DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 3. Abschnitt: Die Ausgleichung A. Ausgleichungspflicht der Erben B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben C. Berechnungsart D. Erziehungskosten E. Gelegenheitsgeschenke 4. Abschnitt: Abschluß und Wirkung der Teilung A. Abschluß des Vertrages B. Haftung der Miterben unter sich C. Haftung gegenüber Dritten 6/34

DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Das Thema des Erbrechts n Sukzession Nicht zum Erbrecht gehört • Rechtsverhältnisse, die mit dem Tod des Erblassers aufhören • Regelung der Rechte und Pflichten, die im Tod fällig werden (Güterrecht) • Auflösung juristischer Personen n Vermögenswerte Es geht dabei immer um Vermögenswerte; Rechte, die jemandem aufgrund seiner Persönlichkeit zukommen, werden nicht vererbt (Der postmortale Persönlichkeitsschutz: Geschützt werden hier die Gefühle der Angehörigen. Sie können z.B. einer Organentnahme zustimmen oder sie verbie- ten, sogar in eine zu Lebzeiten eingereichte Ehrverletzungsklage des Erblassers oder in das Straf- antragsrecht des Erblassers eintreten. Ist aber nicht Teil des Erbrechts!) Außerdem können Anordnungen des Erblassers über nicht vermögensrechtliche Belange außer- halb der Formenstrenge des Erbrechts ergehen. Prinzipien des Erbrechts Le mort saisit le vif (der Tod erfaßt den Lebendigen) n Identität von Todesfall und Erbgang: ohne „logische Sekunde“ (560 I) n Universalsukzession in den gesamten Nachlaß: Diese Automatik durchbricht die Prinzipien des Sachenrechts (Singu- larsukzession/Spezialitätsprinzip). Es gehen auch Werte in das Eigentum der Erben(-gemein- schaft) über, die der Erblasser gar nicht kannte, ebenso die Schulden. n Gesamtnachfolge aller Erben: Keiner der Erben besitzt einen eigenen Titel, nur eine rechnerische Quote. Die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (Einstimmigkeitsprinzip, vgl. ZGB 652-654. ZGB 651 III verweist auf die Regeln des Erbrechts. Sie haben aber Mitbesitz, nicht Gesamtbesitz). n Keine Erbenlosigkeit Erbfähigkeit ist ein Ausfluß der Rechtsfähigkeit (11).Bestimmt jemand keine Erben, so stellt das Gesetz eine Erbenordnung zur Verfügung; sind auch keine gesetzlichen Erben da, so erbt das 7/34

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Das Thema des <strong>Erbrecht</strong>s<br />

n Sukzession<br />

Nicht zum <strong>Erbrecht</strong> gehört<br />

• Rechtsverhältnisse, die mit dem Tod des Erblassers aufhören<br />

• Regelung der Rechte und Pflichten, die im Tod fällig werden (Güterrecht)<br />

• Auflösung juristischer Personen<br />

n Vermögenswerte<br />

Es geht dabei immer um Vermögenswerte; Rechte, die jemandem aufgrund seiner Persönlichkeit<br />

zukommen, werden nicht vererbt (Der postmortale Persönlichkeitsschutz: Geschützt werden hier<br />

die Gefühle der Angehörigen. Sie können z.B. einer Organentnahme zustimmen oder sie verbie-<br />

ten, sogar in eine zu Lebzeiten eingereichte Ehrverletzungsklage des Erblassers oder in das Straf-<br />

antragsrecht des Erblassers eintreten. Ist aber nicht Teil des <strong>Erbrecht</strong>s!)<br />

Außerdem können Anordnungen des Erblassers über nicht vermögensrechtliche Belange außer-<br />

halb der Formenstrenge des <strong>Erbrecht</strong>s ergehen.<br />

Prinzipien des <strong>Erbrecht</strong>s<br />

Le mort saisit le vif (der Tod erfaßt den Lebendigen)<br />

n Identität von Todesfall und Erbgang: ohne „logische Sekunde“ (560 I)<br />

n Universalsukzession<br />

in den gesamten Nachlaß: Diese Automatik durchbricht die Prinzipien des Sachenrechts (Singu-<br />

larsukzession/Spezialitätsprinzip). Es gehen auch Werte in das Eigentum der Erben(-gemein-<br />

schaft) über, die der Erblasser gar nicht kannte, ebenso die Schulden.<br />

n Gesamtnachfolge<br />

aller Erben: Keiner der Erben besitzt einen eigenen Titel, nur eine rechnerische Quote. Die Erben<br />

bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (Einstimmigkeitsprinzip, vgl. ZGB 652-654. ZGB 651 III<br />

verweist auf die Regeln des <strong>Erbrecht</strong>s. Sie haben aber Mitbesitz, nicht Gesamtbesitz).<br />

n Keine Erbenlosigkeit<br />

Erbfähigkeit ist ein Ausfluß der Rechtsfähigkeit (11).Bestimmt jemand keine Erben, so stellt das<br />

Gesetz eine Erbenordnung zur Verfügung; sind auch keine gesetzlichen Erben da, so erbt das<br />

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