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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

2. Vertrag: wie ein Schenkungsversprechen, schriftlicher Vertrag und Besitzübertragung<br />

(traditio oder -surrogat). Auch Grundstücke können schriftlich zugeteilt werden 5 .<br />

Die Erbengemeinschaft haftet dem Erben für Sachmängel, bei Forderungen für Bestand und<br />

Zahlungsfähigkeit(also weiter als im OR AT!); dem Legataren gegenüber wird nicht gewährlei-<br />

stet (Vermutung von 485 I, widerlegbar durch Verfügung von Todes wegen).<br />

Die Verbindlichkeiten werden vermutungsweise nach Erbquoten aufgeteilt (640 III, entsprechen-<br />

de Regreßhaftung intern, 639 und 640); hier ist keine Schriftlichkeit erforderlich, außer es gehört<br />

integral zur Aktivenzuteilung (<strong>DRUEY</strong>, PICENONI, TUOR, a.M. ESCHER).<br />

Zuweisung ist vermutungsweise kein Vorkaufsfall (OR 216c II für Grundstücke, vgl. SCHMID,<br />

Sachenrecht). Aktienrecht: Vinkulierung wirkt nur im Zusammenhang mit der „Escape Clause“<br />

(OR 685b IV), bei börsenkotierten A. gar nicht.<br />

n Einleitung der Teilung<br />

• Einleitung: Jeder Erbe, jederzeit (604), aber auf den entsprechende Erbanteil beschränkt<br />

(subjektiv partielle Teilung, die anderen müssen nicht).<br />

• Aufschub: Auf Verlangen bei Gefahr von Werteinbussen (604 II); zwingend bei Rück-<br />

sicht auf einen nasciturus (605), auf Anordnung bei entsprechender Verfügung des Erb-<br />

lassers (als Auflage nach 482 oder als Teilungsvorschrift nach 608 oder als Bedingung 6 ),<br />

was allerdings nur im Rahmen der verfügbaren Quote möglich ist. Der erblasserische<br />

Teilungsaufschub kann durch formlosen Beschluß der Erbengemeinschaft aufgehoben<br />

werden (und auch beschlossen). Kein Aufschub durch Verfügung des Erblassers im<br />

Rahmen des Pflichtteile (s.o.).<br />

• Sicherstellung/Tilgung: kann jeder Erbe verlangen, 610 III.<br />

Der Willensvollstrecker macht einen oder mehrere Teilungsvorschläge, darf die Teilung aber<br />

nicht präjudizieren; bei Uneinigkeit keine partiellen Teilungen.<br />

n Zuteilungsregeln<br />

Gleichbehandlung: Der Anspruch auf eine bestimmte Sache ist – im Rahmen der Quoten – für<br />

alle gleich (entsprechend ist 611 II zu verstehen: keine besonderen Rechte durch besondere Nähe<br />

zum Erblasser). Es kann durchaus auf die persönliche Verwendung ankommen.<br />

Feste Zuteilungsregeln:<br />

• Forderungen gegen einen Erben sind diesem zuzuweisen, zum Nennwert (614; jeder trägt<br />

sein eigenes Bonitätsrisiko. Konfusion läßt die Forderungen untergehen).<br />

5 Vgl. ZGB 655 II. GB-Eintrag deklarativ für Verfügungsberechtigung, konstitutiv aber für die Verfügungsfähigkeit.<br />

Beim Verkauf ist im Anspruch auf GB-Anmeldung zum Verkauf auch ein Anspruch<br />

auf Eintragung des Veräußerer-Eigentümers enthalten.<br />

6 Privatorische Klausel: Ansprüche hängen von der Beachtung des Aufschubs ab.<br />

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