DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Gemeinwesen (Formelle Erbenlosigkeit besteht nur bei Ausschlagung durch alle Erben, vgl. 573 II. Konkursamtliche Liquidation, SchKG 193; fällt also nicht an das Gemeinwesen. Das tut er nur, wenn gar nie gesetzliche oder gewillkürte Erben vorhanden waren). n Verfangenheit und Verfügungsfreiheit: Verfangenheit bedeutet, daß die Erben vorgegeben sind (Pflichtteilsrecht). Einschränkungen: • Formstrenge • Numerus clausus von möglichen Inhalten • keine unbeschränkte zeitliche Wirkung • keine zu großen Eingriffe in die Persönlichkeit des Erben • Hilfsbedarf durch lebende Subjekte • Vorbehalt des Mißbrauchs Gesetzliche Erbfolge n Allgemeines Eingesetzte und gesetzliche Erben stehen einander gleich, mit gewissen Ausnahmen (zulasten der Erben: ZGB 556 III: provisorische Überlassung der Erbschaft an die gesetzlichen Erben bei Er- öffnung des Erbganges; zugunsten der eingesetzten Erben: Verfügungen von Todes wegen sind immer nur anfechtbar, nicht ex officio nichtig, 519 ff., 522). Als letzter gesetzlicher Erbe erscheint das Gemeinwesen (Kanton bzw. eine Gemeinde, 466) am letzten Wohnsitz des Erblassers (538; IRRG 86, 90). Es haftet diesfalls nur der Nachlaß (592). n Das Parentelensystem Eine Parentel besteht aus einer Person (Aszendent) und deren Nachkommen (Deszendenten). Die erste Parentel bildet der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen usw.), die dritte die Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins usw..); eine vierte gibt es nicht (460). • Angehörige einer Parentel können nur Erben sein, wenn keine Angehörige einer vorge- henden Parentel vorhanden sind. • Innerhalb einer Parentel kommt nur die oberste Schicht (Kinder, Tanten) zum Zug; wenn Angehörige dieser Schicht ausfallen, tritt die nächste Generation an deren Stelle. • Gleichheitsprinzip: Geschwister erben - nach dem Gesetz - immer gleichviel. 8/34
DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 n Eintrittsprinzip Fällt ein Erbe aus, so treten dessen Kinder (unter denen wieder das Gleichheitsprinzip gilt) an seine Stelle, dann deren Kinder usw. Verfügungen des ausfallenden Erben über seine Erbfolge sind hier unbeachtlich. Die Nachkommen treten auch dann ein, wenn ihre Vorfahren und ersten Erben enterbt wurden (478 II und III), erbunwürdig waren (541 II) oder die Erbschaft ausschlugen (572 I). Durchbro- chen wird das Eintrittsprinzip nur bei Erbverzicht (495 III) und bei Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben (573 I). n Anwachsungsprinzip ist zum Eintretensprinzip subsidiär. Es besagt, daß, fällt ein Erbe aus, dessen Anteil am Nachlaß seinen Miterben gleicher Stufe gleichmäßig zugute kommt (aber eben nur, wenn keine Nach- kommen des Ausfallenden gierig warten). Das Prinzip gilt auch unter Ehegatten. Ist z.B. der Va- ter des Erblassers vorverstorben, so ist dies nur beachtlich, wenn der Erblasser selbst keine Nach- kommen hatte (Parentelensystem) und der Vater seinerseits keine (dito), so daß das Eintretens- prinzip nicht greifen kann, dann tritt erst die Mutter des Erblassers in den Teil des Vaters ein. Die Anwachsung kommt dem eigenen Stamm zugute; fällt ein Erbe aus, so wächst sein Teil (hori- zontal) seinen Geschwistern an, erst nachher anderen Stämmen (d.h. es gilt dann wieder das Ein- trittsprinzip). n Der überlebende Ehegatte ist immer gesetzlicher Erbe außerhalb des Parentelensystems. Beim Tod kommt es zur güter- rechtlichen Auseinandersetzung. Seine Quote hängt davon ab, mit welcher Parentel er konkurriert (462; erste Parentel 1/2, zweite Parentel 3/4, sonst das Ganze; davon jeweils eine Pflichtteilsquote von 1/2, 471 Ziff. 3). Stehen die Nachkommen unter der elterlichen Sorge des überlebenden Ehe- gatten, so verwaltet dieser auch deren Vermögen. Güterrechtlich kommt dem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages zu (210 I, 215 I: Der Vorschlag ist der Gesamtwert der Errungenschaft abzüglich der Schulden). n Zuweisung der Nutznießung an den überlebenden Ehegatten nach Art. 473 ZGB Nach 473 kann dem überlebenden Ehegatten die Nutznießung an der ganzen Erbschaft zugewie- sen werden, gegenüber den gemeinsamen und den während der Ehe gezeugten nicht gemeinsa- men Kindern. Allerdings entfällt dadurch der Pflichtteil des Ehegatten (Abs. 2). Nach dem Tod des zweitverstorbenen Ehegatten erben die gemeinsamen Nachkommen die nicht konsumierten Erträgnisse der Nutznießung; diese entfällt. Bei seiner Wiederverheiratung können die Erben die 9/34
- Seite 1 und 2: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 3 und 4: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 5 und 6: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 7: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 11 und 12: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 13 und 14: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 15 und 16: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 17 und 18: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 19 und 20: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 21 und 22: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 23 und 24: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 25 und 26: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 27 und 28: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 29 und 30: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 31 und 32: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
- Seite 33 und 34: DRUEY / Erbrecht von David Vasella
<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
Gemeinwesen (Formelle Erbenlosigkeit besteht nur bei Ausschlagung durch alle Erben, vgl. 573<br />
II. Konkursamtliche Liquidation, SchKG 193; fällt also nicht an das Gemeinwesen. Das tut er<br />
nur, wenn gar nie gesetzliche oder gewillkürte Erben vorhanden waren).<br />
n Verfangenheit und Verfügungsfreiheit: Verfangenheit bedeutet, daß die Erben vorgegeben sind<br />
(Pflichtteilsrecht).<br />
Einschränkungen:<br />
• Formstrenge<br />
• Numerus clausus von möglichen Inhalten<br />
• keine unbeschränkte zeitliche Wirkung<br />
• keine zu großen Eingriffe in die Persönlichkeit des Erben<br />
• Hilfsbedarf durch lebende Subjekte<br />
• Vorbehalt des Mißbrauchs<br />
Gesetzliche Erbfolge<br />
n Allgemeines<br />
Eingesetzte und gesetzliche Erben stehen einander gleich, mit gewissen Ausnahmen (zulasten der<br />
Erben: ZGB 556 III: provisorische Überlassung der Erbschaft an die gesetzlichen Erben bei Er-<br />
öffnung des Erbganges; zugunsten der eingesetzten Erben: Verfügungen von Todes wegen sind<br />
immer nur anfechtbar, nicht ex officio nichtig, 519 ff., 522).<br />
Als letzter gesetzlicher Erbe erscheint das Gemeinwesen (Kanton bzw. eine Gemeinde, 466) am<br />
letzten Wohnsitz des Erblassers (538; IRRG 86, 90). Es haftet diesfalls nur der Nachlaß (592).<br />
n Das Parentelensystem<br />
Eine Parentel besteht aus einer Person (Aszendent) und deren Nachkommen (Deszendenten). Die<br />
erste Parentel bildet der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite die Eltern des Erblassers<br />
und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen usw.), die dritte die Großeltern und<br />
deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins usw..); eine vierte gibt es nicht (460).<br />
• Angehörige einer Parentel können nur Erben sein, wenn keine Angehörige einer vorge-<br />
henden Parentel vorhanden sind.<br />
• Innerhalb einer Parentel kommt nur die oberste Schicht (Kinder, Tanten) zum Zug; wenn<br />
Angehörige dieser Schicht ausfallen, tritt die nächste Generation an deren Stelle.<br />
• Gleichheitsprinzip: Geschwister erben - nach dem Gesetz - immer gleichviel.<br />
8/34