DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 lich (576; z.B. Irrtum über das Volumen des Erbes und deswegen erfolgter Unterlassung der Ausschlagung). Erbeserben: neue Frist, 569. • Annahmerklärung: immer verbindlicher Verzicht auf die Ausschlagung (570 I analog anwendbar). • Einmischung (571 II, Betätigung als Erbe. Interpretation à la Vertrauensprinzip): Unwi- derrufliche Verwirkung der Ausschlagung; auch die Ausschlagungsvermutung bei über- schuldeter Erbschaft entfällt. • Wirkung: Wegfall der Erbenstellung, ex tunc. Nicht betroffen sind andere Zuwendungen (Legat, Versicherungsanspruch, Vorempfänge. Vgl. aber 578 [Anfechtung der Ausschla- gung durch die Erbengläubiger] und 564 [Vorrang der Erbengläubiger vor den Ver- mächtnisnehmern]). Es gilt das Eintritts- und subsidiär das Anwachsungsprinzip (s.o.). Schlagen alle gesetzlichen Erben aus, wird die Liquidation durch das Konkursamt ange- ordnet (573), ev. nach Anfrage des Ehegatten oder der entfernteren Erben. Allfällige Ak- tiven gehen trotzdem an die Erben, wobei nicht klar ist, wer das ist n Das öffentliche Inventar Errichtung durch ein kantonales Amt; Haftungsbeschränkung der Erben auf das Nachlaßvermö- gen. Verfahren: Begehren eines Erben, Frist 1 Monat (580 II), falls bis dahin nicht angenommen/aus- geschlagen/verwirkt/amtliche Liquidation angeordnet wurde (580 I). Kostentragung durch den Erben, wenn der Nachlaß nicht reicht (584 II). Aufgenommen werden Aktiven und Passiven, werden beide bewertet, ebenso Steuern und Forde- rungen aus öffentlichen Registern (z.B. GB), es wird ein Schuldenruf durchgeführt (582 I. Es gibt eine Reaktionsfrist). Während der Aufnahme ruhen die Betreibungen und nicht dringlichen Pro- zesse betreffend die Erbschaftsschulden (586), Verjährungen stehen still (OR 134 II). Nach Inventar haben alle Erben das Wahlrecht: • Annahme • Ausschlagung • amtliche Liquidation (Wirkung für alle, deshalb Einstimmigkeit verlangt). • Annahme „unter öffentlichem Inventar“ (gilt, wenn keine Erklärungen eingehen). Volle Haftung der Erben, nur für die inventarisierten Passiven 4 . Bereits erklärte Annahmen oder Ausschlagungen bleiben bestehen. n Die amtliche Liquidation 4 Haftung für nicht inventarisierte Schulden nur im Rahmen der „Bereicherung“, d.h. mit den Nachlaßaktiven Bemessung per Todestag (590 II). 30/34

DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Radikalere Maßnahme als das öffentliche Inventar. Der Sinn ist die Getrennthaltung von Nachlaß und Erbenvermögen. Versilberung der Aktiven, Haftung für die Schulden nur mit dem Nachlaß. Unterschied zur Ausschlagung aller Erben: • Erben behalten Erbenstellung • in beiden Fällen behalten die Erben eine Beteiligung an allfälligen Aktiven (578 III), doch ist hier die Situation klar (s.o.). • Der Nachlaß wird nicht durch das Konkursamt, sondern durch einen speziell bestimmten Verwalter liquidiert. Verfahren: Jeder Erbe kann die amtliche Liquidation verlangen, jeder auch verhindern durch (vorbehaltlose oder A. unter öffentlichem Inventar) Annahme der Erbschaft (593). Ebenso jeder Erbschafsgläubiger. Die Erbengläubiger nur, wenn ein überschuldeter Erbe ausgeschlagen hat, und nur aufgrund einer gerichtlicher Anfechtung der Ausschlagung (578, „Erbschaftspauliana“). n Die Stellung des provisorischen Erben Er ist bis zur Ausschlagung Vollerbe. Das allgemeine Teilungsrecht n Begriff und Funktion der Teilung Nach 604 hat jeder Erbe Anspruch auf Teilung. Durch die Teilung löst sich die Erbengemein- schaft auf. Einstimmigkeit. Niemand kann die Teilung aufzwingen, außer der angerufene Richter. Die Er- bengemeinschafterstellung kann nur an einen Miterben übertragen werden (StV ist aber möglich. Mit Dritten kann der Miterbe eine Treuhänderstellung vereinbaren, wirkt dann auf eigenen Na- men, aber fremde Rechung. Partielle Teilung: • objektiv partiell: nur gewisse Werte/Passiven • subjektiv partiell: nur gewisse Erben Die Solidarhaftung besteht weiter (639; Verjährung in 5 Jahren. Der Willensvollstrecker soll dar- auf hinwirken, daß die Schulden zuerst erledigt werden. n Teilungsvertrag 1. Realteilung: wie eine Handschenkung 31/34

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Radikalere Maßnahme als das öffentliche Inventar. Der Sinn ist die Getrennthaltung von Nachlaß<br />

und Erbenvermögen. Versilberung der Aktiven, Haftung für die Schulden nur mit dem Nachlaß.<br />

Unterschied zur Ausschlagung aller Erben:<br />

• Erben behalten Erbenstellung<br />

• in beiden Fällen behalten die Erben eine Beteiligung an allfälligen Aktiven (578 III),<br />

doch ist hier die Situation klar (s.o.).<br />

• Der Nachlaß wird nicht durch das Konkursamt, sondern durch einen speziell bestimmten<br />

Verwalter liquidiert.<br />

Verfahren: Jeder Erbe kann die amtliche Liquidation verlangen, jeder auch verhindern durch<br />

(vorbehaltlose oder A. unter öffentlichem Inventar) Annahme der Erbschaft (593). Ebenso jeder<br />

Erbschafsgläubiger. Die Erbengläubiger nur, wenn ein überschuldeter Erbe ausgeschlagen hat,<br />

und nur aufgrund einer gerichtlicher Anfechtung der Ausschlagung (578, „Erbschaftspauliana“).<br />

n Die Stellung des provisorischen Erben<br />

Er ist bis zur Ausschlagung Vollerbe.<br />

Das allgemeine Teilungsrecht<br />

n Begriff und Funktion der Teilung<br />

Nach 604 hat jeder Erbe Anspruch auf Teilung. Durch die Teilung löst sich die Erbengemein-<br />

schaft auf.<br />

Einstimmigkeit. Niemand kann die Teilung aufzwingen, außer der angerufene Richter. Die Er-<br />

bengemeinschafterstellung kann nur an einen Miterben übertragen werden (StV ist aber möglich.<br />

Mit Dritten kann der Miterbe eine Treuhänderstellung vereinbaren, wirkt dann auf eigenen Na-<br />

men, aber fremde Rechung.<br />

Partielle Teilung:<br />

• objektiv partiell: nur gewisse Werte/Passiven<br />

• subjektiv partiell: nur gewisse Erben<br />

Die Solidarhaftung besteht weiter (639; Verjährung in 5 Jahren. Der Willensvollstrecker soll dar-<br />

auf hinwirken, daß die Schulden zuerst erledigt werden.<br />

n Teilungsvertrag<br />

1. Realteilung: wie eine Handschenkung<br />

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