DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
lich (576; z.B. Irrtum über das Volumen des Erbes und deswegen erfolgter Unterlassung<br />
der Ausschlagung). Erbeserben: neue Frist, 569.<br />
• Annahmerklärung: immer verbindlicher Verzicht auf die Ausschlagung (570 I analog<br />
anwendbar).<br />
• Einmischung (571 II, Betätigung als Erbe. Interpretation à la Vertrauensprinzip): Unwi-<br />
derrufliche Verwirkung der Ausschlagung; auch die Ausschlagungsvermutung bei über-<br />
schuldeter Erbschaft entfällt.<br />
• Wirkung: Wegfall der Erbenstellung, ex tunc. Nicht betroffen sind andere Zuwendungen<br />
(Legat, Versicherungsanspruch, Vorempfänge. Vgl. aber 578 [Anfechtung der Ausschla-<br />
gung durch die Erbengläubiger] und 564 [Vorrang der Erbengläubiger vor den Ver-<br />
mächtnisnehmern]). Es gilt das Eintritts- und subsidiär das Anwachsungsprinzip (s.o.).<br />
Schlagen alle gesetzlichen Erben aus, wird die Liquidation durch das Konkursamt ange-<br />
ordnet (573), ev. nach Anfrage des Ehegatten oder der entfernteren Erben. Allfällige Ak-<br />
tiven gehen trotzdem an die Erben, wobei nicht klar ist, wer das ist<br />
n Das öffentliche Inventar<br />
Errichtung durch ein kantonales Amt; Haftungsbeschränkung der Erben auf das Nachlaßvermö-<br />
gen.<br />
Verfahren: Begehren eines Erben, Frist 1 Monat (580 II), falls bis dahin nicht angenommen/aus-<br />
geschlagen/verwirkt/amtliche Liquidation angeordnet wurde (580 I). Kostentragung durch den<br />
Erben, wenn der Nachlaß nicht reicht (584 II).<br />
Aufgenommen werden Aktiven und Passiven, werden beide bewertet, ebenso Steuern und Forde-<br />
rungen aus öffentlichen Registern (z.B. GB), es wird ein Schuldenruf durchgeführt (582 I. Es gibt<br />
eine Reaktionsfrist). Während der Aufnahme ruhen die Betreibungen und nicht dringlichen Pro-<br />
zesse betreffend die Erbschaftsschulden (586), Verjährungen stehen still (OR 134 II).<br />
Nach Inventar haben alle Erben das Wahlrecht:<br />
• Annahme<br />
• Ausschlagung<br />
• amtliche Liquidation (Wirkung für alle, deshalb Einstimmigkeit verlangt).<br />
• Annahme „unter öffentlichem Inventar“ (gilt, wenn keine Erklärungen eingehen). Volle<br />
Haftung der Erben, nur für die inventarisierten Passiven 4 .<br />
Bereits erklärte Annahmen oder Ausschlagungen bleiben bestehen.<br />
n Die amtliche Liquidation<br />
4 Haftung für nicht inventarisierte Schulden nur im Rahmen der „Bereicherung“, d.h. mit den<br />
Nachlaßaktiven Bemessung per Todestag (590 II).<br />
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