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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Besonderheiten gegenüber der rei vindicatio:<br />

• Gesamtklage: Spezifizierung der Gegenstände erst auf Vollstreckungsstufe (zulässig ist<br />

auch die Klage auf Besitzverschaffung an einzelnen Gegenständen).<br />

• Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers.<br />

• Verjährung: 1 Jahr ab Kenntnis, absolut 10 Jahre / 30 Jahre bei Bösgläubigkeit. Diese<br />

Regeln stehen der Fahrnisersitzung als leges speciales entgegen.<br />

• Surrogation tritt ein<br />

• Beweisthema: nur die Erbenstellung, früherer Besitz des Erblassers oder der Erben ist ir-<br />

relevant<br />

• es können nicht nur Sachen, sondern alle Positionen herausverlangt werden.<br />

• Aktivlegitimation: Erbengemeinschaft; beschwerte Person im Falle von 601.<br />

• Passivlegitimation: Besitzer, der die <strong>Erbrecht</strong>e nicht anerkennt.<br />

n Passiven<br />

• Erbschaftsschulden (Schulden des Erblassers, begründet in dessen Leben).<br />

• Erbgangsschulden (Kosten des Begräbnisses, Honorar des Willensvollstreckers, begrün-<br />

det im Tod des Erblassers). Diese Kosten sind von der Pflichtteilsberechnung abzuziehen<br />

(474 I).<br />

• Haftung: für die Erbgangsschulden die Träger der posthumen Unterhaltspflicht. Beim öf-<br />

fentlichen Inventar haftet subsidiär der beantragende Erbe (584 II) für die Kosten des In-<br />

ventars. Schon vor der Teilung haften die Erben solidarisch und unbeschränkt (603 I);<br />

nach der Teilung externe Haftung (639). Bussen und Strafen sind gehen unter.<br />

• Steuern: bereits geschuldete, betragsmäßig festgelegte Steuerschulden gehen über.<br />

n Gläubigerschutz<br />

• Risiko für den Erbengläubiger: Sie werden geschützt in ihren Erwartungen auf den Erb-<br />

anfall eines nicht überschuldeten Nachlasses: Sie können sich durch Anfechtung (6 Mte.<br />

frist) zur Wehr setzen gegen Ausschlagung mit der Absicht der Gläubigerschädigung<br />

(578). Zudem können die Gläubiger bzw. die Konkursverwaltung an seiner Stelle die<br />

Herabsetzung verlangen. Bei der Teilung können die Erbengläubiger die Behörde ein-<br />

schalten (609 I).<br />

• Risiko für den Erbschaftsgläubiger: Erwerb durch einen überschuldeten Erben. Sie kön-<br />

nen bei begründeter Besorgnis für ihre Forderungen die Liquidation der Erbschaft ver-<br />

langen; diesfalls werden sie vom Erlös vorab befriedigt. Auch gehen sie den Vermächt-<br />

nisnehmern vor (564; gilt für die Erbengläubiger, wenn der Erbe die Erbschaft vorbe-<br />

haltlos angenommen hat).<br />

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