DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
Kein Schutz: gegen die Annahme einer überschuldeten Erbschaft; gegen die unterlassene An-<br />
fechtung eines nachteiligen Testaments. Die Erben können aber ihre Quote schriftlich abtreten<br />
(635), wodurch die Gläubiger einen Anspruch auf die zugefallenen Werte haben. Kein Schutz bei<br />
fehlenden Erben und Anfall an das Gemeinwesen, das nur mit dem Nachlaß selbst haftet.<br />
Das Handeln für den ungeteilten Nachlaß<br />
n Organisation des Erbganges<br />
Es geht um die Erhaltung des Nachlasses einerseits, um die Liquidation andererseits. Der Erb-<br />
schaftsverwalter des Erhaltens (554) ist nicht derselbe wie derjenige der Liquidation (595).<br />
Drei Ebenen:<br />
1. Privates Handeln<br />
2. staatliches Handeln auf Ersuchen eines Dritten: Ernennung eines Erbenvertreters, 602<br />
III), Erstellung eines öffentlichen Inventars (580-592), amtliche Liquidation (593-<br />
596), Entgegennahme der Ausschlagungserklärung (570).<br />
3. staatliche Handlungen ex officio: Sicherungsmaßnahmen, 551-555.l<br />
Erhaltung des Nachlasses:<br />
• Behörde<br />
• Erbschaftsverwalter<br />
• Erbenvertreter<br />
• Willensvollstrecker<br />
Liquidation:<br />
• Einzelobjekte: Willensvollstrecker<br />
• Gesamtnachlaß: Erbschaftsverwalter, Konkursamt<br />
Teilung:<br />
• Liquidation: s.o.<br />
• Zuweisung: Erbengemeinschaft, Mitwirkung Willensvollstrecker<br />
Die „Behörde“: meist im EG ZGB oder der ZPO bezeichnet. Zuständig ist der Kanton, in dem der<br />
Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Meist eine richterliche oder administrative Behörde.<br />
n Erbengemeinschaft<br />
Gemeinschaft zur gesamten Hand (652-654), Einstimmigkeitsprinzip zwingend. Der einzelne Er-<br />
be hat aber immer die Teilungsklage.<br />
Befugnisse einzelner Erben und Dritter:<br />
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