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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

• Schadenersatz nach 556 I<br />

• Urkundenunterdrückung i.S. 254 StGB<br />

• Erbunwürdigkeit nach 540 Ziff. 4 ZGB (bei Urkundenbeseitigung/Verunmöglichung)<br />

Gültig ist die Urkunde auch, wenn sie erst 20 Jahre später auftaucht.<br />

Erbverträge: höchstens kantonale Regelung.<br />

n Eröffnung<br />

Kenntnisnahme durch die Behörden, Kenntnisgabe an die „Interessierten“:<br />

• Alle, die aus dem Bestand resp. Nichtbestand Vorteile ziehen (Begünstigte, gesetzliche<br />

Erben)<br />

• Legatare: diesen wird nur bekanntgegeben, was sie betrifft (558)<br />

Einladung zur Eröffnung an die Erben (557) II, erhalten den Eröffnungsbeschluß, können ihre<br />

Standpunkte bez. Gültigkeit und Interpretation bekanntgeben, erhalten Kopie des Testa-<br />

ments/Erbverträge.<br />

n Erbbescheinigung (559)<br />

an die eingesetzten und gesetzlichen (nicht erwähnt, weil selbstverständlich) Erben, wenn deren<br />

Erbeneigenschaft nicht durch die gesetzlichen Erben bestritten wird (durch schriftliche, auch un-<br />

begründete Einsprache innert 1 Monat).<br />

Wirkung:<br />

• ZGB 9: Vermutung der Richtigkeit der Bescheinigung (aber: Vorbehalt der Ungültig-<br />

keits- und Erbschaftsklage (559 III)<br />

• Gutglaubensschutz Dritter betreffend die Verfügungsfähigkeit der (provisorischen) Erben<br />

(z.B. Ausweis für einen GB-Eintrag, 18 II lit. a GBV); eine Bank muß Geld auszahlen,<br />

wenn dies gestützt auf eine Erbenbescheinigung verlangt wird.<br />

n Ausschlagung<br />

des Legats: Forderungsverzicht i.S. OR<br />

der Erbschaft: <strong>Erbrecht</strong>liches Institut. Durch mündliche oder schriftliche, unbedingte und vorbe-<br />

haltlose Erklärung an die Behörde.<br />

Ausschlagung z.B. zugunsten eines anderen Erben oder weil die Erbschaft manifest überschuldet<br />

ist (hier wird die Ausschlagung vermutet, 566 II. Annahmeerklärung: auch zuhanden der Behörde<br />

(ohne Regelung im ZGB).<br />

• Frist: nach 567 I drei Monate, ab Kenntnis des Erbanfalls (Abs. 2)/Zugang der behördli-<br />

chen Mitteilung für die eingesetzten Erben. Verlängerung aus wichtigem Grund ist mög-<br />

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