Globalisierung als Ordnungsaufgabe - Die Sicht des ... - Ordo Socialis
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Alfred Schüller<br />
<strong>Globalisierung</strong> <strong>als</strong> <strong>Ordnungsaufgabe</strong> –<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sicht</strong> <strong>des</strong> Ordnungsökomomen<br />
Unternehmenswachstum, <strong>als</strong>o durch Fusionen, sind dagegen problematisch. Fusionen<br />
machen heute in etwa 90 % <strong>des</strong> Werts aller Direktinvestitionen aus (Klodt, 2006, S. 9ff.).<br />
Insbesondere dann, wenn die Unternehmen durch Fusionen schneller wachsen <strong>als</strong> die<br />
relevanten Märkte, gewinnt die Frage einer globalen Wettbewerbspolitik an Bedeutung.<br />
Denn die Gefahr der unlauteren Behinderung aufkommender Konkurrenten und der<br />
Ausbeutung von Vorlieferanten und Abnehmern ist gegenüber Kartellen größer, weil<br />
diese häufig nicht alle relevanten Marktakteure erfassen und verlässlich binden können<br />
und <strong>des</strong>halb einen vergleichsweise labilen Charakter haben.<br />
- Neigung zu leichtfertigen Fusionsentscheidungen: In einer Untersuchung von 1700<br />
Firmen über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg (1990-2005) sind 70 % der „Mergers<br />
& Acquisitions“ in dem Sinne gescheitert, dass weder der Firmenwert noch die<br />
Profitabilität der Unternehmen stieg. 38<br />
2. Methoden<br />
Der weltweit fortdauernden Fusionsneigung könnte erstens durch Maßnahmen auf nationaler<br />
Ebene entgegengewirkt werden:<br />
- Durch Stärkung <strong>des</strong> personalen Charakters <strong>des</strong> Gesellschaftsrechts: <strong>Die</strong>s entspricht dem<br />
Prinzip der ordoliberalen Vorstellung von der personalen Einheit von Verfügung und<br />
Haftung wie auch dem Grundsatz der Personalität der Katholischen Soziallehre (siehe<br />
Schüller, 1996b, S. 62 ff.). Wenn Kapitalgesellschaften Aktien kaufen, sollte es ihnen<br />
verwehrt sein, daran <strong>als</strong> juristische Person ein Stimmrecht zu erwerben. Das Stimmrecht<br />
sollte nur natürlichen Personen vorbehalten bleiben. Damit erhielt der Aktienerwerb durch<br />
eine AG oder eine GmbH den Charakter einer reinen Kapitalanlage. Kapitalgesellschaften<br />
könnten andere „juristische“ Personen nicht mehr beherrschen. Zugleich wäre der<br />
Vorstand einer wesentlich verschärften Verknüpfung von Entscheidung und Haftung zu<br />
unterwerfen. Erfolgsbeteiligungen sollten nur in Verbindung mit Verlustbeteiligungen<br />
möglich sein. Für Fälle einer Angliederung von Unternehmen hätte z. B. die<br />
beherrschende Unternehmung die volle Haftung für die übernommene Firma zu tragen. In<br />
den Fällen, in denen Großaktionäre mit qualifiziertem Mehrheitsbesitz<br />
Beherrschungsverhältnisse begründen, wäre die Aktiengesellschaft durch die KGaA zu<br />
ersetzen, um eine engere Verbindung von personaler Entscheidungsmacht und personaler<br />
Haftungspflicht zu sichern. Schließlich wären mit einer Stärkung <strong>des</strong><br />
Dividendenbezugsrechts der Aktionäre nach dem Prinzip „Schütt aus – hol zurück“ jene<br />
finanziellen Dispositionsmittel vermindert, die es heute dem Management und den<br />
Gewerkschaftsvertretern im Vorstand mitbestimmter Unternehmen erlaubt, sich bei<br />
Fusionsentscheidungen vom marktwirtschaftlichen Prinzip der Einheit von Entscheidung<br />
und Haftung weit zu entfernen.<br />
- Durch Anwendung <strong>des</strong> nationalen Rechts gegenüber anderen Ländern: Mit der<br />
<strong>Globalisierung</strong> steigt die Zahl der Länder mit unterschiedlichen wettbewerbspolitischen<br />
Konzeptionen (Verfolgung <strong>des</strong> Missbrauchs wirtschaftlicher Macht, Per se-Verbot<br />
bestimmter Kartelle und Fusionen). Im Hinblick darauf könnte die nationale<br />
Wettbewerbspolitik gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgehen, die – wie etwa<br />
Exportkartelle <strong>des</strong> Auslands – sich auf das Inland auswirken. Bei der<br />
wettbewerbspolitischen Beurteilung nationaler Marktverhältnisse würde <strong>als</strong>o die<br />
Handlungsweise und Marktposition nicht nur von inländischen, sondern auch von<br />
ausländischen Marktteilnehmern berücksichtigt. Es gibt bedeutende Beispiele für die<br />
extraterritoriale Anwendung <strong>des</strong> nationalen bzw. supranationalen Wettbewerbsrechts auf<br />
ausländische Unternehmen im Wettbewerbsrecht der EU und im amerikanischen<br />
38 Siehe NZZ, Nr. 103 vom 5./6. Mai 2007, S. 9.<br />
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