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Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

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(3) Die Durchschnittsmieten, <strong>die</strong> sich aus den nach den Absätzen l und 2 aufgestellten<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergeben, bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Bewilligungsstelle.<br />

Sie bilden vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Genehmigung an <strong>die</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

Kostenmiete. Für <strong>die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. "Erhöht sich <strong>die</strong> zulässige<br />

Einzelmiete gegen<strong>über</strong> dem Zeitpunkt vor <strong>der</strong> Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7<br />

und Abs. 8 Satz l. Verringert sich <strong>die</strong> zulässige Einzelmiete gegen<strong>über</strong> dem Zeitpunkt<br />

vor <strong>der</strong> Genehmigung, so hat <strong>der</strong> Vermieter <strong>die</strong> <strong>Miete</strong> zu senken und <strong>die</strong> Mietsenkung<br />

den <strong>Miete</strong>rn unverzüglich mitzuteilen; <strong>die</strong> Mietsenkung ist zu berechnen und<br />

entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.<br />

§ 6. Erhöhung <strong>der</strong> Kostenmiete wegen baulicher Än<strong>der</strong>ungen.<br />

(1) Hat <strong>der</strong> Vermieter <strong>für</strong> sämtliche öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen bauliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

auf Grund von Umständen, <strong>die</strong> er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, so<br />

kann er zur Berücksichtigung <strong>der</strong> hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen<br />

eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen, Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Bewilligungsstelle solche bauliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen hat, <strong>die</strong><br />

eine Mo<strong>der</strong>nisierung im Sinne des § 11 Abs. 6 <strong>der</strong> Zweiten Berechnungsverordnung<br />

bewirken; <strong>die</strong> Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung bewilligt worden sind. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete<br />

bildet vom Ersten des auf <strong>die</strong> Fertigstellung folgenden Monats an <strong>die</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> Kostenmiete. Für <strong>die</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.<br />

Soweit <strong>die</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen nach Art o<strong>der</strong> Umfang <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen<br />

Wohnungen unterschiedlich sind, ist <strong>die</strong>s bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Einzelmieten<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Sind <strong>die</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen nur <strong>für</strong> einen Teil <strong>der</strong> Wohnungen vorgenommen<br />

worden, so ist <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Wohnungen neben <strong>der</strong> Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung<br />

<strong>der</strong> erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. l Nr. 4 zulässig; bei einer Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

von unterschiedlichem Umfang gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Höhe des Zuschlags Absatz l<br />

Satz 5 sinngemäß, Von dem Zeitpunkt an, in dem <strong>die</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong><br />

sämtliche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt an <strong>die</strong> Stelle <strong>der</strong> Zuschläge zur<br />

Einzelmiete eine Erhöhung <strong>der</strong> Durchschnittsmiete und <strong>der</strong> Einzelmieten nach den<br />

Vorschriften des Absatzes l.<br />

§ 7. Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Aufbau o<strong>der</strong> Erweiterung<br />

des Gebäudes<br />

(1) Werden in einem Gebäude o<strong>der</strong> einer Wirtschaftseinheit mit öffentlich gefor<strong>der</strong>ten<br />

Wohnungen durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neue Wohnungen geschaffen, so ist<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> bisherigen öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen <strong>die</strong> bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung weiter maßgebend; <strong>die</strong> bisherige<br />

Durchschnittsmiete und <strong>die</strong> bisherigen Einzelmieten än<strong>der</strong>n sich infolge des Ausbaus<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erweiterung nicht. Sind durch den Ausbau o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Erweiterung Zubehörräume<br />

<strong>der</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen ganz o<strong>der</strong> teilweise weggefallen<br />

und ist hier<strong>für</strong> kein gleichwertiger Ersatz geschaffen worden, ist <strong>die</strong> Einzelmiete <strong>der</strong><br />

betroffenen Wohnung um einen angemessenen Betrag zu senken.

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