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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Der Nachlaß<br />

n Begriff und Berechnung<br />

Der Nachlaß bildet ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft, ist also nicht nur durch Rechts-<br />

trägerschaft, sondern auch durch den Erwerb gekennzeichnet.<br />

Surrogation tritt ein, wenn ein wertmäßiger Zusammenhang gewahrt ist (Verkaufserlös eines<br />

Hauses, angelegt in Wertpapieren: Wird Teil des Nachlasses).<br />

Der Nachlaß wird berechnet als Nettogröße, unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen<br />

Werte.<br />

War der Erblasser verheiratet, ergibt sich der Nachlaß nach der güterrechlichten Auseinanderset-<br />

zung (Vorschlag, 210). Deren Vorbereitung ist Teil der Aufgaben des Willensvollstreckers.<br />

Jeder Erbe hat ein Recht auf Informationen über den Nachlaß gegenüber den anderen Erben (607<br />

III, 610 II), auch gegenüber Dritten.<br />

n Aktiven<br />

• 560 II: Übergang aller Aktiven (und Passiven), auch der Verfahrenspositionen wie Zivil-<br />

prozesse und Baubewilligungsverfahren, auch öffentlich-rechtliche Positionen, sofern<br />

diese nicht an die Person des Erblassers gebunden sind.<br />

• Höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich, wohl aber Ansprüche, die auf höchstper-<br />

sönlichen Rechten gründen (Unterhaltsanspruch geht mit dem Tod unter, bereits fällige<br />

Raten gehen über). Zwingend höchstpersönlich ist die Nutznießung, Arbeitsvertrag,<br />

dispositiv bei Auftrag, irregulären Dienstbarkeiten wie Bau- und Quellenrechten.<br />

• Erblich ist auch die Aktionärs- und Kommanditärstellung (außer Vinkulierung), bei ande-<br />

ren Gesellschaften kann die Unvererblichkeit oder deren Gegenteil vorgesehen werden.<br />

• Versicherungsansprüche: Ansprüche, die durch Tod ausgelöst werden, gehören nicht in<br />

den Nachlaß, ebenso Lebensversicherungen auf eigenen Namen des Erblassers (vgl.<br />

VVG 78, 85, 90 II). Begünstigungsklausel zugunsten Dritter sind nach der Praxis form-<br />

frei. Das Problem des Pflichtteilsschutzes (476, 529): in den Nachlaß einbezogen wird<br />

der Rückkaufswert (da die Versicherung vor dem Tod ja Teil des Vermögens ist). 3<br />

n Erbschaftsklage: Schutz der Nachlaßansprüche<br />

Durchsetzung in natura (598 I, Leistungsklage, auf Besitzverschaffung bzw. Registereintrag. In<br />

Bezug auf Forderungen ist es eine Feststellungsklage), analog der Vindikation. Die Klage ist sub-<br />

sidiär gegenüber der Teilungsklage.<br />

3 Kein Rückkaufswert: die temporäre Todesfallversicherung (Ungewißheit über den Eintritt des<br />

Versicherungsfalles).<br />

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