Globalisierung als Ordnungsaufgabe - Die Sicht des ... - Ordo Socialis
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Alfred Schüller<br />
<strong>Globalisierung</strong> <strong>als</strong> <strong>Ordnungsaufgabe</strong> –<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sicht</strong> <strong>des</strong> Ordnungsökomomen<br />
Zweitens: Mit der Dependenz-These wird beklagt, dass die freie Wechselkursentwicklung von<br />
Übertreibungen und Blasenbildung („Bubbles“) begleitet ist; hierdurch werde das Preisgefüge<br />
verzerrt, was negative Allokationswirkungen habe, die Stabilität der Märkte beeinträchtige<br />
und Arbeitsplätze koste. Denn durch rasche Verschiebung von riesigen Kapitalien käme es zu<br />
einer Veränderung der Wechselkurse. <strong>Die</strong> realwirtschaftliche Orientierung, etwa bei Exporten<br />
und Importen, aber auch bei langfristigen Kapitalanlagen (Direktinvestitionen), würde<br />
hierdurch beeinträchtigt.<br />
<strong>Die</strong> Tobin-Steuer <strong>als</strong> internationale Devisenumsatzsatzsteuer soll gleichsam „Sand in das<br />
Räderwerk der Devisenmärkte“ streuen, um vor allem den kurzfristigen Kapitalverkehr<br />
zurückzudrängen, längerfristige Anlagen dagegen weniger hart beschränken.<br />
Grenzüberschreitende Devisentransaktionen werden demzufolge mit einem Steuersatz (z)<br />
belastet. Bei spekulativen Geschäften wird unterstellt, dass die Steuer zweimal relativ kurz<br />
hintereinander fällig wird, einmal, wenn eine „offene Position“ (Verkauf per Termin)<br />
eingegangen wird und ein zweites Mal, wenn sie durch einen Kauf aufgelöst wird. Ein<br />
Beispiel (siehe Willms, 1995, S. 193):<br />
Im Inland betrage der Zins (i) für 12monatige Staatsschuldverschreibungen 10% p.a. (i =<br />
10%). Im Ausland betrage der Zins für vergleichbare Anlagen 12% (i a = 12%). Aufgrund der<br />
Zinsdifferenz müsste es ceteris paribus zu einem Kapitalabfluss aus dem Inland kommen. Der<br />
inländische Zins würde steigen, der Wechselkurs käme unter Druck (Abwertungstendenz).<br />
Wird nun auf diese Transaktion der Steuersatz z erhoben, so schiebt sich dieser wie ein Keil<br />
zwischen den inländischen und den ausländischen Zins: Abwertung bzw. Zinsänderung<br />
können gemildert oder ganz unterbunden werden. <strong>Die</strong> Besteuerung wirkt sich wie folgt auf<br />
die Kapitaltransaktionen aus:<br />
- Je öfter Kapital innerhalb eines Jahres transferiert wird, je kurzfristiger es <strong>als</strong>o angelegt<br />
wird, <strong>des</strong>to häufiger wird die Steuer fällig, um so höher ist die Steuerbelastung. Bei<br />
Laufzeiten unter einem Jahr beträgt die Verzinsung ja die pro anno Verzinsung,<br />
multipliziert mit einem Laufzeitfaktor (t) gemessen <strong>als</strong> Anteil <strong>des</strong> Jahres. Bei jährlicher<br />
Laufzeit ist dieser gleich Eins (tJahr=1). Bei halbjährlicher Laufzeit gleich 0,5 (tHalbjahr=0,5)<br />
und bei monatlicher Laufzeit gleich 1/12 (tMonat=1/12). Der monatliche Zinsanteil einer<br />
Jahresverzinsung von 10% beträgt folglich (vereinfacht): 10%*1/12=0,8%.<br />
- Durch die Besteuerung der Zinserträge bei der Rückführung <strong>des</strong> Kapit<strong>als</strong> hat nicht nur die<br />
Häufigkeit, sondern auch die Höhe <strong>des</strong> Zinssatzes Einfluss auf die Besteuerungswirkung.<br />
<strong>Die</strong> Beziehung zwischen Steuer, Anlagelaufzeit und Verzinsung lässt sich formal<br />
darstellen:<br />
-<br />
a<br />
i * t 2 * z i * t <br />
a 2 * z<br />
i i <br />
t<br />
Wird eine Devisenumsatzsteuer von 1 % erhoben (z = 0,01), dann gleicht sich die Rendite von inländischen<br />
Anlagen mit i=0,1 und ausländischen Anlagen mit i a =0,12 mit einer Laufzeit von einem Jahr genau aus (0,12*1 -<br />
2*0,01 = 0,1*1. Es liegt ein Arbitragegleichgewicht vor. Bei dieser Devisenumsatzsteuer würden sich kürzer<br />
laufende Geschäfte mit dem Ausland nicht lohnen: Bei einer halbjährlichen Anlage wäre die Verzinsung nach<br />
Steuern: (0,12*0,5 - 2*0,01 < 0,1*0,5 0,06 - 0,02 < 0,05).<strong>Die</strong> Anlage im Ausland wäre verlustbringend. Der<br />
Ertragssatz für sechsmonatige Anlagen müsste im Ausland schon 14% betragen, bei einmonatiger Laufzeit sogar<br />
34%.<br />
(0,34*1/12 - 2*0,01 = 0,1*1/12 0,0283 + 2*0,01 = 0,0083).<br />
Eine solche Devisenumsatzsteuer kann <strong>als</strong>o kurzfristige Kapit<strong>als</strong>tröme unattraktiver machen.<br />
Transaktionen mit längerer Bindung würden erwartungsgemäß nur schwächer getroffen. <strong>Die</strong><br />
Tobin-Steuer verwendet ähnlich wie Zölle ein marktkonformes Instrument der Preisbelastung,<br />
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