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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Kein Schutz: gegen die Annahme einer überschuldeten Erbschaft; gegen die unterlassene An-<br />

fechtung eines nachteiligen Testaments. Die Erben können aber ihre Quote schriftlich abtreten<br />

(635), wodurch die Gläubiger einen Anspruch auf die zugefallenen Werte haben. Kein Schutz bei<br />

fehlenden Erben und Anfall an das Gemeinwesen, das nur mit dem Nachlaß selbst haftet.<br />

Das Handeln für den ungeteilten Nachlaß<br />

n Organisation des Erbganges<br />

Es geht um die Erhaltung des Nachlasses einerseits, um die Liquidation andererseits. Der Erb-<br />

schaftsverwalter des Erhaltens (554) ist nicht derselbe wie derjenige der Liquidation (595).<br />

Drei Ebenen:<br />

1. Privates Handeln<br />

2. staatliches Handeln auf Ersuchen eines Dritten: Ernennung eines Erbenvertreters, 602<br />

III), Erstellung eines öffentlichen Inventars (580-592), amtliche Liquidation (593-<br />

596), Entgegennahme der Ausschlagungserklärung (570).<br />

3. staatliche Handlungen ex officio: Sicherungsmaßnahmen, 551-555.l<br />

Erhaltung des Nachlasses:<br />

• Behörde<br />

• Erbschaftsverwalter<br />

• Erbenvertreter<br />

• Willensvollstrecker<br />

Liquidation:<br />

• Einzelobjekte: Willensvollstrecker<br />

• Gesamtnachlaß: Erbschaftsverwalter, Konkursamt<br />

Teilung:<br />

• Liquidation: s.o.<br />

• Zuweisung: Erbengemeinschaft, Mitwirkung Willensvollstrecker<br />

Die „Behörde“: meist im EG ZGB oder der ZPO bezeichnet. Zuständig ist der Kanton, in dem der<br />

Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Meist eine richterliche oder administrative Behörde.<br />

n Erbengemeinschaft<br />

Gemeinschaft zur gesamten Hand (652-654), Einstimmigkeitsprinzip zwingend. Der einzelne Er-<br />

be hat aber immer die Teilungsklage.<br />

Befugnisse einzelner Erben und Dritter:<br />

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