitig, hat der Zahlungsdienstleister<br />

nachzuweisen, dass eine Authentifizierung<br />

erfolgt ist und der Zahlungs-<br />

vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht<br />

sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt<br />

wurde. Eine Authentifizierung ist<br />

erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die<br />

Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments,<br />

einschließlich seiner<br />

personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe<br />

eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der<br />

Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

ausgelöst,<br />

reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentseinschließlich<br />

der Authentifizierung durch den<br />

Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise<br />

aus, um nachzuweisen, dass der<br />

Zahler<br />

1. den Zahlungsvorgang autorisiert,<br />

2. in betrügerischer Absicht gehandelt,<br />

3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l<br />

verletzt oder<br />

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine<br />

oder mehrere Bedingungen <strong>für</strong> die Ausgabe<br />

und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

verstoßen<br />

hat.<br />

§ 675x Erstattungsanspruch bei einem<br />

vom oder über den Zahlungsempfänger<br />

ausgelösten autorisierten<br />

Zahlungsvorgang<br />

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister<br />

einen Anspruch auf Erstattung<br />

eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf<br />

einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger<br />

ausgelösten Zahlungsvorgang<br />

beruht, wenn<br />

1. bei der Autorisierung der genaue Betrag<br />

nicht angegeben wurde und<br />

2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt,<br />

den der Zahler entsprechend seinem bisherigen<br />

Ausgabeverhalten, den Bedingungen<br />

des Zahlungsdiensterahmenvertrags und<br />

den jeweiligen Umständen des Einzelfalls<br />

hätte erwarten können; mit einem etwaigen<br />

Währungsumtausch zusammenhängende<br />

Gründe bleiben außer Betracht,<br />

wenn der zwischen den Parteien vereinbarte<br />

Referenzwechselkurs zugrunde gelegt<br />

wurde.<br />

110 www.WALHALLA.de


§ 675y<br />

Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters<br />

verpflichtet, die Sachumstände<br />

darzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen<br />

herleitet.<br />

(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler<br />

und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren,<br />

dass der Zahler auch dann einen Anspruch<br />

auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister<br />

hat, wenn die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister<br />

vereinbaren, dass er keinen Anspruch<br />

auf Erstattung hat, wenn er seine<br />

Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs<br />

unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister<br />

erteilt hat und er, sofern vereinbart,<br />

über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens<br />

vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin<br />

vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger<br />

unterrichtet wurde.<br />

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung<br />

ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb<br />

von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der<br />

Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags<br />

gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend<br />

macht.<br />

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,<br />

innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang<br />

eines Erstattungsverlangens entweder<br />

den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs<br />

zu erstatten oder dem Zahler die Gründe<br />

<strong>für</strong> die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen.<br />

Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister<br />

auf die Beschwerdemöglichkeit<br />

gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

und auf die Möglichkeit, eine<br />

Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

anzurufen, hinzuweisen.<br />

Das Recht des Zahlungsdienstleisters,<br />

eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend<br />

gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt<br />

sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.<br />

(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften,<br />

sobald diese durch eine Genehmigung<br />

des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem<br />

Zahlungsdienstleister autorisiert worden<br />

sind.<br />

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BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) 135<br />

§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister<br />

bei nicht erfolgter oder fehlerhafter<br />

Ausführung eines<br />

Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht<br />

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler<br />

ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister<br />

im Fall einer nicht erfolgten oder<br />

fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags<br />

die unverzügliche und ungekürzte Erstattung<br />

des Zahlungsbetrags verlangen.<br />

Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des<br />

Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto<br />

wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es<br />

sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang<br />

befunden hätte. Soweit vom<br />

Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte<br />

abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers den abgezogenen<br />

Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich<br />

zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag<br />

rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers eingegangen<br />

ist, entfällt die Haftung nach diesem<br />

Absatz.<br />

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über<br />

den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser<br />

im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften<br />

Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen,<br />

dass sein Zahlungsdienstleister diesen<br />

Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls<br />

erneut, an den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers nach,<br />

dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs<br />

obliegenden Pflichten erfüllt<br />

hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den<br />

ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend<br />

Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit<br />

vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1<br />

und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger<br />

unverzüglich verfügbar zu machen.<br />

(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen<br />

seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz<br />

1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 beste-<br />

111<br />

I


I<br />

135 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) §§ 675z – 676b<br />

hen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung<br />

mit der vom Zahlungsdienstnutzer<br />

angegebenen fehlerhaften Kundenkennung<br />

ausgeführt wurde. In diesem Fall<br />

kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister<br />

jedoch verlangen, dass dieser sich im<br />

Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht,<br />

den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der<br />

Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer<br />

im Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

<strong>für</strong> diese Wiederbeschaffung ein Entgelt<br />

vereinbaren.<br />

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem<br />

Zahlungsdienstleister über die Ansprüche<br />

nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die<br />

Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen,<br />

die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang<br />

mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften<br />

Ausführung des Zahlungsvorgangs in<br />

Rechnung gestellt oder mit denen er dessen<br />

Zahlungskonto belastet hat.<br />

(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder<br />

fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister<br />

desjenigen Zahlungsdienstnutzers,<br />

der einen Zahlungsvorgang ausgelöst<br />

hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst<br />

wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers<br />

den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen<br />

und seinen Zahlungsdienstnutzer<br />

über das Ergebnis zu unterrichten.<br />

§ 675z Sonstige Ansprüche bei nicht<br />

erfolgter oder fehlerhafter<br />

Ausführung eines Zahlungsauftrags<br />

oder bei einem nicht autorisierten<br />

Zahlungsvorgang<br />

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der<br />

dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers<br />

abschließend. Die Haftung eines<br />

Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem<br />

Zahlungsdienstnutzer <strong>für</strong> einen wegen nicht<br />

erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines<br />

Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der<br />

nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf<br />

12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht<br />

<strong>für</strong> Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den<br />

Zinsschaden und <strong>für</strong> Gefahren, die der Zahlungsdienstleister<br />

besonders übernommen<br />

hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein<br />

Verschulden, das einer zwischengeschalteten<br />

Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden<br />

zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche<br />

Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle<br />

liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben<br />

hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter<br />

Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer<br />

vorgegebene zwischengeschaltete<br />

Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des<br />

Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1<br />

ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters<br />

nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 676 Nachweis der Ausführung von<br />

Zahlungsvorgängen<br />

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und<br />

seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der<br />

Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt<br />

wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen,<br />

dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß<br />

aufgezeichnet und verbucht sowie<br />

nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.<br />

§ 676a Ausgleichsanspruch<br />

Liegt die Ursache <strong>für</strong> die Haftung eines Zahlungsdienstleisters<br />

gemäß den §§ 675y und<br />

675z im Verantwortungsbereich eines anderen<br />

Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete<br />

Stelle, so kann er vom anderen<br />

Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten<br />

Stelle den Ersatz des Schadens<br />

verlangen, der ihm aus der Erfüllung der<br />

Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß<br />

den §§ 675y und 675z entsteht.<br />

§ 676b Anzeige nicht autorisierter<br />

oder fehlerhaft ausgeführter<br />

Zahlungsvorgänge<br />

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister<br />

unverzüglich nach Feststellung<br />

eines nicht autorisierten oder fehlerhaft<br />

ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.<br />

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers<br />

gegen den Zahlungsdienstleister<br />

nach diesem Unterkapitel sind<br />

ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister<br />

nicht spätestens 13 Monate<br />

nach dem Tag der Belastung mit einem<br />

112 www.WALHALLA.de


§ 676c<br />

nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten<br />

Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet<br />

hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der<br />

Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer<br />

über die den Zahlungsvorgang betreffenden<br />

Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10<br />

oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls<br />

ist <strong>für</strong> den Fristbeginn der Tag der<br />

Unterrichtung maßgeblich.<br />

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten<br />

Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers<br />

gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen<br />

eines nicht autorisierten oder fehlerhaft<br />

ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2<br />

mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer<br />

diese Ansprüche auch nach Ablauf der<br />

Frist geltend machen kann, wenn er ohne<br />

Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert<br />

war.<br />

§ 676c Haftungsausschluss<br />

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen,<br />

wenn die einen Anspruch begründenden<br />

Umstände<br />

1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren<br />

Ereignis beruhen, auf das diejenige<br />

Partei, die sich auf dieses Ereignis<br />

beruft, keinen Einfluss hat, und dessen<br />

Folgen trotz Anwendung der gebotenen<br />

Sorgfalt nicht hätten vermieden werden<br />

können, oder<br />

2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer<br />

gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt<br />

wurden.<br />

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BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) 135<br />

113<br />

I


I<br />

138 EGBGB (Zahlungsdienstleistungen) Art. 248<br />

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(EGBGB)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 BGBl. I S. 1061)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat<br />

sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften<br />

vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266)<br />

– Auszug: Art. 248 Abschnitt 2 (Zahlungsdiensterahmenverträge) –<br />

Siebter Teil<br />

Durchführung des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigung,Informationspflichten<br />

Artikel 248<br />

Informationspflichten bei der Erbringung<br />

von Zahlungsdienstleistungen<br />

Abschnitt 2<br />

Zahlungsdiensterahmenverträge<br />

§ 3 Besondere Form<br />

Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f<br />

Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der<br />

Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer<br />

die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen<br />

und Vertragsbedingungen in Textform<br />

mitzuteilen.<br />

§ 4 Vorvertragliche Informationen<br />

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen<br />

und Vertragsbedingungen müssen<br />

rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung<br />

des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden:<br />

1. zum Zahlungsdienstleister<br />

a) den Namen, die ladungsfähige Anschrift<br />

seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls<br />

seines Agenten oder seiner<br />

Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat,<br />

in dem der Zahlungsdienst<br />

angeboten wird, sowie alle anderen<br />

Anschriften einschließlich E-Mail-Adresse,<br />

die <strong>für</strong> die Kommunikation mit dem<br />

Zahlungsdienstleister von Belang sind,<br />

und<br />

b) die <strong>für</strong> den Zahlungsdienstleister zuständigen<br />

Aufsichtsbehörden und das<br />

bei der Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

geführte Register oder<br />

jedes andere relevante öffentliche Register,<br />

in das der Zahlungsdienstleister<br />

als zugelassen eingetragen ist, sowie<br />

seine Registernummer oder eine gleichwertige<br />

in diesem Register verwendete<br />

Kennung,<br />

2. zur Nutzung des Zahlungsdienstes<br />

a) eine Beschreibung der wesentlichen<br />

Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes,<br />

b) Informationen oder Kundenkennungen,<br />

die <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Ausführung<br />

eines Zahlungsauftrags erforderlich<br />

sind,<br />

c) die Art und Weise der Zustimmung zur<br />

Ausführung eines Zahlungsvorgangs<br />

und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags<br />

gemäß den §§ 675j und 675p des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag<br />

gemäß § 675n Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs als zugegangen gilt,<br />

und gegebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister<br />

gemäß § 675n Abs. 1 Satz<br />

3 festgelegten Zeitpunkt,<br />

e) die maximale Ausführungsfrist <strong>für</strong> die<br />

zu erbringenden Zahlungsdienste und<br />

f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht,<br />

Betragsobergrenzen <strong>für</strong> die Nutzung ei-<br />

114 www.WALHALLA.de


Art. 248<br />

nes Zahlungsauthentifizierungsinstruments<br />

gemäß § 675k Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zu vereinbaren,<br />

3. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen<br />

a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer<br />

an den Zahlungsdienstleister zu<br />

entrichten hat, und gegebenenfalls deren<br />

Aufschlüsselung,<br />

b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten<br />

Zinssätze und Wechselkurse oder, bei<br />

Anwendung von Referenzzinssätzen<br />

und -wechselkursen, die Methode <strong>für</strong><br />

die Berechnung der tatsächlichen Zinsen<br />

sowie der maßgebliche Stichtag<br />

und der Index oder die Grundlage <strong>für</strong><br />

die Bestimmung des Referenzzinssatzes<br />

oder -wechselkurses, und<br />

c) soweit vereinbart, das unmittelbare<br />

Wirksamwerden von Änderungen des<br />

Referenzzinssatzes oder -wechselkurses<br />

gemäß § 675g Absatz 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs,<br />

4. zur Kommunikation<br />

a) die Kommunikationsmittel, sofern sie<br />

zwischen den Parteien <strong>für</strong> die Informationsübermittlung<br />

und Anzeigepflichten<br />

vereinbart werden, einschließlich ihrer<br />

Anforderungen an die technische Ausstattung<br />

des Zahlungsdienstnutzers,<br />

b) Angaben dazu, wie und wie oft die<br />

nach diesem Artikel geforderten Informationen<br />

mitzuteilen oder zugänglich<br />

zu machen sind,<br />

c) die Sprache oder Sprachen, in der oder<br />

in denen der Vertrag zu schließen ist<br />

und in der oder in denen die Kommunikation<br />

<strong>für</strong> die Dauer des Vertragsverhältnisses<br />

erfolgen soll, und<br />

d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers<br />

gemäß § 5, Informationen<br />

und Vertragsbedingungen in einer<br />

Urkunde zu erhalten,<br />

5. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen<br />

a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie<br />

der Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument<br />

sicher verwahrt<br />

und wie er seine Anzeigepflicht<br />

gegenüber dem Zahlungsdienstleister<br />

gemäß § 675l Satz 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs erfüllt,<br />

www.WALHALLA.de<br />

EGBGB (Zahlungsdienstleistungen) 138<br />

b) soweit vereinbart, die Bedingungen,<br />

unter denen sich der Zahlungsdienstleister<br />

das Recht vorbehält, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrumentgemäß<br />

§ 675k Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zu sperren,<br />

c) Informationen zur Haftung des Zahlers<br />

gemäß § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

einschließlich Angaben zum<br />

Höchstbetrag,<br />

d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher<br />

Frist der Zahlungsdienstnutzer<br />

dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte<br />

oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge<br />

gemäß § 676b des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs anzeigen muss,<br />

sowie Informationen über die Haftung<br />

des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten<br />

Zahlungsvorgängen gemäß<br />

§ 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

e) Informationen über die Haftung des<br />

Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung<br />

von Zahlungsvorgängen gemäß<br />

§ 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und<br />

f) die Bedingungen <strong>für</strong> Erstattungen gemäß<br />

§ 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung<br />

des Zahlungsdiensterahmenvertrags<br />

a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die<br />

Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers<br />

zu einer Änderung der Bedingungen<br />

gemäß § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister<br />

seine Ablehnung<br />

nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat,<br />

zu dem die geänderten Bedingungen in<br />

Kraft treten sollen,<br />

b) die Vertragslaufzeit und<br />

c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers,<br />

den Vertrag zu kündigen,<br />

sowie auf sonstige kündigungsrelevante<br />

Vereinbarungen gemäß<br />

§ 675g Abs. 2 und § 675h des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs,<br />

7. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

anwendbare<br />

115<br />

I


I<br />

138 EGBGB (Zahlungsdienstleistungen) Art. 248<br />

Recht oder über das zuständige Gericht<br />

und<br />

8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren<br />

gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes<br />

sowie auf das außergerichtliche<br />

Rechtsbehelfsverfahren nach § 14<br />

des Unterlassungsklagengesetzes.<br />

(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers<br />

der Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels<br />

geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister<br />

die Mitteilung der in Absatz<br />

1 bestimmten Informationen und Vertragsbedingungen<br />

in Textform nicht gestattet, hat<br />

der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer<br />

diese unverzüglich nach Abschluss<br />

des Vertrags in der in den §§ 2 und 3<br />

vorgesehenen Form mitzuteilen.<br />

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können<br />

auch erfüllt werden, indem eine Abschrift des<br />

Vertragsentwurfs übermittelt wird, die die<br />

nach Absatz 1 erforderlichen Informationen<br />

und Vertragsbedingungen enthält.<br />

§ 5 Zugang zu Vertragsbedingungen und<br />

vorvertraglichen Informationen<br />

während der Vertragslaufzeit<br />

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer<br />

jederzeit die Übermittlung<br />

der Vertragsbedingungen sowie der in § 4<br />

genannten Informationen in Textform verlangen.<br />

§ 6 Informationen vor Ausführung einzelner<br />

Zahlungsvorgänge<br />

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler<br />

ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister<br />

auf Verlangen des Zahlers<br />

die maximale Ausführungsfrist <strong>für</strong> diesen<br />

Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu<br />

stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren<br />

Aufschlüsselung mit.<br />

§ 7 Informationen an den Zahler bei<br />

einzelnen Zahlungsvorgängen<br />

Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit<br />

dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs<br />

oder, falls der Zahler kein Zah-<br />

lungskonto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauftrags<br />

teilt der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers diesem unverzüglich die folgenden<br />

Informationen mit:<br />

1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete<br />

Kennung, die dem Zahler die Identifizierung<br />

des betreffenden Zahlungsvorgangs<br />

ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben<br />

zum Zahlungsempfänger,<br />

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in<br />

der das Zahlungskonto des Zahlers belastet<br />

wird, oder in der Währung, die im<br />

Zahlungsauftrag verwendet wird,<br />

3. gegebenenfalls den Betrag der <strong>für</strong> den<br />

Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte<br />

und deren Aufschlüsselung oder der<br />

vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,<br />

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlers dem<br />

Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat,<br />

und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung<br />

Gegenstand des Zahlungsvorgangs<br />

ist, und<br />

5. das Wertstellungsdatum der Belastung<br />

oder das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.<br />

§ 8 Informationen an den Zahlungsempfänger<br />

bei einzelnen Zahlungsvorgängen<br />

Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs<br />

teilt der Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die<br />

folgenden Informationen mit:<br />

1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete<br />

Kennung, die dem Zahlungsempfänger die<br />

Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs<br />

und gegebenenfalls des Zahlers<br />

ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang<br />

übermittelte Angaben,<br />

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in<br />

der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto<br />

des Zahlungsempfängers gutgeschrieben<br />

wird,<br />

3. gegebenenfalls den Betrag der <strong>für</strong> den<br />

Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte<br />

und deren Aufschlüsselung oder der<br />

vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden<br />

Zinsen,<br />

116 www.WALHALLA.de


Art. 248<br />

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

dem Zahlungsvorgang zugrunde<br />

gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser<br />

Währungsumrechnung Gegenstand des<br />

Zahlungsvorgangs war, und<br />

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.<br />

§ 9 Sonstige Informationen während des<br />

Vertragsverhältnisses<br />

Während des Vertragsverhältnisses ist der<br />

Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer<br />

unverzüglich zu unterrichten,<br />

wenn<br />

1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1<br />

Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder<br />

2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers<br />

Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden<br />

sind.<br />

§ 10 Abweichende Vereinbarungen<br />

Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten<br />

Informationen können Zahlungsdienstleister<br />

und Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit<br />

und eine von § 3 abweichende Form<br />

oder ein abweichendes Verfahren vereinbaren.<br />

Über die in den §§ 7 und 8 genannten<br />

Informationen hat der Zahlungsdienstleister<br />

jedoch mindestens einmal monatlich so zu<br />

unterrichten, dass der Zahlungsdienstnutzer<br />

die Informationen unverändert aufbewahren<br />

und wiedergeben kann.<br />

§ 11 Ausnahmen <strong>für</strong> Kleinbetragsinstrumente<br />

und elektronisches Geld<br />

(1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die<br />

Überlassung eines Kleinbetragsinstruments<br />

(§ 675i Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer<br />

abweichend von den §§ 4 und 6<br />

nur Folgendes mit:<br />

1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes,<br />

einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten<br />

des Kleinbetragsinstruments,<br />

2. Haftungshinweise,<br />

3. die anfallenden Entgelte und<br />

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EGBGB (Zahlungsdienstleistungen) 138<br />

4. die anderen <strong>für</strong> den Zahlungsdienstnutzer<br />

wesentlichen Vertragsinformationen.<br />

Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo<br />

die weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen<br />

Informationen und Vertragsbedingungen in<br />

leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt<br />

sind.<br />

(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die<br />

Vertragsparteien abweichend von den §§ 7<br />

und 8 vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister<br />

dem Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung<br />

eines Zahlungsvorgangs<br />

1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete<br />

Kennung mitteilen oder zur Verfügung<br />

stellen muss, die es ermöglicht,<br />

den betreffenden Zahlungsvorgang, seinen<br />

Betrag sowie die erhobenen Entgelte zu<br />

identifizieren, und im Fall mehrerer gleichartiger<br />

Zahlungsvorgänge an den selben<br />

Zahlungsempfänger eine Information, die<br />

den Gesamtbetrag und die erhobenen Entgelte<br />

<strong>für</strong> diese Zahlungsvorgänge enthält,<br />

2. die unter Nummer 1 genannten Informationen<br />

nicht mitteilen oder zur Verfügung<br />

stellen muss, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments<br />

keinem Zahlungsdienstnutzer<br />

zugeordnet werden kann<br />

oder wenn der Zahlungsdienstleister auf<br />

andere Weise technisch nicht in der Lage<br />

ist, diese Informationen mitzuteilen; in diesem<br />

Fall hat der Zahlungsdienstleister dem<br />

Zahlungsdienstnutzer eine Möglichkeit anzubieten,<br />

die gespeicherten Beträge zu<br />

überprüfen.<br />

117<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §§ 1 – 2<br />

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung<br />

der Arbeitnehmer<br />

(Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher<br />

Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004<br />

vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)<br />

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich<br />

(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer<br />

durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen<br />

der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes gefördert.<br />

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Arbeiter und Angestellte einschließlich<br />

der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.<br />

Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit<br />

Beschäftigten.<br />

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten<br />

nicht<br />

1. <strong>für</strong> vermögenswirksame Leistungen juristischer<br />

Personen an Mitglieder des Organs,<br />

das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen<br />

Person berufen ist,<br />

2. <strong>für</strong> vermögenswirksame Leistungen von<br />

Personengesamtheiten an die durch Gesetz,<br />

Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur<br />

Vertretung der Personengesamtheit berufenen<br />

Personen.<br />

(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und<br />

Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden<br />

Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.<br />

§ 2 Vermögenswirksame Leistungen,<br />

Anlageformen<br />

(1) Vermögenswirksame Leistungen sind<br />

Geldleistungen, die der Arbeitgeber <strong>für</strong> den<br />

Arbeitnehmer anlegt<br />

1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf<br />

Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere<br />

oder andere Vermögensbeteiligungen<br />

(§ 4)<br />

a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber<br />

ausgegeben werden oder an ei-<br />

ner deutschen Börse zum regulierten<br />

Markt zugelassen oder in den Freiverkehr<br />

einbezogen sind,<br />

b) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen,<br />

die vom Arbeitgeber ausgegeben<br />

werden oder an einer deutschen<br />

Börse zum regulierten Markt zugelassen<br />

oder in den Freiverkehr einbezogen<br />

sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen,<br />

die vom Arbeitgeber<br />

ausgegeben werden, zum Erwerb<br />

von Namensschuldverschreibungen des<br />

Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn<br />

auf dessen Kosten die Ansprüche des<br />

Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung<br />

durch ein Kreditinstitut verbürgt<br />

oder durch ein Versicherungsunternehmen<br />

privatrechtlich gesichert sind und<br />

das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen<br />

im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt<br />

ist,<br />

c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen<br />

nach den §§ 46 bis 65 und 83<br />

bis 86 des Investmentgesetzes sowie<br />

von ausländischen Investmentanteilen,<br />

die nach dem Investmentgesetz öffentlich<br />

vertrieben werden dürfen, wenn<br />

nach dem Jahresbericht <strong>für</strong> das vorletzte<br />

Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr<br />

des Abschlusses des Vertrags im Sinne<br />

des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der<br />

Wert der Aktien in diesem Sondervermögen<br />

60 Prozent des Werts dieses<br />

Sondervermögens nicht unterschreitet;<br />

<strong>für</strong> neu aufgelegte Sondervermögen ist<br />

<strong>für</strong> das erste und zweite Geschäftsjahr<br />

118 www.WALHALLA.de


§2<br />

der erste Jahresbericht oder der erste<br />

Halbjahresbericht nach Auflegung des<br />

Sondervermögens maßgebend,<br />

d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen<br />

nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes<br />

vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I<br />

S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel<br />

3 des Gesetzes vom 7. März 2009<br />

(BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden<br />

Fassung,<br />

e) (weggefallen)<br />

f) zum Erwerb von Genußscheinen, die<br />

vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben<br />

werden oder an einer deutschen<br />

Börse zum regulierten Markt zugelassen<br />

oder in den Freiverkehr einbezogen<br />

sind und von Unternehmen<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, die keine<br />

Kreditinstitute sind, ausgegeben werden,<br />

wenn mit den Genußscheinen das<br />

Recht am Gewinn eines Unternehmens<br />

verbunden ist und der Arbeitnehmer<br />

nicht als Mitunternehmer im Sinne des<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

anzusehen ist,<br />

g) zur Begründung oder zum Erwerb eines<br />

Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist<br />

die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber,<br />

so setzt die Anlage vermögenswirksamer<br />

Leistungen voraus, daß die<br />

Genossenschaft entweder ein Kreditinstitut<br />

oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

ist, die zum Zeitpunkt der Begründung<br />

oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens<br />

seit mindestens drei Jahren<br />

im Genossenschaftsregister ohne wesentliche<br />

Änderung ihres Unternehmensgegenstandes<br />

eingetragen und<br />

nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung<br />

in dem in Artikel 3 des<br />

Einigungsvertrages genannten Gebiet<br />

hat und dort entweder am 1. Juli 1990<br />

als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft,<br />

Gemeinnützige Wohnungsbau-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

genossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft<br />

bestanden<br />

oder einen nicht unwesentlichen Teil<br />

von Wohnungen aus dem Bestand einer<br />

solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft<br />

erworben hat,<br />

h) zur Übernahme einer Stammeinlage<br />

oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils<br />

an einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

wenn die Gesellschaft das Unternehmen<br />

des Arbeitgebers ist,<br />

i) zur Begründung oder zum Erwerb einer<br />

Beteiligung als stiller Gesellschafter im<br />

Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs<br />

am Unternehmen des Arbeitgebers<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn<br />

der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

des Einkommensteuergesetzes anzusehen<br />

ist,<br />

k) zur Begründung oder zum Erwerb einer<br />

Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber,<br />

wenn auf dessen Kosten die Ansprüche<br />

des Arbeitnehmers aus dem<br />

Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut<br />

verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen<br />

privatrechtlich gesichert<br />

sind und das Kreditinstitut oder<br />

Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb<br />

befugt ist,<br />

l) zur Begründung oder zum Erwerb eines<br />

Genußrechts am Unternehmen des Arbeitgebers<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

wenn damit das Recht am Gewinn<br />

dieses Unternehmens verbunden ist,<br />

der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

des Einkommensteuergesetzes anzusehen<br />

ist und über das Genußrecht kein<br />

Genußschein im Sinne des Buchstaben<br />

f ausgegeben wird,<br />

2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf<br />

Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags<br />

(§ 5),<br />

119<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §2<br />

3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf<br />

Grund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6)<br />

oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 7),<br />

4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers<br />

nach den Vorschriften des Wohnungsbau-<br />

Prämiengesetzes; die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

die Gewährung einer Prämie nach dem<br />

Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen<br />

nicht vorzuliegen; die Anlage vermögenswirksamer<br />

Leistungen als Aufwendungen<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-<br />

Prämiengesetzes <strong>für</strong> den ersten Erwerb<br />

von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften<br />

setzt voraus, daß die<br />

Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe<br />

g zweiter Halbsatz erfüllt sind,<br />

5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers<br />

a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau<br />

oder zur Erweiterung eines im Inland<br />

belegenen Wohngebäudes oder einer<br />

im Inland belegenen Eigentumswohnung,<br />

b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im<br />

Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes<br />

an einer im Inland belegenen Wohnung,<br />

c) zum Erwerb eines im Inland belegenen<br />

Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus<br />

oder<br />

d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die<br />

im Zusammenhang mit den in den<br />

Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben<br />

eingegangen sind;<br />

die Förderung der Aufwendungen nach<br />

den Buchstaben a bis c setzt voraus, daß<br />

sie unmittelbar <strong>für</strong> die dort bezeichneten<br />

Vorhaben verwendet werden,<br />

6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf<br />

Grund eines Sparvertrags (§ 8),<br />

7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund<br />

eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),<br />

8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der<br />

nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft<br />

in einer Genossenschaft oder Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung gekündigt hat,<br />

zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der<br />

Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember<br />

1994 fortbestehen oder entstehen.<br />

(2) Aktien, Wandelschuldverschreibungen,<br />

Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheine<br />

eines Unternehmens, das im Sinne<br />

des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes<br />

Unternehmen mit dem Unternehmen<br />

des Arbeitgebers verbunden ist, stehen<br />

Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen<br />

oder Genußscheinen<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber<br />

ausgegeben werden. Ein Geschäftsguthaben<br />

bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

die im Sinne des § 18 Abs. 1 des<br />

Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen<br />

mit dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />

verbunden ist, steht einem Geschäftsguthaben<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen<br />

des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage<br />

oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung mit Sitz<br />

und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1<br />

des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen<br />

mit dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />

verbunden ist, stehen einer Stammeinlage<br />

oder einem Geschäftsanteil im Sinne<br />

des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer<br />

Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers<br />

ist, gleich. Eine Beteiligung als<br />

stiller Gesellschafter an einem Unternehmen<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, das im Sinne des<br />

§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes<br />

Unternehmen mit dem Unternehmen des<br />

Arbeitgebers verbunden ist oder das auf<br />

Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an<br />

dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich<br />

beteiligt ist, steht einer Beteiligung als stiller<br />

Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1<br />

Buchstabe i gleich. Eine Darlehensforderung<br />

gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

das im Sinne des § 18 Abs. 1 des<br />

Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen<br />

mit dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />

verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem<br />

solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung<br />

oder einem Genußrecht im<br />

120 www.WALHALLA.de


§3<br />

Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder<br />

l gleich.<br />

(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen<br />

in Gewinnschuldverschreibungen im<br />

Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und<br />

des Absatzes 2 Satz 1, in denen neben der<br />

gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige<br />

Mindestverzinsung zugesagt<br />

ist, setzt voraus, daß<br />

1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung<br />

erklärt, die gewinnunabhängige<br />

Mindestverzinsung werde im Regelfall<br />

die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht<br />

überschreiten, oder<br />

2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung<br />

zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung<br />

die Hälfte der<br />

Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere<br />

nicht überschreitet, die in den Monatsberichten<br />

der Deutschen Bundesbank<br />

<strong>für</strong> den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen<br />

wird, der dem Kalendermonat<br />

der Ausgabe vorausgeht.<br />

(4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen<br />

in Genußscheinen und Genußrechten<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe f<br />

und l und des Absatzes 2 Satz 1 und 5 setzt<br />

voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert<br />

nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am<br />

Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung<br />

zugesagt, gilt Absatz 3 entsprechend.<br />

(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen<br />

nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i<br />

bis l, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz<br />

4 in einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

stehen § 19 und eine Festsetzung<br />

durch Satzung gemäß § 20 des Genossenschaftsgesetzes<br />

nicht entgegen.<br />

(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer<br />

Leistungen im eigenen Unternehmen<br />

in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer<br />

Vorkehrungen zu treffen, die der<br />

Absicherung der angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen bei einer während der Dauer<br />

der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit<br />

des Arbeitgebers dienen. Das Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung berichtet<br />

den gesetzgebenden Körperschaften<br />

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

bis zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1<br />

getroffenen Vorkehrungen.<br />

(6) Vermögenswirksame Leistungen sind<br />

steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes<br />

und Einkommen, Verdienst<br />

oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne<br />

der Sozialversicherung und des Dritten Buches<br />

Sozialgesetzbuch. Reicht der nach Abzug<br />

der vermögenswirksamen Leistung verbleibende<br />

Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden<br />

Steuern, Sozialversicherungsbeiträge<br />

und Beiträge zur Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber<br />

den zur Deckung erforderlichen Betrag<br />

zu zahlen.<br />

(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich<br />

Bestandteil des Lohns oder Gehalts.<br />

Der Anspruch auf die vermögenswirksame<br />

Leistung ist nicht übertragbar.<br />

§ 3 Vermögenswirksame Leistungen <strong>für</strong><br />

Angehörige, Überweisung durch den<br />

Arbeitgeber, Kennzeichnungs-,<br />

Bestätigungs- und Mitteilungspflichten<br />

(1) Vermögenswirksame Leistungen können<br />

auch angelegt werden<br />

1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers<br />

(§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),<br />

2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

bezeichneten Kinder,<br />

die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs<br />

das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hatten oder die in diesem Kalenderjahr<br />

lebend geboren wurden oder<br />

3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils<br />

des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer<br />

als Kind die Voraussetzungen der<br />

Nummer 2 erfüllt.<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Anlage vermögenswirksamer<br />

Leistungen auf Grund von Verträgen<br />

nach den §§ 5 bis 7.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen<br />

Leistungen <strong>für</strong> den Arbeitnehmer unmittelbar<br />

an das Unternehmen oder Institut<br />

zu überweisen, bei dem sie angelegt werden<br />

sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen<br />

oder Institut die vermögenswirksamen<br />

121<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §4<br />

Leistungen zu kennzeichnen. Das Unternehmen<br />

oder Institut hat die nach § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen und die Art<br />

ihrer Anlage zu kennzeichnen. Kann eine vermögenswirksame<br />

Leistung nicht oder nicht<br />

mehr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<br />

bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder<br />

Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 4 gelten<br />

nicht <strong>für</strong> die Anlage vermögenswirksamer<br />

Leistungen auf Grund von Verträgen nach<br />

den §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit dem<br />

Arbeitgeber.<br />

(3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber<br />

auf Verlangen des Arbeitnehmers die<br />

vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer<br />

zu überweisen, wenn dieser dem<br />

Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines<br />

Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage<br />

bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle<br />

nicht. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der<br />

Bestätigung nicht zu prüfen.<br />

§ 4 Sparvertrag über Wertpapiere oder<br />

andere Vermögensbeteiligungen<br />

(1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder<br />

andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Sparvertrag mit einem<br />

Kreditinstitut oder einer Kapitalanlagegesellschaft,<br />

in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

als Sparbeiträge zum Erwerb von<br />

Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und<br />

4 oder zur Begründung oder zum Erwerb von<br />

Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4<br />

einmalig oder <strong>für</strong> die Dauer von sechs Jahren<br />

seit Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame<br />

Leistungen einzahlen zu lassen<br />

oder andere Beträge einzuzahlen.<br />

(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags<br />

nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen setzt voraus, daß<br />

1. die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich<br />

des Absatzes 3, spätestens bis<br />

zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs<br />

zum Erwerb der Wertpapiere oder zur Be-<br />

gründung oder zum Erwerb der Rechte<br />

verwendet und bis zur Verwendung festgelegt<br />

werden und<br />

2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere<br />

unverzüglich nach ihrem Erwerb<br />

bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren<br />

(Sperrfrist) festgelegt werden und über<br />

die Wertpapiere oder die mit den Leistungen<br />

begründeten oder erworbenen<br />

Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht<br />

durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung<br />

oder in anderer Weise verfügt wird.<br />

Die Sperrfrist gilt <strong>für</strong> alle auf Grund des Vertrags<br />

angelegten vermögenswirksamen Leistungen<br />

und beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs,<br />

in dem der Vertrag abgeschlossen<br />

worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame<br />

Leistung, bei Verträgen<br />

über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame<br />

Leistung, beim Kreditinstitut<br />

oder bei der Kapitalanlagegesellschaft<br />

eingeht.<br />

(3) Vermögenswirksame Leistungen, die nicht<br />

bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1<br />

verwendet worden sind, gelten als rechtzeitig<br />

verwendet, wenn sie am Ende eines Kalenderjahrs<br />

insgesamt 150 Euro nicht übersteigen<br />

und bis zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz<br />

2 verwendet oder festgelegt werden.<br />

(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend<br />

von Absatz 2 unschädlich, wenn<br />

1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht<br />

dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26<br />

Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)<br />

nach Vertragsabschluß gestorben<br />

oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,<br />

2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß,<br />

aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet<br />

hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen<br />

Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn<br />

der Sperrfrist vergangen sind,<br />

3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß<br />

arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit<br />

mindestens ein Jahr lang ununterbrochen<br />

bestanden hat und im Zeitpunkt<br />

der vorzeitigen Verfügung noch besteht,<br />

4. der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der<br />

folgenden drei Monate unmittelbar <strong>für</strong> die<br />

eigene Weiterbildung oder <strong>für</strong> die seines<br />

122 www.WALHALLA.de


§§ 5– 6<br />

von ihm nicht dauernd getrennt lebenden<br />

Ehegatten einsetzt und die Maßnahme außerhalb<br />

des Betriebes, dem er oder der<br />

Ehegatte angehört, durchgeführt wird und<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt<br />

werden, die dem beruflichen Fortkommen<br />

dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen<br />

hinausgehen; <strong>für</strong><br />

vermögenswirksame Leistungen, die der<br />

Arbeitgeber <strong>für</strong> den Arbeitnehmer nach § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l<br />

angelegt hat und die Rechte am Unternehmen<br />

des Arbeitgebers begründen, gilt dies<br />

nur bei Zustimmung des Arbeitgebers; bei<br />

nach § 2 Abs. 2 gleichgestellten Anlagen<br />

gilt dies nur bei Zustimmung des Unternehmens,<br />

das im Sinne des § 18 Abs. 1<br />

des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen<br />

mit dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />

verbunden ist,<br />

5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß<br />

unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit<br />

eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138<br />

Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde<br />

mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder<br />

6. festgelegte Wertpapiere veräußert werden<br />

und der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats,<br />

der dem Kalendermonat der Veräußerung<br />

folgt, zum Erwerb von in Absatz<br />

1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwendet<br />

wird; der bis zum Ablauf des der<br />

Veräußerung folgenden Kalendermonats<br />

nicht wiederverwendete Erlös gilt als<br />

rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am<br />

Ende eines Kalendermonats insgesamt<br />

150 Euro nicht übersteigt.<br />

(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte<br />

und Pflichten des Kreditinstituts oder der Kapitalanlagegesellschaft<br />

aus dem Sparvertrag<br />

an seine Stelle ein anderes Kreditinstitut oder<br />

eine andere Kapitalanlagegesellschaft während<br />

der Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgeschäft<br />

eintritt.<br />

(6) Werden auf einen Vertrag über laufend<br />

einzuzahlende vermögenswirksame Leistungen<br />

oder andere Beträge in einem Kalenderjahr,<br />

das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses<br />

folgt, weder vermögenswirksame<br />

Leistungen noch andere Beträge eingezahlt,<br />

so ist der Vertrag unterbrochen und kann<br />

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

nicht fortgeführt werden. Das gleiche gilt,<br />

wenn mindestens alle Einzahlungen eines Kalenderjahrs<br />

zurückgezahlt oder die Rückzahlungsansprüche<br />

aus dem Vertrag abgetreten<br />

oder beliehen werden.<br />

§ 5 Wertpapier-Kaufvertrag<br />

(1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Kaufvertrag zwischen<br />

dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum<br />

Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1,<br />

Abs. 3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der<br />

Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten<br />

Kaufpreis mit vermögenswirksamen<br />

Leistungen zu verrechnen oder mit<br />

anderen Beträgen zu zahlen.<br />

(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags<br />

nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen setzt voraus, daß<br />

1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs<br />

spätestens bis zum Ablauf des folgenden<br />

Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben<br />

werden und<br />

2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere<br />

unverzüglich nach ihrem Erwerb<br />

bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren<br />

(Sperrfrist) festgelegt werden und über die<br />

Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist<br />

nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung<br />

oder in anderer Weise verfügt wird;<br />

die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des<br />

Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier erworben<br />

worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 6 Beteiligungs-Vertrag<br />

(1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 3 ist ein Vertrag zwischen dem<br />

Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die<br />

Begründung von Rechten im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 <strong>für</strong><br />

den Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers<br />

mit der Vereinbarung, die vom<br />

Arbeitnehmer <strong>für</strong> die Begründung geschuldete<br />

Geldsumme mit vermögenswirksamen<br />

Leistungen zu verrechnen oder mit anderen<br />

Beträgen zu zahlen.<br />

123<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §§ 7 – 8<br />

(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen<br />

dem Arbeitnehmer und<br />

1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 bis 5 mit dem Unternehmen des<br />

Arbeitgebers verbunden oder nach § 2<br />

Abs. 2 Satz 4 an diesem Unternehmen beteiligt<br />

ist, über die Begründung von Rechten<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und<br />

Abs. 4 <strong>für</strong> den Arbeitnehmer an diesem<br />

Unternehmen oder<br />

2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung<br />

im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes, die ein Kreditinstitut oder eine<br />

Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist,<br />

die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt,<br />

über die Begründung eines Geschäftsguthabens<br />

<strong>für</strong> den Arbeitnehmer bei dieser<br />

Genossenschaft<br />

mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer<br />

<strong>für</strong> die Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens<br />

geschuldete Geldsumme<br />

mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen<br />

zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.<br />

(3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags<br />

nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen setzt voraus,<br />

daß<br />

1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs<br />

spätestens bis zum Ablauf des folgenden<br />

Kalenderjahrs die Rechte begründet werden<br />

und<br />

2. über die mit den Leistungen begründeten<br />

Rechte bis zum Ablauf einer Frist von sechs<br />

Jahren (Sperrfrist) nicht durch Rückzahlung,<br />

Abtretung, Beleihung oder in anderer<br />

Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt<br />

am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem<br />

das Recht begründet worden ist; § 4 Abs. 4<br />

Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.<br />

§ 7 Beteiligungs-Kaufvertrag<br />

(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen<br />

dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum<br />

Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe g bis l, Abs. 2 Satz 2 bis 5<br />

und Abs. 4 durch den Arbeitnehmer mit der<br />

Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten<br />

Kaufpreis mit vermögenswirksamen<br />

Leistungen zu verrechnen oder mit<br />

anderen Beträgen zu zahlen.<br />

(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag<br />

zwischen dem Arbeitnehmer und einer Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung, die nach § 2<br />

Abs. 2 Satz 3 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />

verbunden ist, zum Erwerb eines<br />

Geschäftsanteils im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe h an dieser Gesellschaft durch den<br />

Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom<br />

Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen<br />

Leistungen zahlen zu lassen<br />

oder mit anderen Beträgen zu zahlen.<br />

(3) Für die Förderung der auf Grund eines<br />

Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten<br />

vermögenswirksamen Leistungen gilt § 6<br />

Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 8 Sparvertrag<br />

(1) Ein Sparvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 6 ist ein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer<br />

und einem Kreditinstitut, in dem<br />

die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten<br />

Vereinbarungen, mindestens aber die in den<br />

Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen,<br />

getroffen sind.<br />

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,<br />

1. einmalig oder <strong>für</strong> die Dauer von sechs<br />

Jahren seit Vertragsabschluß laufend, mindestens<br />

aber einmal im Kalenderjahr, als<br />

Sparbeiträge vermögenswirksame Leistungen<br />

einzahlen zu lassen oder andere<br />

Beträge einzuzahlen und<br />

2. bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren<br />

(Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen<br />

Leistungen bei dem<br />

Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche<br />

aus dem Vertrag weder<br />

abzutreten noch zu beleihen.<br />

Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und<br />

der Beginn der Sperrfrist bestimmen sich nach<br />

den Regelungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3.<br />

(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der<br />

in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung<br />

zu vorzeitiger Verfügung berechtigt,<br />

124 www.WALHALLA.de


§9<br />

wenn eine der in § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5<br />

bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.<br />

(4) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der<br />

in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung<br />

auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist<br />

mit eingezahlten vermögenswirksamen<br />

Leistungen zu erwerben<br />

1. Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3<br />

und 4,<br />

2. Schuldverschreibungen, die vom Bund,<br />

von den Ländern, von den Gemeinden, von<br />

anderen Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts, vom Arbeitgeber, von einem im<br />

Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes<br />

als herrschendes Unternehmen mit dem<br />

Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen<br />

Unternehmen oder von einem Kreditinstitut<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben<br />

werden, Namensschuldverschreibungen<br />

des Arbeitgebers jedoch nur dann,<br />

wenn auf dessen Kosten die Ansprüche<br />

des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung<br />

durch ein Kreditinstitut verbürgt<br />

oder durch ein Versicherungsunternehmen<br />

privatrechtlich gesichert sind und<br />

das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

zum Geschäftsbetrieb befugt ist,<br />

3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut<br />

mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber<br />

ist, als Wertpapiere ausgegeben<br />

werden, wenn mit den Genußscheinen das<br />

Recht am Gewinn des Kreditinstituts verbunden<br />

ist, der Arbeitnehmer nicht als<br />

Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1<br />

Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen<br />

ist und die Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 4 erfüllt sind,<br />

4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch<br />

des Bundes oder eines Landes eingetragen<br />

werden,<br />

5. Anteile an einem Sondervermögen, die<br />

von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne<br />

des Investmentgesetzes ausgegeben werden<br />

und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

c oder d fallen, oder<br />

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

6. ausländische Investmentanteile, die nach<br />

dem Investmentgesetz im Wege des öffentlichen<br />

Anbietens, der öffentlichen Werbung<br />

oder in ähnlicher Weise vertrieben<br />

werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe e fallen.<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum<br />

Ablauf der Sperrfrist die nach Satz 1 erworbenen<br />

Wertpapiere bei dem Kreditinstitut, mit<br />

dem der Sparvertrag abgeschlossen ist, festzulegen<br />

und über die Wertpapiere nicht zu<br />

verfügen; diese Verpflichtung besteht nicht,<br />

wenn eine der in § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5<br />

bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.<br />

(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der<br />

in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung<br />

auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist<br />

die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer<br />

Leistungen auf einen von<br />

ihm oder seinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen<br />

Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder<br />

mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen<br />

worden ist noch die überwiesenen<br />

Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder<br />

zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus<br />

dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen<br />

werden oder wenn eine solche vorzeitige<br />

Verfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und<br />

2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober<br />

1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch<br />

Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008<br />

(BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, in der<br />

jeweils geltenden Fassung unschädlich ist.<br />

Satz 1 gilt <strong>für</strong> vor dem 1. Januar 2009 und<br />

nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene<br />

Bausparverträge.<br />

§ 9 Kapitalversicherungsvertrag<br />

(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag über eine<br />

Kapitalversicherung auf den Erlebens- und<br />

Todesfall gegen laufenden Beitrag, der <strong>für</strong> die<br />

Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit<br />

den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten<br />

Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer<br />

und einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen<br />

ist, das im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist.<br />

125<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §§ 10 – 11<br />

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungsbeiträge<br />

vermögenswirksame Leistungen<br />

einzahlen zu lassen oder andere Beträge<br />

einzuzahlen.<br />

(3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine<br />

Anteile <strong>für</strong> Zusatzleistungen wie <strong>für</strong> Unfall,<br />

Invalidität oder Krankheit.<br />

(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß<br />

bereits ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer<br />

Anteil von mindestens 50 Prozent des gezahlten<br />

Beitrags als Rückkaufswert (§ 169 des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes) erstattet oder<br />

der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung<br />

(§ 165 des Versicherungsvertragsgesetzes)<br />

zugrunde gelegt wird.<br />

(5) Die Gewinnanteile werden verwendet<br />

1. zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

oder<br />

2. auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung<br />

mit fälligen Beiträgen, wenn er<br />

nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden<br />

ist und die Arbeitslosigkeit mindestens<br />

ein Jahr lang ununterbrochen bestanden<br />

hat und im Zeitpunkt der Verrechnung<br />

noch besteht.<br />

§ 10 Vereinbarung zusätzlicher<br />

vermögenswirksamer Leistungen<br />

(1) Vermögenswirksame Leistungen können<br />

in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen,<br />

in Tarifverträgen oder in bindenden<br />

Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes)<br />

vereinbart werden.<br />

(2) bis (4) (weggefallen)<br />

(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich<br />

vereinbarte vermögenswirksame Leistungen<br />

die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen,<br />

die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr<br />

bisher schon als vermögenswirksame Leistungen<br />

erbracht worden sind.<br />

§ 11 Vermögenswirksame Anlage von<br />

Teilen des Arbeitslohns<br />

(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen<br />

des Arbeitnehmers einen Vertrag über<br />

die vermögenswirksame Anlage von Teilen<br />

des Arbeitslohns abzuschließen.<br />

(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile<br />

des Arbeitslohns sind vermögenswirksame<br />

Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(3) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz<br />

1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit<br />

anderen vermögenswirksamen Leistungen <strong>für</strong><br />

den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen<br />

werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann<br />

verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage<br />

von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen<br />

der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen<br />

von mindestens 13 Euro oder in vierteljährlichen<br />

der Höhe nach gleichbleibenden<br />

Beträgen von mindestens 39 Euro oder nur<br />

einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags<br />

von mindestens 39 Euro verlangt. Der Arbeitnehmer<br />

kann bei der Anlage in monatlichen<br />

Beträgen während des Kalenderjahrs die Art<br />

der vermögenswirksamen Anlage und das<br />

Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen<br />

soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

wechseln.<br />

(4) Der Arbeitgeber kann einen Termin im<br />

Kalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer<br />

des Betriebs oder Betriebsteils die<br />

einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohns<br />

nach Absatz 3 verlangen können. Die<br />

Bestimmung dieses Termins unterliegt der<br />

Mitbestimmung des Betriebsrats oder der<br />

zuständigen Personalvertretung; das <strong>für</strong> die<br />

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten<br />

vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten.<br />

Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den<br />

Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr erneut<br />

in geeigneter Form bekanntzugeben.<br />

Zu einem anderen als dem nach Satz 1<br />

bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer<br />

eine einmalige Anlage nach Absatz 3 nur<br />

verlangen<br />

1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im<br />

letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs<br />

erzielt, oder<br />

2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die<br />

im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest<br />

oder Jahresende gezahlt werden.<br />

(5) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal<br />

im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber<br />

schriftlich verlangen, daß der Vertrag über<br />

die vermögenswirksame Anlage von Teilen<br />

des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt<br />

126 www.WALHALLA.de


§§ 12– 13<br />

oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung<br />

ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in<br />

demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag<br />

über die vermögenswirksame Anlage<br />

von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.<br />

(6) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen<br />

kann von den Absätzen 3 bis 5<br />

abgewichen werden.<br />

§ 12 Freie Wahl der Anlage<br />

Vermögenswirksame Leistungen werden nur<br />

dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der<br />

vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen<br />

oder Institut, bei dem sie erfolgen<br />

soll, frei wählen kann. Einer Förderung steht<br />

jedoch nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag<br />

die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird.<br />

Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g<br />

bis l und Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des<br />

Arbeitgebers zulässig.<br />

§ 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2,<br />

wenn sein Einkommen folgende Grenzen<br />

nicht übersteigt:<br />

1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2<br />

bis 4 angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen die Einkommensgrenze von 20<br />

000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung<br />

von Ehegatten nach § 26b des<br />

Einkommensteuergesetzes von 40 000<br />

Euro oder<br />

2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten<br />

vermögenswirksamen Leistungen die<br />

Einkommensgrenze von 17 900 Euro oder<br />

bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten<br />

nach § 26b des Einkommensteuergesetzes<br />

von 35 800 Euro.<br />

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen<br />

nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes<br />

in dem Kalenderjahr, in dem die<br />

vermögenswirksamen Leistungen angelegt<br />

worden sind.<br />

(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20<br />

Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1<br />

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen<br />

Leistungen, soweit sie 400 Euro<br />

im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent<br />

der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5<br />

angelegten vermögenswirksamen Leistungen,<br />

soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder<br />

als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen,<br />

Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)<br />

im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten<br />

Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich<br />

nicht als Bestandteil des Lohns oder<br />

Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-<br />

Sparzulage ist nicht übertragbar.<br />

(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in<br />

dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt<br />

worden sind.<br />

(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

entfällt rückwirkend, soweit die in den<br />

§§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer<br />

Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1<br />

Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

vorgesehenen<br />

Voraussetzungen nicht eingehalten werden.<br />

Satz 1 gilt <strong>für</strong> vor dem 1. Januar 2009 und<br />

nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene<br />

Bausparverträge. Der Anspruch entfällt<br />

nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten<br />

wird, weil<br />

1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot<br />

eines Wertpapier-Emittenten<br />

angenommen hat oder Wertpapiere<br />

dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung<br />

durch den Aussteller zur Einlösung<br />

vorgelegt worden sind,<br />

2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen<br />

erworbenen oder begründeten<br />

Wertpapiere oder Rechte im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mitwirkung<br />

des Arbeitnehmers wertlos geworden<br />

sind oder<br />

3. der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs. 1<br />

Nr. 4 angelegte vermögenswirksame Leistungen<br />

nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 4<br />

in Höhe von mindestens 30 Euro verfügt.<br />

127<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §§ 14 – 15<br />

§ 14 Festsetzung der Arbeitnehmer-<br />

Sparzulage, Anwendung<br />

der Abgabenordnung, Verordnungsermächtigung,<br />

Rechtsweg<br />

(1) Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

obliegt den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

wird aus den Einnahmen<br />

an Lohnsteuer gezahlt.<br />

(2) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die<br />

<strong>für</strong> Steuervergütungen geltenden Vorschriften<br />

der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> § 163 der Abgabenordnung.<br />

(3) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten<br />

die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4,<br />

der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie<br />

die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs.<br />

1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung<br />

entsprechend. Für das Strafverfahren<br />

wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie<br />

der Begünstigung einer Person, die eine<br />

solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385<br />

bis 408, <strong>für</strong> das Bußgeldverfahren wegen einer<br />

Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die<br />

§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.<br />

(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag<br />

durch das <strong>für</strong> die Besteuerung des Arbeitnehmers<br />

nach dem Einkommen zuständige<br />

Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hat<br />

den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck zu stellen. Der Arbeitnehmer hat die<br />

vermögenswirksamen Leistungen durch die<br />

Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen.<br />

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig<br />

a) mit Ablauf der <strong>für</strong> die Anlageform vorgeschriebenen<br />

Sperrfrist, nach diesem Gesetz,<br />

b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

oder in der Verordnung zur Durchführung<br />

des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen.<br />

Bei Bausparverträgen gelten die in<br />

§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen<br />

und zwar unabhängig davon,<br />

ob der Vertrag vor dem 1. Januar<br />

2009 oder nach dem 31. Dezember 2008<br />

abgeschlossen worden ist,<br />

c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder<br />

d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.<br />

(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung<br />

über die Höhe des zu versteuernden<br />

Einkommens nachträglich in der Weise<br />

geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen<br />

des § 13 Abs. 1 unterschritten werden<br />

und entsteht <strong>für</strong> Aufwendungen, die vermögenswirksame<br />

Leistungen darstellen, erstmals<br />

ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage,<br />

kann der Arbeitnehmer den Antrag<br />

auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend<br />

von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach<br />

Bekanntgabe der Änderung stellen.<br />

(6) Besteht <strong>für</strong> Aufwendungen, die vermögenswirksame<br />

Leistungen darstellen, ein<br />

Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und<br />

hat der Arbeitnehmer hier<strong>für</strong> abweichend von<br />

§ 1 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

Wohnungsbauprämie beantragt,<br />

kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-<br />

Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb<br />

eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung<br />

über die Änderung des Prämienanspruchs<br />

(§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b<br />

Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)<br />

erstmalig beantragen.<br />

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung<br />

und der Auszahlung der Arbeitnehmer-<br />

Sparzulage näher zu regeln, soweit dies zur<br />

Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist.<br />

Dabei kann auch bestimmt werden, daß der<br />

Arbeitgeber, das Unternehmen, das Institut<br />

oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger bei<br />

der Antragstellung mitwirkt und ihnen die<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers<br />

überwiesen wird.<br />

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten<br />

über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden<br />

Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist<br />

der Finanzrechtsweg gegeben.<br />

§ 15 Bescheinigungspflichten, Haftung,<br />

Verordnungsermächtigung,<br />

Anrufungsauskunft<br />

(1) Das Unternehmen, das Institut oder der in<br />

§ 3 Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer<br />

auf Verlangen eine Bescheinigung<br />

auszustellen über<br />

128 www.WALHALLA.de


§§ 16– 17<br />

1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten<br />

vermögenswirksamen Leistungen sowie<br />

die Art ihrer Anlage,<br />

2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen<br />

Leistungen zuzuordnen sind,<br />

und<br />

3. entweder das Ende der <strong>für</strong> die Anlageform<br />

vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem<br />

Gesetz oder bei einer Anlage nach § 2 Abs.<br />

1 Nr. 4 das Ende der im Wohnungsbau-<br />

Prämiengesetz oder in der Verordnung zur<br />

Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen.<br />

Bei Bausparverträgen sind die<br />

in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-<br />

Prämiengesetzes genannten Sperr- und<br />

Rückzahlungsfristen zu bescheinigen unabhängig<br />

davon, ob der Vertrag vor dem<br />

1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember<br />

2008 abgeschlossen worden ist.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

mit Zustimmung des Bundesrates durch<br />

Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bescheinigung<br />

nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung<br />

an eine amtlich bestimmte Stelle<br />

zu übermitteln ist. In der Rechtsverordnung<br />

können Ausnahmen zugelassen werden. In<br />

den Fällen des Satzes 2 kann auf das Ausstellen<br />

einer Bescheinigung nach Satz 1 verzichtet<br />

werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend<br />

unterrichtet wird. Durch die Datenfernübertragung<br />

gilt der Nachweis im Sinne<br />

des § 14 Abs. 4 Satz 3 als erbracht.<br />

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen<br />

über<br />

1. Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten<br />

des Arbeitgebers und des Unternehmens<br />

oder Instituts, bei dem die vermögenswirksamen<br />

Leistungen angelegt sind, und<br />

2. die Festlegung von Wertpapieren und die<br />

Art der Festlegung, soweit dies erforderlich<br />

ist, damit nicht die Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

zu Unrecht gezahlt, versagt, nicht<br />

zurückgefordert oder nicht einbehalten<br />

wird.<br />

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen,<br />

das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte<br />

Gläubiger ihre Pflichten nach diesem Gesetz<br />

oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsverordnung verletzt, so haften<br />

sie <strong>für</strong> die Arbeitnehmer-Sparzulage, die<br />

wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt,<br />

nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten<br />

worden ist.<br />

(4) Das Finanzamt, das <strong>für</strong> die Besteuerung<br />

der in Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat<br />

auf deren Anfrage Auskunft darüber zu erteilen,<br />

wie im einzelnen Fall die Vorschriften<br />

über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden<br />

sind, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,<br />

Abs. 2 bis 4 angelegt werden.<br />

(5) Das <strong>für</strong> die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige<br />

Finanzamt kann bei den in Absatz 3<br />

Genannten eine Außenprüfung durchführen,<br />

um festzustellen, ob sie ihre Pflichten nach<br />

diesem Gesetz oder nach einer auf Grund<br />

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,<br />

soweit diese mit der Anlage vermögenswirksamer<br />

Leistungen nach § 2 Abs.<br />

1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 zusammenhängen,<br />

erfüllt haben. Die §§ 195 bis 202 der Abgabenordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

§16 (gegenstandslos)<br />

§ 17 Anwendungsvorschriften<br />

(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes<br />

gelten vorbehaltlich der nachfolgenden<br />

Absätze <strong>für</strong> vermögenswirksame Leistungen,<br />

die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt<br />

werden.<br />

(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die<br />

vor dem 1. Januar 1994 angelegt werden,<br />

gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt,<br />

§ 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. Januar 1989 (BGBl. I<br />

S. 137) – Fünftes Vermögensbildungsgesetz<br />

1989 –, unter Berücksichtigung der Änderung<br />

durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.<br />

Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749).<br />

(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die<br />

im Jahr 1994 angelegt werden auf Grund<br />

eines vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossenen<br />

Vertrags<br />

129<br />

I


I<br />

140 Fünftes Vermögensbildungsgesetz §18<br />

1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des<br />

Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989<br />

zum Erwerb von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,<br />

die keine Aktien<br />

oder Wandelschuldverschreibungen im<br />

Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstaben a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind,<br />

oder<br />

2. nach § 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

1989 über die Begründung<br />

eines Geschäftsguthabens bei einer<br />

Genossenschaft, die keine Genossenschaft<br />

im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder<br />

3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des<br />

Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989<br />

über die Übernahme einer Stammeinlage<br />

oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an<br />

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

die keine Gesellschaft im Sinne des<br />

vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

h, Abs. 2 Satz 3 ist,<br />

gelten statt der vorstehenden §§ 2, 4, 6 und 7<br />

die §§ 2, 4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

1989.<br />

(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die<br />

nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund<br />

eines Vertrages im Sinne des § 17 Abs. 5<br />

Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

1989 angelegt werden, gilt § 17 Abs. 5<br />

und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

1989.<br />

(5) Für vermögenswirksame Leistungen, die<br />

vor dem 1. Januar 1994 auf Grund eines Vertrags<br />

im Sinne des Absatzes 3 angelegt worden<br />

sind, gelten § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2,<br />

§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

1989 über Fristen<br />

<strong>für</strong> die Verwendung vermögenswirksamer<br />

Leistungen und über Sperrfristen nach dem<br />

31. Dezember 1993 nicht mehr. Für vermögenswirksame<br />

Leistungen, die vor dem<br />

1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im<br />

Sinne des § 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

1989 über die Begründung<br />

einer oder mehrerer Beteiligungen<br />

als stiller Gesellschafter angelegt worden<br />

sind, gilt § 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. Februar 1987 (BGBl. I<br />

S. 630) über die Sperrfrist nach dem 31. Dezember<br />

1993 nicht mehr.<br />

(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die<br />

vor dem 1. Januar 1999 angelegt worden<br />

sind, gilt § 13 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

4. März 1994 (BGBl. I S. 406).<br />

(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der<br />

Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom<br />

7. März 2009 (BGBl. I S. 451) ist erstmals <strong>für</strong><br />

vermögenswirksame Leistungen anzuwenden,<br />

die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt<br />

werden.<br />

(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14<br />

Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1<br />

Nr. 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes<br />

vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) sind<br />

erstmals <strong>für</strong> vermögenswirksame Leistungen<br />

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember<br />

2008 angelegt werden.<br />

(9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3<br />

Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes<br />

vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373)<br />

ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31.<br />

Dezember 2008 anzuwenden.<br />

(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des<br />

Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 1959) ist erstmals <strong>für</strong> vermögenswirksame<br />

Leistungen anzuwenden, die nach<br />

dem 31. Dezember 2006 angelegt werden,<br />

und in Fällen, in denen am 22. Juli 2009 über<br />

einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

noch nicht bestandskräftig entschieden ist.<br />

(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des<br />

Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals <strong>für</strong> vermögenswirksame<br />

Leistungen anzuwenden,<br />

die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt<br />

werden.<br />

§ 18 Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen<br />

Anlagevertrages und<br />

der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft<br />

oder Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung<br />

(1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag<br />

im Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet,<br />

auch nach dem 31. Dezember 1994 vermögenswirksame<br />

Leistungen überweisen zu<br />

130 www.WALHALLA.de


§18<br />

lassen oder andere Beträge zu zahlen, so<br />

kann er den Vertrag bis zum 30. September<br />

1994 auf den 31. Dezember 1994 mit der<br />

Wirkung schriftlich kündigen, daß auf Grund<br />

dieses Vertrags vermögenswirksame Leistungen<br />

oder andere Beträge nach dem 31.<br />

Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.<br />

(2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluß eines Vertrags im Sinne<br />

des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Mitglied in einer Genossenschaft<br />

geworden, so kann er die Mitgliedschaft<br />

bis zum 30. September 1994 auf den<br />

31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich<br />

kündigen, daß nach diesem Zeitpunkt die<br />

Verpflichtung, Einzahlungen auf einen Geschäftsanteil<br />

zu leisten und ein Eintrittsgeld<br />

zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte des<br />

Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossenschaft<br />

bleiben unberührt. Der ausgeschiedene<br />

Arbeitnehmer kann die Auszahlung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens, die Genossenschaft<br />

kann die Zahlung eines den ausgeschiedenen<br />

Arbeitnehmer treffenden Anteils<br />

an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998<br />

verlangen.<br />

(3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluß eines Vertrags im Sinne<br />

des § 17 Abs. 3 Nr. 3 Gesellschafter einer<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung geworden,<br />

so kann er die Mitgliedschaft bis zum<br />

30. September 1994 auf den 31. Dezember<br />

1994 schriftlich kündigen. Weitergehende<br />

Rechte des Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

bleiben unberührt. Der zum<br />

Austritt berechtigte Arbeitnehmer kann von<br />

der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrswert<br />

seines Geschäftsanteils verlangen; maßgebend<br />

ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des<br />

Zugangs der Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer<br />

kann die Abfindung nur verlangen,<br />

wenn die Gesellschaft sie ohne Verstoß<br />

gegen § 30 Abs. 1 des Gesetzes betreffend<br />

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

zahlen kann. Hat die Gesellschaft die Abfindung<br />

bezahlt, so stehen dem Arbeitnehmer<br />

aus seinem Geschäftsanteil keine Rechte<br />

mehr zu. Kann die Gesellschaft bis zum<br />

31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß<br />

Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des<br />

zum Austritt berechtigten Arbeitnehmers auf-<br />

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz 140<br />

zulösen. § 61 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs.<br />

3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung gilt im übrigen entsprechend.<br />

(4) Werden auf Grund der Kündigung nach<br />

Absatz 1, 2 oder 3 Leistungen nicht erbracht,<br />

so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu vertreten.<br />

(5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen<br />

Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder<br />

nach Absatz 2 die Mitgliedschaft in einer<br />

Genossenschaft gekündigt, so gelten beide<br />

Kündigungen als erklärt, wenn der Arbeitnehmer<br />

dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />

hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer<br />

nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne<br />

des § 17 Abs. 3 Nr. 3 oder nach Absatz 3 die<br />

Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung gekündigt hat.<br />

(6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht<br />

nach Absatz 1 keinen Gebrauch,<br />

so gilt die Verpflichtung, vermögenswirksame<br />

Leistungen überweisen zu lassen,<br />

nach dem 31. Dezember 1994 als Verpflichtung,<br />

andere Beträge in entsprechender Höhe<br />

zu zahlen.<br />

131<br />

I


I<br />

150 Pfandbriefgesetz §§ 1 – 2<br />

Abschnitt 1<br />

Anwendungsbereich, Erlaubnis und<br />

Aufsicht<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren<br />

Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft<br />

umfasst. Pfandbriefgeschäft ist<br />

1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen<br />

auf Grund erworbener Hypotheken<br />

unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder<br />

Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden:<br />

Hypothekenpfandbriefe),<br />

2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen<br />

auf Grund erworbener Forderungen<br />

gegen staatliche Stellen unter der BezeichnungKommunalschuldverschreibungen,<br />

Kommunalobligationen oder Öffentliche<br />

Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche<br />

Pfandbriefe)<br />

3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen<br />

auf Grund erworbener Schiffhypotheken<br />

unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,<br />

4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen<br />

auf Grund erworbener Registerpfandrechte<br />

nach § 1 des Gesetzes über<br />

Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer<br />

Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung<br />

Flugzeugpfandbriefe.<br />

(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich<br />

der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut<br />

auf Abtretung oder Teilabtretung einer<br />

Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch<br />

zugunsten der Pfandbriefbank<br />

verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz<br />

des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die<br />

Pfandbriefgesetz<br />

(PfandBG)<br />

Vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Restrukturierungsgesetz<br />

vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)<br />

– Auszug: §§ 1 bis 20 –<br />

Aussonderung der Hypothek verlangen kann.<br />

Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1<br />

Satz 2 Nummer 2, <strong>für</strong> Schiffshypotheken und<br />

<strong>für</strong> Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 2 Nummer 4 oder ausländische<br />

Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Bei Forderungen im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche<br />

Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 können<br />

Gegenstand des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs<br />

auch Ansprüche sein, die<br />

sich gegen geeignete andere Kreditinstitute<br />

richten und die Voraussetzungen des Satzes 1<br />

erfüllen oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen<br />

geeignete Kreditinstitute oder unter öffentlicher<br />

Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer<br />

zum Gegenstand haben.<br />

(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften<br />

sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche<br />

Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und<br />

Flugzeugpfandbriefe.<br />

§ 2 Erlaubnis<br />

(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft<br />

betreiben will, bedarf der schriftlichen<br />

Erlaubnis der Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(Bundesanstalt) nach<br />

§ 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich<br />

muss das Kreditinstitut <strong>für</strong> eine Erlaubnis zum<br />

Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende<br />

Voraussetzungen erfüllen:<br />

1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital<br />

von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.<br />

2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis <strong>für</strong><br />

das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

132 www.WALHALLA.de


§3<br />

Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben<br />

und dieses voraussichtlich betreiben.<br />

3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen<br />

und Instrumente im Sinne des<br />

§ 27 zur Steuerung, Überwachung und<br />

Kontrolle der Risiken <strong>für</strong> die Deckungsmassen<br />

und das darauf gründende Emissionsgeschäft<br />

verfügen.<br />

4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden<br />

Geschäftsplan des Kreditinstituts muss<br />

hervorgehen, dass das Kreditinstitut das<br />

Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig<br />

betreiben wird und dass ein da<strong>für</strong><br />

erforderlicher organisatorischer Aufbau<br />

vorhanden ist.<br />

5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung<br />

des Kreditinstituts müssen, abhängig<br />

von der Reichweite der Erlaubnis,<br />

künftigen Pfandbriefemissionen sowie<br />

dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-,<br />

Schiffsfinanzierungs- oder<br />

Flugzeugfinanzierungsgeschäft angemessen<br />

Rechnung tragen.<br />

Abweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes<br />

ist die nach Satz 1 erforderliche<br />

Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die<br />

Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5<br />

nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes<br />

ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass die Erlaubnis <strong>für</strong> das Pfandbriefgeschäft<br />

auch auf einzelne der in § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten<br />

beschränkt werden kann. Die nach<br />

§ 33 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes<br />

vorausgesetzten theoretischen und praktischen<br />

Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft<br />

abhängig von der Reichweite der Erlaubnis<br />

regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter<br />

über entsprechende Kenntnisse<br />

im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts,<br />

des Kommunalkreditgeschäfts, des Schiffskreditgeschäfts<br />

oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts<br />

und dessen Refinanzierung verfügen.<br />

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum<br />

Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in<br />

den Fällen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes<br />

auch aufheben, wenn<br />

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Pfandbriefgesetz 150<br />

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz<br />

1 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen<br />

oder<br />

2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren<br />

keine Pfandbriefe begeben hat und<br />

nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft<br />

innerhalb der nächsten sechs Monate<br />

als regelmäßig und nachhaltig betriebenes<br />

Bankgeschäft wieder aufgenommen<br />

wird.<br />

(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis <strong>für</strong><br />

das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese,<br />

so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.<br />

(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach<br />

§ 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben<br />

von Bankgeschäften und zur Erbringung von<br />

Finanzdienstleistungen vollständig auf oder<br />

erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis<br />

der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen<br />

und der durch diese gesicherten<br />

Verbindlichkeiten bis zur vollständigen<br />

und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten<br />

fort, soweit nicht die Bundesanstalt<br />

die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung<br />

ausdrücklich anordnet.<br />

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt<br />

das Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf<br />

Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete<br />

natürliche Personen als Sachwalter,<br />

wenn dies <strong>für</strong> die vollständige und fristgerechte<br />

Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten<br />

erforderlich ist und nicht bereits nach<br />

§ 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt<br />

worden ist. Die Ernennung kann auf Antrag<br />

der Bundesanstalt mit Zustimmung der Geschäftsleiter<br />

der Pfandbriefbank auch dann<br />

erfolgen, wenn die Ernennung eines Sachwalters<br />

dienlich erscheint. Für die Rechtsstellung<br />

dieses Sachverwalters gelten die Vorschriften<br />

der §§ 30 bis 36 entsprechend.<br />

§ 3 Aufsicht<br />

Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die<br />

Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes und des Kreditwesengesetzes<br />

aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen,<br />

die geeignet und erforderlich sind, um<br />

das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem<br />

Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen<br />

im Einklang zu erhalten. Sie<br />

133<br />

I


I<br />

150 Pfandbriefgesetz §4<br />

hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf<br />

der Grundlage geeigneter Stichproben die<br />

Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei<br />

kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen<br />

bedienen. Die Prüfung soll in der<br />

Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. Die<br />

von anderen staatlichen Stellen ausgeübte<br />

Aufsicht bleibt unberührt.<br />

Abschnitt 2<br />

Allgemeine Vorschriften über die<br />

Pfandbriefemission<br />

§ 4 Deckungskongruenz<br />

(1) Die jederzeitige Deckung der umlaufenden<br />

Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zinsund<br />

Tilgungsverpflichtungen einbezieht,<br />

muss sichergestellt sein; der Barwert der eingetragenen<br />

Deckungswerte muss den Barwert<br />

der zu deckenden Verbindlichkeiten um<br />

2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung).<br />

Die sichernde Überdeckung muss<br />

bestehen in<br />

1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,<br />

Schatzwechseln und Schatzanweisungen,<br />

deren Schuldner der Bund, ein<br />

Sondervermögen des Bundes, ein Land, die<br />

Europäischen Gemeinschaften, ein anderer<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein<br />

anderer Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

die Europäische Investitionsbank, die Internationale<br />

Bank <strong>für</strong> Wiederaufbau und<br />

Entwicklung, die Entwicklungsbank des<br />

Europarates oder die Europäische Bank <strong>für</strong><br />

Wiederaufbau und Entwicklung ist; dies<br />

gilt auch <strong>für</strong> Schuldverschreibungen,<br />

Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel<br />

und Schatzanweisungen, deren Schuldner<br />

die Schweiz, die Vereinigten Staaten von<br />

Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern<br />

deren Risikogewicht entsprechend dem<br />

Rating einer anerkannten internationalen<br />

Ratingagentur der Bonitätsstufe 1 nach<br />

Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie<br />

2006/48/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 14. Juni 2006 über die<br />

Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der<br />

Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in<br />

der jeweils geltenden Fassung zugeordnet<br />

worden ist;<br />

2. Schuldverschreibungen, <strong>für</strong> deren Verzinsung<br />

und Rückzahlung eine der unter<br />

Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung<br />

übernommen hat,<br />

3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank,<br />

bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union oder bei geeigneten<br />

Kreditinstituten mit Sitz in einem<br />

der in Nummer 1 genannten Staaten, denen<br />

ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes<br />

Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs<br />

VI der Richtlinie 2006/48/EG nach<br />

den nationalen Regelungen zugeordnet<br />

worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung<br />

„Internationale Konvergenz<br />

der Kapitalmessung und<br />

Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler<br />

Ausschusses <strong>für</strong> Bankenaufsicht vom Juni<br />

2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/<br />

EG erlassen worden sind, deren Erfüllung<br />

nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen<br />

rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder<br />

in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch<br />

nur, sofern die Höhe der Forderungen<br />

der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb<br />

bekannt ist; <strong>für</strong> die Zuordnung zur Bonitätsstufe<br />

1 sind die Ratings anerkannter<br />

internationaler Ratingagenturen maßgeblich.<br />

Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1<br />

Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4<br />

sind insoweit nicht anzuwenden.<br />

(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität<br />

<strong>für</strong> die nächsten 180 Tage ein taggenauer<br />

Abgleich der fällig werdenden Forderungen<br />

aus eingetragenen Deckungswerten und fällig<br />

werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden<br />

Pfandbriefen und in Deckung befindlichen<br />

Derivategeschäften vorzunehmen. Für<br />

jeden Tag ist die Summe der bis zu diesem<br />

Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden.<br />

Die größte sich ergebende negative Summe in<br />

den nächsten 180 Tagen muss jederzeit durch<br />

die Summe aus den Deckungswerten nach<br />

Absatz 1 Satz 2 und den eingetragenen Deckungswerten,<br />

die vom Europäischen System<br />

134 www.WALHALLA.de


§5<br />

der Zentralbanken als notenbankfähig eingestuft<br />

werden, gedeckt werden. Für Werte, die<br />

ausschließlich zur Sicherung der Liquidität ins<br />

Deckungsregister eingetragen werden, sind<br />

die Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f<br />

nicht anzuwenden.<br />

(2) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf<br />

befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss<br />

auch in Höhe des Nennwertes jederzeit durch<br />

Werte von mindestens gleicher Höhe gedeckt<br />

sein. Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe<br />

bekannte maximale Einlösungswert<br />

höher als der Nennwert ist, tritt er an die<br />

Stelle des Nennwertes.<br />

(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivategeschäften<br />

Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank<br />

begründet werden, müssen auch<br />

die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank<br />

gedeckt sein. Derivategeschäfte im<br />

Sinne dieses Gesetzes sind unter einem standardisierten<br />

Rahmenvertrag zusammengefasste<br />

Derivate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1<br />

des Kreditwesengesetzes einschließlich der<br />

unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen<br />

Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen.<br />

(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch<br />

geeignete Rechenwerke sicherzustellen und<br />

in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren,<br />

dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit<br />

gegeben ist.<br />

(5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief,<br />

wenn der Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3<br />

ausgefertigt und der Pfandbriefbank übergeben<br />

hat; soweit sichergestellt wird, dass eine<br />

Verfügung über einen von der Pfandbriefbank<br />

gehaltenen Pfandbrief ohne Zustimmung des<br />

Treuhänders nicht ausgeführt würde, scheidet<br />

der Pfandbrief <strong>für</strong> die Dauer der Sicherstellung<br />

aus dem Umlauf aus.<br />

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Justiz durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, Einzelheiten der Methode <strong>für</strong> die<br />

Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und<br />

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung<br />

mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 5<br />

sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5, sowie das Maß der<br />

Zins- und Währungskursveränderungen zu<br />

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Pfandbriefgesetz 150<br />

bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1<br />

Satz 1 mindestens standhalten muss. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann diese<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung<br />

sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft<br />

anzuhören.<br />

(7) Es ist verboten, <strong>für</strong> eine Pfandbriefbank<br />

Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, wenn<br />

deren Betrag nicht durch die im jeweiligen<br />

Deckungsregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig<br />

gedeckt ist. Es ist auch verboten,<br />

<strong>für</strong> eine Pfandbriefbank über einen im<br />

Deckungsregister eingetragenen Wert durch<br />

Veräußerung oder Belastung zum Nachteil<br />

der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger<br />

von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach<br />

Absatz 3 zu verfügen, obwohl die übrigen im<br />

jeweiligen Register eingetragenen Werte zur<br />

vorschriftsmäßigen Deckung der entsprechenden<br />

Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten<br />

nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe<br />

dürfen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3<br />

Satz 1 erforderliche Bescheinigung in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

§ 5 Deckungsregister<br />

(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der<br />

Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4<br />

Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von<br />

der Pfandbriefbank einzeln in das <strong>für</strong> die<br />

jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register<br />

(Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen<br />

nur mit Zustimmung des Treuhänders und<br />

des Vertragspartners der Pfandbriefbank eingetragen<br />

werden; eine Eintragung ohne die<br />

erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.<br />

Wird ein zur Deckung benötigter Wert<br />

zurückgezahlt, so hat derjenige, der <strong>für</strong> die<br />

Eintragung der Deckungswerte verantwortlich<br />

ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte<br />

in das Deckungsregister einzutragen.<br />

Zum jeweiligen Deckungsregister können<br />

mehrere Unterregister, die den Anforderungen<br />

des Deckungsregisters entsprechen, angelegt<br />

werden, wenn dadurch die Klarheit<br />

und die Funktion des Deckungsregisters nicht<br />

beeinträchtigt werden. Die Bundesanstalt<br />

kann anordnen, dass die Eintragungen aus<br />

135<br />

I


I<br />

150 Pfandbriefgesetz §§ 6 – 7<br />

einem Unterregister oder mehreren Unterregistern<br />

innerhalb einer angemessenen Frist<br />

in das Hauptregister zu übertragen sind.<br />

(1a) Soweit eingetragene Werte nur teilweise<br />

zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank<br />

bestimmt sind, muss das Deckungsregister<br />

genaue Angaben über den Umfang<br />

des zur Deckung bestimmten Teils und seinen<br />

Rang gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten<br />

Teil enthalten; im Zweifel hat der<br />

zur Deckung bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich<br />

einer teilweisen Indeckungnahme<br />

in geringerer Höhe nach Satz 1 gelten Hypotheken<br />

stets nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze<br />

nach den §§ 14 und 22 Abs. 2 sowie<br />

§ 26b Abs. 2 als zur Deckung bestimmt. Die<br />

Beleihungsgrenze errechnet sich anhand des<br />

eingetragenen Beleihungswertes; der zur Deckung<br />

bestimmte Teil hat im Zweifel Vorrang.<br />

Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise<br />

von der Pfandbriefbank als Treuhänder<br />

verwaltet, muss das Deckungsregister genaue<br />

Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs<br />

enthalten; bei teilweiser<br />

treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze<br />

1 und 2 entsprechend. Eine treuhänderische<br />

Verwaltung nach Satz 4 liegt vor, wenn die<br />

verwalteten Werte im Verhältnis zwischen<br />

dem Treugeber und der Pfandbriefbank oder<br />

deren Gläubiger als Werte des Treugebers<br />

gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbesondere<br />

im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen<br />

nach den §§ 22a<br />

bis 22o des Kreditwesengesetzes.<br />

(1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister<br />

einzutragenden personenbezogenen Daten<br />

an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke<br />

der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der<br />

Deckungsregisterverordnung zur Eintragung<br />

der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet<br />

ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen<br />

zulässig.<br />

(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden<br />

Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 7<br />

bestellten Treuhänder bestätigte Aufzeichnung<br />

der Eintragungen, welche während des<br />

letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern<br />

vorgenommen worden sind, der<br />

Bundesanstalt zu übermitteln. Ist ein Treuhänder<br />

erstmalig im Laufe des letzten Kalen-<br />

derhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte<br />

Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern<br />

vorgenommenen Eintragungen<br />

zu enthalten. In der nach Absatz 3 zu<br />

erlassenden Rechtsverordnung kann bestimmt<br />

werden, dass im Falle der Übermittlung<br />

der Aufzeichnung in elektronischer Form<br />

diese abweichend von Satz 1 sämtliche in<br />

den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen<br />

zu enthalten hat.<br />

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Justiz durch Rechtsverordnung, die<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />

Einzelheiten über die Form und den<br />

notwendigen Inhalt des Deckungsregisters<br />

sowie der vorzunehmenden Eintragungen zu<br />

bestimmen. Die Rechtsverordnung muss auch<br />

Vorschriften über die Form der Aufzeichnung,<br />

über die Form der Bestätigung durch den<br />

Treuhänder sowie über die Art und Weise der<br />

Übermittlung der Aufzeichnung und deren<br />

Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten.<br />

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind<br />

die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen<br />

kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen.<br />

§ 6 Inhalt der Pfandbriefe<br />

(1) In den Pfandbriefen sind die <strong>für</strong> das<br />

Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank<br />

und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden<br />

Bestimmungen, insbesondere bezüglich der<br />

Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu<br />

machen.<br />

(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht<br />

nicht eingeräumt werden.<br />

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler<br />

Einlösungswert nicht bekannt ist, ist<br />

nicht gestattet.<br />

§ 7 Treuhänder und Stellvertreter<br />

(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder<br />

sowie mindestens ein Stellvertreter zu<br />

bestellen.<br />

(2) Treuhänder und Stellvertreter müssen die<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die<br />

136 www.WALHALLA.de


§8<br />

Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter<br />

Buchprüfer lässt die erforderlichen<br />

Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung als<br />

Treuhänder oder Stellvertreter ist ausgeschlossen,<br />

wenn Gründe vorliegen, nach<br />

denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.<br />

Das ist insbesondere der Fall, wenn die<br />

Person in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis<br />

mit der Pfandbriefbank steht<br />

oder innerhalb der vorausgegangen drei Jahre<br />

gestanden hat.<br />

(3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt<br />

nach Anhörung der Pfandbriefbank;<br />

vor der erstmaligen Ausgabe von Pfandbriefen<br />

findet eine Bestellung nur auf Antrag der<br />

Pfandbriefbank statt. Die Bestellung kann befristet<br />

und jederzeit aus sachlichem Grund<br />

durch die Bundesanstalt widerrufen werden.<br />

Die Bestellung endet spätestens zum Ende<br />

des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet<br />

wird. Mit der Ernennung eines Sachwalters<br />

nach § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2<br />

oder 5 ruht das Amt des Treuhänders bis zur<br />

Beendigung des Sachwalteramtes. Der Treuhänder<br />

bleibt verpflichtet, dem Sachwalter<br />

alle Informationen mitzuteilen, die <strong>für</strong> die<br />

Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung<br />

sein können.<br />

(4) Der Treuhänder hat der Bundesanstalt<br />

Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner<br />

Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen<br />

zu erteilen. Der Treuhänder ist<br />

an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.<br />

(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der<br />

Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubigern<br />

und den Gläubigern von Ansprüchen aus<br />

Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer<br />

Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober<br />

Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht des Treuhänders<br />

oder des Stellvertreters beschränkt sich<br />

im Falle grob fahrlässigen Handelns auf<br />

1 Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag<br />

ausgeschlossen oder beschränkt werden.<br />

Wird die Haftung des Treuhänders oder des<br />

Stellvertreters durch eine Versicherung abgedeckt,<br />

ist ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen<br />

der nach § 11 Absatz 1 festgesetzten<br />

jährlichen Vergütung vorzusehen.<br />

Die Pfandbriefbank darf den Versicherungs-<br />

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Pfandbriefgesetz 150<br />

vertrag zugunsten des Treuhänders und des<br />

Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen.<br />

§ 8 Aufgaben<br />

(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass<br />

die vorschriftsmäßige Deckung <strong>für</strong> die Pfandbriefe<br />

und Ansprüche aus Derivategeschäften<br />

nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden ist; hierbei<br />

hat er darauf zu achten, dass der Wert der<br />

beliehenen Grundstücke nach der auf Grund<br />

des § 16 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung,<br />

der Wert der beliehenen Schiffe und<br />

Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24<br />

Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung und der<br />

Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf<br />

Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung<br />

festgesetzt ist. Darüber hinaus ist er<br />

nicht verpflichtet zu untersuchen, ob der festgesetzte<br />

Wert dem wirklichen Wert entspricht.<br />

(2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass<br />

die zur Deckung der Pfandbriefe und der<br />

Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4<br />

Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1<br />

in das jeweilige Deckungsregister eingetragen<br />

werden. Er hat auch darauf zu achten, dass<br />

die Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank<br />

unter Angabe des entsprechenden<br />

Deckungsregisters unverzüglich dem Vertragspartner<br />

des Derivategeschäfts mitgeteilt<br />

wird.<br />

(3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor<br />

der Ausgabe mit einer Bescheinigung über<br />

das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen<br />

Deckung und über die Eintragung in das entsprechende<br />

Deckungsregister zu versehen.<br />

Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift<br />

genügt.<br />

(4) Im Deckungsregister eingetragene Werte<br />

können nur mit Zustimmung des Treuhänders<br />

in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung<br />

des Treuhänders bedarf der Schriftform;<br />

sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder<br />

seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk<br />

im Deckungsregister beifügt.<br />

Für die Löschung eines eingetragenen Derivats,<br />

das noch nicht vollständig abgewickelt<br />

ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners<br />

der Pfandbriefbank erforderlich; eine<br />

137<br />

I


I<br />

150 Pfandbriefgesetz §§ 9 – 13<br />

Löschung ohne die erforderliche Zustimmung<br />

gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§9 (weggefallen)<br />

§ 10 Befugnisse<br />

(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die<br />

Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen<br />

und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich<br />

auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister<br />

eingetragenen Werte beziehen.<br />

(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von<br />

den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister<br />

eingetragenen Werte sowie<br />

von sonstigen <strong>für</strong> die Pfandbriefgläubiger und<br />

die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften<br />

nach § 4 Abs. 3 erheblichen<br />

Änderungen, welche diese Werte betreffen,<br />

dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu<br />

machen.<br />

§ 11 Vergütung, Streitentscheidung<br />

(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter<br />

erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene<br />

Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt<br />

festgesetzt wird, und Ersatz der<br />

notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende<br />

Leistungen der Pfandbriefbank sind<br />

unzulässig.<br />

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder<br />

und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.<br />

Abschnitt 3<br />

Besondere Vorschriften über die<br />

Deckungswerte<br />

Unterabschnitt 1<br />

Hypothekenpfandbriefe<br />

§ 12 Deckungswerte<br />

(1) Zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe<br />

nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur<br />

Hypotheken benutzt werden, soweit sie den<br />

Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.<br />

(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek<br />

an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung<br />

eines Verlustes an der Hypothek erworben<br />

hat, so darf sie die Hypothek nur auf<br />

Grund einer neuen Beleihungswertermittlung<br />

nach § 16 zur Deckung verwenden.<br />

(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken<br />

sich auch auf alle Forderungen, deren<br />

Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die<br />

wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet<br />

sind, insbesondere Forderungen, auf<br />

die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken<br />

nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127<br />

und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken<br />

würde, auf die Übertragung des<br />

Grundstücks oder grundstücksgleiche oder<br />

vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des<br />

Erlöses einer Verwertung.<br />

§ 13 Belegenheit der Sicherheiten<br />

(1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken,<br />

grundstücksgleichen Rechten oder<br />

solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung,<br />

die den grundstücksgleichen Rechten<br />

deutschen Rechts vergleichbar sind. Die<br />

belasteten Grundstücke und die Grundstücke,<br />

an denen die belasteten Rechte bestehen,<br />

müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten<br />

Staaten von Amerika, in Kanada<br />

oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag<br />

der Beleihungen in Staaten, die nicht der<br />

Europäischen Union angehören, bei denen<br />

nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht<br />

der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf<br />

die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen<br />

Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent<br />

des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen<br />

das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.<br />

(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur<br />

zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der<br />

Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf<br />

des Rechts endet und nicht länger dauert, als<br />

zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks<br />

nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich<br />

ist.<br />

138 www.WALHALLA.de


§§ 14– 18<br />

§ 14 Beleihungsgrenze<br />

Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten<br />

60 Prozent des von der Pfandbriefbank<br />

auf Grund einer Wertermittlung nach § 16<br />

festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert)<br />

zur Deckung benutzt werden.<br />

§ 15 Versicherungspflicht<br />

(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude<br />

müssen während der gesamten Dauer der<br />

Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes<br />

gegen die nach Lage und Art des Objektes<br />

erheblichen Risiken versichert sein.<br />

(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft<br />

Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist<br />

die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank<br />

durch Vertrag eine entsprechende<br />

Sicherheit erhält.<br />

§ 16 Beleihungswertermittlung<br />

(1) Die als Grundlage <strong>für</strong> die Beleihungswertfestsetzung<br />

dienende Wertermittlung ist von<br />

einem von der Kreditentscheidung unabhängigen<br />

Gutachter vorzunehmen, der über die<br />

hierzu notwendige Berufserfahrung sowie<br />

über die notwendigen Fachkenntnisse <strong>für</strong> Beleihungswertermittlungen<br />

verfügen muss.<br />

(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht<br />

überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen<br />

Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit<br />

einer Immobilie und unter Berücksichtigung<br />

der langfristigen, nachhaltigen Merkmale<br />

des Objektes, der normalen regionalen<br />

Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen<br />

und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.<br />

Spekulative Elemente dürfen dabei nicht<br />

berücksichtigt werden. Der Beleihungswert<br />

darf einen auf transparente Weise und nach<br />

einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten<br />

Marktwert nicht übersteigen. Der<br />

Marktwert ist der geschätzte Betrag, <strong>für</strong> welchen<br />

ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag<br />

zwischen einem verkaufsbereiten<br />

Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber,<br />

nach angemessenem Vermarktungszeitraum,<br />

in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

verkauft werden könnte, wobei<br />

jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und<br />

ohne Zwang handelt.<br />

www.WALHALLA.de<br />

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken<br />

an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten,<br />

die noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig<br />

sind, dürfen zusammen 10 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe<br />

benutzten Deckungswerte sowie<br />

das Doppelte des haftenden Eigenkapitals<br />

nicht überschreiten. Hypotheken an Bauplätzen<br />

dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe<br />

benutzten Deckungswerte nicht überschreiten.<br />

Hypotheken an Grundstücken, die einen<br />

dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere<br />

an Gruben und Brüchen, sind von der<br />

Verwendung zur Deckung ebenso ausgeschlossen<br />

wie Hypotheken an Bergwerken.<br />

Hypotheken an anderen Berechtigungen, <strong>für</strong><br />

welche die sich auf Grundstücke beziehenden<br />

Vorschriften Anwendung finden, sind von der<br />

Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen<br />

ebenfalls ausgeschlossen, sofern<br />

die Berechtigungen einen dauernden Ertrag<br />

nicht gewähren.<br />

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Justiz durch Rechtsverordnung,<br />

die nicht der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, Einzelheiten der Methodik und<br />

Form der Beleihungswertermittlung sowie die<br />

Mindestanforderungen an die Qualifikation<br />

des Gutachters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung<br />

kann <strong>für</strong> die Bewertung von überwiegend<br />

zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten<br />

Erleichterungen vorsehen. Vor<br />

Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände<br />

der Kreditwirtschaft anzuhören. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann diese<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen.<br />

§17 (weggefallen)<br />

Pfandbriefgesetz 150<br />

§ 18 Grundschulden und ausländische<br />

Sicherungsrechte<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken<br />

die Grundschulden und solche ausländische<br />

Sicherungsrechte gleich, die eine<br />

vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger<br />

berechtigen, seine Forderung auch<br />

139<br />

I


I<br />

150 Pfandbriefgesetz §19<br />

durch Verwertung des belasteten Grundstücks<br />

oder Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1<br />

Satz 1 zu befriedigen.<br />

(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer<br />

Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank<br />

und dem jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

der Sicherung einer Darlehensforderung<br />

dienen, ist § 12 Abs. 1 mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken<br />

die Grundschulden nebst den ihr zugrunde<br />

liegenden Darlehensforderungen treten.<br />

(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur<br />

Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem<br />

Grundstück zustehenden Hypothek oder<br />

Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben<br />

und an Stelle der gelöschten Hypothek<br />

oder Grundschuld <strong>für</strong> sich eine Grundschuld<br />

eintragen lassen, so findet auf diese<br />

§ 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.<br />

§ 19 Weitere Deckungswerte<br />

(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann<br />

auch erfolgen<br />

1. durch in Inhaberschuldverschreibungen<br />

umgewandelte Ausgleichsforderungen<br />

nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die<br />

Bestätigung der Umstellungsrechnung und<br />

das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs<br />

von Ausgleichsforderungen in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember<br />

1994 (BGBl. I S. 3738), die durch<br />

die Verordnung vom 26. September 1995<br />

(BGBl. I S. 1194) geändert worden ist,<br />

2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe<br />

durch Werte der in § 4<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten<br />

Art sowie durch Geldforderungen gegen<br />

die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken<br />

der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union oder gegen geeignete Kreditinstitute<br />

im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 3, sofern die Höhe der Forderungen<br />

der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb<br />

bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen<br />

gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf<br />

nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,<br />

3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe<br />

durch Werte der in § 20<br />

Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um<br />

Schuldverschreibungen handelt; die in<br />

Nummer 2 genannten Deckungswerte<br />

sind anzurechnen,<br />

4. durch Ansprüche aus Derivategeschäften<br />

im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit<br />

geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften,Investmentaktiengesellschaften,<br />

Finanzdienstleistungsinstituten,<br />

Versicherungsunternehmen, einem zentralen<br />

Kontrahenten bei einer Börse, dem<br />

Bund oder den Ländern abgeschlossen<br />

werden, sofern sichergestellt ist, dass die<br />

Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe<br />

des Rahmenvertrags im Falle der<br />

Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen<br />

Deckungsmassen nicht beeinträchtigt<br />

werden können. Die Geschäfte dürfen<br />

nur Risiken beinhalten oder nachbilden,<br />

welche die Pfandbriefbank auch mit Geschäften<br />

über die übrigen nach diesem<br />

Gesetz zulässigen Deckungswerte eingehen<br />

kann; ausgeschlossen sind Optionen<br />

und andere Derivate, wenn sie eine offene<br />

Stillhalterposition der Pfandbriefbank begründen,<br />

sowie Geschäfte, die in vergleichbarer<br />

Weise ein einer offenen Stillhalterposition<br />

entsprechendes Risiko begründen.<br />

Der Anteil der Ansprüche der Pfandbriefbank<br />

aus den in Deckung genommenen<br />

Derivategeschäften am Gesamtbetrag der<br />

Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten<br />

der Pfandbriefbank aus diesen<br />

Derivategeschäfte am Gesamtbetrag<br />

der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe<br />

zuzüglich der Verbindlichkeiten<br />

aus Derivategeschäfte dürfen jeweils<br />

12 Prozent nicht überschreiten; die Berechnung<br />

hat auf der Grundlage der Barwerte<br />

der Derivategeschäfte zu erfolgen;<br />

auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind Ansprüche<br />

und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank<br />

aus solchen in Deckung genommenen<br />

Derivategeschäften nicht anzurechnen,<br />

die ausschließlich der Absicherung<br />

eines Währungsrisikos von Deckungswerten<br />

und Pfandbriefen dienen.<br />

140 www.WALHALLA.de


§20<br />

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt<br />

Ausnahmen von den Begrenzungen<br />

des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.<br />

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Unterabschnitt 2<br />

Öffentliche Pfandbriefe<br />

§ 20 Deckungswerte<br />

(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen<br />

nur Geldforderungen aus der Vergabe von<br />

Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder<br />

aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft<br />

oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe<br />

a bis f genannten Stellen schriftlich als<br />

einredefrei anerkannte Forderungen benutzt<br />

werden,<br />

1. die sich unmittelbar richten gegen<br />

a) inländische Gebietskörperschaften und<br />

solche Körperschaften und Anstalten<br />

des öffentlichen Rechts, <strong>für</strong> die eine<br />

Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende<br />

Gewährträgerhaftung oder eine<br />

staatliche Refinanzierungsgarantie gilt<br />

oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung<br />

von Gebühren, Umlagen oder anderen<br />

Abgaben innehaben,<br />

b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union oder Vertragsstaaten des<br />

Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum sowie deren Zentralnotenbanken,<br />

c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften<br />

der in Buchstabe b genannten<br />

Staaten,<br />

d) die Vereinigten Staaten von Amerika,<br />

Japan, die Schweiz und Kanada sowie<br />

deren Zentralnotenbanken, sofern das<br />

Risikogewicht nach Tabelle 1 des Anhangs<br />

VI der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend<br />

der von den zuständigen Behörden<br />

vorgenommenen Zuordnung<br />

des Ratings anerkannter internationaler<br />

Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1<br />

zugeordnet worden ist,<br />

e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften<br />

der in Buchstabe d genannten<br />

Staaten, sofern sie von der<br />

jeweiligen nationalen Behörde dem<br />

Zentralstaat gleichgestellt worden sind<br />

Pfandbriefgesetz 150<br />

oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1<br />

entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle<br />

3 des Anhangs VI der Richtlinie<br />

2006/48/EG nach den nationalen Regelungen<br />

zugeordnet worden ist, die zur<br />

Umsetzung der Rahmenvereinbarung<br />

„Internationale Konvergenz der Kapitalmessung<br />

und Eigenkapitalanforderungen“<br />

des Baseler Ausschusses <strong>für</strong><br />

Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig<br />

zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen<br />

worden sind; <strong>für</strong> die Zuordnung zur<br />

Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter<br />

internationaler Ratingagenturen<br />

maßgeblich,<br />

f) die Europäische Zentralbank sowie multilaterale<br />

Entwicklungsbanken und internationale<br />

Organisationen im Sinne<br />

des Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der<br />

Richtlinie 2006/48/EG,<br />

g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats<br />

der Europäischen Union oder eines anderen<br />

Vertragsstaats des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels<br />

4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der<br />

unter Buchstabe d genannten Staaten,<br />

sofern sie die in Buchstabe e aufgeführten<br />

Anforderungen erfüllen, oder<br />

2. <strong>für</strong> die eine der in Nummer 1 Buchstabe a<br />

bis f genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer<br />

nach Artikel 2 der Richtlinie<br />

98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998<br />

zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen<br />

über die Exportkreditversicherung<br />

zur Deckung mittel- und langfristiger<br />

Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der<br />

die Anforderungen an eine öffentliche Stelle<br />

nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die<br />

Gewährleistung übernommen hat. Eine<br />

Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf<br />

Grund eines Gesetzes, einer Verordnung,<br />

einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts<br />

der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen<br />

den Gewährleistenden hat, dass dieser<br />

im Falle der Nichtzahlung des Schuldners<br />

die <strong>für</strong> die Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen<br />

Mittel zur Verfügung stellt.<br />

Der Gewährleistende darf gegenüber der<br />

141<br />

I


I<br />

150 Pfandbriefgesetz §20<br />

Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen<br />

aus dem Rechtsverhältnis mit<br />

Dritten geltend zu machen oder sich einseitig<br />

von seinen Verpflichtungen zu lösen,<br />

oder<br />

3. die von einer<br />

a) Zentralregierung, Zentralnotenbank,<br />

Regionalverwaltung oder örtlichen Gebietskörperschaft<br />

eines in Nummer 1<br />

Buchstabe d aufgeführten Staates,<br />

b) von einer öffentlichen Stelle eines in<br />

Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten<br />

Staates,<br />

c) von einer multilateralen Entwicklungsbank<br />

oder<br />

d) von einer internationalen Organisation<br />

geschuldet oder von den in Buchstabe a, c<br />

oder d genannten Einrichtungen gewährleistet<br />

werden, sofern der Schuldner oder<br />

Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2<br />

zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung<br />

der konkreten Forderung in das<br />

Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet<br />

war und diese Forderungen insgesamt<br />

20 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe<br />

der Pfandbriefbank nicht übersteigen.<br />

(2) Die Deckung kann auch erfolgen<br />

1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten<br />

Werte;<br />

2. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der<br />

im Umlauf befindlichen Öffentlichen<br />

Pfandbriefe durch Geldforderungen gegen<br />

geeignete Kreditinstitute im Sinne des § 4<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe den<br />

Forderungen der Pfandbriefbank bereits<br />

beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an<br />

Geldforderungen gegen ein und dasselbe<br />

geeignete Kreditinstitut darf nicht höher<br />

als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im<br />

Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe<br />

sein;<br />

3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten<br />

Werte unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

und Begrenzungen mit der<br />

Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages<br />

der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe<br />

der Gesamtbetrag der<br />

im Umlauf befindlichen Öffentlichen<br />

Pfandbriefe tritt.<br />

(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt<br />

Ausnahmen von den Begrenzungen<br />

des Absatzes 2 zulassen.<br />

(4) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken<br />

sich auch auf alle Forderungen, deren<br />

Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die<br />

wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes<br />

gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1<br />

Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbesondere<br />

auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten<br />

Forderungen.<br />

142 www.WALHALLA.de


§§ 1– 4<br />

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte<br />

von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes<br />

(Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV)<br />

www.WALHALLA.de<br />

Vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Erste Verordnung zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung<br />

vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3041)<br />

Auf Grund des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des<br />

Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I<br />

S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der<br />

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen<br />

zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die<br />

Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I<br />

S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geändert durch Artikel 7<br />

Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I<br />

S. 1698), verordnet die Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium der Justiz<br />

nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:<br />

Teil 1<br />

Allgemeine Bestimmungen und<br />

Verfahrensgrundsätze<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Bei der Ermittlung der Beleihungswerte nach<br />

§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes und<br />

bei der Erhebung der <strong>für</strong> die Wertermittlung<br />

erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser<br />

Verordnung anzuwenden.<br />

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung<br />

Gegenstand der Beleihungswertermittlung ist<br />

das Grundstück, grundstücksgleiche Recht<br />

oder vergleichbare Recht einer ausländischen<br />

Rechtsordnung, das mit dem Grundpfandrecht<br />

belastet ist oder belastet werden soll.<br />

§ 3 Grundsatz der Beleihungswertermittlung<br />

(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde<br />

gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der<br />

Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig<br />

von vorübergehenden, etwa konjunkturell be-<br />

Beleihungswertermittlungsverordnung 152<br />

dingten Wertschwankungen am maßgeblichen<br />

Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung<br />

von spekulativen Elementen während<br />

der gesamten Dauer der Beleihung bei einer<br />

Veräußerung voraussichtlich erzielt werden<br />

kann.<br />

(2) Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die<br />

zukünftige Verkäuflichkeit der Immobilie unter<br />

Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen<br />

Merkmale des Objekts, der normalen<br />

regionalen Marktgegebenheiten sowie der<br />

derzeitigen und möglichen anderweitigen<br />

Nutzungen im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung<br />

zugrunde zu legen.<br />

§ 4 Verfahren zur Ermittlung<br />

des Beleihungswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind<br />

der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert<br />

(§§ 14 bis 18) des Beleihungsobjekts<br />

getrennt zu ermitteln. Der Beleihungswert ist<br />

unter Berücksichtigung dieser Werte nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzuleiten. Das<br />

zu bewertende Objekt ist im Rahmen der<br />

Wertermittlung zu besichtigen.<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum ist ergänzend<br />

das Vergleichswertverfahren nach<br />

§ 19 durchzuführen und der Vergleichswert<br />

als Kontrollwert bei der Ermittlung des Beleihungswerts<br />

zu berücksichtigen. Bei Eigentumswohnungen<br />

und einzelnen, in sich<br />

selbständigen gewerblich genutzten Einheiten<br />

kann in diesen Fällen eine Ermittlung des<br />

Sachwerts entfallen.<br />

(3) Maßgeblich <strong>für</strong> die Ermittlung des Beleihungswerts<br />

ist regelmäßig der Ertragswert,<br />

der nicht überschritten werden darf. Bleibt in<br />

diesen Fällen der Sachwert oder der Vergleichswert<br />

des Beleihungsobjekts um mehr<br />

143<br />

I


I<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung §5<br />

als 20 Prozent hinter dem Ertragswert zurück,<br />

bedarf es einer besonderen Überprüfung der<br />

Nachhaltigkeit der zugrunde gelegten Erträge<br />

und ihrer Kapitalisierung. Bestätigt sich hierbei<br />

der anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf<br />

das Ergebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren<br />

Begründung, andernfalls ist der<br />

Ertragswert entsprechend zu mindern.<br />

(4) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie<br />

Eigentumswohnungen kann der Beleihungswert<br />

am Sachwert orientiert werden und eine<br />

Ertragswertermittlung entfallen, wenn das zu<br />

bewertende Objekt nach Zuschnitt, Ausstattungsqualität<br />

und Lage zweifelsfrei zur Eigennutzung<br />

geeignet ist und bei gewöhnlicher<br />

Marktentwicklung nach den Umständen des<br />

Einzelfalls vorausgesetzt werden kann, dass<br />

das Objekt von potenziellen Erwerbern <strong>für</strong> die<br />

eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird.<br />

Der Beleihungswert kann in diesen Fällen<br />

auch an einem nach § 19 ermittelten Vergleichswert<br />

orientiert werden; neben der Ertragswertermittlung<br />

kann hierbei auch die<br />

Sachwertermittlung entfallen. Bei Ein- und<br />

Zweifamilienhäusern darf eine Orientierung<br />

am Vergleichswert jedoch nur dann erfolgen,<br />

wenn der Ermittlung aktuelle Vergleichspreise<br />

von mindestens fünf Objekten zugrunde liegen,<br />

die auch hinsichtlich der Größe der<br />

Wohnfläche mit dem zu bewertenden Objekt<br />

hinreichend übereinstimmen.<br />

(5) Ein zum Zeitpunkt der Bewertung erkennbarer<br />

Instandhaltungsrückstau oder sonstiger<br />

baulicher Aufwand sowie Baumängel und<br />

Bauschäden sind auf der Grundlage der <strong>für</strong><br />

ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag<br />

erforderlichen Aufwendungen oder nach Erfahrungssätzen<br />

als gesonderter Wertabschlag<br />

zu berücksichtigen. Der Beleihungswert ist<br />

entsprechend anzupassen.<br />

(6) Bei im Bau befindlichen Objekten ist der<br />

Beleihungswert der Zustandswert. Dieser ist<br />

die Summe aus dem Bodenwert (§ 15) und<br />

dem anteiligen Wert der baulichen Anlage.<br />

Der anteilige Wert der baulichen Anlage<br />

errechnet sich aus dem Wert der baulichen<br />

Anlage des fertig gestellten Objekts<br />

(§ 16) und dem erreichten Bautenstand. Der<br />

in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von einer<br />

von der Pfandbriefbank auszuwählenden,<br />

fachkundigen, von Bauplanung und -ausführung<br />

unabhängigen Person festzustellen; § 7<br />

Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen,<br />

in denen der Ertragswert des planmäßig fertig<br />

gestellten Objekts unter dessen Sachwert<br />

liegt, darf der Zustandswert den anteiligen<br />

Ertragswert, der prozentual dem jeweiligen<br />

Bautenstand entspricht, nicht überschreiten.<br />

Teil 2<br />

Gutachten und Gutachter<br />

§ 5 Gutachten<br />

(1) Der Beleihungswert ist mittels eines Gutachtens<br />

zu ermitteln.<br />

(2) Das Gutachten muss durch einen oder<br />

mehrere Gutachter erstellt werden, die von<br />

der Pfandbriefbank allgemein oder von Fall zu<br />

Fall bestimmt werden. In besonderen Fällen,<br />

etwa im Rahmen von Kooperationen oder bei<br />

Portfoliokäufen, können <strong>für</strong> andere Kreditinstitute<br />

oder Versicherungsunternehmen erstellte<br />

Gutachten zugrunde gelegt werden,<br />

wenn<br />

1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser<br />

Verordnung entsprechen,<br />

2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster,<br />

fachkundiger Mitarbeiter der<br />

Pfandbriefbank eine Plausibilitätsprüfung,<br />

auch im Hinblick auf die einzelnen angesetzten<br />

Bewertungsparameter, durchführt<br />

und<br />

3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert<br />

wird.<br />

Gutachten, die vom Darlehensnehmer vorgelegt<br />

oder in Auftrag gegeben worden sind,<br />

dürfen nicht zugrunde gelegt werden.<br />

(3) Das Gutachten muss zur Objekt- und<br />

Standortqualität, zum regionalen Immobilienmarkt,<br />

zu den rechtlichen und tatsächlichen<br />

Objekteigenschaften und zur Beleihungsfähigkeit<br />

des Objekts, seiner Verwertbarkeit<br />

und Vermietbarkeit Stellung nehmen. Das<br />

Gutachten hat sich auch damit auseinander<br />

zu setzen, ob <strong>für</strong> die begutachtete Immobilie<br />

ein genügend großer potenzieller Käufer- und<br />

Nutzerkreis besteht und somit die nachhaltige<br />

Ertragsfähigkeit der Immobilie anhand ihrer<br />

vielseitigen Verwendbarkeit und ihrer ausrei-<br />

144 www.WALHALLA.de


§§ 6– 9<br />

chenden Nutzbarkeit durch Dritte gewährleistet<br />

ist; ein im Zeitablauf zu erwartender Wertverlust<br />

ist darzustellen und insbesondere bei<br />

der Bemessung des Modernisierungsrisikos<br />

(§ 11 Abs. 7) und der Restnutzungsdauer<br />

(§ 12 Abs. 2) zu berücksichtigen. Die wesentlichen<br />

Bewertungsparameter und getroffenen<br />

Annahmen sind nachvollziehbar darzulegen<br />

und zu begründen.<br />

(4) Alle den Sachwert oder den Ertragswert<br />

beeinflussenden Umstände, insbesondere<br />

auch etwaige Nutzungsbeschränkungen,<br />

Dienstbarkeiten, Duldungspflichten, Vorkaufsrechte,<br />

Baulasten und alle sonstigen Beschränkungen<br />

und Lasten sind zu nennen, zu<br />

beachten und gegebenenfalls wertmindernd<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 6 Gutachter<br />

Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung<br />

und beruflichen Tätigkeit über besondere<br />

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet<br />

der Bewertung von Immobilien verfügen; eine<br />

entsprechende Qualifikation wird bei Personen,<br />

die von einer staatlichen, staatlich<br />

anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024<br />

akkreditierten Stelle als Sachverständige oder<br />

Gutachter <strong>für</strong> die Wertermittlung von Immobilien<br />

bestellt oder zertifiziert worden sind,<br />

vermutet. Bei der Auswahl des Gutachters hat<br />

sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen,<br />

dass der Gutachter neben langjähriger<br />

Berufserfahrung in der Wertermittlung von<br />

Immobilien speziell über die zur Erstellung<br />

von Beleihungswertgutachten notwendigen<br />

Kenntnisse, insbesondere bezüglich des jeweiligen<br />

Immobilienmarkts und der Objektart,<br />

verfügt.<br />

§ 7 Unabhängigkeit des Gutachters<br />

(1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisitions-<br />

und Kreditentscheidungsprozess<br />

als auch von Objektvermittlung, -verkauf und<br />

-vermietung unabhängig sein. Er darf nicht in<br />

einem verwandtschaftlichen, einem sonstigen<br />

rechtlichen oder einem wirtschaftlichen Verhältnis<br />

zum Darlehensnehmer stehen und<br />

darf kein eigenes Interesse am Ergebnis des<br />

Gutachtens haben. Der Gutachter darf auch<br />

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Beleihungswertermittlungsverordnung 152<br />

nicht den Beleihungswert festsetzen oder den<br />

Kredit bearbeiten.<br />

(2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank<br />

angestellten Gutachtern dürfen nur dann der<br />

Beleihungswertermittlung zugrunde gelegt<br />

werden, wenn im Rahmen der Aufbauorganisation<br />

der Pfandbriefbank die betreffenden<br />

Gutachter nur der Geschäftsleitung verantwortlich<br />

sind oder ausschließlich Teil einer<br />

Gutachtereinheit sind, die unmittelbar der<br />

Geschäftsleitung unterstellt ist, oder Teil einer<br />

alle betreffenden Gutachter zusammenfassenden<br />

Einheit und auch im Übrigen bis einschließlich<br />

der Ebene der Geschäftsleitung<br />

nicht einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet<br />

sind, in dem Immobilienkreditgeschäfte<br />

entweder angebahnt oder zum Gegenstand<br />

des einzigen Votums gemacht werden.<br />

Teil 3<br />

Wertermittlungsverfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Ertragswertverfahren<br />

§ 8 Grundlagen der Ertragswertermittlung<br />

(1) Für das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert<br />

der baulichen Anlage, getrennt von<br />

dem Bodenwert, nach den §§ 9 bis 12 zu<br />

ermitteln.<br />

(2) Der Bodenwert ist nach §15 zu ermitteln.<br />

(3) Bodenwert und Ertragswert der baulichen<br />

Anlage ergeben vorbehaltlich § 13 den Ertragswert<br />

des Beleihungsobjekts.<br />

§ 9 Ermittlung des Ertragswerts der<br />

baulichen Anlage<br />

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der<br />

baulichen Anlage ist vom nachhaltig erzielbaren<br />

jährlichen Reinertrag auszugehen. Der<br />

Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag<br />

(§ 10) abzüglich der Bewirtschaftungskosten<br />

(§ 11).<br />

(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern,<br />

der sich durch angemessene Verzinsung<br />

des Bodenwerts ergibt. Der Verzinsung<br />

ist der <strong>für</strong> die Kapitalisierung nach § 12 maßgebende<br />

Kapitalisierungszinssatz zugrunde<br />

145<br />

I


I<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung §§ 10 – 11<br />

zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer<br />

als es einer der baulichen Anlage<br />

angemessenen Nutzung entspricht und<br />

ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung<br />

einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei<br />

der Berechnung des Verzinsungsbetrags der<br />

Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.<br />

In der Wertermittlung ist die zusätzliche Nutzung<br />

und Verwertung dieser Teilfläche auch<br />

in baurechtlicher Hinsicht nachvollziehbar<br />

darzulegen.<br />

(3) Der nach Absatz 2 verminderte Reinertrag<br />

ist nach § 12 zu kapitalisieren.<br />

§ 10 Rohertrag<br />

(1) Bei der Ermittlung des Rohertrags darf nur<br />

der Ertrag berücksichtigt werden, den das<br />

Objekt bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung<br />

und zulässiger Nutzung jedem Eigentümer<br />

nachhaltig gewähren kann. Liegt die<br />

nachhaltige Miete über der vertraglich vereinbarten<br />

Miete, ist im Regelfall die vertraglich<br />

vereinbarte Miete anzusetzen. Die Mietfläche<br />

entspricht der vermietbaren Wohnfläche bei<br />

wohnwirtschaftlicher Nutzung oder der dauerhaft<br />

vermietbaren Nutzfläche bei gewerblicher<br />

Nutzung. Bei verschiedenen Nutzungsarten<br />

sind die anteiligen Erträge getrennt darzustellen.<br />

Umlagen, die vom Mieter oder<br />

Pächter zur Deckung von Betriebskosten zu<br />

zahlen sind, sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(2) Im Falle von Hotel-, Klinik-, Pflegeheimoder<br />

einer vergleichbaren Nutzung sind die<br />

daraus resultierenden Roherträge nach Absatz<br />

1 auf der Basis vorsichtig angenommener,<br />

durchschnittlich erzielbarer Umsätze<br />

pro Zimmer oder Bett herzuleiten.<br />

(3) Bestehen strukturelle oder lang andauernde<br />

Leerstände, ist besonders zu prüfen, ob<br />

aufgrund der jeweiligen Marktlage eine Vermietung<br />

überhaupt oder zu den angesetzten<br />

Mietpreisen in absehbarer Zeit noch zu erwarten<br />

ist.<br />

§ 11 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Der nach § 10 ermittelte Rohertrag ist um<br />

die üblicherweise beim Vermieter verbleibenden<br />

Bewirtschaftungskosten zu kürzen. Da<strong>für</strong><br />

sind ertragsmindernde, aus langfristiger<br />

Markterfahrung gewonnene Einzelkosten-<br />

ansätze <strong>für</strong> Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten,<br />

das Mietausfallwagnis und gegebenenfalls<br />

weitere nicht durch Umlagen<br />

gedeckte Betriebskosten anzusetzen sowie<br />

objektartenspezifisch ein Modernisierungsrisiko<br />

nach Absatz 7 zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Einzelkostenansätze haben sich innerhalb<br />

der nach Anlage 1 zulässigen Bandbreiten<br />

zu bewegen, sofern nicht die besonderen<br />

Umstände des Einzelfalls einen höheren Ansatz<br />

erfordern. Ein erkennbares, akutes Mietausfallwagnis,<br />

welches über dem angesetzten<br />

Erfahrungssatz liegt, ist als gesonderter Wertabschlag<br />

in Höhe des erwarteten Ausfalls<br />

anzusetzen. Die Mindesthöhe <strong>für</strong> den Bewirtschaftungskostenabzug<br />

insgesamt beträgt<br />

15 Prozent des Rohertrags. Im Ergebnis dürfen<br />

aber die tatsächlichen oder kalkulierten<br />

Bewirtschaftungskosten eines Objekts nicht<br />

unterschritten werden.<br />

(3) Verwaltungskosten im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 2 sind<br />

1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks<br />

erforderlichen Arbeitskräfte und<br />

Einrichtungen sowie der Aufsicht,<br />

2. die Kosten <strong>für</strong> Buchhaltung, Rechnungsprüfung,<br />

Zahlungsverkehr und Jahresabschluss<br />

sowie<br />

3. die Kosten <strong>für</strong> Abschluss und Änderung<br />

von Mietverträgen und die Bearbeitung<br />

von Versicherungsfällen.<br />

(4) Instandhaltungskosten im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 2 sind Kosten, die infolge Abnutzung,<br />

Alterung und Witterung zur Erhaltung<br />

des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der<br />

baulichen Anlage während ihrer Nutzungsdauer<br />

aufgewendet werden müssen. Sie umfassen<br />

die laufende Instandhaltung und regelmäßige<br />

Instandsetzung der baulichen Anlage,<br />

nicht jedoch deren Modernisierung.<br />

(5) Mietausfallwagnis im Sinne des Absatzes 1<br />

Satz 2 ist das Wagnis einer Ertragsminderung,<br />

die durch uneinbringliche Mietrückstände<br />

oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung<br />

bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur<br />

Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung<br />

auf Zahlung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />

oder Räumung.<br />

146 www.WALHALLA.de


§§ 12– 13<br />

(6) Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1<br />

Satz 2 sind die Kosten, die durch das Eigentum<br />

am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch des Grundstücks<br />

sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen<br />

laufend entstehen.<br />

(7) Die Kosten <strong>für</strong> notwendige Anpassungsmaßnahmen,<br />

die zusätzlich zu den Instandhaltungskosten<br />

zur Aufrechterhaltung der<br />

Marktgängigkeit und der dauerhaften Sicherung<br />

des Mietausgangsniveaus notwendig<br />

sind, bilden das Modernisierungsrisiko nach<br />

Absatz 1 Satz 2. Sie sind als prozentualer<br />

Anteil an den Neubaukosten darzustellen.<br />

§ 12 Kapitalisierung der Reinerträge<br />

(1) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts<br />

nach § 9 Abs. 2 verminderte Reinertrag<br />

ist in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer<br />

der baulichen Anlage und dem Kapitalisierungszinssatz<br />

mit dem sich daraus ergebenden,<br />

finanzmathematisch dem Rentenbarwertfaktor<br />

entsprechenden Vervielfältiger<br />

nach Anlage 4 zu kapitalisieren.<br />

(2) Bei der Bemessung der Restnutzungsdauer<br />

ist im Gegensatz zur technischen Lebensdauer<br />

ausschließlich auf den Zeitraum abzustellen,<br />

in dem die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer<br />

Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />

noch wirtschaftlich betrieben werden kann.<br />

Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist unter<br />

Berücksichtigung der sich in zunehmend<br />

kürzer werdenden zeitlichen Abständen wandelnden<br />

Nutzeranforderungen objektspezifisch<br />

anhand der Fragestellung, wie lange die<br />

Vermietbarkeit des Objekts zu den angenommenen<br />

Erträgen gesichert erscheint, einzuschätzen.<br />

Die in Anlage 2 genannten Erfahrungssätze<br />

<strong>für</strong> die Nutzungsdauer baulicher<br />

Anlagen sind zu berücksichtigen.<br />

(3) Der Kapitalisierungszinssatz entspricht<br />

dem angenommenen Zinssatz, mit dem die<br />

künftig erzielbaren nachhaltigen Reinerträge<br />

eines Grundstücks auf den Zeitraum ihrer<br />

angenommenen Zahlung nach vorsichtiger<br />

Schätzung erfahrungsgemäß diskontiert werden.<br />

Er muss aus der regional maßgeblichen<br />

langfristigen Marktentwicklung abgeleitet<br />

werden. Je höher das Ertrags- und Verkaufsrisiko<br />

der Immobilie einzustufen ist, umso<br />

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Beleihungswertermittlungsverordnung 152<br />

höher muss auch der Kapitalisierungszinssatz<br />

gewählt werden. Verschiedene Nutzungsarten<br />

sind jeweils gesondert zu betrachten.<br />

(4) Bei wohnwirtschaftlicher Nutzung darf der<br />

Kapitalisierungszinssatz nicht unter 5 Prozent,<br />

bei gewerblicher Nutzung unbeschadet des<br />

Satzes 3 nicht unter 6 Prozent in Ansatz gebracht<br />

werden (Mindestsätze). Die in Anlage 3<br />

genannten Bandbreiten <strong>für</strong> einzelne Nutzungsarten<br />

sind zugrunde zu legen. Die untere<br />

Grenze der jeweiligen Bandbreite darf bei<br />

gewerblich genutzten Objekten um höchstens<br />

0,5 Prozentpunkte unterschritten werden,<br />

wenn es sich um erstklassige Immobilien handelt.<br />

Dies ist dann der Fall, wenn mindestens<br />

folgende Kriterien erfüllt sind:<br />

1. eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum,<br />

2. ein entsprechend der jeweiligen Objektart<br />

bevorzugter Standort,<br />

3. eine gute Infrastruktur,<br />

4. eine gute Konzeption,<br />

5. eine hochwertige Ausstattung,<br />

6. eine hochwertige Bauweise,<br />

7. eine besonders hohe Marktgängigkeit,<br />

8. die Beschränkung auf die Nutzungsarten<br />

Handel, Büro und Geschäfte,<br />

9. ein sehr guter Objektzustand und<br />

10. die gegebene Möglichkeit anderweitiger<br />

Nutzungen.<br />

Ein Unterschreiten nach Satz 3 bedarf im<br />

Gutachten der besonderen, nachvollziehbaren<br />

Begründung.<br />

§ 13 Ermittlung des Ertragswerts in<br />

besonderen Fällen<br />

(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags<br />

um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts<br />

nach § 9 Abs. 2 kein Anteil <strong>für</strong> die<br />

Ermittlung des Ertragswerts der baulichen<br />

Anlage, so ist als Ertragswert des Beleihungsobjekts<br />

abweichend von § 8 Abs. 3 nur der<br />

Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in<br />

diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu<br />

mindern, die aufzuwenden wären, um das<br />

Grundstück vergleichbaren unbebauten<br />

Grundstücken anzugleichen. Gewöhnliche<br />

Kosten im Sinne des Satzes 2 sind insbeson-<br />

147<br />

I


I<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung §§ 14 – 16<br />

dere die Abbruchkosten <strong>für</strong> die baulichen<br />

Anlagen.<br />

(2) Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen<br />

Anlage von weniger als 30 Jahren ist auch<br />

der Anteil des Bodenwerts am Ertragswert<br />

auf die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage<br />

zu kapitalisieren oder es müssen die<br />

Abbruchkosten der baulichen Anlage<br />

ermittelt, ausgewiesen und vom Ertragswert<br />

abgezogen werden.<br />

(3) In Fällen, in denen der Bodenwert mehr<br />

als die Hälfte des Ertragswerts ausmacht, sind<br />

im Gutachten die bei der Ermittlung des Bodenwerts<br />

zugrunde gelegten Annahmen zu<br />

begründen und die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Ersatzbebauung und die da<strong>für</strong> gegebenenfalls<br />

notwendigen Aufwendungen besonders darzulegen.<br />

Abschnitt 2<br />

Sachwertverfahren<br />

§ 14 Grundlagen der Sachwertermittlung<br />

Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt<br />

sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16<br />

zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage<br />

zusammen. Zu der baulichen Anlage<br />

gehören auch die Außenanlagen.<br />

§ 15 Bodenwert<br />

(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen<br />

anzustellen über<br />

1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt<br />

des Grundstücks,<br />

2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten<br />

Nutzungsmöglichkeiten und die<br />

tatsächliche Nutzung,<br />

3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,<br />

4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen<br />

Verbindungen,<br />

5. die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen<br />

und Kanalisation,<br />

6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge<br />

und<br />

7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.<br />

(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern<br />

der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der<br />

Ermittlung des Bodenwerts darf keine höher-<br />

wertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt<br />

werden.<br />

§ 16 Wert der baulichen Anlage<br />

(1) Zur Ermittlung des Werts der baulichen<br />

Anlage sind die aus Erfahrungssätzen abzuleitenden<br />

Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit<br />

mit der Anzahl der entsprechenden<br />

Bezugseinheit des zu bewertenden Gebäudes<br />

zu vervielfachen (Herstellungswert).<br />

Die angesetzten Herstellungskosten müssen<br />

regional und objektspezifisch angemessen<br />

sein. Wertmäßig zu berücksichtigen sind dabei<br />

insbesondere<br />

1. die beabsichtigte und mögliche Verwendung,<br />

2. der Umfang und die Raumaufteilung,<br />

3. die Bauweise und die <strong>für</strong> den Rohbau verwendeten<br />

Materialien,<br />

4. die Ausstattung und die wertbeeinflussenden<br />

Nebenanlagen,<br />

5. das Alter und der Erhaltungszustand nach<br />

Maßgabe des § 17,<br />

6. sonstige wertbeeinflussende Umstände<br />

nach Maßgabe des § 18.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> Außenanlagen dürfen im Regelfall<br />

mit nicht mehr als 5 Prozent des Herstellungswerts<br />

angesetzt werden.<br />

(2) Um eventuellen Baupreissenkungen und<br />

damit der nachhaltigen Gültigkeit der Ansätze<br />

Rechnung zu tragen, ist der nach Absatz 1<br />

ermittelte Herstellungswert um einen Sicherheitsabschlag<br />

von mindestens 10 Prozent zu<br />

kürzen. Aus allen Bewertungen müssen der<br />

Ausgangswert je Raum- oder Flächeneinheit,<br />

der Sicherheitsabschlag sowie gegebenenfalls<br />

die Wertminderung wegen Alters ersichtlich<br />

sein.<br />

(3) Baunebenkosten, insbesondere Kosten <strong>für</strong><br />

Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen<br />

und Genehmigungen, können nur in<br />

üblicher Höhe und soweit Berücksichtigung<br />

finden, wie ihnen eine dauernde Werterhöhung<br />

entspricht. Der Ansatz von Baunebenkosten<br />

ist auf bis zu 20 Prozent des nach<br />

Absatz 2 verminderten Herstellungswerts beschränkt.<br />

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§§ 17– 21<br />

§ 17 Wertminderung wegen Alters<br />

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer<br />

zur Nutzungsdauer der baulichen<br />

Anlage; sie ist in einem Prozentsatz des Herstellungswerts<br />

auszudrücken. Bei der Bestimmung<br />

der Wertminderung kann je nach Art<br />

und Nutzung der baulichen Anlage von einer<br />

gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem<br />

Alter sich verändernden Wertminderung<br />

ausgegangen werden.<br />

(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch<br />

übliche Nutzungsdauer der baulichen Anlage<br />

durch Instandsetzungen oder Modernisierungen<br />

verlängert worden oder haben unterlassene<br />

Instandhaltung oder andere Gegebenheiten<br />

zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer<br />

geführt, soll der Bestimmung der<br />

Wertminderung wegen Alters die geänderte<br />

Restnutzungsdauer und die <strong>für</strong> die bauliche<br />

Anlage übliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt<br />

werden.<br />

§ 18 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender<br />

Umstände<br />

Sonstige nach den §§ 16 und 17 noch nicht<br />

erfasste, den Wert beeinflussende Umstände,<br />

insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung,<br />

ein über- oder unterdurchschnittlicher<br />

Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen<br />

der tatsächlichen von der vorgesehenen<br />

Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge<br />

oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.<br />

Abschnitt 3<br />

Vergleichswertverfahren<br />

§ 19 Ermittlung des Vergleichswerts<br />

(1) Zur Ermittlung des Vergleichswerts sind<br />

nachhaltig erzielbare Vergleichspreise von<br />

Objekten heranzuziehen, die hinsichtlich der<br />

maßgeblich ihren Wert beeinflussenden<br />

Merkmale, insbesondere Lage, Ausstattung<br />

und Nutzungsmöglichkeiten, mit dem zu bewertenden<br />

Objekt hinreichend übereinstimmen;<br />

die Vergleichspreise können aus Kaufpreis-<br />

oder anderen Marktdatensammlungen<br />

entnommen werden. Von dem so ermittelten<br />

Ausgangswert ist ein Sicherheitsabschlag in<br />

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Beleihungswertermittlungsverordnung 152<br />

Höhe von mindestens 10 Prozent in Abzug zu<br />

bringen.<br />

(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum ergibt<br />

sich der Ausgangswert des zu bewertenden<br />

Objekts aus der Vervielfachung des Vergleichspreises<br />

je Quadratmeter Wohn- beziehungsweise<br />

Nutzfläche mit der gesamten Fläche<br />

des zu bewertenden Wohnungs- oder<br />

Teileigentums, im Falle von Stellplätzen aus<br />

der Vervielfachung des Vergleichspreises <strong>für</strong><br />

einen Stellplatz mit der Anzahl der zu bewertenden<br />

Stellplätze; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 4<br />

Besonderheiten bei einzelnen Objekten<br />

§ 20 Bauland<br />

Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl<br />

dessen Entwicklungszustand als auch<br />

der künftige Bedarf an Baugrundstücken zu<br />

prüfen. Zu Bebauungsrecht, Erschließungszustand<br />

und eventuellen Altlasten ist im Gutachten<br />

Stellung zu nehmen. Nur gesichertes<br />

Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden.<br />

Der Wertansatz ist unter Berücksichtigung der<br />

vorgefundenen Grundstücksmerkmale aus<br />

geeigneten Vergleichswerten abzuleiten. § 15<br />

Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 21 Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche<br />

Rechte<br />

Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die<br />

Restlaufzeit des Erbbaurechts zu berücksichtigen.<br />

Sich aus dem Erbbaurecht ergebenden<br />

Einschränkungen ist durch angemessene<br />

Wertabschläge ausreichend Rechnung zu tragen.<br />

Im Gutachten ist darzulegen, ob und wie<br />

lange das Erbbaurecht im Hinblick auf seine<br />

Laufzeit und die bei seiner Beendigung <strong>für</strong><br />

das Bauwerk vereinbarte Entschädigungsregelung<br />

angemessen verwertbar erscheint.<br />

Die Regelung gilt <strong>für</strong> andere grundstücksgleiche<br />

Rechte und solche Rechte einer ausländischen<br />

Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen<br />

Rechten deutschen Rechts vergleichbar<br />

sind, entsprechend.<br />

149<br />

I


I<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung §§ 22 – 24<br />

§ 22 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke<br />

(1) Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke<br />

sind solche, deren überwiegender Teil des<br />

Rohertrags durch land- oder forstwirtschaftliche<br />

Nutzung erzielt wird.<br />

(2) Im Falle unbebauter Grundstücke (Acker,<br />

Grünland, Obst- und Weinbauflächen, Wald)<br />

ist der Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung<br />

der vorgefundenen Grundstücksmerkmale<br />

aus geeigneten Vergleichspreisen<br />

abzuleiten; § 15 ist entsprechend anzuwenden.<br />

Dabei sind Art, Struktur und Größe des<br />

Grundstücks im Hinblick auf regionale Gegebenheiten<br />

unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Bodenqualität und der klimatischen Bedingungen<br />

im Gutachten besonders zu würdigen<br />

und bei der Ableitung des Bodenwerts zu<br />

berücksichtigen.<br />

(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Bewertung<br />

einbezogen werden sollen, sind <strong>für</strong><br />

diese jeweils der Ertragswert und der Sachwert<br />

zu ermitteln. Den Gebäuden kann ein<br />

eigenständiger Wert, der bei der Beleihungswertermittlung<br />

berücksichtigt werden kann,<br />

nur dann beigemessen werden, wenn sie<br />

selbständig und auch außerhalb des jeweiligen<br />

landwirtschaftlichen Betriebs genutzt<br />

werden können. § 4 Abs. 4 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 23 Maschinen und Betriebseinrichtungen<br />

Maschinen und Betriebseinrichtungen sind<br />

bei der Ermittlung des Sachwerts grundsätzlich<br />

unberücksichtigt zu lassen, sofern sie<br />

nicht wesentliche Bestandteile des Gegenstands<br />

der Beleihungswertermittlung im Sinne<br />

des § 2 sind. Der Wert solcher wesentlicher<br />

Bestandteile ist, wenn sich das Grundpfandrecht<br />

darauf erstreckt, unter Berücksichtigung<br />

einer normalen Abschreibung und ausreichender<br />

Abschläge <strong>für</strong> Abnutzung und technische<br />

Entwertung gesondert zu schätzen.<br />

Sofern bei Maschinen infolge der technischen<br />

Entwicklung mit einer schnellen Überalterung<br />

zu rechnen ist, können diese wertmäßig nicht<br />

angesetzt werden.<br />

§ 24 Wohnwirtschaftlich genutzte<br />

Objekte bei Vergabe von Kleindarlehen<br />

(1) Bei der Beleihung eines im Inland gelegenen<br />

wohnwirtschaftlich genutzten Objekts<br />

kann auf die Erstellung eines Gutachtens<br />

nach § 5 verzichtet werden, wenn der auf<br />

dem Objekt abzusichernde Darlehensbetrag<br />

unter Einbeziehung aller Vorlasten den Betrag<br />

von 400 000 Euro nicht übersteigt. Bei einer<br />

teilweise gewerblichen Nutzung des Objekts<br />

darf jedoch der darauf entfallende Ertragsanteil<br />

ein Drittel des Rohertrags nicht überschreiten.<br />

Anstelle des Gutachtens ist eine<br />

vereinfachte Wertermittlung zu erstellen oder<br />

erstellen zu lassen, die den übrigen Anforderungen<br />

dieser Verordnung genügen muss.<br />

(2) Die Person, die im Falle des Absatzes 1 die<br />

Wertermittlung durchführt und erstellt, muss<br />

<strong>für</strong> die Beleihungswertermittlung der dort genannten<br />

Objekte ausreichend geschult und<br />

qualifiziert sein. Sie darf nicht identisch sein<br />

mit der Person, die die abschließende Kreditentscheidung<br />

trifft oder den Beleihungswert<br />

festsetzt; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Die Pfandbriefbank hat die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Wertermittlungen mittels einer in<br />

regelmäßigen Abständen durch Gutachter<br />

vorzunehmenden Überprüfung einer hinreichend<br />

großen Zahl repräsentativer Stichproben<br />

sicherzustellen; die §§ 6 und 7 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 kann in<br />

Fällen des Absatzes 1 eine Besichtigung des<br />

zu bewertenden Objekts dann unterbleiben,<br />

wenn<br />

1. das Objekt der Pfandbriefbank oder dem<br />

mit der Pfandbriefbank kooperierenden<br />

Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen<br />

bereits bekannt ist, wobei Bekanntheit<br />

nur dann angenommen werden kann,<br />

wenn das Objekt in den letzten beiden<br />

Jahren von einem Mitarbeiter der Pfandbriefbank<br />

oder des kooperierenden<br />

Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens<br />

oder im Auftrag der Pfandbriefbank<br />

oder des kooperierenden Kreditinstituts<br />

oder Versicherungsunternehmens<br />

besichtigt worden ist,<br />

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§25<br />

2. es sich um die Beleihung einer Eigentumswohnung<br />

handelt, die in einem Gebäude<br />

belegen ist, in dem die Pfandbriefbank<br />

bereits zumindest eine gleichartige Wohnung<br />

innerhalb der letzten zwei Jahre besichtigt<br />

hat,<br />

3. bei Beleihung eines in einer Siedlung von<br />

gleichartigen Einfamilienhäusern belegenen<br />

Einfamilienhauses die Pfandbriefbank<br />

zumindest ein gleichartiges Objekt in dieser<br />

Siedlung innerhalb der letzten zwei<br />

Jahre besichtigt hat oder<br />

4. bei Beleihung eines neu errichteten Fertighauses<br />

der Pfandbriefbank oder dem kooperierenden<br />

Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen<br />

der Bauplatz bekannt<br />

ist und das Fertighaus nach Art und Typus<br />

anhand des Katalogs des Herstellers eindeutig<br />

bestimmt werden kann.<br />

Die Gründe <strong>für</strong> das Unterbleiben der Besichtigung<br />

sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.<br />

(3a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3<br />

kann in den Fällen des Absatzes 1 auf eine<br />

Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts<br />

verzichtet werden, wenn der Person, die<br />

die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen<br />

Bewertungsparameter hinreichend bekannt<br />

sind und<br />

1. die Immobilie innerhalb der letzten zehn<br />

Jahre fertiggestellt worden ist, wobei die<br />

Gründe <strong>für</strong> den Verzicht auf die Innenbesichtigung<br />

in nachvollziehbarer Weise<br />

zu dokumentieren sind, oder<br />

2. ein Abschlag in Höhe von mindestens<br />

10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung<br />

vorgenommen wird.<br />

(4) Bei Erwerb einer Vielzahl von Darlehensforderungen<br />

im Sinne des Absatzes 1 von<br />

anderen Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen<br />

können von diesen oder <strong>für</strong><br />

diese erstellte vereinfachte Wertermittlungen<br />

zugrunde gelegt werden, wenn<br />

1. diese Wertermittlungen den Bestimmungen<br />

des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes<br />

2 Satz 1 und 2 entsprechen,<br />

2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster,<br />

fachkundiger Mitarbeiter der<br />

Pfandbriefbank eine Plausibilitätsprüfung,<br />

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Beleihungswertermittlungsverordnung 152<br />

auch im Hinblick auf die einzelnen angesetzten<br />

Bewertungsparameter, durchführt<br />

und<br />

3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert<br />

wird.<br />

Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Plausibilitätsprüfung<br />

kann auf eine repräsentative, das<br />

erworbene Portfolio regional und objektmäßig<br />

abbildende Anzahl von Bewertungen beschränkt<br />

werden. Ergibt sich hierbei, dass die<br />

seinerzeit ermittelten Werte der Beleihungsobjekte<br />

nicht nur in Einzelfällen zu hoch angesetzt<br />

worden sind oder ergeben sich sonstige<br />

Zweifel bezüglich der Angemessenheit<br />

der ermittelten Werte, so ist in Abhängigkeit<br />

vom Ergebnis der Überprüfung die Stichprobe<br />

angemessen auszuweiten oder eine Einzelprüfung<br />

aller Bewertungen <strong>für</strong> bestimmte Regionen<br />

oder Objekttypen oder eine vollständige<br />

Neubewertung bestimmter oder aller Beleihungsobjekte<br />

nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung<br />

mit Absatz 2 Satz 1 und 2 durchzuführen.<br />

Die Wertermittlungen nach Satz 1<br />

sind in die nach Absatz 2 Satz 3 vorzunehmende<br />

Überprüfung einzubeziehen.<br />

Abschnitt 5<br />

Im Ausland belegene Objekte<br />

§ 25 Beleihungen im Ausland<br />

(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

belegenen Objekten ist nach den §§ 1 bis 23<br />

und 26 durchzuführen, soweit in den Absätzen<br />

2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Bei der Ermittlung des Beleihungswerts<br />

können wesentliche Informationen, Daten<br />

und Einschätzungen aus einem in Bezug auf<br />

das zu bewertende Objekt erstellten landesspezifischen<br />

Gutachten herangezogen werden,<br />

sofern dieses Gutachten auf transparenten<br />

und von Fachkreisen anerkannten Bewertungsmethoden<br />

beruht und die wesentlichen<br />

Informationen zur Ermittlung des Beleihungswerts<br />

enthält. Das landesspezifische Gutachten<br />

darf zum Zeitpunkt der Beleihungswertermittlung<br />

nicht älter als zwei Jahre sein und<br />

muss den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3, des<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 sowie der<br />

151<br />

I


I<br />

152 Beleihungswertermittlungsverordnung §§ 26 – 28<br />

§§ 6 und 7 entsprechend erstellt worden sein.<br />

Die aus dem landesspezifischen Gutachten<br />

entnommenen Daten und Parameter sind in<br />

dem nach § 5 Abs. 1 zu erstellenden Beleihungswertgutachten<br />

kenntlich zu machen.<br />

Auf eine erneute Besichtigung des Objekts im<br />

Rahmen der Beleihungswertermittlung kann<br />

verzichtet werden, wenn das landesspezifische<br />

Gutachten die im Rahmen der seinerzeitigen<br />

Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse<br />

ausreichend beschreibt sowie alle notwendigen<br />

Informationen zu Lage, Ausstattung<br />

und Zustand des Objekts enthält.<br />

(3) Bei der Ableitung des anzusetzenden Kapitalisierungszinssatzes<br />

nach § 12 Abs. 3 sind<br />

die in dem jeweiligen Markt nicht nur kurzfristig<br />

erreichten Spitzenwerte angemessen<br />

zu gewichten.<br />

(4) Sofern eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Restnutzungsdauer im Sinne des<br />

§ 12 Abs. 2 in landesspezifischen Wertermittlungen<br />

unüblich oder nicht ausgewiesen ist,<br />

kann zur Ermittlung des Vervielfältigers nach<br />

§ 12 Abs. 1 eine Restnutzungsdauer von 100<br />

Jahren zugrunde gelegt werden, sofern die<br />

geringere tatsächliche Restnutzungsdauer<br />

durch zusätzliche Gebäudeabschreibungen<br />

im Rahmen der Abzüge <strong>für</strong> Bewirtschaftungskosten<br />

kompensiert wird.<br />

(5) Sieht die jeweilige landesspezifische Bewertungsmethodik<br />

üblicherweise einen Abzug<br />

von Bewirtschaftungskosten nicht oder<br />

nur in stark verminderter Form vor, kann der<br />

in § 11 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Mindestabzug<br />

auch in Form eines ergebnisgleichen<br />

Äquivalents durch Ansatz eines erhöhten<br />

Kapitalisierungszinssatzes erfolgen.<br />

Abschnitt 6<br />

Überprüfung der<br />

Beleihungswertermittlung<br />

§ 26 Überprüfung der Grundlagen der<br />

Beleihungswertermittlung<br />

(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die<br />

Grundlagen der Beleihungswertermittlung<br />

nicht nur unerheblich verschlechtert haben,<br />

sind diese zu überprüfen. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn das allgemeine Preisniveau<br />

auf dem jeweiligen regionalen Immobilien-<br />

markt in einem die Sicherheit der Beleihung<br />

gefährdenden Umfang gesunken ist. Sofern<br />

es sich nicht um eigengenutzte Wohnimmobilien<br />

handelt, ist eine Überprüfung auch dann<br />

vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt<br />

abgesicherte Forderung einen wesentlichen<br />

Leistungsrückstand von mindestens 90<br />

Tagen aufweist. Der Beleihungswert ist bei<br />

Bedarf zu mindern.<br />

(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine<br />

weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung<br />

des Beleihungswerts besteht, bleibt diese<br />

unberührt.<br />

Teil 4<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 27 Bezugsquelle der DIN-Norm<br />

Die in § 6 Satz 1 genannte DIN-Norm ist im<br />

Beuth Verlag GmbH, Berlin erschienen und im<br />

Deutschen Patent- und Markenamt in München<br />

archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />

§ 28 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in<br />

Kraft.<br />

Anlagen nicht abgedruckt<br />

152 www.WALHALLA.de


§§ 488– 489<br />

www.WALHALLA.de<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 BGBl. I S. 738)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts<br />

vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306)<br />

Buch 2<br />

Recht der Schuldverhältnisse<br />

Abschnitt 8<br />

Einzelne Schuldverhältnisse<br />

Titel 3<br />

Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen<br />

und Ratenlieferungsverträge zwischen<br />

einem Unternehmer und einem<br />

Verbraucher * )<br />

Untertitel 1<br />

Darlehensvertrag<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim<br />

Darlehensvertrag<br />

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber<br />

verpflichtet, dem Darlehensnehmer<br />

einen Geldbetrag in der vereinbarten<br />

Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer<br />

ist verpflichtet, einen geschuldeten<br />

Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur<br />

Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.<br />

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht<br />

ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je<br />

eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem<br />

– Auszug: §§ 488 bis 505, 607 –<br />

BGB (Darlehensvertrag) 155<br />

Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei<br />

der Rückzahlung zu entrichten.<br />

(3) Ist <strong>für</strong> die Rückzahlung des Darlehens eine<br />

Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit<br />

davon ab, dass der Darlehensgeber oder der<br />

Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht<br />

geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch<br />

ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.<br />

§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des<br />

Darlehensnehmers<br />

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag<br />

mit gebundenem Sollzinssatz<br />

ganz oder teilweise kündigen,<br />

1. wenn die Sollzinsbindung vor der <strong>für</strong> die<br />

Rückzahlung bestimmten Zeit endet und<br />

keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz<br />

getroffen ist, unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat frühestens<br />

<strong>für</strong> den Ablauf des Tages, an dem<br />

die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung<br />

des Sollzinssatzes in bestimmten<br />

Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart,<br />

so kann der Darlehensnehmer jeweils nur<br />

<strong>für</strong> den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung<br />

endet, kündigen;<br />

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren<br />

nach dem vollständigen Empfang unter<br />

* ) Amtlicher Hinweis zu Titel 3:<br />

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt<br />

geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998<br />

zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).<br />

153<br />

I


I<br />

155 BGB (Darlehensvertrag) §§ 490 – 491<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten; wird nach dem Empfang<br />

des Darlehens eine neue Vereinbarung<br />

über die Zeit der Rückzahlung oder den<br />

Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt<br />

dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts<br />

des Empfangs.<br />

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag<br />

mit veränderlichem Zinssatz jederzeit<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten kündigen.<br />

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers<br />

gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten<br />

Betrag nicht binnen zwei Wochen nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.<br />

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers<br />

nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht<br />

durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert<br />

werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den<br />

Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein<br />

Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband,<br />

die Europäischen Gemeinschaften oder<br />

ausländische Gebietskörperschaften.<br />

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche<br />

periodische Prozentsatz, der pro Jahr<br />

auf das in Anspruch genommene Darlehen<br />

angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden,<br />

wenn <strong>für</strong> die gesamte Vertragslaufzeit<br />

ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze<br />

vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl<br />

ausgedrückt werden. Ist <strong>für</strong> die gesamte<br />

Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart,<br />

gilt der Sollzinssatz nur <strong>für</strong> diejenigen<br />

Zeiträume als gebunden, <strong>für</strong> die er durch eine<br />

feste Prozentzahl bestimmt ist.<br />

§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht<br />

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des<br />

Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit<br />

einer <strong>für</strong> das Darlehen gestellten Sicherheit<br />

eine wesentliche Verschlechterung eintritt<br />

oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung<br />

des Darlehens, auch unter Verwertung<br />

der Sicherheit, gefährdet wird, kann der<br />

Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor<br />

Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets,<br />

nach Auszahlung nur in der Regel fristlos<br />

kündigen.<br />

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag,<br />

bei dem der Sollzinssatz gebunden<br />

und das Darlehen durch ein Grund- oder<br />

Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung<br />

der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2<br />

vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten<br />

Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen<br />

Empfang des Darlehens sechs Monate<br />

abgelaufen sind. Ein solches Interesse<br />

liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer<br />

ein Bedürfnis nach einer anderweitigen<br />

Verwertung der zur Sicherung des Darlehens<br />

beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer<br />

hat dem Darlehensgeber denjenigen<br />

Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen<br />

Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).<br />

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben<br />

unberührt.<br />

Kapitel 2<br />

Besondere Vorschriften <strong>für</strong><br />

Verbraucherdarlehensverträge<br />

§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag<br />

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten <strong>für</strong><br />

entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem<br />

Unternehmer als Darlehensgeber und<br />

einem Verbraucher als Darlehensnehmer<br />

(Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den<br />

Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis<br />

505 nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind<br />

Verträge,<br />

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel<br />

247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger<br />

als 200 Euro beträgt,<br />

2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers<br />

auf eine dem Darlehensgeber<br />

zum Pfand übergebene Sache beschränkt,<br />

3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen<br />

binnen drei Monaten zurückzuzahlen<br />

hat und nur geringe Kosten vereinbart<br />

sind,<br />

4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern<br />

als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag<br />

zu einem niedrigeren als dem markt-<br />

154 www.WALHALLA.de


§§ 491a– 492<br />

üblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der<br />

Preisangabenverordnung) abgeschlossen<br />

werden und anderen Personen nicht angeboten<br />

werden,<br />

5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis<br />

auf Grund von Rechtsvorschriften in<br />

öffentlichem Interesse abgeschlossen werden,<br />

wenn im Vertrag <strong>für</strong> den Darlehensnehmer<br />

günstigere als marktübliche Bedingungen<br />

und höchstens der marktübliche<br />

Sollzinssatz vereinbart sind.<br />

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a<br />

bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden,<br />

die in ein nach den Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches<br />

Protokoll aufgenommen oder durch<br />

einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen<br />

und den Inhalt eines zwischen<br />

den Parteien geschlossenen Vergleichs<br />

festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder<br />

den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss<br />

des Vertrags in Rechnung gestellten<br />

Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen<br />

aufgenommen worden sind, unter<br />

denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst<br />

werden können.<br />

§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten<br />

bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />

(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer<br />

bei einem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen<br />

Form zu unterrichten.<br />

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber<br />

einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags<br />

verlangen. Dies gilt nicht, solange<br />

der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss<br />

nicht bereit ist.<br />

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem<br />

Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags<br />

angemessene Erläuterungen<br />

zu geben, damit der Darlehensnehmer<br />

in die Lage versetzt wird, zu beurteilen,<br />

ob der Vertrag dem von ihm verfolgten<br />

Zweck und seinen Vermögensverhältnissen<br />

gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die<br />

vorvertraglichen Informationen gemäß Ab-<br />

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BGB (Darlehensvertrag) 155<br />

satz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber<br />

angebotenen Verträge sowie ihre<br />

vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer,<br />

einschließlich der Folgen bei<br />

Zahlungsverzug, zu erläutern.<br />

§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt<br />

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit<br />

nicht eine strengere Form vorgeschrieben<br />

ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform<br />

ist genügt, wenn Antrag und Annahme<br />

durch die Vertragsparteien jeweils getrennt<br />

schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des<br />

Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung,<br />

wenn sie mit Hilfe einer automatischen<br />

Einrichtung erstellt wird.<br />

(2) Der Vertrag muss die <strong>für</strong> den Verbraucherdarlehensvertrag<br />

vorgeschriebenen Angaben<br />

nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.<br />

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber<br />

dem Darlehensnehmer eine Abschrift<br />

des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt<br />

<strong>für</strong> die Rückzahlung des Darlehens bestimmt,<br />

kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber<br />

jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel<br />

247 § 14 des Einführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.<br />

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch <strong>für</strong> die<br />

Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss<br />

eines Verbraucherdarlehensvertrags<br />

erteilt. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> die Prozessvollmacht<br />

und eine Vollmacht, die notariell beurkundet<br />

ist.<br />

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem<br />

Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss<br />

abzugeben sind, bedürfen der Textform.<br />

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach<br />

Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können<br />

sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in<br />

den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach<br />

Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt<br />

werden. Hat das Fehlen von Angaben<br />

nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen<br />

gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2<br />

bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung<br />

der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der<br />

Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7<br />

155<br />

I


I<br />

155 BGB (Darlehensvertrag) §§ 493 – 494<br />

erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In<br />

den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer<br />

spätestens im Zeitpunkt der Nachholung<br />

der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz<br />

2 genannten Unterlagen erhalten. Werden<br />

Angaben nach diesem Absatz nachgeholt,<br />

beträgt die Widerrufsfrist abweichend von<br />

§ 495 einen Monat. Mit der Nachholung der<br />

Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer<br />

in Textform darauf hinzuweisen, dass die<br />

Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt<br />

der nachgeholten Angaben beginnt.<br />

§ 493 Informationen während des<br />

Vertragsverhältnisses<br />

(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung<br />

vor der <strong>für</strong> die Rückzahlung bestimmten<br />

Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber<br />

den Darlehensnehmer spätestens drei<br />

Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber,<br />

ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede<br />

bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber<br />

hierzu bereit, muss die Unterrichtung<br />

den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom<br />

Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz<br />

enthalten.<br />

(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer<br />

spätestens drei Monate vor<br />

Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags<br />

darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses<br />

bereit ist. Erklärt sich der<br />

Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss<br />

die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung<br />

gültigen Pflichtangaben gemäß<br />

§ 491a Abs. 1 enthalten.<br />

(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines<br />

Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem<br />

Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem<br />

der Darlehensgeber den Darlehensnehmer<br />

über die Einzelheiten unterrichtet hat, die<br />

sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben.<br />

Abweichende Vereinbarungen über die<br />

Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels<br />

247 § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.<br />

(4) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag<br />

abgetreten, treffen die Pflichten aus<br />

den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubi-<br />

ger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber<br />

mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass<br />

im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin<br />

allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.<br />

§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln<br />

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die<br />

auf Abschluss eines solchen Vertrags vom<br />

Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig,<br />

wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten<br />

ist oder wenn eine der in Artikel 247<br />

§§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuch <strong>für</strong> den Verbraucherdarlehensvertrag<br />

vorgeschriebenen<br />

Angaben fehlt.<br />

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1<br />

wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig,<br />

soweit der Darlehensnehmer das Darlehen<br />

empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch<br />

ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den<br />

gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des<br />

Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses<br />

oder des Gesamtbetrags fehlt.<br />

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben,<br />

so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

zugrunde gelegte<br />

Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der<br />

effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.<br />

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom<br />

Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im<br />

Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen<br />

Kosten oder Zinsen angepasst<br />

werden können, so entfällt die Möglichkeit,<br />

diese zum Nachteil des Darlehensnehmers<br />

anzupassen.<br />

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren<br />

Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung<br />

der verminderten Zinsen oder Kosten<br />

neu zu berechnen.<br />

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit<br />

oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer<br />

jederzeit zur Kündigung berechtigt.<br />

Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie<br />

nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht,<br />

wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro<br />

übersteigt.<br />

156 www.WALHALLA.de


§§ 495– 496<br />

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer<br />

eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung,<br />

in der die Vertragsänderungen berücksichtigt<br />

sind, die sich aus den Absätzen 2<br />

bis 6 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt<br />

die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn<br />

der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags<br />

erhalten hat.<br />

§ 495 Widerrufsrecht<br />

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem<br />

Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht<br />

nach § 355 zu.<br />

(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe,<br />

dass<br />

1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die<br />

Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz<br />

2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche treten,<br />

2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt<br />

a) vor Vertragsschluss und<br />

b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben<br />

nach § 492 Absatz 2 erhält,<br />

und<br />

3. der Darlehensnehmer abweichend von<br />

§ 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch<br />

die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der<br />

Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht<br />

hat und nicht zurückverlangen<br />

kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />

ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen<br />

durch ein Grundpfandrecht gesichert<br />

ist.<br />

§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht<br />

anzuwenden.<br />

(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,<br />

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen<br />

Kündigung der Darlehensgeber wegen<br />

Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers<br />

berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen<br />

ergänzen oder ersetzen, wenn<br />

dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden<br />

wird und wenn der Gesamtbetrag<br />

(Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer<br />

ist als die Restschuld des ursprünglichen<br />

Vertrags,<br />

www.WALHALLA.de<br />

BGB (Darlehensvertrag) 155<br />

2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der<br />

Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers<br />

aus den §§ 491a und 492<br />

gewahrt sind, oder<br />

3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.<br />

§ 496 Einwendungsverzicht, Wechselund<br />

Scheckverbot<br />

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer<br />

auf das Recht verzichtet, Einwendungen,<br />

die ihm gegenüber dem Darlehensgeber<br />

zustehen, gemäß § 404 einem<br />

Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder<br />

eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende<br />

Forderung gemäß § 406 auch dem<br />

Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,<br />

ist unwirksam.<br />

(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers<br />

aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten<br />

abgetreten oder findet in der Person des<br />

Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der<br />

Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie<br />

über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers<br />

nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

zu unterrichten. Die Unterrichtung<br />

ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der<br />

bisherige Darlehensgeber mit dem neuen<br />

Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis<br />

zum Darlehensnehmer weiterhin allein der<br />

bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die<br />

Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die<br />

Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.<br />

(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet<br />

werden, <strong>für</strong> die Ansprüche des Darlehensgebers<br />

aus dem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der<br />

Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer<br />

zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

einen Scheck nicht<br />

entgegennehmen. Der Darlehensnehmer<br />

kann vom Darlehensgeber jederzeit die<br />

Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der<br />

entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist,<br />

verlangen. Der Darlehensgeber haftet <strong>für</strong> jeden<br />

Schaden, der dem Darlehensnehmer aus<br />

einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung<br />

entsteht.<br />

157<br />

I


I<br />

155 BGB (Darlehensvertrag) §§ 497 – 500<br />

§ 497 Verzug des Darlehensnehmers<br />

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen,<br />

die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags<br />

schuldet, in Verzug kommt, hat<br />

er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs.<br />

1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber<br />

einen höheren oder der Darlehensnehmer<br />

einen niedrigeren Schaden nachweisen.<br />

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden<br />

Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu<br />

verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent<br />

mit dem geschuldeten Betrag oder anderen<br />

Forderungen des Darlehensgebers eingestellt<br />

werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt<br />

§ 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der<br />

Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur<br />

Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen<br />

kann.<br />

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur<br />

Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht<br />

ausreichen, werden abweichend von § 367<br />

Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung,<br />

dann auf den übrigen geschuldeten<br />

Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die<br />

Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber<br />

darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.<br />

Die Verjährung der Ansprüche auf<br />

Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom<br />

Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu<br />

ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1<br />

Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch<br />

nicht länger als zehn Jahre von ihrer<br />

Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen<br />

findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die<br />

Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit<br />

Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet<br />

werden, deren Hauptforderung auf Zinsen<br />

lautet.<br />

§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen<br />

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers<br />

kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag<br />

bei einem Darlehen, das<br />

in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen,<br />

wenn<br />

1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei<br />

aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz<br />

oder teilweise und mit mindestens 10 Pro-<br />

zent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags<br />

von mehr als drei Jahren<br />

mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags<br />

des Darlehens in Verzug ist und<br />

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer<br />

erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung<br />

des rückständigen Betrags mit der<br />

Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung<br />

innerhalb der Frist die gesamte<br />

Restschuld verlange.<br />

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer<br />

spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch<br />

über die Möglichkeiten einer einverständlichen<br />

Regelung anbieten.<br />

§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers;<br />

Leistungsverweigerung<br />

(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist<br />

eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht<br />

des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine<br />

bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde<br />

oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.<br />

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender<br />

Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines<br />

Darlehens, bei dem eine Zeit <strong>für</strong> die Rückzahlung<br />

nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen<br />

Grund zu verweigern. Beabsichtigt der<br />

Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat<br />

er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich<br />

mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst<br />

vor, spätestens jedoch unverzüglich<br />

nach der Rechtsausübung zu unterrichten.<br />

Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt,<br />

soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung gefährdet würde.<br />

§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers;<br />

vorzeitige Rückzahlung<br />

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag,<br />

bei dem eine Zeit <strong>für</strong><br />

die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz<br />

oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.<br />

Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist<br />

von mehr als einem Monat ist<br />

unwirksam.<br />

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten<br />

aus einem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig<br />

erfüllen.<br />

158 www.WALHALLA.de


§§ 501– 504<br />

§ 501 Kostenermäßigung<br />

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten<br />

vorzeitig erfüllt oder die Restschuld<br />

vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung<br />

fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten<br />

(§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um<br />

die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen<br />

Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf<br />

die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung<br />

entfallen.<br />

§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung<br />

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen<br />

Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung<br />

<strong>für</strong> den unmittelbar<br />

mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden<br />

Schaden verlangen, wenn der<br />

Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung<br />

Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz<br />

schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung<br />

darf folgende Beträge jeweils nicht<br />

überschreiten:<br />

1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der<br />

Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der<br />

vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht<br />

übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten<br />

Betrags,<br />

2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer<br />

in dem Zeitraum zwischen der<br />

vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung<br />

entrichtet hätte.<br />

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung<br />

ist ausgeschlossen, wenn<br />

1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer<br />

Versicherung bewirkt wird, die auf Grund<br />

einer entsprechenden Verpflichtung im<br />

Darlehensvertrag abgeschlossen wurde,<br />

um die Rückzahlung zu sichern, oder<br />

2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit<br />

des Vertrags, das Kündigungsrecht des<br />

Darlehensnehmers oder die Berechnung<br />

der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend<br />

sind.<br />

§ 503 Immobiliardarlehensverträge<br />

(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5<br />

sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht<br />

anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung<br />

des Darlehens von der Si-<br />

www.WALHALLA.de<br />

BGB (Darlehensvertrag) 155<br />

cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig<br />

gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt,<br />

die <strong>für</strong> grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge<br />

und deren Zwischenfinanzierung üblich<br />

sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht<br />

steht es gleich, wenn von einer solchen<br />

Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes<br />

über Bausparkassen abgesehen wird.<br />

(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend<br />

von § 497 Abs. 1 <strong>für</strong> das Jahr 2,5 Prozentpunkte<br />

über dem Basiszinssatz.<br />

(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe,<br />

dass der Darlehensnehmer mit mindestens<br />

zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen<br />

ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5<br />

Prozent des Nennbetrags des Darlehens in<br />

Verzug sein muss.<br />

§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit<br />

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise<br />

gewährt, dass der Darlehensgeber in einem<br />

Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto<br />

dem Darlehensnehmer das Recht einräumt,<br />

sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen<br />

(Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber<br />

den Darlehensnehmer in regelmäßigen<br />

Zeitabständen über die Angaben zu<br />

unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung<br />

aus § 502 ist ausgeschlossen.<br />

§ 493 Abs. 3 ist nur bei einer<br />

Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und<br />

gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten<br />

sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist<br />

nicht anzuwenden.<br />

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart,<br />

dass nach der Auszahlung die Laufzeit<br />

höchstens drei Monate beträgt oder der<br />

Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine<br />

Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die<br />

§§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2<br />

nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht<br />

anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine<br />

weiteren laufenden Kosten vereinbart sind,<br />

die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen<br />

als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber<br />

dem Darlehensnehmer den Ver-<br />

159<br />

I


I<br />

155 BGB (Darlehensvertrag) §§ 505 – 607<br />

tragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss<br />

in Textform mitteilt.<br />

§ 505 Geduldete Überziehung<br />

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag<br />

mit einem Verbraucher über ein laufendes<br />

Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit<br />

ein Entgelt <strong>für</strong> den Fall, dass er<br />

eine Überziehung des Kontos duldet, müssen<br />

in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel<br />

247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform<br />

enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen<br />

Zeitabständen in Textform mitgeteilt<br />

werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein<br />

Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer<br />

in einem Vertrag über ein laufendes Konto<br />

mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit<br />

ein Entgelt <strong>für</strong> den Fall vereinbart, dass er<br />

eine Überziehung des Kontos über die vertraglich<br />

bestimmte Höhe hinaus duldet.<br />

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer<br />

erheblichen Überziehung von mehr als einem<br />

Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den<br />

Darlehensnehmer unverzüglich in Textform<br />

über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

ergebenden Einzelheiten.<br />

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1<br />

oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über<br />

die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten<br />

und Zinsen nicht verlangen.<br />

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind<br />

auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter<br />

den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen<br />

zustande kommen, nicht anzuwenden.<br />

Titel 7<br />

Sachdarlehensvertrag<br />

§ 607 Vertragstypische Pflichten beim<br />

Sachdarlehensvertrag<br />

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der<br />

Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer<br />

eine vereinbarte vertretbare Sache zu<br />

überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung<br />

eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit<br />

zur Rückerstattung von Sachen gleicher<br />

Art, Güte und Menge verpflichtet.<br />

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine<br />

Anwendung auf die Überlassung von Geld.<br />

160 www.WALHALLA.de


Art. 247<br />

www.WALHALLA.de<br />

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(EGBGB)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 BGBl. I S. 1061)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat<br />

sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften<br />

vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266)<br />

Siebter Teil<br />

Durchführung des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigung,Informationspflichten<br />

Artikel 247<br />

Informationspflichten bei<br />

Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen<br />

Finanzierungshilfen und<br />

Darlehensvermittlungsverträgen<br />

§ 1 Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen<br />

Information<br />

Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig<br />

vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags<br />

in Textform erfolgen und die<br />

sich aus den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 ergebenden<br />

Einzelheiten enthalten.<br />

§ 2 Muster<br />

(1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung<br />

der Europäischen Standardinformation <strong>für</strong><br />

Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage<br />

3 zu erfolgen, wenn nicht ein Vertrag<br />

gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504<br />

Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen<br />

werden soll.<br />

(2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1<br />

oder § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bezeichneten Art abgeschlossen werden,<br />

kann der Darlehensgeber zur Unterrichtung<br />

die Europäische Verbraucherkreditinformation<br />

gemäß dem Muster in Anlage 4 verwenden.<br />

Bei Verträgen gemäß § 503 des<br />

EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) 158<br />

– Auszug: Art. 247 –<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Darlehensgeber<br />

das Europäische Standardisierte<br />

Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5<br />

verwenden. Verwendet der Darlehensgeber<br />

die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung<br />

alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen<br />

Angaben gleichartig zu gestalten<br />

und hervorzuheben.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach<br />

§ 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gilt als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem<br />

Darlehensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte<br />

Muster in Textform übermittelt hat.<br />

Ist der Darlehensvertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag,<br />

gelten mit der Übermittlung<br />

des entsprechenden Musters auch die Anforderungen<br />

des § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs als erfüllt. Die in diesem Absatz<br />

genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember<br />

2010 auch bei Übermittlung des Musters<br />

in Anlage 3 und 4 in der Fassung des<br />

Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,<br />

des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie<br />

sowie zur Neuordnung<br />

der Vorschriften über das Widerrufs- und<br />

Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 2355) als erfüllt.<br />

§ 3 Inhalt der vorvertraglichen<br />

Information<br />

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss<br />

muss folgende Informationen enthalten:<br />

1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,<br />

2. die Art des Darlehens,<br />

161<br />

I


I<br />

158 EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) Art. 247<br />

3. den effektiven Jahreszins,<br />

4. den Nettodarlehensbetrag,<br />

5. den Sollzinssatz,<br />

6. die Vertragslaufzeit,<br />

7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen<br />

Teilzahlungen,<br />

8. den Gesamtbetrag,<br />

9. die Auszahlungsbedingungen,<br />

10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in<br />

Zusammenhang mit der Auszahlung oder<br />

der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments,<br />

mit dem sowohl<br />

Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen<br />

getätigt werden können, sowie die Bedingungen,<br />

unter denen die Kosten angepasst<br />

werden können,<br />

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise<br />

seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls<br />

anfallende Verzugskosten,<br />

12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender<br />

Zahlungen,<br />

13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines<br />

Widerrufsrechts,<br />

14. das Recht des Darlehensnehmers, das<br />

Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,<br />

15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ergebenden Rechte,<br />

16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

ergebenden Rechte.<br />

(2) Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag<br />

und Gesamtkosten. Nettodarlehensbetrag<br />

ist der Höchstbetrag, auf den<br />

der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags<br />

Anspruch hat. Die Gesamtkosten<br />

und der effektive Jahreszins sind nach § 6<br />

der Preisangabenverordnung zu berechnen.<br />

(3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins<br />

sind anhand eines repräsentativen<br />

Beispiels zu erläutern. Dabei sind sämtliche in<br />

die Berechnung des effektiven Jahreszinses<br />

einfließenden Annahmen anzugeben und die<br />

vom Darlehensnehmer genannten Wünsche<br />

zu einzelnen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen.<br />

Der Darlehensgeber hat darauf hinzuweisen,<br />

dass sich der effektive Jahreszins<br />

unter Umständen erhöht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag<br />

mehrere Auszahlungsmöglichkeiten<br />

mit unterschiedlichen Kosten<br />

oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berech-<br />

nung des effektiven Jahreszinses auf der Vermutung<br />

beruht, dass die <strong>für</strong> die Art des Darlehens<br />

übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart<br />

werde.<br />

(4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die<br />

Bedingungen und den Zeitraum <strong>für</strong> seine Anwendung<br />

sowie die Art und Weise seiner<br />

Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von<br />

einem Index oder Referenzzinssatz abhängig,<br />

sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag<br />

mehrere Sollzinssätze vor,<br />

sind die Angaben <strong>für</strong> alle Sollzinssätze zu<br />

erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen<br />

vorgesehen, ist anzugeben, in welcher<br />

Reihenfolge die ausstehenden Forderungen<br />

des Darlehensgebers, <strong>für</strong> die unterschiedliche<br />

Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen<br />

getilgt werden.<br />

§ 4 Weitere Angaben bei der vorvertraglichen<br />

Information<br />

(1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben<br />

enthalten, soweit sie <strong>für</strong> den in Betracht kommenden<br />

Vertragsabschluss erheblich sind:<br />

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer<br />

infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten<br />

zu tragen hat,<br />

2. Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,<br />

3. den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung<br />

und dessen Berechnungsmethode,<br />

soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch<br />

geltend macht, falls der Darlehensnehmer<br />

das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,<br />

4. gegebenenfalls den Zeitraum, <strong>für</strong> den sich<br />

der Darlehensgeber an die übermittelten<br />

Informationen bindet.<br />

(2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers<br />

müssen räumlich getrennt von den Angaben<br />

nach Absatz 1 und nach den §§ 3 und 8<br />

bis 13 erteilt werden.<br />

§ 5 Information bei besonderen<br />

Kommunikationsmitteln<br />

Wählt der Darlehensnehmer <strong>für</strong> die Vertragsanbahnung<br />

Kommunikationsmittel, die die<br />

Übermittlung der vorstehenden Informatio-<br />

162 www.WALHALLA.de


Art. 247<br />

nen in der in den §§ 1 und 2 vorgesehenen<br />

Form nicht gestatten, ist die vollständige Unterrichtung<br />

nach § 1 unverzüglich nachzuholen.<br />

Bei Telefongesprächen muss die Beschreibung<br />

der wesentlichen Merkmale nach Artikel<br />

246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3 und 4<br />

enthalten.<br />

§ 6 Vertragsinhalt<br />

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss<br />

klar und verständlich folgende Angaben enthalten:<br />

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4<br />

genannten Angaben,<br />

2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,<br />

3. die <strong>für</strong> den Darlehensgeber zuständige<br />

Aufsichtsbehörde,<br />

4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers<br />

auf einen Tilgungsplan nach<br />

§ 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung<br />

des Vertrags,<br />

6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.<br />

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag<br />

Angaben zur Frist und anderen Umständen<br />

<strong>für</strong> die Erklärung des Widerrufs sowie ein<br />

Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers<br />

enthalten sein, ein bereits ausbezahltes<br />

Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen<br />

zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende<br />

Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag<br />

eine Vertragsklausel<br />

in hervorgehobener und deutlich gestalteter<br />

Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht,<br />

genügt diese den Anforderungen der<br />

Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter<br />

Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße<br />

von dem Muster abweichen.<br />

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des<br />

effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der<br />

Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt<br />

des Abschlusses des Vertrags bekannt sind<br />

und die in die Berechnung des effektiven<br />

Jahreszinses einfließen.<br />

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EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) 158<br />

§ 7 Weitere Angaben im Vertrag<br />

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar<br />

und verständlich folgende Angaben enthalten,<br />

soweit sie <strong>für</strong> den Vertrag bedeutsam<br />

sind:<br />

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer<br />

Notarkosten zu tragen hat,<br />

2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten<br />

und Versicherungen, im Fall von<br />

entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere<br />

einen Eigentumsvorbehalt,<br />

3. die Berechnungsmethode des Anspruchs<br />

auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit<br />

der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen<br />

Anspruch geltend zu machen, falls der<br />

Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig<br />

zurückzahlt,<br />

4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem<br />

außergerichtlichen Beschwerde- und<br />

Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> diesen Zugang.<br />

§ 8 Verträge mit Zusatzleistungen<br />

(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss<br />

eines Verbraucherdarlehensvertrags,<br />

dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen<br />

des Darlehensgebers annimmt oder<br />

einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere<br />

einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag,<br />

hat der Darlehensgeber<br />

dies zusammen mit der vorvertraglichen Information<br />

anzugeben. In der vorvertraglichen<br />

Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren<br />

sowie die Bedingungen, unter<br />

denen sie angepasst werden können, anzugeben.<br />

(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten<br />

Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung,<br />

sind die Zeiträume und Bedingungen<br />

<strong>für</strong> die Zahlung der Sollzinsen und der<br />

damit verbundenen wiederkehrenden und<br />

nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag<br />

aufzustellen. Verpflichtet<br />

sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss<br />

eines Verbraucherdarlehensvertrags<br />

auch zur Vermögensbildung, muss aus der<br />

vorvertraglichen Information und aus dem<br />

Verbraucherdarlehensvertrag klar und ver-<br />

163<br />

I


I<br />

158 EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) Art. 247<br />

ständlich hervorgehen, dass weder die während<br />

der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

noch die Ansprüche, die der<br />

Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung<br />

erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten,<br />

es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.<br />

§ 9 Abweichende Mitteilungspflichten<br />

bei Immobiliardarlehensverträgen<br />

gemäß § 503 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen<br />

Information und im Verbraucherdarlehensvertrag<br />

abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und<br />

13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7,<br />

10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach<br />

§ 8 zwingend. Die vorvertragliche Information<br />

muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis<br />

darauf enthalten, dass der Darlehensgeber<br />

Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne<br />

Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten<br />

und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten<br />

übertragen darf, soweit nicht die Abtretung<br />

im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer<br />

der Übertragung zustimmen<br />

muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben<br />

zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.<br />

(2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht<br />

anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags<br />

von dem Zeitpunkt der Zuteilung<br />

eines Bausparvertrags abhängt.<br />

§ 10 Abweichende Mitteilungspflichten<br />

bei Überziehungsmöglichkeiten<br />

gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne<br />

des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6<br />

nur anzugeben:<br />

1. in der vorvertraglichen Information<br />

a) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer<br />

1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3<br />

und 4 sowie gegebenenfalls nach § 4<br />

Abs. 1 Nr. 4,<br />

b) die Bedingungen zur Beendigung des<br />

Darlehensverhältnisses und<br />

c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer<br />

jederzeit zur Rückzahlung des gesamten<br />

Darlehensbetrags aufgefordert werden<br />

kann, falls ein entsprechendes Kündigungsrecht<br />

<strong>für</strong> den Darlehensgeber<br />

vereinbart werden soll;<br />

2. im Vertrag<br />

a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6,<br />

9 und 10, Abs. 4,<br />

b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

5,<br />

c) die Gesamtkosten sowie<br />

d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer<br />

1 Buchstabe c.<br />

(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung<br />

der wesentlichen Merkmale nach Artikel<br />

246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben<br />

nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz<br />

3 und 4 sowie nach Absatz 1 Nr. 1<br />

Buchstabe c enthalten.<br />

(3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist<br />

entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer<br />

den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt<br />

und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen<br />

als drei Monaten fällig werden.<br />

§ 11 Abweichende Mitteilungspflichten<br />

bei Umschuldungen gemäß § 495<br />

Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

(1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3<br />

Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend<br />

von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben:<br />

1. in der vorvertraglichen Information<br />

a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 7, 10, 11, 14 und 16, Abs. 3 und 4,<br />

b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,<br />

c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe b sowie<br />

d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4<br />

Abs. 1 Nr. 4;<br />

164 www.WALHALLA.de


Art. 247<br />

2. im Vertrag<br />

a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,<br />

11 und 14, Abs. 3 und 4 sowie<br />

b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2<br />

bis 4 und 6.<br />

(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung<br />

der wesentlichen Merkmale nach Artikel<br />

246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3<br />

und 4 enthalten.<br />

(3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß<br />

§ 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs als Überziehungsmöglichkeit im<br />

Sinne des § 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs abgeschlossen, gilt § 10.<br />

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.<br />

§ 12 Verbundene Verträge und entgeltliche<br />

Finanzierungshilfen<br />

(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend <strong>für</strong><br />

die in § 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bezeichneten Verträge über entgeltliche<br />

Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen<br />

oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit<br />

einem anderen Vertrag gemäß § 358 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind<br />

oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß<br />

§ 359a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

angegeben ist, muss<br />

1. die vorvertragliche Information, auch in<br />

den Fällen des § 5, den Gegenstand und<br />

den Barzahlungspreis,<br />

2. der Vertrag<br />

a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis<br />

sowie<br />

b) Informationen über die sich aus den<br />

§§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

ergebenden Rechte und über<br />

die Bedingungen <strong>für</strong> die Ausübung dieser<br />

Rechte<br />

enthalten. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag<br />

eine Vertragsklausel in hervorgehobener<br />

und deutlich gestalteter Form, die dem<br />

Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese<br />

bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften<br />

gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buch-<br />

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EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) 158<br />

stabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt<br />

bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe<br />

nur, wenn die Informationen dem<br />

im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst<br />

sind. Der Darlehensgeber darf unter<br />

Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße<br />

von dem Muster abweichen.<br />

(2) Bei Verträgen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3<br />

und § 7 Nummer 3 entbehrlich. § 14 Abs. 1<br />

Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat der Unternehmer<br />

den Gegenstand <strong>für</strong> den Verbraucher<br />

erworben, tritt an die Stelle des Barzahlungspreises<br />

der Anschaffungspreis.<br />

§ 13 Darlehensvermittler<br />

(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss<br />

eines Verbraucherdarlehensvertrags<br />

oder eines Vertrags über eine entgeltliche<br />

Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler<br />

beteiligt, so ist die Angabe nach § 3 Abs. 1<br />

Nr. 1 und der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1<br />

um den Namen und die Anschrift des beteiligten<br />

Darlehensvermittlers zu ergänzen.<br />

(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im<br />

Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

mit einem Verbraucher abgeschlossen,<br />

so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher<br />

rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags<br />

in Textform zu unterrichten<br />

über<br />

1. die Höhe einer vom Verbraucher verlangten<br />

Vergütung,<br />

2. die Tatsache, ob er <strong>für</strong> die Vermittlung von<br />

einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie<br />

gegebenenfalls dessen Höhe,<br />

3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere,<br />

ob er ausschließlich <strong>für</strong> einen oder<br />

mehrere bestimmte Darlehensgeber oder<br />

unabhängig tätig wird, und<br />

4. gegebenenfalls weitere vom Verbraucher<br />

verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe,<br />

soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung<br />

bekannt ist, andernfalls einen<br />

Höchstbetrag.<br />

Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im<br />

Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

ausschließlich mit einem Dritten abge-<br />

165<br />

I


I<br />

158 EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) Art. 247<br />

schlossen, so hat der Darlehensvermittler den<br />

Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines<br />

vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1<br />

in Textform über die Einzelheiten gemäß Satz<br />

1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten.<br />

(3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehensgeber<br />

die Höhe der von ihm verlangten<br />

Vergütung vor der Annahme des Auftrags<br />

mitzuteilen. Darlehensvermittler und Darlehensgeber<br />

haben sicherzustellen, dass die<br />

andere Partei eine Abschrift des Vertrags im<br />

Sinne von Absatz 1 erhält.<br />

(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegenüber<br />

einem Verbraucher <strong>für</strong> den Abschluss eines<br />

Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags<br />

über eine entgeltliche Finanzierungshilfe,<br />

so hat er hierbei die Angaben nach Absatz<br />

2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen.<br />

§ 14 Tilgungsplan<br />

(1) Verlangt der Darlehensnehmer nach § 492<br />

Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen,<br />

welche Zahlungen in welchen Zeitabständen<br />

zu leisten sind und welche Bedingungen<br />

<strong>für</strong> diese Zahlungen gelten. Dabei ist<br />

aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen<br />

auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz<br />

berechneten Zinsen und die sonstigen<br />

Kosten angerechnet werden.<br />

(2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder<br />

können die sonstigen Kosten angepasst werden,<br />

ist in dem Tilgungsplan in klarer und<br />

verständlicher Form anzugeben, dass die Daten<br />

des Tilgungsplans nur bis zur nächsten<br />

Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen<br />

Kosten gelten.<br />

(3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer<br />

in Textform zur Verfügung zu stellen. Der<br />

Anspruch erlischt nicht, solange das Vertragsverhältnis<br />

besteht.<br />

§ 15 Unterrichtungen bei Zinsanpassungen<br />

(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

oder einem Vertrag über<br />

eine entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst<br />

wirksam, nachdem der Darlehensgeber den<br />

Darlehensnehmer über<br />

1. den angepassten Sollzinssatz,<br />

2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen<br />

und<br />

3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen,<br />

sofern sich diese ändern,<br />

unterrichtet hat.<br />

(2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf<br />

die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück,<br />

können die Vertragsparteien einen von<br />

Absatz 1 abweichenden Zeitpunkt <strong>für</strong> die<br />

Wirksamkeit der Zinsanpassung vereinbaren.<br />

In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht<br />

des Darlehensgebers vorsehen, den Darlehensnehmer<br />

nach Absatz 1 in regelmäßigen<br />

Zeitabständen zu unterrichten. Außerdem<br />

muss der Darlehensnehmer die Höhe des Referenzzinssatzes<br />

in den Geschäftsräumen des<br />

Darlehensgebers einsehen können.<br />

§ 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten<br />

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich<br />

bezieht,<br />

2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer<br />

ausbezahlten Beträge,<br />

3. Saldo und Datum der vorangegangenen<br />

Unterrichtung,<br />

4. den neuen Saldo,<br />

5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des<br />

Darlehensnehmers,<br />

6. den angewendeten Sollzinssatz,<br />

7. die erhobenen Kosten und<br />

8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden<br />

Mindestbetrag.<br />

§ 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen<br />

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

1. den Sollzinssatz, die Bedingungen <strong>für</strong> seine<br />

Anwendung und, soweit vorhanden,<br />

166 www.WALHALLA.de


Art. 247<br />

Indizes oder Referenzzinssätze, auf die<br />

sich der Sollzinssatz bezieht,<br />

2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt<br />

der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen,<br />

unter denen die Kosten angepasst<br />

werden können.<br />

(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

1. das Vorliegen einer Überziehung,<br />

2. den Betrag der Überziehung,<br />

3. den Sollzinssatz und<br />

4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.<br />

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EGBGB (Verbraucherdarlehensverträge) 158<br />

167<br />

I


I<br />

159 Zivilprozessordnung §§ 850 – 850a<br />

Zivilprozessordnung<br />

(ZPO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 BGBl. I S. 431; 2007 BGBl. I S. 1781)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender<br />

Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts<br />

vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)<br />

Buch 8<br />

Zwangsvollstreckung<br />

Abschnitt 2<br />

Zwangsvollstreckung wegen<br />

Geldforderungen<br />

Titel 1<br />

Zwangsvollstreckung in das bewegliche<br />

Vermögen<br />

Untertitel 3<br />

Zwangsvollstreckung in Forderungen und<br />

andere Vermögensrechte<br />

§ 850 Pfändungsschutz <strong>für</strong> Arbeitseinkommen<br />

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar<br />

ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis<br />

850i gepfändet werden.<br />

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift<br />

sind die Dienst- und Versorgungsbezüge<br />

der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne,<br />

Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen<br />

oder dauernden Ausscheiden aus dem<br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende<br />

Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge<br />

sowie sonstige Vergütungen <strong>für</strong> Dienstleistungen<br />

aller Art, die die Erwerbstätigkeit<br />

des Schuldners vollständig oder zu einem<br />

wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.<br />

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden<br />

Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:<br />

a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich<br />

<strong>für</strong> Wettbewerbsbeschränkungen<br />

– Auszug: §§ 850 bis 850e, 850k bis 850l –<br />

<strong>für</strong> die Zeit nach Beendigung seines<br />

Dienstverhältnisses beanspruchen kann;<br />

b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen<br />

gewährt werden, wenn diese<br />

Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers<br />

oder seiner unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen eingegangen<br />

sind.<br />

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens<br />

erfasst alle Vergütungen,<br />

die dem Schuldner aus der Arbeits- oder<br />

Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf<br />

ihre Benennung oder Berechnungsart.<br />

§ 850a Unpfändbare Bezüge<br />

Unpfändbar sind<br />

1. zur Hälfte die <strong>für</strong> die Leistung von Mehrarbeitsstunden<br />

gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;<br />

2. die <strong>für</strong> die Dauer eines Urlaubs über das<br />

Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,<br />

Zuwendungen aus Anlass eines besonderen<br />

Betriebsereignisses und Treugelder,<br />

soweit sie den Rahmen des Üblichen<br />

nicht übersteigen;<br />

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder<br />

und sonstige soziale Zulagen <strong>für</strong><br />

auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt<br />

<strong>für</strong> selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen<br />

sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,<br />

soweit diese Bezüge den Rahmen<br />

des Üblichen nicht übersteigen;<br />

4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag<br />

der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkom-<br />

168 www.WALHALLA.de


§§ 850b– 850c<br />

mens, höchstens aber bis zum Betrag von<br />

500 Euro;<br />

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die<br />

Vollstreckung wegen anderer als der aus<br />

Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen<br />

Ansprüche betrieben wird;<br />

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und<br />

ähnliche Bezüge;<br />

7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsoder<br />

Dienstverhältnissen;<br />

8. Blindenzulagen.<br />

§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge<br />

(1) Unpfändbar sind ferner<br />

1. Renten, die wegen einer Verletzung des<br />

Körpers oder der Gesundheit zu entrichten<br />

sind;<br />

2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift<br />

beruhen, sowie die wegen Entziehung<br />

einer solchen Forderung zu entrichtenden<br />

Renten;<br />

3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner<br />

aus Stiftungen oder sonst auf Grund der<br />

Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten<br />

oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags<br />

bezieht;<br />

4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und<br />

Krankenkassen, die ausschließlich oder zu<br />

einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken<br />

gewährt werden, ferner Ansprüche<br />

aus Lebensversicherungen, die nur<br />

auf den Todesfall des Versicherungsnehmers<br />

abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme<br />

3579 Euro nicht übersteigt.<br />

(2) Diese Bezüge können nach den <strong>für</strong> Arbeitseinkommen<br />

geltenden Vorschriften gepfändet<br />

werden, wenn die Vollstreckung in<br />

das sonstige bewegliche Vermögen des<br />

Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung<br />

des Gläubigers nicht geführt hat oder<br />

voraussichtlich nicht führen wird und wenn<br />

nach den Umständen des Falles, insbesondere<br />

nach der Art des beizutreibenden Anspruchs<br />

und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der<br />

Billigkeit entspricht.<br />

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner<br />

Entscheidung die Beteiligten hören.<br />

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Zivilprozessordnung 159<br />

§ 850c Pfändungsgrenzen <strong>für</strong> Arbeitseinkommen<br />

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn<br />

es, je nach dem Zeitraum, <strong>für</strong> den es gezahlt<br />

wird, nicht mehr als<br />

930 Euro 1 ) monatlich,<br />

217,50 Euro 2 ) wöchentlich oder<br />

43,50 Euro 3 ) täglich<br />

beträgt.<br />

Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen<br />

Verpflichtung seinem Ehegatten,<br />

einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner,<br />

einem früheren Lebenspartner oder<br />

einem Verwandten oder nach §§ 1615l,<br />

1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem<br />

Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag,<br />

bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar<br />

ist, auf bis zu<br />

2060 Euro 4 ) monatlich,<br />

478,50 Euro 5 ) wöchentlich oder<br />

96,50 Euro 6 ) täglich,<br />

und zwar um<br />

350 Euro 7 ) monatlich,<br />

81 Euro 8 ) wöchentlich oder<br />

17 Euro 9 ) täglich<br />

<strong>für</strong> die erste Person, der Unterhalt gewährt<br />

wird, und um je<br />

195 Euro 10 ) monatlich,<br />

45 Euro 11 ) wöchentlich oder<br />

9 Euro 12 ) täglich<br />

<strong>für</strong> die zweite bis fünfte Person.<br />

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag,<br />

bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl<br />

der Personen, denen der Schuldner Unterhalt<br />

gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist<br />

es hinsichtlich des überschießenden Betrages<br />

zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe<br />

von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner<br />

der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt<br />

gewährt, zwei weiteren Zehnteln <strong>für</strong> die<br />

erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und<br />

je einem weiteren Zehntel <strong>für</strong> die zweite bis<br />

fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens,<br />

der 2851 Euro 13 ) monatlich (658 Euro<br />

14 ) wöchentlich, 131,58 Euro 15 ) täglich)<br />

übersteigt, bleibt bei der Berechnung des<br />

unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.<br />

169<br />

I


I<br />

159 Zivilprozessordnung § 850d<br />

(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1<br />

und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum<br />

1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig<br />

zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich<br />

zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich<br />

ergebenden prozentualen Entwicklung des<br />

Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1<br />

des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung<br />

ist die am 1. Januar des jeweiligen<br />

Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1<br />

Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde<br />

zu legen. Das Bundesministerium der Justiz<br />

gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig<br />

im Bundesgesetzblatt bekannt.<br />

(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2<br />

pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist<br />

das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach<br />

Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren<br />

Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die<br />

diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach<br />

unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung<br />

<strong>für</strong> Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung<br />

<strong>für</strong> Wochen auf einen durch 2,50 Euro<br />

oder bei Auszahlung <strong>für</strong> Tage auf einen<br />

durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss<br />

genügt die Bezugnahme auf<br />

die Tabelle.<br />

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner<br />

auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt<br />

gewährt, eigene Einkünfte, so kann das<br />

Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers<br />

nach billigem Ermessen bestimmen, dass<br />

diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren<br />

Teils des Arbeitseinkommens<br />

ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt;<br />

soll die Person nur teilweise berücksichtigt<br />

werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.<br />

Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und<br />

Absatz 2 Satz 2 sind durch Bekanntmachung zu<br />

§ 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung<br />

2011) vom 9. Mai<br />

2011 (BGBl. I S. 825) geändert worden:<br />

1 ) 1028,89 Euro; 2 ) 236,79 Euro; 3 ) 47,36 Euro;<br />

4 ) 2279,03 Euro; 5 ) 524,49 Euro; 6 ) 104,90<br />

Euro; 7 ) 387,22 Euro; 8 ) 89,11 Euro; 9 ) 17,82<br />

Euro; 10 ) 215,73 Euro; 11 ) 49,65 Euro; 12 ) 9,93<br />

Euro; 13 ) 3154,15 Euro; 14 ) 725,89 Euro; 15 )<br />

145,18 Euro; 16 ) 3117,53 Euro; 17 ) 708,83 Euro;<br />

18 ) 137,08 Euro.<br />

Die ab 1. Juli 2011 geltenden Pfändungsfreibeträge<br />

ergeben sich aus dem Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung<br />

2011.<br />

§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen<br />

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft<br />

Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten,<br />

einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner,<br />

einem früheren Lebenspartner oder nach<br />

§§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

einem Elternteil zustehen, sind das<br />

Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2<br />

und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c<br />

bezeichneten Beschränkungen pfändbar.<br />

Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen,<br />

als er <strong>für</strong> seinen notwendigen Unterhalt und<br />

zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen<br />

Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger<br />

vorgehenden Berechtigten oder zur<br />

gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger<br />

gleichstehenden Berechtigten bedarf; von<br />

den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten<br />

Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des<br />

nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben.<br />

Der dem Schuldner hiernach verbleibende<br />

Teil seines Arbeitseinkommens darf<br />

den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach<br />

den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht<br />

bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben<br />

hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände,<br />

die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf<br />

Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden<br />

sind, gelten die Vorschriften dieses<br />

Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der<br />

Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der<br />

Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich<br />

entzogen hat.<br />

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind<br />

mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach<br />

§ 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und<br />

§ 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu<br />

berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe<br />

Berechtigte untereinander den gleichen Rang<br />

haben.<br />

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz<br />

1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der<br />

aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder<br />

der Gesundheit zu zahlenden Renten kann<br />

zugleich mit der Pfändung wegen fälliger<br />

Ansprüche auch künftig fällig werdendes Ar-<br />

170 www.WALHALLA.de


§§ 850e– 850k<br />

beitseinkommen wegen der dann jeweils fällig<br />

werdenden Ansprüche gepfändet und<br />

überwiesen werden.<br />

§ 850e Berechnung des pfändbaren<br />

Arbeitseinkommens<br />

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens<br />

gilt Folgendes:<br />

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a<br />

der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner<br />

Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher<br />

oder sozialrechtlicher Vorschriften<br />

zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen<br />

des Schuldners abzuführen<br />

sind. Diesen Beträgen stehen gleich die<br />

auf den Auszahlungszeitraum entfallenden<br />

Beträge, die der Schuldner<br />

a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze<br />

zur Weiterversicherung<br />

entrichtet oder<br />

b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen<br />

der privaten Krankenversicherung<br />

leistet, soweit sie den Rahmen<br />

des Üblichen nicht übersteigen.<br />

2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag<br />

vom Vollstreckungsgericht bei der<br />

Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare<br />

Grundbetrag ist in erster Linie<br />

dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,<br />

das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung<br />

des Schuldners bildet.<br />

2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag<br />

auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen<br />

nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen,<br />

soweit diese der<br />

Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare<br />

Grundbetrag ist, soweit die Pfändung<br />

nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche<br />

erfolgt, in erster Linie den<br />

laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch<br />

zu entnehmen. Ansprüche<br />

auf Geldleistungen <strong>für</strong> Kinder dürfen mit<br />

Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet<br />

werden, soweit sie nach § 76 des<br />

Einkommensteuergesetzes oder nach<br />

§ 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch<br />

gepfändet werden können.<br />

3. Erhält der Schuldner neben seinem in<br />

Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,<br />

so sind Geld- und Natural-<br />

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Zivilprozessordnung 159<br />

4.<br />

leistungen zusammenzurechnen. In diesem<br />

Fall ist der in Geld zahlbare Betrag<br />

insoweit pfändbar, als der nach § 850c<br />

unpfändbare Teil des Gesamteinkommens<br />

durch den Wert der dem Schuldner<br />

verbleibenden Naturalleistungen gedeckt<br />

ist.<br />

Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder<br />

eine sonstige Verfügung wegen eines der<br />

in § 850d bezeichneten Ansprüche mit<br />

einer Pfändung wegen eines sonstigen<br />

Anspruchs zusammen, so sind auf die<br />

Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß<br />

§ 850d der Pfändung in erweitertem Umfang<br />

unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens<br />

zu verrechnen. Die Verrechnung<br />

nimmt auf Antrag eines Beteiligten<br />

das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner<br />

kann, solange ihm eine Entscheidung<br />

des Vollstreckungsgerichts<br />

nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der<br />

ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse,<br />

Abtretungen und sonstigen Verfügungen<br />

mit befreiender Wirkung leisten.<br />

§ 850k Pfändungsschutzkonto<br />

(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto<br />

des Schuldners bei einem Kreditinstitut<br />

gepfändet, kann der Schuldner jeweils<br />

bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben<br />

in Höhe des monatlichen Freibetrages<br />

nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit<br />

§ 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es<br />

nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben<br />

im Sinne des Satzes 1 gehört auch das<br />

Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des<br />

§ 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet<br />

oder hinterlegt werden darf. Soweit der<br />

Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat<br />

nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1<br />

pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird<br />

dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat<br />

zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten<br />

Guthaben nicht von der Pfändung<br />

erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,<br />

wenn das Guthaben auf einem Girokonto<br />

des Schuldners gepfändet ist, das vor<br />

Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung<br />

des Überweisungsbeschlusses an den Dritt-<br />

171<br />

I


I<br />

159 Zivilprozessordnung § 850k<br />

schuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt<br />

wird.<br />

(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen<br />

als mit der Maßgabe ausgesprochen,<br />

dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz<br />

1 folgende Beträge nicht von der Pfändung<br />

erfasst sind:<br />

1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c<br />

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c<br />

Abs. 2a Satz 1, wenn<br />

a) der Schuldner einer oder mehreren Personen<br />

aufgrund gesetzlicher Verpflichtung<br />

Unterhalt gewährt oder<br />

b) der Schuldner Geldleistungen nach dem<br />

Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

<strong>für</strong> mit ihm in einer Gemeinschaft<br />

im Sinne des § 7 Abs. 3 des<br />

Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder<br />

der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende<br />

Personen, denen er nicht aufgrund<br />

gesetzlicher Vorschriften zum<br />

Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;<br />

2. einmalige Geldleistungen im Sinne des<br />

§ 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch<br />

und Geldleistungen zum Ausgleich<br />

des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden<br />

bedingten Mehraufwandes<br />

im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des<br />

Ersten Buches Sozialgesetzbuch;<br />

3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen<br />

<strong>für</strong> Kinder, es sei denn, dass wegen<br />

einer Unterhaltsforderung eines Kindes,<br />

<strong>für</strong> das die Leistungen gewährt oder bei<br />

dem es berücksichtigt wird, gepfändet<br />

wird.<br />

Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz<br />

3 entsprechend.<br />

(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz<br />

2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge<br />

tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss<br />

belassene Betrag, wenn das<br />

Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten<br />

Forderungen gepfändet wird.<br />

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag<br />

einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag<br />

festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c,<br />

850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g<br />

und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses<br />

Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2<br />

und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften<br />

Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des<br />

Einkommensteuergesetzes sind entsprechend<br />

anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht<br />

befugt, die in § 732 Abs. 2<br />

bezeichneten Anordnungen zu erlassen.<br />

(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur<br />

Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht<br />

von der Pfändung erfassten Guthaben im<br />

Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.<br />

Dies gilt <strong>für</strong> die nach Absatz 2 nicht<br />

von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit,<br />

als der Schuldner durch eine Bescheinigung<br />

des Arbeitgebers, der Familienkasse,<br />

des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten<br />

Person oder Stelle im Sinne von § 305<br />

Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist,<br />

dass das Guthaben nicht von der Pfändung<br />

erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts<br />

an den Schuldner hat befreiende Wirkung,<br />

wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung<br />

nach Satz 2 weder bekannt noch<br />

infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.<br />

Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz<br />

2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht<br />

auf Antrag die Beträge nach Absatz 2<br />

zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch<br />

<strong>für</strong> eine Hinterlegung.<br />

(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine<br />

Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder<br />

Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut<br />

die Forderung, die durch die Gutschrift<br />

entsteht, <strong>für</strong> die Dauer von 14 Tagen seit der<br />

Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen<br />

und hiergegen nur mit solchen Forderungen<br />

aufrechnen, die ihm als Entgelt <strong>für</strong> die<br />

Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen<br />

des Berechtigten innerhalb dieses<br />

Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach<br />

verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das<br />

Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der<br />

Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung<br />

von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung<br />

abzulehnen, wenn der Berechtigte<br />

nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt<br />

ist, dass es sich um die Gutschrift einer<br />

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§ 850l<br />

Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder<br />

von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts<br />

<strong>für</strong> die Kontoführung kann auch<br />

mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet<br />

werden.<br />

(7) In einem der Führung eines Girokontos<br />

zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde,<br />

der eine natürliche Person ist, oder dessen<br />

gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut<br />

vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto<br />

geführt wird. Der Kunde<br />

kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut<br />

sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto<br />

führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits<br />

gepfändet worden, so kann der Schuldner die<br />

Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn<br />

des vierten auf seine Erklärung folgenden<br />

Geschäftstages verlangen.<br />

(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto<br />

unterhalten. Bei der Abrede hat der<br />

Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern,<br />

dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto<br />

unterhält. Das Kreditinstitut darf<br />

Auskunfteien mitteilen, dass es <strong>für</strong> den Kunden<br />

ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien<br />

dürfen diese Angabe nur verwenden,<br />

um Kreditinstituten auf Anfrage zum<br />

Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der<br />

Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber<br />

zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto<br />

unterhält. Die Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen<br />

als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch<br />

mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.<br />

(9) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz<br />

8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten,<br />

ordnet das Vollstreckungsgericht<br />

auf Antrag eines Gläubigers an, dass<br />

nur das von dem Gläubiger in dem Antrag<br />

bezeichnete Girokonto dem Schuldner als<br />

Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger<br />

hat die Voraussetzungen nach Satz 1<br />

durch Vorlage entsprechender Erklärungen<br />

der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine<br />

Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die<br />

Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen.<br />

Mit der Zustellung der Entscheidung<br />

an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten<br />

nicht zum Pfändungsschutzkonto be-<br />

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Zivilprozessordnung 159<br />

stimmt sind, entfallen die Wirkungen nach<br />

den Absätzen 1 bis 6.<br />

§ 850l Pfändungsschutz <strong>für</strong> Kontoguthaben<br />

aus wiederkehrenden<br />

Einkünften<br />

(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie<br />

die in den §§ 851c und 851d bezeichneten<br />

wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des<br />

Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als<br />

Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k<br />

Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine<br />

Pfändung des Guthabens auf Antrag des<br />

Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit<br />

aufzuheben, als das Guthaben dem der<br />

Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte<br />

<strong>für</strong> die Zeit von der Pfändung bis zum<br />

nächsten Zahlungstermin entspricht.<br />

(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung<br />

des Guthabens <strong>für</strong> den Teil vorab auf,<br />

dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin<br />

dringend bedarf, um seinen notwendigen<br />

Unterhalt zu bestreiten und seine<br />

laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten<br />

gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden<br />

Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger<br />

gleichstehenden Unterhaltsberechtigten<br />

gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene<br />

Teil des Guthabens darf den Betrag<br />

nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich<br />

nach Absatz 1 zu belassen ist. Der<br />

Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass<br />

wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850<br />

bis 850b, § 851c oder § 851d bezeichneten<br />

Art auf das Konto überwiesen worden sind<br />

und dass die Voraussetzungen des Satzes 1<br />

vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt,<br />

wenn der damit verbundene Aufschub<br />

dem Schuldner nicht zuzumuten ist.<br />

(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht<br />

befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten<br />

Anordnungen zu erlassen.<br />

(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig,<br />

wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne<br />

von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut<br />

unterhält. Dies hat er bei seinem Antrag<br />

glaubhaft zu machen.<br />

173<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 6 – 20<br />

Investmentgesetz<br />

(InvG)<br />

Vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen<br />

in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)<br />

vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)<br />

– Auszug: §§ 6, 20, 22 bis 24, 27, 30 bis 43, 44, 66 bis 80, 81, 87 bis 90k, 90m, 96<br />

und §§ 112 bis 121 –<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Abschnitt 2<br />

Kapitalanlagegesellschaften<br />

§ 6 Kapitalanlagegesellschaften<br />

(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen,<br />

deren Geschäftsbereich darauf gerichtet<br />

ist, inländische Investmentvermögen<br />

oder EU-Investmentvermögen zu verwalten<br />

und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen<br />

nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften<br />

dürfen nur in der<br />

Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben<br />

werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen<br />

Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes haben.<br />

(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden,<br />

wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der<br />

Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung betrieben wird. Seine Zusammensetzung<br />

sowie seine Rechte und Pflichten<br />

bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes<br />

2a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den<br />

§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3<br />

sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.<br />

(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes<br />

ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

in der Rechtsform der Aktiengesellschaft<br />

mit der Maßgabe anzuwenden, dass<br />

die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied<br />

des Aufsichtsrats zu wählen hat, das<br />

von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen<br />

Unternehmen und den Geschäftspartnern<br />

der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.<br />

Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der<br />

Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich<br />

Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften<br />

verwalten.<br />

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen<br />

ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach<br />

die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten.<br />

Die Bestellung und das Ausscheiden<br />

von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der<br />

Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit<br />

die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der<br />

Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

gewählt werden.<br />

(5) § 24c und die §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes<br />

und § 93 Abs. 7 und 8 in<br />

Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung<br />

gelten <strong>für</strong> die Kapitalanlagegesellschaften<br />

entsprechend.<br />

Abschnitt 3<br />

Depotbank<br />

§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung<br />

(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen<br />

sowie den sonstigen Aufgaben nach<br />

Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapital-<br />

174 www.WALHALLA.de


§20<br />

anlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank<br />

zu beauftragen. Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft<br />

inländische Investmentvermögen,<br />

muss die Depotbank ihren Sitz im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und<br />

zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts<br />

nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer<br />

1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen<br />

sein.<br />

(2) Als Depotbank <strong>für</strong> inländische Investmentvermögen<br />

kann auch eine Zweigniederlassung<br />

eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b<br />

Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt<br />

werden. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts<br />

im Sinne des § 53 oder des § 53c<br />

des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt<br />

werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens<br />

nicht nach den §§ 128 und<br />

129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum vertrieben werden<br />

dürfen.<br />

(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts,<br />

das als Depotbank beauftragt<br />

werden soll, muss über die hier<strong>für</strong> erforderliche<br />

Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut<br />

muss bereit und in der Lage sein, die <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen<br />

organisatorischen Vorkehrungen zu<br />

schaffen.<br />

(2b) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital<br />

von mindestens 5 Millionen Euro<br />

haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank<br />

eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1<br />

Absatz 3 des Depotgesetzes ist.<br />

(2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft<br />

haben eine Vereinbarung abzuschließen,<br />

um sicherzustellen, dass die Depotbank<br />

ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen<br />

kann. Die Vereinbarung muss die Inhalte<br />

über den Informationsaustausch, die in den<br />

Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie<br />

2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010<br />

zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

im Hinblick auf organisatorische Anforderungen,<br />

Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risi-<br />

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Investmentgesetz 160<br />

komanagement und den Inhalt der Vereinbarung<br />

zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft<br />

(ABl. L 176 vom 10. 7.<br />

2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen.<br />

Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des<br />

Herkunftsstaates des Investmentvermögens.<br />

Die Vereinbarung kann auch verschiedene<br />

Investmentvermögen betreffen; in diesem Fall<br />

hat sie eine Liste aller Investmentvermögen<br />

zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung<br />

bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c<br />

und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten<br />

Mittel und Verfahren kann auch eine gesonderte<br />

schriftliche Vereinbarung geschlossen<br />

werden.<br />

(3) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen<br />

oder vertraglichen Pflichten als Depotbank<br />

durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung<br />

ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer<br />

einmal jährlich zu prüfen. Die<br />

Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei<br />

Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu<br />

bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt.<br />

Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die<br />

hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über<br />

ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer<br />

hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach<br />

Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt<br />

einzureichen. Die Depotbank hat den Prüfer<br />

vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der<br />

Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt<br />

kann innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

der Anzeige die Bestellung eines anderen<br />

Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung<br />

des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch<br />

und Anfechtungsklage hiergegen haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt<br />

der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu<br />

erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere<br />

um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung<br />

der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten.<br />

Die Rechtsverordnung bedarf nicht<br />

der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen kann die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die<br />

Bundesanstalt übertragen.<br />

175<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 22 – 24<br />

§ 22 Interessenkollision<br />

(1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben handelt<br />

die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

und ausschließlich im<br />

Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die<br />

Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft<br />

auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche<br />

Vorschriften und die Vertragsbedingungen<br />

verstoßen. Die Depotbank hat durch Vorschriften<br />

zu Organisation und Verfahren sicherzustellen,<br />

dass bei Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der<br />

Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft<br />

vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften<br />

ist von einer bis auf Ebene der<br />

Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu<br />

überwachen.<br />

(2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum<br />

gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten<br />

Handlungsbevollmächtigten der Depotbank<br />

dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft<br />

sein. Geschäftsleiter,<br />

Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb<br />

ermächtigten Handlungsbevollmächtigten<br />

der Kapitalanlagegesellschaft dürfen<br />

nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank<br />

sein.<br />

§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

eines Sondervermögens<br />

(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die<br />

Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens<br />

vorzunehmen. Anteile dürfen nur gegen<br />

volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben<br />

werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich<br />

§ 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g<br />

Absatz 4 unzulässig.<br />

(2) Der Preis <strong>für</strong> die Ausgabe von Anteilen<br />

(Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils<br />

am Sondervermögen zuzüglich eines in den<br />

Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags<br />

gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen.<br />

Der Ausgabepreis ist an die Depotbank<br />

zu entrichten und von dieser abzüglich des<br />

Aufschlags unverzüglich auf einem <strong>für</strong> das<br />

Sondervermögen eingerichteten gesperrten<br />

Konto zu verbuchen. Der Preis <strong>für</strong> die Rücknahme<br />

von Anteilen (Rücknahmepreis) muss<br />

dem Wert des Anteils am Sondervermögen<br />

abzüglich eines in den Vertragsbedingungen<br />

festzusetzenden Abschlags gemäß § 41<br />

Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis<br />

ist, abzüglich des Abschlags, von dem<br />

gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen.<br />

Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag<br />

nach Maßgabe der Sätze 1 und 3<br />

können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.<br />

§ 24 Verwahrung<br />

(1) Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen<br />

gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate<br />

in ein gesperrtes Depot zu legen.<br />

Sie darf die Wertpapiere nur folgenden<br />

Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung<br />

anvertrauen:<br />

1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des<br />

§ 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,<br />

2. einem anderen inländischen Kreditinstitut,<br />

das über die Erlaubnis zum Betreiben des<br />

Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2<br />

Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des<br />

Kreditwesengesetzes verfügt,<br />

3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die<br />

zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I<br />

Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie<br />

2004/39/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 21. April 2004 über<br />

Märkte <strong>für</strong> Finanzinstrumente, zur Änderung<br />

der Richtlinien 85/611/EWG und 93/<br />

6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/<br />

12/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie<br />

93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom<br />

30. 4. 2004, S. 1, L 45 vom 16. 2. 2005,<br />

S. 18) in der jeweils geltenden Fassung<br />

berechtigt ist, oder<br />

4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer,<br />

der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4<br />

Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend<br />

erfüllt.<br />

(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden<br />

Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren.<br />

Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,<br />

auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben<br />

auf Sperrkonten bei Kreditinstituten<br />

mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Ka-<br />

176 www.WALHALLA.de


§§ 27– 31<br />

pitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist.<br />

Die Guthaben können auch auf Sperrkonten<br />

bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten,<br />

deren Aufsichtsbestimmungen nach<br />

Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des<br />

Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, übertragen<br />

werden.<br />

(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen<br />

an Immobilien-Gesellschaften und<br />

weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände<br />

sind laufend zu überwachen.<br />

§ 27 Kontrollfunktion<br />

(1) Die Depotbank hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />

1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

und die Ermittlung des Wertes der Anteile<br />

den Vorschriften dieses Gesetzes und den<br />

Vertragsbedingungen entsprechen,<br />

2. bei den <strong>für</strong> gemeinschaftliche Rechnung<br />

der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert<br />

innerhalb der üblichen Fristen in<br />

ihre Verwahrung gelangt,<br />

3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß<br />

den Vorschriften dieses Gesetzes und<br />

den Vertragsbedingungen verwendet werden,<br />

4. die erforderlichen Sicherheiten <strong>für</strong> Wertpapierdarlehen<br />

nach Maßgabe des § 54<br />

Abs. 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit<br />

vorhanden sind und<br />

5. die <strong>für</strong> das jeweilige Sondervermögen geltenden<br />

gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen<br />

festgelegten Anlagegrenzen<br />

eingehalten werden.<br />

(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen<br />

an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die<br />

Depotbank<br />

1. zu überwachen, dass der Erwerb einer<br />

Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt,<br />

2. die Vermögensaufstellung der Immobilien-<br />

Gesellschaft monatlich zu überprüfen,<br />

3. zu überwachen, dass eine Vereinbarung<br />

zwischen der Kapitalanlagegesellschaft<br />

und der Immobilien-Gesellschaft getroffen<br />

wird, wonach <strong>für</strong> Rechnung des Sondervermögens<br />

zustehende Zahlungen, der Liquidationserlös<br />

und sonstige zustehende Be-<br />

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Investmentgesetz 160<br />

träge unverzüglich auf ein Sperrkonto bei<br />

der Depotbank einzuzahlen sind.<br />

(3) Die Depotbank hat die Eintragung der<br />

Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1<br />

Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen<br />

Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit<br />

der Verfügungsbeschränkung zu<br />

überwachen.<br />

Kapitel 2<br />

Sondervermögen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften <strong>für</strong><br />

Sondervermögen<br />

§ 30 Sondervermögen<br />

(1) Die zum Sondervermögen gehörenden<br />

Vermögensgegenstände können nach Maßgabe<br />

der Vertragsbedingungen im Eigentum<br />

der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum<br />

der Anleger stehen. Das Sondervermögen<br />

ist von dem eigenen Vermögen der<br />

Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.<br />

(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles,<br />

was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund<br />

eines zum Sondervermögen gehörenden<br />

Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt,<br />

das sich auf das Sondervermögen bezieht,<br />

oder was derjenige, dem das Sondervermögen<br />

zusteht, als Ersatz <strong>für</strong> ein zum Sondervermögen<br />

gehörendes Recht erwirbt.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere<br />

Sondervermögen bilden. Diese haben sich<br />

durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und<br />

sind getrennt zu halten.<br />

(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den<br />

Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft<br />

ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.<br />

(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet<br />

werden, bilden keine Sondervermögen.<br />

§ 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft,<br />

Sicherheitsvorschriften<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,<br />

im eigenen Namen über die zu einem<br />

177<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §32<br />

Sondervermögen gehörenden Gegenstände<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen<br />

zu verfügen und alle Rechte<br />

aus ihnen auszuüben.<br />

(2) Das Sondervermögen haftet nicht <strong>für</strong> Verbindlichkeiten<br />

der Kapitalanlagegesellschaft;<br />

dies gilt auch <strong>für</strong> Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft<br />

aus Rechtsgeschäften,<br />

die sie <strong>für</strong> gemeinschaftliche Rechnung der<br />

Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, im Namen der<br />

Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von<br />

den Vorschriften dieses Absatzes abweichende<br />

Vereinbarungen sind unwirksam.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich<br />

wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und<br />

auf Ersatz von Aufwendungen aus den <strong>für</strong><br />

gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten<br />

Geschäften nur aus dem Sondervermögen<br />

befriedigen; die Anleger haften ihr<br />

nicht persönlich.<br />

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> gemeinschaftliche<br />

Rechnung der Anleger weder<br />

Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen<br />

aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag<br />

eingehen.<br />

(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen<br />

gehören, dürfen nicht verpfändet oder<br />

sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder<br />

zur Sicherung abgetreten werden; eine unter<br />

Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene<br />

Verfügung ist gegenüber den Anlegern<br />

unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden,<br />

wenn <strong>für</strong> Rechnung eines Sondervermögens<br />

nach § 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kredite aufgenommen,<br />

einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder<br />

Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57<br />

oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte,<br />

Swaps oder ähnliche Geschäfte<br />

nach Maßgabe des § 51 abgeschlossen oder<br />

wenn <strong>für</strong> Rechnung eines Sondervermögens<br />

nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe<br />

getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne<br />

des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt<br />

werden.<br />

(6) Forderungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft<br />

und Forderungen, die zu einem<br />

Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander<br />

aufgerechnet werden. Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Rahmenverträge über Geschäfte<br />

nach § 51 Abs. 3 Nr. 3, nach den §§ 54 und<br />

57 oder mit Prime Brokern, <strong>für</strong> die vereinbart<br />

ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder<br />

des Rahmenvertrages <strong>für</strong> Rechnung des Sondervermögens<br />

begründeten Ansprüche und<br />

Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung<br />

einer Partei aufgerechnet oder im Falle der<br />

Beendigung des Rahmenvertrages wegen<br />

Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche<br />

Ausgleichsforderung ersetzt werden.<br />

(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in<br />

ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet<br />

die Kapitalanlagegesellschaft <strong>für</strong> die Leistung<br />

der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen<br />

Vermögen.<br />

§ 32 Stimmrechtsausübung<br />

(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu<br />

einem Sondervermögen gehörenden Aktien<br />

bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner<br />

schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129<br />

Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend<br />

anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften,<br />

die ihren Sitz im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst<br />

ausüben. Das Stimmrecht kann <strong>für</strong> den Einzelfall<br />

durch einen Bevollmächtigten ausgeübt<br />

werden; dabei sollen ihm Weisungen <strong>für</strong> die<br />

Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger<br />

Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und<br />

ohne Weisungen <strong>für</strong> die Stimmrechtsausübungen<br />

bevollmächtigt werden.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter<br />

den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich<br />

der von ihr verwalteten Sondervermögen kein<br />

Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs.<br />

3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2<br />

Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes<br />

und keine Mehrheitsbeteiligung<br />

im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:<br />

1. die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre<br />

Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen<br />

aus,<br />

2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe<br />

der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,<br />

3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt<br />

den Namen dieser Kapitalanlage-<br />

178 www.WALHALLA.de


§33<br />

gesellschaft und die <strong>für</strong> deren Überwachung<br />

zuständige Behörde oder das<br />

Fehlen einer solchen mit und<br />

4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber<br />

der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen<br />

der Nummer 1 erfüllt sind.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch<br />

dann als Tochterunternehmen, wenn das<br />

Mutterunternehmen oder ein anderes vom<br />

Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen<br />

im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

seinerseits Anteile an<br />

dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten<br />

Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Stimmrechte, die<br />

mit diesen Beteiligungen verbunden sind,<br />

nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund<br />

unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen<br />

ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen<br />

oder von einem anderen im Sinne<br />

des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens<br />

erteilt werden. Stimmrechte<br />

aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwalteten Sondervermögen<br />

gehören, das kein Spezial-Sondervermögen<br />

ist und dessen Vermögensgegenstände<br />

im Miteigentum der Anleger stehen, gelten<br />

<strong>für</strong> die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

und des § 29 Abs. 2<br />

des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes<br />

als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft;<br />

stehen die Vermögensgegenstände<br />

dieses Sondervermögens im Eigentum<br />

der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die<br />

Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs-<br />

und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.<br />

Für die Mitteilungspflichten nach<br />

§ 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt<br />

Satz 3 entsprechend.<br />

(3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz<br />

2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1<br />

Nr. 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend<br />

anzuwenden, wenn der Anleger<br />

regelmäßig keine Weisungen <strong>für</strong> die Ausübung<br />

der Stimmrechte erteilen kann.<br />

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,<br />

das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97<br />

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Investmentgesetz 160<br />

bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte,<br />

ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich<br />

des von ihm verwalteten Investmentvermögens<br />

kein Tochterunternehmen im Sinne<br />

des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs-<br />

und Übernahmegesetzes und keine<br />

Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135<br />

Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:<br />

1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner<br />

Unabhängigkeit Anforderungen, die denen<br />

<strong>für</strong> Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz<br />

2 Satz 1 in Verbindung mit einer<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1<br />

gleichwertig sind,<br />

2. das Mutterunternehmen des Unternehmens<br />

gibt eine Mitteilung entsprechend<br />

Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und<br />

3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber<br />

der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen<br />

der Nummer 1 erfüllt sind.<br />

Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über<br />

1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes<br />

2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit<br />

der Kapitalanlagegesellschaft vom<br />

Mutterunternehmen gegeben ist und<br />

2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines<br />

Drittstaates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlagegesellschaften<br />

vom Mutterunternehmen.<br />

§ 33 Anteilscheine<br />

(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in<br />

Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine<br />

können auf den Inhaber oder auf Namen<br />

lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten<br />

<strong>für</strong> sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes<br />

entsprechend. Die Anteilscheine können über<br />

einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens<br />

ausgestellt werden. Die Anteilscheine<br />

sind von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

und von der Depotbank zu unterzeichnen.<br />

Die Unterzeichnung kann durch mechanische<br />

Vervielfältigung geschehen.<br />

179<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 34 – 35<br />

(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden<br />

Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich<br />

zu, so geht mit der Übertragung der<br />

in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche<br />

auch der Anteil des Veräußerers an den zum<br />

Sondervermögen gehörenden Gegenständen<br />

auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt<br />

<strong>für</strong> sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen<br />

sowie <strong>für</strong> Verfügungen, die im Wege der<br />

Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung<br />

erfolgen. In anderer Weise kann über den<br />

Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden<br />

Gegenständen nicht verfügt werden.<br />

§ 34 Anteilklassen und Teilfonds<br />

(1) Die Anteile an einem Sondervermögen<br />

können unter Berücksichtigung der Festlegungen<br />

in der Rechtsverordnung nach Absatz 3<br />

Satz 1 und 2 verschiedene Ausgestaltungsmerkmale,<br />

insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung,<br />

des Ausgabeaufschlags,<br />

des Rücknahmeabschlags, der Währung des<br />

Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der<br />

Mindestanlagesumme oder einer Kombination<br />

dieser Merkmale haben (Anteilklassen).<br />

Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale.<br />

Die Kosten bei Einführung<br />

neuer Anteilklassen <strong>für</strong> bestehende Sondervermögen<br />

müssen zulasten der Anteilpreise<br />

der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt<br />

werden. Der Wert des Anteils ist <strong>für</strong> jede<br />

Anteilklasse gesondert zu errechnen.<br />

(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in<br />

der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1<br />

und 2 können mehrere Sondervermögen, die<br />

sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines<br />

anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden<br />

(Teilfonds), zusammengefasst werden<br />

(Umbrella-Konstruktion). Die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Auflegung neuer Teilfonds düfen nur zulasten<br />

der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung<br />

gestellt werden. Die Vertragsbedingungen<br />

eines Teilfonds und deren Änderung sind<br />

durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der<br />

§§ 43 und 43a zu genehmigen.<br />

(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-<br />

Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds<br />

der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich<br />

und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis<br />

der Anleger untereinander wird jeder<br />

Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen<br />

behandelt. Die Rechte von Anlegern und<br />

Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds,<br />

insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung,<br />

Übertragung und Auflösung, beschränken<br />

sich auf die Vermögensgegenstände dieses<br />

Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds<br />

entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der<br />

betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung,<br />

Rechnungslegung und Ermittlung des<br />

Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds<br />

zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann die<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt übertragen.<br />

§ 35 Sammelverwahrung, Verlust von<br />

Anteilscheinen<br />

(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung<br />

im Sinne des Depotgesetzes nur genommen<br />

werden, wenn sie auf den Inhaber lauten<br />

oder blanko indossiert sind.<br />

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen<br />

oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn<br />

nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im<br />

Aufgebotsverfahren <strong>für</strong> kraftlos erklärt werden.<br />

§ 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine<br />

auf den Inhaber ausgegeben, so<br />

erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins<br />

auch der Anspruch aus den noch nicht<br />

fälligen Gewinnanteilscheinen.<br />

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung<br />

oder einer Verunstaltung zum Umlauf<br />

nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte,<br />

wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale<br />

der Urkunde noch mit<br />

Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft<br />

die Erteilung einer neuen Urkunde gegen<br />

Aushändigung der alten verlangen. Die<br />

Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.<br />

(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den<br />

Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben<br />

werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins<br />

der Ausgabe widerspricht. In die-<br />

180 www.WALHALLA.de


§36<br />

sem Fall sind die Scheine dem Besitzer des<br />

Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die<br />

Haupturkunde vorlegt.<br />

§ 36 Ermittlung des Anteilwertes,<br />

Veröffentlichung des Ausgabe- und<br />

Rücknahmepreises<br />

(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der<br />

Teilung des Wertes des Sondervermögens<br />

durch die Zahl der in den Verkehr gelangten<br />

Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist<br />

auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu<br />

ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich<br />

der aufgenommenen Kredite und<br />

sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank<br />

unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

selbst börsentäglich zu ermitteln. An<br />

gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie<br />

am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können<br />

die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank<br />

von einer Ermittlung des Wertes absehen.<br />

Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte<br />

ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

zu liefernden Vermögensgegenstandes<br />

die von ihr zu fordernde Gegenleistung<br />

unmittelbar nach Abschluss des<br />

Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche<br />

aus Wertpapierdarlehen<br />

ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen<br />

übertragenen Wertpapiere maßgebend.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um<br />

bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

das bestmögliche Ergebnis <strong>für</strong><br />

das Investmentvermögen zu erzielen. Dabei<br />

hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten,<br />

die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit<br />

der Ausführung und Abrechnung, den Umfang<br />

und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen,<br />

<strong>für</strong> die Auftragsausführung relevanten<br />

Aspekte zu berücksichtigen. Die Gewichtung<br />

dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden<br />

Kriterien:<br />

1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken<br />

des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt<br />

oder gegebenenfalls in den<br />

Vertragsbedingungen dargelegt sind,<br />

2. Merkmale des Auftrags,<br />

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Investmentgesetz 160<br />

3. Merkmale der Vermögensgegenstände<br />

und<br />

4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die<br />

der Auftrag weitergeleitet werden kann.<br />

Geschäftsabschlüsse <strong>für</strong> das Investmentvermögen<br />

zu nicht marktgerechten Bedingungen<br />

sind unzulässig, wenn sie <strong>für</strong> das Investmentvermögen<br />

nachteilig sind.<br />

(3) Für Vermögensgegenstände, die weder<br />

zum Handel an einer Börse zugelassen noch<br />

an einem anderen organisierten Markt zugelassen<br />

oder in diesen einbezogen sind oder<br />

<strong>für</strong> die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist<br />

der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung<br />

nach geeigneten Bewertungsmodellen<br />

unter Berücksichtigung der aktuellen<br />

Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde<br />

zu legen. Für die Bewertung von<br />

Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel<br />

an einer Börse zugelassen oder an einem<br />

anderen organisierten Markt zugelassen oder<br />

in diesen einbezogen sind, und <strong>für</strong> die Bewertung<br />

von Schuldscheindarlehen sind die <strong>für</strong><br />

vergleichbare Schuldverschreibungen und<br />

Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise<br />

und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen<br />

vergleichbarer Aussteller und entsprechender<br />

Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls<br />

mit einem Abschlag zum Ausgleich<br />

der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.<br />

(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu<br />

einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte<br />

und der Verbindlichkeiten aus Dritten<br />

eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel<br />

an einer Börse zugelassen oder in einen<br />

anderen organisierten Markt einbezogen<br />

sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten<br />

Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein<br />

Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt<br />

worden ist. Auf Derivate geleistete<br />

Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag<br />

festgestellten Bewertungsgewinne<br />

und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen<br />

zuzurechnen.<br />

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere<br />

Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände<br />

und die Anteilwertermittlung,<br />

insbesondere die Bewertung der<br />

181<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 37 – 38<br />

Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4<br />

Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

und in Wertpapieren verbriefter<br />

Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung<br />

ungewisser Steuerverpflichtungen bei<br />

der Anteilwertermittlung zu erlassen. Die<br />

Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen kann diese Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt<br />

übertragen.<br />

(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder<br />

die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so<br />

ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis<br />

bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis<br />

bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis<br />

bekannt zu geben. Ausgabe- und<br />

Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder<br />

Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch<br />

zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten<br />

Wirtschafts- oder Tageszeitung oder<br />

in den im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen<br />

Anlegerinformationen bezeichneten<br />

elektronischen Informationsmedien zu<br />

veröffentlichen.<br />

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne<br />

dass der Anteilwert dem Sondervermögen<br />

zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft<br />

aus ihrem eigenen Vermögen den<br />

fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.<br />

§ 37 Rücknahme von Anteilen,<br />

Aussetzung<br />

(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm<br />

gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an<br />

dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt<br />

wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen<br />

festzulegen.<br />

(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen<br />

werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Rücknahme der Anteile aussetzen<br />

darf, wenn außergewöhnliche Umstände<br />

vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung<br />

der Interessen der Anleger erforderlich<br />

erscheinen lassen. Solange die Rücknahme<br />

ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile<br />

ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat der Bundesanstalt und den zuständigen<br />

Stellen der anderen Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile<br />

des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung<br />

zur Aussetzung der Rücknahme<br />

unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat die Anleger durch eine Bekanntmachung<br />

im elektronischen Bundesanzeiger<br />

und darüber hinaus in einer hinreichend<br />

verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung<br />

oder in den in dem Verkaufsprospekt<br />

bezeichneten elektronischen Informationsmedien<br />

über die Aussetzung und die Wiederaufnahme<br />

der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.<br />

Die Anleger sind über die Aussetzung<br />

und Wiederaufnahme der Rücknahme<br />

der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung<br />

im elektronischen Bundesanzeiger<br />

mittels eines dauerhaften Datenträgers zu<br />

unterrichten.<br />

(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines<br />

Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den<br />

Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft<br />

abweichend von Absatz 2 Satz 1<br />

dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile<br />

des Feederfonds während des gleichen Zeitraums<br />

auszusetzen.<br />

(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass<br />

die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme<br />

der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im<br />

Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt<br />

soll die Aussetzung der Rücknahme<br />

anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft<br />

bei einem Immobilien-Sondervermögen<br />

im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die<br />

Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des<br />

§ 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht<br />

nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,<br />

die Verwaltung eines Sondervermögens<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten durch Bekanntmachung im<br />

elektronischen Bundesanzeiger und darüber<br />

hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht<br />

zu kündigen. Die Vertragsbedingungen<br />

können eine längere Kündigungsfrist vor-<br />

182 www.WALHALLA.de


§§ 39– 40<br />

sehen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1<br />

bekannt gemachte Kündigung mittels eines<br />

dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre<br />

Auflösung nicht <strong>für</strong> einen früheren als den<br />

Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur<br />

Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.<br />

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,<br />

die Sondervermögen zu verwalten, erlischt<br />

ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses,<br />

durch den der Antrag auf<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse nach § 26 der Insolvenzordnung<br />

abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören<br />

nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.<br />

(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus<br />

einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten<br />

Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein<br />

allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so<br />

hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich<br />

eines bei ihr verwahrten Sondervermögens<br />

<strong>für</strong> die Anleger deren Vertragsverhältnis mit<br />

der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist zu kündigen.<br />

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in<br />

Ansehung des Sondervermögens bestehenden<br />

Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein<br />

solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger<br />

oder Pfändungsgläubiger oder dem<br />

Insolvenzverwalter über das Vermögen eines<br />

Anlegers zu.<br />

§ 39 Abwicklung des Sondervermögens<br />

(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,<br />

ein Sondervermögen zu verwalten, so<br />

geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum<br />

der Kapitalanlagegesellschaft steht, das<br />

Sondervermögen, wenn es im Miteigentum<br />

der Anleger steht, das Verfügungsrecht über<br />

das Sondervermögen auf die Depotbank über.<br />

(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen<br />

abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.<br />

(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann<br />

die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung<br />

absehen und einer anderen Kapital-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Investmentgesetz 160<br />

anlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens<br />

nach Maßgabe der bisherigen<br />

Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt<br />

kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen<br />

verbinden. § 415 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.<br />

§ 40 Genehmigung der Verschmelzung<br />

(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen<br />

auf ein anderes bestehendes oder ein neues,<br />

dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen<br />

(inländische Verschmelzung)<br />

oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens<br />

auf ein anderes bestehendes oder ein<br />

neues, dadurch gegründetes übernehmendes<br />

EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende<br />

Verschmelzung) bedarf der vorherigen<br />

Genehmigung der Bundesanstalt.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden<br />

Sondervermögens hat dem Genehmigungsantrag<br />

im Falle einer Verschmelzung<br />

durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen<br />

beizufügen:<br />

1. der Verschmelzungsplan nach § 40b,<br />

2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung<br />

eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts<br />

gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2<br />

der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen<br />

Anlegerinformationen gemäß Artikel<br />

78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden<br />

EU-Investmentvermögens,<br />

3. eine Erklärung der Depotbanken des übertragenden<br />

Sondervermögens und des<br />

übernehmenden Sondervermögens oder<br />

EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung<br />

nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzung gemäß<br />

Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und<br />

4. die Verschmelzungsinformationen nach<br />

§ 40d Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzung gemäß Artikel<br />

43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den<br />

Anlegern des übertragenden Sondervermögens<br />

und des übernehmenden Sondervermögens<br />

oder EU-Investmentvermögens<br />

zu der geplanten Verschmelzung übermittelt<br />

werden sollen.<br />

Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung<br />

eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag<br />

nach Satz 1 ein Antrag auf<br />

183<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §40<br />

Genehmigung der Vertragsbedingungen des<br />

neu zu gründenden Sondervermögens nach<br />

§ 43 beizufügen. Im Falle einer Verschmelzung<br />

durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens<br />

ist dem Genehmigungsantrag<br />

nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags<br />

auf Genehmigung der Vertragsbedingungen<br />

des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens<br />

bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates<br />

beizufügen. Die Angaben und<br />

Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind<br />

in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzung auch in der<br />

Amtssprache oder in einer der Amtssprachen<br />

der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates<br />

des übernehmenden EU-Investmentvermögens<br />

oder einer von diesen gebilligten<br />

Sprache einzureichen.<br />

(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert<br />

die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von<br />

zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags<br />

an. Liegt der vollständige<br />

Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei<br />

einer grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates<br />

des übernehmenden EU-Investmentvermögens<br />

unverzüglich Abschriften der Angaben<br />

und Unterlagen nach Absatz 2.<br />

(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern<br />

angemessene Verschmelzungsinformationen<br />

zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt<br />

sie die potenziellen Auswirkungen der<br />

geplanten Verschmelzung auf die Anleger des<br />

übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.<br />

Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

des übertragenden Sondervermögens<br />

schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen<br />

<strong>für</strong> die Anleger<br />

des übertragenden Sondervermögens klarer<br />

gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung<br />

der Verschmelzungsinformationen <strong>für</strong><br />

die Anleger des übernehmenden Sondervermögens<br />

<strong>für</strong> erforderlich hält, kann sie innerhalb<br />

von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt<br />

des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2<br />

schriftlich eine Änderung verlangen.<br />

(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante<br />

Verschmelzung, wenn<br />

1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen<br />

der §§ 40a bis 40d entspricht,<br />

2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

<strong>für</strong> das übernehmende EU-Investmentvermögen<br />

sowohl gemäß § 132<br />

im Inland als auch gemäß Artikel 93 der<br />

Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den<br />

gleichen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union oder Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

der Vertrieb der Anteile angezeigt<br />

wurde, in denen <strong>für</strong> das übertragende<br />

richtlinienkonforme Sondervermögen der<br />

Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der<br />

Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,<br />

3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere<br />

Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen<br />

nach Absatz 4 verlangt hat oder<br />

im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

keinen Hinweis der zuständigen<br />

Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden<br />

EU-Investmentvermögens erhalten<br />

hat, dass die Verschmelzungsinformationen<br />

nicht zufriedenstellend im Sinne<br />

des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4<br />

Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind oder<br />

die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen<br />

Stellen des Herkunftsstaates im<br />

Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz<br />

4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG<br />

erhalten hat, dass die Nachbesserung der<br />

Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend<br />

ist, und<br />

4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung<br />

eines EU-Investmentvermögens ein<br />

Nachweis der Genehmigung der Vertragsbedingungen<br />

des neu gegründeten EU-Investmentvermögens<br />

durch die zuständige<br />

Stelle des Herkunftsstaates von der EU-<br />

Investmentgesellschaft des neu gegründeten<br />

EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt<br />

eingereicht wurde.<br />

(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft<br />

innerhalb von 20 Arbeitstagen<br />

nach Vorlage der vollständigen Angaben<br />

nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung<br />

genehmigt wird. Der Lauf der Frist nach<br />

Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt<br />

eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen<br />

nach Absatz 4 verlangt<br />

oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

eine Mitteilung der zuständigen<br />

184 www.WALHALLA.de


§41<br />

Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden<br />

EU-Investmentvermögens vorliegt,<br />

dass die Verschmelzungsinformationen nicht<br />

zufriedenstellend sind. Im Fall einer grenzüberschreitenden<br />

Verschmelzung und Fristhemmung<br />

gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass<br />

die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft<br />

nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die<br />

Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn<br />

sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen<br />

des Herkunftsstaates erhalten hat, dass die<br />

Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen<br />

zufriedenstellend ist und damit die<br />

Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer<br />

grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet<br />

die Bundesanstalt die zuständigen<br />

Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden<br />

EU-Investmentvermögens darüber,<br />

ob sie die Genehmigung erteilt hat.<br />

(7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung<br />

eines Sondervermögens gilt § 43<br />

Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle<br />

der Frist von vier Wochen eine Frist von 20<br />

Arbeitstagen tritt. Werden fehlende oder geänderte<br />

Angaben oder Unterlagen angefordert,<br />

beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1<br />

genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten<br />

Angaben oder Unterlagen erneut.<br />

§ 41 Kosten und Kostentransparenz<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den<br />

Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher<br />

Methode, in welcher Höhe und auf<br />

Grund welcher Berechnung die Vergütungen<br />

und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen<br />

an sie, die Depotbank und Dritte<br />

zu leisten sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft<br />

in den Vertragsbedingungen<br />

anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der<br />

Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei<br />

der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger<br />

zu entrichtende Kosten einschließlich deren<br />

Berechnung. Die Verwendung des Aufschlags<br />

bei der Ausgabe der Anteile oder des<br />

Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist<br />

im Verkaufsprospekt darzustellen.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im<br />

Jahresbericht und in den wesentlichen Anlegerinformationen<br />

eine Gesamtkostenquote<br />

aus. Im Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass<br />

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Investmentgesetz 160<br />

eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist<br />

und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die<br />

Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl<br />

dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche<br />

vom Sondervermögen im Jahresverlauf<br />

getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis<br />

zum durchschnittlichen Nettoinventarwert<br />

des Sondervermögens und wird in<br />

den wesentlichen Anlegerinformationen unter<br />

der Bezeichnung „laufende Kosten“<br />

nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der<br />

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission<br />

vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der<br />

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates im Hinblick auf die<br />

wesentlichen Informationen <strong>für</strong> den Anleger<br />

und die Bedingungen, die einzuhalten sind,<br />

wenn die wesentlichen Informationen <strong>für</strong> den<br />

Anleger oder der Prospekt auf einem anderen<br />

dauerhaften Datenträger als Papier oder auf<br />

einer Website zur Verfügung gestellt werden<br />

(ABl. L 176 vom 10. 7. 2010, S. 1) zusammengefasst;<br />

sie ist als Prozentsatz auszuweisen.<br />

Sofern in den Vertragsbedingungen eine<br />

erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung<br />

oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung<br />

<strong>für</strong> den Erwerb, die Veräußerung oder die<br />

Verwaltung von Vermögensgegenständen<br />

nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie<br />

§ 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde,<br />

ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz<br />

des durchschnittlichen Nettoinventarwertes<br />

des Sondervermögens anzugeben.<br />

(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Verkaufsprospekt<br />

zu erläutern, dass Transaktionskosten<br />

aus dem Fondsvermögen gezahlt<br />

werden und dass die Gesamtkostenquote keine<br />

Transaktionskosten enthält.<br />

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen<br />

der Berechnung der Gesamtkostenquote zu<br />

erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht<br />

der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen kann die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die<br />

Bundesanstalt übertragen.<br />

(4) Falls in den Vertragsbedingungen <strong>für</strong> die<br />

Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1<br />

185<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §42<br />

eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im<br />

Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft,<br />

die Depotbank oder an Dritte geleisteten<br />

Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingungen<br />

und im Verkaufsprospekt<br />

ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und<br />

Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1<br />

zusammensetzt. In den Vertragsbedingungen,<br />

im Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht<br />

ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und<br />

welche Kosten dem Sondervermögen gesondert<br />

in Rechnung gestellt werden. Die Absätze<br />

2 und 2a bleiben hiervon unberührt.<br />

(5) Im Verkaufsprospekt und im Jahresbericht<br />

ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft<br />

Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen<br />

an die Depotbank und an Dritte<br />

geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen<br />

zufließen und ob je nach Vertriebsweg<br />

ein wesentlicher Teil der aus dem<br />

Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft<br />

geleisteten Vergütungen <strong>für</strong> Vergütungen<br />

an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens<br />

auf den Bestand von vermittelten<br />

Anteilen verwendet werden.<br />

(6) Die Vertragsbedingungen und der Verkaufsprospekt<br />

müssen die Regelung enthalten,<br />

dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht<br />

der Betrag der Ausgabeaufschläge<br />

und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist,<br />

die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum<br />

<strong>für</strong> den Erwerb und die Rücknahme von<br />

Anteilen im Sinne der §§ 50, 66 und des<br />

§ 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung<br />

offen zu legen ist, die dem Sondervermögen<br />

von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder einer Gesellschaft, mit der die<br />

Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche<br />

unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />

verbunden ist oder einer ausländischen<br />

Investmentgesellschaft einschließlich ihrer<br />

Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung<br />

<strong>für</strong> die im Sondervermögen gehaltenen<br />

Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt<br />

ist die Art der möglichen Gebühren,<br />

Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen<br />

Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar<br />

von den Anlegern des Sondervermögens<br />

zu tragen sind, anzugeben. Im Verkaufspro-<br />

spekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen<br />

neben der Vergütung zur Verwaltung<br />

des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung<br />

<strong>für</strong> die im Sondervermögen<br />

gehaltenen Anteile berechnet wird.<br />

(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss<br />

zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen<br />

Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten<br />

Gebühren von Feederfonds<br />

und Masterfonds enthalten.<br />

§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche<br />

Anlegerinformationen<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat <strong>für</strong> die<br />

von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen<br />

Anlegerinformationen und einen<br />

Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen<br />

dem Publikum zugänglich zu machen.<br />

Der Verkaufsprospekt muss die Angaben enthalten,<br />

die erforderlich sind, damit sich die<br />

Anleger über die ihnen angebotene Anlage<br />

und insbesondere über die damit verbundenen<br />

Risiken ein begründetes Urteil bilden<br />

können. Der Verkaufsprospekt muss neben<br />

einer eindeutigen und leicht verständlichen<br />

Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens<br />

mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung<br />

des Sondervermögens sowie Angabe<br />

der Laufzeit;<br />

2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte<br />

und Halbjahresberichte über das<br />

Sondervermögen erhältlich sind;<br />

3. Kurzangaben über die <strong>für</strong> die Anleger<br />

bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich<br />

der Angabe, ob ausgeschüttete<br />

Erträge des Sondervermögens einem<br />

Quellensteuerabzug unterliegen;<br />

4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens;<br />

Häufigkeit der Ausschüttung<br />

von Erträgen;<br />

5. Name des Abschlussprüfers, der mit der<br />

Prüfung des Sondervermögens einschließlich<br />

des Jahresberichtes beauftragt<br />

ist oder beauftragt werden soll;<br />

6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere<br />

Art der durch die Anteile verbrieften<br />

Rechte oder Ansprüche; Angaben,<br />

ob die Anteile durch Globalurkunden<br />

186 www.WALHALLA.de


§42<br />

verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben<br />

werden; Angaben, ob die Anteile auf<br />

den Inhaber oder auf den Namen lauten<br />

und Angabe der Stückelung;<br />

7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen<br />

verschiedene Teilfonds umfasst<br />

und unter welchen Voraussetzungen Anteile<br />

an verschiedenen Teilfonds ausgegeben<br />

werden, einschließlich einer Beschreibung<br />

der Anlageziele und der Anlagepolitik<br />

der Teilfonds nebst etwaiger<br />

Konkretisierungen und Beschränkungen<br />

derselben;<br />

8. Angaben darüber, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen<br />

Rechten ausgegeben werden,<br />

und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale<br />

gemäß § 34 Abs. 1<br />

und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds<br />

zugeordnet werden, eine Beschreibung<br />

des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1<br />

Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 <strong>für</strong> die Errechnung<br />

des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse<br />

oder der Teilfonds;<br />

9. Voraussetzungen <strong>für</strong> die Auflösung und<br />

Übertragung des Sondervermögens unter<br />

Angabe von Einzelheiten insbesondere<br />

bezüglich der Rechte der Anleger;<br />

10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder<br />

Märkte, an denen die Anteile notiert oder<br />

gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert<br />

vom Börsenpreis abweichen<br />

kann;<br />

11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex<br />

nachbildenden Sondervermögen<br />

Darstellung an hervorgehobener Stelle,<br />

dass der Grundsatz der Risikomischung<br />

<strong>für</strong> dieses Sondervermögen nur eingeschränkt<br />

gilt; welche Wertpapiere Bestandteile<br />

des Wertpapierindexes sind<br />

und wie hoch der Anteil der jeweiligen<br />

Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die<br />

Angaben über die Zusammensetzung des<br />

Wertpapierindexes können unterbleiben,<br />

wenn sie <strong>für</strong> den Schluss oder <strong>für</strong> die<br />

Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im<br />

letzten bekannt gemachten Jahres- oder<br />

Halbjahresbericht enthalten sind;<br />

12. Bedingungen <strong>für</strong> die Ausgabe und Rücknahme<br />

sowie gegebenenfalls den Um-<br />

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Investmentgesetz 160<br />

tausch von Anteilen; Voraussetzungen,<br />

unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls<br />

auch der Umtausch von Anteilen<br />

ausgesetzt werden kann;<br />

13. Beschreibung der Regeln <strong>für</strong> die Ermittlung<br />

und Verwendung der Erträge;<br />

14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens<br />

einschließlich der finanziellen<br />

Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik<br />

an hervorgehobener Stelle, einschließlich<br />

etwaiger Konkretisierungen<br />

und Beschränkungen bezüglich dieser<br />

Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger<br />

Techniken und Instrumente, von denen<br />

bei der Verwaltung des Sondervermögens<br />

Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit<br />

von Kreditaufnahmen <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Sondervermögens; Beschreibung<br />

der wesentlichen Merkmale der <strong>für</strong><br />

das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile<br />

einschließlich der maßgeblichen<br />

Anlagegrundsätze und -grenzen;<br />

15. Regeln <strong>für</strong> die Vermögensbewertung;<br />

16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise<br />

der Anteile unter Berücksichtigung<br />

der Methode und Häufigkeit der<br />

Berechnung dieser Preise und der mit der<br />

Ausgabe und der Rücknahme der Anteile<br />

verbundenen Kosten; Angaben über Art,<br />

Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung<br />

der Ausgabe- und Rücknahmepreise der<br />

Anteile; etwaige sonstige Kosten oder<br />

Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen,<br />

die vom Anleger zu entrichten sind<br />

und denjenigen, die aus dem Sondervermögen<br />

zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;<br />

17. (weggefallen)<br />

18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich<br />

die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet,<br />

Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft;<br />

Zeitpunkt ihrer Gründung;<br />

19. Angabe der weiteren Sondervermögen,<br />

die von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwaltet werden;<br />

20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder<br />

gegebenenfalls der Geschäftsführer und<br />

des Aufsichtsrats unter Angabe der au-<br />

187<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §42<br />

ßerhalb der Kapitalanlagegesellschaft<br />

ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese<br />

<strong>für</strong> die Kapitalanlagegesellschaft von<br />

Bedeutung sind;<br />

21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten<br />

Kapitals;<br />

22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich<br />

die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet,<br />

Ort der Hauptverwaltung der Depotbank;<br />

23. Haupttätigkeit der Depotbank;<br />

24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern,<br />

wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis<br />

in Anspruch genommen werden;<br />

Einzelheiten dieser Verträge, die <strong>für</strong><br />

die Anleger von Interesse sind; andere<br />

Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des<br />

Anlageberaters von Bedeutung;<br />

25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen<br />

an die Anleger, die Rücknahme<br />

der Anteile sowie die Verbreitung der<br />

Berichte und sonstigen Informationen<br />

über das Sondervermögen vorzunehmen;<br />

falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder in<br />

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

vertrieben werden, sind Angaben<br />

über die in diesem Staat getroffenen<br />

Maßnahmen zu machen und in den dort<br />

bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen;<br />

26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung<br />

des Sondervermögens und gegebenenfalls<br />

der Teilfonds und der Anteilklassen<br />

zusammen mit einem Warnhinweis,<br />

dass die bisherige Wertentwicklung kein<br />

Indikator <strong>für</strong> die zukünftige Wertentwicklung<br />

ist;<br />

27. Profil des typischen Anlegers, <strong>für</strong> den das<br />

Sondervermögen beziehungsweise der<br />

Teilfonds konzipiert ist;<br />

28. Datum des Verkaufsprospekts.<br />

Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in<br />

den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen<br />

werden, wenn sie Grund zu der<br />

Annahme hat, dass die Angaben <strong>für</strong> die Erwerber<br />

erforderlich sind.<br />

(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds<br />

hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus<br />

mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:<br />

1. eine Erläuterung, dass es sich um den<br />

Feederfonds eines bestimmten Masterfonds<br />

handelt und er als solcher dauerhaft<br />

mindestens 85 Prozent seines Wertes in<br />

Anteile dieses Masterfonds anlegt,<br />

2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die<br />

Wertentwicklung von Feederfonds und<br />

Masterfonds identisch sind oder in welchem<br />

Ausmaß und aus welchen Gründen<br />

sie sich unterscheiden, und eine Beschreibung<br />

der gemäß § 63a getätigten Anlagen,<br />

3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds,<br />

seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner<br />

Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils<br />

und Angaben dazu, wo und wie<br />

der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds<br />

erhältlich ist,<br />

4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung<br />

nach § 45b Absatz 1<br />

Satz 2 oder der entsprechenden internen<br />

Regelungen <strong>für</strong> Geschäftstätigkeiten nach<br />

§ 45b Absatz 1 Satz 3,<br />

5. die Möglichkeiten <strong>für</strong> die Anleger, weitere<br />

Informationen über den Masterfonds und<br />

die Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,<br />

6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen<br />

und Kosten, die auf Grund der Anlage in<br />

Anteilen des Masterfonds durch den Feederfonds<br />

zu zahlen sind, sowie der gesamten<br />

Gebühren von Feederfonds und Masterfonds,<br />

und<br />

7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen<br />

der Anlage in den Masterfonds<br />

<strong>für</strong> den Feederfonds.<br />

(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen<br />

sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art<br />

und Risiken des angebotenen Anlageprodukts<br />

zu verstehen und auf dieser Grundlage eine<br />

fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und<br />

müssen folgende Angaben zu den wesentlichen<br />

Merkmalen des betreffenden Sondervermögens<br />

enthalten:<br />

188 www.WALHALLA.de


§42<br />

1. Identität des Sondervermögens,<br />

2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele<br />

und Anlagepolitik,<br />

3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,<br />

4. Kosten und Gebühren,<br />

5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenenfalls<br />

Performance-Szenarien und<br />

6. praktische Informationen und Querverweise.<br />

Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger<br />

verstehen können, ohne dass hier<strong>für</strong> zusätzliche<br />

Dokumente herangezogen werden<br />

müssen. Die wesentlichen Anlegerinformationen<br />

sind kurz zu halten und in allgemein<br />

verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in<br />

einem einheitlichen Format zu erstellen, um<br />

Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise<br />

zu präsentieren, die <strong>für</strong> den Anleger aller<br />

Voraussicht nach verständlich ist. Sie müssen<br />

redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend<br />

sein. Sie müssen mit den einschlägigen<br />

Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen.<br />

Für die richtlinienkonformen Sondervermögen<br />

bestimmen sich die näheren<br />

Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen<br />

Anlegerinformationen nach der Verordnung<br />

(EU) Nr. 583/2010. Für Sondervermögen,<br />

die keine richtlinienkonformen Sondervermögen<br />

im Sinne der §§ 46 bis 65 sind,<br />

ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich<br />

der näheren Inhalte, Form und Gestaltung<br />

der wesentlichen Anlegerinformationen<br />

entsprechend anzuwenden, soweit sich<br />

aus den nachfolgenden Vorschriften nichts<br />

anderes ergibt.<br />

(2a) Für die Immobilien-Sondervermögen<br />

nach § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen<br />

nach § 90a sind Artikel 4 Absatz 8<br />

und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU)<br />

Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung<br />

des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz<br />

2 Satz 1 Nummer 3 <strong>für</strong> Immobilien-Sondervermögen<br />

und <strong>für</strong> Infrastruktur- Sondervermögen<br />

hat eine Bezeichnung der wesentlichen<br />

Risiken und Chancen, die mit einer Anlage<br />

in den Immobilien-Sondervermögen oder<br />

Infrastruktur-Sondervermögen verbunden<br />

sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen<br />

Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil<br />

des Sondervermögens haben, hinzuweisen;<br />

www.WALHALLA.de<br />

Investmentgesetz 160<br />

insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen<br />

und der Beteiligung an den Immobilien-<br />

Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesellschaften<br />

zu bezeichnen. Daneben ist<br />

ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen<br />

Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen.<br />

Die Darstellung muss den Anleger in die<br />

Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung<br />

der verschiedenen Risikofaktoren zu<br />

verstehen. Die Beschreibung ist in Textform<br />

zu erstellen und darf keine grafischen Elemente<br />

aufweisen. Daneben sind folgende Angaben<br />

aufzunehmen:<br />

1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition<br />

in das Sondervermögen neben den<br />

Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken<br />

verbunden sein können, und<br />

2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz<br />

1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung<br />

(EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung<br />

der Rückgabemöglichkeiten<br />

<strong>für</strong> den Anleger nach § 80d Absatz 1 Nummer<br />

1 oder § 90e Absatz 2 Nummer 4 und<br />

5 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit<br />

der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen<br />

und deren Folgen nach § 81.<br />

(2b) Für die Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken und die Dach-Sondervermögen mit<br />

zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120<br />

sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und<br />

9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht<br />

anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und<br />

Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer<br />

3 hat <strong>für</strong> Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen<br />

Risiken und Chancen, die mit einer<br />

Anlage in diesen Sondervermögen verbunden<br />

sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen<br />

Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das<br />

Risikoprofil des Sondervermögens haben; im<br />

Fall von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken sind auch die Risiken der Zielfonds<br />

einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen<br />

Einfluss auf das Risikoprofil des<br />

Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4<br />

bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende<br />

Angaben aufzunehmen:<br />

1. <strong>für</strong> Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

und Dach-Sondervermögen mit zu-<br />

189<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz § 42a<br />

sätzlichen Risiken anstelle der Angaben<br />

nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der<br />

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis<br />

auf die Möglichkeit zur Einschränkung<br />

der Rücknahme nach § 116;<br />

2. <strong>für</strong> Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken im Abschnitt „Risikound<br />

Ertragsprofil“ zusätzlich der Warnhinweis<br />

nach § 117 Absatz 2 Satz 1;<br />

3. <strong>für</strong> Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

im Abschnitt „Praktische Informationen“<br />

zusätzlich zu den in Artikel 20 der<br />

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten<br />

Angaben auch der Name des Prime Brokers;<br />

4. <strong>für</strong> Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken zusätzlich zu den Angaben nach<br />

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/<br />

2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer<br />

nicht beaufsichtigter Zielfonds nach<br />

§ 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2;<br />

5. <strong>für</strong> Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

und Dach-Sondervermögen zusätzlich<br />

zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 583/2010 auch Angaben<br />

zu Krediten und Leerverkäufen nach § 117<br />

Absatz 1 Nummer 4.<br />

(2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken<br />

im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils<br />

nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit<br />

dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung<br />

und Überwachung von Risiken übereinstimmen,<br />

das die Kapitalanlagegesellschaft<br />

im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie<br />

2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet eine<br />

Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen,<br />

sind die hiermit verbundenen<br />

Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei<br />

zu erläutern.<br />

(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft <strong>für</strong><br />

Rechnung des Sondervermögens Geschäfte<br />

mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt<br />

an hervorgehobener Stelle erläutern,<br />

ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken<br />

oder als Teil der Anlagestrategie<br />

getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung<br />

von Derivaten möglicherweise auf<br />

das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.<br />

(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine<br />

Zusammensetzung oder durch die <strong>für</strong> die<br />

Fondsverwaltung verwendeten Techniken<br />

eine erhöhte Volatilität aufweist, muss der<br />

Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle<br />

darauf hinweisen.<br />

(5) In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen<br />

Anlegerinformationen sind die Angaben<br />

von wesentlicher Bedeutung auf dem<br />

neuesten Stand zu halten.<br />

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt<br />

<strong>für</strong> die von ihr verwalteten inländischen<br />

Sondervermögen den Verkaufsprospekt<br />

und die wesentlichen Anlegerinformationen<br />

sowie deren Änderungen unverzüglich nach<br />

erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf<br />

Anfrage hat die Kapitalanlagegesellschaft der<br />

Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt <strong>für</strong><br />

die von ihr nach den §§ 12 und 12a verwalteten<br />

EU-Investmentvermögen zur Verfügung<br />

zu stellen. Die einen Feederfonds verwaltende<br />

Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt<br />

vorbehaltlich der Einreichungspflicht<br />

nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des<br />

Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen<br />

des Masterfonds unverzüglich<br />

nach erstmaliger Verwendung einzureichen.<br />

§ 42a Information mittels eines dauerhaften<br />

Datenträgers<br />

(1) Ist <strong>für</strong> die Übermittlung von Informationen<br />

nach diesem Gesetz die Verwendung eines<br />

dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die<br />

Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers<br />

als Papier nur zulässig, wenn dies<br />

auf Grund der Rahmenbedingungen, unter<br />

denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen<br />

ist und der Anleger sich ausdrücklich<br />

<strong>für</strong> diese andere Form der Übermittlung von<br />

Informationen entschieden hat.<br />

(2) Eine Übermittlung von Informationen im<br />

Wege elektronischer Kommunikation gilt im<br />

Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter<br />

denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft<br />

und dem Anleger ausgeführt<br />

wird oder werden soll, als angemessen, wenn<br />

der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen<br />

Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt<br />

als nachgewiesen, wenn der Anleger <strong>für</strong> die<br />

190 www.WALHALLA.de


§43<br />

Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-<br />

Adresse angegeben hat.<br />

(3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwahrt werden oder diese<br />

die Übermittlung von Informationen selbst<br />

nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden<br />

Stellen der Anleger die Informationen<br />

in angemessener Weise <strong>für</strong> eine Übermittlung<br />

an die Anleger bereitzustellen. Die<br />

depotführenden Stellen haben die Informationen<br />

unverzüglich nach der Bereitstellung den<br />

Anlegern zu übermitteln. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat der depotführenden Stelle die<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Vervielfältigung von<br />

Mitteilungen und <strong>für</strong> die Übermittlung des<br />

dauerhaften Datenträgers an die Anleger zu<br />

erstatten. Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs<br />

gilt die Verordnung über den<br />

Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute<br />

vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der<br />

jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />

§ 43 Vertragsbedingungen<br />

(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen<br />

sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft<br />

zu den Anlegern bestimmt, sind<br />

vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen.<br />

(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung<br />

bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.<br />

Die Genehmigung ist innerhalb<br />

einer Frist von vier Wochen nach Eingang des<br />

Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die<br />

Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen<br />

entsprechen. Liegen die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Genehmigung nicht vor, hat<br />

die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb<br />

der Frist nach Satz 2 unter Angabe<br />

der Gründe mitzuteilen und fehlende oder<br />

geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.<br />

Mit dem Eingang der angeforderten<br />

Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf<br />

der in Satz 2 genannten Frist erneut. Die<br />

Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den<br />

Genehmigungsantrag nicht innerhalb der<br />

Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und<br />

eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist.<br />

Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat<br />

die Bundesanstalt die Genehmigung nach<br />

Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Der Genehmi-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Investmentgesetz 160<br />

gungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu<br />

unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die<br />

Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft darf die<br />

Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt<br />

beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz<br />

1 erteilt worden ist.<br />

(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen<br />

mit den bisherigen Anlagegrundsätzen<br />

des Sondervermögens nicht vereinbar<br />

sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz<br />

2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur,<br />

wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen<br />

der Vertragsbedingungen mindestens<br />

drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz<br />

5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,<br />

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile<br />

ohne weitere Kosten zu verlangen, oder<br />

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile<br />

ohne weitere Kosten zu verlangen in<br />

Anteile eines anderen Sondervermögens<br />

oder EU-Investmentvermögens, das mit<br />

den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar<br />

ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder von einem Unternehmen,<br />

das demselben Konzern im Sinne des<br />

§ 290 des Handelsgesetzbuchs angehört,<br />

verwaltet wird.<br />

Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt,<br />

in dem die Anleger über die geplante<br />

Änderung der Vertragsbedingungen nach Absatz<br />

5 unterrichtet werden. Sind die in Satz 1<br />

genannten Änderungen nach Maßgabe des<br />

Absatzes 2 genehmigt oder gelten diese als<br />

genehmigt, dürfen diese frühestens drei Monate<br />

nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten<br />

Bekanntmachung in Kraft treten. Die Änderung<br />

der Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen<br />

und Infrastruktur-Sondervermögen<br />

ist nur zulässig, wenn diese<br />

entweder nach Änderung der Vertragsbedingungen<br />

mit den bisherigen Anlagegrundsätzen<br />

vereinbar sind oder dem Anleger ein<br />

Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten<br />

wird.<br />

(4) Die Vertragsbedingungen müssen neben<br />

der Bezeichnung des Sondervermögens sowie<br />

der Angabe des Namens und des Sitzes der<br />

191<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §43<br />

Kapitalanlagegesellschaft mindestens folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl<br />

der zu beschaffenden Vermögensgegenstände<br />

erfolgt, insbesondere welche Vermögensgegenstände<br />

in welchem Umfang<br />

erworben werden dürfen, die Arten der<br />

Sondervermögen und der von ausländischen<br />

Investmentgesellschaften verwalteten<br />

Vermögen, deren Anteile <strong>für</strong> das<br />

Sondervermögen erworben werden dürfen,<br />

sowie der Anteil des Sondervermögens,<br />

der höchstens in Anteilen der<br />

jeweiligen Art gehalten werden darf; ob,<br />

in welchem Umfang und mit welchem<br />

Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt<br />

werden dürfen und welcher Anteil in<br />

Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten<br />

gehalten wird; Techniken und Instrumente,<br />

von denen bei der Verwaltung des<br />

Sondervermögens Gebrauch gemacht<br />

werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Sondervermögens;<br />

2. wenn die Auswahl der <strong>für</strong> das Sondervermögen<br />

zu erwerbenden Wertpapiere darauf<br />

gerichtet ist, einen Wertpapierindex<br />

im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher<br />

Wertpapierindex nachgebildet werden<br />

soll, und dass die in § 60 genannten<br />

Grenzen überschritten werden dürfen;<br />

3. ob die zum Sondervermögen gehörenden<br />

Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder im Miteigentum<br />

der Anleger stehen;<br />

4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen<br />

Bedingungen und bei welchen Stellen<br />

die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls<br />

den Umtausch der Anteile von<br />

der Kapitalanlagegesellschaft verlangen<br />

können; Voraussetzungen, unter denen<br />

die Rücknahme und gegebenenfalls der<br />

Umtausch der Anteile ausgesetzt werden<br />

kann;<br />

5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen<br />

der Jahresbericht und der Halbjahresbericht<br />

über die Entwicklung des Sondervermögens<br />

und seine Zusammensetzung<br />

erstattet und dem Publikum zugänglich<br />

gemacht werden;<br />

6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten<br />

oder wieder anzulegen sind,<br />

und ob auf Erträge entfallende Teile des<br />

Ausgabepreises <strong>für</strong> ausgegebene Anteile<br />

zur Ausschüttung herangezogen werden<br />

können (Ertragsausgleichsverfahren); ob<br />

die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen<br />

vorgesehen ist;<br />

7. in welcher Weise das Sondervermögen,<br />

sofern es nur <strong>für</strong> eine begrenzte Dauer<br />

gebildet wird, abgewickelt und an die<br />

Anleger verteilt wird;<br />

8. ob das Sondervermögen verschiedene<br />

Teilfonds umfasst, unter welchen Voraussetzungen<br />

Anteile an verschiedenen Teilfonds<br />

ausgegeben werden, und nach welchen<br />

Grundsätzen die Teilfonds gebildet<br />

werden;<br />

9. ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

Anteile mit unterschiedlichen Rechten<br />

oder an Teilfonds ausgegeben werden,<br />

und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß<br />

§ 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds<br />

zugeordnet werden, sowie das Verfahren<br />

gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung<br />

mit § 34 Abs. 3 Satz 1 <strong>für</strong> die Errechnung<br />

des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse<br />

oder der Teilfonds;<br />

10. ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen<br />

aufgenommen werden<br />

darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

ein anderes Sondervermögen<br />

aufgenommen werden darf;<br />

11. wenn es sich bei dem Sondervermögen<br />

um einen Feederfonds handelt, die Bezeichnung<br />

des Masterfonds, in dessen<br />

Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen<br />

nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3<br />

mindestens 85 Prozent des Wertes des<br />

Feederfonds angelegt werden.<br />

(5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen,<br />

die von der Bundesanstalt genehmigt<br />

sind, sind im elektronischen Bundesanzeiger<br />

und darüber hinaus in einer hinreichend<br />

verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung<br />

oder in den in dem Verkaufsprospekt<br />

bezeichneten elektronischen Informationsmedien<br />

bekannt zu machen. Im Fall von Änderungen<br />

der Angaben nach § 41 Absatz 1<br />

192 www.WALHALLA.de


§44<br />

Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3<br />

Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf wesentliche<br />

Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich<br />

mit der Bekanntmachung nach Satz 1<br />

die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen<br />

Änderungen der Vertragsbedingungen und<br />

ihre Hintergründe sowie eine Information<br />

über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen<br />

Art und Weise mittels eines dauerhaften<br />

Datenträgers zu übermitteln. Dabei<br />

ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise<br />

weitere Informationen über die Änderung der<br />

Vertragsbedingungen erlangt werden können.<br />

Die Übermittlung gilt drei Tage nach der<br />

Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.<br />

Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte<br />

Datenträger den Empfänger nicht<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht<br />

hat. Die Änderungen dürfen frühestens am<br />

Tag nach der Bekanntmachung im elektronischen<br />

Bundesanzeiger in Kraft treten, im<br />

Falle von Änderungen der Angaben nach § 41<br />

Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von<br />

drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.<br />

Mit Zustimmung der Bundesanstalt<br />

kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt<br />

werden, soweit es sich um eine Änderung<br />

handelt, die den Anleger begünstigt.<br />

(6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe<br />

der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen<br />

nach Maßgabe der §§ 66 bis 95<br />

oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113<br />

sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt<br />

werden.<br />

§ 44 Rechnungslegung<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat <strong>für</strong> jedes<br />

Sondervermögen <strong>für</strong> den Schluss eines jeden<br />

Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den<br />

Sätzen 2 und 3 zu erstatten. Der Jahresbericht<br />

muss einen Bericht über die Tätigkeit<br />

der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben<br />

enthalten, die es den Anlegern ermöglichen,<br />

sich ein Urteil über diese Tätigkeit und<br />

die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden.<br />

Der Jahresbericht muss folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen<br />

gehörenden Vermögens-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Investmentgesetz 160<br />

gegenstände sowie der Verbindlichkeiten<br />

aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften,<br />

Wertpapier-Darlehens-Geschäften<br />

2.<br />

und der sonstigen Verbindlichkeiten. Die<br />

Vermögensgegenstände sind nach Art,<br />

Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert<br />

aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist<br />

zu untergliedern in Wertpapiere mit einer<br />

Zulassung zum Handel an einer Börse, an<br />

einem organisierten Markt zugelassene<br />

oder in diesen einbezogene Wertpapiere,<br />

Wertpapiere aus Neuemissionen, die an<br />

einer Börse zum Handel zugelassen oder<br />

an einem organisierten Markt zugelassen<br />

oder in diesen einbezogen werden sollen,<br />

sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente<br />

sowie Schuldscheindarlehen,<br />

wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten<br />

Kriterien unter Berücksichtigung<br />

der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen<br />

am Wert des Sondervermögens vorzunehmen<br />

ist. Für jeden Posten der Vermögensaufstellung<br />

ist sein Anteil am<br />

Wert des Sondervermögens anzugeben.<br />

Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente<br />

und Investmentanteile<br />

sind auch die während des Berichtszeitraums<br />

getätigten Käufe und Verkäufe<br />

nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen.<br />

Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben.<br />

Es ist anzugeben, inwieweit zum<br />

Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände<br />

Gegenstand von Rechten<br />

Dritter sind;<br />

die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen<br />

Geschäfte, die Finanzinstrumente<br />

zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte<br />

und Wertpapier-Darlehen, soweit<br />

sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung<br />

erscheinen. Die während des Berichtszeitraums<br />

von Sondervermögen<br />

3.<br />

nach § 112 getätigten Leerverkäufe in<br />

Wertpapieren sind unter Nennung von<br />

Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der<br />

Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse<br />

anzugeben;<br />

die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden<br />

Anteile und der Wert eines<br />

Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2;<br />

193<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §44<br />

4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen<br />

gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung.<br />

Sie ist so zu gestalten,<br />

dass aus ihr die Erträge aus Anlagen,<br />

sonstige Erträge, Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

Verwaltung des Sondervermögens und<br />

<strong>für</strong> die Depotbank, sonstige Aufwendungen<br />

und Gebühren und der Nettoertrag<br />

sowie Erhöhungen und Verminderungen<br />

des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte<br />

ersichtlich sind. Außerdem<br />

ist eine Übersicht über die Entwicklung<br />

des Sondervermögens während des<br />

Berichtszeitraums, die auch Angaben<br />

über ausgeschüttete und wieder angelegte<br />

Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei<br />

den ausgewiesenen Vermögensgegenständen<br />

sowie Angaben über Mittelzuflüsse<br />

aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse<br />

durch Anteil-Rücknahmen enthalten<br />

muss, zu erstellen;<br />

4a. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene<br />

Verwendung der Erträge des<br />

Sondervermögens,<br />

5. eine vergleichende Übersicht der letzten<br />

drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes<br />

Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens<br />

und der Wert eines Anteils<br />

anzugeben sind.<br />

Der Jahresbericht eines Feederfonds muss ferner<br />

Informationen darüber enthalten, wo der<br />

Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat <strong>für</strong> die<br />

Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht<br />

zu erstatten, der die Angaben nach<br />

Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthalten muss.<br />

Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1<br />

Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn <strong>für</strong> das<br />

Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt<br />

oder vorgesehen sind. Der Halbjahresbericht<br />

eines Feederfonds muss ferner Informationen<br />

darüber enthalten, wo der Halbjahresbericht<br />

des Masterfonds zugänglich ist.<br />

(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines<br />

Sondervermögens während des Geschäftsjahres<br />

von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine<br />

andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen<br />

oder ein inländisches Sondervermögen während<br />

des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen<br />

oder EU-Investmentvermögen<br />

verschmolzen, so hat die übertragende Gesellschaft<br />

auf den Übertragungsstichtag einen<br />

Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen<br />

an einen Jahresbericht gemäß Absatz<br />

1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der<br />

übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder der Investmentgesellschaft des übernehmenden<br />

Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens<br />

unverzüglich auszuhändigen.<br />

(4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so<br />

hat die Kapitalanlagegesellschaft auf den<br />

Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe<br />

des § 38 erlischt, einen Auflösungsbericht<br />

zu erstellen, der den Anforderungen<br />

an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.<br />

(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt,<br />

hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag,<br />

an dem die Abwicklung beendet ist, einen<br />

Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen<br />

an einen Jahresbericht gemäß<br />

Absatz 1 entspricht.<br />

(5) Der Jahresbericht des Sondervermögens<br />

ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der<br />

Abschlussprüfer muss von den Gesellschaftern<br />

der Kapitalanlagegesellschaft gewählt<br />

und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung von den Geschäftsführern, im<br />

Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand<br />

beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 8 sowie<br />

die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs<br />

gelten entsprechend. Das Ergebnis der<br />

Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem<br />

besonderen Vermerk zusammenzufassen; der<br />

Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht<br />

wiederzugeben. Bei der Prüfung hat<br />

der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei<br />

der Verwaltung des Sondervermögens die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen<br />

der Vertragsbedingungen beachtet<br />

worden sind. Der Abschlussprüfer hat den<br />

Bericht über die Prüfung des Sondervermögens<br />

unverzüglich nach Beendigung der<br />

Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.<br />

(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat<br />

in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk<br />

und weitere Informationen nach Artikel<br />

27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/<br />

44/EU des Abschlussprüfers des Masterfonds<br />

194 www.WALHALLA.de


§§ 66– 67<br />

zu berücksichtigen. Haben der Feederfonds<br />

und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre,<br />

hat der Abschlussprüfer des<br />

Masterfonds einen Bericht über die Prüfung<br />

der von der Investmentgesellschaft des Masterfonds<br />

zu erstellenden Informationen nach<br />

Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/<br />

44/EU <strong>für</strong> den Masterfonds zum Geschäftsjahresende<br />

des Feederfonds zu erstellen. Der<br />

Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem<br />

Prüfungsbericht insbesondere jegliche in<br />

den vom Abschlussprüfer des Masterfonds<br />

übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten<br />

sowie deren Auswirkungen<br />

auf den Feederfonds zu nennen. Weder der<br />

Abschlussprüfer des Masterfonds noch der<br />

Abschlussprüfer des Feederfonds verletzen<br />

durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche<br />

oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift<br />

vorgesehene Bestimmungen, die die<br />

Offenlegung von Informationen einschränken<br />

oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung<br />

des Abschlussprüfers oder einer <strong>für</strong> sie<br />

handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.<br />

(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie<br />

Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach<br />

Absatz 4 und 4a sind ebenfalls durch einen<br />

Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung<br />

nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.<br />

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang<br />

und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen<br />

1 bis 4 sowie über den Inhalt der<br />

Prüfungsberichte <strong>für</strong> Sondervermögen zu erlassen,<br />

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere<br />

um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung<br />

der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften<br />

bei der Verwaltung von Sondervermögen<br />

zu erhalten. Die Rechtsverordnung<br />

bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen<br />

kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt übertragen.<br />

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Investmentgesetz 160<br />

Abschnitt 3<br />

Immobilien-Sondervermögen<br />

§ 66 Immobilien-Sondervermögen<br />

Für die Verwaltung von Sondervermögen, die<br />

nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen<br />

eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen),<br />

gelten die Vorschriften<br />

der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit<br />

sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes<br />

ergibt.<br />

§ 67 Zulässige Vermögensgegenstände,<br />

Anlagegrenzen<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich<br />

der Absätze 2 bis 6 <strong>für</strong> ein Immobilien-Sondervermögen<br />

nur folgende und die in<br />

den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände<br />

erwerben:<br />

1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke<br />

und gemischtgenutzte Grundstücke;<br />

2. Grundstücke im Zustand der Bebauung,<br />

wenn die genehmigte Bauplanung den in<br />

Nummer 1 genannten Voraussetzungen<br />

entspricht und nach den Umständen mit<br />

einem Abschluss der Bebauung in angemessener<br />

Zeit zu rechnen ist und wenn die<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Grundstücke insgesamt<br />

20 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

nicht überschreiten;<br />

3. unbebaute Grundstücke, die <strong>für</strong> eine alsbaldige<br />

eigene Bebauung nach Maßgabe<br />

der Nummer 1 bestimmt und geeignet<br />

sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert<br />

zusammen mit dem Wert der bereits in<br />

dem Sondervermögen befindlichen unbebauten<br />

Grundstücke 20 Prozent des Wertes<br />

des Sondervermögens nicht übersteigt;<br />

4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen<br />

der Nummern 1 bis 3.<br />

(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen<br />

und die Vermögensgegenstände einen<br />

dauernden Ertrag erwarten lassen, darf die<br />

Kapitalanlagegesellschaft <strong>für</strong> Rechnung eines<br />

Immobilien-Sondervermögens vorbehaltlich<br />

der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke<br />

und andere Erbbaurechte sowie Rechte in<br />

Form des Wohnungseigentums, Teileigentums,<br />

Wohnungserbbaurechts und Teilerb-<br />

195<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §67<br />

baurechts erwerben. Die Grundstücke und<br />

Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden,<br />

wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert<br />

zusammen mit dem Wert der bereits in dem<br />

Sondervermögen befindlichen Grundstücke<br />

und Rechte gleicher Art 15 Prozent des Wertes<br />

des Immobilien-Sondervermögens nicht<br />

überschreitet. Unter den Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens<br />

auch Nießbrauchrechte an<br />

Grundstücken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1<br />

erwerben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben<br />

dienen, wenn zur Zeit der Bestellung<br />

die Aufwendungen <strong>für</strong> das Nießbrauchrecht<br />

zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen<br />

befindlichen Nießbrauchrechte<br />

10 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

belegene Vermögensgegenstände der<br />

in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen<br />

<strong>für</strong> ein Immobilien-Sondervermögen nur<br />

dann erworben werden, wenn<br />

1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;<br />

2. eine angemessene regionale Streuung der<br />

Vermögensgegenstände gewährleistet ist;<br />

3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten<br />

und der jeweilige Anteil des Sondervermögens,<br />

der in diesen Staaten höchstens<br />

angelegt werden darf, angegeben wird;<br />

4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit<br />

der Vermögensgegenstände gemäß den<br />

Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der<br />

Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;<br />

5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten<br />

der Depotbank gewährleistet ist.<br />

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass die <strong>für</strong> Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens<br />

gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

nur insoweit einem<br />

Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der<br />

einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände<br />

30 Prozent des Wertes<br />

des Sondervermögens nicht übersteigt.<br />

(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen<br />

1 und 2 darf nur erworben werden,<br />

wenn er zuvor von einem Sachverständigen<br />

im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht<br />

einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach<br />

§ 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss<br />

angehört, bewertet wurde und die aus<br />

dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung<br />

den ermittelten Wert nicht oder nur<br />

unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt<br />

<strong>für</strong> Vereinbarungen über die Bemessung des<br />

Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.<br />

(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen<br />

auch Gegenstände erworben werden, die<br />

zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände<br />

des Immobilien-Sondervermögens erforderlich<br />

sind.<br />

(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1<br />

Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf<br />

die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in<br />

den Vertragsbedingungen näher festgelegten<br />

Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten.<br />

Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist<br />

vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem<br />

Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs.<br />

2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

nach § 77 Abs. 1 gebildeten<br />

Sachverständigenausschuss angehört, zu<br />

bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete<br />

Sachverständigenausschuss hat innerhalb<br />

von zwei Monaten nach der Bestellung des<br />

Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu<br />

festzustellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt<br />

werden, wenn der Wert des Grundstücks,<br />

an dem das Erbbaurecht bestellt werden<br />

soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke,<br />

an denen bereits Erbbaurechte bestellt<br />

worden sind, 10 Prozent des Wertes des<br />

Immobilien-Sondervermögens übersteigt. Die<br />

Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.<br />

(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften<br />

berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts<br />

nicht.<br />

(9) Das Immobilien-Sondervermögen darf<br />

nicht <strong>für</strong> eine begrenzte Dauer gebildet werden.<br />

§ 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.<br />

(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens<br />

gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3,<br />

Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sowie<br />

bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens<br />

gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen<br />

Darlehen nicht abzuziehen.<br />

196 www.WALHALLA.de


§68<br />

§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong><br />

Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Beteiligungen<br />

an Immobilien-Gesellschaften nur<br />

erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen<br />

dies vorsehen, die Beteiligung<br />

einen dauernden Ertrag erwarten lässt und<br />

durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft<br />

und Immobilien-Gesellschaft die<br />

Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1<br />

Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften<br />

im Sinne dieser Vorschrift gelten<br />

nur Immobilien-Gesellschaften,<br />

1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag<br />

oder in der Satzung auf<br />

Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> das Immobilien-Sondervermögen<br />

ausüben darf, und<br />

2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder<br />

der Satzung nur Vermögensgegenstände<br />

im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1<br />

sowie Abs. 6 oder Beteiligungen an anderen<br />

Immobilien-Gesellschaften erwerben<br />

dürfen, die nach den Vertragsbedingungen<br />

unmittelbar <strong>für</strong> das Immobilien-Sondervermögen<br />

erworben werden dürfen.<br />

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer<br />

Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch<br />

einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319<br />

Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs<br />

zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit<br />

dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers<br />

versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft<br />

oder, wenn dieser mehr<br />

als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag<br />

liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten<br />

der Immobilien-Gesellschaft<br />

auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer<br />

geprüften aktuellen Vermögensaufstellung<br />

nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt<br />

§ 70 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die<br />

im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung<br />

der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen<br />

Immobilien mit dem Wert anzusetzen<br />

sind, der von einem Sachverständigen<br />

im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht<br />

einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach<br />

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Investmentgesetz 160<br />

§ 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss<br />

angehört, festgestellt wurde.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong><br />

Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft<br />

nur erwerben und halten, wenn<br />

1. sie bei der Immobilien-Gesellschaft die <strong>für</strong><br />

eine Änderung der Satzung erforderliche<br />

Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und<br />

durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft<br />

eine über die geleistete Einlage<br />

hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen<br />

ist und<br />

2. im Falle der Beteiligung der Immobilien-<br />

Gesellschaft an einer anderen Immobilien-<br />

Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar<br />

oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals<br />

und der Stimmrechte beträgt; eine mittelbare<br />

Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft<br />

mit Sitz im Ausland zulässig.<br />

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft<br />

unter Beachtung der<br />

Grenze des Absatzes 6 Satz 3 <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen<br />

an einer Immobilien-Gesellschaft auch<br />

dann erwerben und halten, wenn sie nicht die<br />

<strong>für</strong> eine Änderung der Satzung erforderliche<br />

Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).<br />

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft,<br />

an der die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-<br />

Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll<br />

eingezahlt sein.<br />

(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag<br />

der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen,<br />

dass<br />

1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu<br />

zu erwerbenden Vermögensgegenstände<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 vor<br />

ihrem Erwerb von einem Sachverständigen<br />

im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht<br />

einem von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss<br />

angehört, bewertet werden<br />

und<br />

2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie<br />

oder eine Beteiligung an einer anderen<br />

197<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 68a – 69<br />

Immobilien-Gesellschaft nur erwerben<br />

darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung<br />

entsprechende Wert der Immobilie<br />

oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft<br />

15 Prozent des Wertes<br />

des Immobilien-Sondervermögens, <strong>für</strong><br />

dessen Rechnung eine Beteiligung an der<br />

Immobilien-Gesellschaft gehalten wird,<br />

nicht übersteigt.<br />

§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der<br />

Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft<br />

nicht den Vorschriften<br />

des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,<br />

darf die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft<br />

nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags oder der<br />

Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der<br />

Beteiligung sichergestellt ist.<br />

(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände die<br />

zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften<br />

gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

beteiligt ist, darf 49 Prozent<br />

des Wertes des Immobilien-Sondervermögens<br />

nicht übersteigen. Der Wert von Vermögensgegenständen,<br />

die zum Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft<br />

gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

zu 100 Prozent<br />

des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist,<br />

wird auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet.<br />

Unbeschadet der Anlagegrenze nach<br />

Satz 1 darf der Wert der Vermögensgegenstände,<br />

die zum Vermögen von Immobilien-<br />

Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

nicht mit einer Kapitalmehrheit<br />

beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes<br />

des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten.<br />

Bei der Berechnung des Wertes des<br />

Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 3<br />

sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.<br />

Nicht anzurechnen auf die Grenzen<br />

der Sätze 3 und 4 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung eines einzelnen<br />

Immobilien-Sondervermögens gehaltene<br />

Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent<br />

des Wertes der Immobilien-Gesellschaft,<br />

wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesell-<br />

schaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen<br />

die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1<br />

Nr. 1 erfüllt. Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft<br />

dürfen nicht sowohl <strong>für</strong><br />

Rechnung eines oder mehrerer Publikumsfonds<br />

als auch <strong>für</strong> Rechnung eines oder mehrerer<br />

Spezialfonds gehalten werden.<br />

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind<br />

die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen<br />

Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen<br />

bei der Anwendung<br />

der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen<br />

und der Berechnung der dort<br />

genannten Grenzen zu berücksichtigen.<br />

(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb<br />

und das Halten der Beteiligung nicht<br />

mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft<br />

deren Veräußerung unter Wahrung der<br />

Interessen der Anleger anzustreben.<br />

(9) Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften<br />

an anderen Immobilien-Gesellschaften<br />

gelten die Absätze 2 und 4 bis 7 entsprechend.<br />

§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot<br />

(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67<br />

Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf<br />

<strong>für</strong> Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens<br />

nicht erworben werden, wenn er<br />

bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft<br />

steht. Er darf ferner nicht von einem<br />

Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen<br />

der Kapitalanlagegesellschaft oder von<br />

einer anderen Gesellschaft erworben werden,<br />

an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende<br />

Beteiligung hält.<br />

(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur<br />

mit Zustimmung der Bundesanstalt einen <strong>für</strong><br />

Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens<br />

gehaltenen Vermögensgegenstand<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 <strong>für</strong> eigene<br />

Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern.<br />

§ 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer<br />

Immobilien-Gesellschaft <strong>für</strong> Rechnung des<br />

198 www.WALHALLA.de


§§ 70– 73<br />

Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen<br />

nur gewähren, wenn sie an der Immobilien-<br />

Gesellschaft <strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-<br />

Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar<br />

beteiligt ist, die Darlehensbedingungen<br />

marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend<br />

besichert ist und bei einer Veräußerung der<br />

Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens<br />

innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung<br />

vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat sicherzustellen, dass die Summe<br />

der <strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt<br />

gewährten Darlehen 50 Prozent des<br />

Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft<br />

gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die<br />

Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass die Summe der <strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

den Immobilien-Gesellschaften<br />

insgesamt gewährten Darlehen<br />

25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens<br />

nicht übersteigt; bei der Berechnung<br />

der Grenze sind die aufgenommenen<br />

Darlehen nicht abzuziehen.<br />

(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1<br />

steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der<br />

Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft<br />

ein Darlehen im eigenen Namen <strong>für</strong><br />

Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

gewährt.<br />

§ 70 Monatliche Vermögensaufstellung,<br />

Bewertung<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft<br />

muss die Immobilien-<br />

Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich<br />

verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen<br />

bei der Kapitalanlagegesellschaft<br />

und der Depotbank einzureichen und diese<br />

einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer<br />

mit einem Bestätigungsvermerk<br />

versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft<br />

prüfen zu lassen. Der aufgrund<br />

der Vermögensaufstellungen ermittelte<br />

Wert der Beteiligung an einer Immobilien-<br />

Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden<br />

Preisermittlung zugrunde zu legen.<br />

(2) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft<br />

ist durch einen Abschlussprüfer<br />

im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />

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Investmentgesetz 160<br />

des Handelsgesetzbuchs nach den <strong>für</strong> die<br />

Bewertung von Unternehmensbeteiligungen<br />

allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln,<br />

wobei die im Jahresabschluss oder in der<br />

Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft<br />

ausgewiesenen Immobilien mit dem<br />

Wert anzusetzen sind, der von einem nach<br />

§ 77 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

gebildeten Sachverständigenausschuss festgestellt<br />

wurde. Der Sachverständigenausschuss<br />

bewertet die Vermögensgegenstände<br />

nach Maßgabe der §§ 67 und 68 nach Erwerb<br />

der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft<br />

mindestens einmal jährlich.<br />

§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die<br />

Depotbank<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft<br />

zu vereinbaren, dass<br />

die der Kapitalanlagegesellschaft <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Immobilien-Sondervermögens zustehenden<br />

Zahlungen, der Liquidationserlös<br />

und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Immobilien-Sondervermögens<br />

zustehende Beträge unverzüglich auf<br />

ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind.<br />

Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> Immobilien-Gesellschaften,<br />

die Beteiligungen an anderen<br />

Immobilien-Gesellschaften erwerben oder<br />

halten.<br />

§ 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts<br />

Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird<br />

durch einen Verstoß gegen die Vorschriften<br />

der §§ 68 bis 71 nicht berührt.<br />

§ 73 Risikomischung<br />

(1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs<br />

15 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien,<br />

deren einzelner Wert mehr als 10<br />

Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

nicht überschreiten. Bei der<br />

Berechnung des Wertes des Sondervermögens<br />

gemäß den Sätzen 1 und 2 werden<br />

aufgenommene Daten nicht abgezogen.<br />

(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist<br />

auch eine aus mehreren Immobilien bestehende<br />

wirtschaftliche Einheit anzusehen.<br />

199<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 74 – 77<br />

§ 74 Anlaufzeit<br />

Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1<br />

Nr. 3, § 68 Abs. 6 sowie den §§ 73 und 80<br />

Abs. 1 Satz 1 sind <strong>für</strong> das Immobilien-Sondervermögen<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt<br />

der Bildung dieses Sondervermögens eine<br />

Frist von vier Jahren verstrichen ist. Für den in<br />

Satz 1 genannten Zeitraum kann die Bundesanstalt<br />

von den weiteren Begrenzungen in<br />

den §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung<br />

erteilen.<br />

§ 75 Treuhandverhältnis<br />

Abweichend von § 30 Abs. 1 können zum<br />

Immobilien-Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände<br />

nur im Eigentum der<br />

Kapitalanlagegesellschaft stehen.<br />

§ 76 Verfügungsbeschränkung<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat da<strong>für</strong> zu<br />

sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung<br />

nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch<br />

eingetragen wird. Ist bei ausländischen<br />

Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung<br />

in ein Grundbuch oder ein vergleichbares<br />

Register nicht möglich, so ist die<br />

Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in<br />

anderer geeigneter Form sicherzustellen.<br />

(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber<br />

dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung<br />

der Bundesanstalt nachgewiesen<br />

werden, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt<br />

die Auswahl dieses Kreditinstitutes als<br />

Depotbank genehmigt hat und von ihrem<br />

Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft<br />

einen Wechsel der Depotbank<br />

aufzuerlegen.<br />

§ 77 Sachverständigenausschuss<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen<br />

oder mehrere Sachverständigenausschüsse zu<br />

bilden. Der Sachverständigenausschuss ist in<br />

den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen<br />

bestimmten Fällen <strong>für</strong> die Bewertung<br />

von Vermögensgegenständen zuständig.<br />

Der Sachverständigenausschuss übt<br />

seine Tätigkeit unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

aus, insbesondere dürfen<br />

Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft nicht<br />

an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses<br />

teilnehmen.<br />

(1a) Ein Sachverständigenausschuss besteht<br />

aus drei Sachverständigen, die als Hauptgutachter<br />

oder Nebengutachter an der Bewertung<br />

von Vermögensgegenständen mitwirken.<br />

Die Zusammensetzung eines Sachverständigenausschusses<br />

und dessen Tätigkeit<br />

sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch<br />

eine Geschäftsordnung festzulegen, deren<br />

Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen<br />

ist. Die Geschäftsordnung hat mindestens zu<br />

regeln:<br />

1. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern,<br />

2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben<br />

und Beauftragung der Ausschüsse,<br />

3. dass der Wertermittlung ein geeignetes,<br />

am jeweiligen Immobilienanlagemarkt<br />

anerkanntes Wertermittlungsverfahren<br />

oder mehrere dieser Verfahren zugrunde<br />

zu legen sind und die Wahl des Verfahrens<br />

zu begründen ist,<br />

4. dass dem Sachverständigenausschuss von<br />

der Kapitalanlagegesellschaft alle zur Bewertung<br />

erforderlichen Unterlagen zur<br />

Verfügung gestellt werden,<br />

5. die Teilnahme der Sachverständigen an<br />

einer Objektbesichtigung,<br />

6. die Gliederung der Bewertungsgutachten<br />

und<br />

7. die Beschlussfassung.<br />

Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet<br />

sein, dass kein Ausschussmitglied mehr<br />

als zwei Jahre als Hauptgutachter an der<br />

Bewertung desselben Vermögensgegenstandes<br />

mitwirkt.<br />

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses<br />

werden von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

bestellt. Die Bestellung setzt voraus,<br />

dass der Sachverständige unabhängig, unparteilich<br />

und zuverlässig ist sowie angemessene<br />

Fachkenntnisse und ausreichende praktische<br />

Erfahrungen hinsichtlich der von ihm zu bewertenden<br />

Immobilienart und des jeweiligen<br />

regionalen Immobilienmarktes nachweist. Ein<br />

Sachverständiger darf <strong>für</strong> die Kapitalanlagegesellschaft<br />

zu derselben Zeit nur in einem<br />

ihrer Sachverständigenausschüsse und nur bis<br />

200 www.WALHALLA.de


§§ 78– 79<br />

zum Ablauf des zweiten auf seine erstmalige<br />

Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig<br />

sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend<br />

bis zu drei Mal um jeweils ein weiteres<br />

Jahr, wenn<br />

1. die Einnahmen des Sachverständigen aus<br />

seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses<br />

oder aus anderen<br />

Tätigkeiten <strong>für</strong> die Kapitalanlagegesellschaft<br />

in dem Jahr, das dem letzten Jahr<br />

des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums<br />

vorausgeht, 30 Prozent seiner<br />

Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;<br />

2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft<br />

im letzten Jahr des<br />

gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums<br />

eine entsprechende Erklärung im Sinne der<br />

Nummer 1 abgibt.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen<br />

Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei<br />

Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten<br />

Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines<br />

ihrer Sachverständigenausschüsse bestellen.<br />

Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger<br />

eines Zusammenschlusses von Sachverständigen<br />

unabhängig von der Rechtsform<br />

des Zusammenschlusses bestellt werden,<br />

wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die<br />

Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die<br />

Sätze 3 bis 5 gelten <strong>für</strong> diesen Angehörigen<br />

entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen<br />

eines Zusammenschlusses von Sachverständigen<br />

ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag<br />

oder in der Satzung des Zusammenschlusses<br />

sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen<br />

die Weisungsfreiheit,<br />

die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit<br />

der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte<br />

aufgrund sonstiger Tätigkeiten<br />

des Zusammenschlusses ausgeschlossen<br />

sind.<br />

(3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen;<br />

das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn<br />

diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen,<br />

kann die Bundesanstalt verlangen, dass<br />

ein anderer Sachverständiger bestellt wird.<br />

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Investmentgesetz 160<br />

§ 78 Ertragsverwendung<br />

(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen,<br />

dass Erträge des Sondervermögens<br />

insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen,<br />

als sie <strong>für</strong> künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen<br />

des Sondervermögens<br />

erforderlich sind. Mindestens 50 Prozent der<br />

Erträge des Sondervermögens müssen ausgeschüttet<br />

werden, sofern sie nicht <strong>für</strong> künftige<br />

Instandsetzungen nach Satz 1 einzubehalten<br />

sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften<br />

sind keine Erträge im Sinne<br />

dieses Absatzes.<br />

(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen<br />

der Bestimmungen darüber, in welchem<br />

Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten<br />

sind, angeben, ob und in welchem<br />

Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen<br />

der Vermögensgegenstände des<br />

Sondervermögens und <strong>für</strong> künftige erforderliche<br />

Instandsetzungen nach Absatz 1 einbehalten<br />

werden.<br />

§ 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den<br />

Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen<br />

gehörenden Immobilien und sonstigen<br />

Vermögensgegenstände unter Angabe<br />

von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bauund<br />

Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote,<br />

Nutzungsentgeltausfallquote,<br />

Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der<br />

Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder<br />

im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der<br />

Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen<br />

im Sinne des § 67 Abs.<br />

1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der<br />

wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe<br />

dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten,<br />

etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen<br />

und sonstiger wesentlicher<br />

Merkmale aufzuführen. Für Vermögensgegenstände<br />

im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2<br />

und des § 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der<br />

vom Sachverständigenausschuss oder Abschlussprüfer<br />

ermittelte Wert anzusetzen. Der<br />

Wert der Vermögensgegenstände im Sinne<br />

des Satzes 2 ist nach Ablauf von zwölf Mona-<br />

201<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §80<br />

ten erneut zu ermitteln. Abweichend von<br />

Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft im<br />

Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes<br />

und danach nicht länger als<br />

zwölf Monate den Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes<br />

anzusetzen. Abweichend<br />

von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert<br />

erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn<br />

nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft<br />

der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes<br />

oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen<br />

wesentlicher Bewertungsfaktoren<br />

nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat ihre Entscheidung und die sie<br />

tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />

Die Anschaffungsnebenkosten<br />

sind gesondert anzusetzen und über die<br />

voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des<br />

Vermögensgegenstandes zum Immobilien-<br />

Sondervermögen, längstens jedoch über zehn<br />

Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben.<br />

Wird ein Vermögensgegenstand veräußert,<br />

sind die Anschaffungsnebenkosten in<br />

voller Höhe abzuschreiben. Die Abschreibungen<br />

sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung<br />

zu berücksichtigen. In einer Anlage<br />

zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum<br />

getätigten Käufe und Verkäufe<br />

von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften<br />

anzugeben. Kann der<br />

Anleger börsentäglich verlangen, dass ihm<br />

gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am<br />

Sondervermögen ausgezahlt wird, oder sehen<br />

die Vertragsbedingungen eines Immobilien-<br />

Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2<br />

Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle<br />

zwölf Monate vor, so tritt in den Sätzen 3<br />

und 4 an die Stelle des Zeitraums von zwölf<br />

Monaten der Zeitraum, der dem Abstand zwischen<br />

zwei Rücknahmeterminen entspricht,<br />

mindestens aber drei Monate. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat bei Bewertungen nach<br />

den Sätzen 2 und 3 sicherzustellen, dass zu<br />

jedem Bewertungszeitpunkt die Bewertung<br />

von höchstens 30 Prozent der Vermögensgegenstände<br />

im Sinne des § 67 Absatz 1 und<br />

2 und § 68 Absatz 1, gemessen an den Wertverhältnissen<br />

nach der letzten Bewertung,<br />

länger als ein Zeitraum zurückliegt, der einem<br />

Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 entspricht;<br />

außerordentlich bewertete Immobi-<br />

lien gemäß Satz 5 bleiben <strong>für</strong> die Berechnung<br />

der 30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete<br />

Immobilien als auch als Bestandteil des Gesamtportfolios<br />

unberücksichtigt.<br />

(2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1<br />

haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die<br />

Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen<br />

anzugeben:<br />

1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,<br />

2. das Gesellschaftskapital,<br />

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt<br />

ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

und<br />

4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder Dritte nach § 69<br />

gewährten Darlehen.<br />

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach<br />

§ 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. Die<br />

Angaben nach Absatz 1 Satz 1 <strong>für</strong> die Immobilien<br />

und sonstigen Vermögensgegenstände<br />

der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich<br />

aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.<br />

(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen<br />

nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des<br />

Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe-<br />

und Rücknahmepreis eines Anteils in<br />

Abweichung von § 36 Abs. 1 mindestens zu<br />

jedem Rücknahmetermin und zu jedem Ausgabetermin<br />

zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes,<br />

die Börsentage sind, sowie am 24. und 31.<br />

Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung<br />

abgesehen werden.<br />

§ 80 Liquiditätsvorschriften<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> ein<br />

Immobilien-Sondervermögen einen Betrag,<br />

der insgesamt 49 Prozent des Wertes des<br />

Sondervermögens entspricht, nur halten in<br />

1. Bankguthaben,<br />

2. Geldmarktinstrumenten,<br />

3. Investmentanteilen nach Maßgabe des<br />

§ 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen<br />

nach Maßgabe des § 50 Abs. 1<br />

Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen<br />

ausschließlich in Vermögensgegenstände<br />

nach den Nummern 1, 2 und 4 Buch-<br />

202 www.WALHALLA.de


§81<br />

stabe a anlegen dürfen; § 61 und § 64<br />

Abs. 3 sind auf Spezial-Sondervermögen<br />

nicht anzuwenden,<br />

4. Wertpapieren, die<br />

a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des<br />

Protokolls über die Satzung des Europäischen<br />

Systems der Zentralbanken<br />

und der Europäischen Zentralbank vom<br />

7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299)<br />

genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen<br />

Zentralbank oder der Deutschen<br />

Bundesbank zugelassen sind<br />

oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen<br />

beantragt wird, sofern<br />

die Zulassung innerhalb eines Jahres<br />

nach ihrer Ausgabe erfolgt,<br />

b) an einem organisierten Markt im Sinne<br />

von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

zum Handel zugelassen oder<br />

festverszinsliche Wertpapiere sind, soweit<br />

diese einen Betrag von 5 Prozent<br />

des Wertes des Sondervermögens nicht<br />

überschreiten, und<br />

5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder<br />

vergleichbare Anteile ausländischer juristischer<br />

Personen, die an einem der in § 47<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Märkte<br />

zugelassen oder in diesen einbezogen sind,<br />

soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile<br />

einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des<br />

Sondervermögens nicht überschreitet, und<br />

die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/<br />

16/EG genannten Kriterien erfüllt sind.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass hiervon ein Betrag, der mindestens<br />

5 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

entspricht, täglich <strong>für</strong> die Rücknahme<br />

von Anteilen verfügbar ist.<br />

(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze<br />

nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene<br />

Mittel des Immobilien-Sondervermögens<br />

abzuziehen:<br />

1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

laufenden Bewirtschaftung benötigten<br />

Mittel;<br />

2. die <strong>für</strong> die nächste Ausschüttung vorgesehenen<br />

Mittel;<br />

3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus<br />

rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen,<br />

aus Darlehensverträgen,<br />

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Investmentgesetz 160<br />

die <strong>für</strong> die bevorstehenden Anlagen in<br />

bestimmten Immobilien und <strong>für</strong> bestimmte<br />

Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie<br />

aus Bauverträgen erforderlichen Mittel,<br />

sofern die Verbindlichkeiten in den<br />

folgenden zwei Jahren fällig werden.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong><br />

Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens<br />

Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte<br />

Zeit gewähren.<br />

§ 81 Aussetzung der Rücknahme<br />

(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen<br />

Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen<br />

ausgezahlt wird, so hat<br />

die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme<br />

der Anteile zu verweigern und auszusetzen,<br />

wenn die Bankguthaben und der Erlös nach<br />

§ 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung<br />

des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung<br />

nicht ausreichen oder nicht sogleich<br />

zur Verfügung stehen. Reichen auch<br />

nach Ablauf von sechs Monaten seit dem<br />

Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1<br />

angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände<br />

des Sondervermögens<br />

zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände<br />

zu angemessenen Bedingungen<br />

hat die Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern,<br />

solange die Voraussetzungen des<br />

Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf<br />

Monate nach der Aussetzung der Rücknahme<br />

gemäß Satz 1.<br />

(2) Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung<br />

der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1<br />

die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht<br />

aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

Rücknahme weiterhin zu verweigern und<br />

durch Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

des Sondervermögens weitere liquide<br />

Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös<br />

kann abweichend von § 82 Absatz 1<br />

Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu<br />

10 Prozent unterschreiten.<br />

(3) Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung<br />

der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1<br />

die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin<br />

nicht aus, hat die Kapitalanlagegesell-<br />

203<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 87 – 88<br />

schaft die Rücknahme der Anteile weiterhin<br />

zu verweigern und durch Veräußerung von<br />

Vermögensgegenständen des Sondervermögens<br />

weitere liquide Mittel zu beschaffen.<br />

Der Veräußerungserlös kann abweichend von<br />

§ 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten<br />

Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten.<br />

30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme<br />

gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder<br />

Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe<br />

des Anteils sein Anteil am Sondervermögen<br />

aus diesem ausgezahlt wird.<br />

(4) Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung<br />

der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1<br />

die Bankguthaben und die liquiden Mittel<br />

gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt<br />

eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten<br />

Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von<br />

Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,<br />

dieses Immobilien-Sondervermögen<br />

zu verwalten. Ein erneuter Fristlauf<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht<br />

in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Anteilrücknahme binnen drei Monaten<br />

erneut aussetzt oder wenn sie, falls die<br />

Vertragsbedingungen nicht mehr als vier<br />

Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur zu<br />

einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen<br />

hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin<br />

die Anteilrücknahme erneut unter<br />

Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.<br />

Abschnitt 5<br />

Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

§ 87 Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen<br />

eingelegte Geld in Vermögensgegenständen<br />

nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen<br />

Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen),<br />

gelten die Vorschriften<br />

der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich<br />

aus den nachfolgenden Vorschriften nichts<br />

anderes ergibt.<br />

(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

dürfen nicht ausgeschüttet werden.<br />

§ 88 Zulässige Vermögensgegenstände,<br />

Anlagegrenzen<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> ein<br />

Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben:<br />

1. Wertpapiere,<br />

2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen<br />

nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und<br />

3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe<br />

des Absatzes 5.<br />

(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

dürfen nach Maßgabe<br />

der Vertragsbedingungen in Anteilen an<br />

Immobilien-Sondervermögen angelegt werden;<br />

§ 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten<br />

entsprechend.<br />

(3) Der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

gehaltenen Aktien<br />

darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

nicht übersteigen.<br />

(4) Der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

gehaltenen Aktien<br />

und Anteile an Immobilien-Sondervermögen<br />

muss mindestes 51 Prozent des Wertes<br />

des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.<br />

(5) Der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

gehaltenen Bankguthaben,<br />

Einlagenzertifikate von Kreditinstituten,<br />

wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs <strong>für</strong><br />

das Sondervermögen eine restliche Laufzeit<br />

von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente<br />

nach Maßgabe des § 48<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf höchstens 49 Prozent<br />

des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

betragen. Abweichend von § 50<br />

Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1<br />

genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen<br />

anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände<br />

gehalten werden<br />

1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen,<br />

2. Anteile an einem oder mehreren nach dem<br />

Grundsatz der Risikomischung angelegten<br />

Vermögen, die von einer ausländischen<br />

Investmentgesellschaft ausgegeben wurden,<br />

welche einer wirksamen öffentlichen<br />

Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,<br />

204 www.WALHALLA.de


§§ 89– 90<br />

wenn nach den Vertragsbedingungen oder<br />

der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder der ausländischen Investmentgesellschaft<br />

das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände<br />

nach Satz 1 angelegt<br />

werden darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,<br />

wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen<br />

ist.<br />

(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand<br />

haben, dürfen nur zur Absicherung<br />

von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen<br />

Vermögensgegenständen gegen einen<br />

Wertverlust getätigt werden. Der Abschluss<br />

von Gegengeschäften ist zulässig.<br />

(7) Die <strong>für</strong> Rechnung eines Altersvorsorge-<br />

Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko<br />

unterliegen, als der Wert der einem<br />

solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände<br />

30 Prozent des Wertes<br />

des Sondervermögens nicht übersteigt.<br />

§ 89 Verbot von Laufzeitfonds<br />

Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf<br />

nicht <strong>für</strong> eine begrenzte Dauer angelegt werden.<br />

§ 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.<br />

§ 90 Altersvorsorge-Sparplan<br />

(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft<br />

dem Erwerber eines Anteils<br />

(Altersvorsorge-Sparer) den Abschluss<br />

eines Vertrags mit der Laufzeit von mindestens<br />

18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis<br />

mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

des Altersvorsorge-Sparers anzubieten,<br />

durch den sich der Erwerber eines Anteils<br />

verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in<br />

regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft<br />

zum Bezug weiterer Anteile<br />

einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im<br />

Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss<br />

und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf<br />

hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft<br />

im Altersvorsorge-Sparplan<br />

nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags<br />

verpflichten kann und dass auch <strong>für</strong><br />

den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit<br />

oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers<br />

gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle<br />

des Angebots zum Abschluss eines Altersvor-<br />

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Investmentgesetz 160<br />

sorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge-Sparer<br />

in dem Altersvorsorge-<br />

Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch<br />

der erworbenen Anteile an dem Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

gegen Anteile eines<br />

anderen von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwalteten Sondervermögens nach<br />

Wahl des Altersvorsorge-Sparers ohne Berechnung<br />

eines Ausgabeaufschlags oder<br />

sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die<br />

Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen<br />

Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt<br />

des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel<br />

der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen<br />

sind.<br />

(3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan<br />

unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende<br />

eines Kalendervierteljahres kündigen. Die<br />

Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum<br />

Ende eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge-Sparer<br />

nach Vertragsabschluss arbeitslos<br />

oder völlig erwerbsunfähig geworden<br />

ist.<br />

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den<br />

Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem<br />

Grund kündigen. Als wichtiger Grund <strong>für</strong> eine<br />

Kündigung gilt nicht, wenn der Altersvorsorge-Sparer<br />

auf Grund einer nach Vertragsabschluss<br />

eingetretenen Arbeitslosigkeit oder<br />

Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen<br />

nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig<br />

erfüllt.<br />

(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft<br />

dem Altersvorsorge-<br />

Sparer den Abschluss eines Vertrages anzubieten,<br />

in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft<br />

<strong>für</strong> Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens<br />

verpflichtet, nach Beendigung<br />

des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer<br />

Rückgabe von Anteilen nach<br />

§ 37 Abs. 1 regelmäßig einen bestimmten<br />

Geldbetrag auszuzahlen.<br />

205<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 90a – 90d<br />

Abschnitt 6<br />

Infrastruktur-Sondervermögen<br />

§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen<br />

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen<br />

nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f<br />

finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so<br />

weit entsprechende Anwendung, als sich aus<br />

den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes<br />

ergibt.<br />

§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände,<br />

Anlagegrenzen<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> ein<br />

Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:<br />

1. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,<br />

2. Immobilien,<br />

3. Wertpapiere,<br />

4. Geldmarktinstrumente,<br />

5. Bankguthaben,<br />

6. Investmentanteile nach Maßgabe des<br />

§ 50, wenn die Investmentvermögen, an<br />

denen Anteile gehalten werden, ausschließlich<br />

in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten<br />

angelegt sind, und<br />

7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe<br />

des Absatzes 8.<br />

(2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften<br />

dürfen erst nach Abschluss der Errichtung<br />

oder Sanierung der Anlagen in der Betreiberphase<br />

und nur dann erworben werden, wenn<br />

zuvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer<br />

im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des<br />

Handelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70<br />

Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen<br />

Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften<br />

80 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

nicht übersteigt und nicht mehr als<br />

10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-<br />

Sondervermögens in einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft<br />

angelegt sind.<br />

(4) Immobilien dürfen <strong>für</strong> ein Infrastruktur-<br />

Sondervermögen nur dann erworben werden,<br />

wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben<br />

dienen; Entsprechendes gilt auch <strong>für</strong><br />

den Erwerb von Nießbrauchrechten an Grundstücken.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass in diesen Immobilien und<br />

Rechten nicht mehr als 30 Prozent des Wertes<br />

des Infrastruktur-Sondervermögens angelegt<br />

werden.<br />

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen<br />

Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,<br />

Immobilien und Nießbrauchrechten an<br />

Grundstücken mindestens 60 Prozent des<br />

Wertes des Sondervermögens beträgt.<br />

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass nicht mehr als 20 Prozent des<br />

Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in<br />

Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1,<br />

5 und 6 angelegt werden.<br />

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,<br />

dass der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen<br />

Vermögensgegenstände nach Absatz 1<br />

Nr. 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes<br />

des Sondervermögens beträgt.<br />

(8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand<br />

haben, dürfen nur zur Absicherung von im<br />

Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen<br />

Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust<br />

getätigt werden.<br />

§ 90c Anlaufzeit<br />

Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlagegrenzen<br />

sind <strong>für</strong> das Infrastruktur-Sondervermögen<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft erst<br />

nach Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt<br />

der Auflegung anzuwenden. Die Frist<br />

nach Satz 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt<br />

um ein Jahr verlängert werden, wenn<br />

Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches<br />

der Kapitalanlagegesellschaft eine<br />

Verlängerung rechtfertigen.<br />

§ 90d Ermittlung des Anteilwertes,<br />

Ausgabe und Rücknahme von<br />

Anteilen<br />

(1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen<br />

können abweichend von<br />

§ 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes<br />

und die Bekanntgabe des Ausgabeund<br />

Rücknahmepreises nur zu bestimmten<br />

206 www.WALHALLA.de


§§ 90e– 90f<br />

Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich<br />

erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach<br />

Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe<br />

von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung<br />

zulässig.<br />

(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen<br />

vorsehen müssen,<br />

dass die Rücknahme von Anteilen nur zu<br />

bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch<br />

höchstens einmal halbjährlich und mindestens<br />

einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von<br />

Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche<br />

Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer<br />

Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem<br />

und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz<br />

4 bis 6 gilt entsprechend.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger<br />

die Auszahlung seines Anteils an dem<br />

Infrastruktur-Sondervermögen an einem<br />

Rücknahmetermin nur verlangen, wenn der<br />

Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt<br />

des Zugangs der Rückgabeerklärung<br />

den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet.<br />

§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und<br />

in den Vertragsbedingungen<br />

(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen<br />

nach Maßgabe des<br />

§ 90a verwalten, haben dem Publikum einen<br />

Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen<br />

zugänglich zu machen.<br />

(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben<br />

nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale<br />

von ÖPP-Projektgesellschaften;<br />

2. die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften,<br />

die <strong>für</strong> das Sondervermögen erworben<br />

werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen<br />

sie ausgewählt werden;<br />

3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an<br />

ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum<br />

Handel an einer Börse zugelassen oder in<br />

einen anderen organisierten Markt einbezogen<br />

sind, angelegt werden darf;<br />

4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen<br />

Hinweis, dass der Anleger<br />

abweichend von § 37 Abs. 1 von der Ka-<br />

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Investmentgesetz 160<br />

pitalanlagegesellschaft die Rücknahme<br />

von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes<br />

nur zu bestimmten Terminen<br />

verlangen kann;<br />

5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen<br />

Hinweis, dass der Anleger<br />

abweichend von § 37 Abs. 1 und von<br />

Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Rücknahme von Anteilen und<br />

die Auszahlung des Anteilwertes nur verlangen<br />

kann, wenn der Wert der zurückgegebenen<br />

Anteile im Zeitpunkt des Zugangs<br />

der Rückgabeerklärung den Betrag<br />

von 1 Million Euro nicht überschreitet;<br />

6. alle Voraussetzungen und Bedingungen<br />

der Kündigung und Auszahlung von Anteilen<br />

aus dem Sondervermögen Zug um Zug<br />

gegen Rückgabe der Anteile;<br />

7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des<br />

Anteilwertes und die Bekanntgabe des<br />

Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu<br />

bestimmten Terminen, jedoch mindestens<br />

einmal monatlich erfolgen kann und dass<br />

in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen<br />

nur zum Termin der Anteilwertermittlung<br />

erfolgt.<br />

(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben<br />

den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4<br />

zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1<br />

bis 3 und 6 enthalten.<br />

§ 90f Anforderungen an die <strong>für</strong> Anlageentscheidungen<br />

verantwortlichen<br />

Personen von Infrastruktur-Sondervermögen<br />

Personen, die <strong>für</strong> die Anlageentscheidungen<br />

von Infrastruktur-Sondervermögen nach<br />

§ 90a verantwortlich sind, müssen neben der<br />

allgemeinen fachlichen Eignung <strong>für</strong> die<br />

Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes<br />

Erfahrungswissen auf dem Gebiet<br />

von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften<br />

haben.<br />

207<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 90g – 90h<br />

Abschnitt 7<br />

Sonstige Sondervermögen<br />

§ 90g Sonstige Sondervermögen<br />

Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen<br />

nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k<br />

finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so<br />

weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden<br />

Vorschriften nichts anderes ergibt.<br />

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände,<br />

Anlagegrenzen, Kreditaufnahme<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> ein<br />

Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:<br />

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe<br />

der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den<br />

Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs. 1<br />

unterworfen ist,<br />

2. Anteile an Investmentvermögen nach<br />

Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112<br />

sowie an entsprechenden ausländischen<br />

Investmentvermögen,<br />

3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der<br />

Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt<br />

werden kann,<br />

4. Edelmetalle,<br />

5. unverbriefte Darlehensforderungen.<br />

(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach<br />

den Vertragsbedingungen gestattet, <strong>für</strong> Rechnung<br />

des Sonstigen Sondervermögens Anteile<br />

an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen<br />

nach Maßgabe des § 112 Abs.<br />

1 sowie an entsprechenden ausländischen<br />

Investmentvermögen zu erwerben, gelten<br />

§ 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117<br />

Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile<br />

an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen<br />

mit zusätzlichen Risiken nach<br />

Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden<br />

ausländischen Investmentvermögen<br />

nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

anlegen.<br />

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände<br />

im Sinne des § 52 und in<br />

Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum<br />

Handel an einer Börse zugelassen oder in<br />

einen organisierten Markt einbezogen sind,<br />

nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonder-<br />

vermögens anlegen. In Beteiligungen desselben<br />

Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft<br />

nur bis zu 5 Prozent des Wertes des<br />

Sondervermögens anlegen.<br />

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,<br />

dass der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung des<br />

Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle,<br />

Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen<br />

einschließlich solcher, die<br />

als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des<br />

§ 52 erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes<br />

des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate<br />

im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf<br />

diese Grenze nicht angerechnet.<br />

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> gemeinschaftliche<br />

Rechnung der Anleger kurzfristige<br />

Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent<br />

des Wertes des Sondervermögens und<br />

nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der<br />

Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in<br />

den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.<br />

(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die<br />

Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent<br />

des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte<br />

Darlehensforderungen von regulierten<br />

Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte<br />

Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1<br />

sind Unternehmen,<br />

1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der<br />

in ihrem Sitzstaat <strong>für</strong> die Beaufsichtigung<br />

von Kreditinstituten zuständigen Behörde<br />

zugelassen sind und nach international<br />

anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt<br />

werden,<br />

2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von<br />

Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer<br />

<strong>für</strong> deren unternehmerische Zwecke<br />

darstellt und<br />

3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben<br />

an einen einzelnen Darlehensnehmer<br />

den Betrag von insgesamt 10 000 Euro<br />

nicht überschreitet.<br />

Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die<br />

Kapitalanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent<br />

des Wertes des Sondervermögens in<br />

unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten<br />

Mikrofinanz-Instituten anlegen, deren<br />

Geschäftstätigkeit die in Satz 2 Nummer<br />

2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und die<br />

seit mindestens drei Jahren neben der all-<br />

208 www.WALHALLA.de


§§ 90i– 90j<br />

gemeinen fachlichen Eignung über ein ausreichendes<br />

Erfahrungswissen <strong>für</strong> die Tätigkeit im<br />

Mikrofinanzsektor verfügen, ein nachhaltiges<br />

Geschäftsmodell vorweisen können und deren<br />

ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

sowie deren Risikomanagement von einem<br />

im Staat des Mikrofinanz-Instituts niedergelassenen<br />

Wirtschaftsprüfer geprüft sowie<br />

von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig<br />

kontrolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

darf Vermögensgegenstände desselben<br />

Mikrofinanz-Instituts jedoch nur in Höhe von<br />

bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Instituten<br />

desselben Landes nur in<br />

Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des<br />

Sondervermögens erwerben.<br />

(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von<br />

den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch,<br />

darf sie <strong>für</strong> Rechnung des Sondervermögens<br />

auch Wertpapiere erwerben, die von<br />

Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes<br />

7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die<br />

Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

darf in Wertpapiere im Sinne des<br />

Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes<br />

des Sondervermögens anlegen.<br />

(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die<br />

Personen, die <strong>für</strong> die Anlageentscheidungen<br />

bei dem Sondervermögen verantwortlich<br />

sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung<br />

<strong>für</strong> die Durchführung von Investmentgeschäften<br />

ausreichendes Erfahrungswissen<br />

in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten<br />

haben.<br />

§ 90i Sonderregelungen <strong>für</strong> die Ausgabe<br />

und Rücknahme von Anteilen<br />

(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen<br />

Sondervermögen können abweichend von<br />

§ 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme<br />

von Anteilen höchstens einmal halbjährlich<br />

und mindestens einmal jährlich zu einem in<br />

den Vertragsbedingungen bestimmten Termin<br />

erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe<br />

der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen<br />

Anteile einen in den Vertragsbedingungen<br />

bestimmten Betrag überschreitet.<br />

In den Fällen des Satzes 1 müssen die<br />

Vertragsbedingungen vorsehen, dass die<br />

www.WALHALLA.de<br />

Investmentgesetz 160<br />

Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche<br />

schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber<br />

der Kapitalanlagegesellschaft unter<br />

Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss,<br />

die mindestens einen Monat betragen muss<br />

und höchstens zwölf Monate betragen darf;<br />

§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.<br />

(2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die<br />

Vertragsbedingungen abweichend von § 36<br />

vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes<br />

und die Bekanntgabe des Ausgabe- und<br />

Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,<br />

jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.<br />

Wird von der Möglichkeit nach Satz 1<br />

Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen<br />

nur zum Termin der Anteilwertermittlung<br />

zulässig.<br />

(3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37<br />

Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass<br />

die Vertragsbedingungen vorsehen müssen,<br />

dass die Rücknahme von Anteilen nur zu<br />

bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch<br />

höchstens einmal vierteljährlich und mindestens<br />

einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von<br />

Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche<br />

Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer<br />

Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem<br />

und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz<br />

4 bis 6 gilt entsprechend.<br />

§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und<br />

in den Vertragsbedingungen<br />

(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige<br />

Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g<br />

verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt<br />

mit den Vertragsbedingungen<br />

zugänglich zu machen.<br />

(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben<br />

nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich<br />

folgende Angaben enthalten:<br />

1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände<br />

im Sinne des § 52, in Beteiligungen<br />

an Unternehmen, die nicht zum<br />

Handel an einer Börse zugelassen oder in<br />

einen organisierten Markt einbezogen<br />

sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften<br />

Darlehensforderungen angelegt<br />

werden darf;<br />

2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale<br />

der <strong>für</strong> das Sondervermögen erwerb-<br />

209<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 90k – 90m<br />

baren Beteiligungen an Unternehmen und<br />

unverbrieften Darlehensforderungen;<br />

3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite<br />

aufgenommen werden dürfen, verbunden<br />

mit einer Erläuterung der Risiken, die damit<br />

verbunden sein können;<br />

4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in<br />

welchem Umfang von den dort genannten<br />

Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht<br />

wird und eine Erläuterung der damit verbundenen<br />

Risiken sowie eine Beschreibung<br />

der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute<br />

und nach welchen<br />

Grundsätzen sie ausgewählt werden;<br />

5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen,<br />

drucktechnisch hervorgehobenen<br />

Hinweis, dass der Anleger abweichend von<br />

§ 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Rücknahme von Anteilen und<br />

die Auszahlung des Anteilwertes nur zu<br />

bestimmten Terminen verlangen kann,<br />

wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der<br />

Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen<br />

Anteile den in den Vertragsbedingungen<br />

bestimmten Betrag überschreitet;<br />

6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis,<br />

dass die Ermittlung des Anteilwertes<br />

und die Bekanntgabe des Ausgabe- und<br />

Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,<br />

jedoch mindestens einmal monatlich<br />

erfolgen kann und dass in diesen Fällen<br />

die Ausgabe von Anteilen nur zum<br />

Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;<br />

7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen,<br />

drucktechnisch hervorgehobenen<br />

Hinweis, dass der Anleger abweichend<br />

von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Rücknahme von Anteilen<br />

und die Auszahlung des Anteilwertes<br />

nur zu bestimmten Terminen verlangen<br />

kann;<br />

8. alle Voraussetzungen und Bedingungen<br />

der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen<br />

aus dem Sondervermögen Zug um<br />

Zug gegen Rückgabe der Anteile.<br />

(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen<br />

Sondervermögens müssen alle Angaben nach<br />

§ 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen,<br />

Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen,<br />

die <strong>für</strong> das Sondervermögen erworben<br />

werden dürfen;<br />

2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände<br />

erworben werden<br />

dürfen;<br />

3. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens<br />

in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten<br />

oder anderen liquiden Mitteln<br />

gehalten werden muss;<br />

4. alle Voraussetzungen und Bedingungen<br />

der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen<br />

aus dem Sondervermögen Zug um<br />

Zug gegen Rückgabe der Anteile.<br />

§ 90k Risikomanagement<br />

§ 80b ist entsprechend anzuwenden.<br />

Abschnitt 7a<br />

Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen<br />

§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände,<br />

Anlagegrenzen<br />

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong> ein<br />

Mitarbeiterbeteiligungs- Sondervermögen<br />

nur erwerben:<br />

1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren<br />

Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des<br />

§ 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes<br />

zum Erwerb von Anteilen an dem<br />

Sondervermögen gewähren einschließlich<br />

stiller Beteiligungen im Sinne des § 230<br />

des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen,<br />

sofern die Beteiligungen nicht<br />

zum Handel an einer Börse zugelassen<br />

oder an einem anderen organisierten<br />

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen<br />

sind und der Verkehrswert der Beteiligungen<br />

ermittelt werden kann,<br />

2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen<br />

Unternehmen im Sinne der Nummer 1,<br />

3. Vermögensgegenstände im Sinne der<br />

§§ 47 bis 52 Nr. 1.<br />

Unternehmen, die dem gleichen Konzern im<br />

Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs an-<br />

210 www.WALHALLA.de


§96<br />

gehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1<br />

Nr. 1.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,<br />

dass der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung des<br />

Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften<br />

Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1<br />

Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um<br />

Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3,<br />

5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von<br />

Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1<br />

Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60<br />

Prozent des Wertes des Sondervermögens<br />

beträgt. Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft<br />

auch in Wertpapiere<br />

nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1<br />

anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen,<br />

die den Unternehmen im Sinne des Absatzes<br />

1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut<br />

gewährt wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

darf in Beteiligungen und unverbriefte<br />

Darlehensforderungen, die an oder gegenüber<br />

demselben Unternehmen im Sinne von<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in<br />

Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von<br />

demselben Unternehmen ausgegeben wurden,<br />

nur bis zu 20 Prozent des Wertes des<br />

Sondervermögens anlegen. Für die in Satz 2<br />

genannten Wertpapiere desselben Ausstellers<br />

gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend.<br />

In den Fällen des Satzes 3 und des<br />

Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft muss<br />

sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4<br />

genannte Anlagegrenze durch den Einsatz<br />

von Derivaten und Finanzinstrumenten mit<br />

derivativer Komponente nicht umgangen<br />

wird.<br />

(3) Der Anteil der <strong>für</strong> Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-<br />

Sondervermögens gehaltenen<br />

Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />

sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die<br />

von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />

ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des<br />

Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.<br />

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände<br />

nach Absatz 1 Satz 1<br />

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Investmentgesetz 160<br />

Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52<br />

Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1<br />

und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent<br />

des Wertes des Sondervermögens anlegen.<br />

In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente<br />

im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers<br />

sowie in Investmentanteile an einem<br />

einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft<br />

nur bis zu 5 Prozent des<br />

Wertes des Sondervermögens anlegen. § 60<br />

Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend<br />

anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte<br />

Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten<br />

und Finanzinstrumenten mit derivativer<br />

Komponente nicht umgangen wird.<br />

(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte<br />

Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

unterschritten oder werden die in<br />

Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz<br />

2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt<br />

von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten,<br />

ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen<br />

anzustreben, soweit dies den Interessen der<br />

Anleger nicht zuwiderläuft.<br />

Kapitel 3<br />

Investmentaktiengesellschaft<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 96 Rechtsform, Begriff<br />

(1) Investmentaktiengesellschaften dürfen<br />

nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft<br />

betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft<br />

bestehen aus Unternehmensaktien<br />

und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft,<br />

die als Spezial-<br />

Investmentaktiengesellschaft im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf<br />

die Begebung von Anlageaktien verzichten.<br />

Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft<br />

lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als<br />

Stückaktien begeben werden und am Vermögen<br />

der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital)<br />

in gleichem Umfang beteiligt<br />

sein, es sei denn, die Investmentaktienge-<br />

211<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §96<br />

sellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung<br />

nach Bruchteilen zu.<br />

(1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft<br />

muss die Bestimmung enthalten, dass<br />

der Betrag des Gesellschaftskapitals dem<br />

Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht.<br />

Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht<br />

der Summe der jeweiligen Verkehrswerte<br />

der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden<br />

Vermögensgegenstände abzüglich der<br />

aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.<br />

(1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft<br />

unter Leistung der erforderlichen<br />

Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien<br />

übernehmen. Nach der Gründung<br />

können weitere Personen gegen Leistung von<br />

Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien<br />

beteiligt werden. Die Unternehmensaktien<br />

müssen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre<br />

sind zur Teilnahme an der<br />

Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft<br />

berechtigt und haben ein Stimmrecht.<br />

Eine Übertragung der Unternehmensaktien<br />

ist nur zulässig, wenn der Erwerber<br />

sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen<br />

Aktien übernimmt. Die Unternehmensaktionäre<br />

und jeder Wechsel in ihrer Person sind<br />

der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn,<br />

die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft<br />

im Sinne<br />

des § 2 Abs. 5 Satz 2.<br />

(1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung<br />

der Investmentaktiengesellschaft in das<br />

Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen<br />

nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

der Investmentaktiengesellschaft<br />

und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn,<br />

die Satzung der Investmentaktiengesellschaft<br />

sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien<br />

findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine<br />

Anwendung.<br />

(1d) Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft<br />

Anlagebedingungen<br />

erstellen, die mindestens die Angaben nach<br />

§ 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anlagebedingungen<br />

sind nicht Bestandteil der Satzung;<br />

eine notarielle Beurkundung ist nicht<br />

erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen<br />

einer Genehmigung durch die Bundes-<br />

anstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand<br />

der Investmentaktiengesellschaft<br />

muss die Anlage und Verwaltung ihrer<br />

Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung<br />

in Vermögensgegenständen im Sinne<br />

des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11<br />

sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an<br />

dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens<br />

der Gesellschaft zu beteiligen.<br />

(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft<br />

als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft<br />

ausgestaltet werden soll, muss deren<br />

Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich<br />

festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel<br />

ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen<br />

darf.<br />

(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann<br />

eine Kapitalanlagegesellschaft oder im Fall<br />

einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft<br />

eine EU-Verwaltungsgesellschaft<br />

als Verwaltungsgesellschaft benennen<br />

(fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft).<br />

Dieser obliegt neben der Ausführung<br />

der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere<br />

auch die Anlage und Verwaltung<br />

der Mittel der Investmentaktiengesellschaft.<br />

Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft<br />

als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des<br />

§ 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag<br />

im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. § 38<br />

ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,<br />

dass die Kündigungsfrist gemäß § 38<br />

Absatz 1 auch <strong>für</strong> die Investmentaktiengesellschaft<br />

gilt. § 39 ist entsprechend anzuwenden<br />

mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht<br />

über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf<br />

die Depotbank zur Abwicklung übergeht,<br />

wenn die Investmentaktiengesellschaft sich<br />

nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft<br />

umwandelt oder keine weitere<br />

Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft<br />

benennt und dies jeweils<br />

von der Bundesanstalt genehmigt wird.<br />

Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit<br />

der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes<br />

„richtlinienkonformes Sondervermögen“ das<br />

212 www.WALHALLA.de


§ 112<br />

Wort „richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft“<br />

tritt.<br />

(5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft<br />

beträgt mindestens 300 000 Euro.<br />

Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung<br />

der Investmentaktiengesellschaft im<br />

Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen<br />

der Investmentaktiengesellschaft den<br />

Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.<br />

(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der<br />

Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken<br />

unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen<br />

den Betrag von 1,25<br />

Millionen Euro oder den Betrag von 300 000<br />

Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> den<br />

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der<br />

Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft.<br />

Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären<br />

ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung<br />

einzuberufen.<br />

Kapitel 4<br />

Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken (Hedgefonds)<br />

§ 112 Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken<br />

(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

sind Investmentvermögen, die den Grundsatz<br />

der Risikomischung beachten und im Übrigen<br />

im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen<br />

bei der Auswahl der Vermögensgegenstände<br />

nach § 2 Absatz 4 Nummer<br />

1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an<br />

Investmentvermögen nach Maßgabe der<br />

§§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden<br />

ausländischen Investmentvermögen<br />

unterworfen sind. Die Vertragsbedingungen<br />

des Sondervermögens müssen zudem mindestens<br />

eine der folgenden Bedingungen vorsehen:<br />

1. eine Steigerung des Investitionsgrades des<br />

Sondervermögens über grundsätzlich unbeschränkte<br />

Aufnahme von Krediten <strong>für</strong><br />

gemeinschaftliche Rechnung der Anleger<br />

oder über den Einsatz von Derivaten (Leverage),<br />

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Investmentgesetz 160<br />

2. den Verkauf von Vermögensgegenständen<br />

<strong>für</strong> gemeinschaftliche Rechnung der Anleger,<br />

die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses<br />

nicht zum Sondervermögen<br />

gehören (Leerverkauf).<br />

Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen,<br />

dass die Anlage in Beteiligungen an<br />

Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen<br />

oder in einen organisierten Markt einbezogen<br />

sind, auf 30 Prozent des Wertes des<br />

Sondervermögens beschränkt ist. Das Recht<br />

der Anleger auf Rückgabe der Anteile am<br />

Sondervermögen kann nach Maßgabe des<br />

§ 116 eingeschränkt sein.<br />

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen<br />

nicht öffentlich vertrieben werden. § 36<br />

Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf<br />

diese Sondervermögen keine Anwendung.<br />

(3) Abweichend von den Vorschriften der<br />

§§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände<br />

auch von einem Prime<br />

Broker wahrgenommen werden, wenn der<br />

Prime Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder einem<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum oder in<br />

einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation<br />

<strong>für</strong> wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung ist, hat, in seinem Sitzstaat<br />

einer wirksamen öffentlichen Aufsicht untersteht<br />

und über eine angemessene Bonität<br />

verfügt. Der Prime Broker kann entweder<br />

unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder durch die Depotbank bestellt werden.<br />

Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände<br />

von einem Prime Broker wahrgenommen,<br />

finden die §§ 20 bis 29 insoweit<br />

keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime<br />

Brokers ist der Bundesanstalt unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen<br />

und Kriterien <strong>für</strong> eine Beschränkung<br />

von Leverage und von Leerverkäufen<br />

nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies<br />

zur Abwendung von Missbrauch und zur<br />

Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich<br />

ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht<br />

der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen kann die Er-<br />

213<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 113 – 114<br />

mächtigung durch Rechtsverordnung ohne<br />

Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt<br />

übertragen.<br />

§ 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken<br />

(1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich<br />

der Regelung in Absatz 2 in Anteilen<br />

von Zielfonds anlegen. Zielfonds sind Sondervermögen<br />

nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften<br />

nach Maßgabe<br />

des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs.<br />

1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder<br />

ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich<br />

der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,<br />

die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar<br />

sind. Leverage mit Ausnahme von<br />

Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53<br />

und Leerverkäufe dürfen <strong>für</strong> Dach-Sondervermögen<br />

mit zusätzlichen Risiken nicht durchgeführt<br />

werden.<br />

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong><br />

Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit<br />

zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des<br />

Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben,<br />

Geldmarktinstrumente und in Anteilen<br />

an Investmentvermögen im Sinne des<br />

§ 50, die ausschließlich in Bankguthaben und<br />

Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie<br />

in Anteilen an entsprechenden ausländischen<br />

Investmentvermögen anlegen. Nur zur Währungskurssicherung<br />

von in Fremdwährung gehaltenen<br />

Vermögensgegenständen dürfen<br />

Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte<br />

auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte<br />

erworben werden, die<br />

auf dieselbe Währung lauten.<br />

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf <strong>für</strong><br />

Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit<br />

zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds<br />

nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände<br />

von einer Depotbank oder einem Prime<br />

Broker verwahrt werden oder die Funktionen<br />

der Depotbank von einer anderen vergleichbaren<br />

Einrichtung wahrgenommen werden.<br />

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht<br />

mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines<br />

Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risi-<br />

ken in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie<br />

darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom<br />

gleichen Emittenten oder Fondsmanager und<br />

nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel<br />

selbst in anderen Zielfonds anlegen. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

darf nicht in ausländische<br />

Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei<br />

der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im<br />

Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.<br />

Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken dürfen auch sämtliche ausgegebene<br />

Anteile eines Zielfonds erwerben.<br />

(5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-<br />

Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken verwalten,<br />

müssen sicherstellen, dass ihnen<br />

sämtliche <strong>für</strong> die Anlageentscheidung notwendigen<br />

Informationen über die Zielfonds,<br />

in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens<br />

jedoch:<br />

1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,<br />

2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte<br />

oder gleichwertige Dokumente,<br />

3. Informationen zur Organisation, zum Management,<br />

zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement<br />

und zur Depotbank oder vergleichbaren<br />

Einrichtungen,<br />

4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur<br />

Liquidität, zum Umfang des Leverage und<br />

zur Durchführung von Leerverkäufen.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaften haben die<br />

Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die<br />

Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken<br />

laufend zu überwachen und haben sich regelmäßig<br />

allgemein anerkannte Risikokennziffern<br />

vorlegen zu lassen. Die Methode, nach<br />

der die Risikokennziffer errechnet wird, muss<br />

der Kapitalanlagegesellschaft von dem jeweiligen<br />

Zielfonds angegeben und erläutert werden.<br />

Die Depotbank der Zielfonds oder eine<br />

vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung<br />

des Wertes des Zielfonds vorzulegen.<br />

§ 114 Verwaltung von Sondervermögen<br />

mit zusätzlichen Risiken<br />

Für die Verwaltung von Sondervermögen<br />

nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten<br />

die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme<br />

der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß,<br />

soweit sich aus den Vorschriften dieses<br />

Kapitels nichts anderes ergibt.<br />

214 www.WALHALLA.de


§§ 115– 117<br />

§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt<br />

Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen<br />

nach Maßgabe des § 113 verwalten,<br />

haben der Bundesanstalt auf Anforderung<br />

alle ihnen nach Maßgabe des § 113 Abs. 5<br />

vorliegenden Unterlagen vorzulegen.<br />

§ 116 Rücknahme<br />

Bei Sondervermögen nach Maßgabe der<br />

§§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen<br />

abweichend von den §§ 36 und<br />

37vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung<br />

und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten<br />

Rücknahmeterminen, jedoch mindestens<br />

einmal in jedem Kalendervierteljahr,<br />

erfolgt. Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen<br />

nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen<br />

und bei Dach-Sondervermögen nach § 113<br />

bis zu 100 Kalendertagen vor dem jeweiligen<br />

Rücknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung<br />

des Anteilswertes erfolgt, durch eine<br />

unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber<br />

der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären.<br />

Die Zahlung des Rücknahmepreises muss<br />

unverzüglich nach dem Rücknahmetermin erfolgen,<br />

spätestens aber 50 Kalendertage<br />

nach diesem Tag. Im Fall von im Inland in<br />

einem Depot verwahrten Anteilen hat die<br />

Erklärung durch die depotführende Stelle zu<br />

erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung<br />

bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe<br />

von der depotführenden Stelle zu sperren.<br />

Im Falle von nicht im Inland in einem<br />

Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung<br />

erst wirksam und beginnt die Frist erst zu<br />

laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden<br />

Anteile in ein Sperrdepot übertragen<br />

worden sind.<br />

§ 117 Verkaufsprospekt<br />

(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-<br />

Sondervermögen nach Maßgabe des § 113<br />

verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt<br />

mit den Vertragsbedingungen<br />

und die wesentlichen Anlegerinformationen<br />

zugänglich zu machen. Der Verkaufsprospekt<br />

muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42<br />

Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

www.WALHALLA.de<br />

Investmentgesetz 160<br />

1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen<br />

die Zielfonds ausgewählt werden;<br />

2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile<br />

ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds<br />

erworben werden dürfen mit dem<br />

Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds<br />

um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich<br />

ihrer Anlagepolitik Anforderungen<br />

unterliegen, die denen <strong>für</strong> inländische<br />

Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

nach § 112 vergleichbar sind, die aber<br />

möglicherweise keiner mit diesem Gesetz<br />

vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;<br />

3. Angaben zu den Anforderungen, die an die<br />

Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt<br />

werden;<br />

4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den<br />

ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer<br />

Anlagestrategien Kredite aufgenommen<br />

und Leerverkäufe durchgeführt werden<br />

dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken,<br />

die damit verbunden sein können;<br />

5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds<br />

mit einem Hinweis auf die Besonderheiten<br />

bei der Höhe der Gebühren sowie<br />

Angaben zu den Berechnungsmethoden<br />

der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen<br />

hat;<br />

6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen<br />

der Rücknahme und der Auszahlung<br />

von Anteilen, gegebenenfalls verbunden<br />

mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch<br />

hervorgehobenen Hinweis, dass der<br />

Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht<br />

jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung<br />

des auf die Anteile entfallenden<br />

Vermögensanteils verlangen kann.<br />

(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines<br />

Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen<br />

Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch<br />

hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten:<br />

„Der Bundesminister der Finanzen<br />

warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen<br />

Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste<br />

des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust<br />

hinzunehmen.“ Satz 1 gilt nicht im<br />

Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage<br />

215<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz §§ 118 – 120<br />

nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a <strong>für</strong> die Rücknahme<br />

von Anteilen.<br />

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz<br />

2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen<br />

Risiken entsprechend Anwendung.<br />

Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände<br />

dieser Sondervermögen auf einen Prime<br />

Broker übertragen, muss der Warnhinweis<br />

nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: „Die<br />

Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds<br />

werden ganz oder teilweise nicht von<br />

einer Depotbank verwahrt.“ Hat der Prime<br />

Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt<br />

drucktechnisch hervorgehoben auf<br />

diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden<br />

mit dem Hinweis, dass der Prime Broker<br />

nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt<br />

untersteht.<br />

§ 118 Vertragsbedingungen<br />

(1) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften,<br />

die Sondervermögen nach<br />

Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten,<br />

nach denen sich das Rechtsverhältnis der<br />

Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern<br />

bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe<br />

des § 43 enthalten. Ergänzend zu § 43<br />

Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapitalanlagegesellschaften,<br />

die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe<br />

des § 113 verwalten, anzugeben, nach<br />

welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie<br />

anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei<br />

diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne<br />

des § 112, Investmentaktiengesellschaften<br />

nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine<br />

dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform<br />

vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen<br />

handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik<br />

Anforderungen unterliegen, die denen<br />

nach § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien<br />

diese Zielfonds folgen und in<br />

welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien<br />

zur Steigerung des Investitionsgrades<br />

Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen<br />

und Leerverkäufe durchführen dürfen<br />

und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben,<br />

Geldmarktinstrumenten und in Anteilen<br />

an Investmentvermögen und ausländischen<br />

Investmentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1<br />

angelegt werden dürfen und ob die Vermögensgegenstände<br />

eines Zielfonds bei einer<br />

Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt<br />

werden. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 4<br />

haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen<br />

nach Maßgabe der §§ 112 und<br />

113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen<br />

der Kündigung und Auszahlung<br />

von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug<br />

um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.<br />

(2) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften,<br />

die Sondervermögen nach<br />

§ 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften<br />

im Sinne des § 96, deren Satzung<br />

eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare<br />

Anlageform vorsieht, müssen Angaben darüber<br />

enthalten, ob die Vermögensgegenstände<br />

bei einer Depotbank oder einem Prime Broker<br />

verwahrt werden.<br />

§ 119 Risiko-Messsysteme<br />

Das Bundesministerium der Finanzen wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit<br />

und Verwendung von Risiko-<br />

Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen<br />

zur Risikoüberwachung erlangt<br />

werden können. Die Rechtsverordnung bedarf<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann die<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt übertragen.<br />

§ 120 Anforderungen an die <strong>für</strong> die Anlageentscheidungenverantwortlichen<br />

Personen von Sondervermögen<br />

nach den §§ 112 und 113<br />

Personen, die <strong>für</strong> die Anlageentscheidungen<br />

von Sondervermögen nach den §§ 112 und<br />

113 verantwortlich sind, müssen neben der<br />

allgemeinen fachlichen Eignung <strong>für</strong> die<br />

Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes<br />

Erfahrungswissen und praktische<br />

Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen<br />

mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren<br />

ausländischen Investmentvermögen<br />

haben.<br />

216 www.WALHALLA.de


§ 121<br />

www.WALHALLA.de<br />

Kapitel 5<br />

Vertriebsvorschriften<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten<br />

(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem<br />

am Erwerb eines Anteils Interessierten die<br />

wesentlichen Anlegerinformationen in der<br />

geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung<br />

zu stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb<br />

eines Anteils Interessierten und dem<br />

Anleger auf Verlangen der Verkaufsprospekt<br />

sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und<br />

Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu<br />

stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen<br />

oder die Satzung beizufügen,<br />

es sei denn, der Verkaufsprospekt enthält<br />

einen Hinweis, wo der am Erwerb eines<br />

Anteils Interessierte oder der Anleger diese im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos<br />

erhalten kann. Die in den Sätzen 1 bis 3<br />

genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen)<br />

sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten<br />

und dem Anleger auf einem dauerhaften<br />

Datenträger oder einer Internetseite<br />

gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.<br />

583/2010 zur Verfügung zu stellen; der am<br />

Erwerb eines Anteils Interessierte und der<br />

Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen<br />

kostenlos in Papierform zu<br />

erhalten. Zusätzlich ist eine jeweils geltende<br />

Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen<br />

auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft,<br />

der ausländischen Investmentgesellschaft<br />

oder der EU-Investmentgesellschaft<br />

zugänglich zu machen. Der am Erwerb<br />

eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen,<br />

wo im Geltungsbereich des Gesetzes und<br />

auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen<br />

kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist<br />

eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss<br />

auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung<br />

zu übersenden, die jeweils einen<br />

Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags<br />

und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung<br />

über das Recht des Käufers zum<br />

Widerruf nach § 126 enthalten müssen.<br />

Investmentgesetz 160<br />

(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem<br />

Feederfonds Interessierten und dem Anleger<br />

eines Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt<br />

sowie Jahres- und Halbjahresbericht<br />

des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in<br />

Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit<br />

eine Master-Feeder-Vereinbarung gemäß<br />

§ 45b Absatz 1 abgeschlossen wurde, ist<br />

diese den Anlegern des Feederfonds und des<br />

Masterfonds auf Verlangen kostenlos zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(3) Sofern es sich bei dem am Erwerb eines<br />

Anteils Interessierten um eine natürliche Person<br />

handelt, sind ihm abweichend von Absatz<br />

1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem<br />

Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken<br />

oder eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen<br />

mit zusätzlichen Risiken oder eines<br />

Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen,<br />

das hinsichtlich der Anlagepolitik<br />

Anforderungen unterliegt, die denen nach<br />

§ 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar<br />

sind, sämtliche Verkaufsunterlagen<br />

stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen<br />

nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der<br />

schriftlichen Form. Der am Erwerb eines Anteils<br />

Interessierte muss vor dem Erwerb der<br />

Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens<br />

nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 und<br />

3 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig,<br />

ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt<br />

hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.<br />

(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf<br />

den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer<br />

Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1<br />

Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Erfolgt<br />

im Rahmen eines Investment-Sparplans<br />

der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem<br />

Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen<br />

Erwerb Anwendung.<br />

(4) Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils<br />

Interssierten muss die Kapitalanlagegesellschaft<br />

zusätzlich über die Anlagegrenzen des<br />

Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens,<br />

die Risikomanagementmethoden<br />

und die jüngsten Entwicklungen<br />

bei den Risiken und Renditen der wichtigsten<br />

Kategorien von Vermögensgegenständen des<br />

Sondervermögens informieren. Im Verkaufs-<br />

217<br />

I


I<br />

160 Investmentgesetz § 121<br />

prospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben,<br />

an welcher Stelle und in welcher Form<br />

diese Informationen erhältlich sind.<br />

218 www.WALHALLA.de


§§ 1– 3<br />

www.WALHALLA.de<br />

Börsengesetz<br />

(BörsG)<br />

Vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts<br />

vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)<br />

– abgedruckt ohne Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften) –<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen über die<br />

Börsen und ihre Organe<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb<br />

und die Organisation von Börsen, die Zulassung<br />

von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten,<br />

Rechten und Wirtschaftsgütern zum<br />

Börsenhandel und die Ermittlung von Börsenpreisen.<br />

§ 2 Börsen<br />

(1) Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des<br />

öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes multilaterale Systeme regeln und<br />

überwachen, welche die Interessen einer Vielzahl<br />

von Personen am Kauf und Verkauf von<br />

dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern<br />

und Rechten innerhalb des Systems<br />

nach festgelegten Bestimmungen in einer<br />

Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen<br />

fördern, die zu einem Vertrag<br />

über den Kauf dieser Handelsobjekte führt.<br />

(2) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Börsen, an denen Wertpapiere und<br />

sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können<br />

auch andere Finanzinstrumente im Sinne<br />

des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

und Edelmetalle gehandelt werden.<br />

(3) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Börsen, an denen Waren im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 2c des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

und Termingeschäfte in Bezug auf Waren<br />

gehandelt werden. An Warenbörsen können<br />

auch Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

Börsengesetz 165<br />

Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und die<br />

diesen zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt<br />

werden.<br />

(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

kann die Börse unter ihrem Namen klagen<br />

und verklagt werden.<br />

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der<br />

Börsenaufsichtsbehörde<br />

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde<br />

(Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht<br />

über die Börse nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen insbesondere<br />

der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung,<br />

der Sanktionsausschuss<br />

und die Handelsüberwachungsstelle (Börsenorgane)<br />

sowie der Börsenträger, die Einrichtungen,<br />

die sich auf den Börsenverkehr einschließlich<br />

der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten<br />

Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die<br />

Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der<br />

börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen,<br />

die ordnungsmäßige Durchführung<br />

des Handels an der Börse sowie die ordnungsmäßige<br />

Erfüllung der Börsengeschäfte (Börsengeschäftsabwicklung).<br />

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt,<br />

an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen.<br />

Die Börsenorgane sind verpflichtet,<br />

die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr<br />

nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben<br />

und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse<br />

wahr.<br />

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit<br />

dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich<br />

ist, auch ohne besonderen Anlass von der<br />

219<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §3<br />

Börse und dem Börsenträger sowie von den<br />

nach § 19 zur Teilnahme am Börsenhandel<br />

zugelassenen Unternehmen, Börsenhändlern,<br />

Skontroführern und den skontroführenden<br />

Personen (Handelsteilnehmer) und von den<br />

Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen<br />

Wertpapiere Auskünfte und die Vorlage<br />

von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen<br />

vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde<br />

kann verlangen, dass die Übermittlung der<br />

Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert<br />

verarbeitbaren Datenträgern erfolgt. Sofern<br />

Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme<br />

rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften<br />

oder Anordnungen verletzt werden<br />

oder sonstige Missstände vorliegen, welche<br />

die ordnungsmäßige Durchführung des Handels<br />

an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung<br />

beeinträchtigen können, kann die<br />

Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte,<br />

die Vorlage von Unterlagen und die<br />

Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen<br />

laden und vernehmen, soweit dies zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie<br />

kann in diesen Fällen insbesondere<br />

1. von den Handelsteilnehmern die Angabe<br />

der Identität der Auftraggeber und der aus<br />

den getätigten Geschäften berechtigten<br />

oder verpflichteten Personen sowie der<br />

Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern<br />

in an der Börse gehandelten<br />

Finanzinstrumenten verlangen,<br />

2. von den Auftraggebern und berechtigten<br />

oder verpflichteten Personen Auskünfte<br />

über die getätigten Geschäfte einschließlich<br />

der Angabe der Identität der an diesen<br />

Geschäften beteiligten Personen verlangen,<br />

3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen<br />

zur Sicherung der Erfüllung von Börsengeschäften<br />

Auskünfte über Veränderungen<br />

der Bestände von Handelsteilnehmern<br />

in an der Börse gehandelten Finanzinstrumenten<br />

verlangen und<br />

4. von der Börse, den Handelsteilnehmern<br />

und mit diesen verbundenen Unternehmen<br />

die Vorlage von bereits existierenden Aufzeichnungen<br />

von Telefongesprächen und<br />

Datenübermittlungen verlangen; das<br />

Grundrecht des Artikels 10 des Grund-<br />

gesetzes wird insoweit eingeschränkt, die<br />

Betroffenen sind nach § 101 der Strafprozessordnung<br />

zu benachrichtigen.<br />

Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten<br />

der Börsenaufsichtsbehörde während<br />

der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer<br />

Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten,<br />

soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben<br />

der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich<br />

ist. Das Betreten außerhalb dieser Zeit<br />

oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer<br />

Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis<br />

nur zur Verhütung von dringenden Gefahren<br />

<strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht<br />

der Unverletzlichkeit der Wohnung<br />

(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit<br />

eingeschränkt. Die Befugnisse und Verpflichtungen<br />

nach diesem Absatz gelten entsprechend,<br />

sofern von der Börsenaufsichtsbehörde<br />

beauftragte Personen und Einrichtungen<br />

nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur<br />

Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann<br />

die Auskunft auf solche Fragen verweigern,<br />

deren Beantwortung ihn selbst oder einen der<br />

in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung<br />

bezeichneten Angehörigen der Gefahr<br />

strafgerichtlicher Verfolgung oder eines<br />

Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

aussetzen würde. Der Verpflichtete<br />

ist über sein Recht zur Verweigerung der<br />

Auskunft zu belehren.<br />

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur<br />

Aufrechterhaltung der Ordnung und <strong>für</strong> den<br />

Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen<br />

zu erlassen. Sie kann gegenüber der Börse<br />

und den Handelsteilnehmern Anordnungen<br />

treffen, die geeignet und erforderlich sind,<br />

Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften<br />

und Anordnungen zu verhindern oder Missstände<br />

zu beseitigen, welche die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Handels an der<br />

Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder<br />

deren Überwachung beeinträchtigen können.<br />

Sie kann zu diesem Zweck insbesondere<br />

1. die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels<br />

mit einzelnen oder mehreren<br />

Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsgütern<br />

anordnen,<br />

220 www.WALHALLA.de


§4<br />

2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahenten,<br />

einer Clearingstelle oder eines<br />

börslichen Abwicklungssystems untersagen,<br />

wenn hierdurch die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Handels an der Börse<br />

oder der Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt<br />

wird, oder<br />

3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems<br />

untersagen,<br />

soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften<br />

dieses Gesetzes geboten ist. Eine Maßnahme<br />

nach Satz 1 Nr. 1 hat die Börsenaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich auf ihrer Internetseite<br />

zu veröffentlichen.<br />

(6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen<br />

fest, welche die Rücknahme oder den<br />

Widerruf der Erlaubnis zur Ermittlung des<br />

Börsenpreises oder der Zulassung des Unternehmens<br />

oder andere Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

rechtfertigen können, hat sie<br />

die Geschäftsführung zu unterrichten.<br />

(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle<br />

wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse<br />

der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere<br />

Behörde zu übertragen.<br />

(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei<br />

der Durchführung ihrer Aufgaben anderer<br />

Personen und Einrichtungen bedienen.<br />

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen<br />

Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

(10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe<br />

wiederholt und dauerhaft den Anordnungen<br />

der Börsenaufsicht nicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde,<br />

sofern ihre sonstigen<br />

Befugnisse nicht ausreichen und soweit und<br />

solange der ordnungsgemäße Börsenbetrieb<br />

es erfordert, Beauftragte bestellen, die die<br />

Aufgaben der Börse oder eines ihrer Organe<br />

auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen.<br />

(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz<br />

4, die von der Börsenaufsichtsbehörde<br />

wegen eines möglichen Verstoßes gegen die<br />

Verbote des § 26 dieses Gesetzes oder des<br />

§ 14 oder des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

vorgenommen werden, dürfen andere<br />

Personen als staatliche Stellen und solche,<br />

die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von<br />

www.WALHALLA.de<br />

Börsengesetz 165<br />

diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin<br />

eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht<br />

in Kenntnis setzen.<br />

§ 4 Erlaubnis<br />

(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der<br />

schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.<br />

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist<br />

schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu<br />

stellen. Er muss enthalten:<br />

1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5<br />

Abs. 5 zum Börsenbetrieb erforderlichen<br />

Mittel,<br />

2. die Namen der Geschäftsleiter des Trägers<br />

der Börse sowie Angaben, die <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

der Zuverlässigkeit und der fachlichen<br />

Eignung dieser Personen erforderlich<br />

sind,<br />

3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der<br />

geplanten Geschäfte und der organisatorische<br />

Aufbau und die geplanten internen<br />

Kontrollverfahren des Trägers der Börse<br />

hervorgehen, sowie das Regelwerk der<br />

Börse,<br />

4. die Angabe der Eigentümerstruktur des<br />

Trägers der Börse, insbesondere die Inhaber<br />

bedeutender Beteiligungen im Sinne<br />

des § 6 Abs. 6 und deren Beteiligungshöhe,<br />

und<br />

5. die Angaben, die <strong>für</strong> die Beurteilung der<br />

Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender<br />

Beteiligungen erforderlich sind; ist der Inhaber<br />

einer bedeutenden Beteiligung eine<br />

juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />

sind die <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen<br />

oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich<br />

haftenden Gesellschafter wesentlichen<br />

Tatsachen anzugeben.<br />

Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche<br />

Angaben verlangen, soweit diese erforderlich<br />

sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die<br />

Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes<br />

gewährleistet. Handelt es sich bei den Geschäftsleitern<br />

des Trägers der Börse um solche<br />

eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller<br />

hinsichtlich dieser Personen von den<br />

Angaben nach Satz 2 Nr. 2 und 5 absehen.<br />

221<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §5<br />

(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen,<br />

wenn<br />

1. der Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen<br />

Mittel nicht erbracht wird,<br />

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,<br />

dass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2<br />

genannten Personen nicht zuverlässig oder<br />

nicht fachlich geeignet ist,<br />

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,<br />

dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung<br />

oder, wenn er eine juristische<br />

Person ist, auch ein gesetzlicher oder<br />

satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn<br />

er eine Personenhandelsgesellschaft ist,<br />

auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig<br />

ist oder aus anderen Gründen nicht den<br />

im Interesse einer soliden und umsichtigen<br />

Führung des Trägers einer Börse zu<br />

stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt<br />

im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen<br />

die Annahme rechtfertigen, dass er die<br />

von ihm aufgebrachten Mittel durch eine<br />

Handlung erbracht hat, die objektiv einen<br />

Straftatbestand erfüllt, oder<br />

4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten<br />

Unterlagen ernstliche Zweifel an seiner<br />

Fähigkeit ergeben, die sich aus diesem<br />

Gesetz ergebenden Anforderungen an den<br />

Betrieb der Börse zu erfüllen.<br />

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht<br />

innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung<br />

Gebrauch gemacht wird.<br />

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis<br />

außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

der Länder aufheben,<br />

wenn<br />

1. der Börsenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis<br />

bezieht, seit mehr als sechs Monaten<br />

nicht mehr ausgeübt worden ist,<br />

2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die<br />

Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3<br />

rechtfertigen würden, oder<br />

3. die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig<br />

gegen Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

oder die zur Durchführung dieser Gesetze<br />

erlassenen Verordnungen oder Anordnungen<br />

verstoßen hat.<br />

Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2<br />

Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

entsprechenden Regelungen der Landesgesetze<br />

sind nicht anzuwenden.<br />

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />

Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der<br />

nach Absatz 2 zu machenden Angaben und<br />

vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsverordnung<br />

näher zu bestimmen. Die Landesregierung<br />

kann die Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde<br />

übertragen.<br />

(7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde<br />

einen Wechsel bei den Personen der<br />

Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen<br />

hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 2<br />

Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich<br />

anzuzeigen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

§ 5 Pflichten des Börsenträgers<br />

(1) Mit Erteilung der Erlaubnis wird der<br />

Antragsteller als Träger der Börse zu deren<br />

Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet.<br />

Er ist verpflichtet, der Börse auf<br />

Anforderung der Geschäftsführung der Börse<br />

die zur Durchführung und angemessenen<br />

Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen<br />

finanziellen, personellen und sachlichen<br />

Mittel zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen<br />

Angaben zu seiner Eigentümerstruktur<br />

in dem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen<br />

Umfang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />

(3) Die Auslagerung von Bereichen, die <strong>für</strong><br />

die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich<br />

sind, auf ein anderes Unternehmen<br />

darf weder die ordnungsmäßige Durchführung<br />

des Handels an der Börse und der<br />

Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht<br />

über die Börse beeinträchtigen. Der<br />

Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichen<br />

Weisungsbefugnisse vertraglich<br />

zu sichern und die ausgelagerten Bereiche<br />

in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen.<br />

Der Börsenträger hat die Absicht<br />

der Auslagerung sowie ihren Vollzug der<br />

Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />

222 www.WALHALLA.de


§6<br />

(4) Der Börsenträger ist verpflichtet,<br />

1. Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen<br />

Eigeninteressen des Börsenträgers<br />

oder dessen Eigentümern und dem öffentlichen<br />

Interesse am ordnungsgemäßen Betrieb<br />

der Börse zu erkennen und zu verhindern,<br />

soweit diese geeignet sind, sich<br />

nachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf<br />

die Handelsteilnehmer auszuwirken, insbesondere<br />

soweit die der Börse gesetzlich<br />

übertragenen Überwachungsaufgaben betroffen<br />

sind,<br />

2. angemessene Vorkehrungen und Systeme<br />

zur Ermittlung und zum Umgang mit den<br />

wesentlichen Risiken des Börsenbetriebs<br />

zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen,<br />

und<br />

3. die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels-<br />

und Abwicklungssysteme sicherzustellen,<br />

technische Vorkehrungen<br />

<strong>für</strong> einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss<br />

der im Handelssystem ausgeführten<br />

Geschäfte zu schaffen und insbesondere<br />

wirksame Notfallmaßnahmen bei einem<br />

Systemausfall vorzusehen.<br />

(5) Der Börsenträger muss über ausreichende<br />

finanzielle Mittel <strong>für</strong> eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Börsenbetriebs verfügen,<br />

wobei Art, Umfang und Risikostruktur der an<br />

der Börse getätigten Geschäfte zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen<br />

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung<br />

im Sinne des § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes<br />

an dem Träger einer Börse zu<br />

erwerben, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige<br />

hat er die Höhe der Beteiligung und gegebenenfalls<br />

die <strong>für</strong> die Begründung des maßgeblichen<br />

Einflusses wesentlichen Tatsachen sowie<br />

die <strong>für</strong> die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit<br />

und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe<br />

nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen<br />

Tatsachen und Unterlagen, die durch<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu<br />

bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen<br />

anzugeben, von denen er die entsprechenden<br />

Anteile erwerben will. Die Börsenaufsichtsbehörde<br />

kann über die Vorgaben<br />

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Börsengesetz 165<br />

der Rechtsverordnung hinausgehende Angaben<br />

und die Vorlage von weiteren Unterlagen<br />

verlangen, falls dies <strong>für</strong> die Beurteilung der<br />

Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren<br />

Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1<br />

zweckmäßig erscheint. Ist der Anzeigepflichtige<br />

eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />

hat er in der Anzeige die <strong>für</strong><br />

die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen<br />

oder satzungsmäßigen Vertreter<br />

oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen<br />

Tatsachen anzugeben. Der Inhaber<br />

einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu<br />

bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />

Vertreter oder neuen persönlich haftenden<br />

Gesellschafter mit den <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen<br />

der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden<br />

Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde<br />

ferner unverzüglich anzuzeigen,<br />

wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden<br />

Beteiligung so zu erhöhen, dass die<br />

Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder<br />

50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals<br />

erreicht oder überschritten werden oder dass<br />

der Träger der Börse unter seine Kontrolle im<br />

Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes<br />

kommt. Die Börsenaufsichtsbehörde kann<br />

von Inhabern einer Beteiligung an dem Träger<br />

einer Börse Auskünfte und die Vorlage von<br />

Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, dass es sich hierbei<br />

um eine bedeutende Beteiligung handelt.<br />

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang der vollständigen<br />

Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten<br />

Erwerb der bedeutenden Beteiligung<br />

oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen<br />

die Annahme rechtfertigen, dass<br />

1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine<br />

juristische Person ist, auch ein gesetzlicher<br />

oder satzungsmäßiger Vertreter, oder,<br />

wenn er eine Personenhandelsgesellschaft<br />

ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig<br />

ist oder aus anderen Gründen nicht<br />

den im Interesse einer soliden und umsichtigen<br />

Führung des Trägers der Börse zu<br />

stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im<br />

Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die<br />

223<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §6<br />

Annahme rechtfertigen, dass die von ihm<br />

aufgebrachten Mittel <strong>für</strong> den Erwerb der<br />

bedeutenden Beteiligung aus einer objektiv<br />

rechtswidrigen Tat herrühren,<br />

2. die Durchführung und angemessene Fortentwicklung<br />

des Börsenbetriebs beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die<br />

Börsenaufsichtsbehörde eine Frist festsetzen,<br />

nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />

welche die Anzeige nach<br />

Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet hat, ihr<br />

den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten<br />

Erwerbs anzuzeigen hat. Nach Ablauf<br />

der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft<br />

die Anzeige unverzüglich<br />

bei der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts-<br />

und Vorlagerechte nach Absatz 1<br />

auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2<br />

Satz 1.<br />

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber<br />

einer bedeutenden Beteiligung sowie<br />

den von ihm kontrollierten Unternehmen die<br />

Ausübung seiner Stimmrechte untersagen<br />

und anordnen, dass über die Anteile nur mit<br />

seiner Zustimmung verfügt werden darf,<br />

wenn<br />

1. die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Untersagungsverfügung<br />

nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,<br />

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung<br />

seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen<br />

Unterrichtung der Börsenaufsichtsbehörde<br />

nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung<br />

innerhalb einer von der Börsenaufsichtsbehörde<br />

gesetzten Frist nicht<br />

nachgeholt hat oder<br />

3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren<br />

Untersagung nach Absatz 2 Satz 1<br />

erworben oder erhöht worden ist.<br />

In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung<br />

der Stimmrechte auf einen Treuhänder<br />

übertragen werden; dieser hat bei der<br />

Ausübung der Stimmrechte den Interessen<br />

einer soliden und umsichtigen Führung des<br />

Trägers einer Börse Rechnung zu tragen. In<br />

den Fällen des Satzes 1 kann die Börsenaufsichtsbehörde<br />

über die Maßnahmen<br />

nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit<br />

der Veräußerung der Anteile, soweit sie<br />

eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen,<br />

wenn der Inhaber der bedeutenden<br />

Beteiligung der Börsenaufsichtsbehörde<br />

nicht innerhalb einer von dieser bestimmten<br />

angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber<br />

nachweist; die Inhaber der Anteile<br />

haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen<br />

Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder<br />

wird auf Antrag des Trägers der<br />

Börse, eines an ihm Beteiligten oder der<br />

Börsenaufsichtsbehörde vom Gericht des<br />

Sitzes des Trägers der Börse bestellt. Sind<br />

die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen,<br />

hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf<br />

der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.<br />

Der Treuhänder hat Anspruch auf<br />

Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung<br />

<strong>für</strong> seine Tätigkeit. Das Gericht setzt<br />

auf Antrag des Treuhänders die Auslagen<br />

und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde<br />

gegen die Vergütungsfestsetzung<br />

ist ausgeschlossen. Das Land schießt<br />

die Auslagen und die Vergütung vor; <strong>für</strong><br />

seine Aufwendungen haften dem Land der<br />

betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung<br />

und der Träger der Börse gesamtschuldnerisch.<br />

(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung<br />

an dem Träger der Börse aufzugeben<br />

oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung<br />

unter die Schwellen von 20 Prozent,<br />

33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte<br />

oder des Kapitals abzusenken oder die<br />

Beteiligung so zu verändern, dass der Träger<br />

der Börse nicht mehr kontrolliertes Unternehmen<br />

ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist<br />

die beabsichtigte verbleibende Höhe der<br />

Beteiligung anzugeben. Die Börsenaufsichtsbehörde<br />

kann eine Frist festsetzen, nach<br />

deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />

welche die Anzeige nach<br />

Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den<br />

Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung<br />

oder Veränderung der Börsenaufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist<br />

hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft,<br />

welche die Anzeige nach Satz 1<br />

224 www.WALHALLA.de


§7<br />

erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei<br />

der Börsenaufsichtsbehörde zu erstatten.<br />

(6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich den Erwerb oder<br />

die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung<br />

an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder<br />

das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen<br />

von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent<br />

der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die<br />

Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen<br />

eines anderen Unternehmens wird oder<br />

nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Träger<br />

von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse<br />

Kenntnis erlangt. Der Träger der Börse<br />

hat die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen<br />

unverzüglich auf seiner Internetseite zu<br />

veröffentlichen.<br />

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen<br />

über Art, Umfang und Zeitpunkt der<br />

nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgesehenen<br />

Anzeigen zu erlassen. Die Landesregierung<br />

kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.<br />

§ 7 Handelsüberwachungsstelle<br />

(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben<br />

der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle<br />

als Börsenorgan einzurichten<br />

und zu betreiben, die den Handel<br />

an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung<br />

überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle<br />

hat Daten über den Börsenhandel und<br />

die Börsengeschäftsabwicklung systematisch<br />

und lückenlos zu erfassen und auszuwerten<br />

sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen.<br />

An Warenbörsen, an denen Energie im<br />

Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

gehandelt wird, sind von der Handelsüberwachungsstelle<br />

auch Daten über die<br />

Abwicklung von Geschäften systematisch und<br />

lückenlos zu erfassen und auszuwerten, die<br />

nicht über die Börse geschlossen werden,<br />

aber über ein Abwicklungssystem der Börse<br />

oder ein externes Abwicklungssystem, das an<br />

die börslichen Systeme <strong>für</strong> den Börsenhandel<br />

oder die Börsengeschäftsabwicklung angeschlossen<br />

ist, abgewickelt werden und deren<br />

Gegenstand der Handel mit Energie oder Ter-<br />

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Börsengesetz 165<br />

mingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die<br />

Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis<br />

dieser Daten notwendige Ermittlungen durchführen.<br />

Die Börsenaufsichtsbehörde kann der<br />

Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen<br />

und die Ermittlungen übernehmen. Die<br />

Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle<br />

im Rahmen der Aufgaben dieser<br />

Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der<br />

Durchführung von Untersuchungen beauftragen.<br />

(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle<br />

hat der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig<br />

zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungsstelle<br />

mit Überwachungsaufgaben<br />

betrauten Personen können gegen ihren Willen<br />

nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde<br />

von ihrer Tätigkeit entbunden<br />

werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde<br />

kann die Geschäftsführung diesen<br />

Personen auch andere Aufgaben übertragen.<br />

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn<br />

hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben<br />

der Handelsüberwachungsstelle<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen<br />

die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde<br />

nach § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4<br />

Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten<br />

über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung<br />

und der Handelsüberwachungsstelle<br />

einer anderen Börse übermitteln, soweit sie<br />

<strong>für</strong> die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen<br />

erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle<br />

kann Daten über Geschäftsabschlüsse<br />

auch den zur Überwachung des Handels an<br />

ausländischen organisierten Märkten oder<br />

entsprechenden Märkten mit Sitz außerhalb<br />

der Europäischen Union oder eines Vertragstaates<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zuständigen Stellen<br />

übermitteln und solche Daten von diesen<br />

Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen<br />

Durchführung des Handels und der<br />

Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.<br />

An diese Stellen dürfen solche Daten nur<br />

übermittelt werden, wenn diese Stellen und<br />

die von ihnen beauftragten Personen einer<br />

der Regelung des § 10 gleichwertigen Ver-<br />

225<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 8 – 10<br />

schwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Stellen<br />

sind darauf hinzuweisen, dass sie die<br />

Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen,<br />

zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.<br />

Die Handelsüberwachungsstelle hat der<br />

Börsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung<br />

und der Bundesanstalt mitzuteilen, mit<br />

welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten<br />

sie welche Art von Daten auszutauschen<br />

beabsichtigt.<br />

(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen<br />

fest, welche die Annahme rechtfertigen,<br />

dass börsenrechtliche Vorschriften oder<br />

Anordnungen verletzt werden oder sonstige<br />

Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige<br />

Durchführung des Handels an der<br />

Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung<br />

beeinträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde<br />

und die Geschäftsführung<br />

unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung<br />

kann eilbedürftige Anordnungen treffen,<br />

die geeignet sind, die ordnungsmäßige<br />

Durchführung des Handels an der Börse und<br />

der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen;<br />

§ 3 Abs. 9 gilt entsprechend. Die Geschäftsführung<br />

hat die Börsenaufsichtsbehörde<br />

über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich<br />

zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwachungsstelle<br />

Tatsachen fest, deren<br />

Kenntnis <strong>für</strong> die Erfüllung der Aufgaben der<br />

Bundesanstalt erforderlich ist, unterrichtet sie<br />

unverzüglich die Bundesanstalt. Die Unterrichtung<br />

der Bundesanstalt hat insbesondere<br />

zu erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle<br />

Tatsachen feststellt, deren Kenntnis <strong>für</strong><br />

die Bundesanstalt <strong>für</strong> die Verfolgung von Verstößen<br />

gegen das Verbot von Insidergeschäften<br />

oder das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation<br />

nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

erforderlich ist.<br />

(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt<br />

die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen<br />

Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen<br />

Interesse wahr.<br />

§ 8 Zusammenarbeit<br />

(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt<br />

arbeiten eng zusammen und tauschen<br />

nach Maßgabe des § 10 untereinander<br />

alle Informationen aus, die <strong>für</strong> die Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben sachdienlich sind.<br />

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet<br />

die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen<br />

und -einstellungen nach § 3<br />

Abs. 5 Satz 3 Nr. 1.<br />

§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher<br />

Vorschriften<br />

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf<br />

hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten<br />

werden. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong><br />

den Zugang zu Handels-, Informations- und<br />

Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen<br />

Dienstleistungseinrichtungen sowie<br />

deren Nutzung.<br />

(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden<br />

bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde<br />

unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei<br />

Anhaltspunkten <strong>für</strong> Verstöße gegen das Gesetz<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen.<br />

Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde<br />

nach Abschluss ihrer Ermittlungen über<br />

das Ergebnis der Ermittlungen.<br />

§ 10 Verschwiegenheitspflicht<br />

(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder<br />

einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse<br />

der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7<br />

übertragen worden sind, Beschäftigten, die<br />

nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die<br />

Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim<br />

Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie <strong>für</strong><br />

die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer<br />

Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren<br />

Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer<br />

oder eines Dritten liegt, insbesondere<br />

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie<br />

personenbezogene Daten, nicht unbefugt<br />

erheben oder verwenden, auch wenn sie nicht<br />

mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet<br />

ist. Dies gilt auch <strong>für</strong> andere Personen, die<br />

durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis<br />

von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen<br />

erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden<br />

im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere<br />

nicht vor, wenn Informationen weitergegeben<br />

werden an<br />

226 www.WALHALLA.de


§§ 11– 12<br />

1. Strafverfolgungsbehörden oder <strong>für</strong> Strafund<br />

Bußgeldsachen zuständige Gerichte,<br />

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag<br />

mit der Überwachung von Börsen oder<br />

anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente<br />

gehandelt werden, von Kreditinstituten,<br />

Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,Finanzunternehmen,<br />

Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern<br />

oder den Vermittlern<br />

von Anteilen an Investmentvermögen im<br />

Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

oder mit der Überwachung<br />

des Handels mit Finanzinstrumenten<br />

oder Devisen betraute Stellen sowie<br />

von diesen beauftragten Personen,<br />

3. Zentralnotenbanken, das Europäische System<br />

der Zentralbanken oder die Europäische<br />

Zentralbank in ihrer Eigenschaft als<br />

Währungsbehörden sowie an andere<br />

staatliche Behörden, die mit der Überwachung<br />

der Zahlungssysteme betraut<br />

sind, und an<br />

4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens<br />

im<br />

Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,<br />

eines Börsenträgers oder eines<br />

organisierten Marktes mit Sitz im Ausland<br />

oder dessen Betreiber befasste Stellen,<br />

soweit die Kenntnis dieser Informationen <strong>für</strong><br />

diese Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erforderlich ist. Für die bei diesen Stellen<br />

Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht<br />

nach Satz 1 entsprechend.<br />

(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in<br />

Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116<br />

Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht <strong>für</strong><br />

die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten<br />

Personen, soweit sie zur Durchführung dieses<br />

Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung,<br />

soweit die Finanzbehörden die Kenntnis<br />

<strong>für</strong> die Durchführung eines Verfahrens<br />

wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit<br />

zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens<br />

benötigen, an deren Verfolgung ein<br />

zwingendes öffentliches Interesse besteht<br />

und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in<br />

Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Per-<br />

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Börsengesetz 165<br />

sonen durch eine Stelle eines anderen Staates<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder<br />

durch von dieser Stelle beauftragte Personen<br />

mitgeteilt worden sind.<br />

§ 11 Untersagung der Preisfeststellung<br />

<strong>für</strong> ausländische Währungen<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung<br />

der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen<br />

an eine Börse erteilen, die Preisermittlung<br />

<strong>für</strong> ausländische Währungen vorübergehend<br />

zu untersagen, wenn eine erhebliche<br />

Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren<br />

<strong>für</strong> die Gesamtwirtschaft oder das<br />

Publikum erwarten lässt.<br />

§ 12 Börsenrat<br />

(1) Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat<br />

zu bilden, der aus höchstens 24 Personen<br />

besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme<br />

am Börsenhandel zugelassenen<br />

Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken,<br />

die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute<br />

und sonstigen zugelassenen<br />

Unternehmen, die Skontroführer, die<br />

Versicherungsunternehmen, deren emittierte<br />

Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen<br />

sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere,<br />

die zur Teilnahme am Börsenhandel<br />

zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften<br />

und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der<br />

Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der<br />

Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den<br />

Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften<br />

und sonstigen Unternehmen<br />

darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der<br />

Mitglieder des Börsenrates betragen. Die<br />

nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechtsverordnung<br />

kann <strong>für</strong> einzelne Börsen Ausnahmen<br />

von den Bestimmungen der Sätze 2 und<br />

3 zulassen.<br />

(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere<br />

1. der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen<br />

<strong>für</strong> Geschäfte an der Börse, der<br />

Gebührenordnung, der Zulassungsordnung<br />

<strong>für</strong> Börsenhändler und der Handelsordnung<br />

<strong>für</strong> den Freiverkehr, die jeweils als<br />

Satzung erlassen werden,<br />

227<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 13 – 14<br />

2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer<br />

im Einvernehmen mit der<br />

Börsenaufsichtsbehörde,<br />

3. die Überwachung der Geschäftsführung,<br />

4. der Erlass einer Geschäftsordnung <strong>für</strong> die<br />

Geschäftsführung und<br />

5. die Bestellung oder Wiederbestellung des<br />

Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf<br />

Vorschlag der Geschäftsführung und im<br />

Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde.<br />

Die Entscheidung über die Einführung von<br />

technischen Systemen, die dem Handel oder<br />

der Abwicklung von Börsengeschäften dienen,<br />

bedarf der Zustimmung des Börsenrates.<br />

Die Börsenordnung kann <strong>für</strong> andere Maßnahmen<br />

der Geschäftsführung von grundsätzlicher<br />

Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates<br />

vorsehen. Bei Kooperations- und Fusionsabkommen<br />

des Börsenträgers, die den<br />

Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der Auslagerung<br />

von Funktionen und Tätigkeiten auf<br />

ein anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist<br />

dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben.<br />

(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />

und mindestens einen Stellvertreter,<br />

der einer anderen Gruppe im Sinne des<br />

Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende.<br />

Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere<br />

Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels<br />

der Mitglieder geheim durchzuführen.<br />

(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner<br />

Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der<br />

Zusammensetzung der Ausschüsse da<strong>für</strong> zu<br />

sorgen, dass Angehörige der Gruppen im<br />

Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange<br />

durch die Beschlüsse berührt werden können,<br />

angemessen vertreten sind.<br />

(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse<br />

bestellt die Börsenaufsichtsbehörde einen<br />

vorläufigen Börsenrat höchstens <strong>für</strong> die Dauer<br />

eines Jahres.<br />

(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem<br />

Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse<br />

nur im öffentlichen Interesse wahr.<br />

§ 13 Wahl des Börsenrates<br />

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden <strong>für</strong><br />

die Dauer von bis zu drei Jahren von den in<br />

§ 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils<br />

aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der<br />

Anleger werden von den übrigen Mitgliedern<br />

des Börsenrates hinzugewählt.<br />

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in<br />

§ 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören,<br />

dürfen nur in einer Gruppe wählen.<br />

Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat<br />

nur mit einem Mitglied vertreten sein.<br />

(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen<br />

zuverlässig sein und die erforderliche fachliche<br />

Eignung haben.<br />

(4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates,<br />

die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung<br />

des Wahlrechts und die Wählbarkeit,<br />

die Durchführung der Wahl und die vorzeitige<br />

Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat<br />

wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung<br />

nach Anhörung des Börsenrates<br />

bestimmt. Die Landesregierung kann diese<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die<br />

Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass<br />

alle in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen<br />

angemessen vertreten sind. Sie kann zudem<br />

vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden<br />

eines Mitglieds ein Nachfolger <strong>für</strong> die restliche<br />

Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen<br />

Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates<br />

hinzugewählt wird.<br />

§ 14 Börsenrat an Warenbörsen<br />

Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über<br />

den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:<br />

1. abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen<br />

die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen<br />

Unternehmen und die in § 19<br />

Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im<br />

Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung<br />

nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen<br />

zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene<br />

Wirtschaftsgruppen und die Anleger<br />

im Börsenrat vertreten sind;<br />

2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen<br />

Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach<br />

§ 13 Abs. 4 kann vorsehen, dass mindes-<br />

228 www.WALHALLA.de


§§ 15– 17<br />

tens ein Stellvertreter gewählt wird, der<br />

einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne<br />

der Nummer 1 angehört;<br />

3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4<br />

muss sicherstellen, dass die in Nummer 1<br />

genannten Gruppen angemessen vertreten<br />

sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die<br />

Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen<br />

Unternehmen werden nach<br />

Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.<br />

§ 15 Leitung der Börse<br />

(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung<br />

in eigener Verantwortung. Sie<br />

kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.<br />

Die Geschäftsführer müssen zuverlässig<br />

sein und die <strong>für</strong> die Leitung der Börse<br />

erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie<br />

werden <strong>für</strong> höchstens fünf Jahre bestellt; die<br />

wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung<br />

eines Geschäftsführers ist unverzüglich<br />

der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss die in § 4 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 2 genannten Angaben enthalten. § 4<br />

Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einvernehmen<br />

zu der Bestellung der Geschäftsführer<br />

zu verweigern, wenn aus objektiven und<br />

nachweisbaren Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit<br />

oder fachlichen Eignung der Geschäftsführer<br />

bestehen oder die ordnungsgemäße<br />

Leitung der Börse gefährdet erscheint.<br />

(3) Die Geschäftsführer vertreten die Börse<br />

gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht<br />

der Träger der Börse zuständig ist. Das Nähere<br />

über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer<br />

regelt die Börsenordnung.<br />

(4) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den<br />

Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung.<br />

Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung<br />

oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören,<br />

aus den Börsenräumen zu entfernen. Sie<br />

kann auch Personen, welche sich an der Börse<br />

zu Zwecken einfinden, welche mit der Ordnung<br />

oder dem Geschäftsverkehr an derselben<br />

unvereinbar sind, den Zutritt untersagen.<br />

(5) Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung<br />

der Pflichten der Handelsteilnehmer<br />

und der <strong>für</strong> sie tätigen Personen. Sie trifft<br />

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Börsengesetz 165<br />

geeignete Vorkehrungen, die eine wirksame<br />

und dauerhafte Überwachung der Pflichten<br />

nach Satz 1 gewährleisten. Die Aufgaben der<br />

Handelsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben<br />

unberührt.<br />

(6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach<br />

diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und<br />

Befugnisse nur im öffentlichen Interesse<br />

wahr.<br />

§ 16 Börsenordnung<br />

(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass<br />

die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen<br />

kann und dabei den Interessen des Publikums<br />

und des Handels gerecht wird. Sie muss<br />

Bestimmungen enthalten über<br />

1. den Geschäftszweig der Börse;<br />

2. die Organisation der Börse;<br />

3. die Handelsarten;<br />

4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse<br />

sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;<br />

5. eine Entgeltordnung <strong>für</strong> die Tätigkeit der<br />

Skontroführer.<br />

(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung<br />

zusätzlich Bestimmungen enthalten<br />

über<br />

1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise<br />

und<br />

2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung<br />

und die zur Verfügung<br />

stehenden Abwicklungssysteme<br />

nach Maßgabe des § 21.<br />

(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung<br />

durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese<br />

kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften<br />

in die Börsenordnung verlangen, wenn<br />

und soweit sie zur Erfüllung der der Börse<br />

oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden<br />

gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.<br />

§ 17 Gebühren und Entgelte<br />

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung<br />

von Gebühren und die Erstattung von Auslagen<br />

vorsehen <strong>für</strong><br />

1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel<br />

und <strong>für</strong> die Teilnahme am Börsenhandel,<br />

229<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 18 – 19<br />

2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne<br />

das Recht zur Teilnahme am Handel,<br />

3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen<br />

Wirtschaftsgütern und Rechten zum<br />

Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren<br />

zum Börsenhandel im regulierten<br />

Markt sowie den Widerruf der Zulassung<br />

und der Einbeziehung,<br />

4. die Einführung von Wertpapieren an der<br />

Börse,<br />

5. die Notierung von Wertpapieren, deren<br />

Laufzeit nicht bestimmt ist,<br />

6. die Prüfung der Druckausstattung von<br />

Wertpapieren,<br />

7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.<br />

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung<br />

durch die Börsenaufsichtsbehörde.<br />

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die<br />

Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde<br />

von dieser gegenüber der Börse<br />

beanstandet wird.<br />

(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen<br />

Gebühren kann der Börsenträger <strong>für</strong><br />

Dienstleistungen, welche er im Rahmen des<br />

Börsenbetriebs <strong>für</strong> Handelsteilnehmer oder<br />

Dritte erbringt, separate Entgelte verlangen.<br />

§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen<br />

Die Börsenordnung kann <strong>für</strong> einen anderen<br />

als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu<br />

bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung<br />

von Börseneinrichtungen zulassen. Ein<br />

Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem<br />

Falle <strong>für</strong> die Beteiligten nicht.<br />

§ 19 Zulassung zur Börse<br />

(1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am<br />

Börsenhandel und <strong>für</strong> Personen, die berechtigt<br />

sein sollen, <strong>für</strong> ein zur Teilnahme am<br />

Börsenhandel zugelassenes Unternehmen an<br />

der Börse zu handeln (Börsenhändler), ist eine<br />

Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich.<br />

(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur<br />

zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei<br />

börsenmäßig handelbaren Gegenständen<br />

1. die Anschaffung und Veräußerung <strong>für</strong> eigene<br />

Rechnung betreibt oder<br />

2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen<br />

Namen <strong>für</strong> fremde Rechnung betreibt<br />

oder<br />

3. die Vermittlung von Verträgen über die<br />

Anschaffung und Veräußerung übernimmt<br />

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und<br />

Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb erfordert. An<br />

Warenbörsen können auch Landwirte und<br />

Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb<br />

nach Art oder Umfang einen in<br />

kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb<br />

nicht erfordert.<br />

(3) Die Zulassung von Personen ohne das<br />

Recht zur Teilnahme am Handel regelt die<br />

Börsenordnung.<br />

(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur<br />

Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2<br />

Satz 1 ist zu erteilen, wenn<br />

1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform<br />

des Einzelkaufmanns betrieben werden,<br />

der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen<br />

die Personen, die nach Gesetz,<br />

Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der<br />

Führung der Geschäfte des Unternehmens<br />

betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt<br />

sind, zuverlässig sind und zumindest<br />

eine dieser Personen die <strong>für</strong> das börsenmäßige<br />

Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige<br />

berufliche Eignung hat;<br />

2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an<br />

der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt<br />

ist;<br />

3. das Unternehmen ein Eigenkapital von<br />

mindestens 50 000 Euro nachweist, es sei<br />

denn, es ist ein Kreditinstitut, ein<br />

Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach<br />

§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1<br />

des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,<br />

das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts<br />

im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung<br />

einer Finanzdienstleistung im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes<br />

befugt ist; als Eigenkapital<br />

sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen<br />

nach Abzug der Entnahmen des Inhabers<br />

oder der persönlich haftenden Ge-<br />

230 www.WALHALLA.de


§19<br />

sellschafter und der diesen gewährten Kredite<br />

sowie eines Schuldenüberhanges<br />

beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen;<br />

4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3<br />

zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet<br />

ist, keine Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass es unter Berücksichtigung<br />

des nachgewiesenen Eigenkapitals<br />

nicht die <strong>für</strong> eine ordnungsmäßige Teilnahme<br />

am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit hat.<br />

Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei<br />

Unternehmen, die an einer inländischen Börse<br />

oder an einem organisierten Markt im Sinne<br />

des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am<br />

Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne<br />

den Nachweis der Voraussetzungen nach<br />

Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgt, sofern die<br />

Zulassungsbestimmungen des jeweiligen<br />

Marktes mit diesen vergleichbar sind. Die<br />

Börsenordnung kann vorsehen, dass Handelsteilnehmer<br />

<strong>für</strong> den Zugang zu Handelssystemen<br />

der Börse weitere Voraussetzungen erfüllen<br />

müssen.<br />

(5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverlässig<br />

ist und die notwendige berufliche<br />

Eignung hat.<br />

(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes<br />

4 Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen,<br />

wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen<br />

wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier-<br />

oder Warengeschäft befähigt. Die berufliche<br />

Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist<br />

anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen<br />

werden, die zum Handel an der Börse<br />

befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen<br />

fachlichen Kenntnisse kann insbesondere<br />

durch die Ablegung einer Prüfung vor der<br />

Prüfungskommission einer Börse erbracht<br />

werden. Das Nähere über die Anforderungen<br />

an die fachliche Eignung der zum Börsenhandel<br />

befähigten Personen und das Prüfungsverfahren<br />

regelt eine vom Börsenrat zu erlassende<br />

Zulassungsordnung <strong>für</strong> Börsenhändler,<br />

die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde<br />

bedarf.<br />

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Börsengesetz 165<br />

(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen<br />

4 bis 6 genannten Voraussetzungen<br />

nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung.<br />

(8) Besteht der begründete Verdacht, dass<br />

eine der in den Absätzen 2, 4 oder 5 bezeichneten<br />

Voraussetzungen nicht vorgelegen hat<br />

oder nachträglich weggefallen ist, so kann die<br />

Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung<br />

längstens <strong>für</strong> die Dauer von sechs Monaten<br />

anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann<br />

auch <strong>für</strong> die Dauer des Verzuges mit der<br />

Zahlung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

festgesetzten Gebühren angeordnet werden.<br />

Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen<br />

Person zum Abschluss von Börsengeschäften<br />

ruht <strong>für</strong> die Dauer des Wegfalls der Zulassung<br />

des Unternehmens, <strong>für</strong> das sie Geschäfte an<br />

der Börse abschließt.<br />

(9) Die Geschäftsführung kann gegenüber<br />

Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder<br />

der anderen Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum das<br />

Ruhen der Zulassung längstens <strong>für</strong> die Dauer<br />

von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung<br />

widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten<br />

nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

oder der Informationsaustausch zum<br />

Zwecke der Überwachung der Verbote von<br />

Insidergeschäften oder des Verbots der<br />

Marktmanipulation mit den in diesem Staat<br />

zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint.<br />

Die Bundesanstalt teilt der Geschäftsführung<br />

und der Börsenaufsichtsbehörde die<br />

<strong>für</strong> eine Anordnung oder den Widerruf nach<br />

Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.<br />

(10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der<br />

Börse, Handelsteilnehmern in anderen Staaten<br />

einen unmittelbaren Zugang zu ihrem<br />

Handelssystem zu gewähren, hat sie dies der<br />

Börsenaufsichtsbehörde und der Bundesanstalt<br />

anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige<br />

Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer<br />

in dem betreffenden Staat handelt.<br />

(11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt<br />

der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig<br />

ein aktuelles Verzeichnis der an der Börse<br />

zugelassenen Handelsteilnehmer.<br />

231<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 20 – 22<br />

§ 20 Sicherheitsleistungen<br />

(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass<br />

die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen<br />

Unternehmen und die Skontroführer<br />

ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um<br />

die Verpflichtungen aus Geschäften, die an<br />

der Börse sowie in einem an der Börse zugelassenen<br />

elektronischen Handelssystem abgeschlossen<br />

werden, jederzeit erfüllen zu können.<br />

Die Höhe der Sicherheitsleistung muss in<br />

angemessenem Verhältnis zu den mit den<br />

abgeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken<br />

stehen. Das Nähere über die Art und<br />

Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die<br />

Börsenordnung.<br />

(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche<br />

Sicherheitsleistung nicht erbracht<br />

oder entfällt sie nachträglich, kann die Börsenordnung<br />

vorsehen, dass das Ruhen der<br />

Zulassung längstens <strong>für</strong> die Dauer von sechs<br />

Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung<br />

kann vorsehen, dass zur Teilnahme<br />

am Börsenhandel zugelassene Unternehmen<br />

auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt<br />

werden können, wenn die geleistete<br />

Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung<br />

festgelegten Erfordernissen entspricht.<br />

Die Börsenordnung kann auch bestimmen,<br />

dass das Recht eines Börsenhändlers zum<br />

Abschluss von Börsengeschäften <strong>für</strong> die Dauer<br />

des Ruhens der Zulassung des Unternehmens<br />

ruht, <strong>für</strong> das er Geschäfte an der Börse<br />

abschließt.<br />

(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur<br />

Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten<br />

von zur Teilnahme am Börsenhandel<br />

zugelassenen Unternehmen und<br />

Skontroführern vorsehen.<br />

(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die<br />

nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten und<br />

die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3<br />

zu überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der<br />

Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 zu.<br />

Sie kann insbesondere von der jeweiligen<br />

Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte<br />

und die Mitteilung negativer<br />

Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle<br />

fest, dass der Sicherheitsrahmen<br />

überschritten ist, hat die Geschäftsführung<br />

Anordnungen zu treffen, die geeignet<br />

sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus<br />

den börslichen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen.<br />

Sie kann insbesondere anordnen,<br />

dass das zur Teilnahme am Börsenhandel<br />

zugelassene Unternehmen und der Skontroführer<br />

unverzüglich weitere Sicherheiten<br />

zu leisten und offene Geschäfte zu erfüllen<br />

haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz<br />

oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig<br />

ausschließen. Die Geschäftsführung hat die<br />

Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung<br />

des Sicherheitsrahmens und die getroffenen<br />

Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.<br />

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen<br />

Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

§ 21 Externe Abwicklungssysteme<br />

(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung<br />

von externen Abwicklungssystemen an die<br />

börslichen Systeme <strong>für</strong> den Börsenhandel und<br />

die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen.<br />

Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern<br />

sichergestellt ist, dass<br />

1. das System <strong>für</strong> die angebotene Dienstleistung<br />

zur Abwicklung der Börsengeschäfte<br />

über die erforderlichen technischen Einrichtungen<br />

verfügt, und<br />

2. der Betreiber des Systems die notwendigen<br />

rechtlichen und technischen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Anbindung des Systems an die<br />

börslichen Systeme <strong>für</strong> den Handel und die<br />

Börsengeschäftsabwicklung geschaffen<br />

hat, und<br />

3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten effiziente<br />

Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte<br />

an der Börse gewährleistet ist.<br />

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative<br />

Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den<br />

Handelsteilnehmern freizustellen, welches<br />

der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte<br />

nutzen.<br />

§ 22 Sanktionsausschuss<br />

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung Vorschriften über die<br />

Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine<br />

Zusammensetzung, sein Verfahren einschließ-<br />

232 www.WALHALLA.de


§§ 23– 24<br />

lich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie<br />

die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde<br />

zu erlassen. Die Vorschriften können<br />

vorsehen, dass der Sanktionsausschuss Zeugen<br />

und Sachverständige, die freiwillig vor<br />

ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen<br />

und das Amtsgericht um die Durchführung<br />

einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen<br />

kann, ersuchen darf. Die Landesregierung<br />

kann die Ermächtigung nach Satz 1<br />

durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde<br />

übertragen.<br />

(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer<br />

mit Verweis, mit Ordnungsgeld<br />

bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro<br />

oder mit Ausschluss von der Börse bis zu<br />

30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer<br />

oder eine <strong>für</strong> ihn tätige Hilfsperson<br />

vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche<br />

Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Handels an<br />

der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung<br />

sicherstellen sollen. Mit einem Verweis<br />

oder mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend<br />

Euro kann der Sanktionsausschuss<br />

auch einen Emittenten belegen, wenn<br />

dieser oder eine <strong>für</strong> ihn tätige Hilfsperson<br />

vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten<br />

aus der Zulassung verstößt. Der Sanktionsausschuss<br />

nimmt die ihm nach diesem<br />

Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse<br />

nur im öffentlichen Interesse wahr.<br />

(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen<br />

des Sanktionsausschusses nach Absatz 2<br />

ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor<br />

Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung<br />

in einem Vorverfahren.<br />

(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem<br />

Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche<br />

die Rücknahme oder den Widerruf der<br />

Zulassung eines Handelsteilnehmers oder eines<br />

Skontroführers rechtfertigen, so ist das<br />

Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben.<br />

Sie ist berechtigt, in jeder Lage des<br />

Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte<br />

zu verlangen und das Verfahren an sich<br />

zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren<br />

übernommen und erweist sich, dass<br />

die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu<br />

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Börsengesetz 165<br />

widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren<br />

an den Sanktionsausschuss zurück.<br />

Abschnitt 2<br />

Börsenhandel und<br />

Börsenpreisfeststellung<br />

§ 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern<br />

und Rechten<br />

(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der<br />

Börse gehandelt werden sollen und nicht zum<br />

Handel im regulierten Markt zugelassen oder<br />

in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr<br />

einbezogen sind, bedürfen der Zulassung<br />

zum Handel durch die Geschäftsführung. Vor<br />

der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat<br />

Geschäftsbedingungen <strong>für</strong> den Handel an der<br />

Börse zu erlassen. Das Nähere regeln die Artikel<br />

36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/<br />

2006 der Kommission vom 10. August 2006<br />

zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

betreffend die Aufzeichnungspflichten <strong>für</strong><br />

Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften,<br />

die Markttransparenz, die Zulassung von<br />

Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte<br />

Begriffe im Sinne dieser Richtlinie<br />

(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.<br />

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäftsführung<br />

vor der Zulassung von Derivaten<br />

zum Handel die Kontraktspezifikationen<br />

festzusetzen. Diese müssen so ausgestaltet<br />

sein, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel<br />

und eine wirksame Börsengeschäftsabwicklung<br />

möglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 24 Börsenpreis<br />

(1) Preise, die während der Börsenzeit an<br />

einer Börse festgestellt werden, sind Börsenpreise.<br />

Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Preise, die während<br />

der Börsenzeit im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse<br />

festgestellt werden.<br />

(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande<br />

kommen und der wirklichen Marktlage<br />

des Börsenhandels entsprechen. Soweit<br />

in § 30 nichts anderes bestimmt ist, müssen<br />

233<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 25 – 27<br />

den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote<br />

zugänglich und die Annahme der Angebote<br />

möglich sein. Bei der Ermittlung des<br />

Börsenpreises können auch Preise einer anderen<br />

Börse, eines organisierten Marktes mit<br />

Sitz im Ausland oder eines multilateralen<br />

Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

berücksichtigt werden.<br />

(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist,<br />

müssen Börsenpreise und die ihnen zugrunde<br />

liegenden Umsätze den Handelsteilnehmern<br />

unverzüglich und zu angemessenen kaufmännischen<br />

Bedingungen in leicht zugänglicher<br />

Weise bekannt gemacht werden, es sei denn,<br />

es erscheint eine verzögerte Veröffentlichung<br />

im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen<br />

Benachteiligung der am Geschäft<br />

Beteiligten notwendig. Das Nähere regelt die<br />

Börsenordnung. Die Börsenordnung kann<br />

auch festlegen, dass vor Feststellung eines<br />

Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich<br />

der Preis des am höchsten limitierten<br />

Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten<br />

Verkaufsauftrags zur Kenntnis gegeben<br />

werden muss.<br />

(4) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt<br />

haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem<br />

der Börse besonders zu<br />

kennzeichnen.<br />

§ 25 Aussetzung und Einstellung des<br />

Handels<br />

(1) Die Geschäftsführung kann den Handel<br />

von Wirtschaftsgütern oder Rechten<br />

1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer<br />

Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder<br />

wenn dies zum Schutz des Publikums geboten<br />

erscheint; und<br />

2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer<br />

Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.<br />

Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde<br />

und die Bundesanstalt unverzüglich<br />

über Maßnahmen nach Satz 1. Sie<br />

ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen.<br />

Nähere Bestimmungen über die<br />

Veröffentlichung sind in der Börsenordnung<br />

zu treffen.<br />

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen<br />

die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften<br />

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere<br />

unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften<br />

zu solchen Geschäften<br />

oder zur unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Beteiligung an solchen Geschäften zu<br />

verleiten.<br />

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des<br />

Absatzes 1 sind insbesondere<br />

1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener<br />

Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb<br />

einer inländischen oder ausländischen<br />

Börse abgeschlossen werden, und<br />

2. Optionen auf solche Geschäfte,<br />

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied<br />

zwischen dem <strong>für</strong> die Lieferzeit festgelegten<br />

Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen<br />

Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn<br />

zu erzielen.<br />

Abschnitt 3<br />

Skontroführung und<br />

Transparenzanforderungen an<br />

Wertpapierbörsen<br />

§ 27 Zulassung zum Skontroführer<br />

(1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse<br />

kann unter Berücksichtigung des von<br />

der Börse genutzten Handelssystems zur Teilnahme<br />

am Börsenhandel zugelassene Unternehmen<br />

auf deren Antrag mit der Feststellung<br />

von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse<br />

betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der<br />

Antragsteller und seine Geschäftsleiter müssen<br />

die <strong>für</strong> die Skontroführung erforderliche<br />

Zuverlässigkeit haben und auf Grund ihrer<br />

fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

zur Skontroführung geeignet sein.<br />

Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt<br />

sein sollen, <strong>für</strong> einen Skontroführer<br />

bei der Skontroführung zu handeln (skontroführende<br />

Personen), zuzulassen, wenn diese<br />

Personen Börsenhändler sind und die <strong>für</strong> die<br />

234 www.WALHALLA.de


§§ 28– 30<br />

Skontroführung erforderliche berufliche Eignung<br />

haben. Das Nähere regelt die Börsenordnung.<br />

(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung<br />

als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde<br />

außer nach den Vorschriften<br />

des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen,<br />

wenn der Skontroführer sich einer groben<br />

Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht<br />

hat. Die Geschäftsführung kann die<br />

Zulassung widerrufen, wenn die Bundesanstalt<br />

Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung<br />

der Verbindlichkeiten des Skontroführers<br />

gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.<br />

In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung<br />

einem Skontroführer auch ohne dessen<br />

Anhörung die Teilnahme am Börsenhandel<br />

mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen;<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

(3) Besteht der begründete Verdacht, dass<br />

eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen<br />

nicht vorgelegen hat oder nachträglich<br />

weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung<br />

das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers<br />

längstens <strong>für</strong> die Dauer von sechs<br />

Monaten anordnen.<br />

(4) Die Bundesanstalt hat die Geschäftsführung<br />

unverzüglich zu unterrichten, wenn sie<br />

Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der<br />

Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber<br />

dessen Gläubigern ergriffen hat.<br />

§ 28 Pflichten des Skontroführers<br />

(1) Der Skontroführer und die skontroführenden<br />

Personen haben im Rahmen der Aufgaben<br />

des Skontroführers auf einen geordneten<br />

Marktverlauf hinzuwirken und die<br />

Skontroführung neutral auszuüben. Der Skontroführer<br />

hat durch geeignete organisatorische<br />

Maßnahmen die Einhaltung der ihm<br />

obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der<br />

Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln.<br />

Die Wahrnehmung der Pflichten hat so<br />

zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung<br />

der Einhaltung der Pflichten gewährleistet<br />

ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung.<br />

(2) Der Skontroführer und die skontroführenden<br />

Personen haben alle zum Zeitpunkt der<br />

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Börsengesetz 165<br />

Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei<br />

ihrer Ausführung unter Beachtung der an der<br />

Börse bestehenden besonderen Regelungen<br />

gleich zu behandeln. Das Nähere regelt die<br />

Börsenordnung.<br />

§ 29 Verteilung der Skontren<br />

Über die Verteilung der Skontren unter den<br />

<strong>für</strong> die Skontroführung geeigneten Antragstellern<br />

nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die<br />

Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung.<br />

Die Zuteilung von Skontren<br />

kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt die<br />

Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Zuteilung der Skontren insbesondere<br />

die fachliche und wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.<br />

§ 30 Vorhandelstranparenz bei Aktien<br />

und Aktien vertretenden Zertifikaten<br />

(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate,<br />

die zum Handel im regulierten Markt<br />

zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen<br />

sind, sind der Preis des am höchsten<br />

limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten<br />

limitierten Verkaufauftrags und das zu<br />

diesen Preisen handelbare Volumen während<br />

der üblichen Geschäftszeiten der Börse kontinuierlich<br />

und zu angemessenen kaufmännischen<br />

Bedingungen zu veröffentlichen. Die<br />

Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe<br />

von Kapitel IV Abschnitt 1 und 4 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 <strong>für</strong> Börsen Ausnahmen<br />

von der Verpflichtung nach Satz 1 vorsehen.<br />

(2) Börsen dürfen Systematischen Internalisierern<br />

im Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

unbeschadet des § 19 Zugang<br />

zu den Systemen geben, die sie <strong>für</strong> die<br />

Veröffentlichung der Informationen nach Absatz<br />

1 verwenden.<br />

(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten<br />

nach Absatz 1 regelt die Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenordnung.<br />

235<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 31 – 33<br />

§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien<br />

und Aktien vertretenden Zertifikaten<br />

(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate,<br />

die zum Handel im regulierten Markt<br />

zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen<br />

sind, sind Börsenpreise sowie das<br />

Volumen und der Zeitpunkt der Börsengeschäfte<br />

unverzüglich und zu angemessenen<br />

kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.<br />

Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach<br />

Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 und 4<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 je nach<br />

Art und Umfang der Aufträge eine verzögerte<br />

Veröffentlichung der Informationen nach<br />

Satz 1 gestatten. Die Verzögerung ist nach<br />

Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 4 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen.<br />

(2) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten<br />

nach Absatz 1 regelt Kapitel IV Abschnitt<br />

1, 3 und 4 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1287/2006 und die Börsenordnung.<br />

Abschnitt 4<br />

Zulassung von Wertpapieren zum<br />

Börsenhandel<br />

§ 32 Zulassungspflicht<br />

(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an<br />

einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen<br />

der Zulassung oder der Einbeziehung<br />

durch die Geschäftsführung, soweit nicht in<br />

§ 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der<br />

Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut,<br />

Finanzdienstleistungsinstitut oder einem<br />

nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1<br />

Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen<br />

zu beantragen. Das Institut oder<br />

Unternehmen muss an einer inländischen<br />

Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme<br />

am Handel zugelassen sein und ein haftendes<br />

Eigenkapital im Gegenwert von mindestens<br />

730 000 Euro nachweisen. Ein Emittent,<br />

der ein Institut oder Unternehmen im<br />

Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzun-<br />

gen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag<br />

allein stellen.<br />

(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn<br />

1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen<br />

nach Artikel 35 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 sowie den Bestimmungen<br />

entsprechen, die zum Schutz<br />

des Publikums und <strong>für</strong> einen ordnungsgemäßen<br />

Börsenhandel nach § 34 erlassen<br />

worden sind, und<br />

2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes<br />

gebilligter oder<br />

bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher<br />

Verkaufsprospekt im Sinne des § 42<br />

des Investmentgesetzes oder ein Prospekt<br />

im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes<br />

veröffentlicht worden ist, soweit<br />

nicht nach § 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des<br />

Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung<br />

eines Prospekts abgesehen<br />

werden kann.<br />

(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere<br />

kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des<br />

Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent<br />

seine Pflichten aus der Zulassung zum<br />

regulierten Markt an einem anderen organisierten<br />

Markt nicht erfüllt.<br />

(5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens<br />

drei inländische Zeitungen mit überregionaler<br />

Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern<br />

<strong>für</strong> die vorgeschriebenen Veröffentlichungen<br />

(überregionale Börsenpflichtblätter).<br />

Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden;<br />

sie ist durch Börsenbekanntmachung zu<br />

veröffentlichen.<br />

§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren<br />

in den regulierten Markt<br />

(1) Wertpapiere können auf Antrag eines<br />

Handelsteilnehmers oder von Amts wegen<br />

durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel<br />

in den regulierten Markt einbezogen werden,<br />

wenn<br />

1. die Wertpapiere bereits<br />

a) an einer anderen inländischen Börse<br />

zum Handel im regulierten Markt,<br />

b) in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder in einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens<br />

236 www.WALHALLA.de


§§ 34– 36<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

zum Handel an einem organisierten<br />

Markt oder<br />

c) an einem Markt in einem Drittstaat,<br />

sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen<br />

und Melde- und<br />

Transparenzpflichten bestehen, die mit<br />

denen im regulierten Markt <strong>für</strong> zugelassene<br />

Wertpapiere vergleichbar sind,<br />

und der Informationsaustausch zum<br />

Zwecke der Überwachung des Handels<br />

mit den zuständigen Stellen in dem<br />

jeweiligen Staat gewährleistet ist,<br />

zugelassen sind und<br />

2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung<br />

der Wertpapiere zu einer Übervorteilung<br />

des Publikums oder einer Schädigung<br />

erheblicher allgemeiner Interessen<br />

führen.<br />

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung<br />

von Wertpapieren sowie über die<br />

von dem Antragsteller nach erfolgter Einbeziehung<br />

zu erfüllenden Pflichten sind in der<br />

Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung<br />

muss insbesondere Bestimmungen enthalten<br />

über die Unterrichtung des Börsenhandels<br />

über Tatsachen, die von dem Emittenten an<br />

dem ausländischen Markt, an dem die Wertpapiere<br />

zugelassen sind, zum Schutz des Publikums<br />

und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen<br />

Durchführung des Handels zu veröffentlichen<br />

sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und<br />

41 finden keine Anwendung.<br />

(3) Die Geschäftsführung unterrichtet den<br />

Emittenten, dessen Wertpapiere in den Handel<br />

nach Absatz 1 einbezogen wurden, von<br />

der Einbeziehung.<br />

(4) Für die Aussetzung und die Einstellung der<br />

Ermittlung des Börsenpreises gilt § 25 entsprechend.<br />

Für den Widerruf der Einbeziehung<br />

gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.<br />

§ 34 Ermächtigungen<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

die zum Schutz des Publikums und<br />

<strong>für</strong> einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen<br />

Vorschriften über<br />

1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere<br />

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Börsengesetz 165<br />

a) die Anforderungen an den Emittenten<br />

im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage,<br />

seine Größe und die Dauer seines Bestehens;<br />

b) die Anforderungen an die zuzulassenden<br />

Wertpapiere im Hinblick auf ihre<br />

Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung<br />

und Druckausstattung;<br />

c) den Mindestbetrag der Emission;<br />

d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag<br />

auf alle Aktien derselben Gattung oder<br />

auf alle Schuldverschreibungen derselben<br />

Emission zu erstrecken;<br />

2. das Zulassungsverfahren<br />

zu erlassen.<br />

§ 35 Verweigerung der Zulassung<br />

(1) Lehnt die Geschäftsführung einen Zulassungsantrag<br />

ab, so hat sie dies den anderen<br />

Börsen, an denen die Wertpapiere des Emittenten<br />

gehandelt werden sollen, unter Angabe<br />

der Gründe <strong>für</strong> die Ablehnung mitzuteilen.<br />

(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer<br />

anderen Börse abgelehnt worden ist, dürfen<br />

nur mit Zustimmung dieser Börse zugelassen<br />

werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn<br />

die Ablehnung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse<br />

geschah oder wenn die Gründe, die<br />

einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen<br />

sind.<br />

(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren<br />

inländischen Börsen gestellt, so dürfen die<br />

Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Börsen,<br />

die über den Antrag zu entscheiden<br />

haben, zugelassen werden. Die Zustimmung<br />

darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse<br />

verweigert werden.<br />

§ 36 Zusammenarbeit in der<br />

Europäischen Union<br />

(1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem<br />

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

oder in einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

dessen Aktien entsprechend der<br />

Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 28. Mai 2001<br />

über die Zulassung von Wertpapieren zur<br />

amtlichen Börsennotierung und über die hin-<br />

237<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 37 – 41<br />

sichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden<br />

Informationen (ABl. EG Nr. L 184<br />

S. 1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat<br />

zugelassen sind, die Zulassung von<br />

Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte <strong>für</strong><br />

diese Aktien verbunden sind, so hat die Geschäftsführung<br />

vor ihrer Entscheidung eine<br />

Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen<br />

Mitgliedstaates oder Vertragsstaates<br />

einzuholen.<br />

(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit<br />

nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen<br />

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner<br />

Sondervermögen oder eines Bundeslandes,<br />

auch soweit sie in das Bundesschuldbuch<br />

oder in die Schuldbücher der Bundesländer<br />

eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen,<br />

die von einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder von einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben<br />

werden, sind an jeder inländischen Börse zum<br />

Handel im regulierten Markt zugelassen.<br />

§ 38 Einführung<br />

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag<br />

des Emittenten über die Aufnahme der<br />

Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten<br />

Markt (Einführung). Der Emittent hat<br />

der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt<br />

<strong>für</strong> die Einführung und die Merkmale<br />

der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen.<br />

Das Nähere regelt die Börsenordnung.<br />

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung<br />

aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter<br />

Zuteilung eingeführt werden.<br />

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates zum Schutz des Publikums den<br />

Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere<br />

frühestens eingeführt werden dürfen.<br />

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb<br />

von drei Monaten nach Veröffentlichung der<br />

Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt<br />

ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann<br />

die Frist auf Antrag angemessen verlängern,<br />

wenn ein berechtigtes Interesse des Emitten-<br />

ten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung<br />

dargetan wird.<br />

§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren<br />

(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung<br />

von Wertpapieren zum Handel im regulierten<br />

Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

widerrufen,<br />

wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel<br />

auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und<br />

die Geschäftsführung die Notierung im regulierten<br />

Markt eingestellt hat oder der Emittent<br />

seine Pflichten aus der Zulassung auch nach<br />

einer angemessenen Frist nicht erfüllt.<br />

(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung<br />

im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des<br />

Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf<br />

nicht dem Schutz der Anleger widersprechen.<br />

Die Geschäftsführung hat einen solchen Widerruf<br />

unverzüglich im Internet zu veröffentlichen.<br />

Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung<br />

und der Wirksamkeit des Widerrufs<br />

darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere<br />

Bestimmungen über den Widerruf sind in der<br />

Börsenordnung zu treffen.<br />

§ 40 Pflichten des Emittenten<br />

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,<br />

<strong>für</strong> später ausgegebene Aktien derselben<br />

Gattung die Zulassung zum regulierten<br />

Markt zu beantragen.<br />

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,<br />

wann und unter welchen Voraussetzungen<br />

die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.<br />

§ 41 Auskunftserteilung<br />

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere<br />

sowie das Institut oder Unternehmen, das<br />

die Zulassung der Wertpapiere nach § 32<br />

Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem Emittenten<br />

beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschäftsführung<br />

aus ihrem Bereich alle Auskünfte<br />

zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die<br />

Zulassung und die Einführung der Wertpapiere<br />

erforderlich sind.<br />

238 www.WALHALLA.de


§§ 42– 44<br />

(2) Die Geschäftsführung kann verlangen,<br />

dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere<br />

in angemessener Form und Frist bestimmte<br />

Auskünfte veröffentlicht, wenn dies<br />

zum Schutz des Publikums oder <strong>für</strong> einen<br />

ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich<br />

ist. Kommt der Emittent dem Verlangen der<br />

Geschäftsführung nicht nach, kann die Geschäftsführung<br />

nach Anhörung des Emittenten<br />

auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst<br />

veröffentlichen.<br />

§ 42 Teilbereiche des regulierten<br />

Marktes mit besonderen Pflichten<br />

<strong>für</strong> Emittenten<br />

(1) Die Börsenordnung kann <strong>für</strong> Teilbereiche<br />

des regulierten Marktes ergänzend zu den<br />

vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen<br />

zusätzliche Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden<br />

Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten<br />

des Emittenten auf Grund der<br />

Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden<br />

Zertifikate zum Schutz des Publikums<br />

oder <strong>für</strong> einen ordnungsgemäßen Börsenhandel<br />

vorsehen.<br />

(2) Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm<br />

gesetzten angemessenen Frist zusätzliche<br />

Pflichten nach § 42 nicht, kann die Geschäftsführung<br />

den Emittent aus dem entsprechenden<br />

Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen.<br />

§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei<br />

Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem<br />

Absatz entsprechend.<br />

§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters<br />

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem<br />

Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter<br />

den Schuldner bei der Erfüllung<br />

der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen,<br />

insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse<br />

die hier<strong>für</strong> erforderlichen Mittel<br />

bereitstellt.<br />

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt,<br />

hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung<br />

seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere<br />

indem er der Verwendung der Mit-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Börsengesetz 165<br />

tel durch den Verpflichteten zustimmt oder,<br />

wenn dem Verpflichteten ein allgemeines<br />

Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er<br />

die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen<br />

zur Verfügung stellt.<br />

§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt<br />

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf<br />

Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen<br />

sind, in dem <strong>für</strong> die Beurteilung der<br />

Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig<br />

oder unvollständig sind, kann<br />

1. von denjenigen, die <strong>für</strong> den Prospekt die<br />

Verantwortung übernommen haben und<br />

2. von denjenigen, von denen der Erlass des<br />

Prospekts ausgeht,<br />

als Gesamtschuldnern die Übernahme der<br />

Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises,<br />

soweit dieser den ersten Ausgabepreis<br />

der Wertpapiere nicht überschreitet,<br />

und der mit dem Erwerb verbundenen<br />

üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft<br />

nach Veröffentlichung des<br />

Prospekts und innerhalb von sechs Monaten<br />

nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere<br />

abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis<br />

nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis<br />

der erste nach Einführung der<br />

Wertpapiere festgestellte oder gebildete<br />

Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung<br />

oder Bildung an mehreren inländischen<br />

Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf<br />

den Erwerb von Wertpapieren desselben<br />

Emittenten, die von den in Satz 1 genannten<br />

Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen<br />

oder in sonstiger Weise unterschieden<br />

werden können, sind die Sätze 1<br />

und 2 entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der<br />

Wertpapiere, so kann er die Zahlung des<br />

Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis,<br />

soweit dieser den ersten Ausgabepreis<br />

nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis<br />

der Wertpapiere sowie der mit dem<br />

Erwerb und der Veräußerung verbundenen<br />

üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2<br />

und 3 ist anzuwenden.<br />

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit<br />

Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel<br />

zugelassen, besteht ein Anspruch<br />

239<br />

I


I<br />

165 Börsengesetz §§ 45 – 48<br />

nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere<br />

auf Grund eines im Inland abgeschlossenen<br />

Geschäfts oder einer ganz oder<br />

teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung<br />

erworben wurden.<br />

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche<br />

Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung<br />

der Emittent von der Pflicht<br />

zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit<br />

wurde.<br />

§ 45 Haftungsausschluss<br />

(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen<br />

werden, wer nachweist, dass er die<br />

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben<br />

des Prospekts nicht gekannt hat und<br />

die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruht.<br />

(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht,<br />

sofern<br />

1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts<br />

erworben wurden,<br />

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder<br />

unvollständige Angaben im Prospekt enthalten<br />

sind, nicht zu einer Minderung des<br />

Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen<br />

hat,<br />

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

der Angaben des Prospekts bei<br />

dem Erwerb kannte,<br />

4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts<br />

im Rahmen des Jahresabschlusses oder<br />

Zwischenberichts des Emittenten, einer<br />

Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

oder einer vergleichbaren<br />

Bekanntmachung eine deutlich<br />

gestaltete Berichtigung der unrichtigen<br />

oder unvollständigen Angaben im Inland<br />

veröffentlicht wurde oder<br />

5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben<br />

in der Zusammenfassung oder einer<br />

Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung<br />

ist irreführend, unrichtig<br />

oder widersprüchlich, wenn sie zusammen<br />

mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen<br />

wird.<br />

§ 46 Verjährung<br />

Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem<br />

Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber<br />

von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt<br />

hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der<br />

Veröffentlichung des Prospekts.<br />

§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung;<br />

sonstige Ansprüche<br />

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch<br />

nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen<br />

wird, ist unwirksam.<br />

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den<br />

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf<br />

Grund von Verträgen oder vorsätzlichen<br />

oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen<br />

erhoben werden können, bleiben<br />

unberührt.<br />

Abschnitt 5<br />

Freiverkehr<br />

§ 48 Freiverkehr<br />

(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel<br />

im regulierten Markt zugelassen noch zum<br />

Handel in den regulierten Markt einbezogen<br />

sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs<br />

durch den Börsenträger zulassen,<br />

wenn durch eine Handelsordnung sowie<br />

durch Geschäftsbedingungen des Börsenträgers,<br />

die von der Geschäftsführung gebilligt<br />

wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung<br />

des Handels und der Geschäftsabwicklung<br />

gewährleistet erscheint. Die Handelsordnung<br />

regelt den Ablauf des Handels. Die<br />

Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme<br />

am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren<br />

zum Handel. Emittenten, deren<br />

Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den<br />

Freiverkehr einbezogen worden sind, können<br />

durch die Geschäftsbedingungen nicht<br />

dazu verpflichtet werden, Informationen in<br />

Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.<br />

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den<br />

Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein<br />

ordnungsgemäßer Handel <strong>für</strong> die Wertpapiere<br />

nicht mehr gewährleistet erscheint.<br />

(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der<br />

schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichts-<br />

240 www.WALHALLA.de


§48<br />

behörde. Auf den Betrieb des Freiverkehrs<br />

sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme<br />

der §§ 27 bis 29 und 32 bis 47 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

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Börsengesetz 165<br />

241<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz Inhaltsübersicht<br />

Gesetz über den Wertpapierhandel<br />

(Wertpapierhandelsgesetz – WpHG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen<br />

in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)<br />

vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)<br />

– Auszug: §§ 1 bis 2, 9, 12 bis 15b, 17, 20a bis 21, 25, 31 bis 31a, 33a, 34, 34d, 37b, 38, 39 –<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Abschnitt 2<br />

Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

§ 9 Meldepflichten<br />

Abschnitt 3<br />

Insiderüberwachung<br />

§ 12 Insiderpapiere<br />

§ 13 Insiderinformation<br />

§ 14 Verbot von Insidergeschäften<br />

§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung<br />

von Insiderinformationen an<br />

das Unternehmensregister<br />

§ 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung<br />

und Übermittlung an das Unternehmensregister<br />

§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen<br />

Abschnitt 3a<br />

Ratingagenturen<br />

§ 17 Überwachung von Ratingagenturen<br />

Abschnitt 4<br />

Überwachung des Verbots der<br />

Marktmanipulation<br />

§ 20a Verbot der Marktmanipulation<br />

Abschnitt 5<br />

Mitteilung, Veröffentlichung und<br />

Übermittlung von Veränderungen<br />

des Stimmrechtsanteils an das<br />

Unternehmensregister<br />

§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen<br />

§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten von<br />

Finanzinstrumenten<br />

Abschnitt 6<br />

Verhaltenspflichten, Organisationspflichten,<br />

Transparenzpflichten<br />

§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln<br />

§ 31a Kunden<br />

§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen<br />

§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />

§ 34d<br />

Abschnitt 7<br />

Haftung <strong>für</strong> falsche und<br />

unterlassene Kapitalmarktinformationen<br />

§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener<br />

unverzüglicher Veröffentlichung von<br />

Insiderinformationen<br />

Abschnitt 12<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

§ 38 Strafvorschriften<br />

§ 39 Bußgeldvorschriften<br />

242 www.WALHALLA.de


§§ 1– 2<br />

Abschnitt 1<br />

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die<br />

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen<br />

und Wertpapiernebendienstleistungen, den<br />

börslichen und außerbörslichen Handel mit<br />

Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften,<br />

auf Finanzanalysen<br />

sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile<br />

von Aktionären an börsennotierten<br />

Gesellschaften.<br />

(2) Die Vorschriften des dritten und vierten<br />

Abschnitts sowie die §§ 30h, 30i, 34b und<br />

34c sind auch anzuwenden auf Handlungen<br />

und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen<br />

werden, sofern sie Finanzinstrumente<br />

betreffen, die an einer inländischen<br />

Börse gehandelt werden.<br />

(3) Die Vorschriften des dritten und vierten<br />

Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind<br />

nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus<br />

geld- oder währungspolitischen Gründen<br />

oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung<br />

von der Europäischen Zentralbank,<br />

dem Bund, einem seiner Sondervermögen,<br />

einem Land, der Deutschen Bundesbank,<br />

einem ausländischen Staat oder dessen<br />

Zentralbank oder einer anderen mit diesen<br />

Geschäften beauftragten Organisation oder<br />

mit <strong>für</strong> deren Rechnung handelnden Personen<br />

getätigt werden.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind, auch wenn keine Urkunden über sie<br />

ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren<br />

Wertpapieren mit Ausnahme von<br />

Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach<br />

auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere<br />

1. Aktien,<br />

2. andere Anteile an in- oder ausländischen<br />

juristischen Personen, Personengesellschaften<br />

und sonstigen Unternehmen, soweit<br />

sie Aktien vergleichbar sind, sowie<br />

Zertifikate, die Aktien vertreten,<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

3. Schuldtitel,<br />

a) insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen<br />

und Orderschuldverschreibungen<br />

sowie Zertifikate,<br />

die Schuldtitel vertreten,<br />

b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb<br />

oder zur Veräußerung von Wertpapieren<br />

nach den Nummern 1 und 2 berechtigen<br />

oder zu einer Barzahlung führen,<br />

die in Abhängigkeit von Wertpapieren,<br />

von Währungen, Zinssätzen oder<br />

anderen Erträgen, von Waren, Indices<br />

oder Messgrößen bestimmt wird.<br />

(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind alle Gattungen von Forderungen,<br />

die nicht unter Absatz 1 fallen und die<br />

üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt<br />

werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.<br />

(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete<br />

Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,<br />

die zeitlich verzögert zu erfüllen<br />

sind und deren Wert sich unmittelbar oder<br />

mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes<br />

ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug<br />

auf die folgenden Basiswerte:<br />

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,<br />

b) Devisen oder Rechnungseinheiten,<br />

c) Zinssätze oder andere Erträge,<br />

d) Indices der Basiswerte der Buchstaben<br />

a, b oder c, andere Finanzindices oder<br />

Finanzmessgrößen oder<br />

e) Derivate;<br />

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,<br />

Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima-<br />

oder andere physikalische Variablen,<br />

Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche<br />

Variablen oder sonstige Vermögenswerte,<br />

Indices oder Messwerte als<br />

Basiswerte, sofern sie<br />

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind<br />

oder einer Vertragspartei das Recht geben,<br />

einen Barausgleich zu verlangen,<br />

ohne dass dieses Recht durch Ausfall<br />

oder ein anderes Beendigungsereignis<br />

begründet ist,<br />

243<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §2<br />

b) auf einem organisierten Markt oder in<br />

einem multilateralen Handelssystem<br />

geschlossen werden oder<br />

c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der<br />

Kommission vom 10. August 2006 zur<br />

Durchführung der Richtlinie 2004/39/<br />

EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten<br />

<strong>für</strong> Wertpapierfirmen,<br />

die Meldung von Geschäften, die<br />

Markttransparenz, die Zulassung von<br />

Finanzinstrumenten zum Handel und<br />

bestimmte Begriffe im Sinne dieser<br />

Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale<br />

anderer Derivate aufweisen und<br />

nichtkommerziellen Zwecken dienen<br />

und nicht die Voraussetzungen des Artikels<br />

38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben<br />

sind,<br />

und sofern sie keine Kassageschäfte im<br />

Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 sind;<br />

3. finanzielle Differenzgeschäfte;<br />

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete<br />

Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte,<br />

die zeitlich verzögert zu erfüllen<br />

sind und dem Transfer von Kreditrisiken<br />

dienen (Kreditderivate);<br />

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel<br />

39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/<br />

2006 genannten Basiswerte, sofern sie die<br />

Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.<br />

(2a) (weggefallen)<br />

(2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes<br />

1, Geldmarktinstrumente im Sinne des<br />

Absatzes 1a, Derivate im Sinne des Absatzes<br />

2 und Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren.<br />

(2c) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden<br />

können; dazu zählen auch Metalle, Erze<br />

und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte<br />

und Energien wie Strom.<br />

(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind<br />

1. die Anschaffung oder Veräußerung von<br />

Finanzinstrumenten im eigenen Namen <strong>für</strong><br />

fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),<br />

2. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs<br />

oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an<br />

einem organisierten Markt oder in einem<br />

multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten<br />

Preisen, das häufige organisierte<br />

und systematische Betreiben von Handel<br />

<strong>für</strong> eigene Rechnung außerhalb eines organisierten<br />

Marktes oder eines multilateralen<br />

Handelssystems, indem ein <strong>für</strong> Dritte zugängliches<br />

System angeboten wird, um<br />

mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder<br />

die Anschaffung oder Veräußerung von<br />

Finanzinstrumenten <strong>für</strong> eigene Rechnung<br />

als Dienstleistung <strong>für</strong> andere (Eigenhandel),<br />

3. die Anschaffung oder Veräußerung von<br />

Finanzinstrumenten in fremdem Namen<br />

<strong>für</strong> fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),<br />

4. die Vermittlung von Geschäften über die<br />

Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

(Anlagevermittlung),<br />

5. die Übernahme von Finanzinstrumenten<br />

<strong>für</strong> eigenes Risiko zur Platzierung oder die<br />

Übernahme gleichwertiger Garantien<br />

(Emissionsgeschäft),<br />

6. die Platzierung von Finanzinstrumenten<br />

ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),<br />

7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in<br />

Finanzinstrumenten angelegter Vermögen<br />

<strong>für</strong> andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),<br />

8. der Betrieb eines multilateralen Systems,<br />

das die Interessen einer Vielzahl von Personen<br />

am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten<br />

innerhalb des Systems und<br />

nach festgelegten Bestimmungen in einer<br />

Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag<br />

über den Kauf dieser Finanzinstrumente<br />

führt (Betrieb eines multilateralen<br />

Handelssystems),<br />

9. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen<br />

an Kunden oder deren Vertreter, die<br />

sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten<br />

beziehen, sofern die Empfehlung<br />

auf eine Prüfung der persönlichen<br />

Umstände des Anlegers gestützt oder als<br />

244 www.WALHALLA.de


§2<br />

<strong>für</strong> ihn geeignet dargestellt wird und nicht<br />

ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle<br />

oder <strong>für</strong> die Öffentlichkeit bekannt<br />

gegeben wird (Anlageberatung).<br />

Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die<br />

Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

<strong>für</strong> eigene Rechnung, die keine<br />

Dienstleistung <strong>für</strong> andere im Sinne des Satzes<br />

1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der Finanzportfolioverwaltung<br />

gleichgestellt ist hinsichtlich<br />

der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b<br />

dieses Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige<br />

Anlageverwaltung nach § 1 Abs.<br />

1a Satz 2 Nr. 11 des Kreditwesengesetzes.<br />

(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne<br />

dieses Gesetzes sind<br />

1. die Verwahrung und die Verwaltung von<br />

Finanzinstrumenten <strong>für</strong> andere und damit<br />

verbundene Dienstleistungen (Depotgeschäft),<br />

2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen<br />

an andere <strong>für</strong> die Durchführung von<br />

Wertpapierdienstleistungen, sofern das<br />

Unternehmen, das den Kredit oder das<br />

Darlehen gewährt, an diesen Geschäften<br />

beteiligt ist,<br />

3. die Beratung von Unternehmen über die<br />

Kapitalstruktur, die industrielle Strategie<br />

sowie die Beratung und das Angebot von<br />

Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen<br />

und Unternehmenszusammenschlüssen,<br />

4. Devisengeschäfte, die in Zusammenhang<br />

mit Wertpapierdienstleistungen stehen,<br />

5. die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe<br />

von Finanzanalysen oder anderen Informationen<br />

über Finanzinstrumente oder deren<br />

Emittenten, die direkt oder indirekt<br />

Empfehlungen <strong>für</strong> eine bestimmte Anlageentscheidung<br />

enthalten,<br />

6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Emissionsgeschäft stehen,<br />

7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert<br />

im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder<br />

Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit<br />

Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen<br />

stehen.<br />

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute,<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53<br />

Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige<br />

Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen<br />

allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen<br />

gewerbsmäßig oder in<br />

einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer<br />

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb<br />

erfordert.<br />

(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes<br />

ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder einem<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes<br />

oder verwaltetes, durch staatliche<br />

Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes<br />

multilaterales System, das die Interessen<br />

einer Vielzahl von Personen am Kauf<br />

und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen<br />

Finanzinstrumenten innerhalb des Systems<br />

und nach festgelegten Bestimmungen in<br />

einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen<br />

fördert, die zu einem Vertrag<br />

über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.<br />

(6) Emittenten, <strong>für</strong> die die Bundesrepublik<br />

Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind<br />

1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung<br />

von weniger als 1000 Euro oder<br />

dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert<br />

in einer anderen Währung oder<br />

von Aktien,<br />

a) die ihren Sitz im Inland haben und<br />

deren Wertpapiere zum Handel an einem<br />

organisierten Markt im Inland oder<br />

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen<br />

sind, oder<br />

b) die ihren Sitz in einem Staat haben, der<br />

weder Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union noch Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

ist (Drittstaat), und deren<br />

Wertpapiere zum Handel an einem organisierten<br />

Markt im Inland oder in<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen<br />

sind, wenn das jährliche Doku-<br />

245<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §2<br />

ment im Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes<br />

bei der Bundesanstalt<br />

zu hinterlegen ist,<br />

2. Emittenten, die keine Finanzinstrumente<br />

im Sinne der Nummer 1 begeben, wenn<br />

sie im Inland oder in einem Drittstaat ihren<br />

Sitz haben und ihre Finanzinstrumente<br />

zum Handel an einem organisierten Markt<br />

im Inland, nicht aber in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />

in einem Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

zugelassen sind,<br />

3. Emittenten, die keine Finanzinstrumente<br />

im Sinne der Nummer 1 begeben und nicht<br />

unter Nummer 2 fallen,<br />

a) wenn sie im Inland ihren Sitz haben und<br />

ihre Finanzinstrumente zum Handel an<br />

einem organisierten Markt auch oder<br />

ausschließlich in einem oder mehreren<br />

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union oder in einem oder mehreren<br />

anderen Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

zugelassen sind oder<br />

b) wenn sie ihren Sitz in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

oder in einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum haben und ihre<br />

Finanzinstrumente zum Handel an einem<br />

organisierten Markt auch oder<br />

ausschließlich im Inland zugelassen<br />

sind oder<br />

c) wenn sie ihren Sitz in einem Drittstaat<br />

haben und ihre Finanzinstrumente zum<br />

Handel an einem organisierten Markt<br />

im Inland und in einem oder mehreren<br />

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union oder in einem oder mehreren<br />

anderen Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

zugelassen sind,<br />

und sie die Bundesrepublik Deutschland<br />

nach Maßgabe des § 2b als Herkunftsstaat<br />

gewählt haben. Für Emittenten, die unter<br />

Buchstabe a fallen, aber keine Wahl getroffen<br />

haben, ist die Bundesrepublik<br />

Deutschland der Herkunftsstaat; das Gleiche<br />

gilt <strong>für</strong> Emittenten, die unter Buch-<br />

stabe c fallen, aber keine Wahl getroffen<br />

haben, wenn das jährliche Dokument im<br />

Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes<br />

bei der Bundesanstalt zu hinterlegen<br />

ist.<br />

(7) Inlandsemittenten sind<br />

1. Emittenten, <strong>für</strong> die die Bundesrepublik<br />

Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit<br />

Ausnahme solcher Emittenten, deren<br />

Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich<br />

in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen<br />

sind, soweit sie in diesem anderen Staat<br />

Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten<br />

nach Maßgabe der Richtlinie 2004/<br />

109/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 15. Dezember 2004 zur<br />

Harmonisierung der Transparenzanforderungen<br />

in Bezug auf Informationen über<br />

Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel<br />

auf einem geregelten Markt zugelassen<br />

sind, und zur Änderung der Richtlinie<br />

2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen,<br />

und<br />

2. Emittenten, <strong>für</strong> die nicht die Bundesrepublik<br />

Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder<br />

ein anderer Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere<br />

aber nur im Inland zum Handel an einem<br />

organisierten Markt zugelassen sind.<br />

(8) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist<br />

1. <strong>für</strong> ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

der Mitgliedstaat, in dem sich<br />

seine Hauptniederlassung befindet;<br />

2. <strong>für</strong> einen organisierten Markt der Mitgliedstaat,<br />

in dem der organisierte Markt registriert<br />

oder zugelassen ist, oder, sofern er<br />

nach dem Recht dieses Mitgliedstaates<br />

keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem<br />

sich die Hauptniederlassung des organisierten<br />

Marktes befindet.<br />

(9) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist<br />

1. <strong>für</strong> ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

der Mitgliedstaat, in dem es eine<br />

246 www.WALHALLA.de


§9<br />

Zweigniederlassung unterhält oder im<br />

Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs<br />

tätig wird;<br />

2. <strong>für</strong> einen organisierten Markt der Mitgliedstaat,<br />

in dem er geeignete Vorkehrungen<br />

bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen<br />

Marktteilnehmern den Zugang<br />

zum Handel über sein System zu erleichtern.<br />

(10) Systematischer Internalisierer im Sinne<br />

dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das<br />

nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 häufig regelmäßig<br />

und auf organisierte und systematische Weise<br />

Eigenhandel außerhalb organisierter Märkte<br />

und multilateraler Handelssysteme betreibt.<br />

Abschnitt 2<br />

Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

§ 9 Meldepflichten<br />

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

und Zweigniederlassungen im Sinne des<br />

§ 53b des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet,<br />

der Bundesanstalt jedes Geschäft in Finanzinstrumenten,<br />

die zum Handel an einem<br />

organisierten Markt zugelassen oder in den<br />

regulierten Markt oder den Freiverkehr einer<br />

inländischen Börse einbezogen sind, spätestens<br />

an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses<br />

folgenden Werktag, der kein<br />

Samstag ist, nach Maßgabe des Absatzes 2<br />

mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1<br />

gilt auch <strong>für</strong> den Erwerb und die Veräußerung<br />

von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren,<br />

sofern diese Wertpapiere an einem organisierten<br />

Markt oder im Freiverkehr gehandelt<br />

werden sollen, sowie <strong>für</strong> Geschäfte in Aktien<br />

und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag<br />

auf Zulassung zum Handel an einem organisierten<br />

Markt oder auf Einbeziehung in den<br />

regulierten Markt oder den Freiverkehr gestellt<br />

oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch<br />

<strong>für</strong> inländische zentrale Kontrahenten im Sinne<br />

des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes<br />

hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen<br />

www.WALHALLA.de<br />

Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Geschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen<br />

1 und 2 gilt auch <strong>für</strong> Unternehmen, die ihren<br />

Sitz in einem Staat haben, der nicht Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ist, und an einer inländischen<br />

Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen<br />

sind, hinsichtlich der von ihnen an<br />

dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte<br />

in Finanzinstrumenten. Die Verpflichtung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch <strong>für</strong><br />

Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

haben und an einer inländischen Börse zur<br />

Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch<br />

nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen<br />

Börse geschlossenen Geschäfte in<br />

solchen Finanzinstrumenten, die weder zum<br />

Handel an einem organisierten Markt zugelassen<br />

noch in den regulierten Markt einer<br />

inländischen Börse einbezogen sind.<br />

(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1<br />

ausgenommen sind Bausparkassen im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen<br />

und Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4<br />

und 5 des Kreditwesengesetzes, sofern sie<br />

nicht an einer inländischen Börse zur Teilnahme<br />

am Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsgenossenschaften<br />

mit Spareinrichtung.<br />

Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch<br />

keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen<br />

an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder einer ausländischen<br />

Investmentgesellschaft ausgegeben<br />

werden, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung<br />

der Gesellschaft besteht.<br />

(2) Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im<br />

Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln,<br />

es sei denn, es liegen die Voraussetzungen<br />

des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1287/2006 vor, unter denen eine Speicherung<br />

auf einem Datenträger erfolgen kann. Die<br />

Mitteilung muss <strong>für</strong> jedes Geschäft mindestens<br />

die Angaben nach Artikel 13 Abs. 1 Satz<br />

1 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs I<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 enthalten,<br />

soweit die Bundesanstalt im Hinblick auf<br />

diese Angaben eine Erklärung nach Artikel 13<br />

247<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §9<br />

Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/<br />

2006 abgegeben hat. Die Mitteilung muss<br />

darüber hinaus enthalten:<br />

1. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers<br />

oder des Depots, sofern der Depotinhaber<br />

nicht selbst nach Absatz 1 zur<br />

Meldung verpflichtet ist,<br />

2. Kennzeichen <strong>für</strong> Auftraggeber, sofern dieser<br />

nicht mit dem Depotinhaber identisch<br />

ist.<br />

(3) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde<br />

<strong>für</strong> die Zwecke der Artikel 9 bis 15 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006. Sie übermittelt<br />

Mitteilungen nach Absatz 1 innerhalb der in<br />

Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.<br />

1287/2006 genannten Frist an die zuständige<br />

Behörde eines anderen Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem<br />

Staat der unter Liquiditätsaspekten wichtigste<br />

Markt <strong>für</strong> das gemeldete Finanzinstrument<br />

im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 befindet oder<br />

eine Anforderung einer zuständigen Behörde<br />

nach Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1287/2006 vorliegt. Satz 2<br />

gilt entsprechend <strong>für</strong> Mitteilungen einer<br />

Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs.<br />

1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an die Bundesanstalt,<br />

falls die zuständige Behörde des<br />

Herkunftsmitgliedstaates nicht auf eine Übermittlung<br />

verzichtet hat. Eine Übermittlung<br />

nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3,<br />

gilt auch dann als an die zuständige Behörde<br />

im Herkunftsmitgliedstaat übermittelt, wenn<br />

sie im Einvernehmen mit dieser Behörde an<br />

eine andere Einrichtung übermittelt wird. Für<br />

Inhalt, Form und Frist der Übermittlungen<br />

nach den Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs. 2<br />

und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.<br />

Für die nicht automatisierte Zusammenarbeit<br />

der Bundesanstalt mit der zuständigen Behörde<br />

eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union oder eines anderen Vertragsstaates<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum auf dem Gebiet des Meldewesens<br />

nach dieser Vorschrift oder vergleichbaren<br />

ausländischen Vorschriften gilt Artikel<br />

15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Zur<br />

Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 erstellt die<br />

Bundesanstalt eine Liste der Finanzinstrumente<br />

nach Maßgabe des Artikels 11 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und kann<br />

unter den dort geregelten Voraussetzungen<br />

Referenzdaten von inländischen Börsen anfordern.<br />

§ 7 bleibt unberührt.<br />

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf,<br />

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art,<br />

Umfang und Form der Mitteilung und über<br />

die zulässigen Datenträger und Übertragungswege<br />

erlassen,<br />

2. neben den Angaben nach Absatz 2 zusätzliche<br />

Angaben vorschreiben, soweit dies<br />

aufgrund der besonderen Eigenschaften<br />

des Finanzinstruments, das Gegenstand<br />

der Mitteilung ist, oder der besonderen<br />

Bedingungen an dem Handelsplatz, an<br />

dem das Geschäft ausgeführt wurde, gerechtfertigt<br />

ist und die zusätzlichen Angaben<br />

zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben<br />

der Bundesanstalt erforderlich sind,<br />

3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten<br />

auf deren Kosten durch die<br />

Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen,<br />

und die Einzelheiten hierzu festlegen,<br />

4. <strong>für</strong> Geschäfte, die Schuldverschreibungen<br />

zum Gegenstand haben, zulassen, dass<br />

Angaben nach Absatz 2 in einer zusammengefassten<br />

Form mitgeteilt werden,<br />

5. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften,<br />

die sich zur Ausführung des Geschäfts<br />

einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen<br />

Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts<br />

bedienen, zulassen, dass die<br />

in Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen<br />

durch die Girozentrale oder die genossenschaftliche<br />

Zentralbank oder das Zentralkreditinstitut<br />

erfolgen, wenn und soweit<br />

der mit den Mitteilungspflichten verfolgte<br />

Zweck dadurch nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

die Ermächtigung nach Absatz 4 durch<br />

Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.<br />

248 www.WALHALLA.de


§§ 12– 15<br />

www.WALHALLA.de<br />

Abschnitt 3<br />

Insiderüberwachung<br />

§ 12 Insiderpapiere<br />

Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,<br />

1. die an einer inländischen Börse zum Handel<br />

zugelassen oder in den regulierten<br />

Markt oder in den Freiverkehr einbezogen<br />

sind,<br />

2. die in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel<br />

an einem organisierten Markt zugelassen<br />

sind oder<br />

3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von<br />

Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder<br />

Nummer 2 abhängt.<br />

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten<br />

Markt oder der Einbeziehung in den<br />

regulierten Markt oder in den Freiverkehr<br />

steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung<br />

oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt<br />

ist.<br />

§ 13 Insiderinformation<br />

(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete<br />

Information über nicht öffentlich bekannte<br />

Umstände, die sich auf einen oder mehrere<br />

Emittenten von Insiderpapieren oder auf die<br />

Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet<br />

sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens<br />

den Börsen- oder Marktpreis der<br />

Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine<br />

solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger<br />

Anleger die Information bei seiner<br />

Anlageentscheidung berücksichtigen würde.<br />

Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten<br />

auch solche, bei denen mit hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden<br />

kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.<br />

Eine Insiderinformation ist insbesondere<br />

auch eine Information über nicht öffentlich<br />

bekannte Umstände im Sinne des Satzes 1,<br />

die sich<br />

1. auf Aufträge von anderen Personen über<br />

den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten<br />

bezieht oder<br />

2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit<br />

Bezug auf Waren bezieht und bei der<br />

Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Marktteilnehmer erwarten würden, dass<br />

sie diese Information in Übereinstimmung<br />

mit der zulässigen Praxis an den betreffenden<br />

Märkten erhalten würden.<br />

(2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf<br />

Grund öffentlich bekannter Umstände erstellt<br />

wird, ist keine Insiderinformation, selbst<br />

wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich<br />

beeinflussen kann.<br />

§ 14 Verbot von Insidergeschäften<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. unter Verwendung einer Insiderinformation<br />

Insiderpapiere <strong>für</strong> eigene oder fremde<br />

Rechnung oder <strong>für</strong> einen anderen zu erwerben<br />

oder zu veräußern,<br />

2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt<br />

mitzuteilen oder zugänglich zu machen,<br />

3. einem anderen auf der Grundlage einer<br />

Insiderinformation den Erwerb oder die<br />

Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen<br />

oder einen anderen auf sonstige<br />

Weise dazu zu verleiten.<br />

(2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen<br />

von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen<br />

zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten<br />

stellen in keinem Fall einen Verstoß<br />

gegen das Verbot des Absatzes 1 dar,<br />

soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften<br />

der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission<br />

vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung<br />

der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen<br />

<strong>für</strong> Rückkaufprogramme und<br />

Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr.<br />

L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente,<br />

die in den Freiverkehr oder in den regulierten<br />

Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften<br />

der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.<br />

§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und<br />

Übermittlung von Insiderinformationen<br />

an das Unternehmensregister<br />

(1) Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten<br />

muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar<br />

betreffen, unverzüglich veröffentlichen;<br />

er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch<br />

249<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §15<br />

nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister<br />

im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs<br />

zur Speicherung zu übermitteln.<br />

Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser<br />

Vorschrift auch ein solcher, <strong>für</strong> dessen Finanzinstrumente<br />

erst ein Antrag auf Zulassung<br />

gestellt ist. Eine Insiderinformation betrifft<br />

den Emittenten insbesondere dann unmittelbar,<br />

wenn sie sich auf Umstände bezieht, die<br />

in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind.<br />

Wer als Emittent oder als eine Person, die in<br />

dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung<br />

handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem<br />

anderen Insiderinformationen mitteilt oder<br />

zugänglich macht, hat diese gleichzeitig nach<br />

Satz 1 zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister<br />

im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs<br />

zur Speicherung zu übermitteln,<br />

es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit<br />

verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung<br />

oder Zugänglichmachung der Insiderinformation<br />

nach Satz 4 unwissentlich, so ist die<br />

Veröffentlichung und die Übermittlung unverzüglich<br />

nachzuholen. In einer Veröffentlichung<br />

genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr<br />

üblich sein und einen Vergleich<br />

mit den zuletzt genutzten Kennzahlen<br />

ermöglichen.<br />

(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen,<br />

dürfen, auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen<br />

Informationen im Sinne<br />

des Absatzes 1, nicht veröffentlicht werden.<br />

Unwahre Informationen, die nach Absatz 1<br />

veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in<br />

einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen,<br />

auch wenn die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 nicht vorliegen.<br />

(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung<br />

nach Absatz 1 Satz 1 solange<br />

befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten<br />

Interessen erfordert, keine Irreführung der<br />

Öffentlichkeit zu be<strong>für</strong>chten ist und der Emittent<br />

die Vertraulichkeit der Insiderinformation<br />

gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist<br />

unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

Der Emittent hat die Gründe <strong>für</strong><br />

die Befreiung zusammen mit der Mitteilung<br />

nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter<br />

Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung<br />

über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen.<br />

(4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder<br />

Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information<br />

vor der Veröffentlichung<br />

1. der Geschäftsführung der inländischen organisierten<br />

Märkte, an denen die Finanzinstrumente<br />

zum Handel zugelassen sind,<br />

2. der Geschäftsführung der inländischen organisierten<br />

Märkte, an denen Derivate gehandelt<br />

werden, die sich auf die Finanzinstrumente<br />

beziehen, und<br />

3. der Bundesanstalt<br />

mitzuteilen. Absatz 1 Satz 6 sowie die Absätze<br />

2 und 3 gelten entsprechend. Die Geschäftsführung<br />

darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte<br />

Information vor der Veröffentlichung<br />

nur zum Zweck der Entscheidung verwenden,<br />

ob die Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen<br />

oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt<br />

kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im<br />

Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig<br />

mit der Veröffentlichung vornehmen,<br />

wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung<br />

über die Aussetzung oder Einstellung<br />

der Ermittlung des Börsenpreises<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

(5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformationen<br />

in anderer Weise als nach Absatz 1 in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 darf nicht vor der Veröffentlichung<br />

nach Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5<br />

oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden.<br />

Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den<br />

Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1,<br />

Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 diese<br />

der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte<br />

und der Bundesanstalt mitzuteilen; diese Verpflichtung<br />

entfällt, soweit die Bundesanstalt<br />

nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, bereits<br />

die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig<br />

mit der Veröffentlichung vorzunehmen.<br />

Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen<br />

nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er in<br />

einem anderen nur unter den Voraussetzungen<br />

der §§ 37b und 37c zum Ersatz des<br />

daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

Schadenersatzansprüche, die auf anderen<br />

250 www.WALHALLA.de


§ 15a<br />

Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über<br />

1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,<br />

den Umfang und die Form der Veröffentlichung<br />

nach Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 sowie<br />

Absatz 2 Satz 2,<br />

2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,<br />

den Umfang und die Form der Mitteilung<br />

nach Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 und Absatz<br />

5 Satz 2 und<br />

3. berechtigte Interessen des Emittenten und<br />

die Gewährleistung der Vertraulichkeit<br />

nach Absatz 3.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen.<br />

§ 15a Mitteilung von Geschäften,<br />

Veröffentlichung und Übermittlung<br />

an das Unternehmensregister<br />

(1) Personen, die bei einem Emittenten von<br />

Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, haben<br />

eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten<br />

oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten,<br />

insbesondere Derivaten, dem<br />

Emittenten und der Bundesanstalt innerhalb<br />

von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Verpflichtung<br />

nach Satz 1 obliegt auch Personen,<br />

die mit einer solchen Person in einer engen<br />

Beziehung stehen. Die Verpflichtung nach<br />

Satz 1 gilt nur bei Emittenten solcher Aktien,<br />

die<br />

1. an einer inländischen Börse zum Handel<br />

zugelassen sind oder<br />

2. zum Handel an einem ausländischen organisierten<br />

Markt zugelassen sind, sofern der<br />

Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es<br />

sich um Aktien eines Emittenten mit Sitz<br />

außerhalb der Europäischen Union und<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums handelt,<br />

<strong>für</strong> welche die Bundesrepublik<br />

Deutschland Herkunftsstaat im Sinne des<br />

Wertpapierprospektgesetzes ist.<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten<br />

Markt steht es gleich, wenn der Antrag<br />

auf Zulassung gestellt oder öffentlich<br />

angekündigt ist. Die Pflicht nach Satz 1 besteht<br />

nicht, solange die Gesamtsumme der<br />

Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben<br />

und der mit dieser Person in einer<br />

engen Beziehung stehenden Personen insgesamt<br />

einen Betrag von 5000 Euro bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres nicht erreicht.<br />

(2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne<br />

des Absatzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende<br />

Gesellschafter oder Mitglieder eines Leitungs-,<br />

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans<br />

des Emittenten sowie sonstige Personen, die<br />

regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen<br />

haben und zu wesentlichen unternehmerischen<br />

Entscheidungen ermächtigt sind.<br />

(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,<br />

die mit den in Absatz 2 genannten Personen<br />

in einer engen Beziehung stehen, sind deren<br />

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte<br />

Kinder und andere Verwandte,<br />

die mit den in Absatz 2 genannten<br />

Personen zum Zeitpunkt des Abschlusses des<br />

meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens<br />

einem Jahr im selben Haushalt leben. Juristische<br />

Personen, bei denen Personen im Sinne<br />

des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben<br />

wahrnehmen, gelten ebenfalls als<br />

Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.<br />

Unter Satz 2 fallen auch juristische Personen,<br />

Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt<br />

oder indirekt von einer Person im Sinne des<br />

Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert<br />

werden, die zugunsten einer solchen Person<br />

gegründet wurden oder deren wirtschaftliche<br />

Interessen weitgehend denen einer solchen<br />

Person entsprechen.<br />

(4) Ein Inlandsemittent hat Informationen<br />

nach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen<br />

und gleichzeitig der Bundesanstalt die Veröffentlichung<br />

mitzuteilen; er übermittelt sie<br />

außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer<br />

Veröffentlichung dem Unternehmensregister<br />

im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs<br />

zur Speicherung. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass die öffentliche<br />

Ankündigung eines Antrags auf Zulas-<br />

251<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §§ 15b – 17<br />

sung einem gestellten Antrag auf Zulassung<br />

gleichsteht.<br />

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über den Mindestinhalt,<br />

die Art, die Sprache, den Umfang und<br />

die Form der Mitteilung nach Absatz 1 und<br />

Absatz 4 Satz 1 sowie der Veröffentlichung<br />

nach Absatz 4. Das Bundesministerium der<br />

Finanzen kann die Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt <strong>für</strong><br />

Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.<br />

auf die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen.<br />

Abschnitt 3a<br />

Ratingagenturen<br />

§ 17 Überwachung von Ratingagenturen<br />

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde<br />

im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 16. September 2009 über Ratingagenturen<br />

(ABl. L 302 vom 17. 1. 2009, S. 1). So-<br />

§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen weit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009<br />

(1) Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die<br />

Satz 2 und in ihrem Auftrag oder <strong>für</strong> ihre Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses<br />

Rechnung handelnde Personen haben Ver- Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4<br />

zeichnisse über solche Personen zu führen, Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und der<br />

die <strong>für</strong> sie tätig sind und bestimmungsgemäß §§ 9 und 10, entsprechend.<br />

Zugang zu Insiderinformationen haben. Die<br />

nach Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse<br />

unverzüglich aktualisieren und der<br />

Bundesanstalt auf Verlangen übermitteln. Die<br />

in den Verzeichnissen geführten Personen<br />

sind durch die Emittenten über die rechtlichen<br />

Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen<br />

ergeben, sowie über die<br />

Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. Als<br />

im Auftrag oder <strong>für</strong> Rechnung des Emittenten<br />

handelnde Personen gelten nicht die in § 323<br />

Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten<br />

Personen.<br />

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über<br />

(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz<br />

1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1060/2009 übertragenen Befugnisse<br />

aus, soweit dies <strong>für</strong> die Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung<br />

der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/<br />

2009 geregelten Pflichten erforderlich ist.<br />

(3) Der Bundesanstalt nach der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1060/2009 vorzulegende Unterlagen<br />

sind, vorbehaltlichdes Artikels 15 Absatz 3<br />

dieser Verordnung, in deutscher Sprache und<br />

auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in<br />

englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen.<br />

Die Bundesanstalt kann eine Erstellung<br />

und Vorlegung ausschließlich in englischer<br />

Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige<br />

einer Gruppe von Ratingagenturen im Sin-<br />

1. Umfang und Form der Verzeichnisse, ne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der<br />

2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,<br />

3. die Aktualisierung und die Datenpflege<br />

bezüglich der Verzeichnisse,<br />

4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse<br />

aufbewahrt werden müssen und<br />

5. Fristen <strong>für</strong> die Vernichtung der Verzeichnisse.<br />

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angehört<br />

oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat<br />

ist.<br />

(4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung<br />

der Einhaltung der in der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten bei Ratingagenturen,<br />

bei mit diesen verbundenen<br />

Unternehmen und bei zur Durchführung von<br />

Ratingtätigkeiten eingeschalteten Personen<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann oder Unternehmen auch ohne besonderen<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung Anlass Prüfungen vornehmen.<br />

252 www.WALHALLA.de


§ 20a<br />

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 haben die<br />

Ratingagenturen die Einhaltung der in der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten<br />

Pflichten einmal jährlich durch einen von der<br />

Bundesanstalt beauftragten Prüfer prüfen zu<br />

lassen. Die Bundesanstalt beauftragt als Prüfer<br />

Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes<br />

über ausreichende Kenntnisse<br />

verfügen. Die Bundesanstalt legt das<br />

Datum des Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum<br />

fest. Die Bundesanstalt kann<br />

auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz<br />

oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen<br />

Gründen, insbesondere wegen der<br />

Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte,<br />

angezeigt ist. Die Bundesanstalt<br />

kann an der Prüfung teilnehmen. Die Bundesanstalt<br />

kann gegenüber den Ratingagenturen<br />

Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung<br />

treffen und Schwerpunkte <strong>für</strong> die Prüfung<br />

festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen<br />

sind. Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich<br />

nach Beendigung der Prüfung einen<br />

Prüfungsbericht einzureichen. Über schwerwiegende<br />

Verstöße gegen die in der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten<br />

hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen<br />

Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen<br />

2, 4 und 5, auch in Verbindung mit<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, haben<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt<br />

der Prüfungen nach den Absätzen 4<br />

und 5 erlassen. Das Bundesministerium der<br />

Finanzen kann die Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des<br />

Bundesrates auf die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen.<br />

www.WALHALLA.de<br />

Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Abschnitt 4<br />

Überwachung des Verbots der<br />

Marktmanipulation<br />

§ 20a Verbot der Marktmanipulation<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. unrichtige oder irreführende Angaben über<br />

Umstände zu machen, die <strong>für</strong> die Bewertung<br />

eines Finanzinstruments erheblich<br />

sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden<br />

Rechtsvorschriften zu verschweigen,<br />

wenn die Angaben oder das<br />

Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen<br />

Börsen- oder Marktpreis eines<br />

Finanzinstruments oder auf den Preis eines<br />

Finanzinstruments an einem organisierten<br />

Markt in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder in einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,<br />

2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder<br />

Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet<br />

sind, falsche oder irreführende Signale <strong>für</strong><br />

das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen-<br />

oder Marktpreis von Finanzinstrumenten<br />

zu geben oder ein künstliches Preisniveau<br />

herbeizuführen oder<br />

3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,<br />

die geeignet sind, auf den inländischen<br />

Börsen- oder Marktpreis eines<br />

Finanzinstruments oder auf den Preis eines<br />

Finanzinstruments an einem organisierten<br />

Markt in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder in einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.<br />

Satz 1 gilt <strong>für</strong> Finanzinstrumente, die<br />

1. an einer inländischen Börse zum Handel<br />

zugelassen oder in den regulierten Markt<br />

oder in den Freiverkehr einbezogen sind<br />

oder<br />

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zum Handel an<br />

einem organisierten Markt zugelassen<br />

sind.<br />

253<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §21<br />

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten<br />

Markt oder der Einbeziehung in den<br />

regulierten Markt oder in den Freiverkehr<br />

steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung<br />

oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich<br />

angekündigt ist.<br />

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2<br />

gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen<br />

Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten<br />

Markt oder in dem betreffenden<br />

Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde<br />

hier<strong>für</strong> legitime Gründe hat. Als zulässige<br />

Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten,<br />

die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem<br />

Ermessen erwartet werden können<br />

und von der Bundesanstalt als zulässige<br />

Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt<br />

werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits<br />

deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht<br />

ausdrücklich anerkannt wurde.<br />

(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen<br />

von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen<br />

zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten<br />

stellen in keinem Fall einen Verstoß<br />

gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1<br />

dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung<br />

(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission<br />

vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung<br />

der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen<br />

<strong>für</strong> Rückkaufprogramme und<br />

Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr.<br />

L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente,<br />

die in den Freiverkehr oder in den regulierten<br />

Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften<br />

der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend<br />

<strong>für</strong><br />

1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,<br />

2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3<br />

Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes<br />

und<br />

3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des<br />

§ 51 des Börsengesetzes,<br />

die an einer inländischen Börse oder einem<br />

vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder in<br />

einem anderen Vertragsstaat des Abkom-<br />

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

gehandelt werden.<br />

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen<br />

erlassen über<br />

1. Umstände, die <strong>für</strong> die Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

erheblich sind,<br />

2. falsche oder irreführende Signale <strong>für</strong> das<br />

Angebot, die Nachfrage oder den Börsenoder<br />

Marktpreis von Finanzinstrumenten<br />

oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,<br />

3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,<br />

4. Handlungen und Unterlassungen, die in<br />

keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot<br />

des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und<br />

5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis<br />

gelten, und das Verfahren zur Anerkennung<br />

einer zulässigen Marktpraxis.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

übertragen. Diese erlässt die<br />

Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden<br />

der Länder.<br />

(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres<br />

Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />

unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen<br />

Regeln zu beurteilen, es sei denn,<br />

dass diese Personen aus den unrichtigen oder<br />

irreführenden Angaben direkt oder indirekt<br />

einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.<br />

Abschnitt 5<br />

Mitteilung, Veröffentlichung und<br />

Übermittlung von Veränderungen<br />

des Stimmrechtsanteils an das<br />

Unternehmensregister<br />

§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen<br />

(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf<br />

sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent,<br />

15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent,<br />

254 www.WALHALLA.de


§§ 25– 31<br />

30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der<br />

Stimmrechte an einem Emittenten, <strong>für</strong> den die<br />

Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat<br />

ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet<br />

(Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich<br />

dem Emittenten und gleichzeitig der<br />

Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier<br />

Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs.<br />

1 und 2 mitzuteilen. Bei Zertifikaten, die Aktien<br />

vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich<br />

den Inhaber der Zertifikate. Die<br />

Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon<br />

hat oder nach den Umständen haben musste,<br />

dass sein Stimmrechtsanteil die genannten<br />

Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.<br />

Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige<br />

zwei Handelstage nach dem Erreichen,<br />

Überschreiten oder Unterschreiten der<br />

genannten Schwellen Kenntnis hat.<br />

(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung<br />

der Aktien zum Handel an einem organisierten<br />

Markt 3 Prozent oder mehr der<br />

Stimmrechte an einem Emittenten zustehen,<br />

<strong>für</strong> den die Bundesrepublik Deutschland der<br />

Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie<br />

der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend<br />

Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz<br />

1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Inlandsemittenten und Emittenten, <strong>für</strong> die<br />

die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat<br />

ist, sind im Sinne dieses Abschnitts<br />

nur solche, deren Aktien zum Handel<br />

an einem organisierten Markt zugelassen<br />

sind.<br />

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die<br />

Art, die Sprache, den Umfang und die Form<br />

der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz<br />

1a.<br />

§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten<br />

von Finanzinstrumenten<br />

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente<br />

hält, die ihrem Inhaber das Recht<br />

verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich<br />

bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten<br />

verbundene und bereits ausgegebene Aktien<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

eines Emittenten, <strong>für</strong> den die Bundesrepublik<br />

Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,<br />

hat dies bei Erreichen, Überschreiten<br />

oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1<br />

genannten Schwellen mit Ausnahme der<br />

Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21<br />

Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten<br />

und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.<br />

Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.<br />

Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen<br />

nach den §§ 21 und 22 findet statt;<br />

Finanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 5 werden bei der Berechnung nur<br />

einmal berücksichtigt. Soweit bereits eine<br />

Mitteilung nach § 21, auch in Verbindung mit<br />

§ 22, erfolgt oder erfolgt ist, ist eine zusätzliche<br />

Mitteilung auf Grund der Zusammenrechnung<br />

im Sinne des Satzes 3 nur erforderlich,<br />

wenn hierdurch eine weitere der in § 21<br />

Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,<br />

überschritten oder unterschritten wird.<br />

(2) Beziehen sich verschiedene der in<br />

Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf<br />

Aktien des gleichen Emittenten, muss der<br />

Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus<br />

diesen Aktien zusammenrechnen.<br />

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die<br />

Art, die Sprache, den Umfang und die Form<br />

der Mitteilung nach Absatz 1.<br />

Abschnitt 6<br />

Verhaltenspflichten, Organisationspflichten,<br />

Transparenzpflichten<br />

§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln<br />

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

ist verpflichtet,<br />

1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen<br />

mit der erforderlichen<br />

Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit<br />

im Interesse seiner Kunden<br />

zu erbringen;<br />

2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten<br />

zu bemühen und vor Durchführung<br />

von Geschäften <strong>für</strong> Kunden diesen<br />

255<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §31<br />

die allgemeine Art und Herkunft der Interessenkonflikte<br />

eindeutig darzulegen, soweit<br />

die organisatorischen Vorkehrungen<br />

nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen,<br />

um nach vernünftigem Ermessen<br />

das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen<br />

zu vermeiden.<br />

(2) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen,<br />

die Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

Kunden zugänglich machen,<br />

müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend<br />

sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig<br />

als solche erkennbar sein. § 124 des<br />

Investmentgesetzes und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes<br />

bleiben unberührt. Sofern<br />

Informationen über Finanzinstrumente oder<br />

deren Emittenten gegeben werden, die direkt<br />

oder indirekt eine allgemeine Empfehlung <strong>für</strong><br />

eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten,<br />

müssen<br />

1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

den Anforderungen des § 33b Abs. 5<br />

und 6 sowie des § 34b Abs. 5, auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34b Abs. 8, oder vergleichbaren<br />

ausländischen Vorschriften entsprechen<br />

oder<br />

2. die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung<br />

der Nummer 1 als Finanzanalyse<br />

oder Ähnliches beschrieben oder als objektive<br />

oder unabhängige Erläuterung der in<br />

der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt<br />

werden, eindeutig als Werbemitteilung<br />

gekennzeichnet und mit einem Hinweis<br />

versehen sein, dass sie nicht allen<br />

gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung<br />

der Unvoreingenommenheit von<br />

Finanzanalysen genügen und dass sie einem<br />

Verbot des Handels vor der Veröffentlichung<br />

von Finanzanalysen nicht unterliegen.<br />

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in<br />

verständlicher Form Informationen zur Verfügung<br />

zu stellen, die angemessen sind, damit<br />

die Kunden nach vernünftigem Ermessen<br />

die Art und die Risiken der ihnen angebotenen<br />

oder von ihnen nachgefragten Arten von<br />

Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen<br />

verstehen und auf dieser Grund-<br />

lage ihre Anlageentscheidungen treffen können.<br />

Die Informationen können auch in standardisierter<br />

Form zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Informationen müssen sich beziehen<br />

auf<br />

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

und seine Dienstleistungen,<br />

2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene<br />

Anlagestrategien einschließlich<br />

damit verbundener Risiken,<br />

3. Ausführungsplätze und<br />

4. Kosten und Nebenkosten.<br />

(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem<br />

Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines<br />

Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes<br />

und leicht verständliches Informationsblatt<br />

über jedes Finanzinstrument zur Verfügung<br />

zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung<br />

bezieht. Die Angaben in den Informationsblättern<br />

nach Satz 1 dürfen weder unrichtig<br />

noch irreführend sein und müssen mit den<br />

Angaben des Prospekts vereinbar sein. An die<br />

Stelle des Informationsblattes treten bei Anteilen<br />

an inländischen Investmentvermögen<br />

die wesentlichen Anlegerinformationen nach<br />

§ 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes, bei<br />

ausländischen Investmentvermögen die wesentlichen<br />

Anlegerinformationen nach § 137<br />

Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei<br />

EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen,<br />

die nach § 122 Absatz 1<br />

Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher<br />

Sprache veröffentlicht worden sind.<br />

(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,<br />

das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung<br />

erbringt, muss von den Kunden<br />

alle Informationen einholen über Kenntnisse<br />

und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf<br />

Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten<br />

oder Wertpapierdienstleistungen,<br />

über die Anlageziele der Kunden und<br />

über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich<br />

sind, um den Kunden ein <strong>für</strong> sie geeignetes<br />

Finanzinstrument oder eine <strong>für</strong> sie geeignete<br />

Wertpapierdienstleistung empfehlen<br />

zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich<br />

danach, ob das konkrete Geschäft, das dem<br />

Kunden empfohlen wird, oder die konkrete<br />

Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung<br />

den Anlagezielen<br />

256 www.WALHALLA.de


§31<br />

des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus<br />

erwachsenden Anlagerisiken <strong>für</strong> den<br />

Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell<br />

tragbar sind und der Kunde mit seinen<br />

Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus<br />

erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.<br />

Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

die erforderlichen Informationen<br />

nicht, darf es im Zusammenhang mit einer<br />

Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen<br />

oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung<br />

keine Empfehlung<br />

abgeben.<br />

(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,<br />

das die in Absatz 4 Satz 1 genannten<br />

Wertpapierdienstleistungen erbringt, darf seinen<br />

Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen<br />

empfehlen, die nach<br />

den eingeholten Informationen <strong>für</strong> den Kunden<br />

geeignet sind. Die Geeignetheit beurteilt<br />

sich nach Absatz 4 Satz 2.<br />

(5) Vor der Erbringung anderer als der in<br />

Absatz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen<br />

zur Ausführung von Kundenaufträgen hat<br />

ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

von den Kunden Informationen über Kenntnisse<br />

und Erfahrungen der Kunden in Bezug<br />

auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten<br />

oder Wertpapierdienstleistungen<br />

einzuholen, soweit diese Informationen<br />

erforderlich sind, um die Angemessenheit<br />

der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen<br />

<strong>für</strong> die Kunden beurteilen zu<br />

können. Die Angemessenheit beurteilt sich<br />

danach, ob der Kunde über die erforderlichen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die<br />

Risiken in Zusammenhang mit der Art der<br />

Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen<br />

angemessen beurteilen zu können. Gelangt<br />

ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen<br />

Informationen zu der Auffassung, dass das<br />

vom Kunden gewünschte Finanzinstrument<br />

oder die Wertpapierdienstleistung <strong>für</strong> den<br />

Kunden nicht angemessen ist, hat es den<br />

Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht<br />

die erforderlichen Informationen, hat es den<br />

Kunden darüber zu informieren, dass eine<br />

Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des<br />

www.WALHALLA.de<br />

Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach<br />

Satz 3 und die Information nach Satz 4 können<br />

in standardisierter Form erfolgen.<br />

(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten<br />

Informationen auf Angaben des Kunden<br />

beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

die Fehlerhaftigkeit oder<br />

Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden<br />

nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit<br />

oder Unrichtigkeit der Kundenangaben<br />

ist ihm bekannt oder infolge grober<br />

Fahrlässigkeit unbekannt.<br />

(7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht,<br />

soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft,<br />

Eigenhandel, Abschlussvermittlung<br />

oder Anlagevermittlung in Bezug<br />

auf Aktien, die zum Handel an einem<br />

organisierten Markt oder einem gleichwertigen<br />

Markt zugelassen sind, Geldmarktinstrumente,<br />

Schuldverschreibungen und<br />

andere verbriefte Schuldtitel, in die kein<br />

Derivat eingebettet ist, den Anforderungen<br />

der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende<br />

Anteile an Investmentvermögen oder in<br />

Bezug auf andere nicht komplexe Finanzinstrumente<br />

erbringt und<br />

2. den Kunden darüber informiert, dass keine<br />

Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes<br />

5 vorgenommen wird. Die Information<br />

kann in standardisierter Form erfolgen.<br />

(8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

müssen ihren Kunden in geeigneter Form<br />

über die ausgeführten Geschäfte oder die<br />

erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten.<br />

(9) Bei professionellen Kunden im Sinne des<br />

§ 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

im Rahmen seiner Pflichten<br />

nach Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen,<br />

dass sie <strong>für</strong> die Produkte, Geschäfte oder<br />

Dienstleistungen, <strong>für</strong> die sie als professionelle<br />

Kunden eingestuft sind, über die erforderlichen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,<br />

um die mit den Geschäften oder der Finanzportfolioverwaltung<br />

einhergehenden Risiken<br />

zu verstehen, und dass <strong>für</strong> sie etwaige mit<br />

dem Geschäft oder der Finanzportfolioverwal-<br />

257<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz § 31a<br />

tung einhergehende Anlagerisiken entsprechend<br />

ihren Anlagezielen finanziell tragbar<br />

sind. Ein Informationsblatt nach Absatz 3a<br />

Satz 1 oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz<br />

3 muss professionellen Kunden im Sinne des<br />

§ 31a Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

(10) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 9<br />

sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e gelten<br />

entsprechend auch <strong>für</strong> Unternehmen mit Sitz<br />

in einem Drittstaat, die Wertpapierdienstleistungen<br />

oder Wertpapiernebendienstleistungen<br />

gegenüber Kunden erbringen, die ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung<br />

im Inland haben, sofern nicht die<br />

Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung<br />

einschließlich der damit<br />

im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen<br />

ausschließlich in einem Drittstaat erbracht<br />

wird.<br />

(11) Das Bundesministerium der Finanzen<br />

kann durch Rechtsverordnung, die nicht der<br />

Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen<br />

1. zu Art, Umfang und Form der Offenlegung<br />

nach Absatz 1 Nr. 2,<br />

2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt<br />

und Datenträger der nach den Absätzen<br />

2 und 3 Satz 1 bis 3 notwendigen Informationen<br />

<strong>für</strong> die Kunden,<br />

2a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz, zu Inhalt und Aufbau<br />

der Informationsblätter im Sinne des Absatzes<br />

3a Satz 1 und der Art und Weise<br />

ihrer Zurverfügungstellung,<br />

3. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5<br />

von den Kunden einzuholenden Informationen,<br />

4. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente<br />

zu den nicht komplexen Finanzinstrumenten<br />

im Sinne des Absatzes 7 Nr. 1,<br />

5. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt<br />

und Datenträger der Berichtspflichten<br />

nach Absatz 8.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Bundesanstalt übertragen.<br />

§ 31a Kunden<br />

(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle<br />

natürlichen oder juristischen Personen, <strong>für</strong> die<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen<br />

erbringen oder anbahnen.<br />

(2) Professionelle Kunden im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind Kunden, bei denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

davon<br />

ausgehen kann, dass sie über ausreichende<br />

Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand<br />

verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu<br />

treffen und die damit verbundenen Risiken<br />

angemessen beurteilen zu können. Professionelle<br />

Kunden im Sinne des Satzes 1 sind<br />

1. Unternehmen, die als<br />

a) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,<br />

b) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte<br />

Finanzinstitute,<br />

c) Versicherungsunternehmen,<br />

d) Organismen <strong>für</strong> gemeinsame Anlagen<br />

und ihre Verwaltungsgesellschaften,<br />

e) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,<br />

f) Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1<br />

Nr. 8,<br />

g) Börsenhändler und Warenderivatehändler,<br />

h) sonstige institutionelle Anleger, deren<br />

Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben<br />

a bis g erfasst wird,<br />

im Inland oder Ausland zulassungs- oder<br />

aufsichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten<br />

tätig werden zu können;<br />

2. nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungsoder<br />

aufsichtspflichtige Unternehmen, die<br />

mindestens zwei der drei nachfolgenden<br />

Merkmale überschreiten:<br />

a) 20 000 000 Euro Bilanzsumme,<br />

b) 40 000 000 Euro Umsatzerlöse,<br />

c) 2 000 000 Euro Eigenmittel;<br />

3. nationale und regionale Regierungen sowie<br />

Stellen der öffentlichen Schuldenverwaltung;<br />

4. Zentralbanken, internationale und überstaatliche<br />

Einrichtungen wie die Weltbank,<br />

der Internationale Währungsfonds, die Eu-<br />

258 www.WALHALLA.de


§ 31a<br />

ropäische Zentralbank, die Europäische Investmentbank<br />

und andere vergleichbare<br />

internationale Organisationen;<br />

5. andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs-<br />

oder aufsichtspflichtige institutionelle<br />

Anleger, deren Haupttätigkeit in<br />

der Investition in Finanzinstrumente besteht,<br />

und Einrichtungen, die die Verbriefung<br />

von Vermögenswerten und andere<br />

Finanzierungsgeschäfte betreiben.<br />

Sie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente,<br />

Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen<br />

als professionelle<br />

Kunden angesehen.<br />

(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind Kunden, die keine professionellen Kunden<br />

sind.<br />

(4) Geeignete Gegenparteien sind Unternehmen<br />

im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe<br />

a bis f, Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 3<br />

und 4 sowie Unternehmen im Sinne des § 2a<br />

Abs. 1 Nr. 12. Den geeigneten Gegenparteien<br />

stehen gleich<br />

1. Unternehmen im Sinne des Absatzes 2<br />

Nr. 2 mit Sitz im In- oder Ausland,<br />

2. Unternehmen mit Sitz in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

die nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates<br />

als geeignete Gegenparteien<br />

im Sinne des Artikels 24 Abs. 3 Satz 1<br />

der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 21.<br />

April 2004 über Märkte <strong>für</strong> Finanzinstrumente,<br />

zur Änderung der Richtlinien 85/<br />

611/EWG und 93/6/EWG des Rates und<br />

der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates und zur<br />

Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des<br />

Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr.<br />

L 45 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung<br />

anzusehen sind,<br />

wenn diese zugestimmt haben, <strong>für</strong> alle oder<br />

einzelne Geschäfte als geeignete Gegenpartei<br />

behandelt zu werden.<br />

(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

kann ungeachtet der Absätze 2 und 4<br />

geeignete Gegenparteien als professionelle<br />

www.WALHALLA.de<br />

Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Kunden oder Privatkunden und professionelle<br />

Kunden als Privatkunden einstufen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss seine<br />

Kunden über eine Änderung der Einstufung<br />

informieren.<br />

(6) Ein professioneller Kunde kann mit dem<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine<br />

Einstufung als Privatkunde vereinbaren. Die<br />

Vereinbarung über die Änderung der Einstufung<br />

bedarf der Schriftform. Soll die Änderung<br />

nicht alle Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen<br />

und Finanzinstrumente<br />

betreffen, ist dies ausdrücklich<br />

festzulegen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss professionelle Kunden im<br />

Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und des<br />

Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbeziehung<br />

darauf hinweisen, dass sie als professionelle<br />

Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit<br />

einer Änderung der Einstufung nach<br />

Satz 1 besteht. Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

Kunden vor dem 1. November<br />

2007 auf der Grundlage eines Bewertungsverfahrens,<br />

das auf den Sachverstand,<br />

die Erfahrungen und Kenntnisse der Kunden<br />

abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 eingestuft,<br />

hat die Einstufung nach dem 1. November<br />

2007 Bestand. Diese Kunden sind<br />

über die Voraussetzungen der Einstufung<br />

nach den Absätzen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit<br />

der Änderung der Einstufung nach<br />

Absatz 6 Satz 4 zu informieren.<br />

(7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder<br />

durch Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens<br />

als professioneller Kunde<br />

eingestuft werden. Der Änderung der Einstufung<br />

hat eine Bewertung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmenvorauszugehen,<br />

ob der Kunde aufgrund seiner Erfahrungen,<br />

Kenntnisse und seines Sachverstandes<br />

in der Lage ist, generell oder <strong>für</strong> eine<br />

bestimmte Art von Geschäften eine Anlageentscheidung<br />

zu treffen und die damit verbundenen<br />

Risiken angemessen zu beurteilen.<br />

Eine Änderung der Einstufung kommt nur in<br />

Betracht, wenn der Privatkunde mindestens<br />

zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt:<br />

1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die<br />

Finanzinstrumente gehandelt werden, <strong>für</strong><br />

die er als professioneller Kunde eingestuft<br />

259<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz § 33a<br />

werden soll, während des letzten Jahres<br />

durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem<br />

Umfang im Quartal getätigt;<br />

2. der Kunde verfügt über Bankguthaben und<br />

Finanzinstrumente im Wert von mehr als<br />

500 000 Euro;<br />

3. der Kunde hat mindestens <strong>für</strong> ein Jahr<br />

einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt,<br />

der Kenntnisse über die in Betracht kommenden<br />

Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen<br />

und Wertpapiernebendienstleistungen<br />

voraussetzt.<br />

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen,<br />

dass mit der Änderung der Einstufung<br />

die Schutzvorschriften dieses Gesetzes <strong>für</strong> Privatkunden<br />

nicht mehr gelten. Der Kunde<br />

muss schriftlich bestätigen, dass er diesen<br />

Hinweis zur Kenntnis genommen hat. Informiert<br />

ein professioneller Kunde im Sinne des<br />

Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2<br />

das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

nicht über alle Änderungen, die seine Einstufung<br />

als professioneller Kunde beeinflussen<br />

können, begründet eine darauf beruhende<br />

fehlerhafte Einstufung keinen Pflichtverstoß<br />

des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.<br />

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an<br />

eine Einstufung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem<br />

Verfahren und den organisatorischen Vorkehrungen<br />

der Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

bei einer Änderung der Einstufung<br />

nach Absatz 5 und den Kriterien, dem Verfahren<br />

und den organisatorischen Vorkehrungen<br />

bei einer Änderung oder Beibehaltung der<br />

Einstufung nach den Absätzen 6 und 7. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann die<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt übertragen.<br />

§ 33a Bestmögliche Ausführung von<br />

Kundenaufträgen<br />

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,<br />

das Aufträge seiner Kunden <strong>für</strong> den<br />

Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im<br />

Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ausführt,<br />

muss<br />

1. alle angemessenen Vorkehrungen treffen,<br />

insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung<br />

festlegen und mindestens jährlich<br />

überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis<br />

<strong>für</strong> seine Kunden zu erreichen und<br />

2. sicherstellen, dass die Ausführung jedes<br />

einzelnen Kundenauftrags nach Maßgabe<br />

dieser Grundsätze vorgenommen wird.<br />

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze<br />

alle relevanten Kriterien zur<br />

Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere<br />

die Preise der Finanzinstrumente,<br />

die mit der Auftragsausführung verbundenen<br />

Kosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit<br />

der Ausführung und die Abwicklung<br />

des Auftrags sowie den Umfang und die Art<br />

des Auftrags berücksichtigen und die Kriterien<br />

unter Berücksichtigung der Merkmale<br />

des Kunden, des Kundenauftrags, des Finanzinstrumentes<br />

und des Ausführungsplatzes gewichten.<br />

(3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

Aufträge von Privatkunden aus, müssen<br />

die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen<br />

da<strong>für</strong> enthalten, dass sich das bestmögliche<br />

Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert.<br />

Das Gesamtentgelt ergibt sich aus dem Preis<br />

<strong>für</strong> das Finanzinstrument und sämtlichen mit<br />

der Auftragsausführung verbundenen Kosten.<br />

Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument<br />

nach Maßgabe der Ausführungsgrundsätze<br />

des Wertpapierdienstleistungsunternehmens<br />

an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt<br />

werden, zählen zu den Kosten auch<br />

die eigenen Provisionen oder Gebühren, die<br />

das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

dem Kunden <strong>für</strong> eine Wertpapierdienstleistung<br />

in Rechnung stellt. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

dürfen ihre Provisionen<br />

nicht in einer Weise strukturieren<br />

oder in Rechnung stellen, die eine sachlich<br />

nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der<br />

Ausführungsplätze bewirkt.<br />

(4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen<br />

Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur<br />

Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend<br />

dem Umfang der Weisung als erfüllt.<br />

260 www.WALHALLA.de


§34<br />

(5) Die Grundsätze zur Auftragsausführung<br />

müssen<br />

1. Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen<br />

in Bezug auf jede Gattung<br />

von Finanzinstrumenten und die ausschlaggebenden<br />

Faktoren <strong>für</strong> die Auswahl<br />

eines Ausführungsplatzes,<br />

2. mindestens die Ausführungsplätze, an denen<br />

das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

gleichbleibend die bestmöglichen<br />

Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen<br />

erzielen kann,<br />

enthalten. Lassen die Ausführungsgrundsätze<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auch eine Auftragsausführung<br />

außerhalb organisierter<br />

Märkte und multilateraler Handelssysteme<br />

zu, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

seine Kunden auf diesen Umstand<br />

gesondert hinweisen und deren ausdrückliche<br />

Einwilligung generell oder in Bezug auf jedes<br />

Geschäft einholen, bevor die Kundenaufträge<br />

an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt<br />

werden.<br />

(6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss<br />

1. seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung<br />

von Wertpapierdienstleistungen über<br />

seine Ausführungsgrundsätze informieren<br />

und seine Zustimmung zu diesen Grundsätzen<br />

einholen,<br />

2. seine Privatkunden ausdrücklich darauf<br />

hinweisen, dass im Falle einer Kundenweisung<br />

das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

den Auftrag entsprechend der<br />

Kundenweisung ausführt und insoweit<br />

nicht verpflichtet ist, den Auftrag entsprechend<br />

seinen Grundsätzen zur Auftragsausführung<br />

zum bestmöglichen Ergebnis<br />

auszuführen,<br />

3. seinen Kunden wesentliche Änderungen<br />

der Vorkehrungen nach Absatz 1 Nr. 1<br />

unverzüglich mitteilen.<br />

(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss in der Lage sein, einem Kunden auf<br />

Anfrage darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend<br />

den Ausführungsgrundsätzen ausgeführt<br />

wurde.<br />

(8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,<br />

die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Ausführung weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung<br />

betreiben, ohne die Aufträge oder<br />

Entscheidungen selbst auszuführen, gelten<br />

die Absätze 1 bis 7 mit folgender Maßgabe<br />

entsprechend:<br />

1. im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen<br />

ist den Vorgaben Rechnung zu tragen,<br />

die bei der Auftragsausführung nach den<br />

Absätzen 2 und 3 zu beachten sind,<br />

2. die nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegenden<br />

Grundsätze müssen in Bezug auf jede<br />

Gruppe von Finanzinstrumenten die Einrichtungen<br />

nennen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

mit der Ausführung<br />

seiner Entscheidungen beauftragt<br />

oder an die es die Aufträge seiner Kunden<br />

zur Ausführung weiterleitet; das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss<br />

sicherstellen, dass die von ihm ausgewählten<br />

Unternehmen Vorkehrungen treffen,<br />

die es ihm ermöglichen, seinen Pflichten<br />

nach diesem Absatz nachzukommen,<br />

3. im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1<br />

Nr. 2 muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

mindestens einmal jährlich<br />

seine Grundsätze überprüfen und regelmäßig<br />

überwachen, ob die beauftragten Einrichtungen<br />

die Aufträge im Einklang mit<br />

den getroffenen Vorkehrungen ausführen<br />

und bei Bedarf etwaige Mängel beheben.<br />

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über Mindestanforderungen<br />

zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze<br />

nach den Absätzen 1 bis 5, über<br />

die Grundsätze im Sinne des Absatzes 8 Nr. 2<br />

und die Überprüfung der Vorkehrungen nach<br />

den Absätzen 1 und 8 sowie Art, Umfang<br />

und Datenträger der Information über die<br />

Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann die<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt übertragen.<br />

§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten<br />

nach den Artikeln 7 und 8 der Ver-<br />

261<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §34<br />

ordnung (EG) Nr. 1287/2006, über die von<br />

ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen<br />

und Wertpapiernebendienstleistungen sowie<br />

die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen<br />

erstellen, die es der Bundesanstalt<br />

ermöglichen, die Einhaltung der in diesem<br />

Abschnitt geregelten Pflichten zu prüfen.<br />

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

hat Aufzeichnungen zu erstellen über<br />

Vereinbarungen mit Kunden, die die Rechte<br />

und Pflichten der Vertragsparteien sowie die<br />

sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen<br />

das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen<br />

<strong>für</strong> den Kunden erbringt.<br />

Bei der erstmaligen Erbringung einer<br />

Wertpapierdienstleistung <strong>für</strong> einen Privatkunden,<br />

die nicht Anlageberatung ist, muss die<br />

Aufzeichnung nach Satz 1 den Abschluss einer<br />

schriftlichen Rahmenvereinbarung, die<br />

mindestens die wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens<br />

und des Privatkunden enthält, dokumentieren.<br />

In anderen Dokumenten oder<br />

Rechtstexten normierte oder vereinbarte<br />

Rechte und Pflichten können durch Verweis in<br />

die Rahmenvereinbarung einbezogen werden.<br />

Die Rahmenvereinbarung muss dem Privatkunden<br />

in Papierform oder auf einem anderen<br />

dauerhaften Datenträger zur Verfügung<br />

gestellt werden. Ein dauerhafter Datenträger<br />

ist jedes Medium, das dem Kunden die Speicherung<br />

der <strong>für</strong> ihn bestimmten Informationen<br />

in der Weise gestattet, dass er die Informationen<br />

<strong>für</strong> eine ihrem Zweck angemessene<br />

Dauer einsehen und unverändert wiedergeben<br />

kann.<br />

(2a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

muss über jede Anlageberatung bei einem<br />

Privatkunden ein schriftliches Protokoll<br />

anfertigen. Das Protokoll ist von demjenigen<br />

zu unterzeichnen, der die Anlageberatung<br />

durchgeführt hat; eine Ausfertigung ist dem<br />

Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung,<br />

jedenfalls vor einem auf der<br />

Beratung beruhenden Geschäftsabschluss, in<br />

Papierform oder auf einem anderen dauerhaften<br />

Datenträger zur Verfügung zu stellen.<br />

Wählt der Kunde <strong>für</strong> Anlageberatung und<br />

Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel,<br />

die die Übermittlung des Protokolls vor dem<br />

Geschäftsabschluss nicht gestatten, muss das<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine<br />

Ausfertigung des Protokolls dem Kunden unverzüglich<br />

nach Abschluss der Anlageberatung<br />

zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss<br />

auf ausdrücklichen Wunsch<br />

des Kunden vor Erhalt des Protokolls erfolgen,<br />

wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

dem Kunden <strong>für</strong> den Fall, dass das<br />

Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig<br />

ist, ausdrücklich ein innerhalb von einer Woche<br />

nach dem Zugang des Protokolls auszuübendes<br />

Recht zum Rücktritt von dem auf der<br />

Beratung beruhenden Geschäft einräumt. Der<br />

Kunde muss auf das Rücktrittsrecht und die<br />

Frist hingewiesen werden. Bestreitet das<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen das<br />

Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die<br />

Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls<br />

zu beweisen.<br />

(2b) Der Kunde kann von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

die Herausgabe<br />

einer Ausfertigung des Protokolls nach<br />

Absatz 2a verlangen.<br />

(3) Alle nach diesem Abschnitt erforderlichen<br />

Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre<br />

ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.<br />

Aufzeichnungen über Rechte und<br />

Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens<br />

und seiner Kunden sowie sonstige<br />

Bedingungen, zu denen Wertpapierdienstleistungen<br />

und Wertpapiernebendienstleistungen<br />

erbracht werden, sind mindestens <strong>für</strong> die<br />

Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden<br />

aufzubewahren. In Ausnahmefällen kann<br />

die Bundesanstalt <strong>für</strong> einzelne oder alle Aufzeichnungen<br />

längere Aufbewahrungsfristen<br />

festsetzen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher<br />

Umstände unter Berücksichtigung<br />

der Art des Finanzinstruments oder des Geschäfts<br />

<strong>für</strong> die Überwachungstätigkeit der<br />

Bundesanstalt erforderlich ist. Die Bundesanstalt<br />

kann die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist<br />

nach Satz 1 auch <strong>für</strong> den Fall verlangen,<br />

dass die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens<br />

vor Ablauf der<br />

in Satz 1 genannten Frist endet.<br />

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-<br />

262 www.WALHALLA.de


§§ 34d– 37b<br />

stimmung des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen zu den Aufzeichnungspflichten<br />

und zu der Geeignetheit von Datenträgern<br />

nach den Absätzen 1 bis 2a erlassen. Das<br />

Bundesministerium der Finanzen kann die<br />

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf<br />

die Bundesanstalt übertragen.<br />

(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer<br />

Internetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen,<br />

die die Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

nach diesem Gesetz in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 4 vorzunehmen haben.<br />

§ 34d<br />

(1) bis (5) (unbesetzt)<br />

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann<br />

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, die näheren<br />

Anforderungen an<br />

1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang<br />

und die Form der Anzeigen nach den<br />

Absätzen 1, 2 oder 3,<br />

2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit<br />

nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1<br />

und Absatz 3 Satz 1 sowie<br />

3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5<br />

und die Dauer der Speicherung der Einträge<br />

einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln.<br />

In der Rechtsverordnung nach Satz 1<br />

kann insbesondere bestimmt werden, dass<br />

dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

ein schreibender Zugriff auf die<br />

<strong>für</strong> das Unternehmen einzurichtenden Einträge<br />

in die Datenbank nach Absatz 5 eingeräumt<br />

und ihm die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> die<br />

Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen<br />

wird. Das Bundesministerium der<br />

Finanzen kann die Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des<br />

Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Abschnitt 7<br />

Haftung <strong>für</strong> falsche und<br />

unterlassene Kapitalmarktinformationen<br />

§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener<br />

unverzüglicher Veröffentlichung<br />

von Insiderinformationen<br />

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten,<br />

die zum Handel an einer inländischen<br />

Börse zugelassen sind, unverzüglich<br />

eine Insiderinformation zu veröffentlichen,<br />

die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten<br />

zum Ersatz des durch die Unterlassung<br />

entstandenen Schadens verpflichtet, wenn<br />

der Dritte<br />

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung<br />

erwirbt und er bei Bekanntwerden<br />

der Insiderinformation noch Inhaber der<br />

Finanzinstrumente ist oder<br />

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen<br />

der Insiderinformation erwirbt und nach<br />

der Unterlassung veräußert.<br />

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch<br />

genommen werden, wer nachweist, dass die<br />

Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit beruht.<br />

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,<br />

wenn der Dritte die Insiderinformation im<br />

Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb<br />

oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der<br />

Veräußerung kannte.<br />

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in<br />

einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der<br />

Dritte von der Unterlassung Kenntnis erlangt,<br />

spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung.<br />

(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften<br />

des bürgerlichen Rechts auf Grund<br />

von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten<br />

Handlungen erhoben werden können, bleiben<br />

unberührt.<br />

(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche<br />

des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder<br />

wegen der Inanspruchnahme des Emittenten<br />

nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen<br />

werden, ist unwirksam.<br />

263<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §§ 38 – 39<br />

Abschnitt 12<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

§ 38 Strafvorschriften<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier<br />

erwirbt oder veräußert oder<br />

2. a) als Mitglied des Geschäftsführungsoder<br />

Aufsichtsorgans oder als persönlich<br />

haftender Gesellschafter des Emittenten<br />

oder eines mit dem Emittenten<br />

verbundenen Unternehmens,<br />

b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital<br />

des Emittenten oder eines mit dem<br />

Emittenten verbundenen Unternehmens,<br />

c) auf Grund seines Berufs oder seiner<br />

Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß<br />

oder<br />

d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung<br />

einer Straftat<br />

über eine Insiderinformation verfügt und unter<br />

Verwendung dieser Insiderinformation<br />

eine in § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete<br />

vorsätzliche Handlung begeht.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39<br />

Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11<br />

bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht<br />

und dadurch<br />

1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis<br />

eines Finanzinstruments, einer Ware<br />

im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung<br />

im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz<br />

1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes<br />

oder eines ausländischen Zahlungsmittels<br />

im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,<br />

2. auf den Preis eines Finanzinstruments an<br />

einem organisierten Markt in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

oder in einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

oder<br />

3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2<br />

Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im<br />

Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes<br />

oder eines<br />

ausländischen Zahlungsmittels im Sinne<br />

des § 51 des Börsengesetzes an einem mit<br />

einer inländischen Börse vergleichbaren<br />

Markt in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder in einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum<br />

einwirkt.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch<br />

strafbar.<br />

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes<br />

1 Nr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<br />

(5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung<br />

mit § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in<br />

Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1<br />

oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 genannten Verbotsvorschrift<br />

steht ein entsprechendes ausländisches<br />

Verbot gleich.<br />

§ 39 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch<br />

in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft<br />

vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag<br />

erteilt,<br />

2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch<br />

in Verbindung mit Abs. 4, oder einer<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1<br />

Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,<br />

3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig vornimmt,<br />

4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang<br />

nicht gewährt,<br />

5. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach Absatz<br />

8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt<br />

oder öffentlich verbreitet oder<br />

6. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach Absatz 8<br />

Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse<br />

weitergibt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1<br />

Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,<br />

264 www.WALHALLA.de


§39<br />

2. entgegen<br />

a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung<br />

mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils<br />

auch in Verbindung mit einer<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 4<br />

Nr. 1 oder 2,<br />

b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 4 Satz 1,<br />

c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1<br />

oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,<br />

d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1, jeweils<br />

auch in Verbindung mit einer<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 5<br />

Satz 1,<br />

e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs.<br />

1a, jeweils auch in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach § 21<br />

Abs. 3,<br />

f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 25 Abs. 3,<br />

g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach § 26<br />

Abs. 3 Nr. 2,<br />

h) § 26a Satz 1,<br />

i) § 29a Abs. 2 Satz 1,<br />

j) § 30c, auch in Verbindung mit<br />

§ 30d,<br />

k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 30e Abs. 2,<br />

l) § 30f Abs. 2,<br />

m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3<br />

Nummer 1 jeweils auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer<br />

1,<br />

n) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung<br />

mit § 37y, jeweils auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,<br />

o) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung<br />

mit § 37y, jeweils auch in<br />

www.WALHALLA.de<br />

Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,<br />

p) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung<br />

mit § 37y, jeweils auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder<br />

q) § 37z Abs. 4 Satz 2<br />

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig, nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise oder nicht rechtzeitig macht,<br />

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation<br />

mitteilt oder zugänglich<br />

macht,<br />

4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb<br />

oder die Veräußerung eines Insiderpapiers<br />

empfiehlt oder auf sonstige Weise<br />

dazu verleitet,<br />

5. entgegen<br />

a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4<br />

oder 5, jeweils in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach Abs. 7<br />

Satz 1 Nr. 1,<br />

b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

Abs. 5 Satz 1,<br />

c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung<br />

mit Satz 2, jeweils in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen<br />

§ 26a Satz 1 oder § 29a<br />

Abs. 2 Satz 1,<br />

d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in<br />

Verbindung mit § 30d,<br />

e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

§ 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f<br />

Abs. 2,<br />

f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3<br />

Nummer 2 jeweils auch in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer<br />

1,<br />

g) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

§ 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in<br />

Verbindung mit § 37y, oder entgegen<br />

§ 37z Abs. 4 Satz 2,<br />

265<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §39<br />

h) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

§ 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in<br />

Verbindung mit § 37y, oder<br />

i) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

§ 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in<br />

Verbindung mit § 37y<br />

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise oder nicht rechtzeitig<br />

vornimmt oder nicht oder nicht<br />

rechtzeitig nachholt,<br />

6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a<br />

Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a<br />

Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e<br />

Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1<br />

Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x<br />

Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung<br />

mit § 37y, oder entgegen § 37z<br />

Abs. 4 Satz 3 eine Information oder<br />

eine Bekanntmachung nicht oder nicht<br />

rechtzeitig übermittelt,<br />

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung<br />

vornimmt,<br />

8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis<br />

nicht, nicht richtig oder nicht<br />

vollständig führt,<br />

9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis<br />

nicht oder nicht rechtzeitig<br />

übermittelt,<br />

10. entgegen<br />

a) § 16 Satz 1 oder<br />

b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder<br />

Satz 2, jeweils in Verbindung mit<br />

einer Rechtsverordnung nach § 34<br />

Abs. 4 Satz 1,<br />

eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

erstellt,<br />

11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,<br />

auch in Verbindung mit Abs. 4, oder<br />

einer Rechtsverordnung nach Absatz 5<br />

Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder<br />

einen Umstand verschweigt,<br />

12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in<br />

Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht<br />

sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen<br />

im Inland öffentlich zur<br />

Verfügung stehen,<br />

13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in<br />

Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht<br />

sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme<br />

durch Unbefugte geschützt<br />

sind,<br />

14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in<br />

Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht<br />

sicherstellt, dass eine dort genannte<br />

Stelle bestimmt ist,<br />

14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen<br />

ungedeckten Leerverkauf tätigt,<br />

14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate<br />

begründet oder rechtsgeschäftlich in<br />

solche eintritt,<br />

15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt<br />

nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,<br />

15a. entgegen<br />

a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer<br />

2a ein Informationsblatt oder<br />

b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung<br />

mit Satz 1 die wesentlichen<br />

Anlegerinformationen<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig zur Verfügung<br />

stellt,<br />

16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument<br />

empfiehlt oder im Zusammenhang<br />

mit einer Finanzportfolioverwaltung<br />

eine Empfehlung abgibt,<br />

16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein<br />

Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung<br />

empfiehlt,<br />

17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4<br />

einen Hinweis oder eine Information<br />

nicht oder nicht rechtzeitig gibt,<br />

17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine<br />

Zuwendung annimmt oder gewährt,<br />

17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer<br />

1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 33 Absatz 4, eine<br />

Compliance-Funktion nicht einrichtet,<br />

266 www.WALHALLA.de


§39<br />

17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2<br />

Nummer 4, auch in Verbindung mit einer<br />

Rechtsverordnung nach § 33<br />

Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren<br />

nicht vorhält oder eine dort genannte<br />

Dokumentation nicht vornimmt,<br />

18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder<br />

Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder<br />

eine Information nicht oder nicht rechtzeitig<br />

gibt oder eine Einwilligung oder<br />

Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig<br />

einholt,<br />

19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung<br />

nicht richtig oder nicht vollständig<br />

macht,<br />

19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung<br />

mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll<br />

nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />

anfertigt,<br />

19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine<br />

Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht<br />

vollständig, nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise oder nicht rechtzeitig zur<br />

Verfügung stellt,<br />

19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5<br />

in Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine<br />

Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht<br />

vollständig, nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,<br />

20. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung<br />

nicht oder nicht mindestens<br />

fünf Jahre aufbewahrt,<br />

21. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 eine<br />

Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

22. (unbesetzt)<br />

23. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4 einen Prüfer<br />

nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,<br />

24. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w<br />

Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4,<br />

jeweils auch in Verbindung mit § 37y,<br />

einen Jahresfinanzbericht einschließlich<br />

der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3<br />

und der Eintragungsbescheinigung oder<br />

Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4,<br />

einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich<br />

der Erklärung gemäß § 37w<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.<br />

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel<br />

8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006<br />

der Kommission vom 10. August 2006 zur<br />

Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates betreffend<br />

die Aufzeichnungspflichten <strong>für</strong> Wertpapierfirmen,<br />

die Meldung von Geschäften,<br />

die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten<br />

zum Handel und bestimmte<br />

Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU<br />

Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

erstellt.<br />

(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die<br />

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom<br />

16. September 2009 über Ratingagenturen<br />

(ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 1) verstößt,<br />

indem er vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3<br />

Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder<br />

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine<br />

Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig macht,<br />

2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2<br />

oder Artikel 12 eine Veröffentlichung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig,<br />

nicht in der vorgeschriebenen Weise oder<br />

nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht<br />

rechtzeitig nachholt,<br />

3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7<br />

Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine<br />

Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder<br />

nicht vollständig erstellt,<br />

4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8<br />

Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht<br />

oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,<br />

5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz<br />

1 ein Rating <strong>für</strong> aufsichtsrechtliche<br />

Zwecke verwendet,<br />

267<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §39<br />

6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz<br />

2 nicht gewährleistet, dass die<br />

dort genannten Informationen im Prospekt<br />

enthalten sind,<br />

7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder<br />

Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine<br />

Kennzeichnung nicht vornimmt,<br />

8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem<br />

Drittstaat ein Rating übernimmt,<br />

9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6<br />

nicht sicherstellt, dass die Compliance-<br />

Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß<br />

und unabhängig wahrnehmen kann,<br />

10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1<br />

einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig<br />

oder nicht vollständig offenlegt,<br />

11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3<br />

Satz 1 ein Rating abgibt,<br />

12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4<br />

Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung<br />

erbringt,<br />

13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4<br />

Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung<br />

nicht, nicht richtig oder nicht vollständig<br />

offenlegt,<br />

14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8<br />

Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht<br />

oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,<br />

15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9<br />

eine Aufzeichnung nicht oder nicht <strong>für</strong><br />

die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,<br />

16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt,<br />

dass eine dort genannte Person<br />

über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,<br />

17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt,<br />

dass eine dort genannte Person<br />

keine Verhandlungen über Entgelte oder<br />

Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen<br />

teilnimmt,<br />

18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1<br />

nicht sicherstellt, dass eine dort genannte<br />

Person ein Finanzinstrument nicht kauft,<br />

verkauft oder sich nicht an einem Geschäft<br />

mit einem Finanzinstrument beteiligt,<br />

19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2<br />

nicht sicherstellt, dass eine dort genannte<br />

Person sich nicht an der Festlegung eines<br />

Ratings beteiligt oder ein Rating nicht<br />

beeinflusst,<br />

20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3<br />

Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt,<br />

dass eine dort genannte Person eine Information<br />

nicht veröffentlicht, weitergibt<br />

oder verwendet,<br />

21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4<br />

nicht sicherstellt, dass eine dort genannte<br />

Person Geld, ein Geschenk oder einen<br />

Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert,<br />

22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5<br />

nicht sicherstellt, dass eine dort genannte<br />

Person ein Verhalten meldet,<br />

23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7<br />

nicht sicherstellt, dass eine dort genannte<br />

Person eine Schlüsselposition nicht annimmt,<br />

24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8<br />

Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt,<br />

dass ein führender Ratinganalyst<br />

nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit<br />

beteiligt ist,<br />

25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8<br />

Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt,<br />

dass ein Ratinganalyst nicht länger<br />

als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit<br />

beteiligt ist,<br />

26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8<br />

Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt,<br />

dass eine Person, die ein Rating<br />

268 www.WALHALLA.de


§39<br />

genehmigt, nicht länger als sieben Jahre<br />

an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,<br />

27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8<br />

Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine<br />

dort genannte Person nicht innerhalb des<br />

dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit<br />

beteiligt ist,<br />

28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung<br />

oder eine Leistungsbewertung<br />

von den dort genannten Einkünften abhängig<br />

macht,<br />

29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10<br />

Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in<br />

Verbindung mit Anhang I Abschnitt D<br />

Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt<br />

E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung<br />

nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig<br />

oder nicht vollständig vornimmt,<br />

30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz<br />

1 die Abgabe eines Ratings ablehnt,<br />

31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz<br />

2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig<br />

oder nicht vollständig erstellt,<br />

32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein<br />

Rating oder eine Methode nicht oder<br />

nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft,<br />

33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe<br />

a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1<br />

Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz<br />

2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch<br />

in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E<br />

Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

vornimmt,<br />

34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b<br />

ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig<br />

überprüft,<br />

35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c<br />

ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig<br />

durchführt,<br />

36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz<br />

1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e,<br />

Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5<br />

oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt,<br />

dass ein Rating entsprechend<br />

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Wertpapierhandelsgesetz 168<br />

den genannten Anforderungen präsentiert<br />

wird,<br />

37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz<br />

3 eine Information nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

erteilt,<br />

38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz<br />

4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt<br />

oder ein Rating nicht zurückzieht,<br />

39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt,<br />

dass ein zusätzliches Symbol verwendet<br />

wird,<br />

40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz<br />

1 einen Hinweis nicht, nicht richtig<br />

oder nicht vollständig abgibt,<br />

41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information<br />

nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig<br />

oder nicht vollständig zur Verfügung<br />

stellt oder<br />

42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung<br />

mit Anhang I Abschnitt E Teil II<br />

Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig,<br />

nicht rechtzeitig oder nicht vollständig<br />

macht.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. einer vollziehbaren Anordnung nach<br />

a) § 4 Abs. 3 Satz 1,<br />

b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1<br />

oder Nummer 2 Buchstabe b,<br />

c) § 36b Abs. 1,<br />

d) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2<br />

Satz 1<br />

zuwiderhandelt,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder<br />

§ 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht<br />

gestattet oder nicht duldet,<br />

3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine<br />

Portfolioverwaltung auslagert,<br />

4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder<br />

nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

verwahrt,<br />

5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustim-<br />

269<br />

I


I<br />

168 Wertpapierhandelsgesetz §39<br />

mung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig<br />

einholt,<br />

6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch<br />

in Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine<br />

treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,<br />

7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in<br />

Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils<br />

auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den<br />

Kunden nicht, nicht richtig oder nicht<br />

rechtzeitig unterrichtet,<br />

8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier<br />

nicht oder nicht rechtzeitig zur<br />

Verwahrung weiterleitet,<br />

9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in<br />

Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung<br />

nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier<br />

nutzt,<br />

10. (unbesetzt)<br />

11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig erstattet oder<br />

12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w<br />

Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz<br />

1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y,<br />

einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht<br />

oder eine Zwischenmitteilung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig zur<br />

Verfügung stellt.<br />

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die<br />

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 16.<br />

September 2009 über Ratingagenturen (ABl.<br />

L 302 vom 17. 11. 2009, S. 1) verstößt, indem<br />

er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren<br />

Anordnung nach<br />

1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang<br />

I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz<br />

1,<br />

2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang<br />

I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz<br />

7,<br />

3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe<br />

a, b, c oder d oder<br />

4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d<br />

zuwiderhandelt.<br />

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen<br />

des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes<br />

2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer<br />

5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und<br />

des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38<br />

mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,<br />

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2<br />

Buchstabe g bis i sowie Nummer 14a und<br />

14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend<br />

Euro, in den Fällen des Absatzes 1<br />

Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1,<br />

2 Buchstabe a, c und m bis q, Nummer 3, 4<br />

und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a,<br />

17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b<br />

Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39<br />

bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe<br />

b, Nummer 3 und 12 und des<br />

Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend<br />

Euro, in den Fällen des Absatzes<br />

2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5<br />

Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und Nummer<br />

16 und 17a und des Absatzes 3<br />

Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße<br />

bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen<br />

Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2<br />

Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16,<br />

18 bis 21, des Absatzes 2a sowie des Absatzes<br />

3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10<br />

und 11, jeweils in Verbindung mit Absatz 4,<br />

gelten auch <strong>für</strong> die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung<br />

im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.<br />

270 www.WALHALLA.de


§§ 1– 3<br />

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren<br />

(Depotgesetz – DepotG)<br />

www.WALHALLA.de<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen<br />

aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern<br />

aus Falschberatung<br />

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)<br />

§ 1 Allgemeine Vorschriften<br />

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil-<br />

und Erneuerungsscheine, auf den<br />

Inhaber lautende oder durch Indossament<br />

übertragbare Schuldverschreibungen, ferner<br />

andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar<br />

sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld.<br />

Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind auch Namensschuldverschreibungen,<br />

soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank<br />

ausgestellt wurden.<br />

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist,<br />

wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere<br />

unverschlossen zur Verwahrung anvertraut<br />

werden.<br />

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute,<br />

die von der nach Landesrecht zuständigen<br />

Stelle des Landes, in dessen Gebiet<br />

das Kreditinstitut seinen Sitz hat, als solche<br />

anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts<br />

als Wertpapiersammelbank kann,<br />

auch nachträglich, im Interesse des Anlegerschutzes<br />

von der Erfüllung von Auflagen abhängig<br />

gemacht werden. Die Anerkennung<br />

und deren Aufhebung sowie Auflagen sind<br />

öffentlich bekanntzugeben.<br />

– Auszug: §§ 1 bis 12, 18, 24 –<br />

Depotgesetz 170<br />

1. Abschnitt<br />

Verwahrung<br />

§ 2 Sonderverwahrung<br />

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere<br />

unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung<br />

jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen<br />

Beständen und von denen Dritter aufzubewahren,<br />

wenn es sich um Wertpapiere<br />

handelt, die nicht zur Sammelverwahrung<br />

durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen<br />

sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte<br />

Aufbewahrung verlangt. Etwaige<br />

Rechte und Pflichten des Verwahrers, <strong>für</strong> den<br />

Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen<br />

vorzunehmen, werden dadurch<br />

nicht berührt.<br />

§ 3 Drittverwahrung<br />

(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere<br />

unter seinem Namen einem anderen<br />

Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen.<br />

Zweigstellen eines Verwahrers gelten sowohl<br />

untereinander als auch in ihrem Verhältnis<br />

zur Hauptstelle als verschiedene Verwahrer<br />

im Sinne dieser Vorschrift.<br />

(2) Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem<br />

anderen Verwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer),<br />

haftet <strong>für</strong> ein Verschulden<br />

des Drittverwahrers wie <strong>für</strong> eigenes Verschulden.<br />

Für die Beobachtung der erforderlichen<br />

Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers<br />

bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm<br />

die Haftung <strong>für</strong> ein Verschulden des Drittver-<br />

271<br />

I


I<br />

170 Depotgesetz §§ 4 – 6<br />

wahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es<br />

sei denn, daß die Papiere auf ausdrückliche<br />

Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten<br />

Drittverwahrer verwahrt werden.<br />

§ 4 Beschränkte Geltendmachung von<br />

Pfand- und Zurückbehaltungsrechten<br />

(1) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere<br />

einem Dritten an, so gilt als dem Dritten<br />

bekannt, daß die Wertpapiere dem Verwahrer<br />

nicht gehören. Der Dritte kann an den Wertpapieren<br />

ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht<br />

nur wegen solcher Forderungen<br />

geltend machen, die mit Bezug auf diese<br />

Wertpapiere entstanden sind oder <strong>für</strong> die<br />

diese Wertpapiere nach dem einzelnen über<br />

sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten<br />

vorgenommenen Geschäft haften sollen.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer<br />

dem Dritten <strong>für</strong> das einzelne Geschäft ausdrücklich<br />

und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer<br />

der Wertpapiere sei.<br />

(3) Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschäfte<br />

betreibt, Wertpapiere einem Dritten<br />

an, so gilt Absatz 1 nicht. Ist er nicht Eigentümer<br />

der Wertpapiere, so hat er dies dem<br />

Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz<br />

1 Satz 2.<br />

§ 5 Sammelverwahrung<br />

(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere,<br />

die zur Sammelverwahrung durch eine<br />

Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser<br />

zur Sammelverwahrung anvertrauen, es<br />

sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1<br />

die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere<br />

verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung<br />

durch eine Wertpapiersammelbank darf der<br />

Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von<br />

seinen Beständen derselben Art oder von<br />

solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem<br />

Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen,<br />

wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich<br />

und schriftlich ermächtigt hat. Die<br />

Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen<br />

des Verwahrers enthalten sein noch<br />

auf andere Urkunden verweisen; sie muß <strong>für</strong><br />

jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt<br />

werden.<br />

(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte<br />

Stück in Sammelverwahrung zu nehmen,<br />

dem Hinterleger einen entsprechenden<br />

Sammelbestandanteil übertragen.<br />

(3) Auf die Sammelverwahrung bei einem<br />

Dritten ist § 3 anzuwenden.<br />

(4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem<br />

ausländischen Verwahrer im Rahmen einer<br />

gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme<br />

eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs<br />

vereinbart wird, Wertpapiere zur<br />

Sammelverwahrung anvertrauen, sofern<br />

1. der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat<br />

die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank<br />

wahrnimmt und einer öffentlichen<br />

Aufsicht oder einer anderen <strong>für</strong> den<br />

Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,<br />

2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands<br />

dieses Verwahrers eine Rechtsstellung<br />

eingeräumt wird, die derjenigen<br />

nach diesem Gesetz gleichwertig ist,<br />

3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank<br />

gegen den ausländischen Verwahrer auf<br />

Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote<br />

des Sitzstaates dieses Verwahrers<br />

entgegenstehen und<br />

4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung<br />

durch die Wertpapiersammelbank<br />

und den ausländischen Verwahrer<br />

im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung<br />

zugelassen sind.<br />

Die Haftung der Wertpapiersammelbanken<br />

nach § 3 Abs. 2 Satz 1 <strong>für</strong> ein Verschulden<br />

des ausländischen Verwahrers kann durch<br />

Vereinbarung nicht beschränkt werden.<br />

§ 6 Miteigentum am Sammelbestand.<br />

Verwaltungsbefugnis des Verwahrers<br />

bei der Sammelverwahrung<br />

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung<br />

genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt<br />

des Eingangs beim Sammelverwahrer<br />

<strong>für</strong> die bisherigen Eigentümer Miteigentum<br />

nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand<br />

des Verwahrers gehörenden Wertpapieren<br />

derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils<br />

ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend,<br />

bei Wertpapieren ohne Nennbetrag<br />

die Stückzahl.<br />

272 www.WALHALLA.de


§§ 7– 10<br />

(2) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand<br />

einem jeden der Hinterleger die<br />

diesem gebührende Menge ausliefern oder<br />

die ihm selbst gebührende Menge entnehmen,<br />

ohne daß er hierzu der Zustimmung der<br />

übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise<br />

darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand<br />

nicht verringern. Diese Vorschriften<br />

sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers<br />

bei der Sammelverwahrung<br />

(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung<br />

verlangen, daß ihm aus dem<br />

Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des<br />

Nennbetrages, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag<br />

in Höhe der Stückzahl der <strong>für</strong> ihn in<br />

Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert<br />

werden; die von ihm eingelieferten<br />

Stücke kann er nicht zurückfordern.<br />

(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung<br />

insoweit verweigern, als sich infolge<br />

eines Verlustes am Sammelbestand die dem<br />

Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert<br />

hat. Er haftet dem Hinterleger <strong>für</strong> den<br />

Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am<br />

Sammelbestand auf Umständen beruht, die er<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

§ 8 Ansprüche der Miteigentümer und<br />

sonstiger dinglich Berechtigter bei<br />

der Sammelverwahrung<br />

Die <strong>für</strong> Ansprüche des Hinterlegers geltenden<br />

Vorschriften der § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 7<br />

sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden<br />

Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten<br />

anzuwenden.<br />

§ 9 Beschränkte Geltendmachung von<br />

Pfand- und Zurückbehaltungsrechten<br />

bei der Sammelverwahrung<br />

§ 4 gilt sinngemäß auch <strong>für</strong> die Geltendmachung<br />

von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten<br />

an Sammelbestandanteilen.<br />

§ 9a Sammelurkunde<br />

(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das<br />

mehrere Rechte verbrieft, die jedes <strong>für</strong> sich in<br />

vertretbaren Wertpapieren einer und dersel-<br />

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Depotgesetz 170<br />

ben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde),<br />

einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung<br />

zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger<br />

hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte<br />

Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangt.<br />

Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung<br />

der übrigen Beteiligten<br />

1. eine von der Wertpapiersammelbank in<br />

Verwahrung genommene Sammelurkunde<br />

ganz oder teilweise durch einzelne in Sammelverwahrung<br />

zu nehmende Wertpapiere<br />

oder<br />

2. einzelne Wertpapiere eines Sammelbestands<br />

einer Wertpapiersammelbank<br />

durch eine Sammelurkunde<br />

ersetzen.<br />

(2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank<br />

eine Sammelurkunde allein oder zusammen<br />

mit einzelnen Wertpapieren, die über Rechte<br />

der in der Sammelurkunde verbrieften Art<br />

ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie<br />

die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes<br />

über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile<br />

sinngemäß, soweit nicht in<br />

Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Anlieferung<br />

von einzelnen Wertpapieren verlangt,<br />

so hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit<br />

durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen,<br />

als dies <strong>für</strong> die Auslieferung erforderlich<br />

ist; während des zur Herstellung der einzelnen<br />

Wertpapiere erforderlichen Zeitraums darf die<br />

Wertpapiersammelbank die Auslieferung verweigern.<br />

Ist der Aussteller nach dem zugrunde<br />

liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet,<br />

an die Inhaber der in der Sammelurkunde<br />

verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben,<br />

kann auch von der Wertpapiersammelbank<br />

die Auslieferung von einzelnen<br />

Wertpapieren nicht verlangt werden.<br />

§ 10 Tauschverwahrung<br />

(1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger<br />

den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur<br />

Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere<br />

derselben Art zurückzugewähren,<br />

muß <strong>für</strong> das einzelne Verwahrungsgeschäft<br />

ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden.<br />

Sie darf weder in Geschäftsbedingungen<br />

273<br />

I


I<br />

170 Depotgesetz §§ 11 – 18<br />

des Verwahrers enthalten sein noch auf andere<br />

Urkunden verweisen.<br />

(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung,<br />

durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt,<br />

hinterlegte Wertpapiere durch<br />

Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.<br />

(3) (gegenstandslos)<br />

§ 11 Umfang der Ermächtigung zur<br />

Tauschverwahrung<br />

Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den<br />

Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung<br />

anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere<br />

derselben Art zurückzugewähren,<br />

umfaßt, wenn dies nicht in der Erklärung<br />

ausdrücklich ausgeschlossen ist, die Ermächtigung,<br />

die Wertpapiere schon vor der Rückgewähr<br />

durch Wertpapiere derselben Art zu<br />

ersetzen. Sie umfaßt nicht die Ermächtigung<br />

zu Maßnahmen anderer Art und bedeutet<br />

nicht, daß schon durch ihre Entgegennahme<br />

das Eigentum an den Wertpapieren auf den<br />

Verwahrer übergehen soll.<br />

§ 12 Ermächtigung zur Verpfändung<br />

(1) Der Verwahrer darf die Wertpapiere oder<br />

Sammelbestandanteile nur auf Grund einer<br />

Ermächtigung und nur im Zusammenhang<br />

mit einer Krediteinräumung <strong>für</strong> den Hinterleger<br />

und nur an einen Verwahrer verpfänden.<br />

Die Ermächtigung muß <strong>für</strong> das einzelne Verwahrungsgeschäft<br />

ausdrücklich und schriftlich<br />

erteilt werden; sie darf weder in Geschäftsbedingungen<br />

des Verwahrers enthalten<br />

sein noch auf andere Urkunden verweisen.<br />

(2) Der Verwahrer darf auf die Wertpapiere<br />

oder Sammelbestandanteile Rückkredit nur<br />

bis zur Gesamtsumme der Kredite nehmen,<br />

die er <strong>für</strong> die Hinterleger eingeräumt hat. Die<br />

Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dürfen<br />

nur mit Pfandrechten zur Sicherung dieses<br />

Rückkredits belastet werden. Der Wert der<br />

verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile<br />

soll die Höhe des <strong>für</strong> den Hinterleger<br />

eingeräumten Kredits mindestens erreichen,<br />

soll diese jedoch nicht unangemessen<br />

übersteigen.<br />

(3) Ermächtigt der Hinterleger den Verwalter<br />

nur, die Wertpapiere oder Sammelbestand-<br />

anteile bis zur Höhe des Kredits zu verpfänden,<br />

den der Verwahrer <strong>für</strong> diesen Hinterleger<br />

eingeräumt hat (beschränkte Verpfändung),<br />

so bedarf die Ermächtigung nicht der Form<br />

des Absatzes 1 Satz 2. Absatz 2 Satz 3 bleibt<br />

unberührt.<br />

(4) Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer,<br />

die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile<br />

<strong>für</strong> alle Verbindlichkeiten des Verwahrers und<br />

ohne Rücksicht auf die Höhe des <strong>für</strong> den<br />

Hinterleger eingeräumten Kredits zu verpfänden<br />

(unbeschränkte Verpfändung), so muß in<br />

der Ermächtigung zum Ausdruck kommen,<br />

daß der Verwahrer das Pfandrecht unbeschränkt,<br />

also <strong>für</strong> alle seine Verbindlichkeiten<br />

und ohne Rücksicht auf die Höhe des <strong>für</strong> den<br />

Hinterleger eingeräumten Kredits bestellen<br />

kann. Dies gilt sinngemäß, wenn der Hinterleger<br />

den Verwahrer von der Innehaltung einzelner<br />

Beschränkungen des Absatzes 2 befreit.<br />

(5) Der Verwahrer, der zur Verpfändung von<br />

Wertpapieren oder Sammelbestandanteilen<br />

ermächtigt ist, darf die Ermächtigung so, wie<br />

sie ihm gegeben ist, weitergeben.<br />

2. Abschnitt<br />

Einkaufskommission<br />

§ 18 Stückeverzeichnis<br />

(1) Führt ein Kommissionär (§§ 383, 406 des<br />

Handelsgesetzbuchs) einen Auftrag zum Einkauf<br />

von Wertpapieren aus, so hat er dem<br />

Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen<br />

einer Woche ein Verzeichnis der gekauften<br />

Stücke zu übersenden. In dem Stückeverzeichnis<br />

sind die Wertpapiere nach Gattung,<br />

Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen<br />

zu bezeichnen.<br />

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses<br />

beginnt, falls der Kommissionär<br />

bei der Anzeige über die Ausführung des<br />

Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft<br />

gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke,<br />

andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf des<br />

Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär<br />

nach der Erstattung der Ausführungsanzeige<br />

die Stücke bei ordnungsmäßigem Ge-<br />

274 www.WALHALLA.de


§24<br />

schäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung<br />

beziehen oder das Stückeverzeichnis von einer<br />

zur Verwahrung der Stücke bestimmten<br />

dritten Stelle erhalten konnte.<br />

(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses<br />

geht das Eigentum an den darin bezeichneten<br />

Wertpapieren, soweit der Kommissionär<br />

über sie zu verfügen berechtigt ist,<br />

auf den Kommittenten über, wenn es nicht<br />

nach den Bestimmungen des bürgerlichen<br />

Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist.<br />

§ 24 Erfüllung durch Übertragung von<br />

Miteigentum am Sammelbestand<br />

(1) Der Kommissionär kann sich von seiner<br />

Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum<br />

an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch<br />

befreien, daß er ihm Miteigentum an<br />

den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank<br />

gehörenden Wertpapieren verschafft;<br />

durch Verschaffung von Miteigentum<br />

an den zum Sammelbestand eines anderen<br />

Verwahrers gehörenden Wertpapieren kann<br />

er sich nur befreien, wenn der Kommittent im<br />

einzelnen Falle ausdrücklich und schriftlich<br />

zustimmt.<br />

(2) Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks<br />

im Verwahrungsbuch des Kommissionärs<br />

geht, soweit der Kommissionär verfügungsberechtigt<br />

ist, das Miteigentum auf<br />

den Kommittenten über, wenn es nicht nach<br />

den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts<br />

schon früher auf ihn übergegangen ist. Der<br />

Kommissionär hat dem Kommittenten die<br />

Verschaffung des Miteigentums mitzuteilen.<br />

(3) Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften<br />

brauchen die Verschaffung des Miteigentums<br />

an einem Wertpapiersammelbestand<br />

und die Ausführung der Geschäftsbesorgung<br />

abweichend von Absatz 2 Satz 2<br />

sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des<br />

Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb<br />

von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern<br />

das Miteigentum jeweils auf Grund einer<br />

vertraglich vereinbarten gleichbleibenden<br />

monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen<br />

Zahlung erworben wird und diese<br />

Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten<br />

Betrags nicht übersteigen, bis zu dem<br />

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Depotgesetz 170<br />

nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz<br />

in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame<br />

Leistungen gefördert werden können.<br />

275<br />

I


I<br />

170 Depotgesetz §24<br />

276 www.WALHALLA.de


II Abkommen und Richtlinien<br />

www.WALHALLA.de<br />

Inhaltsübersicht<br />

211 Abkommen zum Überweisungsverkehr.................................... 278<br />

220 Lastschriftabkommen..................................................... 285<br />

230 Scheckabkommen........................................................ 292<br />

260 Einheitliche Richtlinien und Gebräuche <strong>für</strong> Dokumenten-Akkreditive<br />

– Auszug................................................................ 302<br />

262 Einheitliche Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi ........................................ 311<br />

277<br />

II


II<br />

211 Abkommen zum Überweisungsverkehr<br />

Abkommen zum Überweisungsverkehr<br />

Der<br />

Bundesverband der Deutschen Volksbanken<br />

und Raiffeisenbanken e. V., Berlin,<br />

Bundesverband deutscher Banken e. V.,<br />

Berlin,<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken<br />

Deutschlands e. V., Berlin,<br />

Deutsche Sparkassen- und Giroverband<br />

e. V., Berlin,<br />

Verband deutscher Pfandbriefbanken<br />

e. V., Berlin,<br />

sowie die<br />

Deutsche Bundesbank, Frankfurt am<br />

Main,<br />

– nachstehend Vertragspartner genannt –<br />

schließen – die beteiligten Verbände namens<br />

der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute –<br />

zur Abwicklung des Überweisungsverkehrs im<br />

Inland folgende Vereinbarung.<br />

Nummer 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Vereinbarung gilt nur <strong>für</strong> Überweisungen,<br />

die gemäß Anlage 2a beziehungsweise<br />

2b der „Vereinbarung über den beleglosen<br />

Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen<br />

Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs<br />

(Clearingabkommen)“ im DTA-Format<br />

abgewickelt werden.<br />

(2) Diese Vereinbarung gilt nicht <strong>für</strong> Überweisungen,<br />

die gemäß den Bestimmungen<br />

des „SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook“<br />

des European Payments Council abgewickelt<br />

werden.<br />

(3) Als Zahlungsdienstleister des Zahlers im<br />

Sinne des Abkommens gilt auch der Zahlungsdienstleister,<br />

welcher selbst als Zahler<br />

auftritt.<br />

(4) Für die Zwecke dieses Abkommens erfasst<br />

der Begriff Zahlungsdienstleister auch die<br />

Deutsche Bundesbank.<br />

(5) Dieses Abkommen begründet Rechte und<br />

Pflichten nur zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern.<br />

Stand: 4. April 2011<br />

Nummer 2 Allgemein<br />

(1) Zahlungsdienstleister nehmen Überweisungen<br />

in belegloser Form oder auf den gemäß<br />

den „Richtlinien <strong>für</strong> einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“<br />

gestalteten Vordrucken<br />

entgegen.<br />

(2) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung<br />

sind die in Belegform eingereichten Überweisungen<br />

vom Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

auf elektronische Medien zu erfassen und<br />

beleglos weiterzuleiten (EZÜ). Überweisungen,<br />

die per Telefon oder Selbstbedienungsterminal<br />

erteilt werden, werden als EZÜ verarbeitet<br />

und weitergeleitet.<br />

(3) Bei der anschließenden Weiterleitung und<br />

Bearbeitung der Überweisungen gilt <strong>für</strong> die<br />

beteiligten Zahlungsdienstleister das Clearingabkommen,<br />

soweit im Folgenden nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist.<br />

(4) Zahlungsdienstleister haben Prüfzifferberechnungsmethoden<br />

<strong>für</strong> die Kontonummern<br />

der von ihnen geführten Zahlungskonten bekanntzugeben<br />

und diese Methoden der Deutschen<br />

Bundesbank gemäß Anlage 1 zu melden.<br />

Zahlungsdienstleister sind verpflichtet,<br />

zum Zahlungsverkehr ausschließlich Kontonummern<br />

zu verwenden, die von der gemeldeten<br />

Prüfzifferberechnungsmethode erfasst<br />

sind.<br />

(5) Von Zahlungsdienstleistern wird erwartet,<br />

ihre Zahlungsdienstnutzer darauf hinzuweisen,<br />

dass sich der Verwendungszweck ausschließlich<br />

auf den Zahlungsvorgang beziehen<br />

darf.<br />

Nummer 3 EZÜ<br />

(1) Für EZÜ sind folgende Daten vollständig<br />

zu erfassen und weiterzugeben:<br />

– Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers,<br />

– Kontonummer des Zahlungsempfängers,<br />

– Name des Zahlungsempfängers, wobei<br />

der Zuname oder Firmenname am Anfang<br />

stehen soll,<br />

278 www.WALHALLA.de


– Betrag,<br />

– Verwendungszweck,<br />

– Kontonummer des Zahlers (bei Bareinzahlungen<br />

internes Konto des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlers),<br />

– Name des Zahlers und Ort,<br />

– Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlers und<br />

– Textschlüssel.<br />

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat<br />

im EZÜ die richtige und vollständige Erfassung<br />

der unter Absatz 1 aufgeführten Daten<br />

durch geeignete Kontrollen sicherzustellen<br />

und die erfassten Daten durch eine maximal<br />

11-stellige Referenznummer zu ergänzen. Der<br />

Aufbau der Referenznummer ist freigestellt.<br />

Sie ist in das zweite bis zwölfte Halbbyte des<br />

Feldes C6 beziehungsweise C6a des Datensatzes<br />

einzustellen. In das erste Halbbyte<br />

dieses Feldes ist <strong>für</strong> EZÜ-Überweisungen die<br />

Kennzeichnung „1“ einzustellen. Schaltet der<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlers <strong>für</strong> die Erfassung<br />

der Daten eine andere Stelle mit<br />

abweichender Bankleitzahl ein, so hat diese<br />

Stelle ihre Bankleitzahl in Feld C3 des Datensatzes<br />

einzustellen.<br />

(3) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung<br />

sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau –<br />

insbesondere die Referenzinformation in Feld<br />

C6 beziehungsweise C6a – nach den Spezifikationen<br />

der Anlage 2a beziehungsweise 2b<br />

des Clearingabkommens zu formatieren.<br />

(4) Das Feld C6 beziehungsweise C6a ist bei<br />

allen beteiligten Stellen in die Dokumentation<br />

aufzunehmen. Auf gegebenenfalls auszudruckenden<br />

Belegen ist in der rechten Hälfte der<br />

letzten Zeile des Verwendungszweckfeldes<br />

der Schlagtext „EZV“ und die Referenznummer<br />

aus dem Feld C6 beziehungsweise C6a<br />

einzudrucken. Außerdem ist hier eine gegebenenfalls<br />

in dem Feld C3 des Datensatzes angegebene<br />

Bankleitzahl einzudrucken.<br />

Nummer 4 BZÜ<br />

(1) Für die Überleitung von neutralen Überweisungen/Zahlscheinen<br />

mit 13-stelligen Verwendungszweckangaben<br />

(Belegschlüssel<br />

„17“), die nach dem in Anlage 2 zu Anhang<br />

1 der „Richtlinien <strong>für</strong> einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“<br />

beschriebenen Verfahren<br />

www.WALHALLA.de<br />

Abkommen zum Überweisungsverkehr 211<br />

gesichert sind (BZÜ), gelten die in Nummer 3<br />

festgelegten Bestimmungen.<br />

(2) Für die Herstellung und Ausgabe neutraler<br />

Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit Belegschlüssel<br />

„17“ und 13-stelligen, prüfziffergesichertenVerwendungszweckangaben/Zuordnungsdaten<br />

sind mit dem Zahlungsempfänger<br />

die „Sonderbedingungen <strong>für</strong> die Herstellung<br />

und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke<br />

mit prüfziffergesicherten<br />

Zuordnungsdaten“ gemäß Anlage<br />

2 zu Anhang 2 der „Richtlinien <strong>für</strong> einheitliche<br />

Zahlungsverkehrsvordrucke“ zu vereinbaren.<br />

(3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder<br />

die in Nummer 3 Absatz 2 Satz 5 genannte<br />

Stelle hat eine Prüfzifferkontrolle des Verwendungszwecks<br />

durchzuführen:<br />

– Ist das Prüfergebnis positiv und sind die in<br />

der Überweisung/Zahlschein vorbeschrifteten<br />

Daten nicht verändert worden, so<br />

hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

den Datensatz unter Angabe des Textschlüssels<br />

„67“ weiterzuleiten. In Abweichung<br />

von Nummer 3 Absatz 2 ist in das<br />

erste Halbbyte des Feldes C6 beziehungsweise<br />

C6a die Kennzeichnung „2“ <strong>für</strong><br />

BZÜ-Überweisung einzustellen.<br />

– Ist das Prüfergebnis negativ oder sind<br />

sonstige <strong>für</strong> die Ausführung der Überweisung<br />

mit Textschlüssel „67“ relevante Daten<br />

geändert worden, so hat der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers den Datensatz<br />

unter Angabe der Kennzeichnung „1“ im<br />

ersten Halbbyte des Feldes C6 beziehungsweise<br />

C6a und des Textschlüssels<br />

„68“ weiterzuleiten.<br />

Nummer 5 Prüfung der Kontonummer<br />

des Zahlungsempfängers<br />

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat<br />

bei allen ausgehenden Überweisungen die<br />

Kontonummer des Zahlungsempfängers anhand<br />

der gemäß Nummer 2 Absatz 4 bekannt<br />

gegebenen Prüfzifferberechnungsmethode<br />

zu prüfen.<br />

(2) Ist das Prüfergebnis positiv, darf der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers den Datensatz<br />

nicht mit der Textschlüsselergänzung „444“<br />

(Prüfzifferberechnung negativ) weitergeben.<br />

279<br />

II


II<br />

211 Abkommen zum Überweisungsverkehr<br />

(3) Ist das Prüfergebnis negativ, darf der<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers<br />

zur weiteren Überprüfung der Zahlungsempfängerdaten<br />

einschalten. Dazu leitet er den<br />

Datensatz mit der Textschlüsselergänzung<br />

„444“ (Prüfzifferberechnung negativ) weiter.<br />

Dies beinhaltet den Auftrag an den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers, die Zuordnung<br />

des Zahlungsvorgangs zu prüfen.<br />

Kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

den Zahlungsvorgang nicht zuordnen,<br />

leitet er die Überweisung unverzüglich<br />

an den Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

nach dem Verfahren gemäß Nummer 6 zurück.<br />

Dieser unterrichtet den Zahler unverzüglich<br />

über die Nichtausführbarkeit der Überweisung<br />

und gibt ihm den Zahlungsbetrag<br />

wieder heraus.<br />

Nummer 6 Rücküberweisung<br />

Gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

die Überweisung wegen fehlender<br />

Zuordenbarkeit oder aus sonstigen Gründen<br />

zurück, hat dies unverzüglich gemäß Anlage<br />

2 unter Verwendung der dort aufgeführten<br />

Rückgabegründe zu erfolgen. Der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers gibt den zurückgeleiteten<br />

Zahlungsbetrag wieder an den<br />

Zahler heraus.<br />

Nummer 7 Rückfrage des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers<br />

Bei Überweisungen ab Beträgen von 15 000<br />

Euro, die nicht im Rahmen des normalen<br />

Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger<br />

liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit<br />

im Einzelfall Bedenken bestehen, wird<br />

vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

erwartet, dass er durch den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers bei dem Zahler zurückfragt.<br />

Dies gilt insbesondere bei Überweisungen<br />

zugunsten neu eröffneter Konten innerhalb<br />

der ersten sechs Monate nach Kontoeröffnung.<br />

Es wird erwartet, dass die Rückfrage<br />

spätestens bis 14.30 Uhr an dem auf<br />

die Anfrage folgenden Bankgeschäftstag beantwortet<br />

wird.<br />

Nummer 8 Direkt- und Ketten-Nachfrage<br />

durch den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers<br />

(1) Eine Direkt-Nachfrage ist vom Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers mit dem Vordruck<br />

gemäß Anlage 3 an den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers zu richten. Im<br />

Falle einer durch den Zahler fehlerhaft angegebenen<br />

Kundenkennung des Zahlungsempfängers<br />

kann damit zusätzlich eine Rücküberweisung<br />

erbeten werden. Die Direkt-Nachfrage<br />

ist vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

unverzüglich, jedoch längstens<br />

innerhalb von drei Bankgeschäftstagen<br />

(Eingangsgeschäftstag plus zwei Bankgeschäftstage)<br />

auf diesem Vordruck zu beantworten.<br />

Wurde die Gutschrift anhand der<br />

durch den Zahler fehlerhaft angegebenen<br />

Kundenkennung ausgeführt und ist eine nach<br />

Satz 2 erbetene Rücküberweisung nicht möglich,<br />

hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

ab einem Überweisungsbetrag<br />

von 20 Euro auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlers Name und Anschrift<br />

der Person mitzuteilen, auf deren Konto<br />

der Überweisungsbetrag gutgeschrieben<br />

wurde, damit der Zahler seine Ansprüche<br />

gegen diese Person durchsetzen kann.<br />

(2) Ergibt die Direkt-Nachfrage, dass der<br />

Überweisungsbetrag nicht beim Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers eingegangen<br />

ist, kann der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers eine Ketten-Nachfrage mit dem<br />

Vordruck gemäß Anlage 4 auslösen. Die hierbei<br />

eingeschalteten Zahlungsdienstleister haben<br />

diese unverzüglich, jedoch längstens innerhalb<br />

von drei Bankgeschäftstagen (Eingangsgeschäftstag<br />

plus zwei Bankgeschäftstage)<br />

entweder zu beantworten oder weiterzuleiten.<br />

(3) Die Direkt- oder Ketten-Nachfrage ist auf<br />

telekommunikativem Wege an die im Interbankenband<br />

angegebene zuständige Stelle zu<br />

übermitteln. Die im Vordruck gemäß Anlage<br />

3 beziehungsweise Anlage 4 angegebenen<br />

Daten<br />

– Kontonummer des Zahlungsempfängers,<br />

– Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers,<br />

– Betrag,<br />

280 www.WALHALLA.de


– Kontonummer des Zahlers und<br />

– Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlers<br />

müssen mit dem übermittelten Datensatz der<br />

Überweisung übereinstimmen. Der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers ist berechtigt,<br />

den Vorgang anhand dieser Daten<br />

zu bearbeiten.<br />

(4) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat<br />

zusätzlich die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks<br />

der Überweisung im Vordruck<br />

gemäß Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4<br />

anzugeben. Sie dienen dem Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers nicht zum<br />

automatisierten Abgleich, sondern der Identifizierung<br />

der Überweisung in Zweifelsfällen.<br />

(5) Die Antwort auf eine Direkt- oder Ketten-<br />

Nachfrage ist auf telekommunikativem Wege<br />

an die im Vordruck angegebene Stelle zu<br />

übermitteln.<br />

(6) Rücküberweisungen werden gemäß Nummer<br />

6 abgewickelt. Der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers hat in die Rücküberweisung<br />

die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks<br />

der Ursprungsüberweisung einzustellen.<br />

Nummer 9 Rückruf/Anfrage zur Rücküberweisung<br />

durch den<br />

Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlers<br />

(1) Der Vorgang Rückruf/Anfrage zur Rücküberweisung<br />

darf vom Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers erst nach Beginn der Ausführung<br />

des Überweisungsauftrags ausgelöst werden<br />

und ist dann mit dem Vordruck gemäß Anlage<br />

5 direkt an den Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlungsempfängers zu richten. Der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers<br />

hat unverzüglich auf diesem Vordruck zu antworten.<br />

(2) Ist eine Rücküberweisung nicht möglich,<br />

hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

im Falle einer durch den Zahler<br />

fehlerhaft angegebenen Kundenkennung des<br />

Zahlungsempfängers ab einem Überweisungsbetrag<br />

von 20 Euro oder im Falle einer<br />

nicht autorisierten Zahlung auf Anfrage des<br />

Zahlungsdienstleisters des Zahlers Name und<br />

Anschrift der Person mitzuteilen, auf deren<br />

www.WALHALLA.de<br />

Abkommen zum Überweisungsverkehr 211<br />

Konto der Überweisungsbetrag gutgeschrieben<br />

wurde, damit der Zahler oder der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers seine Ansprüche<br />

gegen diese Person durchsetzen kann.<br />

(3) Der Vordruck Rückruf/Anfrage zur Rücküberweisung<br />

ist auf telekommunikativem<br />

Wege an die im Interbankenband angegebene<br />

zuständige Stelle zu übermitteln. Die im<br />

Vordruck gemäß Anlage 5 angegebenen Daten<br />

– Kontonummer des Zahlungsempfängers,<br />

– Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers,<br />

– Betrag,<br />

– Kontonummer des Zahlers und<br />

– Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlers<br />

müssen mit dem Datensatz der Überweisung<br />

übereinstimmen. Der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers ist berechtigt, den<br />

Vorgang anhand dieser Daten zu bearbeiten.<br />

(4) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat<br />

zusätzlich die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks<br />

der Überweisung im Vordruck<br />

gemäß Anlage 5 anzugeben. Sie dienen dem<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

nicht zum automatisierten Abgleich, sondern<br />

der Identifizierung der Überweisung in<br />

Zweifelsfällen.<br />

(5) Die Antwort auf Rückruf/Anfrage zur Rücküberweisung<br />

ist auf telekommunikativem<br />

Wege an die im Vordruck angegebene Stelle<br />

zu übermitteln.<br />

(6) Rücküberweisungen werden gemäß Nummer<br />

6 abgewickelt. Der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers hat in die Rücküberweisung<br />

die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks<br />

der Ursprungsüberweisung einzustellen.<br />

Nummer 10 Haftung<br />

(1) Wird ein Schaden <strong>für</strong> einen Zahlungsdienstleister<br />

dadurch verursacht, dass die in<br />

dem Originalbeleg enthaltenen Daten unrichtig<br />

erfasst beziehungsweise diese Daten unvollständig<br />

oder verändert weitergegeben<br />

wurden, so haftet der Zahlungsdienstleister,<br />

der diesen Fehler verursacht hat.<br />

281<br />

II


II<br />

211 Abkommen zum Überweisungsverkehr<br />

(2) Stimmt die von dem Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers ergänzte oder korrigierte Bankleitzahl<br />

des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers<br />

mit der von dem Zahler<br />

angegebenen Klarschriftbezeichnung nicht<br />

überein, so haftet <strong>für</strong> die hieraus entstehenden<br />

Schäden der Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlers.<br />

(3) Ist der Datensatz mit der Textschlüsselergänzung<br />

„444“ (Prüfzifferberechnung negativ)<br />

gekennzeichnet und führt der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers die<br />

Zahlung aus, obwohl er sie nach Nummer 5<br />

Absatz 3 Satz 4 hätte zurückleiten müssen,<br />

tragen der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

ein Fünftel und der Zahlungsdienstleister des<br />

Zahlungsempfängers vier Fünftel des Schadens.<br />

Wird die Zahlung gemäß Nummer 5<br />

Absatz 2 unberechtigt mit der Textschlüsselergänzung<br />

„444“ (Prüfzifferberechnung negativ)<br />

gekennzeichnet, kann der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers aus dieser Kennzeichnung<br />

nur solche Ansprüche gegen den<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

geltend machen, die ohne diese Kennzeichnung<br />

bestanden hätten.<br />

(4) Leitet der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

eine Überweisung weiter, ohne die Prüfung<br />

nach Nummer 5 Absatz 1 durchgeführt<br />

zu haben oder die Textschlüsselergänzung<br />

„444“ (Prüfzifferberechnung negativ) nach<br />

Nummer 5 Absatz 3 gesetzt zu haben, trägt<br />

der Zahlungsdienstleister des Zahlers den<br />

hierdurch verursachten Schaden. Wenn jedoch<br />

der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

den Schaden durch vorsätzliches<br />

oder grob fahrlässiges Handeln herbeigeführt<br />

hat, tragen der Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />

ein Fünftel und der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers vier Fünftel des<br />

Schadens.<br />

(5) Eine etwaige Haftung des Zahlers <strong>für</strong><br />

unrichtige Angaben in beleghaft und beleglos<br />

erteilten Überweisungen bleibt unberührt.<br />

(6) Abschnitt III des Clearingabkommens gilt<br />

<strong>für</strong> dieses Abkommen nicht.<br />

(7) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen<br />

erwachsenden Verpflichtungen sind unverzüglich<br />

nach Bekanntwerden zu rügen.<br />

(8) Aus einer Verletzung dieses Abkommens<br />

können Schadenersatzansprüche nur in Höhe<br />

des Betrages des jeweils betroffenen Vorgangs<br />

geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet<br />

gegenüber dem Zahler <strong>für</strong> weiter gehende<br />

Schäden. Diese Haftung <strong>für</strong> weitergehende<br />

Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlers die Haftung<br />

gegenüber dem Zahler vertraglich hätte beschränken<br />

können.<br />

Nummer 11 Inkrafttreten<br />

Dieses Abkommen tritt zum 4. April 2011 in<br />

Kraft und ersetzt die bisherige Fassung.<br />

Nummer 12 Änderung der Anlagen<br />

Die in diesem Abkommen in Bezug genommenen<br />

Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.<br />

Die Regelungen in den Anlagen<br />

können durch Beschluss der Vertragspartner<br />

im Betriebswirtschaftlichen Arbeitskreis der<br />

Spitzenverbände des Kreditgewerbes geändert<br />

werden. Die Änderungen werden <strong>für</strong> die<br />

Zahlungsdienstleister verbindlich, die diesen<br />

Änderungen nicht binnen einer Frist von einem<br />

Monat nach deren Bekanntgabe widersprechen;<br />

die Zahlungsdienstleister werden<br />

auf diese Möglichkeit des Widerspruchs jeweils<br />

bei Bekanntgabe der Änderungen in<br />

jedem Einzelfall hingewiesen. Der Widerspruch<br />

ist über den <strong>für</strong> das angeschlossene<br />

Kreditinstitut zuständigen Spitzenverband<br />

des deutschen Kreditgewerbes an den im Zentralen<br />

Kreditausschuss federführenden Verband<br />

zu richten. Der Widerspruch der übrigen<br />

Zahlungsdienstleister ist unmittelbar an den<br />

im Zentralen Kreditausschuss federführenden<br />

Verband zu richten. Dieser hat die übrigen<br />

Vertragspartner unverzüglich und die Zahlungsdienstleister,<br />

die nicht angeschlossene<br />

Kreditinstitute sind, entsprechend zu unterrichten.<br />

Nummer 13 Kündigung<br />

(1) Dieses Abkommen kann von jedem Zahlungsdienstleister<br />

oder einem Vertragspartner<br />

mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende<br />

eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

282 www.WALHALLA.de


(2) Kündigungen haben durch einen eingeschriebenen<br />

Brief gegenüber dem im Zentralen<br />

Kreditausschuss federführenden Verband<br />

zu erfolgen. Dieser hat die Kündigung den<br />

Vertragspartnern und den übrigen diesem<br />

Abkommen angeschlossenen Zahlungsdienstleistern<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Kündigt ein angeschlossenes Kreditinstitut,<br />

ist die Erklärung über den zuständigen<br />

Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuss<br />

federführenden Verband zu richten.<br />

Die Kündigung muss in diesen Fällen<br />

spätestens am vierzehnten Tag der Kündigungsfrist<br />

bei dem im Zentralen Kreditausschuss<br />

federführenden Verband eingegangen<br />

sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern<br />

und den übrigen diesem Abkommen<br />

angeschlossenen Zahlungsdienstleistern – soweit<br />

möglich über die Vertragspartner – mitzuteilen.<br />

(4) Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen<br />

dieses Abkommens zwischen den übrigen<br />

Vertragspartnern nicht berührt.<br />

www.WALHALLA.de<br />

Abkommen zum Überweisungsverkehr 211<br />

283<br />

II


II<br />

211 Abkommen zum Überweisungsverkehr<br />

(hier nicht aufgenommen)<br />

Anlage 1 bis 5<br />

284 www.WALHALLA.de


www.WALHALLA.de<br />

Lastschriftabkommen 220<br />

Abkommen über den Lastschriftverkehr<br />

(Lastschriftabkommen)<br />

Der<br />

Bundesverband der Deutschen Volksbanken<br />

und<br />

Raiffeisenbanken e.V., Berlin,<br />

Bundesverband deutscher Banken e.V.,<br />

Berlin,<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken e.V.,<br />

Berlin,<br />

Deutsche Sparkassen- und Giroverband<br />

e.V., Berlin/Bonn,<br />

Verband deutscher Hypothekenbanken<br />

e.V., Berlin<br />

sowie die<br />

Deutsche Bundesbank, Frankfurt<br />

– nachstehend „Vertragspartner“ genannt –<br />

vereinbaren <strong>für</strong> den Lastschriftverkehr folgendes<br />

Abkommen:<br />

Abschnitt I<br />

Nummer 1<br />

Im Rahmen des Lastschriftverfahrens wird<br />

zugunsten des Zahlungsempfängers über sein<br />

Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem<br />

Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben<br />

oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle)<br />

der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag<br />

eingezogen, und zwar aufgrund<br />

a) einer dem Zahlungsempfänger von dem<br />

Zahlungspflichtigen erteilten schriftlichen<br />

Ermächtigung (Einzugsermächtigung)<br />

oder<br />

b) eines der Zahlstelle von dem Zahlungspflichtigen<br />

zugunsten des Zahlungsempfängers<br />

erteilten schriftlichen Auftrags<br />

(Abbuchungsauftrag).<br />

Wegen der Ausnahmen zu Buchstabe a) wird<br />

auf Anlage 3 1 )verwiesen.<br />

1 ) Hier nicht abgedruckt.<br />

Stand: 1. Januar 2002<br />

Nummer 2<br />

(1) Die erste Inkassostelle nimmt Aufträge zum<br />

Einzug fälliger Forderungen, <strong>für</strong> deren Geltendmachung<br />

nicht die Vorlage einer Urkunde<br />

erforderlich ist, mittels Lastschrift herein. Für<br />

dieWeiterleitungderLastschriftengeltendie<strong>für</strong><br />

das jeweiligeVerfahren (Datenträgeraustausch<br />

oder Datenfernübertragung) gültigen Bestimmungen,<br />

soweit im Folgenden nichts Abweichendes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Lastschriften, die der ersten Inkassostelle<br />

beleghaft eingereicht werden, sind von dieser<br />

aufEDV-Medienzuerfassenundbeleglosandie<br />

in der Inkassokette nachgeschaltete Stelle<br />

weiterzuleiten bzw. der Zahlstelle beleglos<br />

vorzulegen (EZL-Verfahren).<br />

Nummer 3<br />

(1) Für den EZL sind folgende Daten zu<br />

erfassen:<br />

– Bankleitzahl der Zahlstelle<br />

– Kontonummer des Zahlungspflichtigen<br />

– Name des Zahlungspflichtigen, wobei der<br />

Zuname oder Firmenname am Anfang<br />

stehen soll<br />

– Betrag und Bezeichnung der Währungseinheit,<br />

– Verwendungszweck, soweit vom Zahlungsempfänger<br />

angegeben<br />

– Kontonummer des Zahlungsempfängers<br />

– Bezeichnung des Zahlungsempfängers<br />

– Bankleitzahl der ersten Inkassostelle<br />

– Textschlüssel<br />

(2) Die erste Inkassostelle als in den EZL<br />

überführendes Kreditinstitut hat die richtige<br />

Erfassung der in Absatz (1) aufgeführten<br />

Daten durch geeignete Kontrollen sicherzustellen<br />

und die erfassten Daten in Feld<br />

C 6a des Datensatzes um die Kennziffer „1“<br />

und um eine maximal 11-stellige Referenz-<br />

285<br />

II


II<br />

220 Lastschriftabkommen<br />

nummer zu ergänzen. Der Aufbau der<br />

Referenznummer ist freigestellt.<br />

(3) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung<br />

sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau<br />

– insbesondere die Referenzinformation in<br />

Feld C 6a – nach den Spezifikationen der<br />

Anlage 1 der „Richtlinien <strong>für</strong> den beleglosen<br />

Datenträgeraustausch“ zu formatieren.<br />

(4) Das Datenfeld C 6a ist bei allen beteiligten<br />

Stellen in die Dokumentation aufzunehmen.<br />

Auf gegebenenfalls auszudruckenden Belegen<br />

ist in der rechten Hälfte der letzten Zeile des<br />

Verwendungszweckfeldes der Schlagtext<br />

„EZV“ und die Referenznummer aus Feld<br />

C 6a anzudrucken.<br />

(5) Bei Rückfragen bzw. Rücklastschriften sind<br />

die Daten des Lastschriftauftrags einschließlich<br />

des Inhalts des Feldes C 6a vollständig<br />

anzugeben.<br />

Nummer 4<br />

Die Kreditinstitute bearbeiten Lastschriften<br />

nach dem Textschlüssel und der Textschlüsselergänzung<br />

entsprechend der Anlage 2 der<br />

„Richtlinien <strong>für</strong> den beleglosen Datenträgeraustausch“.<br />

Nummer 5<br />

Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungs-Lastschriften<br />

gekennzeichnet sind, haftet<br />

die erste Inkassostelle der Zahlstelle <strong>für</strong><br />

jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt<br />

eingereichte Lastschriften entsteht.<br />

Nummer 6<br />

Lastschriften sind zahlbar, wenn sie bei der<br />

Zahlstelle eingehen 1 ). Fälligkeitsdaten und<br />

Wertstellungen bleiben unbeachtet.<br />

Nummer 7<br />

(1) Die Zahlstelle hat dem Zahlungspflichtigen<br />

unverzüglich nach Belastung seines Kontos<br />

den Lastschriftbetrag, den Verwendungszweck<br />

und den Namen des Zahlungsempfängers<br />

entsprechend der getroffenen Absprache<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Bestätigungen über die Einlösung von<br />

Lastschriften werden nicht erteilt.<br />

(3) Teileinlösungen sind unzulässig.<br />

Nummer 8<br />

(1) Lastschriften, die nicht eingelöst werden<br />

bzw. denen im Sinne von Abschnitt III Nr. 1<br />

widersprochen wurde (Rücklastschriften) und<br />

<strong>für</strong> die keine Zinsausgleichsrechnung anfällt,<br />

sind beleglos nach dem in Anlage 1 beschriebenen<br />

Verfahren zurückzugeben. Rücklastschriften<br />

mit Zinsausgleichsrechnung sind<br />

beleghaft zurückzugeben (vgl. Abschnitt I<br />

Nr. 8 (4)).<br />

(2) Bei der Rückgabe von nicht eingelösten<br />

Lastschriften sind die ersten drei Erweiterungsteile<br />

des Rückrechnungssatzes mit den<br />

Angaben gemäß Anlage 1 Nr. 1 (5) Satz 1 zu<br />

belegen.<br />

(3) Bei Rückgaben von Lastschriften, die als<br />

Einzugsermächtigungs-Lastschriften gekennzeichnet<br />

sind und wegen Widerspruchs des<br />

Zahlungspflichtigen zurückgegeben werden<br />

(Abschnitt III Nr. 1), sind die ersten drei<br />

Erweiterungsteile des Rückrechnungssatzes<br />

mit den Angaben gemäß Anlage 1 Nr. 1 (5)<br />

Satz 2 zu belegen.<br />

(4) Bei beleghaften Rücklastschriften mit<br />

Zinsausgleichsrechnung ist der Ersatzbeleg<br />

mit dem Vermerk<br />

„Vorgelegt am . . . und nicht bezahlt“<br />

bzw. mit dem Vermerk<br />

„Belastet am . . . zurück wegen Widerspruchs“<br />

sowie mit dem Namen der Zahlstelle, Ort und<br />

Datum der Ausfertigung zu versehen.<br />

Für die Rückgabe ist ausschließlich die<br />

„Retourenhülle (Lastschrift) <strong>für</strong> Einzugspapier“<br />

gemäß Anlage 2 2 ) zu verwenden.<br />

1 ) Der Tag des Eingangs ist derjenige Tag, an dem die Lastschriftdaten der disponierenden Stelle der im<br />

Datensatz bezeichneten Zahlstelle, gegebenenfalls also einer Zweigstelle dieses Instituts, zugehen.<br />

2 ) Hier nicht abgedruckt.<br />

286 www.WALHALLA.de


www.WALHALLA.de<br />

Abschnitt II<br />

Nummer 1<br />

Lastschriften, die nicht eingelöst werden,<br />

a) weil sie unanbringlich sind,<br />

b) weil auf dem Konto des Zahlungspflichtigen<br />

keine Deckung vorhanden ist oder<br />

c) weil bei Abbuchungsauftrags-Lastschriften<br />

der Zahlstelle kein Abbuchungsauftrag<br />

vorliegt,<br />

sind von der Zahlstelle spätestens an dem auf<br />

den Tag des Eingangs 1 ) folgenden Geschäftstag<br />

mit dem Vorlegungsvermerk an die erste<br />

Inkassostelle zurückzugeben. Der Zahlstelle<br />

ist freigestellt, auf welchem Wege sie die<br />

Lastschriften zurückgibt und zurückrechnet.<br />

Nummer 2<br />

(1) Werden Lastschriften im Sinne des<br />

Abschnitts II Nr. 1 nicht eingelöst, so hat die<br />

Zahlstelle die erste Inkassostelle bei Lastschriftbeträgen<br />

von 3000 Euro und darüber<br />

unmittelbar spätestens an dem auf den Tag<br />

des Eingangs folgenden Geschäftstag bis zu<br />

dem in Nr. 4 der Anlage 1 genannten<br />

Zeitpunkt und unter Einsatz der dort genannten<br />

Kommunikationsverfahren von der Nichteinlösung<br />

zu benachrichtigen (Eilnachricht).<br />

(2) Die Eilnachricht hat den Namen und die<br />

Kontonummer des Zahlungsempfängers, den<br />

Lastschriftbetrag sowie den Namen des<br />

Zahlungspflichtigen zu enthalten, soweit<br />

sich diese Daten aus der Magnetbandinhaltsliste<br />

gemäß den „Richtlinien <strong>für</strong> den beleglosen<br />

Datenträgeraustausch“ ergeben.<br />

Nummer 3<br />

Die erste Inkassostelle ist – auch bei<br />

Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet<br />

etwaiger Schadensersatzansprüche –<br />

verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen<br />

Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene<br />

Lastschriften, die mit den Angaben<br />

gemäß Abschnitt I Nr. 8 versehen sind,<br />

zurückzunehmen und wieder zu vergüten;<br />

sie darf diese Lastschriften nicht erneut zum<br />

Einzug geben.<br />

Lastschriftabkommen 220<br />

Nummer 4<br />

Die Zahlstelle kann <strong>für</strong> Rücklastschriften als<br />

Auslagenersatz und Bearbeitungsprovision<br />

ein Entgelt entsprechend dem in Nr. 2 der<br />

Anlage 1 genannten Höchstsatz verlangen.<br />

Vereinbarungen der Kreditinstitute mit dem<br />

Zahlungsempfänger bzw. Zahlungspflichtigen<br />

über die Erhebung von Entgelten werden<br />

durch dieses Abkommen nicht berührt.<br />

Nummer 5<br />

Bei der Verrechnung von Rücklastschriften<br />

wird jede Stelle, über die die Rücklastschriftrechnung<br />

läuft, mit der Tageswertstellung <strong>für</strong><br />

Einzugslastschriften belastet. Im Übrigen<br />

gelten die Bestimmungen in Nr. 3 der<br />

Anlage 1.<br />

Nummer 6<br />

Einzelheiten über die Rückgabe, Rückrechnung<br />

und Eilnachricht regelt die Anlage 1.<br />

Abschnitt III<br />

Nummer 1<br />

Lastschriften, die als Einzugsermächtigungs-<br />

Lastschriften gekennzeichnet sind, kann die<br />

Zahlstelle auch zurückgeben und deren<br />

Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige<br />

der Belastung widerspricht.<br />

Die Zahlstelle hat unverzüglich, nachdem sie<br />

von dem Widerspruch Kenntnis erlangt, die<br />

Lastschrift mit den Angaben nach Abschnitt I<br />

Nr. 8 (3) zurückzurechnen.<br />

Nummer 2<br />

Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Zahlungspflichtige<br />

nicht binnen sechs Wochen nach Belastung<br />

widerspricht. Schadenersatzansprüche im<br />

Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

Nummer 3<br />

(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />

unter Abschnitt II entsprechend.<br />

(2) Die Eilnachricht entsprechend Abschnitt II<br />

Nr. 2 über die Rückgabe einer Lastschrift<br />

wegen Widerspruchs hat bis zu dem in Nr. 4<br />

1 ) Der Tag des Eingangs ist derjenige Tag, an dem die Lastschrift der disponierenden Stelle der in der<br />

Lastschrift bezeichneten Zahlstelle, gegebenenfalls also einer Zweigstelle dieses Instituts, zugeht.<br />

287<br />

II


II<br />

220 Lastschriftabkommen<br />

der Anlage 1 genannten Zeitpunkt des auf<br />

den Zugang des Widerspruchs folgenden<br />

Geschäftstages zu erfolgen.<br />

Abschnitt IV<br />

Nummer 1<br />

Dieses Abkommen begründet Rechte und<br />

Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.<br />

Nummer 2<br />

(1) Sind die Daten der Originalbelege, die<br />

gemäß Abschnitt I Nr. 3 <strong>für</strong> den EZL zu<br />

erfassen sind, vollständig und unverändert in<br />

den EZL übernommen, so haften die erste<br />

Inkassostelle als das in den EZL überführende<br />

Kreditinstitut sowie die in die Weiterleitung<br />

der Lastschriften zwischengeschalteten Kreditinstitute<br />

– unabhängig von der Form der<br />

Weiterleitung – nicht <strong>für</strong> die Richtigkeit dieser<br />

Daten.<br />

(2) Stimmt die vom Zahlungsempfänger<br />

angegebene oder die von der ersten Inkassostelle<br />

ergänzte Bankleitzahl der Zahlstelle mit<br />

der vom Zahlungsempfänger angegebenen<br />

Klarschriftbezeichnung nicht überein, so haftet<br />

abweichend von Absatz (1) <strong>für</strong> die hieraus<br />

entstehenden Schäden die erste Inkassostelle.<br />

Bei Abbuchungsauftrags-Lastschriften haftet<br />

jedoch die nach der unrichtigen Bankleitzahl<br />

bezeichnete Zahlstelle, wenn sie den Lastschriftbetrag<br />

einem nicht zahlungspflichtigen<br />

Kontoinhaber belastet, obwohl dieser Fehler<br />

bei der Prüfung auf Vorliegen des Abbuchungsauftrags<br />

zu vermeiden gewesen wäre.<br />

(3) Eine Haftung des Zahlungsempfängers <strong>für</strong><br />

unrichtige Angaben in dem Originalbeleg<br />

bleibt unberührt.<br />

(4) Abschnitt III Nr. 1 der „Richtlinien <strong>für</strong> den<br />

beleglosen Datenträgeraustausch“ gilt <strong>für</strong> das<br />

EZL-Verfahren nicht.<br />

(5) Eine Verpflichtung zur Weiterleitung<br />

beleghafter Lastschriften, die entgegen<br />

Abschnitt I Nr. 2 Abs. (2) nicht umgewandelt<br />

wurden, besteht nicht.<br />

Nummer 3<br />

(1) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen<br />

erwachsenden Verpflichtungen sind<br />

unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen.<br />

Aus einer Verletzung dieses Abkommens<br />

können Schadenersatzansprüche nur in<br />

Höhe des Betrages des jeweiligen betroffenen<br />

Vorganges geltend gemacht werden. Ein<br />

Schadenersatzanspruch gegen die Zahlstelle<br />

kann nicht daraus hergeleitet werden, dass<br />

die unter Abschnitt II 1 a) bis c) genannten<br />

Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.<br />

(2) Reklamationen und Schadenersatzansprüche<br />

sind außerhalb des Lastschriftverfahrens<br />

unmittelbar gegenüber der ersten Inkassostelle<br />

bzw. der Zahlstelle geltend zu machen.<br />

Nummer 4<br />

Die in diesem Abkommen in Bezug genommenen<br />

Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.<br />

Die Regelungen in den Anlagen<br />

können durch Beschluß der Vertragspartner<br />

im Betriebswirtschaftlichen Arbeitskreis der<br />

Spitzenverbände des Kreditgewerbes geändert<br />

werden. Die Änderungen werden <strong>für</strong> die<br />

Kreditinstitute verbindlich, die diesen Änderungen<br />

nicht binnen einer Frist von einem<br />

Monat nach deren Bekanntgabe widersprechen;<br />

die Kreditinstitute werden auf diese<br />

Möglichkeit des Widerspruchs jeweils bei<br />

Bekanntgabe der Änderungen in jedem<br />

Einzelfall hingewiesen. Der Widerspruch ist<br />

über den <strong>für</strong> das Kreditinstitut zuständigen<br />

Spitzenverband des deutschen Kreditgewerbes<br />

an den im Zentralen Kreditausschuß<br />

federführenden Verband zu richten. Dieser<br />

hat die übrigen Vertragspartner unverzüglich<br />

entsprechend zu unterrichten.<br />

Abschnitt V<br />

Dieses Abkommen tritt am 12. Dezember<br />

1995 in Kraft. Gleichzeitig treten das „Abkommen<br />

über den Lastschriftverkehr“ vom<br />

17. April 1989 in der Fassung vom 7. April<br />

1993 und das „Abkommen über die Umwandlung<br />

beleghaft erteilter Lastschriften in<br />

Datensätze und deren Bearbeitung (EZL-<br />

Abkommen)“ vom 18. November 1993<br />

außer Kraft.<br />

Abschnitt VI<br />

(1) Dieses Abkommen kann von jedem<br />

Kreditinstitut oder einem Vertragspartner<br />

288 www.WALHALLA.de


mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende<br />

eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

(2) Kündigungen haben durch eingeschriebenen<br />

Brief gegenüber dem im Zentralen<br />

Kreditausschuß federführenden Verband zu<br />

erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die<br />

Erklärung über den zuständigen Vertragspartner<br />

an den im Zentralen Kreditausschuß<br />

federführenden Verband zu richten. Die<br />

Kündigung muß in diesen Fällen spätestens<br />

am 14. Tag der Kündigungsfrist bei dem im<br />

Zentralen Kreditausschuß federführenden Verband<br />

eingegangen sein. Dieser hat die<br />

Kündigung den Vertragspartnern und den<br />

übrigen diesem Abkommen angeschlossenen<br />

Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen.<br />

Durch eine Kündigung wird das<br />

Fortbestehen dieses Abkommens zwischen<br />

den übrigen Vertragspartnern nicht berührt.<br />

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Lastschriftabkommen 220<br />

289<br />

II


II<br />

220 Lastschriftabkommen Anlage 1<br />

1. Ergänzende Bestimmungen <strong>für</strong> die<br />

Rückgabe und Rückrechnung nicht<br />

eingelöster bzw. wegen Widerspruchs<br />

des Zahlungspflichtigen<br />

zurückzugebender Lastschriften<br />

(1) In dem Datensatz, der <strong>für</strong> die beleglose<br />

Rückgabe nicht eingelöster bzw. wegen<br />

Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückzugebender<br />

Lastschriften erstellt wird, werden<br />

die Feldinhalte folgender Datenfelder der<br />

Ursprungslastschrift gegeneinander ausgetauscht:<br />

Feld C 4 mit Feld C 10<br />

(Bankleitzahl (Bankleitzahl der<br />

der Zahlstelle) ersten Inkassostelle)<br />

Feld C 5 mit Feld C 11<br />

(Kontonummer (Kontonummer des<br />

des Zahlungsempfängers)<br />

Zahlungspflichtigen)<br />

Feld C 14 mit Feld C 15<br />

(Name des (Name des<br />

Zahlungspflichtigen) Zahlungsempfängers)<br />

Der Datensatz <strong>für</strong> die beleglose Rücklastschrift<br />

enthält bis zu vier Erweiterungsteile<br />

(Kennzeichen 02), deren Belegung in Absatz<br />

(5) geregelt ist.<br />

(2) Im Datenfeld C 7a werden die beleglosen<br />

Rücklastschriften mit dem Textschlüssel „09“<br />

gekennzeichnet.<br />

(3) Im Datenfeld C 7b (Textschlüsselergänzung)<br />

werden in den ersten beiden Stellen der<br />

Ursprungstextschlüssel (bei Lastschriften<br />

„04“ bzw. „05“) sowie in der dritten Stelle<br />

eine Verschlüsselung des Rückgabegrundes<br />

angegeben.<br />

Anlage 1<br />

(4) Für die Verschlüsselung des Rückgabegrundes<br />

gelten folgende Schlüssel:<br />

0 – Keine Angabe (führt nicht zur Belegung<br />

eines Erweiterungsteils mit der Klartextangabe<br />

des Rückgabegrundes)<br />

1 – „KONTO ERLOSCHEN“<br />

2 – „KTO-NR. FALSCH“ bzw. „SPARKON-<br />

TO“ bzw. „KTO-NR/NAME NICHT<br />

IDENTISCH“ 1 )<br />

3 – „KEIN ABBUCHUNGSAUFTRAG“ und<br />

„KEINE EINZUGSERMÄCHTIGUNG“<br />

4 – „RÜCKRUF“<br />

5 – „WEGEN WIDERSPRUCHS“<br />

6 – „RÜCKGABE/CHARGEBACK Z.B. EDC“<br />

7 – „NICHTVORLAGE GSE-SCHECK“ 2 )<br />

8 – Reserve<br />

9 – Reserve<br />

(5) Die ersten drei Erweiterungsteile des<br />

Rückrechnungssatzes von nicht eingelösten<br />

Lastschriften sind wie folgt belegt:<br />

Erster<br />

Erweiterungsteil: „VORGELEGT AM TT.<br />

MM.JJ NICHT“ 3 )<br />

Zweiter<br />

Erweiterungsteil: „BEZAHLT<br />

DM123456789,12ENT-“<br />

Dritter<br />

Erweiterungsteil: „GELT FREMDXX,<br />

XXEIGENXX,XXEUR“ 4 )<br />

Hiervon abweichend enthalten die ersten drei<br />

Erweiterungsteile bei beleglosen Rückgaben<br />

von Einzugsermächtigungslastschriften wegen<br />

Widerspruchs folgende Angaben:<br />

1 ) Die zutreffende Textkonstante ist einzustellen.<br />

2 ) Der Rückgabeschlüssel 7 ist <strong>für</strong> das GSE-Verfahren vorgesehen. Beleglose Rückrechnungen von<br />

Scheckgegenwerten im Falle der Nichtvorlage von GSE-Schecks werden ab dem 12. 12. 1995 zugelassen.<br />

Datenfeld C 7 ist mit 09017, 09027, 09117 oder 09127 zu belegen.<br />

3 ) Als „vorgelegt“ gilt eine Lastschrift am Tage ihres Eingangs; vgl. im übrigen Fußnote zu Abschnitt II Nr. 1<br />

des Lastschriftabkommens.<br />

1 ) ENTGELT FREMD = Entgelt der Zahlstelle, ENTGELT EIGEN = Entgelt der ersten Inkassostelle/<br />

Einreicherinstitut (das Feld EIGEN ist von der zurückgebenden Zahlstelle mit „00,00 EUR“ zu belegen).<br />

290 www.WALHALLA.de


Anlage 1<br />

Erster<br />

Erweiterungsteil: „BELASTET AM TT.MM.JJ<br />

ZURÜCK“<br />

Zweiter<br />

Erweiterungsteil: „TT.MM.JJ DM123456789,<br />

12ENT-“<br />

Dritter<br />

Erweiterungsteil: „GELT FREMDXX,<br />

XXEIGENXX,<br />

XXEUR“ 1 )<br />

Der vierte Erweiterungsteil enthält – soweit<br />

vorhanden – die Textkonstante <strong>für</strong> den<br />

Rückgabegrund gemäß Absatz (4).<br />

(6) Das Feld C 9 enthält als Bruttobetrag den<br />

Ursprungsbetrag der Lastschrift zuzüglich des<br />

Entgelts der Zahlstelle.<br />

(7) Der Inhalt von Feld C 16 der Ursprungslastschrift<br />

ist unverändert zurückzugeben. In<br />

der Ursprungslastschrift enthaltene Erweiterungsteile<br />

werden nicht zurückgegeben.<br />

(8) Sofern die Ursprungslastschrift im Feld<br />

C 6a eine Kennzeichnung (1. Halbbyte) und<br />

eine Referenzinformation (2. bis 12. Halbbyte)<br />

beinhaltet, werden beide Informationen im<br />

gleichen Feld der Rücklastschrift angegeben.<br />

2. Rückgabeentgelt<br />

Die Zahlstelle kann <strong>für</strong> Rücklastschriften ein<br />

Rücklastschriftentgelt von höchstens<br />

3,00 Euro berechnen.<br />

3. Zinsausgleich<br />

Die Zahlstelle ist berechtigt, bei Rücklastschriften<br />

im Betrag von 5000 Euro und<br />

darüber gegenüber der ersten Inkassostelle<br />

einen Anspruch auf Zinsausgleich geltend zu<br />

machen, wenn der Wertstellungsverlust<br />

15 Euro oder mehr beträgt. Als Zinssatz gilt<br />

der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank<br />

am Tage des Eingangs der Lastschrift.<br />

4. Eilnachricht<br />

Die Eilnachricht gemäß Abschnitt II Nr. 2<br />

Abs. 1 bzw. Abschnitt III Nr. 3 Abs. 2 hat bis<br />

spätestens 14.30 Uhr mittels Telefax, Telefon,<br />

Telex oder Telegramm zu erfolgen.<br />

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Lastschriftabkommen 220<br />

1 ) ENTGELT FREMD = Entgelt der Zahlstelle, ENTGELT EIGEN = Entgelt der ersten Inkassostelle/<br />

Einreicherinstitut (das Feld EIGEN ist von der zurückgebenden Zahlstelle mit „00,00 EUR“ zu belegen).<br />

291<br />

II


II<br />

230 Scheckabkommen<br />

Abkommen über den Einzug von Schecks<br />

(Scheckabkommen)<br />

Stand: 29. März mit Gültigkeit zum 3. September 2007<br />

Der<br />

Bundesverband der Deutschen Volksbanken<br />

und Raiffeisenbanken e.V., Berlin,<br />

Bundesverband deutscher Banken e. V.,<br />

Berlin,<br />

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands<br />

e. V., Berlin,<br />

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,<br />

Berlin,<br />

Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.,<br />

Berlin,<br />

sowie die<br />

Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main,<br />

– nachstehend Vertragspartner genannt –<br />

schließen – die beteiligten Verbände namens<br />

der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute –<br />

folgendes Abkommen.<br />

Abschnitt l<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Nummer I.1 Anwendungsbereich<br />

(1) Das Scheckabkommen regelt<br />

a) den beleglosen Einzug von Scheckgegenwerten<br />

ohne Vorlage der Originalschecks<br />

(BSE-Verfahren),<br />

b) den beleglosen Einzug von Scheckgegenwerten<br />

mit Vorlage des elektronischen<br />

Bildes des Originalschecks nach § 2 der<br />

Verordnung über Abrechnungsstellen im<br />

Scheckverkehr (ISE-Verfahren),<br />

c) zusätzliche Bestimmungen über den Einzug<br />

von Orderschecks,<br />

d) die Behandlung nicht eingelöster Schecks<br />

und die Rückrechnung von Scheckgegenwerten,<br />

e) die Ausstellung, Annahme und Behandlung<br />

von Ersatzstücken <strong>für</strong> verloren gegangene<br />

Schecks im ISE-Verfahren.<br />

(2) Schecks, die auf ausländische Währung<br />

lauten (Valutaschecks), werden außerhalb des<br />

BSE- und ISE-Verfahrens eingezogen. Für<br />

Valutaschecks gelten die Regelungen in<br />

1 ) Anlagen hier nicht abgedruckt.<br />

Nummer IV, V.1 Absatz 1c und Absatz 2,<br />

V.2, V.5 und Nummer VII. Soweit in diesem<br />

Abkommen Betragsgrenzen angegeben sind,<br />

sind die Scheckgegenwerte in Euro umzurechnen.<br />

Dabei ist bei Valutaschecks vom<br />

Euro-Geldkurs des Vortages der Vorlage beim<br />

Bezogenen auszugehen.<br />

(3) Der Einzug von Reisescheckgegenwerten<br />

bestimmt sich nach dem „Abkommen über<br />

den Einzug von Reiseschecks (Reisescheckabkommen)“.<br />

Nummer I.2 Definitionen<br />

(1) Als Schecks im Sinne dieses Abkommens<br />

gelten Inhaber- und Orderschecks, Zahlungsanweisungen<br />

zur Verrechnung sowie Abschnitte<br />

mit faksimilierten Ausstellerunterschriften<br />

und Abschnitte, die in anderen<br />

Punkten wegen des Fehlens gesetzlicher<br />

Bestandteile nicht den Artikeln 1 und 2 des<br />

Scheckgesetzes entsprechen.<br />

(2) Bezogenes Kreditinstitut im Sinne dieses<br />

Abkommens ist die disponierende Stelle des<br />

im Scheck bezeichneten bezogenen Kreditinstituts,<br />

gegebenenfalls also eine Zweigstelle<br />

dieses Kreditinstituts.<br />

(3) Erste Inkassostelle ist das erste am Einzug<br />

beteiligte Kreditinstitut, bei vom Ausland<br />

eingereichten Schecks das erste am Einzug<br />

beteiligte Kreditinstitut im Inland.<br />

Nummer I.3 Codierung und<br />

Kennzeichnungspflichten<br />

(1) Der Umfang der Codierung der Schecks<br />

sowie die Behandlung der Angaben in der<br />

Codierzeile richten sich nach den Regelungen<br />

in Anlage 1. 1 )<br />

(2) Auf allen Schecks, die nach den Bestimmungen<br />

in Abschnitt III eingezogen werden,<br />

kann die erste Inkassostelle ihre Firmenbezeichnung<br />

mit Ortsangabe und Bankleitzahl<br />

anbringen, um dem bezogenen Kreditinstitut<br />

292 www.WALHALLA.de


gegebenenfalls die Eilnachricht nach Nummer<br />

V.2 zu ermöglichen.<br />

(3) Die erste Inkassostelle kann auf Schecks<br />

ein Merkmal zur Identifizierung des Scheckeinreichers<br />

anbringen (zum Beispiel Kontonummer,<br />

Stempelnummer mit Bearbeitungstag).<br />

Abschnitt II<br />

Bestimmungen über den<br />

beleglosen Einzug von<br />

Scheckgegenwerten<br />

ohne Vorlage der Originalschecks<br />

(BSE-Verfahren)<br />

Nummer II.1 BSE-Pflicht<br />

(1) Auf Euro lautende Schecks mit Textschlüssel<br />

01, 02, 11 und 12, die auf<br />

Kreditinstitute im Inland gezogen und auf<br />

Beträge bis unter 6.000 Euro ausgestellt<br />

sind, sind im BSE-Verfahren einzuziehen. Die<br />

Erstellung des hier<strong>für</strong> erforderlichen BSE-<br />

Clearingdatensatzes erfolgt durch die erste<br />

Inkassostelle beziehungsweise durch ein von<br />

ihr beauftragtes Kreditinstitut (im Folgenden<br />

jeweils umwandelndes Kreditinstitut) gemäß<br />

Anlagen 2 und 3 der Vereinbarung über den<br />

beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen<br />

Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs"<br />

(Clearingabkommen). Das<br />

umwandelnde Kreditinstitut ist berechtigt,<br />

die Erfassung anhand der codierten Daten in<br />

der Codierzeile der Schecks und der Summenbelege<br />

vorzunehmen. Es ist sowohl <strong>für</strong><br />

die vollständige und unveränderte Erfassung<br />

der Scheckdaten (einschließlich der Bereinigung<br />

etwaiger Lesefehler) als auch <strong>für</strong> die<br />

Lagerung der Schecks als Schecklagerstelle<br />

verantwortlich.<br />

(2) Das umwandelnde Kreditinstitut ist<br />

ermächtigt, den Scheckgegenwert von dem<br />

bezogenen Kreditinstitut im BSE-Verfahren<br />

einzuziehen.<br />

Nummer II.2 Formelle<br />

Ordnungsmäßigkeit<br />

(1) Die erste Inkassostelle prüft die in das<br />

BSE-Verfahren einbeziehbaren Papiere auf<br />

ihre formelle Ordnungsmäßigkeit im Sinne<br />

von Artikel 1 und 2 Scheckgesetz. Als formell<br />

www.WALHALLA.de<br />

Scheckabkommen 230<br />

ordnungsgemäß gelten auch Abschnitte mit<br />

faksimilierten Ausstellerunterschriften.<br />

(2) Die erste Inkassostelle hat formell nicht<br />

ordnungsgemäße Schecks nach den Bestimmungen<br />

von Abschnitt III einzuziehen.<br />

Nummer II.3 Bearbeitung und<br />

zwischenbetriebliche<br />

Weiterleitung<br />

(1) Für die Bearbeitung und zwischenbetriebliche<br />

Weiterleitung der Zahlungsvorgänge<br />

aus dem BSE-Verfahren gilt <strong>für</strong> die<br />

beteiligten Kreditinstitute das Clearingabkommen,<br />

soweit im Folgenden nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist. Die Zahlungsvorgänge<br />

aus dem BSE-Verfahren können<br />

mit Lastschriften in einer logischen Datei<br />

zusammengefasst werden.<br />

(2) Sofern ein Prüfzifferberechnungsverfahren<br />

des bezogenen Kreditinstituts <strong>für</strong> die<br />

Kontonummer des Scheckausstellers bekannt<br />

gegeben worden ist, hat das umwandelnde<br />

Kreditinstitut die richtige Erfassung<br />

der Kontonummer anhand dieser Prüfzifferberechnung<br />

zu prüfen. Ist das Prüfzifferergebnis<br />

trotz richtiger Erfassung negativ, ist<br />

der Scheck nicht BSE-fähig und nach den<br />

Bestimmungen von Abschnitt III einzuziehen.<br />

(3) Das umwandelnde Kreditinstitut verwahrt<br />

die Originalschecks oder davon erstellte<br />

Kopien der Vorderseite und der<br />

Rückseite, die eine bildliche Wiedergabe<br />

ermöglichen, entsprechend den handelsund<br />

steuerrechtlichen Vorschriften. Die Originalschecks<br />

sind auch dann <strong>für</strong> einen<br />

Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren,<br />

wenn Kopien erstellt wurden.<br />

Nummer II.4 Anforderung und Versand<br />

von Scheckkopien oder<br />

Originalschecks<br />

(1) Jedes am BSE-Verfahren beteiligte Kreditinstitut<br />

kann von der ersten Inkassostelle<br />

den Versand einer Scheckkopie verlangen,<br />

wenn dies <strong>für</strong> die Klärung von Problemen im<br />

Zusammenhang mit der Einziehung des<br />

Scheckgegenwertes notwendig ist.<br />

Originalschecks kann nur das bezogene<br />

Kreditinstitut innerhalb der Mindestfrist <strong>für</strong><br />

293<br />

II


II<br />

230 Scheckabkommen<br />

die Aufbewahrung nach Nummer 11.3<br />

Absatz (3) anfordern.<br />

(2) Für die Anforderung einer Scheckkopie<br />

beziehungsweise des Originalschecks ist der<br />

Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die<br />

erste Inkassostelle hat sicherzustellen, dass<br />

die Scheckkopie beziehungsweise der Originalscheck<br />

spätestens an dem zweiten auf den<br />

Eingang der Anforderung folgenden Bankarbeitstag<br />

abgesandt wird. Der Originalscheck<br />

ist vor Versand zur Vermeidung einer<br />

versehentlichen erneuten Einreichung in der<br />

rechten Ecke der Codierzeile mit dem<br />

Stempelabdruck „BSE“ zu kennzeichnen.<br />

Derartig gekennzeichnete Schecks dürfen<br />

nicht erneut zum Einzug gegeben werden.<br />

Die erste Inkassostelle hat sicherzustellen,<br />

dass bei Versand eines Originalschecks eine<br />

Scheckkopie aufbewahrt wird.<br />

(3) Die erste Inkassostelle kann <strong>für</strong> den<br />

Versand der Scheckkopie beziehungsweise<br />

des Originalschecks ein Entgelt bis zu dem in<br />

Anlage 3 genannten Höchstsatz verlangen,<br />

das gemäß Anlage 4 einzuziehen ist.<br />

Abschnitt III Bestimmungen über<br />

den imagegestützten Scheckeinzug<br />

(ISE-Verfahren)<br />

Nummer III.1 Verfahrenstechnik<br />

Auf Euro lautende<br />

a) Schecks mit Textschlüssel 01, 02, 11 und<br />

12, die auf Kreditinstitute im Inland<br />

gezogen sind und auf Beträge ab<br />

6.000 Euro ausgestellt sind,<br />

b) Schecks mit Textschlüssel 01, 02, 11 und<br />

12 unter 6.000 Euro, die nicht nach<br />

Maßgabe von Abschnitt II (BSE-Verfahren)<br />

eingezogen werden können,<br />

c) Schecks, die nicht den „Richtlinien <strong>für</strong><br />

einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“<br />

entsprechen und ein kleineres Format als<br />

DIN A4 ausweisen,<br />

(im Folgenden Einzugspapiere) sind im ISE-<br />

Verfahren durch Vorlage des elektronischen<br />

Bildes des Schecks, das die Urkunde vollständig<br />

abbildet (Scheckbild), und des ISE-<br />

CIearingdatensatzes über die Deutsche Bundesbank<br />

als Abrechnungsstelle gemäß § 2 der<br />

Verordnung über Abrechnungsstellen im<br />

Scheckverkehr einzuziehen.<br />

Nummer III.2 Formelle<br />

Ordnungsmäßigkeit<br />

(1) Die erste Inkassostelle prüft die in das ISE-<br />

Verfahren einbeziehbaren Papiere auf ihre<br />

formelle Ordnungsmäßigkeit im Sinne von<br />

Artikel 1 und 2 Scheckgesetz. Als formell<br />

ordnungsgemäß gelten auch Abschnitte mit<br />

faksimilierten Ausstellerunterschriften.<br />

(2) Die erste Inkassostelle hat formell nicht<br />

ordnungsgemäße Schecks gemäß den Anlagen<br />

2 und 3 des Clearingabkommens zu<br />

kennzeichnen.<br />

Nummer III.3 Bearbeitung und<br />

zwischenbetriebliche<br />

Weiterleitung<br />

(1) Die Erstellung des Scheckbildes und des<br />

ISE-Clearingdatensatzes erfolgt durch die<br />

erste Inkassostelle beziehungsweise durch<br />

ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut (im<br />

Folgenden jeweils umwandelndes Kreditinstitut)<br />

gemäß Anlage 5 sowie den Anlagen 2<br />

und 3 des Clearingabkommens. Das umwandelnde<br />

Kreditinstitut ist berechtigt, die Erfassung<br />

anhand der codierten Daten in der<br />

Codierzeile der Schecks und der Summenbelege<br />

vorzunehmen. Es ist sowohl <strong>für</strong> die<br />

vollständige und unveränderte Erfassung der<br />

Scheckdaten (einschließlich der Bereinigung<br />

etwaiger Lesefehler) als auch <strong>für</strong> die Lagerung<br />

der Schecks als Schecklagerstelle verantwortlich.<br />

(2) Die zwischenbetriebliche Weiterleitung<br />

des Scheckbildes erfolgt über die Deutsche<br />

Bundesbank als Abrechnungsstelle gemäß § 2<br />

der Verordnung über Abrechnungsstellen im<br />

Scheckverkehr.<br />

(3) Für die Bearbeitung und zwischenbetriebliche<br />

Weiterleitung der Clearingdatensätze<br />

aus dem ISE-Verfahren gilt <strong>für</strong> die beteiligten<br />

Kreditinstitute das Clearingabkommen, soweit<br />

im Folgenden nichts Abweichendes<br />

bestimmt ist. Sofern ein Prüfzifferberechnungsverfahren<br />

des bezogenen Kreditinstituts<br />

<strong>für</strong> die Kontonummer des Scheckausstellers<br />

bekannt gegeben worden ist, hat das<br />

umwandelnde Kreditinstitut die richtige Er-<br />

294 www.WALHALLA.de


fassung der Kontonummer im Clearingdatensatz<br />

anhand dieser Prüfzifferberechnung<br />

zu prüfen. Ist das Prüfzifferergebnis<br />

trotz richtiger Erfassung negativ, ist der<br />

Clearingdatensatz gemäß den Anlagen 2<br />

und 3 des Clearingabkommens zu kennzeichnen.<br />

(4) Das umwandelnde Kreditinstitut verwahrt<br />

die Originalschecks drei Kalenderjahre.<br />

Die Frist beginnt mit dem Ende des<br />

Kalenderjahres in dem die Rückgabefrist <strong>für</strong><br />

den eingereichten Scheck nach Nummer V.1<br />

Absatz b) ausgelaufen ist1 ). Das Scheckbild<br />

ist entsprechend den handels- und steuerrechtlichen<br />

Vorschriften aufzubewahren.<br />

Nummer III.4 Anforderung und Versand<br />

des Originalschecks<br />

(1) Originalschecks kann nur das bezogene<br />

Kreditinstitut innerhalb der Frist <strong>für</strong> die<br />

Aufbewahrung nach Nummer III.3 Absatz (4)<br />

anfordern.<br />

(2) Für die Anforderung des Originalschecks<br />

ist der Vordruck gemäß Anlage 2 zu<br />

verwenden. Erfolgt die Anforderung bis<br />

14 Uhr eines Bankgeschäftstages, ist der<br />

Originalscheck am gleichen Tag zu versenden.<br />

Der Originalscheck ist vor Versand zur<br />

Vermeidung einer versehentlichen erneuten<br />

Einreichung in der rechten Ecke der Codierzeile<br />

mit dem Stempelabdruck „ISE“ zu<br />

kennzeichnen. Derartig gekennzeichnete<br />

Schecks dürfen nicht erneut zum Einzug<br />

gegeben werden.<br />

(3) Die erste Inkassostelle kann <strong>für</strong> den<br />

Versand des Originalschecks ein Entgelt bis<br />

zu dem in Anlage 3 genannten Höchstsatz<br />

verlangen, das gemäß Anlage 4 eingezogen<br />

wird. Der Ersatz weiterer Auslagen bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

(4) Hat das bezogene Institut den Originalscheck<br />

angefordert und wird der Scheck<br />

nach Nummer V.1 nicht eingelöst, ist der<br />

angeforderte Originalscheck unverzüglich an<br />

die erste Inkassostelle zurückzusenden, soweit<br />

nicht behördliche Ermittlungen dem<br />

entgegenstehen.<br />

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Scheckabkommen 230<br />

Nummer III.5 Belegloser Einzug und<br />

Zurverfügungstellung der<br />

Daten<br />

(1) Die Deutsche Bundesbank ist ermächtigt,<br />

die Scheckgegenwerte von dem bezogenen<br />

Kreditinstitut oder dessen Verrechnungsinstitut<br />

beleglos anhand der Clearingdatensätze<br />

einzuziehen. Sie wird die Scheckbilder dem<br />

bezogenen Kreditinstitut zur Verfügung<br />

stellen.<br />

(2) Das bezogene Kreditinstitut ist verpflichtet,<br />

die Clearingdatensätze und Scheckbilder<br />

abzugleichen. Das Fehlen von Clearingdatensätzen<br />

oder Scheckbildern sowie etwaige<br />

Irrläufer sind der ausliefernden Stelle<br />

der Deutschen Bundesbank unverzüglich<br />

telefonisch oder auf telekommunikativem<br />

Wege anzuzeigen.<br />

Abschnitt IV<br />

Zusätzliche Bestimmungen über<br />

den Einzug von Orderschecks<br />

Nummer IV.1 Stempelabdruck<br />

(1) Die erste Inkassostelle ist verpflichtet, die<br />

ihr von Kunden zum Einzug übergebenen<br />

Orderschecks auf der Rückseite mit einem<br />

Stempelabdruck zu versehen. Der Stempelabdruck<br />

hat den Ort, den Namen und die<br />

Bankleitzahl der ersten Inkassostelle zu<br />

enthalten; weitere Zusätze gelten als nicht<br />

geschrieben. Der Stempelabdruck bedarf<br />

keiner Unterzeichnung.<br />

(2) Orderschecks, in denen ein Kreditinstitut<br />

als Remittent bezeichnet ist, gelten nach<br />

Maßgabe dieses Abschnitts als ihm von<br />

Kunden zum Einzug übergeben. Als erste<br />

Inkassostelle gilt in diesen Fällen das als<br />

Remittent bezeichnete Kreditinstitut.<br />

Nummer IV.2 Treuhandindossament<br />

und Prüfungspflicht<br />

(1) Die Kreditinstitute sind sich darüber<br />

einig, dass der Stempelabdruck zwischen<br />

ihnen dasselbe Rechtsverhältnis begründen<br />

soll wie ein Treuhandindossament. Sie<br />

1 ) Wird der Scheck am letzten Bankarbeitstag eines Jahres bei der Abrechnungsstelle eingereicht, endet die<br />

Rückrechnungsfrist nach Nummer V.1 Absatz b) am ersten Bankarbeitstag im neuen Jahr. Somit beginnt<br />

der Lauf der Frist <strong>für</strong> die Aufbewahrungspflicht erst mit dem Ende des neuen Jahres.<br />

295<br />

II


II<br />

230 Scheckabkommen<br />

verzichten untereinander auf die Einwendung,<br />

der Stempelabdruck sei von einer nicht<br />

vertretungsberechtigten Person angebracht<br />

worden oder diese habe dabei einen Übertragungswillen<br />

nicht gehabt.<br />

(2) Die erste Inkassostelle ist verpflichtet zu<br />

prüfen, dass der Einreicher durch eine<br />

ordnungsgemäße Indossamentenkette im<br />

Sinne von Artikel 35 Scheckgesetz legitimiert<br />

ist und dass der Einreicher ihr den Orderscheck<br />

durch Indossament ohne einschränkenden<br />

Zusatz übertragen hat.<br />

Nummer lV.3 Scheckbedingungen<br />

Die Kreditinstitute dürfen Vordrucke <strong>für</strong><br />

Orderschecks ihren Kunden nur zur Verfügung<br />

stellen, wenn sie diesen gegenüber ihre<br />

üblichen Bedingungen <strong>für</strong> den Scheckverkehr<br />

folgendermaßen ergänzt haben:<br />

„Der Aussteller von Orderschecks steht allen<br />

Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm<br />

begebenen Orderschecks beteiligt sind, <strong>für</strong><br />

deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute<br />

kann gegen Vorlage der innerhalb<br />

der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht<br />

bezahlten Schecks Zahlung vom Aussteller<br />

verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen<br />

gelten auch <strong>für</strong> nach Beendigung des Scheckvertrages<br />

ausgestellte Orderschecks.“<br />

Nummer IV.4 Auslandsschecks<br />

(1) Werden bei Kreditinstituten im Ausland<br />

zahlbare Orderschecks von Kreditinstituten im<br />

Inland an andere Kreditinstitute im Inland<br />

zum Einzug gegeben, gelten die Bestimmungen<br />

dieses Abschnitts <strong>für</strong> das Verhältnis<br />

dieser Kreditinstitute untereinander.<br />

(2) Sofern solche Orderschecks der Deutschen<br />

Bundesbank zum Einzug gegeben werden,<br />

müssen sie gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

indossiert werden.<br />

Abschnitt V<br />

Bestimmungen im Falle der<br />

Nichteinlösung von Schecks<br />

Nummer V.1 Rückrechnungs- und<br />

Rückgabepflichten des<br />

bezogenen Kreditinstituts<br />

(1) Vom bezogenen Kreditinstitut sind<br />

a) Scheckgegenwerte von Schecks, die nach<br />

den Bestimmungen von Abschnitt II (BSE-<br />

Verfahren) eingezogen und nicht eingelöst<br />

werden, spätestens an dem auf den<br />

Eingangstag 1 ) der Scheckdaten folgenden<br />

Bankarbeitstag an die erste Inkassostelle<br />

zurückzurechnen.<br />

b) Scheckgegenwerte von Schecks, die nach<br />

den Bestimmungen von Abschnitt III (ISE-<br />

Verfahren) eingezogen und von dem<br />

bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst<br />

werden, spätestens an dem auf den Tag<br />

der Vorlage 2 ) des Scheckbildes bei der<br />

Deutschen Bundesbank folgenden Bankarbeitstag<br />

über die Deutsche Bundesbank<br />

an die erste Inkassostelle zurückzurechnen.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Vorlage eines<br />

Bildes, das den Originalscheck nicht vollständig<br />

abbildet.<br />

c) Valutaschecks, die körperlich vorgelegt<br />

und nicht eingelöst werden, spätestens<br />

an dem auf den Tag der Vorlage 3 ) der<br />

Schecks folgenden Bankarbeitstag mit<br />

einer Nichteinlösungserklärung an die<br />

erste Inkassostelle zurückzuleiten. Als<br />

Nichteinlösungserklärung ist auf dem<br />

Scheck der Vermerk<br />

„Vorgelegtam...undnichtbezahlt“<br />

aufzubringen, der mit dem Namen des<br />

bezogenen Kreditinstituts sowie Ort und<br />

Datum der Ausfertigung zu versehen ist.<br />

Der Vorlegungsvermerk ist zu unterzeichnen.<br />

1 ) Der Eingangstag ist derjenige Bankarbeitstag, der auf den Tag der Übergabe der Scheckdaten an das die<br />

Scheckdaten im zwischenbetrieblichen Clearing aufnehmende bezogene Kreditinstitut (gegebenenfalls<br />

aufnehmendes Zentralinstitut) folgt. [Beispiel: Übergabe der Scheckdaten durch die Deutsche Bundesbank<br />

an ein Kreditinstitut am Montag – Disposition durch die disponierende Stelle des im Scheck bezeichneten<br />

bezogenen Kreditinstituts (Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2) am Dienstag [Eingangstag] – Rückrechnung<br />

spätestens am Mittwoch]<br />

2 ) Der Tag der Vorlage ist der Tag der Einlieferung in die Abrechnungsstelle.<br />

3 ) Der Tag der Vorlage ist derjenige Bankarbeitstag, an dem der Scheck dem bezogenen Kreditinstitut (siehe<br />

Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2) zugeht.<br />

296 www.WALHALLA.de


(2) Bei Scheckdaten aus dem BSE-Verfahren<br />

und Valutaschecks, die dem Kreditinstitut an<br />

einem Sonnabend zugehen, gilt der nächste<br />

Bankarbeitstag als Eingangstag.<br />

Nummer V.2 Benachrichtigungspflichten<br />

bei Nichteinlösung<br />

(1) Das bezogene Kreditinstitut hat die im<br />

Interbankenband angegebene zuständige<br />

Stelle der ersten Inkassostelle von der<br />

Nichteinlösung eines Schecks im Betrage<br />

von 6.000 Euro und darüber unmittelbar,<br />

spätestens an dem auf den Tag der Vorlage 1 )<br />

folgenden Bankarbeitstag bis spätestens<br />

14.30 Uhr auf telekommunikativem Wege<br />

zu benachrichtigen (Eilnachricht).<br />

(2) Die Eilnachricht hat den Scheckbetrag<br />

sowie die Schecknummer, die Kontonummer<br />

des Scheckausstellers und die Bankleitzahl<br />

des bezogenen Kreditinstituts zu enthalten.<br />

Ferner soll – soweit erkennbar – ein<br />

eventuell vorhandenes Merkmal zur Identifizierung<br />

des Scheckeinreichers (siehe Nummer<br />

I.3 Absatz (3)) angegeben werden. Die<br />

erste Inkassostelle hat bei der Feststellung<br />

des Scheckeinreichers alle in der Eilnachricht<br />

angegebenen Daten zu überprüfen.<br />

(3) Wird ein von einem Kreditinstitut im<br />

Ausland auf ein Kreditinstitut im Inland<br />

gezogener Scheck im Betrage von 6.000<br />

Euro und darüber nicht eingelöst, hat das<br />

bezogene Kreditinstitut die erste im Inland<br />

gelegene Inkassostelle unverzüglich gemäß<br />

den Absätzen (1) und (2) zu benachrichtigen.<br />

Nummer V.3 Beleglose Rückrechnung<br />

von Zahlungsvorgängen<br />

aus dem BSE-Verfahren<br />

(1) Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge<br />

aus dem BSE-Verfahren sind von dem<br />

bezogenen Kreditinstitut beleglos vorzunehmen<br />

und an das im BSE-Clearingdatensatz<br />

genannte Kreditinstitut (die erste Inkassostelle<br />

oder das bei der Deutschen Bundesbank<br />

einreichende Kreditinstitut) zu leiten.<br />

Der Datensatz <strong>für</strong> die beleglose Rückrechnung<br />

nicht eingelöster BSE-Schecks ist nach<br />

der Beschreibung in Anlage 6 zu belegen.<br />

1 ) Siehe hierzu vorherige Fußnoten 2 und 3.<br />

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Scheckabkommen 230<br />

(2) Die erste Inkassostelle bestätigt bei<br />

Rückrechnungen aus dem BSE-Verfahren im<br />

Auftrage des bezogenen Kreditinstituts die<br />

Nichteinlösung durch folgenden Vermerk:<br />

„Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht<br />

bezahlt“.<br />

Der Vermerk ist auf dem Originalscheck<br />

beziehungsweise auf der Scheckkopie aufzubringen<br />

und mit dem Namen der ersten<br />

Inkassostelle zu versehen. Das Datum der<br />

Nichtbezahlung ist aus der beleglosen Rückrechnung<br />

zu entnehmen. Im Zusammenhang<br />

mit der Rückrechnung von Zahlungsvorgängen<br />

aus dem BSE-Verfahren ist der Scheckeinreicher<br />

mit dem Hinweis gemäß Anlage 7<br />

zu informieren.<br />

Nummer V.4 Beleglose Rückrechnung<br />

von Zahlungsvorgängen<br />

aus dem ISE-Verfahren<br />

(1) Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge<br />

aus dem ISE-Verfahren sind von dem<br />

bezogenen Kreditinstitut beleglos vorzunehmen<br />

und an das im ISE-Clearingdatensatz<br />

genannte Kreditinstitut (die erste Inkassostelle<br />

oder das bei der Deutschen Bundesbank<br />

einreichende Kreditinstitut) über die<br />

Deutsche Bundesbank zu leiten. Der Datensatz<br />

<strong>für</strong> die beleglose Rückrechnung nicht<br />

eingelöster ISE-Schecks ist nach der Beschreibung<br />

in Anlage 6 zu belegen.<br />

(2) Die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle<br />

erstellt bei Rückrechnungen aus<br />

dem ISE-Verfahren eine Erklärung über die<br />

Nichteinlösung gemäß Anlage 8a beziehungsweise<br />

die Teileinlösung gemäß<br />

Anlage 8b, sofern folgende Voraussetzungen<br />

gegeben sind:<br />

a) Rechtzeitige Vorlage des Scheckbildes<br />

nach den Vorgaben der Deutschen Bundesbank<br />

innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfristen<br />

(Artikel 29, Artikel 40<br />

Nummer 3 Scheckgesetz),<br />

b) Nichteinlösung des Schecks (Artikel 40<br />

Nummer 3 Scheckgesetz),<br />

c) Erklärungsfrist ist noch nicht abgelaufen<br />

(Artikel 41 Scheckgesetz).<br />

297<br />

II


II<br />

230 Scheckabkommen<br />

Die erste Inkassostelle informiert den Scheckeinreicher<br />

über die Rückrechnung mit dem<br />

Hinweis gemäß Anlage 9.<br />

Ein Formular <strong>für</strong> die Anforderung einer<br />

Nichteinlösungserklärung bei der Deutschen<br />

Bundesbank ist in Anlage 10 abgebildet.<br />

(3) Kann die Deutsche Bundesbank mangels<br />

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer<br />

V.4 Absatz (2) keine Erklärung gemäß<br />

Anlagen 8a oder 8b abgeben, teilt sie dies der<br />

ersten Inkassostelle mit. In diesem Fall ist der<br />

Scheckeinreicher mit dem Hinweis gemäß<br />

Anlage 11 zu informieren.<br />

(4) Die erste Inkassostelle bestätigt im<br />

Auftrag des bezogenen Kreditinstitutes die<br />

Nichteinlösung mit folgendem Vermerk:<br />

„Vom bezogenen Kreditinstitut am . . . nicht<br />

bezahlt“.<br />

Der Vermerk ist auf dem Originalscheck<br />

aufzubringen und mit dem Namen der ersten<br />

Inkassostelle sowie dem Stempelaufdruck<br />

„ISE“ zu versehen. Liegt der ersten Inkassostelle<br />

der Originalscheck nicht mehr vor,<br />

händigt sie dem Scheckeinreicher eine<br />

Scheckkopie, versehen mit dem Stempelaufdruck<br />

„ISE“ aus. Das Datum der Nichtbezahlung<br />

ist aus der beleglosen Rückrechnung<br />

zu entnehmen.<br />

Nummer V.5 Rückrechnungen und<br />

Rückschecks<br />

(1) Die erste Inkassostelle ist – auch bei<br />

Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet<br />

etwaiger Schadenersatzansprüche –<br />

verpflichtet, Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge<br />

aus den Verfahren gemäß Abschnitt<br />

II und Abschnitt III aufzunehmen. Dabei ist<br />

gleichgültig, auf welchem Wege die Rückrechnungen<br />

vorgenommen wurden. Schecks,<br />

deren Gegenwerte zurückgerechnet wurden,<br />

dürfen nicht erneut zum Einzug gebracht<br />

werden. Das bezogene Kreditinstitut darf<br />

einen von ihm zurückgerechneten Zahlungsvorgang<br />

von der ersten Inkassostelle nur<br />

dann zurückrufen, wenn der Zahlungsvorgang<br />

nur versehentlich zurückgerechnet worden<br />

ist und die Einlösung nunmehr erfolgen<br />

wird.<br />

(2) Das bezogene Kreditinstitut kann <strong>für</strong><br />

Rückrechnungen als Auslagenersatz und Be-<br />

arbeitungsprovision ein Entgelt entsprechend<br />

dem in der Anlage 12 genannten Höchstsatz<br />

verlangen.<br />

Vereinbarungen der Kreditinstitute mit dem<br />

Scheckeinreicher beziehungsweise Scheckaussteller<br />

über die Erhebung von Entgelten<br />

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.<br />

(3) Bei Rückrechnungen wird jede Stelle, über<br />

die die Rechnung läuft, mit der Tageswertstellung<br />

<strong>für</strong> Einzugsschecks belastet. Im<br />

Übrigen gelten die Bestimmungen der<br />

Anlage 12.<br />

(4) Die Bestimmungen der Absätze (1) und (2)<br />

gelten entsprechend <strong>für</strong> Valutaschecks.<br />

Abschnitt VI<br />

Bestimmungen über Ersatzstücke <strong>für</strong><br />

verloren gegangene Schecks im<br />

BSE- und ISE-Verfahren<br />

Nummer VI.1 Einzugsbestimmungen <strong>für</strong><br />

verloren gegangene<br />

Schecks<br />

(1) Geht der ersten Inkassostelle vor Erstellung<br />

des BSE-Clearingdatensatzes gemäß<br />

Nummer II.1 Absatz (1) oder vor Erstellung<br />

des Scheckbildes gemäß Nummer III.3<br />

Absatz (1) der Originalscheck verloren und<br />

steht der Verlust nach deren Überzeugung<br />

einwandfrei fest, benachrichtigt die erste<br />

Inkassostelle ihren Einreicher und das bezogene<br />

Kreditinstitut über den Verlust des<br />

Originalschecks.<br />

(2) Die erste Inkassostelle kann <strong>für</strong> den<br />

verlorenen Originalscheck ein Ersatzstück<br />

gemäß Anlage 13 ausstellen und dieses<br />

gemäß den Bestimmungen in Abschnitt III<br />

zum Einzug geben.<br />

Nummer VI.2 Maßnahmen des<br />

bezogenen Kreditinstituts<br />

(1) Das bezogene Kreditinstitut sperrt den<br />

verloren gegangenen Scheck, benachrichtigt<br />

den Aussteller, behandelt das Ersatzstück wie<br />

einen Scheck und belastet gegebenenfalls das<br />

Konto des Ausstellers.<br />

(2) Ist der in Verlust geratene Scheck bei<br />

Vorlegung des Ersatzstücks bereits vorgekommen,<br />

rechnet das bezogene Kreditinstitut das<br />

298 www.WALHALLA.de


Ersatzstück nach den Bestimmungen in<br />

Nummer V.1 Absatz (1) b) zurück und teilt<br />

der ersten Inkassostelle unmittelbar mit,<br />

wann und von wem der in Verlust geratene<br />

Scheck vorgelegt worden ist.<br />

(3) Ist der in Verlust geratene Scheck erst<br />

nach Einlösung des Ersatzstücks vorgekommen<br />

und deshalb von dem bezogenen<br />

Kreditinstitut nicht eingelöst worden, teilt<br />

das bezogene Kreditinstitut der das Ersatzstück<br />

ausstellenden ersten Inkassostelle mit,<br />

wann und von wem der in Verlust geratene<br />

Scheck vorgelegt worden ist.<br />

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Abschnitt VII<br />

Schlussbestimmungen<br />

Nummer VII.1 Rechte und Pflichten<br />

(1) Dieses Abkommen begründet Rechte und<br />

Pflichten nur zwischen den beteiligten<br />

Kreditinstituten.<br />

(2) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen<br />

erwachsenden Verpflichtungen sind<br />

unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen.<br />

Die Schadenersatzpflicht beschränkt sich auf<br />

den Betrag desjenigen Schecks, bei dessen<br />

Bearbeitung die Verpflichtungen aus diesem<br />

Abkommen nicht eingehalten worden sind.<br />

(3) Reklamationen und Schadenersatzansprüche<br />

aus diesem Abkommen sind<br />

unmittelbar gegenüber der ersten Inkassostelle<br />

beziehungsweise dem einreichenden<br />

Kreditinstitut, dem umwandelnden Kreditinstitut<br />

beziehungsweise dem bezogenen<br />

Kreditinstitut geltend zu machen.<br />

Nummer VII.2 Besondere Pflichten bei<br />

der Codierung<br />

Ist ein Kreditinstitut aufgrund eines Verstoßes<br />

gegen seine sich aus Nummer I.3<br />

Absatz (1) in Verbindung mit den sich aus<br />

Anlage 1 ergebenden Pflichten schadenersatzpflichtig,<br />

wird die Ersatzpflicht bei<br />

Differenzen in der Betragsangabe in der<br />

Codierzeile mit dem Klartext des Schecks<br />

durch den jeweils höheren Betrag begrenzt.<br />

Scheckabkommen 230<br />

Nummer VII.3 Besondere Pflichten bei<br />

Orderschecks<br />

(1) Führt die erste Inkassostelle bei Orderschecks<br />

die ihr nach Nummer IV.2 Absatz (2)<br />

obliegende Prüfung nicht ordnungsgemäß<br />

aus, hat sie dem Bezogenen sowie den in<br />

der Einzugskette nachfolgenden Instituten<br />

einen aus der Verletzung ihrer Pflichten<br />

entstehenden Schaden zu ersetzen, ohne<br />

sich insoweit auf Mitverschulden des Bezogenen<br />

sowie der in der Einzugskette nachfolgenden<br />

Institute berufen zu können.<br />

(2) Der unverzüglichen Rüge bei Verstößen<br />

gegen Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen<br />

über den Einzug von Orderschecks<br />

gemäß Abschnitt IV ist genügt, wenn das<br />

geschädigte Institut eine Beanstandung<br />

hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der<br />

Indossamentenkette unverzüglich weiterleitet,<br />

nachdem ein Scheckverpflichteter ihm<br />

einen solchen Mangel angezeigt hat.<br />

Nummer VII.4 Geltung und Änderung<br />

der Anlagen<br />

Die in diesem Abkommen in Bezug genommenen<br />

Anlagen sind Bestandteil des Abkommens.<br />

Die Anlagen zu diesem Abkommen können<br />

durch Beschluss der Vertragspartner im<br />

Betriebswirtschaftlichen Arbeitskreis der<br />

Spitzenverbände des Kreditgewerbes geändert<br />

werden. Die Änderungen werden <strong>für</strong> die<br />

Kreditinstitute verbindlich, die diesen Änderungen<br />

nicht binnen einer Frist von einem<br />

Monat nach deren Bekanntgabe widersprechen;<br />

die Kreditinstitute werden auf diese<br />

Möglichkeit des Widerspruchs jeweils bei<br />

Bekanntgabe der Änderungen in jedem<br />

Einzelfall hingewiesen. Der Widerspruch ist<br />

über den <strong>für</strong> das Kreditinstitut zuständigen<br />

Spitzenverband des deutschen Kreditgewerbes<br />

an den im Zentralen Kreditausschuss<br />

federführenden Verband zu richten. Dieser<br />

hat die übrigen Vertragspartner unverzüglich<br />

entsprechend zu unterrichten.<br />

Nummer VII.5 Änderung anderer<br />

Abkommen<br />

(1) Das „Abkommen über den Lastschriftverkehr“<br />

vom 12. Dezember 1995, geändert<br />

299<br />

II


II<br />

230 Scheckabkommen<br />

durch die „Änderungsvereinbarung zu den<br />

bestehenden zwischenbetrieblichen Zahlungsverkehrsabkommen<br />

aus Anlass der Vollendung<br />

der Europäischen Wirtschafts- und<br />

Währungsunion“ vom Juli 2001 und die<br />

„Änderungsvereinbarung zum Abkommen<br />

über den Lastschriftverkehr“ vom Januar<br />

2002, wird wie folgt geändert:<br />

a) Abschnitt l Nummer 8 Absatz (1) lautet<br />

fortan:<br />

„Lastschriften, die nicht eingelöst werden<br />

beziehungsweise denen im Sinne von<br />

Abschnitt III Nummer 1 widersprochen<br />

wurde (Rücklastschriften), sind beleglos<br />

nach dem in Anlage 1 beschriebenen<br />

Verfahren zurückzugeben.“<br />

b) Abschnitt l Nummer 8 Absatz (4) lautet<br />

fortan:<br />

„Bei Rücklastschriften mit Zinsausgleich ist<br />

ein fünfter Erweiterungsteil im Rückrechnungssatz<br />

mit den Angaben gemäß<br />

Anlage 1 Nummer 1 Absatz (5) Satz 4 zu<br />

belegen.“<br />

c) Die bisherige „Anlage 1“ des Abkommens<br />

wird durch die als Anlage 14 beigefügte<br />

neue „Anlage 1“ ersetzt.<br />

d) Die „Anlage 2“ des Abkommens wird<br />

ersatzlos gestrichen.<br />

(2) Das „Abkommen über den Einzug von<br />

Wechseln und die Rückgabe nicht eingelöster<br />

und zurückgerufener Wechsel (Wechselabkommen)“<br />

vom Juli 1987 wird wie folgt<br />

geändert:<br />

a) In Abschnitt II Nummer 3 wird die Fußnote<br />

2in„Letzte Inkassostelle ist das letzte am<br />

Einzug beteiligte Kreditinstitut; das ist die<br />

Domizilstelle.“ geändert.<br />

b) In Abschnitt II Nummer 4 Satz 1 wird das<br />

Wort „Potestat“ durch „Protestant“ ersetzt.<br />

c) In Abschnitt II Nummer 4 Satz 2 werden<br />

die Worte „Bundesaufsichtsamt <strong>für</strong> das<br />

Kreditwesen“ durch die Worte „Bundesanstalt<br />

<strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht“<br />

ersetzt.<br />

d) In der Überschrift zu Abschnitt IV wird die<br />

Nummerierung der Fußnote von „1“ in<br />

„4“ geändert.<br />

e) Der Abschnitt IV Nummer 5 ist ersatzlos<br />

gestrichen worden.<br />

f) Die bisherige „Anlage 1“ des Abkommens<br />

wird durch die als Anlage 15 beigefügte<br />

neue „Anlage 1“ ersetzt.<br />

(3) Die „Anlage 2“, „Anlage 3“ und die<br />

„Anlage 6“ der „Vereinbarung über den<br />

beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen<br />

Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs<br />

(Clearingabkommen)“ vom Dezember<br />

2001 werden durch die als Anlage 16<br />

beigefügte neue „Anlage 2“, „Anlage 3“ und<br />

„Anlage 6“ ersetzt.<br />

Nummer VII.6 Inkrafttreten<br />

Dieses Abkommen und die in VII.5 geregelten<br />

Änderungen in anderen Abkommen treten<br />

am 3. September 2007 in Kraft. Dieses<br />

Abkommen ersetzt dabei vorbehaltlich der<br />

Regelung in Satz 2 das bisherige Scheckabkommen<br />

vom 7. September 1998 in der<br />

Fassung vom 1. Januar 2002.<br />

Für die vor dem 3. September 2007 nach<br />

Abschnitt III des bisherigen Scheckabkommens<br />

vom 7. September 1998 in der Fassung<br />

vom 1. Januar 2002 eingereichten und nicht<br />

eingelösten Schecks gelten die Bestimmungen<br />

im Abschnitt V des Scheckabkommens<br />

vom 7. September 1998 in der Fassung vom<br />

1. Januar 2002 über die Rückgabe nicht<br />

eingelöster Schecks aus dem GSE-Verfahren<br />

bis zum 10. September 2007.<br />

Nummer VII.7 Kündigung<br />

(1) Dieses Abkommen kann von jedem<br />

Kreditinstitut oder einem Vertragspartner<br />

mit einer Frist von zwölf Monaten zum<br />

Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

(2) Kündigungen haben durch eingeschriebenen<br />

Brief gegenüber dem im Zentralen<br />

Kreditausschuss federführenden Verband zu<br />

erfolgen. Kündigt ein Kreditinstitut, ist die<br />

Erklärung über den zuständigen Vertragspartner<br />

an den im Zentralen Kreditausschuss<br />

federführenden Verband zu richten. Die<br />

Kündigung muss in diesen Fällen spätestens<br />

am vierzehnten Tag der Kündigungsfrist bei<br />

dem im Zentralen Kreditausschuss federführenden<br />

Verband eingegangen sein. Dieser<br />

hat die Kündigung den Vertragspartnern und<br />

300 www.WALHALLA.de


den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen<br />

Kreditinstituten über die Vertragspartner<br />

mitzuteilen. Durch eine Kündigung<br />

wird das Fortbestehen dieses Abkommens<br />

zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht<br />

berührt.<br />

www.WALHALLA.de<br />

Scheckabkommen 230<br />

301<br />

II


II<br />

260 Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive Art.<br />

1 – 2<br />

Einheitliche Richtlinien und Gebräuche<br />

<strong>für</strong> Dokumenten-Akkreditive<br />

Artikel 1 Anwendbarkeit der ERA<br />

Die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche <strong>für</strong><br />

Dokumenten-Akkreditive, Revision 2007, ICC-<br />

Publikation Nr. 600 („ERA“), sind Regeln, die<br />

<strong>für</strong> jedes Dokumenten-Akkreditiv („Akkreditiv“)<br />

gelten (einschließlich, soweit anwendbar,<br />

<strong>für</strong> jeden Standby Letter of Credit), wenn der<br />

Wortlaut des Akkreditivs ausdrücklich besagt,<br />

dass es diesen Regeln unterliegt. Sie sind <strong>für</strong><br />

alle Beteiligten bindend, soweit sie im Akkreditiv<br />

nicht ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Artikel 2 Definitionen<br />

Im Sinne dieser Regeln bedeutet:<br />

avisierende Bank die Bank, die das Akkreditiv<br />

im Auftrag der eröffnenden Bank avisiert;<br />

Auftraggeber die Partei, in deren Auftrag das<br />

Akkreditiv eröffnet wurde;<br />

Bankarbeitstag ein Tag, an dem eine Bank an<br />

dem Ort, an dem eine Handlung unter diesen<br />

Regeln auszuführen ist, üblicherweise geöffnet<br />

ist;<br />

Begünstigter die Partei, zu deren Gunsten das<br />

Akkreditiv eröffnet ist;<br />

konforme Dokumentenvorlage eine Dokumentenvorlage<br />

in Übereinstimmung mit den<br />

Akkreditiv-Bedingungen, den anwendbaren<br />

Bestimmungen dieser Regeln und dem Standard<br />

internationaler Bankpraxis;<br />

Bestätigung eine feststehende Verpflichtung<br />

der bestätigenden Bank, zusätzlich derjenigen<br />

der eröffnenden Bank, eine konforme Dokumentenvorlage<br />

zu honorieren oder negoziieren;<br />

bestätigende Bank die Bank, die einem<br />

Akkreditiv aufgrund Ermächtigung oder im<br />

Auftrag der eröffnenden Bank ihre Bestätigung<br />

hinzufügt;<br />

Revision 2007<br />

ICC-Publikation Nr. 600 ED<br />

– Auszug: Artikel 1 bis 17 –<br />

Akkreditiv jede wie auch immer benannte<br />

oder bezeichnete Vereinbarung, die unwiderruflich<br />

ist und dadurch eine feststehende<br />

Verpflichtung der eröffnenden Bank begründet,<br />

eine konforme Dokumentenvorlage zu<br />

honorieren;<br />

Honorieren<br />

a) bei Sicht zu zahlen, wenn das Akkreditiv<br />

durch Sichtzahlung benutzbar ist,<br />

b) eine Verpflichtung zur hinausgeschobenen<br />

Zahlung zu übernehmen und bei Fälligkeit<br />

zu zahlen, wenn das Akkreditiv durch<br />

hinausgeschobene Zahlung benutzbar ist,<br />

c) einen vom Begünstigten gezogenen Wechsel<br />

(„Tratte“) zu akzeptieren und diesen bei<br />

Fälligkeit zu zahlen, wenn das Akkreditiv<br />

durch Akzeptleistung benutzbar ist;<br />

eröffnende Bank die Bank, die ein Akkreditiv<br />

im Auftrag des Auftraggebers oder in eigenem<br />

Interesse eröffnet;<br />

Negoziierung der Ankauf von Tratten (die auf<br />

eine andere Bank als die benannte Bank<br />

gezogen sind) und/oder von Dokumenten aus<br />

einer konformen Dokumentenvorlage durch<br />

die benannte Bank unter Vorleistung oder<br />

Übernahme einer Verpflichtung zur Vorleistung<br />

von Geldmitteln an den Begünstigten vor<br />

oder an dem Bankarbeitstag, an dem der<br />

Rembours an die benannte Bank fällig ist;<br />

benannte Bank die Bank, bei der das<br />

Akkreditiv benutzbar gestellt ist, oder im Fall<br />

eines Akkreditivs, das bei jeder Bank benutzbar<br />

gestellt ist, jede Bank.<br />

Dokumentenvorlage entweder die Vorlage<br />

der Dokumente unter einem Akkreditiv bei der<br />

eröffnenden Bank oder der benannten Bank<br />

oder die vorgelegten Dokumente selbst;<br />

Einreicher ein Begünstigter, eine Bank oder<br />

ein Dritter, der eine Dokumentenvorlage tätigt.<br />

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Art. 3 – 5<br />

Artikel 3 Auslegungen<br />

Im Sinne dieser Regeln gilt:<br />

Wo immer anwendbar, schließen Worte im<br />

Singular den Plural ein, und Worte im Plural<br />

schließen den Singular ein.<br />

Ein Akkreditiv ist selbst dann unwiderruflich,<br />

wenn es keine dementsprechende Angabe<br />

enthält.<br />

Ein Dokument kann handschriftlich, durch<br />

Faksimile-Unterschrift, perforierte Unterschrift,<br />

Stempel, Symbol oder durch irgendeine andere<br />

mechanische oder elektronische Authentisierungsmethode<br />

unterzeichnet sein.<br />

Eine Bedingung, wonach ein Dokument legalisiert,<br />

mit einem Sichtvermerk versehen,<br />

beglaubigt sein muss oder ähnliches, gilt als<br />

erfüllt durch irgendeine Unterschrift, ein<br />

Zeichen, einen Stempel oder Aufkleber auf<br />

dem Dokument, wodurch diese Bedingung<br />

erfüllt zu sein scheint.<br />

Filialen einer Bank in unterschiedlichen Ländern<br />

gelten als separate Banken.<br />

Begriffe wie „erstklassig“, „gut bekannt“,<br />

„qualifiziert“, „unabhängig“, „offiziell“,<br />

„kompetent“ oder „örtlich“, die zur Beschreibung<br />

eines Ausstellers eines Dokuments verwendet<br />

werden, lassen jeden Aussteller mit<br />

Ausnahme des Begünstigten <strong>für</strong> die Ausstellung<br />

dieses Dokuments zu.<br />

Worte wie „prompt“, „unverzüglich“ oder<br />

„baldmöglichst“ werden nicht beachtet,<br />

soweit nicht gefordert ist, dass sie in einem<br />

Dokument zu verwenden sind.<br />

Der Begriff „am oder um den“ oder ähnliche<br />

Begriffe werden als eine Bestimmung ausgelegt,<br />

wonach ein Ereignis innerhalb eines<br />

Zeitraums von fünf Kalendertagen vor bis fünf<br />

Kalendertagen nach dem angegebenen Datum<br />

eintreten muss, wobei der erste und letzte Tag<br />

eingeschlossen sind.<br />

Die Worte „bis“ „bis zum“, „ab“ und<br />

„zwischen“ schließen, wenn sie zur Bestimmung<br />

einer Verladefrist verwendet werden,<br />

das angegebene Datum oder die angegebenen<br />

Daten ein, und die Worte „vor“ und „nach“<br />

schließen das angegebene Datum aus.<br />

Die Worte „ab“ und „nach“ schließen, wenn<br />

sie zur Bestimmung eines Fälligkeitsdatums<br />

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Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive 260<br />

verwendet werden, das angegebene Datum<br />

aus.<br />

Die Begriffe „erste Hälfte“ und „zweite Hälfte“<br />

eines Monats bedeuten „1. bis 15. einschließlich“<br />

bzw. „16. bis letzter Tag des Monats<br />

einschließlich“.<br />

Die Begriffe „Anfang“, „Mitte“ oder „Ende“<br />

eines Monats bedeuten „1. bis 10. einschließlich“,<br />

„11. bis 20. einschließlich“ bzw. „21. bis<br />

letzter Tag des Monats einschließlich“.<br />

Artikel 4 Akkreditive im Verhältnis zu<br />

Verträgen<br />

a) Ein Akkreditiv ist seiner Natur nach ein von<br />

dem Kauf- oder anderen Vertrag, auf dem<br />

es möglicherweise beruht, getrenntes<br />

Geschäft. Banken haben in keiner Hinsicht<br />

etwas mit einem solchen Vertrag zu tun und<br />

sind durch ihn auch nicht gebunden, selbst<br />

wenn im Akkreditiv irgendein Bezug darauf<br />

enthalten ist. Folglich ist die Verpflichtung<br />

einer Bank zu honorieren, negoziieren oder<br />

irgendeine andere Verpflichtung unter dem<br />

Akkreditiv zu erfüllen, nicht abhängig von<br />

Ansprüchen oder Einreden des Auftraggebers,<br />

die sich aus seinen Beziehungen zur<br />

eröffnenden Bank oder zum Begünstigten<br />

ergeben.<br />

Ein Begünstigter kann sich keinesfalls auf<br />

die vertraglichen Beziehungen berufen, die<br />

zwischen den Banken oder zwischen dem<br />

Auftraggeber und der eröffnenden Bank<br />

bestehen.<br />

b) Eine eröffnende Bank sollte jedem Versuch<br />

des Auftraggebers, Kopien des zugrunde<br />

liegenden Vertrags, Proforma-Rechnung<br />

und Ähnliches als integralen Bestandteil<br />

des Akkreditivs aufzunehmen, entgegentreten.<br />

Artikel 5 Dokumente im Verhältnis zu<br />

Waren, Dienstleistungen oder<br />

Leistungen<br />

Banken befassen sich mit Dokumenten und<br />

nicht mit Waren, Dienstleistungen oder Leistungen,<br />

auf die sich die Dokumente möglicherweise<br />

beziehen.<br />

303<br />

II


II<br />

260 Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive Art. 6 – 8<br />

Artikel 6 Benutzbarkeit, Verfalldatum<br />

und Ort <strong>für</strong> die<br />

Dokumentenvorlage<br />

a) Ein Akkreditiv muss die Bank angeben, bei<br />

der es benutzbar ist, oder, ob es bei jeder<br />

Bank benutzbar ist. Ein bei einer benannten<br />

Bank benutzbares Akkreditiv ist auch bei<br />

der eröffnenden Bank benutzbar.<br />

b) Ein Akkreditiv muss angeben, ob es durch<br />

Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung,<br />

Akzeptleistung oder Negoziierung benutzbar<br />

ist.<br />

c) Ein Akkreditiv darf nicht durch eine Tratte<br />

gezogen auf den Auftraggeber benutzbar<br />

gestellt sein.<br />

d) i. Ein Akkreditiv muss ein Verfalldatum <strong>für</strong><br />

die Dokumentenvorlage angeben. Ein<br />

<strong>für</strong> die Honorierung oder Negoziierung<br />

angegebenes Verfalldatum gilt als Verfalldatum<br />

<strong>für</strong> die Dokumentenvorlage.<br />

ii. Der Ort der Bank, bei der das Akkreditiv<br />

benutzbar ist, ist der Ort <strong>für</strong> die Dokumentenvorlage.<br />

Der Ort <strong>für</strong> die Dokumentenvorlage<br />

unter einem bei jeder<br />

Bank benutzbaren Akkreditiv ist der Ort<br />

jeder Bank. Ein Ort <strong>für</strong> die Dokumentenvorlage,<br />

der vom Ort der eröffnenden<br />

Bankabweicht,giltzusätzlichzumOrtder<br />

eröffnenden Bank.<br />

e) Vorbehaltlich der Bestimmung von<br />

Artikel 29 (a) muss eine Dokumentenvorlage<br />

durch oder <strong>für</strong> den Begünstigten am<br />

oder vor dem Verfalldatum erfolgen.<br />

Artikel 7 Verpflichtung der eröffnenden<br />

Bank<br />

a) Werden die vorgeschriebenen Dokumente<br />

der benannten Bank oder der eröffnenden<br />

Bank vorgelegt und stellen eine konforme<br />

Dokumentenvorlage dar, muss die eröffnende<br />

Bank honorieren, wenn das Akkreditiv<br />

benutzbar ist durch:<br />

i. Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung<br />

oder Akzeptleistung bei der eröffnenden<br />

Bank;<br />

ii. Sichtzahlung bei einer benannten Bank<br />

und diese benannte Bank nicht zahlt;<br />

iii. hinausgeschobene Zahlung bei einer<br />

benannten Bank und diese benannte<br />

Bank keine Verpflichtung zur hinausgeschobenen<br />

Zahlung übernimmt oder,<br />

falls sie eine Verpflichtung zur hinausgeschobenen<br />

Zahlung übernommen<br />

hat, bei Fälligkeit nicht zahlt;<br />

iv. Akzeptleistung bei der benannten Bank<br />

und diese benannte Bank eine auf sie<br />

gezogene Tratte nicht akzeptiert oder,<br />

nachdem sie die Tratte akzeptiert hat,<br />

bei Fälligkeit nicht zahlt;<br />

v. Negoziierung bei einer benannten Bank<br />

und diese benannte Bank nicht negoziiert.<br />

b) Eine eröffnende Bank ist ab dem Zeitpunkt<br />

der Eröffnung des Akkreditivs unwiderruflich<br />

zur Honorierung verpflichtet.<br />

c) Eine eröffnende Bank verpflichtet sich, die<br />

benannte Bank, die eine konforme Dokumentenvorlage<br />

honoriert oder negoziiert<br />

und die Dokumente an die eröffnende Bank<br />

versandt hat, zu remboursieren. Rembours<br />

in Höhe des Betrags der konformen<br />

Dokumentenvorlage unter einem Akkreditiv,<br />

das durch Akzeptleistung oder hinausgeschobene<br />

Zahlung benutzbar ist, ist bei<br />

Fälligkeit zu leisten, unabhängig davon, ob<br />

die benannte Bank vor Fälligkeit gezahlt<br />

oder angekauft hat. Die Verpflichtung der<br />

eröffnenden Bank, die benannte Bank zu<br />

remboursieren, ist unabhängig von der<br />

Verpflichtung der eröffnenden Bank gegenüber<br />

dem Begünstigten.<br />

Artikel 8 Verpflichtung der<br />

bestätigenden Bank<br />

a) Werden die vorgeschriebenen Dokumente<br />

der bestätigenden Bank oder einer anderen<br />

benannten Bank vorgelegt und stellen eine<br />

konforme Dokumentenvorlage dar, muss<br />

die bestätigende Bank:<br />

i. honorieren, wenn das Akkreditiv benutzbar<br />

ist durch<br />

a) Sichtzahlung, hinausgeschobene<br />

Zahlung oder Akzeptleistung bei der<br />

bestätigenden Bank;<br />

b) Sichtzahlung bei einer anderen<br />

benannten Bank und diese benannte<br />

Bank nicht zahlt;<br />

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Art. 9<br />

c) hinausgeschobene Zahlung bei einer<br />

anderen benannten Bank und diese<br />

benannte Bank keine Verpflichtung<br />

zur hinausgeschobenen Zahlung<br />

übernimmt oder, falls sie eine Verpflichtung<br />

zur hinausgeschobenen<br />

Zahlung übernommen hat, bei Fälligkeit<br />

nicht zahlt;<br />

d) Akzeptleistung bei einer anderen<br />

benannten Bank und diese benannte<br />

Bank eine auf sie gezogene Tratte<br />

nicht akzeptiert oder, nachdem sie<br />

die Tratte akzeptiert hat, bei Fälligkeit<br />

nicht zahlt;<br />

e) Negoziierung bei einer anderen<br />

benannten Bank und diese benannte<br />

Bank nicht negoziiert.<br />

ii. ohne Regress negoziieren, wenn das<br />

Akkreditiv durch Negoziierung bei der<br />

bestätigenden Bank benutzbar ist.<br />

b) Eine bestätigende Bank ist ab dem Zeitpunkt<br />

der Hinzufügung ihrer Bestätigung zu<br />

dem Akkreditiv unwiderruflich zur Honorierung<br />

oder Negoziierung verpflichtet.<br />

c) Eine bestätigende Bank verpflichtet sich,<br />

eine andere benannte Bank, die eine<br />

konforme Dokumentenvorlage honoriert<br />

oder negoziiert und die Dokumente an die<br />

bestätigende Bank versandt hat, zu remboursieren.<br />

Rembours in Höhe des Betrags<br />

der konformen Dokumentenvorlage unter<br />

einem Akkreditiv, das durch Akzeptleistung<br />

oder hinausgeschobene Zahlung benutzbar<br />

ist, ist bei Fälligkeit zu leisten, unabhängig<br />

davon, ob die benannte Bank diesen Betrag<br />

vor Fälligkeit gezahlt oder angekauft hat.<br />

Die Verpflichtung einer bestätigenden<br />

Bank, eine andere benannte Bank zu<br />

remboursieren, ist unabhängig von der<br />

Verpflichtung der bestätigenden Bank<br />

gegenüber dem Begünstigten.<br />

d) Wenn eine Bank von der eröffnenden Bank<br />

ermächtigt oder beauftragt ist, ein Akkreditiv<br />

zu bestätigen, hierzu aber nicht bereit<br />

ist, muss sie die eröffnende Bank unverzüglich<br />

davon unterrichten und kann das<br />

Akkreditiv ohne Bestätigung avisieren.<br />

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Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive 260<br />

Artikel 9 Avisierung von Akkreditiven<br />

und Änderungen<br />

a) Ein Akkreditiv und jegliche Änderung kann<br />

dem Begünstigten durch eine avisierende<br />

Bank avisiert werden. Eine avisierende<br />

Bank, die nicht bestätigende Bank ist,<br />

avisiert das Akkreditiv und jegliche Änderungen,<br />

ohne irgendeine Verpflichtung zu<br />

honorieren oder zu negoziieren.<br />

b) Durch die Avisierung des Akkreditivs oder<br />

der Änderung gibt die avisierende Bank zu<br />

erkennen, dass sie sich der augenscheinlichen<br />

Echtheit des Akkreditivs oder der<br />

Änderung vergewissert hat und dass das<br />

Avis die Bedingungen des ihr zugegangenen<br />

Akkreditivs oder der ihr zugegangenen<br />

Änderung genau wieder gibt.<br />

c) Eine avisierende Bank kann sich einer<br />

anderen Bank („zweite avisierende Bank“)<br />

zur Avisierung des Akkreditivs und jeglicher<br />

Änderung an den Begünstigten bedienen.<br />

Durch die Avisierung des Akkreditivs oder<br />

der Änderung gibt die zweite avisierende<br />

Bank zu erkennen, dass sie sich der augenscheinlichen<br />

Echtheit des bei ihr eingegangenen<br />

Avises vergewissert hat und<br />

dass ihr Avis die Bedingungen des ihr<br />

zugegangenen Akkreditivs oder der ihr<br />

zugegangenen Änderungen genau wieder<br />

gibt.<br />

d) Eine Bank, die sich der Dienste einer<br />

avisierenden oder zweiten avisierenden<br />

Bank zur Avisierung eines Akkreditivs<br />

bedient, muss dieselbe Bank zur Avisierung<br />

von jeder Änderung dazu benutzen.<br />

e) Wenn sich eine Bank, die mit der Avisierung<br />

eines Akkreditivs oder einer Änderung<br />

beauftragt ist, entschließt, dies nicht zu<br />

tun, muss sie darüber unverzüglich die Bank<br />

unterrichten, von der sie das Akkreditiv, die<br />

Änderung oder das Avis erhalten hat.<br />

f) Wenn eine Bank mit der Avisierung eines<br />

Akkreditivs oder einer Änderung beauftragt<br />

ist, sich jedoch nicht der augenscheinlichen<br />

Echtheit des Akkreditivs, der Änderung oder<br />

des Avises vergewissern kann, muss sie<br />

unverzüglich die Bank, von der sie den<br />

Auftrag erhalten zu haben scheint, davon<br />

unterrichten. Wenn die avisierende oder<br />

305<br />

II


II<br />

260 Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive Art. 10 – 12<br />

zweite avisierende Bank sich dennoch zur<br />

Avisierung des Akkreditivs oder der Änderung<br />

entschließt, muss sie den Begünstigten<br />

oder die zweite avisierende Bank davon<br />

unterrichten, dass sie sich nicht der augenscheinlichen<br />

Echtheit des Akkreditivs oder<br />

der Änderung oder des Avises vergewissern<br />

konnte.<br />

Artikel 10 Änderungen<br />

a) Soweit Artikel 38 nichts anderes vorsieht,<br />

kann ein Akkreditiv ohne die Zustimmung<br />

der eröffnenden Bank, der möglicherweise<br />

vorhandenen bestätigenden Bank und des<br />

Begünstigten weder geändert noch annulliert<br />

werden.<br />

b) Eine eröffnende Bank ist ab dem Zeitpunkt<br />

der Erstellung einer Änderung unwiderruflich<br />

an die Änderung gebunden. Eine<br />

bestätigende Bank kann ihre Bestätigung<br />

auf eine Änderung erstrecken und ist ab<br />

dem Zeitpunkt ihrer Avisierung der Änderung<br />

unwiderruflich verpflichtet. Eine bestätigende<br />

Bank kann jedoch dem Begünstigten<br />

eine Änderung auch avisieren, ohne<br />

ihre Bestätigung darauf zu erstrecken, und<br />

muss dann die eröffnende Bank unverzüglich<br />

und den Begünstigten in ihrer<br />

Avisierung unterrichten.<br />

c) Die Bedingungen des ursprünglichen<br />

Akkreditivs (oder eines Akkreditivs mit<br />

zuvor angenommenen Änderungen) bleiben<br />

<strong>für</strong> den Begünstigten in Kraft, bis der<br />

Begünstigte seine Annahme der Änderung<br />

der Bank mitteilt, die ihm die Änderung<br />

avisiert hat. Der Begünstigte sollte mitteilen,<br />

ob er eine Änderung annimmt oder<br />

ablehnt. Wenn der Begünstigte diese Mitteilung<br />

unterlässt, gilt die Dokumentenvorlage,<br />

die dem Akkreditiv und jeglicher<br />

noch nicht angenommener Änderung entspricht,<br />

als Mitteilung der Annahme der<br />

Änderung durch den Begünstigten. Ab<br />

diesem Zeitpunkt ist das Akkreditiv geändert.<br />

d) Eine Bank, die eine Änderung avisiert, sollte<br />

die Bank, von der sie die Änderung erhalten<br />

hat, von jeglicher Mitteilung über die<br />

Annahme oder Ablehnung informieren.<br />

e) Eine teilweise Annahme einer Änderung ist<br />

nicht erlaubt und gilt als Mitteilung über die<br />

Ablehnung der Änderung.<br />

f) Eine Bestimmung in einer Änderung des<br />

Inhalts, dass die Änderung wirksam werden<br />

soll, sofern der Begünstigte sie nicht binnen<br />

einer bestimmten Frist ablehnt, wird nicht<br />

beachtet.<br />

Artikel 11 Akkreditive und Änderungen<br />

per Telekommunikation und<br />

Voravis<br />

a) Eine authentisierte Telekommunikation<br />

eines Akkreditivs oder einer Änderung gilt<br />

als das operative Akkreditiv oder als die<br />

operative Änderungsmitteilung; eine darauf<br />

folgende briefliche Bestätigung wird nicht<br />

beachtet.<br />

Wenn eine Telekommunikation den Hinweis<br />

„vollständige Einzelheiten folgen“<br />

(oder Worte ähnlicher Bedeutung) enthält<br />

oder angibt, dass die briefliche Bestätigung<br />

des operativen Akkreditiv oder die operative<br />

Änderungsmitteilung sein soll, dann<br />

wird die Telekommunikation nicht als das<br />

operative Akkreditiv oder die operative<br />

Änderungsmitteilung angesehen. Die eröffnende<br />

Bank muss dann unverzüglich das<br />

operative Akkreditiv oder die operative<br />

Änderungsmitteilung erstellen mit Bedingungen,<br />

die der Telekommunikation nicht<br />

widersprechen.<br />

b) Eine Voranzeige („Voravis“) über die Eröffnung<br />

oder Änderung eines Akkreditivs soll<br />

nur versendet werden, wenn die eröffnende<br />

Bank bereit ist, das operative Akkreditiv<br />

oder die operative Änderungsmitteilung zu<br />

erstellen. Die eröffnende Bank, die ein<br />

Voravis versendet, ist unwiderruflich verpflichtet,<br />

das operative Akkreditiv oder die<br />

operative Änderungsmitteilung unverzüglich,<br />

mit Bedingungen, die dem Voravis<br />

nicht widersprechen, zu erstellen.<br />

Artikel 12 Nominierung<br />

a) Sofern die benannte Bank nicht die bestätigende<br />

Bank ist, begründet die Ermächtigung<br />

zu honorieren oder zu negoziieren,<br />

keine Verpflichtung der benannten Bank zur<br />

Honorierung oder Negoziierung, es sei<br />

306 www.WALHALLA.de


Art. 13 – 14<br />

denn, die benannte Bank hat diese ausdrücklich<br />

übernommen und dies dem<br />

Begünstigten mitgeteilt.<br />

b) Durch die Benennung einer Bank zur<br />

Akzeptierung einer Tratte oder zur Übernahme<br />

einer Verpflichtung zur hinausgeschobenen<br />

Zahlung ermächtigt die eröffnende<br />

Bank diese benannte Bank, ihr<br />

Akzept oder ihre eingegangene Verpflichtung<br />

zur hinausgeschobenen Zahlung im<br />

Voraus zu zahlen oder anzukaufen.<br />

c) Erhalt oder Prüfung und Weiterleitung von<br />

Dokumenten durch eine benannte Bank, die<br />

keine bestätigende Bank ist, verpflichtet die<br />

benannte Bank nicht zur Honorierung oder<br />

Negoziierung, stellt aber auch keine Honorierung<br />

oder Negoziierung dar.<br />

Artikel 13 Bank-zu-Bank Remboursvereinbarungen<br />

a) Wenn ein Akkreditiv bestimmt, dass Rembours<br />

seitens der nominierten Bank („Rembours<br />

beanspruchende Bank“) durch Anforderung<br />

bei einer anderen Partei („Remboursbank“)<br />

erlangt werden soll, muss das<br />

Akkreditiv angeben, ob der Rembours den<br />

ICC-Regeln <strong>für</strong> Bank-zu-Bank Rembourse<br />

unterliegen soll, die zum Zeitpunkt der<br />

Eröffnung des Akkreditivs in Kraft sind.<br />

b) Wenn ein Akkreditiv nicht angibt, dass der<br />

Rembours den ICC-Regeln <strong>für</strong> Bank-zu-<br />

Bank Rembourse unterliegt, gilt Folgendes:<br />

i. Eine eröffnende Bank muss der Remboursbank<br />

eine Remboursermächtigung<br />

erteilen, die mit der Benutzbarkeit des<br />

Akkreditivs in Einklang steht. Die Remboursermächtigung<br />

sollte kein Verfalldatum<br />

tragen.<br />

ii. Von einer Rembours beanspruchenden<br />

Bank soll nicht verlangt werden, der<br />

Remboursbank eine Bestätigung über<br />

die Erfüllung der Akkreditiv-Bedingungen<br />

zu übermitteln.<br />

iii. Eine eröffnende Bank haftet <strong>für</strong> jeglichen<br />

Zinsverlust sowie jegliche Auslagen,<br />

wenn der Rembours von der Remboursbank<br />

nicht auf erstes Anfordern gemäß<br />

den Akkreditiv-Bedingungen geleistet<br />

wird.<br />

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Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive 260<br />

iv. Die Spesen der Remboursbank gehen zu<br />

Lasten der eröffnenden Bank. Wenn<br />

jedoch die Spesen zu Lasten des Begünstigten<br />

gehen, liegt es in der Verantwortung<br />

der eröffnenden Bank, einen<br />

entsprechenden Hinweis in das Akkreditiv<br />

und die Remboursermächtigung<br />

aufzunehmen. Wenn die Spesen der<br />

Remboursbank zu Lasten des Begünstigten<br />

gehen, müssen sie bei Leistungen<br />

des Rembourses von dem an die<br />

Rembours beanspruchende Bank zu<br />

zahlenden Betrag abgezogen werden.<br />

Wenn kein Rembours geleistet wird,<br />

bleibt die eröffnende Bank <strong>für</strong> die Spesen<br />

der Remboursbank haftbar.<br />

c) Eine eröffnende Bank wird von ihren<br />

Verpflichtungen zur Remboursleistung<br />

nicht befreit, wenn die Remboursbank<br />

nicht auf erstes Anfordern Rembours leistet.<br />

Artikel 14 Grundsatz der<br />

Dokumentenprüfung<br />

a) Eine benannte Bank, die gemäß ihrer<br />

Benennung handelt, eine möglicherweise<br />

vorhandene bestätigende Bank und die<br />

eröffnende Bank müssen die Dokumentenvorlage<br />

prüfen, um allein aufgrund der<br />

Dokumente zu entscheiden, ob die Dokumente<br />

ihrer äußeren Aufmachung nach<br />

eine konforme Dokumentenvorlage zu<br />

bilden scheinen.<br />

b) Eine benannte Bank, die gemäß ihrer<br />

Benennung handelt, eine möglicherweise<br />

vorhandene bestätigende Bank und die<br />

eröffnende Bank haben jeweils maximal<br />

fünf Bankarbeitstage nach dem Tag der<br />

Dokumentenvorlage um zu entscheiden, ob<br />

eine Dokumentenvorlage konform ist. Dieser<br />

Zeitraum wird nicht verkürzt oder<br />

anderweitig beeinflusst von einem Verfalldatum<br />

oder letzten Tag <strong>für</strong> die Dokumentenvorlage<br />

an oder nach dem Tag der<br />

tatsächlichen Dokumentenvorlage.<br />

c) Eine Dokumentenvorlage, die ein oder<br />

mehrere Original-Transportdokumente<br />

gemäß Artikeln 19, 20, 21, 22, 23, 24<br />

oder 25 mit einschließt, muss von dem<br />

oder <strong>für</strong> den Begünstigten nicht später als<br />

21 Kalendertage nach dem gemäß diesen<br />

307<br />

II


II<br />

260 Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive Art. 15 – 16<br />

Regeln bestimmten Verladedatum, aber in<br />

jedem Fall nicht später als an dem<br />

Verfalldatum des Akkreditivs vorgelegt<br />

werden.<br />

d) Angaben in einem Dokument, im Zusammenhang<br />

mit dem Akkreditiv, dem Dokument<br />

selbst und dem Standard internationaler<br />

Bankpraxis gelesen, müssen nicht<br />

identisch sein mit Angaben in diesem<br />

Dokument, irgendeinem anderen vorgeschriebenen<br />

Dokument oder dem Akkreditiv,<br />

dürfen damit aber auch nicht im<br />

Widerspruch stehen.<br />

e) In anderen Dokumenten als der Handelsrechnung<br />

kann die Beschreibung der<br />

Waren, Dienstleistungen oder Leistungen,<br />

soweit angegeben, in allgemeinen Begriffen<br />

gehalten sein, die nicht im Widerspruch<br />

zu ihrer Beschreibung im Akkreditiv stehen.<br />

f) Wenn ein Akkreditiv die Vorlage eines<br />

anderen Dokuments als ein Transportdokument,<br />

Versicherungsdokument oder eine<br />

Handelsrechnung verlangt, ohne den Aussteller<br />

des Dokuments oder dessen Inhaltsmerkmale<br />

zu bestimmen, nehmen Banken<br />

das Dokument so an, wie es vorgelegt wird,<br />

wenn sein Inhalt die Funktion des verlangten<br />

Dokuments zu erfüllen scheint und<br />

im übrigen Artikel 14 (d) entspricht.<br />

g) Ein vorgelegtes Dokument, das in dem<br />

Akkreditiv nicht verlangt ist, wird nicht<br />

beachtet und kann dem Einreicher zurückgegeben<br />

werden.<br />

h) Wenn ein Akkreditiv eine Bedingung enthält,<br />

ohne das zum Erfüllungsnachweis<br />

vorzulegende Dokument anzugeben,<br />

betrachten die Banken eine solche Bedingung<br />

als nicht angegeben und werden sie<br />

nicht beachten.<br />

i) Ein Dokument kann vor dem Ausstellungsdatum<br />

des Akkreditivs datiert sein, darf<br />

aber nicht später datiert sein als das Datum<br />

der Dokumentenvorlage.<br />

j) Wenn die Adressen des Begünstigten und<br />

des Auftraggebers in einem vorgeschriebenen<br />

Dokument enthalten sind, müssen sie<br />

nicht den Adressen entsprechen, die im<br />

Akkreditiv und in einem anderen vorgeschriebenen<br />

Dokument angegeben sind,<br />

müssen aber in demselben Land angesiedelt<br />

sein wie die entsprechenden im<br />

Akkreditiv erwähnten Adressen. Kontaktdaten<br />

(Telefax, Telefon, E-Mail und Ähnliches),<br />

die als Teil der Adresse des Begünstigten<br />

und Auftraggebers genannt sind,<br />

werden nicht beachtet. Ist jedoch die<br />

Adresse bzw. Kontaktdaten des Auftraggebers<br />

in einem Transportdokument gemäß<br />

Artikel 19, 20, 21, 22, 23, 24 oder 25 als Teil<br />

der Empfänger- oder „Notify-Address“-<br />

Angaben anzugeben, müssen sie den<br />

Akkreditiv-Bedingungen entsprechen.<br />

k) Der Ablader oder Absender der Waren in<br />

einem Dokument muss nicht der Akkreditiv-<br />

Begünstigte sein.<br />

l) Ein Transportdokument kann von jeder<br />

anderen Person als dem Frachtführer,<br />

Eigentümer, Master oder Charterer ausgestellt<br />

sein, vorausgesetzt, das Transportdokument<br />

erfüllt die Anforderungen<br />

der Artikel 19, 20, 21, 22, 23 oder 24 dieser<br />

Regeln.<br />

Artikel 15 Konforme Dokumentenvorlage<br />

a) Wenn eine eröffnende Bank entscheidet,<br />

dass eine Dokumentenvorlage konform ist,<br />

muss sie honorieren.<br />

b) Wenn eine bestätigende Bank entscheidet,<br />

dass eine Dokumentenvorlage konform ist,<br />

muss sie honorieren oder negoziieren und<br />

die Dokumente an die eröffnende Bank<br />

senden.<br />

c) Wenn eine benannte Bank entscheidet,<br />

dass eine Dokumentenvorlage konform ist,<br />

und honoriert oder negoziiert, muss sie die<br />

Dokumente an die bestätigende Bank oder<br />

die eröffnende Bank senden.<br />

Artikel 16 Unstimmige Dokumente,<br />

Verzicht auf<br />

Geltendmachung der<br />

Unstimmigkeiten und<br />

Benachrichtigung<br />

a) Wenn eine benannte Bank, die gemäß ihrer<br />

Benennung handelt, eine möglicherweise<br />

vorhandene bestätigende Bank oder die<br />

eröffnende Bank entscheidet, dass eine<br />

Dokumentenvorlage nicht konform ist,<br />

308 www.WALHALLA.de


Art. 17<br />

kann sie ablehnen zu honorieren oder zu<br />

negoziieren.<br />

b) Wenn eine eröffnende Bank entscheidet,<br />

dass eine Dokumentenvorlage nicht konform<br />

ist, kann sie sich in eigenem Ermessen<br />

zwecks Verzichts auf Geltendmachung der<br />

Unstimmigkeiten („Verzicht“) an den Auftraggeber<br />

wenden. Dadurch verlängert sich<br />

jedoch nicht der in Artikel 14 (b) erwähnte<br />

Zeitraum.<br />

c) Wenn eine benannte Bank, die gemäß ihrer<br />

Benennung handelt, eine möglicherweise<br />

vorhandene bestätigende Bank oder die<br />

eröffnende Bank sich entscheidet, abzulehnen<br />

zu honorieren oder zu negoziieren,<br />

muss sie dem Einreicher eine einzige<br />

dementsprechende Mitteilung senden.<br />

Diese Mitteilung muss angeben,<br />

i. dass die Bank sich weigert zu honorieren<br />

oder zu negoziieren; und<br />

ii. jede Unstimmigkeit, wegen der sich die<br />

Bank weigert zu honorieren oder zu<br />

negoziieren; und<br />

iii. a) dass die Bank die Dokumente bis zum<br />

Erhalt weiterer Anweisungen vom<br />

Einreicher bei sich hält; oder<br />

b) dass die eröffnende Bank die Dokumente<br />

hält, bis sie einen Verzicht von<br />

dem Auftraggeber erhält und diesen<br />

annimmt oder vor ihrer Verzichtsannahme<br />

weitere Instruktionen von<br />

dem Einreicher erhält; oder<br />

c) dass die Bank die Dokumente zurücksendet;<br />

oder<br />

d) dass die Bank in Überstimmung mit<br />

vorher von dem Einreicher erhaltenen<br />

Weisungen handelt.<br />

d) Die in Artikel 16 (c) verlangte Mitteilung<br />

muss durch Telekommunikation oder,<br />

wenn dies nicht möglich ist, auf anderem<br />

schnellen Weg nicht später als am Ende des<br />

fünften Bankarbeitstags nach dem Tag der<br />

Dokumentenvorlage erfolgen.<br />

e) Eine benannte Bank, die gemäß ihrer<br />

Benennung handelt, eine möglicherweise<br />

vorhandene bestätigende Bank<br />

oder die eröffnende Bank kann,<br />

nachdem sie die Mitteilung gemäß<br />

Artikel 16 (c) (iii) a) oder b) gemacht<br />

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Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive 260<br />

hat, die Dokumente jederzeit dem<br />

Einreicher zurücksenden.<br />

f) Wenn eine eröffnende Bank oder eine<br />

bestätigende Bank nicht gemäß den<br />

Bestimmungen dieses Artikels handelt,<br />

kann sie nicht geltend machen, dass<br />

die Dokumente nicht konform vorliegen.<br />

g) Wenn eine eröffnende Bank sich weigert zu<br />

honorieren oder eine bestätigende Bank<br />

sich weigert zu honorieren oder zu negoziieren<br />

und eine dementsprechende Mitteilung<br />

gemäß diesem Artikel gemacht hat,<br />

dann ist sie berechtigt, Rückzahlung jedes<br />

geleisteten Rembourses zuzüglich Zinsen zu<br />

verlangen.<br />

Artikel 17 Originale und Kopien von<br />

Dokumenten<br />

a) Es ist mindestens ein Original von jedem im<br />

Akkreditiv vorgeschriebenen Dokument<br />

vorzulegen.<br />

b) Eine Bank behandelt jedes Dokument als<br />

Original, das Originalunterschriften, Zeichen,<br />

Stempel oder Aufkleber des Ausstellers<br />

des Dokuments zu tragen scheint, es sei<br />

denn, das Dokument weist aus, kein<br />

Original zu sein.<br />

c) Soweit sich aus einem Dokument nichts<br />

anderes ergibt, akzeptiert eine Bank auch<br />

ein Dokument als Original, wenn es<br />

i. vom Aussteller handschriftlich oder<br />

eigenhändig mit der Maschine geschrieben,<br />

perforiert oder gestempelt zu sein<br />

scheint; oder<br />

ii. auf dem Originalbriefpapier des Ausstellers<br />

erstellt zu sein scheint; oder<br />

iii. angibt, dass es ein Original ist, es sei<br />

denn, diese Angabe scheint sich nicht<br />

auf das vorgelegte Dokument zu beziehen.<br />

d) Wenn ein Akkreditiv die Vorlage von Kopien<br />

von Dokumenten verlangt, ist die Vorlage<br />

entweder von Originalen oder von Kopien<br />

zulässig.<br />

e) Wenn ein Akkreditiv die Vorlage von mehrfachen<br />

Exemplaren von Dokumenten durch<br />

Begriffe wie „doppelt“, „zweifach“ oder<br />

„zwei Exemplare“ verlangt, gilt dies als<br />

309<br />

II


II<br />

260 Einheitl. Richtl. Dokumenten-Akkreditive Art. 17<br />

erfüllt, wenn mindestens ein Original und in<br />

verbleibender Anzahl Kopien vorgelegt<br />

werden, es sei denn, das Dokument gibt<br />

selbst etwas anderes an.<br />

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Inhaltsübersicht<br />

www.WALHALLA.de<br />

INHALTSÜBERSICHT 1 )<br />

A. Allgemeine Regeln und<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Art. 1 Anwendbarkeit der ERI 522<br />

Art. 2 Definition des Inkassos<br />

Art. 3 Beteiligte an einem Inkasso<br />

B. Form und Gliederung von Inkassi<br />

Art. 4 Inkassoauftrag<br />

C. Form der Vorlegung<br />

Art. 5 Vorlegung<br />

Art. 6 Sicht/Akzeptierung<br />

Art. 7 Freigabe von Handelspapieren<br />

Dokumente gegen Akzept (D/A) und<br />

Dokumente gegen Zahlung (D/P)<br />

Art. 8 Erstellung von Dokumenten<br />

D. Haftung und Verantwortlichkeit<br />

Art. 9 Treu und Glauben und angemessene<br />

Sorgfalt<br />

Art. 10 Dokumente und Waren/Dienstleistungen/Leistungen<br />

Art. 11 Haftungsausschluß <strong>für</strong> Handlungen<br />

einer beauftragten Partei<br />

Art. 12 Haftungsausschluß <strong>für</strong> erhaltene<br />

Dokumente<br />

Art. 13 Haftungsausschluß <strong>für</strong> Wirksamkeit<br />

von Dokumenten<br />

Art. 14 Haftungsausschluß <strong>für</strong> Verzögerungen,<br />

Verlust bei Übermittlung und<br />

Übersetzung<br />

Art. 15 Höhere Gewalt<br />

E. Zahlung<br />

Art. 16 Unverzügliche Zahlung<br />

Art. 17 Zahlung in inländischer Währung<br />

Art. 18 Zahlung in ausländischer Währung<br />

Art. 19 Teilzahlungen<br />

Einheitliche Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi<br />

Revision 1995<br />

ICC-Publikation Nr. 522 ED<br />

Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi 262<br />

F. Zinsen, Gebühren und Auslagen<br />

Art. 20 Zinsen<br />

Art. 21 Gebühren und Auslagen<br />

G. Andere Regeln<br />

Art. 22 Akzeptierung<br />

Art. 23 Solawechsel und andere Dokumente<br />

Art. 24 Protest<br />

Art. 25 Notadresse<br />

Art. 26 Benachrichtigungen<br />

1 ) Überschriften dienen als Hinweis auf Sinn und Zweck der Artikel. Damit soll nur Hilfe und Orientierungsmöglichkeit<br />

gegeben werden. Anderes ist daraus nicht abzuleiten. Sie haben keine rechtliche Bedeutung.<br />

311<br />

II


II<br />

262 Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi Art. 1 – 4<br />

A. Allgemeine Regeln und<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Artikel 1 Anwendbarkeit der ERI 522<br />

a Die Einheitlichen Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi,<br />

Revision 1995, ICC-Publikation 522, gelten<br />

<strong>für</strong> alle Inkassi wie in Artikel 2 definiert,<br />

soweit sie in den Text eines „Inkassoauftrags“<br />

gemäß Artikel 4 einbezogen sind<br />

und sind <strong>für</strong> alle Beteiligten bindend, sofern<br />

nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen<br />

getroffen worden sind oder<br />

nicht nationale, staatliche oder örtliche<br />

Gesetze und/oder Verordnungen entgegenstehen,<br />

von denen nicht abgewichen<br />

werden darf.<br />

b Banken sind nicht verpflichtet, ein Inkasso<br />

oder irgendeine Inkassoweisung oder spätere<br />

sich darauf beziehende Weisungen zu<br />

bearbeiten.<br />

c Wenn eine Bank sich aus irgendeinem<br />

Grund entschließt, ein erhaltenes Inkasso<br />

oder sich darauf beziehende Weisungen<br />

nicht zu bearbeiten, muß sie unverzüglich<br />

denjenigen Beteiligten, von dem sie das<br />

Inkasso oder die Weisungen erhalten hat,<br />

durch Telekommunikation oder, wenn dies<br />

nicht möglich ist, auf anderem schnellen<br />

Wege davon unterrichten.<br />

Artikel 2 Definition des Inkassos<br />

Im Sinne dieser Richtlinien bedeuten:<br />

a „Inkasso“ die Bearbeitung von nachstehend<br />

unter Artikel 2(b) definierten Dokumenten<br />

durch Banken in Übereinstimmung<br />

mit erhaltenen Weisungen, um:<br />

i. Zahlung und/oder Akzeptierung zu<br />

erhalten<br />

oder<br />

ii. Dokumente gegen Zahlung und/oder<br />

Akzeptierung auszuhändigen<br />

oder<br />

iii. Dokumente unter anderen Bedingungen<br />

auszuhändigen.<br />

b „Dokumente“ Zahlungspapiere und/oder<br />

Handelspapiere:<br />

i. „Zahlungspapiere“ Wechsel, Solawechsel,<br />

Schecks oder andere ähnliche zum<br />

Erlangen von Zahlungen dienende<br />

Dokumente;<br />

ii. „Handelspapiere“ Rechnungen, Transportdokumente,<br />

Dispositions- oder<br />

andere ähnliche Dokumente sowie<br />

irgendwelche andere Dokumente, die<br />

keine Zahlungspapiere darstellen.<br />

c „Einfaches Inkasso“ das Inkasso von<br />

Zahlungspapieren, die nicht von Handelspapieren<br />

begleitet sind.<br />

d „Dokumentäres Inkasso“ das Inkasso von:<br />

i. Zahlungspapieren, die von Handelspapieren<br />

begleitet sind;<br />

ii. Handelspapieren, die nicht von Zahlungspapieren<br />

begleitet sind.<br />

Artikel 3 Beteiligte an einem Inkasso<br />

a Im Sinne dieser Richtlinien sind die „Beteiligten“:<br />

i. der „Auftraggeber“, das ist derjenige,<br />

der eine Bank mit der Bearbeitung eines<br />

Inkassos betraut;<br />

ii. die „Einreicherbank“, das ist die vom<br />

Auftraggeber mit der Bearbeitung des<br />

Inkassos betraute Bank;<br />

iii. die „Inkassobank“, das ist jede mit der<br />

Durchführung des Inkassos befaßte<br />

Bank mit Ausnahme der Einreicherbank;<br />

iv. die „vorlegende Bank“, das ist diejenige<br />

Inkassobank, die gegenüber dem Bezogenen<br />

die Vorlegung vornimmt.<br />

b Der „Bezogene“ ist derjenige, demgegenüber<br />

in Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag<br />

die Vorlegung zu erfolgen hat.<br />

B. Form und Gliederung von Inkassi<br />

Artikel 4 Inkassoauftrag<br />

a i. Alle zum Inkasso übersandten Dokumente<br />

müssen von einem Inkassoauftrag<br />

begleitet sein, der angibt, daß das<br />

Inkasso den ERI 522 unterliegt und in<br />

dem vollständige und genaue Weisungen<br />

erteilt werden. Banken sind nur<br />

berechtigt, gemäß den in einem solchen<br />

Inkassoauftrag erteilten Weisungen<br />

sowie in Übereinstimmung mit<br />

diesen Richtlinien zu verfahren.<br />

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Art. 5<br />

ii. Banken werden Dokumente nicht auf<br />

darin enthaltene Weisungen prüfen.<br />

iii. Sofern im Inkassoauftrag nicht anderweitig<br />

ermächtigt, werden Banken<br />

Weisungen von einem anderen Beteiligten/einer<br />

anderen Bank als dem<br />

Beteiligten/der Bank, von welchem/<br />

welcher sie das Inkasso erhalten haben,<br />

keine Beachtung schenken.<br />

b Ein Inkassoauftrag sollte die folgenden<br />

Informationen, soweit anwendbar, enthalten:<br />

i. Einzelheiten über die Bank, von der das<br />

Inkasso zuging einschließlich des vollständigen<br />

Namens, Postanschrift,<br />

SWIFT Adresse, Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern<br />

und Referenz.<br />

ii. Einzelheiten über den Auftraggeber<br />

einschließlich des vollständigen<br />

Namens, Postanschrift und gegebenenfalls<br />

Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern.<br />

iii. Einzelheiten über den Bezogenen einschließlich<br />

des vollständigen Namens,<br />

Postanschrift oder der Domizilstelle, bei<br />

der die Vorlegung zu erfolgen hat und<br />

gegebenenfalls Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern.<br />

iv. Einzelheiten über die etwaige vorlegende<br />

Bank einschließlich des vollständigen<br />

Namens, Postanschrift und<br />

gegebenenfalls Telex-, Telefon-, Telefax-Nummern.<br />

v. Einzuziehende(r) Beträge (Betrag) und<br />

Währung(en).<br />

vi. Auflistung der beigefügten Dokumente<br />

und Angabe der Anzahl jedes einzelnen<br />

Dokumentes.<br />

vii. a. Bedingungen, unter denen Zahlung<br />

und/oder Akzeptierung zu erhalten<br />

ist.<br />

b. Bedingungen <strong>für</strong> die Aushändigung<br />

von Dokumenten gegen:<br />

1. Zahlung und/oder Akzeptierung<br />

2. andere Bedingungen.<br />

Der Beteiligte, der den Inkassoauftrag<br />

erstellt, ist verantwortlich da<strong>für</strong>, daß<br />

die Bedingungen <strong>für</strong> die Aushändigung<br />

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Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi 262<br />

von Dokumenten klar und eindeutig<br />

angegeben sind, andernfalls übernehmen<br />

Banken <strong>für</strong> daraus resultierende<br />

Folgen keine Verantwortung.<br />

viii. Einzuziehende Gebühren mit der Angabe,<br />

ob oder ob nicht auf sie verzichtet<br />

werden kann.<br />

ix. Falls zutreffend, einzuziehende Zinsen<br />

mit der Angabe, ob oder ob nicht auf sie<br />

verzichtet werden kann, einschließlich:<br />

a. Zinssatz<br />

b. Berechnungszeitraum<br />

c. Art der anzuwendenden Zinsberechnung<br />

(z. B. das Jahr zu 360 oder<br />

365 Tagen).<br />

x. Art der Zahlung und Form des Zahlungsavises.<br />

xi. Weisungen <strong>für</strong> den Fall von Nichtzahlung,<br />

Nichtakzeptierung und/oder<br />

Nichterfüllung anderer Weisungen.<br />

c i. Inkassoweisungen sollen die vollständige<br />

Anschrift des Bezogenen enthalten<br />

oder die Domizilstelle, bei der die<br />

Vorlage zu erfolgen hat. Wenn die<br />

Anschrift unvollständig oder unrichtig<br />

ist, kann die Inkassobank ohne eigene<br />

Haftung und Verantwortlichkeit versuchen,<br />

die richtige Anschrift festzustellen.<br />

ii. Die Inkassobank ist nicht haftbar oder<br />

verantwortlich <strong>für</strong> Verzögerungen<br />

aufgrund<br />

Adresse.<br />

unvollständiger/unrichtiger<br />

C. Form der Vorlegung<br />

Artikel 5 Vorlegung<br />

a Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet Vorlegung<br />

das Verfahren, mit dem die vorlegende<br />

Bank die Dokumente dem Bezogenen<br />

weisungsgemäß verfügbar macht.<br />

b Der Inkassoauftrag sollte die genaue Frist<br />

angeben, innerhalb derer der Bezogene<br />

Maßnahmen zu ergreifen hat.<br />

Ausdrücke wie „erster“, „prompt“, „unverzüglich“<br />

und ähnliche sollten nicht im<br />

Zusammenhang mit der Vorlegung oder in<br />

bezug auf eine Frist verwendet werden,<br />

innerhalb der die Dokumente aufzunehmen<br />

313<br />

II


II<br />

262 Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi Art. 6 – 9<br />

sind oder der Bezogene anderweitige<br />

Maßnahmen zu ergreifen hat. Wenn solche<br />

Ausdrücke verwendet werden, werden die<br />

Banken sie nicht beachten.<br />

c Dokumente müssen dem Bezogenen in der<br />

Form vorgelegt werden, in der sie empfangen<br />

worden sind. Banken sind jedoch<br />

berechtigt, etwa notwendige Stempelmarken<br />

anzubringen, und zwar, sofern keine<br />

anderen Weisungen erteilt worden sind, auf<br />

Kosten des Beteiligten, von dem ihnen das<br />

Inkasso zugegangen ist, und etwa erforderliche<br />

Indossamente vorzunehmen oder<br />

irgendwelche Stempel oder andere Erkennungszeichen<br />

oder -symbole anzubringen,<br />

die <strong>für</strong> den Inkassovorgang üblich oder<br />

erforderlich sind.<br />

d Um die Weisungen des Auftraggebers<br />

auszuführen, betraut die Einreicherbank<br />

als Inkassobank die vom Auftraggeber<br />

benannte Bank. Mangels einer solchen<br />

Benennung wird die Einreicherbank eine<br />

Bank nach eigener Wahl oder Wahl einer<br />

anderen Bank im Lande der Zahlung oder<br />

Akzeptierung oder in dem Land, in dem<br />

andere Bedingungen zu erfüllen sind,<br />

betrauen.<br />

e Dokumente und Inkassoauftrag können<br />

von der Einreicherbank direkt oder über<br />

eine zwischengeschaltete andere Bank der<br />

Inkassobank übersandt werden.<br />

f Falls die Einreicherbank keine spezielle<br />

vorlegende Bank benennt, kann sich die<br />

Inkassobank einer vorlegenden Bank nach<br />

eigener Wahl bedienen.<br />

Artikel 6 Sicht/Akzeptierung<br />

Bei Sicht zahlbare Dokumente muß die vorlegende<br />

Bank unverzüglich zur Zahlung vorlegen.<br />

Nicht bei Sicht zahlbare Dokumente muß<br />

die vorlegende Bank im Falle verlangter<br />

Akzeptierung unverzüglich zur Akzeptierung<br />

und im Falle verlangter Zahlung nicht<br />

später als am betreffenden Fälligkeitsdatum<br />

zur Zahlung vorlegen.<br />

Artikel 7 Freigabe von Handelspapieren<br />

Dokumente gegen Akzept (D/A) und<br />

Dokumente gegen Zahlung (D/P)<br />

a Inkassi sollten keine erst später fälligen<br />

Wechsel mit Weisungen enthalten, daß die<br />

Handelspapiere gegen Zahlung auszuhändigen<br />

sind.<br />

b Wenn ein Inkasso einen erst später fälligen<br />

Wechsel enthält, sollte im Inkassoauftrag<br />

bestimmt werden, ob die Handelspapiere<br />

dem Bezogenen gegen Akzeptierung (D/A)<br />

oder gegen Zahlung (D/P) freizugeben sind.<br />

Fehlt eine solche Bestimmung, werden<br />

Handelspapiere nur gegen Zahlung freigegeben<br />

und die Inkassobank ist nicht<br />

verantwortlich <strong>für</strong> jegliche Folgen irgendwelcher<br />

Verzögerungen in der Aushändigung<br />

der Dokumente.<br />

c Wenn ein Inkasso einen erst später fälligen<br />

Wechsel enthält und der Inkassoauftrag<br />

angibt, daß Handelspapiere gegen Zahlung<br />

freizugeben sind, werden die Dokumente<br />

nur gegen entsprechende Zahlung freigegeben<br />

und die Inkassobank ist nicht<br />

verantwortlich <strong>für</strong> jegliche Folgen irgendwelcher<br />

Verzögerungen in der Aushändigung<br />

der Dokumente.<br />

Artikel 8 Erstellung von Dokumenten<br />

Hat die Inkassobank oder der Bezogene gemäß<br />

Weisung der Einreicherbank Dokumente zu<br />

erstellen (Wechsel, Solawechsel, Trust<br />

Receipts, Verpflichtungsschreiben oder andere<br />

Dokumente), die nicht dem Inkasso beigefügt<br />

waren, müssen Form und Wortlaut derartiger<br />

Dokumente von der Einreicherbank vorgeschrieben<br />

werden; andernfalls ist die Inkassobank<br />

<strong>für</strong> Form und Wortlaut solcher von ihr<br />

und/oder dem Bezogenen gelieferten Dokumente<br />

nicht haftbar oder verantwortlich.<br />

D. Haftung und Verantwortlichkeit<br />

Artikel 9 Treu und Glauben und<br />

angemessene Sorgfalt<br />

Banken handeln nach Treu und Glauben und<br />

mit angemessener Sorgfalt.<br />

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Art. 10 – 12<br />

Artikel 10 Dokumente und Waren/<br />

Dienstleistungen/<br />

Leistungen<br />

a Waren sollten nicht direkt an die Adresse<br />

einer Bank oder zur Verfügung oder an die<br />

Order einer Bank versandt werden, ohne<br />

daß diese Bank zuvor zugestimmt hat.<br />

Wenn der Bank dennoch ohne ihre vorherige<br />

Zustimmung Waren direkt an ihre<br />

Adresse oder zu ihrer Verfügung oder an<br />

ihre Order zwecks Freigabe an einen<br />

Bezogenen gegen Zahlung, Akzeptierung<br />

oder unter anderen Bedingungen zugesandt<br />

werden, ist diese Bank nicht zur<br />

Entgegennahme der Waren verpflichtet, <strong>für</strong><br />

welche Gefahr und Verantwortlichkeit beim<br />

Absender verbleiben.<br />

b Banken sind nicht verpflichtet, irgendwelche<br />

Maßnahmen hinsichtlich der Waren zu<br />

ergreifen, auf die sich das dokumentäre<br />

Inkasso bezieht, einschließlich ihrer Einlagerung<br />

und Versicherung, selbst wenn<br />

spezielle Weisungen, dies zu tun, erteilt<br />

wurden. Banken werden derartige Maßnahmen<br />

nur ergreifen, wenn und in dem<br />

Ausmaß, in dem sie dazu im Einzelfall bereit<br />

sind. Ungeachtet der Bestimmungen des<br />

Artikels 1(c) findet diese Regelung auch bei<br />

Fehlen einer diesbezüglichen Benachrichtigung<br />

durch die Inkassobank Anwendung.<br />

c Falls Banken dennoch, ob beauftragt oder<br />

nicht, Maßnahmen zum Schutze der Waren<br />

ergreifen, übernehmen sie keine Haftung<br />

oder Verantwortlichkeit <strong>für</strong> Schicksal und/<br />

oder Zustand der Waren und/oder irgendwelche<br />

Handlungen und/oder Unterlassungen<br />

Dritter, die mit der Verwahrung und/<br />

oder dem Schutz der Waren betraut<br />

wurden. Die Inkassobank muß jedoch<br />

diejenige Bank, von der ihr der Inkassoauftrag<br />

zuging, unverzüglich über alle<br />

ergriffenen Maßnahmen benachrichtigen.<br />

d Alle Gebühren und/oder Auslagen, die den<br />

Banken im Zusammenhang mit irgendeiner<br />

Maßnahme zum Schutze der Ware entstanden<br />

sind, gehen zu Lasten des Beteiligten,<br />

von dem sie das Inkasso erhalten<br />

haben.<br />

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Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi 262<br />

e i. Wenn die Waren, ungeachtet der<br />

Bestimmungen des Artikels 10(a), zur<br />

Verfügung der Inkassobank oder an<br />

deren Order gesandt werden und der<br />

Bezogene das Inkasso durch Zahlung,<br />

Akzeptierung oder andere Bedingungen<br />

honoriert hat und die Inkassobank<br />

die Freigabe der Ware veranlaßt, gilt<br />

die Inkassobank als von der Einreicherbank<br />

hierzu ermächtigt.<br />

ii. Wenn eine Inkassobank auf Weisungen<br />

der Einreicherbank oder nach den<br />

vorstehenden Bedingungen von<br />

Artikel 10(e)i die Freigabe der Waren<br />

veranlaßt, muß die Einreicherbank<br />

diese Inkassobank <strong>für</strong> alle entstandenen<br />

Schäden und Auslagen entschädigen.<br />

Artikel 11 Haftungsausschluß <strong>für</strong><br />

Handlungen einer<br />

beauftragten Partei<br />

a Bedienen sich Banken einer oder mehrerer<br />

anderer Banken, um die Weisungen des<br />

Auftraggebers auszuführen, tun sie dies <strong>für</strong><br />

Rechnung und Gefahr dieses Auftraggebers.<br />

b Die Banken übernehmen keine Haftung<br />

oder Verantwortung, wenn die von ihnen<br />

übermittelten Weisungen nicht ausgeführt<br />

werden sollten, auch wenn sie selbst die<br />

Auswahl dieser anderen Bank(en) getroffen<br />

haben.<br />

c Ein Beteiligter, der einen anderen Beteiligten<br />

beauftragt, Leistungen zu erbringen,<br />

muß alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten<br />

übernehmen, die auf ausländischen<br />

Gesetzen und Gebräuchen beruhen,<br />

und er muß den beauftragten Beteiligten <strong>für</strong><br />

alle hieraus resultierenden Folgen schadlos<br />

halten.<br />

Artikel 12 Haftungsausschluß <strong>für</strong><br />

erhaltene Dokumente<br />

a Die Banken müssen prüfen, ob die<br />

erhaltenen Dokumente den im Inkassoauftrag<br />

aufgelisteten Dokumenten zu<br />

entsprechen scheinen und vom Fehlen<br />

irgendwelcher Dokumente, oder, wenn<br />

andere als die aufgelisteten festgestellt<br />

315<br />

II


II<br />

262 Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi Art. 13 – 18<br />

wurden, denjenigen Beteiligten, von dem<br />

ihnen der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich<br />

durch Telekommunikation oder,<br />

wenn dies nicht möglich ist, auf anderem<br />

schnellen Wege benachrichtigen.<br />

Banken haben in dieser Hinsicht keine<br />

weitere Verpflichtung.<br />

b Wenn die Dokumente nicht aufgelistet zu<br />

sein scheinen, kann die Einreicherbank<br />

nicht Art und Anzahl der von der Inkassobank<br />

erhaltenen Dokumente bestreiten.<br />

c Unter Berücksichtigung der Artikel 5(c) und<br />

12(a) und 12(b) werden Banken Dokumente<br />

wie erhalten, ohne weitere Prüfung vorlegen.<br />

Artikel 13 Haftungsausschluß <strong>für</strong><br />

Wirksamkeit von<br />

Dokumenten<br />

Die Banken übernehmen keine Haftung oder<br />

Verantwortung <strong>für</strong> Form, Vollständigkeit,<br />

Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder<br />

Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder<br />

<strong>für</strong> die allgemeinen und/oder besonderen<br />

Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben<br />

oder denselben hinzugefügt sind. Sie<br />

übernehmen auch keine Haftung oder Verantwortung<br />

<strong>für</strong> Bezeichnung, Menge,<br />

Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung,<br />

Lieferung, Wert oder Vorhandensein<br />

der durch Dokumente ausgewiesenen<br />

Waren, oder <strong>für</strong> Treu und Glauben oder<br />

Handlungen und/oder Unterlassungen sowie<br />

<strong>für</strong> Zahlungsfähigkeit, Leistungsvermögen<br />

oder Ruf der Absender, Frachtführer, Spediteure,<br />

Empfänger oder Versicherer der Waren<br />

oder irgendwelcher anderer Personen.<br />

Artikel 14 Haftungsausschluß <strong>für</strong><br />

Verzögerungen, Verlust bei<br />

Übermittlung und<br />

Übersetzung<br />

a Die Banken übernehmen keine Haftung<br />

oder Verantwortung <strong>für</strong> die Folgen von<br />

Verzögerungen und/oder Verlusten bei<br />

Übermittlung von Nachrichten, Briefen<br />

oder Dokumenten, sowie <strong>für</strong> Verzögerung,<br />

Verstümmelung oder sonstige Irrtümer, die<br />

aus der Übermittlung einer Telekommunikation<br />

resultieren oder <strong>für</strong> Irrtümer bei der<br />

Übersetzung und/oder Auslegung von technischen<br />

Ausdrücken.<br />

b Banken sind nicht haftbar oder verantwortlich<br />

<strong>für</strong> Verzögerungen, die aus der Notwendigkeit<br />

der Klärung erhaltener Weisungen<br />

resultieren.<br />

Artikel 15 Höhere Gewalt<br />

Die Banken übernehmen keine Haftung oder<br />

Verantwortung <strong>für</strong> die Folgen der Unterbrechung<br />

ihrer Geschäftstätigkeit durch Fälle<br />

höherer Gewalt, Unruhen, Aufruhr, Aufstand,<br />

Kriege oder irgendwelche anderen Ursachen,<br />

die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, sowie<br />

durch Streiks oder Aussperrungen.<br />

E. Zahlung<br />

Artikel 16 Unverzügliche Zahlung<br />

a Eingezogene Beträge (gegebenenfalls<br />

abzüglich Gebühren und/oder Aufwendungen<br />

und/oder Auslagen) müssen in Übereinstimmung<br />

mit dem Inkassoauftrag unverzüglich<br />

dem Beteiligten zur Verfügung<br />

gestellt werden, von dem der Inkassoauftrag<br />

zuging.<br />

b Ungeachtet der Bestimmungen des<br />

Artikels 1(c) wird die Inkassobank, sofern<br />

sie keiner anderweitigen Vereinbarung<br />

zugestimmt hat, Zahlung des eingezogenen<br />

Betrages nur zugunsten der Einreicherbank<br />

vornehmen.<br />

Artikel 17 Zahlung in inländischer<br />

Währung<br />

Dokumente, die in der Währung des Zahlungslandes<br />

(inländische Währung) zahlbar sind,<br />

darf die vorlegende Bank, sofern im Inkassoauftrag<br />

keine anderen Weisungen erteilt<br />

worden sind, dem Bezogenen nur dann<br />

gegen Zahlung in inländischer Währung freigeben,<br />

wenn diese Währung gemäß der im<br />

Inkassoauftrag vorgeschriebenen Art sofort<br />

verfügbar ist.<br />

Artikel 18 Zahlung in ausländischer<br />

Währung<br />

Dokumente, die in einer anderen Währung als<br />

der des Zahlungslandes (ausländische Währung)<br />

zahlbar sind, darf die vorlegende Bank,<br />

sofern im Inkassoauftrag keine anderen Wei-<br />

316 www.WALHALLA.de


Art. 19 – 21<br />

sungen erteilt worden sind, dem Bezogenen<br />

nur dann gegen Zahlung in der betreffenden<br />

ausländischen Währung freigeben, wenn diese<br />

ausländische Währung gemäß der im Inkassoauftrag<br />

erteilten Weisungen sofort verfügbar<br />

ist.<br />

Artikel 19 Teilzahlungen<br />

a Bei einfachen Inkassi können Teilzahlungen<br />

angenommen werden, wenn und soweit<br />

Teilzahlungen nach dem am Zahlungsort<br />

geltenden Recht gestattet sind. Die Zahlungspapiere<br />

werden dem Bezogenen erst<br />

nach Erhalt der vollen Zahlung freigegeben.<br />

b Bei dokumentären Inkassi werden Teilzahlungen<br />

nur angenommen, wenn der Inkassoauftrag<br />

eine ausdrückliche Ermächtigung<br />

hierzu enthält. Jedoch wird die vorlegende<br />

Bank, sofern keine anderen Weisungen<br />

erteilt worden sind, die Dokumente dem<br />

Bezogenen erst nach Erhalt der vollen<br />

Zahlung freigeben, und die vorlegende<br />

Bank ist nicht verantwortlich <strong>für</strong> Folgen<br />

von Verzögerungen in der Aushändigung<br />

von Dokumenten.<br />

c In allen Fällen werden Teilzahlungen nur<br />

entsprechend den jeweils anwendbaren<br />

Bestimmungen der Artikel 17 oder 18<br />

angenommen.<br />

Angenommene Teilzahlungen werden<br />

gemäß den Bestimmungen des Artikels 16<br />

behandelt.<br />

F. Zinsen, Gebühren und Auslagen<br />

Artikel 20 Zinsen<br />

a Wenn der Inkassoauftrag angibt, daß<br />

Zinsen einzuziehen sind und der Bezogene<br />

deren Bezahlung verweigert, kann die<br />

vorlegende Bank das (die) Dokument(e) je<br />

nach Lage des Falles gegen Zahlung oder<br />

Akzeptierung oder unter anderen Bedingungen<br />

ohne Einzug solcher Zinsen aushändigen,<br />

sofern nicht Artikel 20(c) Anwendung<br />

findet.<br />

b In Fällen, in denen solche Zinsen eingezogen<br />

werden sollen, muß der Inkassoauftrag<br />

den Zinssatz, den Berechnungszeitraum<br />

und die Art der Zinsberechnung<br />

angeben.<br />

www.WALHALLA.de<br />

Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi 262<br />

c In Fällen, in denen der Inkassoauftrag<br />

ausdrücklich vorschreibt, daß auf die Zinsen<br />

nicht verzichtet werden darf und der<br />

Bezogene sich weigert, solche Zinsen zu<br />

zahlen, wird die vorlegende Bank die<br />

Dokumente nicht aushändigen und keine<br />

Verantwortung <strong>für</strong> Folgen von Verzögerungen<br />

in der Aushändigung der Dokumente<br />

tragen. Wenn die Zahlung von Zinsen<br />

verweigert wurde, muß die vorlegende<br />

Bank unverzüglich die Bank, von der der<br />

Inkassoauftrag zuging, durch Telekommunikation<br />

oder, wenn dies nicht möglich<br />

ist, auf anderem schnellen Wege unterrichten.<br />

Artikel 21 Gebühren und Auslagen<br />

a Wenn der Inkassoauftrag angibt, daß<br />

Inkassogebühren und/oder Auslagen zu<br />

Lasten des Bezogenen gehen und der<br />

Bezogene deren Zahlung verweigert, kann<br />

die vorlegende Bank das (die) Dokument(e)<br />

je nach Lage des Falles gegen Zahlung oder<br />

Akzeptierung oder unter anderen Bedingungen<br />

ohne Einzug der Inkassogebühren<br />

und/oder Auslagen aushändigen, sofern<br />

nicht Artikel 21(b) Anwendung findet.<br />

Wird so auf Inkassogebühren und/oder<br />

Auslagen verzichtet, gehen diese zu Lasten<br />

des Beteiligten, von dem das Inkasso zuging<br />

und dürfen vom Erlös abgezogen werden.<br />

b In Fällen, in denen der Inkassoauftrag<br />

ausdrücklich vorschreibt, daß auf die<br />

Gebühren und/oder Auslagen nicht verzichtet<br />

werden darf und der Bezogene sich<br />

weigert, solche Gebühren und/oder Auslagen<br />

zu zahlen, wird die vorlegende Bank<br />

die Dokumente nicht aushändigen und<br />

keine Verantwortung <strong>für</strong> Folgen von Verzögerungen<br />

in der Aushändigung der<br />

Dokumente tragen. Wenn die Zahlung von<br />

Gebühren und/oder Auslagen verweigert<br />

worden ist, muß die vorlegende Bank<br />

unverzüglich die Bank, von der der Inkassoauftrag<br />

zuging, durch Telekommunikation<br />

oder, wenn dies nicht möglich ist, auf<br />

anderem schnellen Wege unterrichten.<br />

c Sind gemäß den ausdrücklichen Bedingungen<br />

des Inkassoauftrags oder nach diesen<br />

Richtlinien Aufwendungen und/oder Aus-<br />

317<br />

II


II<br />

262 Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi Art. 22 – 26<br />

lagen und/oder Inkassogebühren vom Auftraggeber<br />

zu tragen, ist (sind) die Inkassobank(en)<br />

berechtigt, sich <strong>für</strong> ihre Aufwendungen,<br />

Auslagen und Gebühren sofort bei<br />

der Bank zu erholen, von der ihr (ihnen) der<br />

Inkassoauftrag zuging; die Einreicherbank<br />

ist berechtigt, sich <strong>für</strong> solche von ihr<br />

geleisteten Zahlungen sowie <strong>für</strong> eigene<br />

Aufwendungen, Auslagen und Gebühren<br />

unabhängig vom Ergebnis des Inkassos<br />

sofort beim Auftraggeber zu erholen.<br />

d Banken behalten sich das Recht vor, von<br />

dem Beteiligten, von dem ihnen der<br />

Inkassoauftrag zuging, Zahlung von<br />

Gebühren und/oder Auslagen im voraus<br />

zu verlangen, um Kosten abzudecken, die<br />

im Zusammenhang mit der Ausführung von<br />

Weisungen entstehen; sie behalten sich das<br />

Recht vor, solche Weisungen bis zum Erhalt<br />

dieser Zahlung nicht auszuführen.<br />

G. Andere Regeln<br />

Artikel 22 Akzeptierung<br />

Die vorlegende Bank ist da<strong>für</strong> verantwortlich,<br />

darauf zu achten, daß die Form der Akzeptierung<br />

eines Wechsels vollständig und richtig<br />

erscheint, jedoch ist sie <strong>für</strong> die Echtheit von<br />

Unterschriften oder <strong>für</strong> die Zeichnungsberechtigung<br />

irgendeines Unterzeichners des Akzeptes<br />

nicht verantwortlich.<br />

Artikel 23 Solawechsel und andere<br />

Dokumente<br />

Die vorlegende Bank ist <strong>für</strong> die Echtheit von<br />

Unterschriften oder <strong>für</strong> die Zeichnungsberechtigung<br />

irgendeines Unterzeichners eines Solawechsels,<br />

einer Quittung oder anderer Dokumente<br />

nicht verantwortlich.<br />

Artikel 24 Protest<br />

Der Inkassoauftrag sollte spezielle Weisungen<br />

hinsichtlich des Protests (oder eines entsprechenden<br />

rechtlichen Verfahrens) im Falle der<br />

Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung enthalten.<br />

Bei Fehlen solcher speziellen Weisungen sind<br />

die mit dem Inkasso befaßten Banken nicht<br />

verpflichtet, die Dokumente wegen Nichtzahlung<br />

oder Nichtakzeptierung protestieren<br />

(oder einem entsprechenden rechtlichen Verfahren<br />

unterwerfen) zu lassen.<br />

Alle Gebühren und/oder Auslagen, die den<br />

Banken im Zusammenhang mit einem solchen<br />

Protest oder entsprechenden rechtlichen Verfahren<br />

entstehen, gehen zu Lasten des Beteiligten,<br />

von dem ihnen der Inkassoauftrag<br />

zuging.<br />

Artikel 25 Notadresse<br />

Wenn der Auftraggeber einen Vertreter<br />

bestellt, der als Notadresse bei Nichtzahlung<br />

und/oder Nichtakzeptierung tätig werden soll,<br />

dann sollte der Inkassoauftrag die Befugnisse<br />

einer solchen Notadresse klar und vollständig<br />

angeben. Bei Fehlen einer solchen Angabe<br />

nehmen die Banken keinerlei Weisungen der<br />

Notadresse entgegen.<br />

Artikel 26 Benachrichtigungen<br />

Inkassobanken sind gehalten, Benachrichtigungen<br />

nach folgenden Regeln vorzunehmen:<br />

a Form der Benachrichtigungen<br />

Sämtliche Meldungen oder Nachrichten<br />

seitens der Inkassobank an diejenige<br />

Bank, von der ihr der Inkassoauftrag<br />

zuging, müssen geeignete Einzelheiten<br />

enthalten, und zwar in jedem Fall auch die<br />

Referenznummer des Inkassoauftrags der<br />

letzteren Bank.<br />

b Art der Benachrichtigung<br />

Die Einreicherbank ist verantwortlich da<strong>für</strong>,<br />

daß der Inkassobank Weisungen über die<br />

Art der Übermittlung der in denAbsätzen (c)<br />

i, (c)ii und (c)iii dieses Artikels beschriebenen<br />

Benachrichtigungen erteilt werden. Bei<br />

Fehlen solcher Weisungen wird der Inkassobank<br />

die Benachrichtigung nach eigener<br />

Wahl auf Kosten der Bank, von der ihr der<br />

Inkassoauftrag zuging, vornehmen.<br />

c i. BEZAHLTMELDUNG<br />

Die Inkassobank muß derjenigen Bank,<br />

von der ihr der Inkassoauftrag zuging,<br />

unverzüglich eine Bezahltmeldung<br />

zusenden mit detaillierter Angabe des<br />

eingezogenen Betrags oder der eingezogenen<br />

Beträge, der gegebenenfalls<br />

abgezogenen Gebühren und/oder Aufwendungen<br />

und/oder Auslagen sowie<br />

318 www.WALHALLA.de


Art. 26<br />

der Art der Verfügbarstellung des<br />

Erlöses.<br />

ii. AKZEPTMELDUNG<br />

Die Inkassobank muß derjenigen Bank,<br />

von der ihr der Inkassoauftrag zuging,<br />

unverzüglich eine Akzeptmeldung<br />

zusenden.<br />

iii. MELDUNG ÜBER NICHTZAHLUNG<br />

UND/ODER NICHTAKZEPTIERUNG<br />

Die vorlegende Bank sollte versuchen,<br />

die Gründe einer solchen Nichtzahlung<br />

und/oder Nichtakzeptierung festzustellen,<br />

und diejenige Bank unverzüglich<br />

entsprechend benachrichtigen, von der<br />

ihr der Inkassoauftrag zuging.<br />

Die vorlegende Bank muß derjenigen<br />

Bank, von der ihr der Inkassoauftrag<br />

zuging, unverzüglich eine Meldung<br />

über Nichtzahlung und/oder Nichtakzeptierung<br />

zusenden.<br />

Bei Erhalt einer solchen Benachrichtung<br />

muß die Einreicherbank geeignete<br />

Weisungen hinsichtlich der weiteren<br />

Behandlung der Dokumente erteilen.<br />

Falls die vorlegende Bank solche Weisungen<br />

nicht innerhalb von 60 Tagen<br />

nach ihrer Meldung über Nichtzahlung<br />

und/oder Nichtakzeptierung erhält,<br />

können die Dokumente ohne eine<br />

weitere Verantwortlichkeit seitens der<br />

vorlegenden Bank derjenigen Bank<br />

zurückgesandt werden, von der ihr der<br />

Inkassoauftrag zuging.<br />

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Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi 262<br />

319<br />

II


II<br />

262 Richtlinien <strong>für</strong> Inkassi Art. 26<br />

320 www.WALHALLA.de


III Geschäftsbedingungen<br />

www.WALHALLA.de<br />

Inhaltsübersicht<br />

310 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken............................ 322<br />

330 Bedingungen <strong>für</strong> Anderkonten und Anderdepots von Notaren............. 334<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr (Banken) ..................... 336<br />

341 Bedingungen <strong>für</strong> den Scheckverkehr (Banken). ............................ 346<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard..................................... 347<br />

345 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Kreditbanken)......................... 360<br />

346 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Sparkassen) ........................... 361 III<br />

321


III<br />

310 AGB Banken Inhaltsübersicht<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

der privaten Banken<br />

Inhaltsübersicht<br />

Grundregeln <strong>für</strong> die Beziehung zwischen<br />

Kunde und Bank<br />

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser<br />

Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen<br />

<strong>für</strong> einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

3. Haftung der Bank; Mitverschulden des<br />

Kunden<br />

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des<br />

Kunden<br />

5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod<br />

des Kunden<br />

6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand<br />

bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen<br />

Kunden<br />

Kontoführung<br />

7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten<br />

(Konten in laufender Rechnung)<br />

8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der<br />

Bank<br />

9. Einzugsaufträge<br />

10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken<br />

bei Fremdwährungskonten<br />

Mitwirkungspflichten des Kunden<br />

11. Mitwirkungspflichten des Kunden<br />

Kosten der Bankdienstleistungen<br />

12. Zinsen, Entgelte und Auslagen<br />

Sicherheiten <strong>für</strong> die Ansprüche der<br />

Bank gegen den Kunden<br />

13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten<br />

14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten<br />

der Bank<br />

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren<br />

und diskontierten Wechseln<br />

16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs<br />

und Freigabeverpflichtung<br />

17. Verwertung von Sicherheiten<br />

Fassung: Oktober 2009<br />

Kündigung<br />

18. Kündigungsrechte des Kunden<br />

19. Kündigungsrechte der Bank<br />

Schutz der Einlagen<br />

20. Einlagensicherungsfonds<br />

Ombudsmannverfahren<br />

21. Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

322 www.WALHALLA.de


Grundregeln<br />

<strong>für</strong> die Beziehung zwischen Kunde<br />

und Bank<br />

1. Geltungsbereich und Änderungen<br />

dieser Geschäftsbedingungen und der<br />

Sonderbedingungen <strong>für</strong> einzelne<br />

Geschäftsbeziehungen<br />

(1) Geltungsbereich<br />

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten<br />

<strong>für</strong> die gesamte Geschäftsverbindung zwischen<br />

dem Kunden und den inländischen<br />

Geschäftsstellen der Bank (im folgenden Bank<br />

genannt). Daneben gelten <strong>für</strong> einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

(zum Beispiel <strong>für</strong> das<br />

Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr<br />

und <strong>für</strong> den Sparverkehr) Sonderbedingungen,<br />

die Abweichungen oder Ergänzungen zu<br />

diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung<br />

oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem<br />

Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch<br />

Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen,<br />

sichert das Pfandrecht der<br />

Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen)<br />

auch die Ansprüche dieser ausländischen<br />

Geschäftsstellen.<br />

(2) Änderungen<br />

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen<br />

und der Sonderbedingungen werden dem<br />

Kunden spätestens zwei Monate vor dem<br />

vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />

in Textform angeboten. Hat der Kunde<br />

mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung<br />

einen elektronischen Kommunikationsweg<br />

vereinbart (zum Beispiel das Online-<br />

Banking), können die Änderungen auch auf<br />

diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung<br />

des Kunden gilt als erteilt, wenn er<br />

seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung<br />

wird ihn die Bank in ihrem<br />

Angebot besonders hinweisen.<br />

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen<br />

zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel<br />

Überweisungsbedingungen) angeboten, kann<br />

er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

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AGB Banken 310<br />

der Änderungen auch fristlos und kostenfrei<br />

kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird<br />

ihn die Bank in ihrem Angebot besonders<br />

hinweisen.<br />

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

(1) Bankgeheimnis<br />

Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle<br />

kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen<br />

verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt<br />

(Bankgeheimnis). Informationen über den<br />

Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn<br />

gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder<br />

der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur<br />

Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.<br />

(2) Bankauskunft<br />

Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene<br />

Feststellungen und Bemerkungen über die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine<br />

Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit;<br />

betragsmäßige Angaben über Kontostände,<br />

Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank<br />

anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben<br />

über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen<br />

werden nicht gemacht.<br />

(3) Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erteilung einer<br />

Bankauskunft<br />

Die Bank ist befugt, über juristische Personen<br />

und im Handelsregister eingetragene Kaufleute<br />

Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die<br />

Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht.<br />

Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte,<br />

wenn ihr eine anders lautende Weisung des<br />

Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere<br />

Personen, insbesondere über Privatkunden<br />

und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann,<br />

wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich<br />

zugestimmt haben. Eine Bankauskunft<br />

wird nur erteilt, wenn der Anfragende<br />

ein berechtigtes Interesse an der gewünschten<br />

Auskunft glaubhaft dargelegt hat und<br />

kein Grund zu der Annahme besteht, dass<br />

schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung<br />

entgegenstehen.<br />

(4) Empfänger von Bankauskünften<br />

Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen<br />

Kunden sowie anderen Kreditinstituten <strong>für</strong><br />

deren Zwecke oder die ihrer Kunden.<br />

323<br />

III


III<br />

310 AGB Banken<br />

3. Haftung der Bank; Mitverschulden des<br />

Kunden<br />

(1) Haftungsgrundsätze<br />

Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

<strong>für</strong> jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter<br />

und der Personen, die sie zur Erfüllung<br />

ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit<br />

die Sonderbedingungen <strong>für</strong> einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

oder sonstige Vereinbarungen<br />

etwas Abweichendes regeln, gehen<br />

diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch<br />

ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel<br />

durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen<br />

aufgeführten Mitwirkungspflichten)<br />

zu der Entstehung eines Schadens<br />

beigetragen, bestimmt sich nach den<br />

Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem<br />

Umfang Bank und Kunde den Schaden<br />

zu tragen haben.<br />

(2) Weitergeleitete Aufträge<br />

Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise<br />

in der Form ausgeführt wird, dass<br />

die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung<br />

betraut, erfüllt die Bank den Auftrag<br />

dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an<br />

den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag).<br />

Dies betrifft zum Beispiel die Einholung<br />

von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten<br />

oder die Verwahrung und Verwaltung<br />

von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen<br />

beschränkt sich die Haftung der Bank auf<br />

die sorgfältige Auswahl und Unterweisung<br />

des Dritten.<br />

(3) Störung des Betriebs<br />

Die Bank haftet nicht <strong>für</strong> Schäden, die durch<br />

höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse<br />

oder durch sonstige von ihr nicht<br />

zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel<br />

Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen<br />

von hoher Hand im In- oder Ausland)<br />

eintreten.<br />

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis<br />

des Kunden<br />

Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank<br />

nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten<br />

oder rechtskräftig festgestellt sind.<br />

5. Verfügungsberechtigung nach dem<br />

Tod des Kunden<br />

Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur<br />

Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung<br />

eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

oder weiterer hier<strong>für</strong><br />

notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige<br />

Urkunden sind auf Verlangen der<br />

Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen.<br />

Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins<br />

oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift der<br />

letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />

vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen,<br />

der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker<br />

bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,<br />

ihn verfügen lassen und insbesondere<br />

mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies<br />

gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass<br />

der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung<br />

oder wegen Nichtigkeit des Testaments)<br />

nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr<br />

dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden<br />

ist.<br />

6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand<br />

bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen<br />

Kunden<br />

(1) Geltung deutschen Rechts<br />

Für die Geschäftsverbindung zwischen dem<br />

Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.<br />

(2) Gerichtsstand <strong>für</strong> Inlandskunden<br />

Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige<br />

Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines<br />

Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die<br />

Bank diesen Kunden an dem <strong>für</strong> die kontoführende<br />

Stelle zuständigen Gericht oder bei<br />

einem anderen zuständigen Gericht verklagen;<br />

dasselbe gilt <strong>für</strong> eine juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts und <strong>für</strong> öffentlichrechtliche<br />

Sondervermögen. Die Bank selbst<br />

kann von diesen Kunden nur an dem <strong>für</strong> die<br />

kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt<br />

werden.<br />

(3) Gerichtsstand <strong>für</strong> Auslandskunden<br />

Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch <strong>für</strong><br />

Kunden, die im Ausland eine vergleichbare<br />

324 www.WALHALLA.de


gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie <strong>für</strong> ausländische<br />

Institutionen, die mit inländischen<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen<br />

Sondervermögen vergleichbar sind.<br />

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Kontoführung<br />

7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten<br />

(Konten in laufender Rechnung)<br />

(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse<br />

Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto,<br />

sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,<br />

jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen<br />

Rechnungsabschluss; dabei werden die in<br />

diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen<br />

Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte<br />

der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf<br />

den Saldo, der sich aus der Verrechnung<br />

ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen<br />

oder nach der mit dem Kunden<br />

anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen<br />

berechnen.<br />

(2) Frist <strong>für</strong> Einwendungen; Genehmigung<br />

durch Schweigen<br />

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

eines Rechnungsabschlusses<br />

hat der Kunde spätestens vor Ablauf von<br />

sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben;<br />

macht er seine Einwendungen in Textform<br />

geltend, genügt die Absendung innerhalb<br />

der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen<br />

rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.<br />

Auf diese Folge wird die Bank bei<br />

Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders<br />

hinweisen. Der Kunde kann auch nach<br />

Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses<br />

verlangen, muss dann aber beweisen,<br />

dass zu Unrecht sein Konto belastet<br />

oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht<br />

erteilt wurde.<br />

8. Storno- und Berichtigungsbuchungen<br />

der Bank<br />

(1) Vor Rechnungsabschluss<br />

Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten<br />

(zum Beispiel wegen einer falschen<br />

Kontonummer) darf die Bank bis zum näch-<br />

AGB Banken 310<br />

sten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung<br />

rückgängig machen, soweit ihr<br />

ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden<br />

zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in<br />

diesem Fall gegen die Belastungsbuchung<br />

nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift<br />

bereits verfügt hat.<br />

(2) Nach Rechnungsabschluss<br />

Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst<br />

nach einem Rechnungsabschluss fest und<br />

steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen<br />

den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres<br />

Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung).<br />

Erhebt der Kunde gegen die<br />

Berichtigungsbuchung Einwendungen, so<br />

wird die Bank den Betrag dem Konto wieder<br />

gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch<br />

gesondert geltend machen.<br />

(3) Information des Kunden; Zinsberechnung<br />

Über Storno- und Berichtigungsbuchungen<br />

wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten.<br />

Die Buchungen nimmt die Bank<br />

hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend<br />

zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte<br />

Buchung durchgeführt wurde.<br />

9. Einzugsaufträge<br />

(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften<br />

bei der Einreichung<br />

Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks<br />

und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung<br />

gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer<br />

Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese<br />

bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der<br />

Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein,<br />

von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag<br />

zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine),<br />

und erteilt die Bank über den Betrag<br />

eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt,<br />

dass die Bank den Betrag erhält. Der<br />

Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks,<br />

Lastschriften und anderen Papiere bei der<br />

Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks<br />

oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält<br />

die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag<br />

nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift<br />

rückgängig. Dies geschieht unabhän-<br />

325<br />

III


III<br />

310 AGB Banken<br />

gig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss<br />

erteilt wurde.<br />

(2) Einlösung von Lastschriften und vom<br />

Kunden ausgestellter Schecks<br />

Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften<br />

sowie Schecks sind eingelöst,<br />

wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens<br />

am zweiten Bankarbeitstag 1 nach ihrer<br />

Vornahme rückgängig gemacht wird. Für<br />

Lastschriften aus anderen Verfahren gelten<br />

die Einlösungsregeln in den hier<strong>für</strong> vereinbarten<br />

Sonderbedingungen. Barschecks sind bereits<br />

mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.<br />

Schecks sind auch schon dann eingelöst,<br />

wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung<br />

absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle<br />

der Bundesbank vorgelegt<br />

werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu<br />

dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt<br />

zurückgegeben werden.<br />

10. Fremdwährungsgeschäfte und<br />

Risiken bei Fremdwährungskonten<br />

(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten<br />

Fremdwährungskonten des Kunden dienen<br />

dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen<br />

des Kunden in fremder Währung<br />

bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über<br />

Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum<br />

Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des<br />

Fremdwährungsguthabens) werden unter<br />

Einschaltung von Banken im Heimatland der<br />

Währung abgewickelt, wenn sie die Bank<br />

nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses<br />

ausführt.<br />

(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften<br />

mit dem Kunden<br />

Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft<br />

(zum Beispiel ein Devisentermingeschäft)<br />

ab, aus dem sie die Verschaffung<br />

eines Betrages in fremder Währung schuldet,<br />

wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit<br />

durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden<br />

in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas<br />

anderes vereinbart ist.<br />

(3) Vorübergehende Beschränkung der<br />

Leistung durch die Bank<br />

Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung<br />

einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens<br />

(Absatz 1) oder zur Erfüllung<br />

einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz<br />

2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt,<br />

wie die Bank in der Währung, auf die das<br />

Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit<br />

lautet, wegen politisch bedingter<br />

Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser<br />

Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen<br />

kann. In dem Umfang und solange<br />

diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern,<br />

ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an<br />

einem anderen Ort außerhalb des Landes der<br />

Währung, in einer anderen Währung (auch<br />

nicht in Euro) oder durch Anschaffung von<br />

Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der<br />

Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten<br />

eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen<br />

nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig<br />

im eigenen Haus ausführen kann. Das<br />

Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige<br />

Forderungen in derselben Währung<br />

miteinander zu verrechnen, bleibt von<br />

den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />

(4) Wechselkurs<br />

Die Bestimmung des Wechselkurses bei<br />

Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus<br />

dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei<br />

Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.<br />

Mitwirkungspflichten des Kunden<br />

11. Mitwirkungspflichten des Kunden<br />

(1) Mitteilung von Änderungen<br />

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs<br />

ist es erforderlich, dass der<br />

Kunde der Bank Änderungen seines Namens<br />

und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder<br />

die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten<br />

Vertretungsmacht (insbesondere einer<br />

Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht<br />

besteht auch dann, wenn die<br />

Vertretungsmacht in ein öffentliches Register<br />

1 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.<br />

326 www.WALHALLA.de


(zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen<br />

ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung<br />

in dieses Register eingetragen wird. Darüber<br />

hinaus können sich weitergehende gesetzliche<br />

Mitteilungspflichten, insbesondere<br />

aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.<br />

(2) Klarheit von Aufträgen<br />

Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen<br />

lassen. Nicht eindeutig formulierte<br />

Aufträge können Rückfragen zur Folge haben,<br />

die zu Verzögerungen führen können. Vor<br />

allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben,<br />

insbesondere der Kontonummer und<br />

Bankleitzahl oder IBAN1 und BIC2 sowie der<br />

Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen<br />

oder Wiederholungen von Aufträgen<br />

müssen als solche gekennzeichnet sein.<br />

(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit<br />

der Ausführung eines Auftrags<br />

Hält der Kunde bei der Ausführung eines<br />

Auftrags besondere Eile <strong>für</strong> nötig, hat er dies<br />

der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig<br />

erteilten Aufträgen muss dies außerhalb<br />

des Formulars erfolgen.<br />

(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen<br />

der Bank<br />

Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen,<br />

Depot- und Erträgnisaufstellungen,<br />

sonstige Abrechnungen, Anzeigen<br />

über die Ausführung von Aufträgen sowie<br />

Informationen über erwartete Zahlungen und<br />

Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen<br />

und etwaige Einwendungen unverzüglich zu<br />

erheben.<br />

(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben<br />

von Mitteilungen<br />

Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen<br />

dem Kunden nicht zugehen, muss er<br />

die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die<br />

Benachrichtigungspflicht besteht auch beim<br />

Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang<br />

der Kunde erwartet (Wertpapierabrech-<br />

1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)<br />

2 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code)<br />

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AGB Banken 310<br />

nungen, Kontoauszüge nach der Ausführung<br />

von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen,<br />

die der Kunde erwartet).<br />

Kosten der Bankdienstleistungen<br />

12. Zinsen, Entgelte und Auslagen<br />

(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft<br />

Die Höhe der Zinsen und Entgelte <strong>für</strong> die im<br />

Privatkundengeschäft üblichen Kredite und<br />

Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang<br />

– Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“<br />

und ergänzend aus dem<br />

„Preis- und Leistungsverzeichnis“. Wenn ein<br />

Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder<br />

eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch<br />

nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung<br />

getroffen wurde, gelten die zu diesem<br />

Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und<br />

Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen<br />

und Entgelte. Für die Vergütung der darin<br />

nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag<br />

des Kunden oder in dessen mutmaßlichem<br />

Interesse erbracht werden und die, nach den<br />

Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung<br />

zu erwarten sind, gelten, soweit keine<br />

andere Vereinbarung getroffen wurde, die<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des<br />

Privatkundengeschäfts<br />

Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt<br />

die Bank, sofern keine andere Vereinbarung<br />

getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen<br />

dem nicht entgegen stehen, die<br />

Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />

(3) Nicht entgeltfähige Leistung<br />

Für eine Leistung, zu deren Erbringung die<br />

Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen<br />

Nebenpflicht verpflichtet ist oder<br />

die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird<br />

die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn,<br />

327<br />

III


III<br />

310 AGB Banken<br />

es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe<br />

der gesetzlichen Regelung erhoben.<br />

(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht<br />

des Kunden bei Erhöhung<br />

Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit<br />

einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund<br />

der jeweiligen Kreditvereinbarungen<br />

mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden<br />

Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer<br />

Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes<br />

vereinbart ist, die davon betroffene<br />

Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen<br />

nach der Bekanntgabe der Änderung<br />

mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der<br />

Kunde, so werden die erhöhten Zinsen <strong>für</strong> die<br />

gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde<br />

gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine<br />

angemessene Frist einräumen.<br />

(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise<br />

dauerhaft in Anspruch genommenen<br />

Leistungen<br />

Änderungen von Entgelten <strong>für</strong> solche Leistungen,<br />

die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung<br />

typischerweise dauerhaft<br />

in Anspruch genommen werden (zum Beispiel<br />

Konto- und Depotführung), werden dem Kunden<br />

spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />

in Textform angeboten. Hat der Kunde<br />

mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung<br />

einen elektronischen Kommunikationsweg<br />

vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking),<br />

können die Änderungen auch auf diesem<br />

Wege angeboten werden. Die Zustimmung<br />

des Kunden gilt als erteilt, wenn er<br />

seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung<br />

angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung<br />

wird ihn die Bank in ihrem<br />

Angebot besonders hinweisen. Werden dem<br />

Kunden Änderungen angeboten, kann er den<br />

von der Änderung betroffenen Vertrag vor<br />

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Änderungen auch fristlos<br />

und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht<br />

wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen. Kündigt der Kunde,<br />

wird das geänderte Entgelt <strong>für</strong> die gekündigte<br />

Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.<br />

(6) Auslagen<br />

Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen<br />

in Rechnung zu stellen, die anfallen,<br />

wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem<br />

mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere<br />

<strong>für</strong> Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten<br />

bestellt, verwaltet, freigegeben<br />

oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten,<br />

Lagergelder, Kosten der Bewachung<br />

von Sicherungsgut).<br />

(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />

und Zahlungsdiensteverträgen<br />

mit Verbrauchern <strong>für</strong> Zahlungen<br />

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR) in einer EWR-Währung<br />

Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen<br />

mit Verbrauchern <strong>für</strong><br />

Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

1 (EWR) in einer EWR-Währung 2<br />

richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte<br />

und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen<br />

Vereinbarungen und Sonderbedingungen<br />

sowie ergänzend nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,<br />

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,<br />

Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Tschechische Rupublik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.<br />

2 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone,<br />

Estnische Krone, Isländische Krone, Lettische Lats, Litauische Litas, Norwegische Krone, Polnische Zloty,<br />

Rumänische Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint.<br />

328 www.WALHALLA.de


Sicherheiten <strong>für</strong> die Ansprüche der<br />

Bank gegen den Kunden<br />

13. Bestellung oder Verstärkung von<br />

Sicherheiten<br />

(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von<br />

Sicherheiten<br />

Die Bank kann <strong>für</strong> alle Ansprüche aus der<br />

bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung<br />

bankmäßiger Sicherheiten verlangen,<br />

und zwar auch dann, wenn die Ansprüche<br />

bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch<br />

wegen der Inanspruchnahme<br />

aus einer <strong>für</strong> den Kunden übernommenen<br />

Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der<br />

Bank eine Haftung <strong>für</strong> Verbindlichkeiten eines<br />

anderen Kunden der Bank übernommen (zum<br />

Beispiel als Bürge), so besteht <strong>für</strong> die Bank<br />

ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung<br />

von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der<br />

Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch<br />

erst ab ihrer Fälligkeit.<br />

(2) Veränderung des Risikos<br />

Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen<br />

gegen den Kunden zunächst ganz oder<br />

teilweise davon abgesehen, die Bestellung<br />

oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen,<br />

kann sie auch später noch eine Besicherung<br />

fordern. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist jedoch,<br />

dass Umstände eintreten oder bekannt<br />

werden, die eine erhöhte Risikobewertung<br />

der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen.<br />

Dies kann insbesondere der Fall sein,<br />

wenn<br />

– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Kunden nachteilig verändert haben oder<br />

sich zu verändern drohen oder<br />

– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig<br />

verschlechtert haben oder zu verschlechtern<br />

drohen.<br />

Der Besicherungsanspruch der Bank besteht<br />

nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass<br />

der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen<br />

benannte Sicherheiten zu bestellen<br />

hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht<br />

der Anspruch auf die Bestellung oder<br />

Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die<br />

Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben<br />

sind; wenn der Nettokreditbetrag 75 000,–<br />

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AGB Banken 310<br />

Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf<br />

Bestellung oder Verstärkung auch dann,<br />

wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden<br />

Angaben über Sicherheiten enthält.<br />

(3) Fristsetzung <strong>für</strong> die Bestellung oder<br />

Verstärkung von Sicherheiten<br />

Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten<br />

wird die Bank eine angemessene<br />

Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von<br />

ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach<br />

Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen<br />

Gebrauch zu machen, falls der Kunde<br />

seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung<br />

von Sicherheiten nicht fristgerecht<br />

nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.<br />

14. Vereinbarung eines Pfandrechts<br />

zugunsten der Bank<br />

(1) Einigung über das Pfandrecht<br />

Der Kunde und die Bank sind sich darüber<br />

einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den<br />

Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen<br />

eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen<br />

Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat<br />

oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein<br />

Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem<br />

Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen<br />

Geschäftsverbindung zustehen oder künftig<br />

zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben).<br />

(2) Gesicherte Ansprüche<br />

Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden,<br />

künftigen und bedingten Ansprüche,<br />

die der Bank mit ihren sämtlichen in- und<br />

ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen<br />

Geschäftsverbindung gegen den<br />

Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber<br />

der Bank eine Haftung <strong>für</strong> Verbindlichkeiten<br />

eines anderen Kunden der Bank übernommen<br />

(zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht<br />

die aus der Haftungsübernahme folgende<br />

Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.<br />

(3) Ausnahmen vom Pfandrecht<br />

Gelangen Gelder oder andere Werte mit der<br />

Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank,<br />

dass sie nur <strong>für</strong> einen bestimmten Zweck<br />

329<br />

III


III<br />

310 AGB Banken<br />

verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung<br />

zur Einlösung eines Wechsels),<br />

erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht<br />

auf diese Werte. Dasselbe gilt <strong>für</strong> die von der<br />

Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien)<br />

und <strong>für</strong> die Wertpapiere, die die Bank im<br />

Ausland <strong>für</strong> den Kunden verwahrt. Außerdem<br />

erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von<br />

der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine<br />

und nicht auf die<br />

verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen<br />

Verbindlichkeiten der Bank.<br />

(4) Zins- und Gewinnanteilscheine<br />

Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere,<br />

ist der Kunde nicht berechtigt, die<br />

Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden<br />

Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.<br />

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren<br />

und diskontierten Wechseln<br />

(1) Sicherungsübereignung<br />

Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug<br />

eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt<br />

der Einreichung Sicherungseigentum.<br />

An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank<br />

im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes<br />

Eigentum; belastet sie diskontierte<br />

Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr<br />

das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.<br />

(2) Sicherungsabtretung<br />

Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks<br />

und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden<br />

Forderungen auf die Bank über; ein<br />

Forderungsübergang findet ferner statt, wenn<br />

andere Papiere zum Einzug eingereicht werden<br />

(zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische<br />

Handelspapiere).<br />

(3) Zweckgebundene Einzugspapiere<br />

Werden der Bank Einzugspapiere mit der<br />

Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur<br />

<strong>für</strong> einen bestimmten Zweck verwendet werden<br />

darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung<br />

und die Sicherungsabtretung nicht<br />

auf diese Papiere.<br />

(4) Gesicherte Ansprüche der Bank<br />

Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung<br />

dienen der Sicherung aller Ansprü-<br />

che, die der Bank gegen den Kunden bei<br />

Einreichung von Einzugspapieren aus seinen<br />

Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge<br />

der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere<br />

oder diskontierter Wechsel entstehen.<br />

Auf Anforderung des Kunden nimmt<br />

die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums<br />

an den Papieren und der auf<br />

sie übergegangenen Forderungen an den<br />

Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung<br />

keine zu sichernden Ansprüche gegen<br />

den Kunden zustehen oder sie ihn über den<br />

Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger<br />

Bezahlung nicht verfügen lässt.<br />

16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs<br />

und Freigabeverpflichtung<br />

(1) Deckungsgrenze<br />

Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung<br />

oder Verstärkung von Sicherheiten so lange<br />

geltend machen, bis der realisierbare Wert<br />

aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller<br />

Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />

(Deckungsgrenze) entspricht.<br />

(2) Freigabe<br />

Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten<br />

die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend<br />

übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des<br />

Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben,<br />

und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze<br />

übersteigenden Betrages; sie wird bei<br />

der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten<br />

auf die berechtigten Belange des Kunden und<br />

eines dritten Sicherungsgebers, der <strong>für</strong> die<br />

Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten<br />

bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem<br />

Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge<br />

des Kunden über die dem Pfandrecht<br />

unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel<br />

Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung<br />

von Sparguthaben).<br />

(3) Sondervereinbarungen<br />

Ist <strong>für</strong> eine bestimmte Sicherheit ein anderer<br />

Bewertungsmaßstab als der realisierbare<br />

Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze<br />

oder ist eine andere Grenze <strong>für</strong> die Freigabe<br />

von Sicherheiten vereinbart, so sind diese<br />

maßgeblich.<br />

330 www.WALHALLA.de


17. Verwertung von Sicherheiten 19. Kündigungsrechte der Bank<br />

(1) Wahlrecht der Bank<br />

(1) Kündigung unter Einhaltung einer<br />

Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter<br />

mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei<br />

der Verwertung und bei der Auswahl der zu<br />

verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten<br />

Belange des Kunden und eines dritten<br />

Sicherungsgebers, der <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten<br />

des Kunden Sicherheiten bestellt hat,<br />

Rücksicht nehmen.<br />

(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht<br />

Kündigungsfrist<br />

Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung<br />

oder einzelne Geschäftsbeziehungen,<br />

<strong>für</strong> die weder eine Laufzeit noch eine abweichende<br />

Kündigungsregelung vereinbart ist,<br />

jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen<br />

Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel<br />

den Scheckvertrag, der zur Nutzung von<br />

Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung<br />

der Kündigungsfrist wird die Bank auf<br />

die berechtigten Belange des Kunden Rück-<br />

Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer<br />

unterliegt, wird die Bank dem Kunden<br />

über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als<br />

Rechnung <strong>für</strong> die Lieferung der als Sicherheit<br />

dienenden Sache gilt und den Voraussetzunsicht<br />

nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages<br />

(zum Beispiel<br />

laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines<br />

Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens<br />

zwei Monate.<br />

gen des Umsatzsteuerrechts entspricht.<br />

(2) Kündigung unbefristeter Kredite<br />

Kredite und Kreditzusagen, <strong>für</strong> die weder eine<br />

Kündigung<br />

Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung<br />

vereinbart ist, kann die Bank jederzeit<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

18. Kündigungsrechte des Kunden kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung<br />

(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht<br />

dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten<br />

Belange des Kunden Rücksicht nehmen.<br />

Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung<br />

oder einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

(zum Beispiel den Scheckvertrag), <strong>für</strong> die weder<br />

eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung<br />

vereinbart ist, jederzeit<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi-<br />

Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen<br />

<strong>für</strong> die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages<br />

vorsieht, kann die<br />

Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen<br />

kündigen.<br />

gen.<br />

(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne<br />

(2) Kündigung aus wichtigem Grund<br />

Ist <strong>für</strong> eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit<br />

oder eine abweichende Kündigungsregelung<br />

vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur<br />

dann ausgesprochen werden, wenn hier<strong>für</strong><br />

ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem<br />

Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten<br />

Belange der Bank, unzumutbar<br />

werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung<br />

oder einzelner Geschäftsbeziehungen<br />

ist zulässig, wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung<br />

auch unter Berücksichtigung der berechtigten<br />

Belange des Kunden unzumutbar werden<br />

lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />

vor,<br />

– wenn der Kunde unrichtige Angaben über<br />

seine Vermögensverhältnisse gemacht<br />

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte<br />

hat, die <strong>für</strong> die Entscheidung der Bank<br />

über eine Kreditgewährung oder über an-<br />

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unbedere mit Risiken <strong>für</strong> die Bank verbundene<br />

rührt.<br />

Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung ei-<br />

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AGB Banken 310<br />

331<br />

III


III<br />

310 AGB Banken<br />

ner Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung<br />

waren, oder<br />

– wenn eine wesentliche Verschlechterung<br />

der Vermögensverhältnisse des Kunden<br />

oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit<br />

eintritt oder einzutreten droht und dadurch<br />

die Rückzahlung des Darlehens oder<br />

die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit<br />

gegenüber der Bank – auch unter<br />

Verwertung einer hier<strong>für</strong> bestehenden Sicherheit<br />

– gefährdet ist oder<br />

– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur<br />

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten<br />

nach Nummer 13 Absatz 2 dieser<br />

Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer<br />

sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb<br />

der von der Bank gesetzten angemessenen<br />

Frist nachkommt.<br />

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung<br />

einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung<br />

erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe<br />

bestimmten angemessenen Frist oder nach<br />

erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn,<br />

dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles<br />

(§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches) entbehrlich.<br />

(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen<br />

bei Verzug<br />

Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen<br />

<strong>für</strong> die Kündigung wegen Verzuges<br />

mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages<br />

vorsieht, kann die<br />

Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen<br />

kündigen.<br />

(5) Abwicklung nach einer Kündigung<br />

Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist<br />

wird die Bank dem Kunden <strong>für</strong> die Abwicklung<br />

(insbesondere <strong>für</strong> die Rückzahlung<br />

eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen,<br />

soweit nicht eine sofortige Erledigung<br />

erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung<br />

des Scheckvertrages die Rückgabe der<br />

Scheckvordrucke).<br />

Schutz der Einlagen<br />

20. Einlagensicherungsfonds<br />

(1) Schutzumfang<br />

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds<br />

des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.<br />

angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds<br />

sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition<br />

„Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen<br />

Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich<br />

der auf den Namen lautenden Sparbriefe.<br />

Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt<br />

30 % des <strong>für</strong> die Einlagensicherung maßgeblichen<br />

haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese<br />

Sicherungsgrenze wird dem Kunden von<br />

der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie<br />

kann auch im Internet unter www.bankenverband.de<br />

abgefragt werden. Sofern es sich bei<br />

der Bank um eine Zweigniederlassung eines<br />

Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes handelt, erbringt<br />

der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen<br />

nur, wenn und soweit diese Verbindlichkeiten<br />

nicht vom Schutzumfang der<br />

Heimatlandeinlagensicherung umfasst sind.<br />

Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung<br />

kann im Internet auf der Webseite der<br />

jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung<br />

abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden<br />

auf Verlangen von der Bank mitgeteilt<br />

wird.<br />

(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz<br />

Nicht geschützt sind Forderungen, über die<br />

die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie<br />

z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate,<br />

sowie Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Kreditinstituten.<br />

(3) Ergänzende Geltung des Statuts des<br />

Einlagensicherungsfonds<br />

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges<br />

wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds<br />

verwiesen, das auf Verlangen<br />

zur Verfügung gestellt wird.<br />

(4) Forderungsübergang<br />

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein<br />

von ihm Beauftragter Zahlungen an einen<br />

Kunden leistet, gehen dessen Forderungen<br />

gegen die Bank in entsprechender Höhe mit<br />

332 www.WALHALLA.de


allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />

über.<br />

(5) Auskunftserteilung<br />

Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds<br />

oder einem von ihm Beauftragten alle<br />

in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte<br />

zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

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Ombudsmannverfahren<br />

21. Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der<br />

Bank besteht <strong>für</strong> Verbraucher die Möglichkeit,<br />

den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen.<br />

Betrifft der Beschwerdegegenstand<br />

eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich<br />

des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch<br />

Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann<br />

der privaten Banken anrufen. Näheres<br />

regelt die „Verfahrensordnung <strong>für</strong> die<br />

Schlichtung von Kundenbeschwerden im<br />

deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch<br />

zur Verfügung gestellt wird oder im Internet<br />

unter www.bankenverband.de abrufbar ist.<br />

Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle<br />

beim Bundesverband deutscher<br />

Banken e. V., Postfach 04 03 07,<br />

10062 Berlin, zu richten.<br />

AGB Banken 310<br />

333<br />

III


III<br />

330 Bedingungen Anderkonten Notare<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1<br />

Für Notare werden Anderkonten und Anderdepots<br />

(beide im Folgenden „Anderkonten“<br />

genannt) als Sonderkonten <strong>für</strong> fremde Gelder<br />

und Wertpapiere, die ihnen als Notare anvertraut<br />

wurden, eingerichtet. Der Bank gegenüber<br />

ist nur der Notar berechtigt und verpflichtet.<br />

Kontoeröffnung<br />

2<br />

Auf Verlangen der Bank ist der Notar verpflichtet,<br />

den Namen und weitere Identifikationsmerkmale<br />

desjenigen mitzuteilen, auf dessen<br />

Veranlassung er handelt (wirtschaftlich<br />

Berechtigter). Auf Wunsch des Notars kann<br />

die Bank weitere Anderkonten auch ohne<br />

schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten.<br />

3<br />

Ist der Notar auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar),<br />

so führt die Bank das Anderkonto als<br />

Rechtsanwaltsanderkonto, sofern er nicht beantragt<br />

hat, das Anderkonto als Notaranderkonto<br />

zu führen.<br />

Kontoführung<br />

4<br />

Der Notar darf Werte, die ihm nicht als Notar<br />

anvertraut wurden, nicht einem Anderkonto<br />

zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.<br />

5<br />

Die Eigenschaft eines Kontos als Anderkonto<br />

kann nicht aufgehoben werden. Ist der Notar<br />

Sonderbedingungen <strong>für</strong><br />

Anderkonten und Anderdepots<br />

von Notaren<br />

Stand: Februar 2009<br />

auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar), so kann<br />

er bestimmen, dass ein Anderkonto in Zukunft<br />

als Rechtsanwaltsanderkonto zu führen<br />

ist.<br />

6<br />

Die Bank nimmt unbeschadet der Regelung in<br />

Nr. 2 Satz 1 keine Kenntnis davon, wer bei<br />

einem Anderkonto Rechte gegen den Notar<br />

geltend zu machen befugt ist. Rechte Dritter<br />

auf Leistung aus einem Anderkonto oder auf<br />

Auskunft über ein Anderkonto bestehen der<br />

Bank gegenüber nicht; die Bank ist demgemäß<br />

nicht berechtigt, einem Dritten Verfügungen<br />

über ein Anderkonto zu gestatten<br />

oder Auskunft über das Anderkonto zu erteilen,<br />

selbst wenn nachgewiesen wird, dass das<br />

Konto im Interesse des Dritten errichtet worden<br />

ist.<br />

7<br />

Die Bank prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen<br />

des Notars in seinem Verhältnis zu<br />

Dritten nicht, auch wenn es sich um Überweisungen<br />

von einem Anderkonto auf ein<br />

Eigenkonto handelt.<br />

8<br />

Ansprüche gegen die Bank aus Anderkonten<br />

sind nicht abtretbar und nicht verpfändbar.<br />

9<br />

Im Falle der Pfändung wird die Bank den<br />

pfändenden Gläubiger im Rahmen der Drittschuldnererklärung<br />

auf die Eigenschaft als<br />

Anderkonto hinweisen.<br />

10<br />

Die Bank wird bei einem Anderkonto weder<br />

das Recht der Aufrechnung noch ein Pfandoder<br />

Zurückbehaltungsrecht geltend machen,<br />

334 www.WALHALLA.de


es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug<br />

auf das Anderkonto selbst entstanden sind.<br />

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Verfügungsbefugnis und<br />

Rechtsnachfolge<br />

11<br />

Über das Notaranderkonto darf nur der Notar<br />

persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter<br />

oder der Notariatsverwalter oder eine sonstige<br />

nach § 54b Abs. 3 Beurkundungsgesetz<br />

berechtigte Person verfügen.<br />

Wenn der Notar oder Notariatsverwalter aus<br />

rechtlichen Gründen (z. B. Erlöschen des Amtes,<br />

Verlegung des Amtssitzes, vorläufige<br />

Amtsenthebung) an der Amtsausübung gehindert<br />

ist, endet seine Verfügungsbefugnis.<br />

Nach einer vorläufigen Amtsenthebung steht<br />

die Verfügungsbefugnis dem von der Landesjustizverwaltung<br />

wegen der Amtsenthebung<br />

bestellten Vertreter oder Notariatsverwalter<br />

zu, vor dessen Bestellung der zuständigen<br />

Notarkammer. Bis zur Bestellung eines Vertreters<br />

oder Notariatsverwalters bleibt der<br />

Notar Kontoinhaber ohne Verfügungsbefugnis<br />

(§ 55 Abs. 2 Satz 3 Bundesnotarordnung).<br />

Mit der Bestellung wird der Notariatsverwalter<br />

Kontoinhaber (§ 58 Abs. 1 Bundesnotarordnung).<br />

In den übrigen Fällen wird die zuständige<br />

Notarkammer Kontoinhaber, bis die Landesjustizverwaltung<br />

einen Notariatsverwalter bestellt<br />

oder einem anderen Notar die Verfügungsbefugnis<br />

übertragen hat (§ 54b<br />

Abs. 3 Satz 2 Beurkundungsgesetz).<br />

Einzelverwahrung von fremden<br />

Wertpapieren und Kostbarkeiten<br />

12<br />

Für die Einzelverwahrung von fremden Wertpapieren<br />

und Kostbarkeiten, die nicht unter<br />

Verwendung eines Anderkontos erfolgt, gelten<br />

auf Antrag des Notars die vorstehenden<br />

Bedingungen mit Ausnahme von Nr. 2 sinngemäß.<br />

Bedingungen Anderkonten Notare 330<br />

335<br />

III


III<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr<br />

Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr<br />

Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen<br />

von Kunden gelten die folgenden Bedingungen.<br />

1 Allgemein<br />

1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung<br />

einschließlich des Dauerauftrags<br />

Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch<br />

eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten<br />

eines Zahlungsempfängers an den<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank<br />

auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten<br />

wiederkehrenden Termin einen gleich<br />

bleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto<br />

des Zahlungsempfängers zu überweisen<br />

(Dauerauftrag).<br />

1.2 Kundenkennungen<br />

Für das Verfahren hat der Kunde seine Kundenkennung<br />

(Kontonummer und Bankleitzahl<br />

seiner Bank oder IBAN 1 ) und die ihm vom<br />

Zahlungsempfänger genannte Kundenkennung<br />

des Zahlungsempfängers (Kontonummer<br />

und Bankleitzahl oder IBAN und BIC 2<br />

oder andere Kennung des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers) zu verwenden.<br />

Die <strong>für</strong> die Ausführung der Überweisung erforderlichen<br />

Angaben bestimmen sich nach<br />

Nummer 2.1 und 3.1.<br />

1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags<br />

und Autorisierung<br />

(1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag<br />

mittels eines von der Bank<br />

zugelassenen Formulars oder in der mit der<br />

Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise<br />

(zum Beispiel per Online-Banking) mit den<br />

erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1<br />

beziehungsweise Nummer 3.1.<br />

Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit der Angaben zu achten.<br />

Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte<br />

Fassung Oktober 2009<br />

Angaben können zu Verzögerungen und zu<br />

Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus<br />

können Schäden <strong>für</strong> den Kunden entstehen.<br />

Bei unleserlichen, unvollständigen oder<br />

fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung<br />

ablehnen (siehe auch Nummer 1.7).<br />

Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung<br />

besondere Eile <strong>für</strong> nötig, hat er dies<br />

der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig<br />

erteilten Überweisungen muss dies<br />

außerhalb des Formulars erfolgen, falls das<br />

Formular selbst keine entsprechende Angabe<br />

vorsieht.<br />

(2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag<br />

durch Unterschrift oder in der anderweitig<br />

mit der Bank vereinbarten Art und<br />

Weise (zum Beispiel per Online-Banking-PIN/<br />

TAN).<br />

(3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank<br />

vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags<br />

die maximale Ausführungsfrist<br />

<strong>für</strong> diesen Zahlungsvorgang sowie die in<br />

Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls<br />

deren Aufschlüsselung mit.<br />

1.4 Zugang des Überweisungsauftrags<br />

bei der Bank<br />

(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam,<br />

wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt<br />

durch den Eingang des Auftrags in den da<strong>für</strong><br />

vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der<br />

Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen<br />

oder Eingang auf dem Online-<br />

Banking-Server).<br />

(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags<br />

nach Absatz 1 Satz 2 nicht<br />

auf einen Geschäftstag der Bank gemäß<br />

„Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der<br />

Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden<br />

Geschäftstag als zugegangen.<br />

(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem<br />

an der Empfangsvorrichtung der Bank oder<br />

im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen<br />

Annahmezeitpunkt ein, so gilt der<br />

Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Be-<br />

336 www.WALHALLA.de


stimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer<br />

2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag<br />

zugegangen.<br />

1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags<br />

(1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags<br />

bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze<br />

1 und 2) kann der Kunde diesen nicht<br />

mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist<br />

ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der<br />

Bank möglich.<br />

(2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten<br />

Termin <strong>für</strong> die Ausführung der Überweisung<br />

vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2),<br />

kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise<br />

den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1)<br />

bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag<br />

liegenden Geschäftstages der Bank widerrufen.<br />

Die Geschäftstage der Bank ergeben sich<br />

aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.<br />

Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs<br />

eines Dauerauftrags bei der Bank werden<br />

keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund<br />

des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt.<br />

(3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten<br />

Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag<br />

nur widerrufen werden, wenn Kunde und<br />

Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung<br />

wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die<br />

Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag<br />

zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung<br />

eines solchen Widerrufs des Kunden<br />

berechnet die Bank das im „Preis- und<br />

Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.<br />

1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags<br />

(1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag<br />

des Kunden aus, wenn die zur Ausführung<br />

erforderlichen Angaben (siehe die Nummern<br />

2.1 und 3.1) in der vereinbarten Art und<br />

Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen,<br />

dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe<br />

Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung<br />

der Überweisung ausreichendes Guthaben<br />

in der Auftragswährung vorhanden oder<br />

ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen).<br />

www.WALHALLA.de<br />

Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr 340<br />

(2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung<br />

der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister<br />

sind berechtigt, die Überweisung<br />

ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen<br />

Kundenkennung des Zahlungsempfängers<br />

(siehe Nummer 1.2) auszuführen.<br />

(3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens<br />

einmal monatlich über die Ausführung<br />

von Überweisungen auf dem <strong>für</strong> Kontoinformationen<br />

vereinbarten Weg. Mit Kunden, die<br />

keine Verbraucher sind, kann die Art und<br />

Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung<br />

gesondert vereinbart werden.<br />

1.7 Ablehnung der Ausführung<br />

(1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe<br />

Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die<br />

Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags<br />

ablehnen. Hierüber wird die Bank den<br />

Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb<br />

der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise<br />

3.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies<br />

kann auch auf dem <strong>für</strong> Kontoinformationen<br />

vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die<br />

Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung<br />

sowie die Möglichkeiten angeben, wie<br />

Fehler, die zur Ablehnung geführt haben,<br />

berichtigt werden können.<br />

(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung<br />

<strong>für</strong> die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger,<br />

keinem Zahlungskonto oder<br />

keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

zuzuordnen, wird die Bank dem<br />

Kunden hierüber unverzüglich eine Information<br />

zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls<br />

den Überweisungsbetrag wieder herausgeben.<br />

(3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte<br />

Ablehnung berechnet die Bank das im<br />

„Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene<br />

Entgelt.<br />

1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten<br />

Im Rahmen der Ausführung der Überweisung<br />

übermittelt die Bank die in der Überweisung<br />

enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar<br />

oder unter Beteiligung zwischengeschalteter<br />

Stellen an den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers. Der Zah-<br />

337<br />

III


III<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr<br />

lungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten,<br />

zu denen auch die Kontonummer<br />

beziehungsweise Internationale Bankkontonummer<br />

(IBAN) des Zahlers gehört, ganz<br />

oder teilweise zur Verfügung stellen.<br />

Bei grenzüberschreitenden Überweisungen<br />

und bei Eilüberweisungen im Inland können<br />

die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem<br />

Society for Worldwide<br />

Interbank Financial Telecommunication<br />

(SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers weitergeleitet<br />

werden. Aus Gründen der Systemsicherheit<br />

speichert SWIFT die Überweisungsdaten<br />

vorübergehend in seinen Rechenzentren<br />

in der Europäischen Union, in der<br />

Schweiz und in den USA.<br />

1.9 Anzeige nicht autorisierter<br />

oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen<br />

Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach<br />

Feststellung eines nicht autorisierten oder<br />

fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags<br />

zu unterrichten.<br />

1.10 Entgelte<br />

1.10.1 Entgelte <strong>für</strong> Verbraucher als Kunden<br />

<strong>für</strong> Überweisungen innerhalb<br />

Deutschlands und in andere Staaten<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums3<br />

(EWR) in Euro oder in einer<br />

anderen EWR-Währung4 Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben<br />

sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.<br />

Änderungen der Entgelte werden dem Kunden<br />

spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt<br />

ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.<br />

Hat der Kunde mit der Bank im<br />

Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen<br />

Kommunikationsweg vereinbart,<br />

können die Änderungen auch auf diesem<br />

Wege angeboten werden. Die Zustimmung<br />

des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine<br />

Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

angezeigt hat. Auf diese Genehmigungs-<br />

wirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen.<br />

Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte<br />

angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung<br />

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos<br />

und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht<br />

wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen.<br />

1.10.2 Entgelte <strong>für</strong> sonstige<br />

Sachverhalte<br />

Bei Entgelten und deren Änderung<br />

– <strong>für</strong> Überweisungen in Staaten außerhalb<br />

des EWR (Drittstaaten5 ) oder<br />

– <strong>für</strong> Überweisungen innerhalb Deutschlands<br />

oder in andere EWR-Staaten in Währungen<br />

eines Staates außerhalb des EWR<br />

(Drittstaatenwährungen6 ) und<br />

– <strong>für</strong> Überweisungen von Kunden, die keine<br />

Verbraucher sind,<br />

verbleibt es bei den Regelungen in Nummer<br />

12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken.<br />

1.11 Wechselkurs<br />

Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag<br />

in einer anderen Währung als der Kontowährung,<br />

wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung<br />

belastet. Die Bestimmung des<br />

Wechselkurses bei solchen Überweisungen<br />

ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im<br />

„Preis- und Leistungsverzeichnis“.<br />

Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung<br />

genannten Referenzwechselkurses wird<br />

unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung<br />

des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs<br />

wird von der Bank zugänglich<br />

gemacht oder stammt aus einer öffentlich<br />

zugänglichen Quelle.<br />

1.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht<br />

Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach<br />

dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.<br />

1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

und sonstige Beschwerdemöglichkeit<br />

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der<br />

Bank besteht <strong>für</strong> Kunden die Möglichkeit, den<br />

338 www.WALHALLA.de


Ombudsmann der privaten Banken anzurufen.<br />

Betrifft der Beschwerdegegenstand eine<br />

Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des<br />

Zahlungsdienstrechts (§§ 675c bis 676c des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch<br />

Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann<br />

der privaten Banken anrufen. Näheres<br />

regelt die „Verfahrensordnung <strong>für</strong> die<br />

Schlichtung von Kundenbeschwerden im<br />

deutschen Bankgewerbe), die auf Wunsch zur<br />

Verfügung gestellt wird oder im Internet unter<br />

www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde<br />

ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle<br />

beim Bundesverband deutscher<br />

Banken e. V., Postfach 04 03 07,<br />

10062 Berlin, zu richten.<br />

Ferner besteht <strong>für</strong> den Kunden die Möglichkeit,<br />

sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen<br />

Niederschrift bei der Bundesanstalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

Graurheindorfer<br />

Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgiallee 12,<br />

60439 Frankfurt über Verstöße der Bank gegen<br />

das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz<br />

(ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches (BGB) oder gegen Art. 248 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(EGBGB) zu beschweren.<br />

2 Überweisungen innerhalb<br />

Deutschlands und in andere<br />

Staaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums 3 (EWR) in Euro<br />

oder in anderen EWR-<br />

Währungen 4<br />

2.1 Erforderliche Angaben<br />

Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende<br />

Angaben machen:<br />

– Name des Zahlungsempfängers,<br />

– Kontonummer des Zahlungsempfängers<br />

sowie Bankleitzahl und Name des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers<br />

oder<br />

Internationale Bankkontonummer (IBAN)<br />

des Zahlungsempfängers und Bank-Identifizierungs-Code<br />

(BIC) des Zahlungsdienstleisters<br />

des Zahlungsempfängers,<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr 340<br />

– Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß<br />

Anlage 1),<br />

– Betrag,<br />

– Name des Kunden,<br />

– Kontonummer oder IBAN des Kunden.<br />

2.2 Maximale Ausführungsfrist<br />

2.2.1 Fristlänge<br />

Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass<br />

der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb<br />

der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen<br />

Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers eingeht.<br />

2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist<br />

(1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem<br />

Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags<br />

des Kunden bei der Bank<br />

(siehe Nummer 1.4).<br />

(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde,<br />

dass die Ausführung der Überweisung<br />

an einem bestimmten Tag oder am<br />

Ende eines bestimmten Zeitraums oder<br />

an dem Tag, an dem der Kunde der<br />

Bank den zur Ausführung erforderlichen<br />

Geldbetrag in der Auftragswährung<br />

zur Verfügung gestellt hat, beginnen<br />

soll, so ist der im Auftrag angegebene<br />

oder anderweitig vereinbarte<br />

Termin <strong>für</strong> den Beginn der Ausführungsfrist<br />

maßgeblich. Fällt der vereinbarte<br />

Termin nicht auf einen Geschäftstag<br />

der Bank, so beginnt die<br />

Ausführungsfrist am darauf folgenden<br />

Geschäftstag. Die Geschäftstage der<br />

Bank ergeben sich aus dem „Preisund<br />

Leistungsverzeichnis“.<br />

(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer<br />

vom Konto des Kunden abweichenden<br />

Währung beginnt die Ausführungsfrist<br />

erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag<br />

in der Auftragswährung<br />

vorliegt.<br />

339<br />

III


III<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr<br />

2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche<br />

des Kunden<br />

2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten<br />

Überweisung<br />

Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung<br />

(siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2)<br />

hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch<br />

auf Erstattung ihrer Aufwendungen.<br />

Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag<br />

unverzüglich zu erstatten<br />

und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden<br />

belastet worden ist, dieses Konto wieder<br />

auf den Stand zu bringen, auf dem es sich<br />

ohne die Belastung mit der nicht autorisierten<br />

Überweisung befunden hätte.<br />

2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter<br />

oder fehlerhafter Ausführung einer<br />

autorisierten Überweisung<br />

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften<br />

Ausführung einer autorisierten<br />

Überweisung kann der Kunde von der<br />

Bank die unverzügliche und ungekürzte<br />

Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit<br />

verlangen, als die Zahlung nicht<br />

erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der<br />

Betrag dem Konto des Kunden belastet,<br />

bringt die Bank dieses wieder auf den<br />

Stand, auf dem es sich ohne den nicht<br />

erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten<br />

Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit<br />

vom Überweisungsbetrag von der Bank<br />

oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte<br />

abgezogen worden sein sollten, übermittelt<br />

die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers<br />

unverzüglich den abgezogenen<br />

Betrag.<br />

(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus<br />

von der Bank die Erstattung derjenigen<br />

Entgelte und Zinsen insoweit verlangen,<br />

als ihm diese im Zusammenhang mit der<br />

nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung<br />

der Überweisung in Rechnung gestellt<br />

oder auf seinem Konto belastet wurden.<br />

(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin,<br />

dass die Überweisung beim Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers erst<br />

nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß<br />

Nummer 2.2.1 eingegangen ist (Verspätung),<br />

sind die Ansprüche nach den Absätzen<br />

1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem<br />

Kunden durch die Verspätung ein Schaden<br />

entstanden, haftet die Bank nach Nummer<br />

2.3.3, bei Kunden, die keine Verbraucher<br />

sind, nach Nummer 2.3.4.<br />

(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft<br />

ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen<br />

des Kunden den Zahlungsvorgang<br />

nachvollziehen und den Kunden über das<br />

Ergebnis unterrichten.<br />

2.3.3 Schadensersatz<br />

(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung<br />

einer autorisierten Überweisung<br />

oder bei einer nicht autorisierten Überweisung<br />

kann der Kunde von der Bank<br />

einen Schaden, der nicht bereits von den<br />

Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt<br />

verlangen. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten<br />

hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden,<br />

das einer zwischengeschalteten Stelle<br />

zur Last fällt, wie eigenes Verschulden<br />

zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche<br />

Ursache bei einer zwischengeschalteten<br />

Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben<br />

hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes<br />

Verhalten zur Entstehung eines<br />

Schadens beigetragen, bestimmt sich<br />

nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,<br />

in welchem Umfang Bank und Kunde<br />

den Schaden zu tragen haben.<br />

(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf<br />

12 500,– Euro begrenzt. Diese betragsmäßige<br />

Haftungsgrenze gilt nicht<br />

– <strong>für</strong> nicht autorisierte Überweisungen,<br />

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

der Bank,<br />

– <strong>für</strong> Gefahren, die die Bank besonders<br />

übernommen hat, und<br />

– <strong>für</strong> den Zinsschaden, wenn der Kunde<br />

Verbraucher ist.<br />

340 www.WALHALLA.de


2.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden,<br />

die keine Verbraucher sind,<br />

bei einer nicht erfolgten autorisierten<br />

Überweisungen, fehlerhaft<br />

ausgeführten autorisierten<br />

Überweisungen oder bei nicht autorisierten<br />

Überweisung<br />

Abweichend von den Erstattungsansprüchen<br />

in Nummer 2.3.2 und Schadensersatzansprüchen<br />

in Nummer 2.3.3 haben Kunden,<br />

die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten<br />

oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten<br />

Überweisung oder nicht autorisierten<br />

Überweisung neben etwaigen Herausgabeansprüchen<br />

nach § 667 BGB und §§ 812 ff.<br />

BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach<br />

Maßgabe folgender Regelungen:<br />

– Die Bank haftet <strong>für</strong> eigenes Verschulden.<br />

Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten<br />

zu der Entstehung eines Schadens<br />

beigetragen, bestimmt sich nach den<br />

Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem<br />

Umfang Bank und Kunde den Schaden<br />

zu tragen haben.<br />

– Für das Verschulden von der Bank zwischengeschalteten<br />

Stellen haftet die Bank<br />

nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die<br />

Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl<br />

und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten<br />

Stelle (weitergeleiteter<br />

Auftrag).<br />

– Ein Schadensersatzanspruch des Kunden<br />

sind der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag<br />

zuzüglich der von der Bank in<br />

Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen<br />

begrenzt. Soweit es sich hierbei um die<br />

Geltendmachung von Folgeschäden handelt,<br />

ist der Anspruch auf höchstens<br />

12 500,– Euro je Überweisung begrenzt.<br />

Diese Haftungsbeschränkungen gelten<br />

nicht <strong>für</strong> Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

der Bank und <strong>für</strong> Gefahren, die die Bank<br />

besonders übernommen hat.<br />

2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss<br />

(1) Eine Haftung der Bank nach den Nummern<br />

2.3.2 bis 2.3.4 ist ausgeschlossen,<br />

– wenn die Bank gegenüber dem Kunden<br />

nachweist, dass der Überwei-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr 340<br />

sungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt<br />

beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />

eingegangen ist,<br />

oder<br />

– soweit die Überweisung in Übereinstimmung<br />

mit der vom Kunden angegebenen<br />

fehlerhaften Kundenkennung<br />

des Zahlungsempfängers ausgeführt<br />

wurde. In diesem Fall kann der Kunde<br />

von der Bank jedoch verlangen, dass<br />

sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten<br />

darum bemüht, den Zahlungsbetrag<br />

wiederzuerlangen. Für diese<br />

Wiederbeschaffung berechnet die<br />

Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“<br />

ausgewiesene Entgelt.<br />

(2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern<br />

2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen<br />

des Kunden gegen die Bank aufgrund<br />

nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen<br />

oder aufgrund nicht autorisierter<br />

Überweisungen sind ausgeschlossen,<br />

wenn der Kunde die Bank nicht spätestens<br />

13 Monate nach dem Tag der Belastung<br />

mit einer nicht autorisierten oder<br />

fehlerhaft ausgeführten Überweisung<br />

hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist<br />

beginnt nur, wenn die Bank den Kunden<br />

über die Belastungsbuchung der Überweisung<br />

entsprechend dem <strong>für</strong> Kontoinformationen<br />

vereinbarten Weg spätestens<br />

innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung<br />

unterrichtet hat; anderenfalls<br />

ist <strong>für</strong> den Fristbeginn der Tag der<br />

Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche<br />

nach Nummer 2.3.3<br />

kann der Kunde auch nach Ablauf der<br />

Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er<br />

ohne Verschulden an der Einhaltung dieser<br />

Frist verhindert war.<br />

(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen,<br />

wenn die einen Anspruch begründenden<br />

Umstände<br />

– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren<br />

Ereignis beruhen, auf das<br />

die Bank keinen Einfluss hat und dessen<br />

Folgen trotz Anwendung der gebotenen<br />

Sorgfalt nicht hätten vermieden<br />

werden können, oder<br />

341<br />

III


III<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr<br />

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen<br />

Verpflichtung herbeigeführt wurden.<br />

3 Überweisungen innerhalb<br />

Deutschlands und in andere<br />

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

3 (EWR)<br />

in Währungen eines<br />

Staates außerhalb des EWR<br />

(Drittstaatenwährung 6 ) sowie<br />

Überweisungen in Staaten außerhalb<br />

des EWR (Drittstaaten 5 )<br />

3.1 Erforderliche Angaben<br />

Der Kunde muss <strong>für</strong> die Ausführung der Überweisung<br />

folgende Angaben machen:<br />

– Name des Zahlungsempfängers,<br />

– Internationale Bankkontonummer (IBAN)<br />

beziehungsweise Kontonummer des Zahlungsempfängers,<br />

– Bank-Identifizierungs-Code (BIC); ist der<br />

BIC unbekannt, ist bei Überweisungen innerhalb<br />

Deutschlands die Bankleitzahl und<br />

bei Überweisungen in andere Staaten der<br />

vollständige Name und die Adresse des<br />

Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers<br />

anzugeben,<br />

– Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß<br />

Anlage 1),<br />

– Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß<br />

Anlage 1),<br />

– Betrag,<br />

– Name des Kunden,<br />

– Kontonummer oder IBAN des Kunden.<br />

3.2 Ausführungsfrist<br />

Die Überweisungen werden baldmöglichst<br />

bewirkt.<br />

3.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche<br />

des Kunden<br />

3.3.1 Haftung der Bank <strong>für</strong> eine nicht autorisierte<br />

Überweisung<br />

(1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung<br />

(siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat<br />

die Bank gegen den Kunden keinen An-<br />

spruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.<br />

Sie ist verpflichtet, dem Kunden den<br />

Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten<br />

und, sofern der Betrag einem Konto des<br />

Kunden belastet worden ist, dieses Konto<br />

wieder auf den Stand zu bringen, auf dem<br />

es sich ohne die Belastung durch die nicht<br />

autorisierte Überweisung befunden hätte.<br />

(2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht<br />

autorisierten Überweisung resultieren,<br />

haftet die Bank <strong>für</strong> eigenes Verschulden.<br />

Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten<br />

zu der Entstehung eines Schadens<br />

beigetragen, bestimmt sich nach den<br />

Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem<br />

Umfang Bank und Kunde den Schaden<br />

zu tragen haben.<br />

3.3.2 Haftung bei nicht erfolgter oder<br />

fehlerhafter Ausführung einer<br />

Überweisung<br />

Bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten<br />

autorisierten Überweisung hat der<br />

Kunde, neben etwaigen Herausgabeansprüchen<br />

nach § 667 BGB und §§ 812 ff.<br />

BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe<br />

folgender Regelungen:<br />

– Die Bank haftet <strong>für</strong> eigenes Verschulden.<br />

Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten<br />

zu der Entstehung eines Schadens<br />

beigetragen, bestimmt sich nach den<br />

Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem<br />

Umfang Bank und Kunde den Schaden<br />

zu tragen haben.<br />

– Für das Verschulden zwischengeschalteter<br />

Stellen haftet die Bank nicht. In diesen<br />

Fällen beschränkt sich die Haftung der<br />

Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung<br />

der ersten zwischengeschalteten<br />

Stelle (weitergeleiteter Auftrag).<br />

– Die Haftung der Bank ist auf höchstens<br />

12 500,– Euro je Überweisung begrenzt.<br />

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht <strong>für</strong><br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der<br />

Bank und <strong>für</strong> Gefahren, die die Bank besonders<br />

übernommen hat.<br />

342 www.WALHALLA.de


3.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss<br />

(1) Ansprüche des Kunden wegen der fehlerhaften<br />

Ausführung einer Überweisung<br />

nach Nummer 3.3.2 bestehen nicht,<br />

wenn<br />

– die Überweisung in Übereinstimmung<br />

mit der vom Kunden fehlerhaft angegebenen<br />

Kundenkennung des Zahlungsempfängers<br />

ausgeführt wurde<br />

oder<br />

– die Bank gegenüber dem Kunden<br />

nachweist, dass der Überweisungsbetrag<br />

ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister<br />

des Zahlungsempfängers<br />

eingegangen ist.<br />

(2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern<br />

3.3.1 und 3.3.2 und Einwendungen<br />

des Kunden gegen die Bank aufgrund<br />

nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen<br />

oder aufgrund nicht autorisierter<br />

Überweisungen sind ausgeschlossen,<br />

wenn der Kunde die Bank nicht spätestens<br />

13 Monate nach dem Tag der Belastung<br />

mit einer nicht autorisierten oder<br />

fehlerhaft ausgeführten Überweisung<br />

hiervon schriftlich unterrichtet hat. Der<br />

Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank<br />

den Kunden über die Belastungsbuchung<br />

der Überweisung entsprechend dem <strong>für</strong><br />

Kontoinformationen vereinbarten Weg<br />

spätestens innerhalb eines Monats nach<br />

der Belastungsbuchung unterrichtet hat;<br />

anderenfalls ist <strong>für</strong> den Fristbeginn der<br />

Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche<br />

kann der Kunde<br />

auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend<br />

machen, wenn er ohne Verschulden<br />

an der Einhaltung dieser Frist verhindert<br />

war.<br />

(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen,<br />

wenn die einen Anspruch begründenden<br />

Umstände<br />

– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren<br />

Ereignis beruhen, auf das<br />

die Bank keinen Einfluss hat und dessen<br />

Folgen trotz Anwendung der gebotenen<br />

Sorgfalt nicht hätten vermieden<br />

werden können oder<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr 340<br />

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen<br />

Verpflichtung herbeigeführt wurden.<br />

1 International Bank Account Number (Internationale<br />

Bankkontonummer)<br />

2 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode)<br />

3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit<br />

die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark,<br />

Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />

Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,<br />

Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,<br />

Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,<br />

Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien<br />

und Nordirland sowie Zypern und die<br />

Länder Island, Liechtenstein und Norwegen.<br />

4 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro,<br />

Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische<br />

Krone, Estnische Krone, Isländische Krone,<br />

Lettischer Lats, Litauischer Litas, Norwegische<br />

Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu,<br />

Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische<br />

Krone, Ungarischer Forint.<br />

5 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes derzeit: siehe<br />

Fußnote 3)<br />

6 Z. B. US-Dollar<br />

343<br />

III


III<br />

340 Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr Anlage 1<br />

Verzeichnis der Kurzformen <strong>für</strong> Zielland und Währung<br />

Anlage 1<br />

Zielland Kurzform Währung Kurzform<br />

Belgien BE Euro EUR<br />

Bulgarien BG Bulgarischer Lew BGN<br />

Dänemark DK Dänische Krone DKK<br />

Estland EE Estnische Krone EEK<br />

Finnland FI Euro EUR<br />

Frankreich FR Euro EUR<br />

Griechenland GR Euro EUR<br />

Irland IE Euro EUR<br />

Island IS Isländische Krone ISK<br />

Italien IT Euro EUR<br />

Japan JP Japanischer Yen JPY<br />

Kanada CA Kanadischer Dollar CAD<br />

Kroatien HR Kroatischer Kuna HRK<br />

Lettland LV Lettischer Lats LVL<br />

Liechtenstein LI Schweizer Franken*) CHF<br />

Litauen LT Litauischer Litas LTL<br />

Luxemburg LU Euro EUR<br />

Malta MT Euro EUR<br />

Niederlande NL Euro EUR<br />

Norwegen NO Norwegische Krone NOK<br />

Österreich AT Euro EUR<br />

Polen PL Polnischer Zloty PLN<br />

Portugal PT Euro EUR<br />

Rumänien RO Rumänischer Leu RON<br />

Russische<br />

Föderation<br />

RU Russischer Rubel RUB<br />

Schweden SE Schwedische Krone SEK<br />

Schweiz CH Schweizer<br />

Franken<br />

CHF<br />

344 www.WALHALLA.de


Anlage 1<br />

Zielland Kurzform Währung Kurzform<br />

Slowakei SK Euro EUR<br />

Slowenien SI Euro EUR<br />

Spanien ES Euro EUR<br />

Tschechische<br />

Republik<br />

CZ Tschechische Krone CZK<br />

Türkei TR Türkische Lira TRY<br />

Ungarn HU Ungarischer<br />

Forint<br />

HUF<br />

USA US US-Dollar USD<br />

Vereinigtes GB Britisches Pfund<br />

GBP<br />

Königreich von<br />

Großbritannien und<br />

Nordirland<br />

Sterling<br />

Zypern CY Euro EUR<br />

*) Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> den Überweisungsverkehr 340<br />

345<br />

III


III<br />

341 Scheckbedingungen Banken<br />

Bedingungen <strong>für</strong> den Scheckverkehr<br />

(Banken)<br />

1. Scheckvordrucke<br />

Die Bank gibt an den Kunden Scheckvordrucke<br />

zur Teilnahme am Scheckverkehr aus. Für den<br />

Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen<br />

Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet<br />

werden.<br />

2. Sorgfaltspflichten<br />

Scheckvordrucke und Schecks sind mit besonderer<br />

Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen<br />

von Scheckvordrucken und Schecks<br />

ist der Bank, möglichst der kontoführenden<br />

Stelle, unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar<br />

auszufüllen. Der Scheckbetrag ist in Ziffern<br />

und in Buchstaben unter Angabe der Währung<br />

so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben<br />

werden kann. Hat sich der Kunde beim<br />

Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist<br />

der Scheck auf andere Weise unbrauchbar<br />

geworden, so ist er zu vernichten.<br />

Bei Beendigung des Scheckvertrages sind nicht<br />

benutzte Vordrucke unverzüglich entweder an<br />

die Bank zurückzugeben oder entwertet<br />

zurückzusenden.<br />

3. Haftung von Kunde und Bank<br />

Die Bank haftet <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

aus dem Scheckvertrag. Hat der<br />

Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten,<br />

insbesondere durch eine Verletzung seiner<br />

Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens<br />

beigetragen, bestimmt sich nach den<br />

Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem<br />

Umfang Bank und Kunde den Schaden zu<br />

tragen haben.<br />

Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden<br />

nach der Ausstellung abhanden gekommen<br />

sind, so kann sie das Konto des Kunden nur<br />

belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob<br />

fahrlässig gehandelt hat.<br />

Stand: Januar 2001<br />

4. Verhalten der Bank bei mangelnder<br />

Kontodeckung<br />

Die Bank ist berechtigt, Schecks auch bei<br />

mangelndem Guthaben oder über einen zuvor<br />

<strong>für</strong> das Konto eingeräumten Kredit hinaus<br />

einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen<br />

auf dem Konto führt zu einer geduldeten<br />

Kontoüberziehung. Die Bank ist berechtigt, in<br />

diesem Fall den höheren Zinssatz <strong>für</strong> geduldete<br />

Kontoüberziehungen zu verlangen.<br />

5. Scheckwiderruf<br />

Der Scheck kann widerrufen werden, solange<br />

er von der Bank nicht eingelöst ist. Der<br />

Widerruf kann nur beachtet werden, wenn er<br />

der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine<br />

Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />

Arbeitsablaufes möglich ist.<br />

6. Zusätzliche Regelungen <strong>für</strong><br />

Orderschecks<br />

Der Aussteller von Orderschecks steht allen<br />

Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm<br />

begebenen Orderschecks beteiligt sind, <strong>für</strong><br />

deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute<br />

kann gegen Vorlage der innerhalb<br />

der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht<br />

bezahlten Schecks Zahlung vom Aussteller<br />

verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen<br />

gelten auch <strong>für</strong> nach Beendigung des Scheckvertrages<br />

ausgestellte Orderschecks.<br />

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www.WALHALLA.de<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

A.<br />

Garantierte Zahlungsformen<br />

I. Geltungsbereich<br />

Der Karteninhaber kann die SparkassenCard<br />

(nachfolgend Karte), soweit diese entsprechend<br />

ausgestattet ist, <strong>für</strong> folgende Zahlungsdienste<br />

nutzen:<br />

1. In Verbindung mit der persönlichen<br />

Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:<br />

a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten<br />

im Rahmen des deutschen<br />

Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo<br />

gekennzeichnet sind.<br />

b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen<br />

an automatisierten<br />

Kassen im Rahmen des deutschen electronic<br />

cash-Systems, die mit dem girocard-<br />

Logo gekennzeichnet sind.<br />

c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals,<br />

die mit dem GeldKarte- Logo gekennzeichnet<br />

sind.<br />

d) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-<br />

Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem<br />

Mobilfunkanbieter unterhält, an einem<br />

Geldautomaten, sofern der Geldautomatenbetreiber<br />

diese Funktion anbietet und<br />

der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.<br />

2. In Verbindung mit der persönlichen<br />

Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:<br />

a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten<br />

im Rahmen eines fremden<br />

Geldautomatensystems, soweit die Karte<br />

entsprechend ausgestattet ist.<br />

b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen<br />

an automatisierten<br />

Kassen im Rahmen eines fremden Systems,<br />

soweit die Karte entsprechend ausgestattet<br />

ist. In einigen Ländern kann je nach<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

Fassung Oktober 2009<br />

System anstelle der PIN die Unterschrift<br />

gefordert werden.<br />

c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-<br />

Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem<br />

Mobilfunkanbieter unterhält, an dem<br />

Geldautomaten eines fremden Systems,<br />

sofern der Geldautomatenbetreiber diese<br />

Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter<br />

an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz<br />

der Karte im Rahmen eines fremden<br />

Systems erfolgt unter dem <strong>für</strong> das<br />

fremde System geltenden Akzeptanzlogo.<br />

3. Ohne Einsatz der persönlichen<br />

Geheimzahl (PIN):<br />

a) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen<br />

an automatisierten Kassen des Handelsund<br />

Dienstleistungsbereiches im Inland,<br />

die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet<br />

sind (GeldKarte-Terminals).<br />

b) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten<br />

und ohne dass mit der Funktion<br />

eine Garantie der Sparkasse verbunden ist,<br />

als Speichermedium <strong>für</strong> Zusatzanwendungen<br />

– der Sparkasse nach Maßgabe des mit<br />

der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages<br />

(bankgenerierte Zusatzanwendung)<br />

oder<br />

– eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens<br />

nach Maßgabe des vom<br />

Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen<br />

Vertrages (unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendung).<br />

II. Allgemeine Regeln<br />

1. Karteninhaber und Vollmacht<br />

Die Karte gilt <strong>für</strong> das auf ihr angegebene Konto.<br />

Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers<br />

oder einer Person ausgestellt werden,<br />

der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt<br />

hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht<br />

widerruft, ist er da<strong>für</strong> verantwortlich,<br />

dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene<br />

Karte an die Sparkasse zurück-<br />

347<br />

III


III<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

gegeben wird. Die Sparkasse wird die Karte<br />

nach Widerruf der Vollmacht <strong>für</strong> die Nutzung<br />

an Geldautomaten und automatisierten Kassen<br />

sowie <strong>für</strong> die Aufladung der GeldKarte<br />

elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung<br />

kommt nur gegenüber dem Unternehmen in<br />

Betracht, das die Zusatzanwendung in den<br />

Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur<br />

dann möglich, wenn das Unternehmen die<br />

Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung<br />

vorsieht. Die Sperrung einer<br />

bankgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse<br />

kommt nur gegenüber der Sparkasse in<br />

Betracht und richtet sich nach dem mit der<br />

Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. Solange<br />

die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht<br />

die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum<br />

Verbrauch der noch in der GeldKarte gespeicherten<br />

Betr äge verwendet wird. Auch<br />

eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten<br />

Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich.<br />

2. Finanzielle Nutzungsgrenze<br />

Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner<br />

Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens<br />

oder eines vorher <strong>für</strong> das Konto<br />

eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn<br />

der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei<br />

seinen Verfügungen nicht einhält, ist die<br />

Sparkasse berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen<br />

zu verlangen, die aus der Nutzung<br />

der Karte entstehen. Die Buchung solcher<br />

Verfügungen auf dem Konto führt zu einer<br />

geduldeten Kontoüberziehung.<br />

3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen<br />

Nutzt der Karteninhaber die Karte <strong>für</strong> Verfügungen,<br />

die nicht auf Euro lauten, wird das<br />

Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung<br />

des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften<br />

ergibt sich aus dem Preis- und<br />

Leistungsverzeichnis. Eine Änderung des in<br />

der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses<br />

wird unmittelbar und<br />

ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden<br />

wirksam.<br />

4. Rückgabe der Karte<br />

Die Karte bleibt im Eigentum der Sparkasse.<br />

Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur <strong>für</strong><br />

den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig.<br />

Mit Aushändigung der neuen, spätestens<br />

aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist<br />

die Sparkasse berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen.<br />

Endet die Berechtigung, die<br />

Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung<br />

der Kontoverbindung oder des Kartenvertrages),<br />

so hat der Karteninhaber die Karte<br />

unverzüglich an die Sparkasse zurückzugeben.<br />

Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe<br />

noch in der GeldKarte gespeicherter Betrag<br />

wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der<br />

Karte befindliche unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber<br />

bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung<br />

auf die Karte aufgebracht hat,<br />

unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit<br />

zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten<br />

Zusatzanwendung richtet sich<br />

nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem<br />

Karteninhaber und der Sparkasse.<br />

5. Sperre und Einziehung der Karte<br />

(1) Die Sparkasse darf die Karte sperren und<br />

den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten)<br />

veranlassen,<br />

– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag<br />

aus wichtigem Grund zu kündigen,<br />

– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang<br />

mit der Sicherheit der Karte dies<br />

rechtfertigen oder<br />

– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten<br />

oder betrügerischen Verwendung der<br />

Karte besteht.<br />

Die Sparkasse wird den Kontoinhaber unter<br />

Angabe der hier<strong>für</strong> maßgeblichen Gründe<br />

möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich<br />

nach der Sperre über die Sperre unterrichten.<br />

Die Sparkasse wird die Karte entsperren oder<br />

diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn<br />

die Gründe <strong>für</strong> die Sperre nicht mehr gegeben<br />

sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Kontoinhaber<br />

unverzüglich.<br />

(2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der<br />

GeldKarte gespeicherte Betr äge werden dem<br />

Karteninhaber erstattet.<br />

348 www.WALHALLA.de


(3) Befindet sich auf der Karte <strong>für</strong> das Online-<br />

Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion,<br />

so hat die Sperre der Karte<br />

auch eine Sperre der Funktion <strong>für</strong> das Online-<br />

Banking zur Folge.<br />

(4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen<br />

Karte eine Zusatzanwendung gespeichert,<br />

so hat der Einzug der Karte zur<br />

Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht<br />

mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung<br />

in der Karte gespeicherte unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendungen kann<br />

der Karteninhaber vom kartenausgebenden<br />

Institut herausverlangen, nachdem dieses die<br />

Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen<br />

hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat.<br />

Die Sparkasse ist berechtigt, das Herausgabeverlangen<br />

in Bezug auf die unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendungen dadurch<br />

zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber<br />

die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte<br />

Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur<br />

weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung<br />

richtet sich nach den <strong>für</strong> jene<br />

Zusatzanwendung geltenden Regeln.<br />

6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten<br />

des Karteninhabers<br />

6.1 Unterschrift<br />

Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht,<br />

hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt<br />

unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.<br />

6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte<br />

Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren,<br />

um zu verhindern, dass sie abhanden<br />

kommt oder missbräuchlich verwendet<br />

wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt<br />

im Kraftfahrzeug aufbewahrt<br />

werden, da sie (z. B. im Rahmen des girocard-<br />

Systems) missbräuchlich eingesetzt werden<br />

kann. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz<br />

der Karte ist, den in der Geld- Karte gespeicherten<br />

Betrag verbrauchen.<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

6.3 Geheimhaltung der persönlichen<br />

Geheimzahl (PIN)<br />

Der Karteninhaber hat da<strong>für</strong> Sorge zu tragen,<br />

dass keine andere Person Kenntnis von der<br />

persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die<br />

PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt<br />

oder in anderer Weise zusammen mit<br />

dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person,<br />

die die PIN kennt und in den Besitz der Karte<br />

kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf<br />

der Karte angegebenen Kontos Verfügungen<br />

zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben).<br />

6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten<br />

(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder<br />

Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche<br />

Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte<br />

Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist<br />

die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen<br />

(Sperranzeige). Die Sperranzeige<br />

kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber<br />

dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon:<br />

116 116) abgeben. In diesem Fall ist<br />

eine Kartensperre nur möglich, wenn der<br />

Name der Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl<br />

– und die Kontonummer angegeben<br />

werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst<br />

sperrt alle <strong>für</strong> das betreffende Konto ausgegebenen<br />

Karten <strong>für</strong> die weitere Nutzung an<br />

Geldautomaten und automatisierten Kassen.<br />

Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden<br />

gekommene Karte muss sich der Karteninhaber<br />

mit seiner Sparkasse, möglichst<br />

mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung<br />

setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl<br />

oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass<br />

eine andere Person unberechtigt in den Besitz<br />

seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche<br />

Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte<br />

Nutzung von Karte oder PIN vorliegt,<br />

muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige<br />

abgeben.<br />

(3) Befindet sich auf der Karte <strong>für</strong> das Online-<br />

Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion,<br />

so hat die Sperre der Karte<br />

349<br />

III


III<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

auch eine Sperre der Funktion <strong>für</strong> das Online-<br />

Banking zur Folge.<br />

(4) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung kommt nur gegenüber<br />

dem Unternehmen in Betracht, das die<br />

Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert<br />

hat, und ist nur dann möglich,<br />

wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur<br />

Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht.<br />

Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung<br />

kommt nur gegenüber der Sparkasse<br />

in Betracht und richtet sich nach dem<br />

mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag.<br />

(5) Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich<br />

nach Feststellung einer nicht autorisierten<br />

oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung<br />

zu unterrichten.<br />

7. Autorisierung von Kartenzahlungen<br />

durch den Karteninhaber<br />

Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber<br />

die Zustimmung (Autorisierung) zur<br />

Ausführung der Kartenzahlung. Soweit da<strong>für</strong><br />

zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich<br />

ist, wird die Zustimmung erst mit<br />

deren Einsatz erteilt. Nach Erteilung der Zustimmung<br />

kann der Karteninhaber die Kartenzahlung<br />

nicht mehr widerrufen.<br />

8. Ablehnung von Kartenzahlungen<br />

durch die Sparkasse<br />

Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenzahlung<br />

abzulehnen, wenn<br />

– sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN<br />

legitimiert hat,<br />

– der <strong>für</strong> die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen<br />

oder die finanzielle Nutzungsgrenze<br />

nicht eingehalten ist oder<br />

– die Karte gesperrt ist.<br />

Hierüber wird der Karteninhaber über das<br />

Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird,<br />

unterrichtet.<br />

9. Entgelte<br />

(1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der<br />

Sparkasse geschuldeten Entgelte ergeben<br />

sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“<br />

der Sparkasse.<br />

(2) Änderungen der Entgelte werden dem<br />

Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor<br />

dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform<br />

angeboten. Hat der Kontoinhaber mit<br />

der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung<br />

einen elektronischen Kommunikationsweg<br />

vereinbart (z. B. das Online-Banking),<br />

können die Änderungen auch auf diesem<br />

Wege angeboten werden. Die Zustimmung<br />

des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er<br />

seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung<br />

wird ihn die Sparkasse in ihrem<br />

Angebot besonders hinweisen.<br />

(3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen<br />

der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung<br />

vor dem vorgeschlagenen<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

auch fristlos und kostenfrei kündigen.<br />

Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse<br />

in ihrem Angebot besonders hinweisen.<br />

(4) Bei Entgelten und deren Änderung <strong>für</strong><br />

Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher<br />

sind, verbleibt es bei den Regelungen<br />

in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB-<br />

Sparkassen.<br />

10. Information des Kontoinhabers über<br />

die Kartenverfügung<br />

Die Sparkasse unterrichtet den Kontoinhaber<br />

mindestens einmal monatlich über die mit der<br />

Karte getätigten Verfügungen auf dem <strong>für</strong><br />

Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit<br />

Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind,<br />

kann die Art und Weise sowie die zeitliche<br />

Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart<br />

werden. Über die mit der Geldkarte getätigten<br />

einzelnen Bezahlvorg änge und den Zahlungsempfänger<br />

unterrichtet die Sparkasse<br />

den Kontoinhaber nicht. Die mit der GeldKarte<br />

getätigten Bezahlvorgänge kann der Karteninhaber<br />

mithilfe eines Chipkartenlesers<br />

nachvollziehen.<br />

11. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche<br />

des Kontoinhabers<br />

11.1 Erstattung bei nicht autorisierter<br />

Kartenverfügung<br />

Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung<br />

z. B. in Form der<br />

350 www.WALHALLA.de


– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten<br />

– Verwendung der Karte an automatisierten<br />

Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,<br />

– Aufladung der GeldKarte,<br />

– Verwendung der Karte zum Aufladen eines<br />

Prepaid-Mobilfunk-Kontos<br />

hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber<br />

keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.<br />

Die Sparkasse ist verpflichtet, dem<br />

Kontoinhaber den Betrag unverzüglich und<br />

ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag<br />

dem Konto belastet, bringt die Sparkasse<br />

dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich<br />

ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung<br />

befunden hätte.<br />

11.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder<br />

fehlerhafter Ausführung einer autorisierten<br />

Kartenverfügung<br />

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften<br />

Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung<br />

z. B. in Form der<br />

– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,<br />

– Verwendung der Karte an automatisierten<br />

Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,<br />

– Aufladung der GeldKarte,<br />

– Verwendung der Karte zum Aufladen eines<br />

Prepaid-Mobilfunk-Kontos<br />

kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die<br />

unverzügliche und ungek ürzte Erstattung des<br />

Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als<br />

die Kartenverf ügung nicht erfolgte oder fehlerhaft<br />

war. Wurde der Betrag dem Konto<br />

belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder<br />

auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht<br />

erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden<br />

hätte.<br />

(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus<br />

von der Sparkasse die Erstattung der Entgelte<br />

und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese<br />

im Zusammenhang mit der nicht erfolgten<br />

oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten<br />

Kartenverfügung in Rechnung gestellt<br />

oder seinem Konto belastet wurden.<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

(3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung<br />

nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die<br />

Sparkasse die Kartenverfügung auf Verlangen<br />

des Karteninhabers nachvollziehen und ihn<br />

über das Ergebnis unterrichten.<br />

11.3 Schadensersatzansprüche<br />

des Kontoinhabers<br />

Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung<br />

oder im Falle einer nicht erfolgten<br />

oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten<br />

Kartenverfügung kann der Kontoinhaber<br />

von der Sparkasse einen Schaden,<br />

der nicht bereits von Nummern A.II.11.1<br />

oder 11.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies<br />

gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung<br />

nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse<br />

hat hierbei ein Verschulden, das einer<br />

zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt,<br />

wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei<br />

denn, dass die wesentliche Ursache bei einer<br />

zwischengeschalteten Stelle liegt, die<br />

der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt<br />

es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen<br />

Verbraucher oder erfolgt der Einsatz<br />

der Karte in einem Land au- ßerhalb<br />

Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

(EWR) (Drittstaat) oder in der<br />

Währung eines Staates außerhalb des EWR<br />

(Drittstaatenw ährungszahlung), beschränkt<br />

sich die Haftung der Sparkasse <strong>für</strong> das Verschulden<br />

einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs<br />

beteiligten Stelle auf die<br />

sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer<br />

solchen Stelle. Hat der Karteninhaber<br />

durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung<br />

des Schadens beigetragen, bestimmt<br />

sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,<br />

in welchem Umfang Sparkasse<br />

und Karteninhaber den Schaden zu tragen<br />

haben. Die Haftung nach diesem Absatz<br />

ist auf 12 500 Euro je Kartenverfügung<br />

begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung<br />

gilt nicht<br />

– <strong>für</strong> nicht autorisierte Kartenverfügungen,<br />

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der<br />

Sparkasse,<br />

– <strong>für</strong> Gefahren, die die Sparkasse besonders<br />

übernommen hat, und<br />

351<br />

III


III<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

– <strong>für</strong> den dem Kontoinhaber entstandenen<br />

Zinsschaden, soweit der Karteninhaber<br />

Verbraucher ist.<br />

11.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss<br />

(1) Ansprüche gegen die Sparkasse nach<br />

Nummern A.II.11.1 bis 11.3 sind ausgeschlossen,<br />

wenn der Kontoinhaber die<br />

Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach<br />

dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung<br />

darüber unterrichtet hat, dass es<br />

sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte<br />

oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt.<br />

Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur,<br />

wenn die Sparkasse den Kontoinhaber über<br />

die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung<br />

entsprechend dem <strong>für</strong> Kontoinformationen<br />

vereinbarten Weg spätestens<br />

innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung<br />

unterrichtet hat; anderenfalls<br />

ist <strong>für</strong> den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung<br />

maßgeblich. Haftungsansprüche<br />

nach Nummer A.II.11.3 kann der Kontoinhaber<br />

auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend<br />

machen, wenn er ohne Verschulden an<br />

der Einhaltung dieser Frist verhindert war.<br />

(2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die<br />

Sparkasse sind ausgeschlossen, wenn die einen<br />

Anspruch begründenden Umstände<br />

– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren<br />

Ereignis beruhen, auf das die<br />

Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen<br />

Folgen trotz Anwendung der gebotenen<br />

Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden<br />

werden können, oder<br />

– von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen<br />

Verpflichtung herbeigef ührt wurden.<br />

12. Haftung des Kontoinhabers <strong>für</strong> nicht<br />

autorisierte Kartenverfügungen<br />

12.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur<br />

Sperranzeige<br />

(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte,<br />

wird sie ihm gestohlen oder kommt sie sonst<br />

abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten<br />

Kartenverf ügungen in Form der<br />

– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,<br />

– Verwendung der Karte an automatisierten<br />

Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,<br />

– Aufladung der GeldKarte,<br />

– Verwendung der Karte zum Aufladen eines<br />

Prepaid-Mobilfunk-Kontos,<br />

haftet der Kontoinhaber <strong>für</strong> Schäden, die bis<br />

zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht<br />

werden, in Höhe von maximal 150 Euro. Die<br />

Haftung nach Absatz 6 <strong>für</strong> Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht<br />

autorisierten Kartenverfügungen, ohne dass<br />

ein Verlust, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen<br />

der Karte vorliegt, haftet der<br />

Kontoinhaber <strong>für</strong> die hierdurch entstandenen<br />

Schä- den bis zu einem Betrag von maximal<br />

150 Euro, wenn der Karteninhaber seine<br />

Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der PIN<br />

fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Absatz<br />

6 <strong>für</strong> Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber<br />

nicht um einen Verbraucher, trägt der Kontoinhaber<br />

den aufgrund nicht autorisierter<br />

Kartenverfügungen entstehenden Schaden<br />

nach Absatz 1 und 2 auch über einen Betrag<br />

von maximal 150 Euro hinaus, wenn der<br />

Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen<br />

obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt<br />

hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung<br />

ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens<br />

beigetragen, haftet die Sparkasse <strong>für</strong> den entstandenen<br />

Schaden im Umfang des von ihr zu<br />

vertretenden Mitverschuldens.<br />

(4) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung<br />

durch den Kunden in Höhe von<br />

maximal 150 Euro gemäß vorstehender Absätze<br />

1 und 2 und übernimmt alle Schäden,<br />

die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge<br />

bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden<br />

sind, wenn der Karteninhaber seine ihm<br />

gemäß Abschnitt A.II. Nummer 6 obliegenden<br />

Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht<br />

grob fahrlässig verletzt hat. Wird die Karte<br />

missbr äuchlich im Rahmen des internationalen<br />

Maestro-Verfahrens ohne pers önliche<br />

Geheimzahl nur mit Unterschrift verwendet,<br />

so erstattet die Sparkasse diese Schäden in<br />

voller Höhe. Eine Übernahme des vom Kon-<br />

352 www.WALHALLA.de


toinhaber zu tragenden Schadens durch die<br />

Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber<br />

die Voraussetzungen der Haftungsentlastung<br />

glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei<br />

erstattet.<br />

(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des<br />

Schadens nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet,<br />

wenn der Karteninhaber die Sperranzeige<br />

nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse<br />

nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme<br />

der Sperranzeige sichergestellt hatte und<br />

der Schaden dadurch eingetreten ist.<br />

(6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht<br />

autorisierten Kartenverfügungen und hat der<br />

Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach<br />

diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht<br />

gehandelt, trägt der Kontoinhaber den<br />

hierdurch entstandenen Schaden in vollem<br />

Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers<br />

kann insbesondere dann vorliegen,<br />

wenn<br />

– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche<br />

Verfügung der Sparkasse oder<br />

dem Zentralen Sperrannahmedienst<br />

schuldhaft nicht unverz üglich mitgeteilt<br />

hat,<br />

– die persönliche Geheimzahl auf der Karte<br />

vermerkt oder zusammen mit der Karte<br />

verwahrt war,<br />

– die persönliche Geheimzahl einer anderen<br />

Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch<br />

verursacht wurde.<br />

Die Haftung <strong>für</strong> Schäden, die innerhalb des<br />

Zeitraums, <strong>für</strong> den der Verfü- gungsrahmen<br />

gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils<br />

auf den <strong>für</strong> die Karte geltenden Verfügungsrahmen.<br />

12.2 Haftung des Kontoinhabers ab<br />

Sperranzeige<br />

Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen<br />

Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl<br />

der Karte, die missbräuchliche Verwendung<br />

oder eine sonstige nicht autorisierte<br />

Nutzung von Karte oder PIN angezeigt wurde,<br />

übernimmt die Sparkasse alle danach durch<br />

Verfügungen z. B. in Form der<br />

– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,<br />

www.WALHALLA.de<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

– Verwendung der Karte an automatisierten<br />

Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,<br />

– Aufladung der GeldKarte,<br />

– Verwendung der Karte zum Aufladen eines<br />

Prepaid-Mobilfunk-Kontos<br />

entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber<br />

in betrügerischer Absicht, trägt der<br />

Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige<br />

entstehenden Schäden.<br />

12.3 Haftung des Kontoinhabers <strong>für</strong><br />

den in der GeldKarte gespeicherten<br />

Betrag<br />

Eine Sperrung der GeldKarte <strong>für</strong> das Bezahlen<br />

an automatisierten Kassen ist nicht möglich.<br />

Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchlichen<br />

Verwendung oder einer sonstigen<br />

nicht autorisierten Nutzung der Geld-<br />

Karte zum Bezahlen an automatisierten Kassen<br />

erstattet die Sparkasse den in der Geld-<br />

Karte gespeicherten Betrag nicht, denn jeder,<br />

der im Besitz der Karte ist, kann den in der<br />

GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz<br />

der PIN verbrauchen.<br />

III. Besondere Regeln <strong>für</strong> einzelne<br />

Nutzungsarten<br />

1. Geldautomaten-Service und Einsatz<br />

an automatisierten Kassen<br />

von Handels- und Dienstleistungsunternehmen<br />

1.1 Verfügungsrahmen der Karte<br />

Verfügungen an Geldautomaten, automatisierten<br />

Kassen und die Aufladung der<br />

GeldKarte sind <strong>für</strong> den Karteninhaber nur im<br />

Rahmen des <strong>für</strong> die Karte geltenden Verfügungsrahmens<br />

möglich. Bei jeder Nutzung<br />

der Karte an Geldautomaten und automatisierten<br />

Kassen wird geprüft, ob der Verfü-<br />

gungsrahmen der Karte durch vorangegangene<br />

Verfügungen bereits ausgesch<br />

öpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen<br />

der Karte überschritten würde,<br />

werden unabhängig vom aktuellen Kontostand<br />

und einem etwa vorher zum Konto<br />

eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber<br />

darf den Verfügungsrahmen der Karte<br />

nur im Rahmen des Kontoguthabens oder<br />

353<br />

III


III<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

eines vorher <strong>für</strong> das Konto eingeräumten Kredits<br />

in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber<br />

kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung<br />

des Verfügungsrahmens der Karte<br />

und <strong>für</strong> alle zu seinem Konto ausgegebenen<br />

Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der<br />

eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung<br />

<strong>für</strong> diese Karte vereinbaren.<br />

1.2 Fehleingabe der Geheimzahl<br />

Die Karte kann an Geldautomaten sowie an<br />

automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang<br />

mit der Verwendung der Karte<br />

die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr<br />

eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl<br />

dreimal hintereinander falsch eingegeben<br />

wurde. Der Karteninhaber sollte sich in<br />

diesem Fall mit seiner Sparkasse, möglichst<br />

mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung<br />

setzen.<br />

1.3 Zahlungsverpflichtung<br />

der Sparkasse; Reklamationen<br />

Die Sparkasse hat sich gegenüber den Betreibern<br />

von Geldautomaten und automatisierten<br />

Kassen vertraglich verpflichtet,<br />

die Beträge, über die unter Verwendung der<br />

an den Karteninhaber ausgegebenen Karte<br />

verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten.<br />

Einwendungen und sonstige Beanstandungen<br />

des Karteninhabers aus dem<br />

Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen,<br />

bei dem bargeldlos an einer automatisierten<br />

Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar<br />

gegenüber diesem Unternehmen geltend zu<br />

machen.<br />

2. GeldKarte<br />

2.1 Servicebeschreibung<br />

Die mit einem Chip ausgestattete Karte kann<br />

auch als GeldKarte eingesetzt werden. Der<br />

Karteninhaber kann an GeldKarte-Terminals<br />

des Handels- und Dienstleistungsbereiches<br />

bargeldlos bezahlen.<br />

2.2 Aufladen und Entladen<br />

der GeldKarte<br />

Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an<br />

den mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichneten<br />

Ladeterminals innerhalb des ihm<br />

von seiner Sparkasse eingeräumten Ver-<br />

fügungsrahmens (Abschnitt A.III. Nummer<br />

1.1) zulasten des auf der Karte angegebenen<br />

Kontos bis zu einem Betrag von maximal<br />

200 Euro aufladen. Vor dem Aufladevorgang<br />

muss er seine persönliche Geheimzahl<br />

(PIN) eingeben. Der Karteninhaber kann seine<br />

GeldKarte auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken<br />

mit einer anderen Karte zulasten<br />

des Kontos, über das die Umsätze mit<br />

dieser Karte abgerechnet werden, aufladen.<br />

Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber<br />

nicht mehr mittels GeldKarte verfügen<br />

möchte, können nur bei der kartenausgebenden<br />

Sparkasse entladen werden.<br />

Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich.<br />

Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte<br />

erstattet die kartenausgebende Sparkasse<br />

dem Karteninhaber den nicht verbrauchten<br />

Betrag. Benutzt der Karteninhaber seine Karte,<br />

um seine GeldKarte oder die Geld- Karte<br />

eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche<br />

Geheimzahl (PIN) am Ladeterminal einzugeben.<br />

Die Auflademöglichkeit besteht<br />

nicht mehr, wenn die PIN dreimal hintereinander<br />

falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber<br />

sollte sich in diesem Fall mit seiner<br />

Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden<br />

Stelle, in Verbindung setzen.<br />

2.3 Sofortige Kontobelastung des Ladebetrages<br />

Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um<br />

seine GeldKarte oder die Geld- Karte eines<br />

anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag<br />

dem Konto, das auf der Karte angegeben ist,<br />

belastet.<br />

2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte<br />

Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die<br />

PIN nicht einzugeben. Bei jedem Bezahlvorgang<br />

vermindert sich der in der GeldKarte<br />

gespeicherte Betrag um den verfügten<br />

Betrag.<br />

3. Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-<br />

Konten<br />

3.1 Servicebeschreibung<br />

Unter Verwendung seiner Karte und der persönlichen<br />

Geheimzahl (PIN) kann der Karten-<br />

354 www.WALHALLA.de


inhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto eines<br />

Mobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte<br />

Telefonwerteinheiten verbucht werden, an<br />

Geldautomaten innerhalb des ihm von seiner<br />

Sparkasse eingeräumten Verf ügungsrahmens<br />

(Abschnitt A.III. Nummer 1.1) zulasten<br />

des auf der Karte angegebenen Kontos<br />

aufladen. Voraussetzung ist, dass der vom<br />

Karteninhaber gewählte Geldautomat über<br />

eine entsprechende Ladefunktion verfügt und<br />

der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto<br />

führt, das aufgeladen werden<br />

soll, an dem System teilnimmt. Zum Aufladen<br />

eines Prepaid- Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber<br />

am Display des Geldautomaten<br />

den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-<br />

Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-<br />

Telefonnummer („Handy-Nummer“) einzugeben<br />

und einen angezeigten Aufladebetrag<br />

zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen<br />

durch die Sparkasse des Karteninhabers<br />

wird das Prepaid-Mobilfunk-<br />

Konto beim Mobilfunkanbieter aufgeladen.<br />

Mit diesem Verfahren kann der Karteninhaber<br />

sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto<br />

als auch das eines Dritten aufladen. Wird<br />

die Aufladung von der Sparkasse, etwa wegen<br />

fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert,<br />

wird am Display ein ablehnender Hinweis<br />

angezeigt.<br />

3.2 Fehleingabe der Geheimzahl<br />

Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr<br />

eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl<br />

dreimal hintereinander falsch eingegeben<br />

wurde. Der Karteninhaber sollte sich in<br />

diesem Fall mit seiner Sparkasse, möglichst<br />

mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung<br />

setzen.<br />

3.3 Zahlungsverpflichtung<br />

der Sparkasse; Reklamationen<br />

Die Sparkasse ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge<br />

<strong>für</strong> ein Prepaid-Mobilfunk-Konto,<br />

die unter Verwendung der an den Karteninhaber<br />

ausgegebenen Karte autorisiert worden<br />

sind, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht<br />

beschr änkt sich auf den jeweils autorisierten<br />

Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen<br />

des Karteninhabers aus dem<br />

Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunk-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

anbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto<br />

führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen<br />

geltend zu machen.<br />

B.<br />

Von der Sparkasse angebotene<br />

andere Service-Leistungen<br />

1. Eingabe von Überweisungen an<br />

Selbstbedienungsterminals<br />

1.1 Serviceumfang/Verfügungsrahmen<br />

Der Karteninhaber kann unter Verwendung<br />

seiner SparkassenCard (nachfolgend Karte)<br />

und der persönlichen Geheimzahl (PIN) an<br />

Selbstbedienungsterminals seiner Sparkasse<br />

Überweisungen bis maximal 1000 Euro pro<br />

Tag eingeben, soweit zwischen Kontoinhaber<br />

und Sparkasse nicht ein anderer Verfügungsrahmen<br />

vereinbart worden ist.<br />

1.2 Ausführung der Überweisung<br />

Für die Ausführung der Überweisung gelten<br />

die gesondert vereinbarten „Bedingungen <strong>für</strong><br />

den Überweisungsverkehr“.<br />

1.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten<br />

Für den Umgang mit der Karte gelten die<br />

Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in Abschnitt<br />

A.II. Nummern 6.1 bis 6.4.<br />

1.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch<br />

des Kontoinhabers<br />

Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A.II.<br />

Nummer 11.<br />

1.5 Haftung des Kontoinhabers <strong>für</strong> nicht<br />

autorisierte Verfügungen<br />

Die Haftung des Kontoinhabers <strong>für</strong> nicht autorisierte<br />

Verfügungen an Selbstbedienungsterminals<br />

richtet sich nach den Regelungen<br />

unter Abschnitt A.II. Nummer 12. Abweichend<br />

von Abschnitt A.II. Nummer 12.1<br />

Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers<br />

auf 1000 Euro pro Kalendertag und, sofern<br />

ein anderer Verfügungsrahmen gemäß Abschnitt<br />

B. Nummer 1.1 vereinbart wurde, auf<br />

diesen beschränkt.<br />

1.6 Fehleingabe der Geheimzahl<br />

Es gelten die Regelungen unter Abschnitt<br />

A.III. Nummer 1.2.<br />

355<br />

III


III<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

2. SB-Sparverkehr<br />

2.1 Serviceumfang<br />

Der Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung<br />

von SparkassenCard (nachfolgend<br />

Karte) und persönlicher Geheimzahl (PIN) an<br />

Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals<br />

der Sparkasse über Sparkonten, die<br />

durch besondere Vereinbarung des Kontoinhabers<br />

mit der Sparkasse <strong>für</strong> diese Verwendungsart<br />

freigegeben sind, Verfügungen<br />

in Selbstbedienung treffen (SB-Sparverkehr).<br />

Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt <strong>für</strong><br />

den Inhaber des Sparkontos. Inwieweit Bevollmächtigte<br />

den SB-Sparverkehr nutzen<br />

können, richtet sich nach den zwischen der<br />

Sparkasse und dem Kontoinhaber hier<strong>für</strong> getroffenen<br />

Vereinbarungen. Im SB-Sparverkehr<br />

können Nachtr äge im Sparkassenbuch dokumentiert<br />

sowie Einzahlungen durch Umbuchung<br />

vom Girokonto bei der Sparkasse<br />

auf das Sparkonto oder in bar vorgenommen<br />

werden, sofern hier<strong>für</strong> geeignete Geldautomaten<br />

von der Sparkasse zur Verfügung<br />

gestellt sind. Ferner sind Auszahlungen vom<br />

Sparkonto durch Umbuchung auf das Girokonto<br />

bzw. ein anderes Konto des Kontoinhabers<br />

bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten<br />

möglich.<br />

2.2 Verfügungsrahmen<br />

Der Verfügungsrahmen ist bei Auszahlungen<br />

im SB-Sparverkehr auf einen Betrag von<br />

2000 Euro pro Kalendermonat beschränkt.<br />

Für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs<br />

kann der SB-Sparverkehr nicht genutzt werden.<br />

2.3 Vornahme von SB-Verfügungen/<br />

Bedienung des Terminals<br />

Der Zugang zum SB-Sparkonto wird über die<br />

Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl<br />

(PIN) bewirkt. Nach Auswahl eines<br />

zum SB-Sparverkehr freigegebenen Kontos<br />

mittels Display oder Bildschirm des Terminals<br />

wird der aktuelle Kontosaldo angezeigt. Im<br />

Anschluss kann die vorgesehene Transaktion<br />

ausgeführt werden.<br />

Bei SB-Sparverkehr mit gebundenem Sparkassenbuch<br />

werden die Daten der erfolgten<br />

Transaktion automatisch im Buch aus-<br />

gedruckt, das zu Beginn der Transaktion in<br />

das Terminal einzuführen ist. Bei SB-Sparverkehr<br />

mit Loseblatt- Sparkassenbuch werden<br />

die Daten der erfolgten Transaktion automatisch<br />

zum Ausdruck bereitgestellt. Sie können<br />

durch Wahl der Druckfunktion am selben<br />

Gerät oder an einem anderen, hier<strong>für</strong> von der<br />

Sparkasse zur Verfügung gestellten Gerät<br />

vom Kunden mittels Karte und entsprechender<br />

Funktionswahl als neues Kontoblatt ausgedruckt<br />

werden. Der Kunde wird auf die<br />

Möglichkeit, den Ausdruck erstellen zu lassen,<br />

bei der Transaktion im Bildschirm/Display<br />

hingewiesen. Das neue Kontoblatt ist vom<br />

Kontoinhaber im Loseblatt-Sparkassenbuch<br />

abzuheften. Der Ausdruck wird im Rahmen<br />

der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden<br />

technischen Möglichkeiten erstellt. Bei Funktionsstörungen<br />

haftet die Sparkasse im Rahmen<br />

ihres Verschuldens. Wird vom Kunden<br />

kein Ausdruck angefordert oder kann dieser<br />

aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der<br />

Abfrage nicht erstellt werden und ist die<br />

Speicherkapazität des Geräts, z. B. durch<br />

Dauerauftragsbuchungen oder Zinsbuchungen,<br />

erschöpft, wird die Sparkasse bei Loseblatt-Sparkassenb<br />

üchern ein Kontoblatt erstellen<br />

und dem Kontoinhaber zusenden. Unstimmigkeiten<br />

im Rahmen des Verfahrensablaufs<br />

oder im Zusammenhang mit dem<br />

Kontoausdruck sind der Sparkasse unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

2.4 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten<br />

Für den Umgang mit der Karte gelten die<br />

Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in Abschnitt<br />

A.II. Nummern 6.1 bis 6.4.<br />

2.5 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch<br />

des Kontoinhabers<br />

Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A.II.<br />

Nummer 11.<br />

2.6 Haftung des Kontoinhabers <strong>für</strong> nicht<br />

autorisierte Verfügungen<br />

Die Haftung des Kontoinhabers <strong>für</strong> nicht autorisierte<br />

Verfügungen im SBSparverkehr richtet<br />

sich nach den Regelungen unter Abschnitt<br />

A.II. Nummer 12. Abweichend von<br />

Abschnitt A.II. Nummer 12.1 Absatz 6 ist die<br />

Haftung des Kontoinhabers auf den <strong>für</strong> den<br />

356 www.WALHALLA.de


SB-Sparverkehr geltenden Verfügungsrahmen<br />

(Abschnitt B. Nummer 2.2) beschränkt.<br />

2.7 Fehleingabe der Geheimzahl<br />

Es gelten die Regelungen unter Abschnitt<br />

A.III. Nummer 1.2.<br />

2.8 Geltung der „Bedingungen <strong>für</strong> den<br />

Sparverkehr“<br />

Ergänzend finden die „Bedingungen <strong>für</strong> den<br />

Sparverkehr“ in dem Umfang Anwendung,<br />

der <strong>für</strong> den SB-Sparverkehr dort festgelegt ist.<br />

2.9 Nutzung des Sparkontos zu Kassentransaktionen<br />

Der Kontoinhaber kann das zum SB-Sparverkehr<br />

geeignete Sparkonto weiterhin zur<br />

Vornahme von Transaktionen an der Barkasse<br />

nutzen. In diesen Fällen gelten die „Bedingungen<br />

<strong>für</strong> den Sparverkehr“. Die vorstehenden<br />

Regelungen zur Teilnahme am SB-<br />

Sparverkehr finden insoweit keine Anwendung.<br />

C.<br />

Kontoauszugsdrucker und<br />

Kontoinformationen im Online-<br />

Banking<br />

1. Serviceumfang<br />

Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber<br />

einer SparkassenCard (nachfolgend<br />

Karte), Kontoauszüge einschließlich der darin<br />

enthaltenen Rechnungsabschlüsse <strong>für</strong> das in<br />

der Karte angegebene Konto ausdrucken zu<br />

lassen.<br />

Wahlweise ist es dem Kunden im Rahmen des<br />

Online-Banking auch möglich, Kontoauszüge<br />

einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschl<br />

üsse <strong>für</strong> das jeweilige Konto<br />

elektronisch abzurufen.<br />

2. Bereithaltung von Belegen<br />

Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie<br />

am Kontoauszugsdrucker nicht mit ausgedruckt<br />

bzw. im Online-Banking nicht elektronisch<br />

übermittelt werden können, werden<br />

dem Kunden auf Anforderung bei der kontoführenden<br />

Stelle zur Verfügung gestellt. Die<br />

Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden die An-<br />

www.WALHALLA.de<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

lagen auch ohne Anforderung gegen Portoersatz<br />

zuzusenden.<br />

3. Haftung der Sparkasse<br />

Kontoauszüge werden im Rahmen der im<br />

Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischen<br />

Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge<br />

beinhalten die Kontobewegungen, die<br />

bis zum Abruf verbucht und <strong>für</strong> den Kontoauszugsdrucker<br />

bzw. den elektronischen<br />

Abruf im Online-Banking bereitgestellt sind.<br />

Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse<br />

im Rahmen ihres Verschuldens.<br />

4. Zusendung von Auszügen<br />

Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug<br />

erstellt und dem Kontoinhaber gegen<br />

Portoersatz zugesandt werden, wenn ein<br />

Kontoauszug innerhalb von 35 Tagen nicht<br />

am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronisch<br />

im Online-Banking abgerufen wurde.<br />

5. Zugangssperre<br />

Ist die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker<br />

abgelehnt bzw. eingezogen.<br />

Die Sperre der Karte richtet sich nach<br />

Abschnitt A.II. Nummer 5. Die Sperre der<br />

Funktion <strong>für</strong> das Online-Banking richtet sich<br />

nach den gesondert vereinbarten „Bedingungen<br />

<strong>für</strong> das Online-Banking“.<br />

6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten<br />

Für den Umgang der Karte gelten die Sorgfalts-<br />

und Mitwirkungspflichten unter Abschnitt<br />

A.II. Nummern 6.1 bis 6.4.<br />

Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes<br />

Verhalten zur Entstehung eines Schadens im<br />

Rahmen dieser Servicefunktion der Karte beigetragen,<br />

so bestimmt sich nach den Grundsätzen<br />

des Mitverschuldens, in welchem Umfang<br />

Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden<br />

tragen.<br />

7. Widerruf der Sparkasse<br />

Die Sparkasse kann jederzeit die Berechtigung<br />

des Kunden zur Benutzung des Kontoauszugsdruckers<br />

schriftlich widerrufen.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> den elektronischen Abruf der<br />

Kontoinformationen im Online-Banking.<br />

357<br />

III


III<br />

342 Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard<br />

D.<br />

Zusatzanwendungen<br />

1. Speicherung von Zusatzanwendungen<br />

(1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit,<br />

den auf der SparkassenCard (nachfolgend<br />

Karte) befindlichen Chip als Speichermedium<br />

<strong>für</strong> eine bankgenerierte Zusatzanwendung<br />

(z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals)<br />

oder als Speichermedium <strong>für</strong> eine unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendung (z. B.<br />

in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu<br />

benutzen.<br />

(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung<br />

richtet sich nach dem Rechtsverhältnis<br />

des Karteninhabers zur Sparkasse.<br />

Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung<br />

kann der Karteninhaber nach Maßgabe<br />

des mit dem Unternehmen geschlossenen<br />

Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung<br />

des Karteninhabers, ob er seine Karte zur<br />

Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen<br />

nutzen möchte. Die Speicherung<br />

einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung<br />

auf der Karte erfolgt am Terminal<br />

des Unternehmens nach Absprache<br />

zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.<br />

Kreditinstitute nehmen vom Inhalt<br />

der am Unternehmensterminal kommunizierten<br />

Daten keine Kenntnis.<br />

2. Verantwortlichkeit des Unternehmens<br />

<strong>für</strong> den Inhalt einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung<br />

Die kartenausgebende Sparkasse stellt mit<br />

dem Chip auf der Karte lediglich die technische<br />

Plattform zur Verfügung, die es dem<br />

Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendungen zu<br />

speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen<br />

über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung<br />

gegenüber dem Karteninhaber<br />

erbringt, richtet sich ausschließlich<br />

nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses<br />

zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.<br />

3. Reklamationsbearbeitung in Bezug<br />

auf Zusatzanwendungen<br />

(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung betreffen,<br />

hat der Karteninhaber ausschließlich<br />

gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen,<br />

das die Zusatzanwendung in die Karte<br />

eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet<br />

derartige Einwendungen auf Basis<br />

der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber<br />

darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung<br />

nicht dem Unternehmen<br />

aush ändigen.<br />

(2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten<br />

Zusatzanwendung betreffen, hat<br />

der Karteninhaber ausschließlich gegenüber<br />

der Sparkasse geltend zu machen.<br />

4. Keine Angabe der von der Sparkasse<br />

an den Kunden ausgegebenen PIN bei<br />

unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen<br />

Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung<br />

oder Nutzung einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung auf der Karte wird die von<br />

der kartenausgebenden Sparkasse an den<br />

Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben.<br />

Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendung in<br />

die Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber<br />

die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff<br />

auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten<br />

von ihm wählbaren Legitimationsmedium<br />

abzusichern, so darf der Karteninhaber<br />

zur Absicherung der unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung nicht die PIN<br />

verwenden, die ihm von der kartenausgebenden<br />

Sparkasse <strong>für</strong> die Nutzung der<br />

Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung<br />

gestellt worden ist.<br />

5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen<br />

Die Sperrung einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung kommt nur gegenüber<br />

dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung<br />

in den Chip der Karte eingespeichert<br />

hat, und ist nur dann möglich, wenn<br />

das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung<br />

seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die<br />

358 www.WALHALLA.de


Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen<br />

kommt nur gegenüber der<br />

Sparkasse in Betracht und richtet sich nach<br />

dem mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag.<br />

E.<br />

Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

und Beschwerdemöglichkeit<br />

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der<br />

Sparkasse kann sich der Karteninhaber an die<br />

im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher<br />

bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen<br />

wenden.<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> die SparkassenCard 342<br />

359<br />

III


III<br />

345 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Kreditbanken)<br />

Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr<br />

(Kreditbanken)<br />

1.<br />

(1) Die Bank stellt dem Sparkontoinhaber ein<br />

auf dessen Namen lautendes Sparbuch aus. Im<br />

Sparbuch vermerkt die Bank Einzahlungen und<br />

Auszahlungen, alle übrigen Gutschriften und<br />

Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand.<br />

Wenn Gutschriften oder Belastungen im Sparbuch<br />

noch nicht nachgetragen sind, können<br />

sich Abweichungen zwischen dem Kontostand<br />

in den Geschäftsbüchern der Bank und den<br />

Eintragungen im Sparbuch ergeben.<br />

(2) Der Sparkontoinhaber hat sein Sparbuch<br />

sorgfältig aufzubewahren und einen Verlust<br />

unverzüglich der Bank, möglichst der kontoführenden<br />

Stelle, anzuzeigen.<br />

(3) Bei Auszahlungen ist das Sparbuch vorzulegen.<br />

(4) Die Bank ist befugt, an den Vorleger des<br />

Sparbuches fällige Zahlungen zu leisten, sofern<br />

ihr nicht die fehlende Berechtigung des<br />

Vorlegers bekannt war oder infolge grober<br />

Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.<br />

2.<br />

(1) Das Sparkonto dient der Geldanlage und<br />

darf nicht <strong>für</strong> Zwecke des Zahlungsverkehrs<br />

(z. B. Scheckziehung) verwendet werden.<br />

(2) Der Kunde kann Sparguthaben, soweit<br />

nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von<br />

drei Monaten kündigen (Kündigungsfrist).<br />

(3) Von Sparkonten mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten können, soweit keine andere<br />

Vereinbarung getroffen ist, innerhalb eines<br />

Kalendermonats bis zu 2000 Euro ohne<br />

Kündigung abgehoben werden.<br />

(4) Stimmt die Bank unabhängig von der in<br />

Absatz 3 genannten Verfügungsmöglichkeit<br />

einer vorzeitigen Rückzahlung ausnahmsweise<br />

zu, so kann sie <strong>für</strong> diese Rückzahlung einen<br />

Vorfälligkeitspreis verlangen. Die jeweilige<br />

Höhe des Vorfälligkeitspreises ergibt sich aus<br />

dem „Preisaushang“ der kontoführenden<br />

Stelle.<br />

Stand: Januar 2002<br />

(5) Wenn der Kunde den zur Rückzahlung<br />

gekündigten Betrag nicht innerhalb eines<br />

Monats abhebt oder keine anderweitige Vereinbarung<br />

getroffen wird, wird der Sparvertrag<br />

<strong>für</strong> den gekündigten Betrag mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten fortgesetzt; <strong>für</strong><br />

dieses Sparguthaben werden sodann die <strong>für</strong><br />

Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist<br />

maßgeblichen Zinsen vergütet. Sie können<br />

niedriger sein, als <strong>für</strong> den gekündigten Betrag<br />

vereinbart war. Die Bank wird die Kündigung<br />

gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigen<br />

und ihn hierbei darauf hinweisen, daß sie von<br />

seiner Zustimmung zur Fortsetzung des Sparvertrages<br />

ausgeht, wenn er über den gekündigten<br />

Betrag nicht innerhalb eines Monats<br />

verfügt.<br />

3.<br />

(1) Die Höhe der jeweils maßgeblichen Zinsen<br />

und Entgelte ergibt sich aus dem „Preisaushang<br />

– Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“<br />

der kontoführenden Stelle<br />

und ergänzend aus deren „Preisverzeichnis“.<br />

(2) Zinsen werden, sofern nichts anderes<br />

vereinbart ist, zum Ende des Kalenderjahres<br />

gutgeschrieben. Der Kunde kann hierüber<br />

ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen.<br />

Wird über die Zinsen nicht innerhalb von<br />

zwei Monaten nach Gutschrift verfügt, werden<br />

sie der Spareinlage zugerechnet. Sie unterliegen<br />

ab diesem Zeitpunkt der Kündigungsregelung<br />

gemäß Nr. 2 dieser Bedingungen.<br />

360 www.WALHALLA.de


1. Spareinlagen<br />

Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse<br />

als solche annimmt und durch Ausfertigung<br />

einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuchs,<br />

als Spareinlage kennzeichnet.<br />

Spareinlagen dienen der Ansammlung oder<br />

Anlage von Vermögen, nicht aber dem<br />

Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.<br />

Geldbeträge, die von vornherein befristet<br />

angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen;<br />

ausgenommen sind Geldbeträge, die<br />

aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen<br />

geleistet werden.<br />

2. Sparurkunde<br />

2.1 Ausstellung<br />

Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein<br />

Sparkassenbuch und händigt es dem Sparer<br />

aus. Anstelle des Sparkassenbuches kann die<br />

Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen.<br />

2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage<br />

Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit<br />

Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen,<br />

sonstige Gutschriften und Belastungen<br />

sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung<br />

von Spareinlagen und die Auszahlung<br />

von Zinsen können nur gegen Vorlage des<br />

Sparkassenbuches verlangt werden. Für Einzahlungen,<br />

sonstige Gutschriften und Belastungen<br />

kann die Sparkasse die Vorlage des<br />

Sparkassenbuches verlangen. Die Vorlage<br />

kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem<br />

Interesse verlangen. Ohne Buchvorlage<br />

geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften<br />

und Belastungen trägt die Sparkasse<br />

bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches<br />

nach.<br />

2.3 Loseblatt-Sparkassenbuch<br />

Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch<br />

in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Sparkassen) 346<br />

Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr<br />

(Sparkassen)<br />

Stand: Januar 2005<br />

mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkontoblättern<br />

ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch<br />

ist nur gültig, wenn es aus dem<br />

Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer<br />

und den Sparkontoblättern des laufenden<br />

Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2<br />

genügt es, wenn das Sparkontoblatt sämtliche<br />

Buchungen des Zeitabschnittes, <strong>für</strong> den es<br />

erstellt ist, und den Kontostand enthält.<br />

2.4 Sorgfaltspflicht<br />

Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung<br />

der Sparurkunde verpflichtet. Er hat Eintragungen<br />

in das Sparkassenbuch sofort nach dessen<br />

Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist<br />

verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu<br />

erheben.<br />

2.5 Legitimationswirkung des<br />

Sparkassenbuches<br />

Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,<br />

an jeden Vorleger des Sparkassenbuches<br />

fällige Zahlungen zu leisten und ihn als<br />

zur Kündigung berechtigt anzusehen, es sei<br />

denn, ihr ist die fehlende Berechtigung des<br />

Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit<br />

unbekannt.<br />

3. Verzinsung<br />

3.1 Zinshöhe<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet<br />

die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils<br />

durch Aushang im Kassenraum bekannt<br />

gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen<br />

tritt eine Änderung des Zinssatzes,<br />

unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der<br />

Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts<br />

anderes vereinbart ist.<br />

3.2 Zinslauf<br />

Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der<br />

Einzahlung und endet mit dem der Rückzahlung<br />

vorhergehenden Kalendertag. Der<br />

361<br />

III


III<br />

346 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Sparkassen)<br />

Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360<br />

Tagen gerechnet.<br />

3.3 Zinskapitalisierung<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden<br />

die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des<br />

Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital<br />

hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn<br />

des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird<br />

über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb<br />

von zwei Monaten nach Gutschrift<br />

verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten<br />

Kündigungsregelung. Bei Auflösen des<br />

Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.<br />

4. Kündigung<br />

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei<br />

Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten können – soweit<br />

nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung<br />

bis zu 2.000 Euro <strong>für</strong> jedes Sparkonto<br />

innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert<br />

werden. Eine Auszahlung von Zinsen<br />

innerhalb zweier Monate nach Gutschrift<br />

gemäß Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet.<br />

Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung<br />

besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die<br />

Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer<br />

vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht,<br />

<strong>für</strong> diese vorzeitige Rückzahlung ein Vorfälligkeitsentgelt<br />

oder Vorschusszinsen zu verlangen.<br />

Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts oder<br />

der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch<br />

Aushang/Auslage im Kassenraum bekannt<br />

gegeben.<br />

5. Kennwort, Sperrvermerk<br />

5.1 Kennwort<br />

Um zu verhindern, dass Unbefugte über<br />

Spareinlagen verfügen, kann der Sparer<br />

bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen<br />

Vorlage eines besonderen Ausweises oder<br />

unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennwortes<br />

ausgezahlt werden darf. Das Bestehen<br />

einer Kennwortvereinbarung vermerkt die<br />

Sparkasse im Sparkassenbuch.<br />

5.2 Sperrvermerk<br />

Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse<br />

eine Spareinlage sperren. Inhalt und Wirkung<br />

der Sperre richten sich nach der Vereinbarung.<br />

6. Verlust, Einbehaltung<br />

6.1 Verlustanzeige<br />

Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung)<br />

eines Sparkassenbuchs ist der Sparkasse<br />

unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst<br />

unverzüglich eine Sperre. Bis zur<br />

Durchführung der Sperre leistet sie vorbehaltlich<br />

Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger.<br />

6.2 Einbehaltung eines<br />

Sparkassenbuches<br />

Wird ein als abhanden gekommen oder<br />

vernichtet gemeldetes Sparkassenbuch vorgelegt<br />

oder besteht der Verdacht, dass unbefugte<br />

Änderungen des Sparkassenbuches<br />

erfolgt sind, so kann die Sparkasse gegen<br />

Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch<br />

bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage<br />

einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung<br />

dürfen auf solche Sparkonten Ein- und<br />

Auszahlungen oder sonstige Verfügungen<br />

zugelassen werden.<br />

7. Änderung der Bedingungen <strong>für</strong> den<br />

Sparverkehr<br />

7.1 Art und Weise des Hinweises<br />

Die Sparkasse wird den Sparer auf eine<br />

Änderung der Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr<br />

oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen<br />

unmittelbar oder, wenn ein solcher<br />

Hinweis nur unter unverhältnismäßigen<br />

Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich<br />

sichtbaren Aushang oder Auslegung in den<br />

Kassenräumen der Sparkasse hinweisen.<br />

Soweit eine Änderung der Bedingungen <strong>für</strong><br />

den Sparverkehr durch Aushang/Auslegung<br />

bekannt gemacht wird, weist die Sparkasse<br />

hierauf außerdem in einer Tageszeitung am Ort<br />

des Sitzes hin.<br />

7.2 Genehmigung der Änderung<br />

Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als<br />

genehmigt, wenn der Sparer ihr nicht binnen<br />

362 www.WALHALLA.de


eines Monats schriftlich widerspricht. Die<br />

Sparkasse wird dann die geänderte Fassung<br />

der Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr der<br />

weiteren Geschäftsverbindung zugrunde<br />

legen. Die Sparkasse wird den Sparer bei der<br />

Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen<br />

besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt,<br />

wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats<br />

nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.<br />

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Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Sparkassen) 346<br />

363<br />

III


III<br />

346 Bedingungen <strong>für</strong> den Sparverkehr (Sparkassen)<br />

364 www.WALHALLA.de


www.WALHALLA.de<br />

Notizen<br />

365


Notizen<br />

366 www.WALHALLA.de


www.WALHALLA.de<br />

Notizen<br />

367


Prüfungen erfolgreich bestehen<br />

Gemäß<br />

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