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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

lich (576; z.B. Irrtum über das Volumen des Erbes und deswegen erfolgter Unterlassung<br />

der Ausschlagung). Erbeserben: neue Frist, 569.<br />

• Annahmerklärung: immer verbindlicher Verzicht auf die Ausschlagung (570 I analog<br />

anwendbar).<br />

• Einmischung (571 II, Betätigung als Erbe. Interpretation à la Vertrauensprinzip): Unwi-<br />

derrufliche Verwirkung der Ausschlagung; auch die Ausschlagungsvermutung bei über-<br />

schuldeter Erbschaft entfällt.<br />

• Wirkung: Wegfall der Erbenstellung, ex tunc. Nicht betroffen sind andere Zuwendungen<br />

(Legat, Versicherungsanspruch, Vorempfänge. Vgl. aber 578 [Anfechtung der Ausschla-<br />

gung durch die Erbengläubiger] und 564 [Vorrang der Erbengläubiger vor den Ver-<br />

mächtnisnehmern]). Es gilt das Eintritts- und subsidiär das Anwachsungsprinzip (s.o.).<br />

Schlagen alle gesetzlichen Erben aus, wird die Liquidation durch das Konkursamt ange-<br />

ordnet (573), ev. nach Anfrage des Ehegatten oder der entfernteren Erben. Allfällige Ak-<br />

tiven gehen trotzdem an die Erben, wobei nicht klar ist, wer das ist<br />

n Das öffentliche Inventar<br />

Errichtung durch ein kantonales Amt; Haftungsbeschränkung der Erben auf das Nachlaßvermö-<br />

gen.<br />

Verfahren: Begehren eines Erben, Frist 1 Monat (580 II), falls bis dahin nicht angenommen/aus-<br />

geschlagen/verwirkt/amtliche Liquidation angeordnet wurde (580 I). Kostentragung durch den<br />

Erben, wenn der Nachlaß nicht reicht (584 II).<br />

Aufgenommen werden Aktiven und Passiven, werden beide bewertet, ebenso Steuern und Forde-<br />

rungen aus öffentlichen Registern (z.B. GB), es wird ein Schuldenruf durchgeführt (582 I. Es gibt<br />

eine Reaktionsfrist). Während der Aufnahme ruhen die Betreibungen und nicht dringlichen Pro-<br />

zesse betreffend die Erbschaftsschulden (586), Verjährungen stehen still (OR 134 II).<br />

Nach Inventar haben alle Erben das Wahlrecht:<br />

• Annahme<br />

• Ausschlagung<br />

• amtliche Liquidation (Wirkung für alle, deshalb Einstimmigkeit verlangt).<br />

• Annahme „unter öffentlichem Inventar“ (gilt, wenn keine Erklärungen eingehen). Volle<br />

Haftung der Erben, nur für die inventarisierten Passiven 4 .<br />

Bereits erklärte Annahmen oder Ausschlagungen bleiben bestehen.<br />

n Die amtliche Liquidation<br />

4 Haftung für nicht inventarisierte Schulden nur im Rahmen der „Bereicherung“, d.h. mit den<br />

Nachlaßaktiven Bemessung per Todestag (590 II).<br />

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