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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

n Eintrittsprinzip<br />

Fällt ein Erbe aus, so treten dessen Kinder (unter denen wieder das Gleichheitsprinzip gilt) an<br />

seine Stelle, dann deren Kinder usw. Verfügungen des ausfallenden Erben über seine Erbfolge<br />

sind hier unbeachtlich.<br />

Die Nachkommen treten auch dann ein, wenn ihre Vorfahren und ersten Erben enterbt wurden<br />

(478 II und III), erbunwürdig waren (541 II) oder die Erbschaft ausschlugen (572 I). Durchbro-<br />

chen wird das Eintrittsprinzip nur bei Erbverzicht (495 III) und bei Ausschlagung aller nächsten<br />

gesetzlichen Erben (573 I).<br />

n Anwachsungsprinzip<br />

ist zum Eintretensprinzip subsidiär. Es besagt, daß, fällt ein Erbe aus, dessen Anteil am Nachlaß<br />

seinen Miterben gleicher Stufe gleichmäßig zugute kommt (aber eben nur, wenn keine Nach-<br />

kommen des Ausfallenden gierig warten). Das Prinzip gilt auch unter Ehegatten. Ist z.B. der Va-<br />

ter des Erblassers vorverstorben, so ist dies nur beachtlich, wenn der Erblasser selbst keine Nach-<br />

kommen hatte (Parentelensystem) und der Vater seinerseits keine (dito), so daß das Eintretens-<br />

prinzip nicht greifen kann, dann tritt erst die Mutter des Erblassers in den Teil des Vaters ein. Die<br />

Anwachsung kommt dem eigenen Stamm zugute; fällt ein Erbe aus, so wächst sein Teil (hori-<br />

zontal) seinen Geschwistern an, erst nachher anderen Stämmen (d.h. es gilt dann wieder das Ein-<br />

trittsprinzip).<br />

n Der überlebende Ehegatte<br />

ist immer gesetzlicher Erbe außerhalb des Parentelensystems. Beim Tod kommt es zur güter-<br />

rechtlichen Auseinandersetzung. Seine Quote hängt davon ab, mit welcher Parentel er konkurriert<br />

(462; erste Parentel 1/2, zweite Parentel 3/4, sonst das Ganze; davon jeweils eine Pflichtteilsquote<br />

von 1/2, 471 Ziff. 3). Stehen die Nachkommen unter der elterlichen Sorge des überlebenden Ehe-<br />

gatten, so verwaltet dieser auch deren Vermögen.<br />

Güterrechtlich kommt dem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages zu (210 I, 215 I: Der Vorschlag<br />

ist der Gesamtwert der Errungenschaft abzüglich der Schulden).<br />

n Zuweisung der Nutznießung an den überlebenden Ehegatten nach Art. 473 ZGB<br />

Nach 473 kann dem überlebenden Ehegatten die Nutznießung an der ganzen Erbschaft zugewie-<br />

sen werden, gegenüber den gemeinsamen und den während der Ehe gezeugten nicht gemeinsa-<br />

men Kindern. Allerdings entfällt dadurch der Pflichtteil des Ehegatten (Abs. 2). Nach dem Tod<br />

des zweitverstorbenen Ehegatten erben die gemeinsamen Nachkommen die nicht konsumierten<br />

Erträgnisse der Nutznießung; diese entfällt. Bei seiner Wiederverheiratung können die Erben die<br />

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