Steuerliche Behandlung von Einkünften aus ... - Waldbesitzer.net
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<strong>Steuerliche</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>von</strong> <strong>Einkünften</strong> <strong>aus</strong> Holzverkauf<br />
bei der steuerlichen <strong>Behandlung</strong> <strong>von</strong> <strong>Einkünften</strong> gewährt der Fiskus großzügige P<strong>aus</strong>chalen und Sonderregelungen.<br />
Bestimmte Vor<strong>aus</strong>setzungen muss der <strong>Waldbesitzer</strong> aber im Vorfeld kennen, damit er<br />
Steuern sparen kann. Dieses Merkblatt enthält einen kurzen Überblick:<br />
I. Ermittlung des Gewinns<br />
Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast niedriger, als viele <strong>Waldbesitzer</strong> glauben. Denn Bemessungsgrundlage<br />
für die Einkommensteuer sind nicht die Einnahmen <strong>aus</strong> dem Holzverkauf, sondern der Gewinn.<br />
Und der Gewinn ist immer deutlich niedriger.<br />
1. So wird der Gewinn <strong>aus</strong> dem Holzverkauf beim 13a-Betrieb ermittelt<br />
Bei 13a-Betrieben kann sowohl eine P<strong>aus</strong>chale für Betriebs<strong>aus</strong>gaben abgezogen werden als auch ein<br />
Sonderfreibetrag. Die Betriebs<strong>aus</strong>gabenp<strong>aus</strong>chale beträgt 65 %, wenn der <strong>Waldbesitzer</strong> das Holz<br />
selbst einschlägt. 40 % beträgt die P<strong>aus</strong>chale, wenn Holz auf dem Stock verkauft wird.<br />
Beispiel<br />
Waldbauer Fichtner hat 100 fm Holz für 65 € / fm verkauft. Das Holz hat er selbst eingeschlagen. Der<br />
Gewinn beträgt nur einen Bruchteil der Einnahmen:<br />
Holzverkauf<br />
- Einnahmen: 100 fm x 65 € 6.500 €<br />
- abzgl. Betriebs<strong>aus</strong>gabenp<strong>aus</strong>chale / Freibetrag - 5.759 €<br />
steuerpflichtiger Gewinn 741 €<br />
2. Gewinnermittlung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner<br />
Bei Betrieben, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, kann für die<br />
Betriebs<strong>aus</strong>gaben ebenfalls die P<strong>aus</strong>chale abgezogen werden (65 %, wenn der <strong>Waldbesitzer</strong> das<br />
Holz selbst einschlägt, 40 % beim Holzverkauf auf dem Stock).<br />
Beispiel<br />
Waldbauer Kiefer hat 200 fm Holz eingeschlagen und für 65 € / fm verkauft.<br />
Holzverkauf<br />
- Einnahmen: 200 fm x 65 € 13.000 €<br />
- abzgl. Betriebs<strong>aus</strong>gabenp<strong>aus</strong>chale / Freibetrag - 8.450 €<br />
steuerpflichtiger Gewinn 4.550 €<br />
3. Gewinnermittlung bei Schätzungsbetrieben<br />
Auch Schätzungsbetriebe dürfen <strong>von</strong> ihren Einnahmen <strong>aus</strong> Holzverkäufen p<strong>aus</strong>chale Betriebs<strong>aus</strong>gaben<br />
abziehen. Beim Schätzer sind die P<strong>aus</strong>chalen aber niedriger. Sie betragen 35 %, wenn das Holz<br />
selbst eingeschlagen wird und 15 % beim Holzverkauf auf dem Stamm.<br />
4. Buchführungspflichtige Betriebe<br />
Bei buchführungspflichtigen Betrieben gibt es keine P<strong>aus</strong>chalen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden<br />
gesondert erfasst.<br />
II. Einkommensteuertarif: ermäßigter Steuersatz bei außerordentlichen Holznutzungen und<br />
Kalamitätsnutzungen<br />
1. außerordentliche Holznutzungen<br />
Außerordentliche Holznutzungen liegen vor, soweit über dem Nutzungssatz Holz eingeschlagen wird.<br />
Die Einkünfte <strong>aus</strong> den außerordentlichen Holzverkäufen werden mit dem Steuersatz besteuert, der<br />
sich ergeben würde, wenn nur 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erzielt worden wäre. Von dieser<br />
Regelung profitieren vor allem <strong>Waldbesitzer</strong>, deren regelmäßige Einkünfte so niedrig sind, dass sie<br />
wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlen. Das sind vor allem Rentner oder Austragsland- und<br />
Forstwirte
2. Kalamitätsnutzungen<br />
Gewinne <strong>aus</strong> Kalamitätsnutzungen sind steuerlich begünstigt. Soweit der Holzeinschlag den Nutzungssatz<br />
übersteigt, müssen die Gewinne <strong>aus</strong> dem Holzverkauf nur mit dem halben Steuersatz versteuert<br />
werden. Übersteigt der Holzeinschlag den doppelten Nutzungssatz, so wird nur ein Viertel des<br />
durchschnittlichen Steuersatzes angesetzt.<br />
Beispiel:<br />
Waldbauer Tanner hat 20 ha Wald. Aufgrund des Orkans Kyrill muss er 400 Festmeter Holz einschlagen.<br />
Der p<strong>aus</strong>chale Nutzungssatz beträgt 4,5 Festmeter je Hektar. Tanners durchschnittlicher Steuersatz<br />
betägt 30 %. Beim Verkauf des Holzes erzielt er einen Gewinn <strong>von</strong> 40 € je Festmeter. So wird die<br />
Steuer auf den Gewinn <strong>aus</strong> dem Holzverkauf berech<strong>net</strong>:<br />
90 fm x 40 € x 30 % = 1.080 €<br />
90 fm x 40 € x 15 % = 540 €<br />
220 fm x 40 € x 7,5 % = 660 €<br />
400 fm Steuer: 2.280 €<br />
Müsste der gesamte Gewinn <strong>aus</strong> dem Holzverkauf mit dem durchschnittlichen Steuersatz versteuert<br />
werden, würde die Einkommensteuer 400 fm x 40 € x 30 % = 4.800 € betragen.<br />
Steuerersparnis: 2.520 €<br />
Formalien müssen eingehalten werden<br />
Die Steuervorteile gewährt der Fiskus nur, wenn der <strong>Waldbesitzer</strong> seinen Kalamitätsschaden rechtzeitig<br />
anmeldet und nach der Aufarbeitung eine Nachweismeldung einreicht. Die Formulare sind im Inter<strong>net</strong><br />
unter www.steuer.bayern.de/vordrucke/01_est/forst/index.htm zu finden. Sie bekommen diese<br />
Formulare auch bei den Finanzämtern und den Außenstellen des BBV-Beratungsdienstes oder der<br />
Buchstelle des BBV. Die Meldungen sollte an das zuständige Bayerischen Landesamtes für Steuern<br />
geschickt oder gefaxt werden. Die Faxnummer steht auf den Formularen. Das Finanzamt oder das<br />
Amt für Landwirtschaft und Forsten sind für die Kalamitätsmeldungen nicht zuständig.<br />
III. Umsatzsteuer<br />
1. Regelbesteuernde <strong>Waldbesitzer</strong><br />
Folgende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz <strong>von</strong> 7 %:<br />
- Brennholz in Form <strong>von</strong> Rundlingen, Scheiten und ähnlichen Formen (nicht Holzhackschnitzel<br />
<strong>aus</strong> dem Forstbetrieb)<br />
- Christbäume<br />
Dem Regelsteuersatz <strong>von</strong> 19 % unterliegen alle übrigen Umsätze, also insbesondere<br />
- Stammholz, Papierholz<br />
- Holzhackschnitzel <strong>aus</strong> Forstbetrieb<br />
- Forstwirtschaftliche Dienstleistungen, z. B. Holzeinschlag, Holzrücken<br />
2. P<strong>aus</strong>chalierende <strong>Waldbesitzer</strong><br />
Die allermeisten <strong>Waldbesitzer</strong> unterliegen umsatzsteuerlich der P<strong>aus</strong>chalierung. <strong>Waldbesitzer</strong>, die<br />
nicht wissen, ob die P<strong>aus</strong>chalierung oder die Regelbesteuerung für sie gilt, sind stets P<strong>aus</strong>chalierer.<br />
Hier gilt eine F<strong>aus</strong>tregel: für alles, was <strong>aus</strong> dem Wald kommt, gilt der p<strong>aus</strong>chale Umsatzsteuersatz<br />
<strong>von</strong> 5,5 %. Also z. B. für<br />
- Stammholz, Papierholz<br />
- Brennholz und Holzhackschnitzel<br />
- Christbäume<br />
Daneben gibt es den p<strong>aus</strong>chalen Umsatzsteuersatz <strong>von</strong> 10,7 %, den viele <strong>aus</strong> der Landwirtschaft<br />
kennen. Er gilt bei forstwirtschaftlichen Dienstleistungen, soweit diese den Rahmen eines Nebenbetriebs<br />
nicht übersteigen, so z. B. beim Holzrücken oder Holzeinschlag.<br />
Weitere Informationen<br />
Die Außenstellen des BBV-Beratungsdienstes helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das Thema<br />
Forst und Steuern.<br />
Thomas Kölbl, Steuerberater, Dammstraße 9, 84034 Landshut