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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

• Handlungen in dringenden Fällen<br />

• GoA (OR 419-424) in dringenden Fällen<br />

• Bestellung eines Erbenvertreters (602 III)<br />

• Entgegennahme von dringlichen Erklärungen Dritter durch jeden Erben (Betreibungsur-<br />

kunden: ohne Dringlichkeit, SchKG 65 III).<br />

• wo Erben gegen Erben stehen, kann keine Einstimmigkeit gefordert werden<br />

• jeder Erbe kann außerprozessual Vertragsmängel als Einrede/-wendung geltend machen<br />

Nicht als Handeln für den Nachlaß zu qualifizieren ist das Einholen von Auskünften usw.<br />

Handeln aufgrund besonderen Amts<br />

Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, Willensvollstrecker (vgl. S. 21 f.).<br />

n Gemeinsamkeiten<br />

• Vertretung der Erben (auch der Willensvollstrecker ist Vertreter der Erben). Es geht aber<br />

immer auch um Verwaltung des Nachlasses.<br />

• Können nicht abberufen werden (auch nicht durch einstimmigen Beschluß der Erbenge-<br />

meinschaft)<br />

• Nicht von den Instruktionen der Erben abhängig (Handeln nach objektiven Gesichts-<br />

punkten)<br />

• sie schließen das eigene Handeln der Erben für den Nachlaß aus.<br />

• sie treten in eigenem Namen auf<br />

• sie haben Besitz am Nachlaß (sollten aber den Erben die Sachen überlassen)<br />

• Das Amt des Willensvollstreckers umfaßt die Aufgaben des Erbenvertreters und des Erb-<br />

schaftsverwalters (517 f., 554 II)<br />

n Vertragsverhältnis<br />

Auftragsrecht, OR 394 ff.<br />

• Haftung nach OR 398 f. (Auftragsrecht)<br />

• Rechenschaftspflicht (OR 400)<br />

• Rücktrittsrecht (OR 404) des Beauftragten (nicht des Auftraggebers, vgl. oben)<br />

n Aufsicht<br />

durch die kantonal bestimmte Behörde (ZGB 595 III für den „Liquidationsverwalter“, Verweis in<br />

518 I für den Willensvollstrecker; gilt aber auch für die anderen).<br />

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