Globalisierung als Ordnungsaufgabe - Die Sicht des ... - Ordo Socialis
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Alfred Schüller<br />
<strong>Globalisierung</strong> <strong>als</strong> <strong>Ordnungsaufgabe</strong> –<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sicht</strong> <strong>des</strong> Ordnungsökomomen<br />
Antitrust-Recht – wie im Falle von Großfusionen, die den Wettbewerb auf den<br />
Weltmärkten beschränken können. Solche Beispiele können vorbildlich sein und andere<br />
Länder zur Nachahmung veranlassen. Freilich ist die Verlässlichkeit entsprechender<br />
Vereinbarungen begrenzt, weil der nationale Autonomieanspruch stark bleibt, der<br />
Glaubwürdigkeitstest schwach ist. Und solange der Nachahmereffekt schwach bleibt, sind<br />
grenzüberschreitende unternehmerische Aktivitäten unter Umständen mit erheblichen<br />
wettbewerbsrechtlichen Unsicherheiten belastet – mit entsprechenden (Transaktions-<br />
)Kosten. Dadurch kann der Zugang ausländischer Anbieter erschwert sein. <strong>Die</strong>se<br />
Beschränkung <strong>des</strong> internationalen Austauschs kann verhindern, dass der erreichte Stand<br />
der Handelsliberalisierung voll zur Wirkung kommen kann. Auch können sich die durch<br />
ungleiche wettbewerbsrechtliche Vorgehensweisen ausgelösten Konflikte zu (handels-<br />
)politischen Streitigkeiten ausweiten.<br />
- <strong>Die</strong> Bereitschaft zur internationalen Kooperation auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik<br />
dürfte zunächst einmal von den in Kapitel IX dargelegten Gründen abhängen, zum<br />
anderen von der Vorgehensweise: Im Jahre 1997 hat die US-Regierung das sog.<br />
„International Competition Policy Advisory Committee (ICPAC)“ eingesetzt, um<br />
internationale Kooperationsmöglichkeiten auf dem Gebiet <strong>des</strong> Kartellrechts auszuloten.<br />
Daraus ist nach der Bildung eines multilateralen globalen Forums im Jahre 2000 das<br />
International „Competition Network (ICN)“ entstanden. Daran beteiligen sich zur Zeit 84<br />
Wettbewerbsbehörden aus 74 Ländern (einschließlich der gemeinschaftlichen<br />
Wettbewerbsbehörden der EU, der EFTA und der Anden-Region). Erwartet wird davon:<br />
1. Ein erleichterter ständiger Gedankenaustausch der Wettbewerbsbehörden über<br />
grenzüberschreitende Fälle. 2. Eine freiwillige Konvergenz in wettbewerbsrechtlichen<br />
Verfahrens- und Sachfragen. 3. Austausch von Informationen über die zur Zeit besten<br />
Vorgehensweisen („Best Practices“). Im Ergebnis geht es letztlich 4. um die<br />
Herausbildung einer „gemeinsamen Wettbewerbskultur“ (Schaub, S. 928 ff.) <strong>Die</strong><br />
Mitglieder versammeln sich seit 2000 jährlich weitgehend informell unter der Leitung<br />
einer Steering Group. <strong>Die</strong> operative Arbeit wird in vier Arbeitsgruppen mit<br />
Untergliederungen erledigt - für Themen wie Fusionskontrolle, Kartellrecht, Antitrust<br />
Enforcement in Regulated Sectors, Competition Policy Implementation. Gearbeitet wird<br />
laufend mittels Telefonkonferenzen und Workshops unter Einbeziehung von<br />
Sachverständigen (Non-Governmental-Advisors). <strong>Die</strong> Arbeitsergebnisse werden auf den<br />
Jahreskonferenzen vorgestellt und diskutiert. <strong>Die</strong> Vorteile sind: 1. Immer mehr Länder<br />
und Wettbewerbsbehörden lehnen sich bei der Überarbeitung ihres Wettbewerbsrechts im<br />
Bereich der Fusionskontrolle an die vom ICN entwickelten Best Practices an (z. B. USA,<br />
EU-Kommission, Brasilien, Belgien). 2. Allmähliche Entstehung einer „gemeinsamen<br />
Wettbewerbskultur“. Wettbewerbsbehörden, die in ihrer Praxis von den gemeinsam<br />
entwickelten Best Practices abweichen, haben „ein Glaubwürdigkeitsproblem“. Vom<br />
Prinzip „Wir sehen uns in den Jahreskonferenzen und Arbeitsgruppen wieder“ kann eine<br />
starke konsensstiftende Bindungswirkung ausgehen. Das ICN hat inzwischen „eine<br />
erstaunliche Dynamik entwickelt und eine breite Unterstützung erfahren“ (Budzinski,<br />
2004). Das ist für eine Weltwirtschaft im <strong>Die</strong>nste der Freiheit, <strong>des</strong> unverfälschten<br />
Wettbewerbs und <strong>des</strong> Wohlstands der Menschen hoffnungsvoll und unterstreicht die<br />
Erkenntnis, dass der Abbau von Handelsschranken nicht ausreicht, um eine optimale<br />
Arbeitsteilung zwischen den Staaten zu realisieren. Als Nachteil ist zu nennen: Eine<br />
freiwillige und unverbindliche Koordination kann dem „antikompetitiven Einfluss<br />
mächtiger Interessenverbände – insbesondere in verhandlungsmächtigen Jurisdiktionen<br />
wie im Falle der USA oder der EU – nicht wirksam begegnen“ (Budzinski, 2004). Ob dies<br />
mit einem Weltkartellrecht auf der Ebene der WTO möglich ist?<br />
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