DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
n Teilungsverfahren<br />
• Einigung der Erben: Schriftlicher Vertrag, außer bei Realteilung. Die Erben haben ein<br />
Auskunfts- und Mittelungsrecht (607 III, 610 II).<br />
• Mitwirkung Dritter: Durch Vereinbarung der Erben oder durch Erblasser (Willensvoll-<br />
strecker: Vorbereitung, Durchführung, Schlichtung).<br />
• Streit: jeder Erbe kann die Behörde um Hilfe angehen (611 II; macht – unverbindliche –<br />
Vorschläge. Auch der Erbengläubiger kann die Behörde einschalten (609 I).<br />
Die einzige verbindliche Anordnung kann vom Gericht auf Teilungsklage kommen (Anord-<br />
nung der Teilung und Zuteilung). Der Erblasser kann ein Schiedsgericht einsetzen (h.L. , a.<br />
M. VOGEL).<br />
n Krisenmanagement<br />
• Grundregel: Losziehung, Zufallsentscheid (611 III). Praktisch selten 10 . Passen Objekte<br />
nicht in die Lose, sind sie zu verkaufen (612 II).<br />
• ev. Zuweisung durch eine Drittinstanz (Gericht). Verfahren: Zuteilung nach den Kriterien<br />
von 611 II; hilft dies nicht weiter, dann durch Zufallslose).<br />
Das bäuerliche <strong>Erbrecht</strong> (kurz)<br />
n Ungeteilte Zuweisung an den Selbstbewirtschafter<br />
Geschlechter sind gleichgestellt.<br />
Selbstbeanspruchung durch denjenigen Erben, der selbst bewirtschaften will und geeignet er-<br />
scheint (BGBB 11 I).<br />
n Familienbindung<br />
Bei mehreren Anwärtern haben die pflichtteilsgeschützten Erben den Vorrang (11 II).<br />
n Anrechnung zum Ertragswert (s.o.)<br />
BGBB 17. Verkehrswert also nicht maßgebend. Bundesrätliche Schätzungsanleitung beachten.<br />
10 Bedarf einer Anzahl Lose, die dem kgV entspricht. (bei /20-Bruchteilen 20 Lose, d.h. 20 Häufchen,<br />
die sogar noch möglichst homogen sein sollten, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu<br />
entsprechen.<br />
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