DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
n Eintrittsprinzip<br />
Fällt ein Erbe aus, so treten dessen Kinder (unter denen wieder das Gleichheitsprinzip gilt) an<br />
seine Stelle, dann deren Kinder usw. Verfügungen des ausfallenden Erben über seine Erbfolge<br />
sind hier unbeachtlich.<br />
Die Nachkommen treten auch dann ein, wenn ihre Vorfahren und ersten Erben enterbt wurden<br />
(478 II und III), erbunwürdig waren (541 II) oder die Erbschaft ausschlugen (572 I). Durchbro-<br />
chen wird das Eintrittsprinzip nur bei Erbverzicht (495 III) und bei Ausschlagung aller nächsten<br />
gesetzlichen Erben (573 I).<br />
n Anwachsungsprinzip<br />
ist zum Eintretensprinzip subsidiär. Es besagt, daß, fällt ein Erbe aus, dessen Anteil am Nachlaß<br />
seinen Miterben gleicher Stufe gleichmäßig zugute kommt (aber eben nur, wenn keine Nach-<br />
kommen des Ausfallenden gierig warten). Das Prinzip gilt auch unter Ehegatten. Ist z.B. der Va-<br />
ter des Erblassers vorverstorben, so ist dies nur beachtlich, wenn der Erblasser selbst keine Nach-<br />
kommen hatte (Parentelensystem) und der Vater seinerseits keine (dito), so daß das Eintretens-<br />
prinzip nicht greifen kann, dann tritt erst die Mutter des Erblassers in den Teil des Vaters ein. Die<br />
Anwachsung kommt dem eigenen Stamm zugute; fällt ein Erbe aus, so wächst sein Teil (hori-<br />
zontal) seinen Geschwistern an, erst nachher anderen Stämmen (d.h. es gilt dann wieder das Ein-<br />
trittsprinzip).<br />
n Der überlebende Ehegatte<br />
ist immer gesetzlicher Erbe außerhalb des Parentelensystems. Beim Tod kommt es zur güter-<br />
rechtlichen Auseinandersetzung. Seine Quote hängt davon ab, mit welcher Parentel er konkurriert<br />
(462; erste Parentel 1/2, zweite Parentel 3/4, sonst das Ganze; davon jeweils eine Pflichtteilsquote<br />
von 1/2, 471 Ziff. 3). Stehen die Nachkommen unter der elterlichen Sorge des überlebenden Ehe-<br />
gatten, so verwaltet dieser auch deren Vermögen.<br />
Güterrechtlich kommt dem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages zu (210 I, 215 I: Der Vorschlag<br />
ist der Gesamtwert der Errungenschaft abzüglich der Schulden).<br />
n Zuweisung der Nutznießung an den überlebenden Ehegatten nach Art. 473 ZGB<br />
Nach 473 kann dem überlebenden Ehegatten die Nutznießung an der ganzen Erbschaft zugewie-<br />
sen werden, gegenüber den gemeinsamen und den während der Ehe gezeugten nicht gemeinsa-<br />
men Kindern. Allerdings entfällt dadurch der Pflichtteil des Ehegatten (Abs. 2). Nach dem Tod<br />
des zweitverstorbenen Ehegatten erben die gemeinsamen Nachkommen die nicht konsumierten<br />
Erträgnisse der Nutznießung; diese entfällt. Bei seiner Wiederverheiratung können die Erben die<br />
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