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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

• Wer ein verpfändetes Objekt übernimmt, übernimmt auch die pfandgesicherte Schuld 7<br />

(615).<br />

• Überlebender Ehegatte: kann Nutznießung oder Zuweisung zu Eigentum verlangen, inkl.<br />

Hausrat (612a): keine Pflicht zur Übernahme.<br />

• Anspruch auf naturale Zuweisung: keine Versilberung. Ausnahmen: Zu großer Wert ei-<br />

nes Objekts oder fehlende Einigung (612 II: ist auf eben zu große Objekte bezogen zu<br />

verstehen, mind. nach <strong>DRUEY</strong>).<br />

Grenzen der Teilbarkeit: Zusammengehörige Teile sollten nicht getrennt werden, 613 (Unter-<br />

nehmen, Bibliotheken, Computeranlagen), ebenso, wenn dies einen großen Wertverlust bedeuten<br />

würde, 612 (z.B. antikes Schachset); gilt fast immer auch für Fälle von 613, weshalb es egal ist,<br />

ob Zugehör zu 612 oder 613 gehört.<br />

n Vorschriften des Erblassers<br />

Formzwang.<br />

Verbindlich (608 I, v.a. II).<br />

Trotzdem ist die Erbengemeinschaft nicht gebunden (Teilung: geschieht immer entweder durch<br />

Einigung aller, nur einiger Erben [subjektiv partiell] oder auf richterliches Urteil) 8 !<br />

Der Erblasser kann Zuteilungen (als Anrechung auf die Quote; ohne Anrechnung ist dies eine<br />

besondere Begünstigung, was keine Teilungsvorschrift ist), Verfahrensregeln bestimmen.<br />

n Bewertung<br />

Ist ein Verhandlungsakt der Erben, m.a.W. gibt es auch hier nur Wertschätzung, kein „iustum<br />

pretium“; Grenzen sind keine gesetzt. 9 Gesetzliche Teilungsvorschriften sind nur Leitlinien. Ein<br />

„objektiver“ Wert kann auf dem Weg der Versteigerung bestimmt werden (612 III: Auf Verlan-<br />

gen eines Erben; es kann auch eine amtliche Schätzung verlangt werden (618, maßgebend die<br />

Werte im Zeitpunkt der Teilung, 617, zur Bestimmung der Anrechnungsverhältnisse für<br />

Grundstücke; doch gilt dies auch für die Objekte der Pflichtteile: 474 I nennt den Todeszeitpunkt,<br />

dies aber nur als Grundlage der Herabsetzung! 617 nennt noch den Verkehrswert, doch ist nach<br />

<strong>DRUEY</strong> eben der Handelspartner nur der andere Erbe. Dito für 613a, der von Nutzwert spricht).<br />

Oft nennt auch der Erblasser Bewertungsvorschriften.<br />

7 Vermächtnisse: Objekt wird belastet, aber ohne die gesicherte Schuld übernommen.<br />

8 613 III, Zuteilung durch eine Behörde: nach Druey keine Ausnahme, sondern beziehe sich nur auf<br />

Familienwertgegenstände (613 II).<br />

9 Zum Marktwert: Der Markt ist hier eben die Erbengemeinschaft.<br />

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