DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
• Schadenersatz nach 556 I<br />
• Urkundenunterdrückung i.S. 254 StGB<br />
• Erbunwürdigkeit nach 540 Ziff. 4 ZGB (bei Urkundenbeseitigung/Verunmöglichung)<br />
Gültig ist die Urkunde auch, wenn sie erst 20 Jahre später auftaucht.<br />
Erbverträge: höchstens kantonale Regelung.<br />
n Eröffnung<br />
Kenntnisnahme durch die Behörden, Kenntnisgabe an die „Interessierten“:<br />
• Alle, die aus dem Bestand resp. Nichtbestand Vorteile ziehen (Begünstigte, gesetzliche<br />
Erben)<br />
• Legatare: diesen wird nur bekanntgegeben, was sie betrifft (558)<br />
Einladung zur Eröffnung an die Erben (557) II, erhalten den Eröffnungsbeschluß, können ihre<br />
Standpunkte bez. Gültigkeit und Interpretation bekanntgeben, erhalten Kopie des Testa-<br />
ments/Erbverträge.<br />
n Erbbescheinigung (559)<br />
an die eingesetzten und gesetzlichen (nicht erwähnt, weil selbstverständlich) Erben, wenn deren<br />
Erbeneigenschaft nicht durch die gesetzlichen Erben bestritten wird (durch schriftliche, auch un-<br />
begründete Einsprache innert 1 Monat).<br />
Wirkung:<br />
• ZGB 9: Vermutung der Richtigkeit der Bescheinigung (aber: Vorbehalt der Ungültig-<br />
keits- und Erbschaftsklage (559 III)<br />
• Gutglaubensschutz Dritter betreffend die Verfügungsfähigkeit der (provisorischen) Erben<br />
(z.B. Ausweis für einen GB-Eintrag, 18 II lit. a GBV); eine Bank muß Geld auszahlen,<br />
wenn dies gestützt auf eine Erbenbescheinigung verlangt wird.<br />
n Ausschlagung<br />
des Legats: Forderungsverzicht i.S. OR<br />
der Erbschaft: <strong>Erbrecht</strong>liches Institut. Durch mündliche oder schriftliche, unbedingte und vorbe-<br />
haltlose Erklärung an die Behörde.<br />
Ausschlagung z.B. zugunsten eines anderen Erben oder weil die Erbschaft manifest überschuldet<br />
ist (hier wird die Ausschlagung vermutet, 566 II. Annahmeerklärung: auch zuhanden der Behörde<br />
(ohne Regelung im ZGB).<br />
• Frist: nach 567 I drei Monate, ab Kenntnis des Erbanfalls (Abs. 2)/Zugang der behördli-<br />
chen Mitteilung für die eingesetzten Erben. Verlängerung aus wichtigem Grund ist mög-<br />
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