DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
Der Nachlaß<br />
n Begriff und Berechnung<br />
Der Nachlaß bildet ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft, ist also nicht nur durch Rechts-<br />
trägerschaft, sondern auch durch den Erwerb gekennzeichnet.<br />
Surrogation tritt ein, wenn ein wertmäßiger Zusammenhang gewahrt ist (Verkaufserlös eines<br />
Hauses, angelegt in Wertpapieren: Wird Teil des Nachlasses).<br />
Der Nachlaß wird berechnet als Nettogröße, unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen<br />
Werte.<br />
War der Erblasser verheiratet, ergibt sich der Nachlaß nach der güterrechlichten Auseinanderset-<br />
zung (Vorschlag, 210). Deren Vorbereitung ist Teil der Aufgaben des Willensvollstreckers.<br />
Jeder Erbe hat ein Recht auf Informationen über den Nachlaß gegenüber den anderen Erben (607<br />
III, 610 II), auch gegenüber Dritten.<br />
n Aktiven<br />
• 560 II: Übergang aller Aktiven (und Passiven), auch der Verfahrenspositionen wie Zivil-<br />
prozesse und Baubewilligungsverfahren, auch öffentlich-rechtliche Positionen, sofern<br />
diese nicht an die Person des Erblassers gebunden sind.<br />
• Höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich, wohl aber Ansprüche, die auf höchstper-<br />
sönlichen Rechten gründen (Unterhaltsanspruch geht mit dem Tod unter, bereits fällige<br />
Raten gehen über). Zwingend höchstpersönlich ist die Nutznießung, Arbeitsvertrag,<br />
dispositiv bei Auftrag, irregulären Dienstbarkeiten wie Bau- und Quellenrechten.<br />
• Erblich ist auch die Aktionärs- und Kommanditärstellung (außer Vinkulierung), bei ande-<br />
ren Gesellschaften kann die Unvererblichkeit oder deren Gegenteil vorgesehen werden.<br />
• Versicherungsansprüche: Ansprüche, die durch Tod ausgelöst werden, gehören nicht in<br />
den Nachlaß, ebenso Lebensversicherungen auf eigenen Namen des Erblassers (vgl.<br />
VVG 78, 85, 90 II). Begünstigungsklausel zugunsten Dritter sind nach der Praxis form-<br />
frei. Das Problem des Pflichtteilsschutzes (476, 529): in den Nachlaß einbezogen wird<br />
der Rückkaufswert (da die Versicherung vor dem Tod ja Teil des Vermögens ist). 3<br />
n Erbschaftsklage: Schutz der Nachlaßansprüche<br />
Durchsetzung in natura (598 I, Leistungsklage, auf Besitzverschaffung bzw. Registereintrag. In<br />
Bezug auf Forderungen ist es eine Feststellungsklage), analog der Vindikation. Die Klage ist sub-<br />
sidiär gegenüber der Teilungsklage.<br />
3 Kein Rückkaufswert: die temporäre Todesfallversicherung (Ungewißheit über den Eintritt des<br />
Versicherungsfalles).<br />
23/34