DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 • Handlungen in dringenden Fällen • GoA (OR 419-424) in dringenden Fällen • Bestellung eines Erbenvertreters (602 III) • Entgegennahme von dringlichen Erklärungen Dritter durch jeden Erben (Betreibungsur- kunden: ohne Dringlichkeit, SchKG 65 III). • wo Erben gegen Erben stehen, kann keine Einstimmigkeit gefordert werden • jeder Erbe kann außerprozessual Vertragsmängel als Einrede/-wendung geltend machen Nicht als Handeln für den Nachlaß zu qualifizieren ist das Einholen von Auskünften usw. Handeln aufgrund besonderen Amts Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, Willensvollstrecker (vgl. S. 21 f.). n Gemeinsamkeiten • Vertretung der Erben (auch der Willensvollstrecker ist Vertreter der Erben). Es geht aber immer auch um Verwaltung des Nachlasses. • Können nicht abberufen werden (auch nicht durch einstimmigen Beschluß der Erbenge- meinschaft) • Nicht von den Instruktionen der Erben abhängig (Handeln nach objektiven Gesichts- punkten) • sie schließen das eigene Handeln der Erben für den Nachlaß aus. • sie treten in eigenem Namen auf • sie haben Besitz am Nachlaß (sollten aber den Erben die Sachen überlassen) • Das Amt des Willensvollstreckers umfaßt die Aufgaben des Erbenvertreters und des Erb- schaftsverwalters (517 f., 554 II) n Vertragsverhältnis Auftragsrecht, OR 394 ff. • Haftung nach OR 398 f. (Auftragsrecht) • Rechenschaftspflicht (OR 400) • Rücktrittsrecht (OR 404) des Beauftragten (nicht des Auftraggebers, vgl. oben) n Aufsicht durch die kantonal bestimmte Behörde (ZGB 595 III für den „Liquidationsverwalter“, Verweis in 518 I für den Willensvollstrecker; gilt aber auch für die anderen). 26/34

DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Inhalt der Aufsicht: • Auskunftspflicht gegenüber der Behörde • Weisungsbefugnis • Aufhebung gewisser Amtshandlungen • Absetzung • Disziplinarmaßnahmen Handeln nur aufgrund einer Beschwerde, in krassen Fällen ex officio. Zivilrichter bleibt zuständig für materielle Fragen. BGer beurteilt solche Entscheide (Willkürbeschwerde, OG 68). n Erbschaftsverwalter Nachlaßerhaltung, ZGB 554 f., Erhaltung und Vermehrung der Werte / der Objekte in natura. Hat insb. mit der Teilung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu tun • Abwesenheit eines Erben ohne Vertreterbestellung • Ungewißheit über Erbenstellung • besondere Fällen (Nacherbschaft (490 III), Verschollenheit (548 I), vorläufige Maßnah- men bei Testamentseröffnung i.S. 556 III, vorläufige Maßnahme bei Zahlungsunfähigkeit eines Miterben (604 III). Der Erbschaftsverwalter im Zusammenhang mit der Liquidation, 595: Dieselben Aufgaben, aber er betreut hier auch die Veräußerung und die Schuldentilgung (Konkurs: 597, Liquidation durch das Konkursamt), Inventarerstellung und Rechnungsruf (595 II). n Erbenvertreter nur in 602 III. Einsetzung: Auf Antrag eines Erben, durch die Behörde (kann Antrag auch ablehnen) Amtsenthebung: durch die Behörde. Der Vertreter kann jederzeit grundlos aufgeben (OR 404). Aufgaben: Wie Erbschaftsverwalter, kann auch eingeschränkt werden n Willensvollstrecker Regelung: 517 Einsetzung, 518 Funktionen. Einsetzung: durch den Erblasser, im Testament (kann nicht in einem Erbvertrag geschehen, 517 I). Funktion: Durchsetzung des Testaments und allfälligen Erbvertrages, des Erblasserwillens und des Rechts im Allgemeinen, Teilung ausführen (eig. vorbereiten, wozu auch die güterrechtliche Auseinandersetzung gehört), Vermächtnisse ausrichten, Nachlaß verwalten, Schulden bezahlen (umfaßt die Aufgaben der anderen Ämter). Er hat das Verfügungsrecht über die Nachlaßsachen. Kann als Schlichter zwischen den Erben walten. 27/34

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Inhalt der Aufsicht:<br />

• Auskunftspflicht gegenüber der Behörde<br />

• Weisungsbefugnis<br />

• Aufhebung gewisser Amtshandlungen<br />

• Absetzung<br />

• Disziplinarmaßnahmen<br />

Handeln nur aufgrund einer Beschwerde, in krassen Fällen ex officio. Zivilrichter bleibt zuständig<br />

für materielle Fragen. BGer beurteilt solche Entscheide (Willkürbeschwerde, OG 68).<br />

n Erbschaftsverwalter<br />

Nachlaßerhaltung, ZGB 554 f., Erhaltung und Vermehrung der Werte / der Objekte in natura. Hat<br />

insb. mit der Teilung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu tun<br />

• Abwesenheit eines Erben ohne Vertreterbestellung<br />

• Ungewißheit über Erbenstellung<br />

• besondere Fällen (Nacherbschaft (490 III), Verschollenheit (548 I), vorläufige Maßnah-<br />

men bei Testamentseröffnung i.S. 556 III, vorläufige Maßnahme bei Zahlungsunfähigkeit<br />

eines Miterben (604 III).<br />

Der Erbschaftsverwalter im Zusammenhang mit der Liquidation, 595: Dieselben Aufgaben, aber<br />

er betreut hier auch die Veräußerung und die Schuldentilgung (Konkurs: 597, Liquidation durch<br />

das Konkursamt), Inventarerstellung und Rechnungsruf (595 II).<br />

n Erbenvertreter<br />

nur in 602 III.<br />

Einsetzung: Auf Antrag eines Erben, durch die Behörde (kann Antrag auch ablehnen)<br />

Amtsenthebung: durch die Behörde. Der Vertreter kann jederzeit grundlos aufgeben (OR 404).<br />

Aufgaben: Wie Erbschaftsverwalter, kann auch eingeschränkt werden<br />

n Willensvollstrecker<br />

Regelung: 517 Einsetzung, 518 Funktionen.<br />

Einsetzung: durch den Erblasser, im Testament (kann nicht in einem Erbvertrag geschehen, 517<br />

I).<br />

Funktion: Durchsetzung des Testaments und allfälligen Erbvertrages, des Erblasserwillens und<br />

des Rechts im Allgemeinen, Teilung ausführen (eig. vorbereiten, wozu auch die güterrechtliche<br />

Auseinandersetzung gehört), Vermächtnisse ausrichten, Nachlaß verwalten, Schulden bezahlen<br />

(umfaßt die Aufgaben der anderen Ämter). Er hat das Verfügungsrecht über die Nachlaßsachen.<br />

Kann als Schlichter zwischen den Erben walten.<br />

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