DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Bei der Teilung ist der Willensvollstrecker auf die Erben angewiesen: Gegen deren Willen kann er nichts tun, nur Vorschläge machen (trotz 518 II). Grund: Autorität in Teilungsfragen ist immer nur der Richter (604). Der Willensvollstrecker ist nicht Partei im... • Streit um die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen • Herabsetzungsstreit • Teilungsklage ... weil er nie Partikularinteressen vertritt. Er kann also immer dann Partei sein, wo es für bzw. gegen den gesamten Nachlaß geht (z.B. in einer Erbschaftsklage). Befindet sich der Willensvoll- strecker in einem Interessenkonflikt, kann die Einsetzungsverfügung des Erblassers angefochten werden. Sichernde Maßnahmen n Allgemeines Wenn kein besonderer Nachlaßvertreter einsetzbar ist, sollte die Behörde selber eingreifen und die notwendigen Maßnahmen treffen (551 II) . Kantone: regeln die Siegelung (Verweis in 552). Bund/ZGB: regelt nur das amtliche Inventar, 553. n Siegelung und Inventar • Siegelung: eher enge Regelung der Kantone. Tatsächliches Verschlie- ßen/Unzugänglichmachen als Sicherung gegen Entwendung. • Inventar: Entwendungssicherung. Arten von Inventaren: Sicherungsinventar (553), öf- fentliches Inventar zur Begrenzung der Haftung für Erbschaftsschulden (580-592), In- ventar bei Erbschaftsliquidation (=amtliche Liquidation, 595 II), Steuerinventar (kant. Recht). Beim Sicherungsinventar sind nur die Aktiven wesentlich. Eintritt der Erben in ihre Stellung sofort (uno actu). n Einreichung des Testaments Einzureichen durch den Beamten und den Finder bei der Behörde ist alles, was eine letztwillige Verfügung sein will (556 I, II). Sonst: 28/34

DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 • Schadenersatz nach 556 I • Urkundenunterdrückung i.S. 254 StGB • Erbunwürdigkeit nach 540 Ziff. 4 ZGB (bei Urkundenbeseitigung/Verunmöglichung) Gültig ist die Urkunde auch, wenn sie erst 20 Jahre später auftaucht. Erbverträge: höchstens kantonale Regelung. n Eröffnung Kenntnisnahme durch die Behörden, Kenntnisgabe an die „Interessierten“: • Alle, die aus dem Bestand resp. Nichtbestand Vorteile ziehen (Begünstigte, gesetzliche Erben) • Legatare: diesen wird nur bekanntgegeben, was sie betrifft (558) Einladung zur Eröffnung an die Erben (557) II, erhalten den Eröffnungsbeschluß, können ihre Standpunkte bez. Gültigkeit und Interpretation bekanntgeben, erhalten Kopie des Testa- ments/Erbverträge. n Erbbescheinigung (559) an die eingesetzten und gesetzlichen (nicht erwähnt, weil selbstverständlich) Erben, wenn deren Erbeneigenschaft nicht durch die gesetzlichen Erben bestritten wird (durch schriftliche, auch un- begründete Einsprache innert 1 Monat). Wirkung: • ZGB 9: Vermutung der Richtigkeit der Bescheinigung (aber: Vorbehalt der Ungültig- keits- und Erbschaftsklage (559 III) • Gutglaubensschutz Dritter betreffend die Verfügungsfähigkeit der (provisorischen) Erben (z.B. Ausweis für einen GB-Eintrag, 18 II lit. a GBV); eine Bank muß Geld auszahlen, wenn dies gestützt auf eine Erbenbescheinigung verlangt wird. n Ausschlagung des Legats: Forderungsverzicht i.S. OR der Erbschaft: Erbrechtliches Institut. Durch mündliche oder schriftliche, unbedingte und vorbe- haltlose Erklärung an die Behörde. Ausschlagung z.B. zugunsten eines anderen Erben oder weil die Erbschaft manifest überschuldet ist (hier wird die Ausschlagung vermutet, 566 II. Annahmeerklärung: auch zuhanden der Behörde (ohne Regelung im ZGB). • Frist: nach 567 I drei Monate, ab Kenntnis des Erbanfalls (Abs. 2)/Zugang der behördli- chen Mitteilung für die eingesetzten Erben. Verlängerung aus wichtigem Grund ist mög- 29/34

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Bei der Teilung ist der Willensvollstrecker auf die Erben angewiesen: Gegen deren Willen kann<br />

er nichts tun, nur Vorschläge machen (trotz 518 II). Grund: Autorität in Teilungsfragen ist immer<br />

nur der Richter (604).<br />

Der Willensvollstrecker ist nicht Partei im...<br />

• Streit um die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen<br />

• Herabsetzungsstreit<br />

• Teilungsklage<br />

... weil er nie Partikularinteressen vertritt. Er kann also immer dann Partei sein, wo es für bzw.<br />

gegen den gesamten Nachlaß geht (z.B. in einer Erbschaftsklage). Befindet sich der Willensvoll-<br />

strecker in einem Interessenkonflikt, kann die Einsetzungsverfügung des Erblassers angefochten<br />

werden.<br />

Sichernde Maßnahmen<br />

n Allgemeines<br />

Wenn kein besonderer Nachlaßvertreter einsetzbar ist, sollte die Behörde selber eingreifen und<br />

die notwendigen Maßnahmen treffen (551 II) .<br />

Kantone: regeln die Siegelung (Verweis in 552).<br />

Bund/ZGB: regelt nur das amtliche Inventar, 553.<br />

n Siegelung und Inventar<br />

• Siegelung: eher enge Regelung der Kantone. Tatsächliches Verschlie-<br />

ßen/Unzugänglichmachen als Sicherung gegen Entwendung.<br />

• Inventar: Entwendungssicherung. Arten von Inventaren: Sicherungsinventar (553), öf-<br />

fentliches Inventar zur Begrenzung der Haftung für Erbschaftsschulden (580-592), In-<br />

ventar bei Erbschaftsliquidation (=amtliche Liquidation, 595 II), Steuerinventar (kant.<br />

Recht).<br />

Beim Sicherungsinventar sind nur die Aktiven wesentlich.<br />

Eintritt der Erben in ihre Stellung<br />

sofort (uno actu).<br />

n Einreichung des Testaments<br />

Einzureichen durch den Beamten und den Finder bei der Behörde ist alles, was eine letztwillige<br />

Verfügung sein will (556 I, II). Sonst:<br />

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