DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
• Handlungen in dringenden Fällen<br />
• GoA (OR 419-424) in dringenden Fällen<br />
• Bestellung eines Erbenvertreters (602 III)<br />
• Entgegennahme von dringlichen Erklärungen Dritter durch jeden Erben (Betreibungsur-<br />
kunden: ohne Dringlichkeit, SchKG 65 III).<br />
• wo Erben gegen Erben stehen, kann keine Einstimmigkeit gefordert werden<br />
• jeder Erbe kann außerprozessual Vertragsmängel als Einrede/-wendung geltend machen<br />
Nicht als Handeln für den Nachlaß zu qualifizieren ist das Einholen von Auskünften usw.<br />
Handeln aufgrund besonderen Amts<br />
Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, Willensvollstrecker (vgl. S. 21 f.).<br />
n Gemeinsamkeiten<br />
• Vertretung der Erben (auch der Willensvollstrecker ist Vertreter der Erben). Es geht aber<br />
immer auch um Verwaltung des Nachlasses.<br />
• Können nicht abberufen werden (auch nicht durch einstimmigen Beschluß der Erbenge-<br />
meinschaft)<br />
• Nicht von den Instruktionen der Erben abhängig (Handeln nach objektiven Gesichts-<br />
punkten)<br />
• sie schließen das eigene Handeln der Erben für den Nachlaß aus.<br />
• sie treten in eigenem Namen auf<br />
• sie haben Besitz am Nachlaß (sollten aber den Erben die Sachen überlassen)<br />
• Das Amt des Willensvollstreckers umfaßt die Aufgaben des Erbenvertreters und des Erb-<br />
schaftsverwalters (517 f., 554 II)<br />
n Vertragsverhältnis<br />
Auftragsrecht, OR 394 ff.<br />
• Haftung nach OR 398 f. (Auftragsrecht)<br />
• Rechenschaftspflicht (OR 400)<br />
• Rücktrittsrecht (OR 404) des Beauftragten (nicht des Auftraggebers, vgl. oben)<br />
n Aufsicht<br />
durch die kantonal bestimmte Behörde (ZGB 595 III für den „Liquidationsverwalter“, Verweis in<br />
518 I für den Willensvollstrecker; gilt aber auch für die anderen).<br />
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