DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
• Willensmängel: Irrtum, Täuschung, Drohung, Furchterregung. Nicht OR-Maßstab, da das<br />
Vertrauensprinzip entfällt. Es reicht die Wahrscheinlichkeit der inhaltlichen Änderung<br />
der Verfügung durch äußeren Einfluß i.S. 519.<br />
• Rechts- und Sittenwidrigkeit: Nachteilsandrohung für rechtlich gewährleistete Handlun-<br />
gen ist rechtswidrig (mit Ausnahmen: „privatorische Klausel“, wenn der Erblasser recht-<br />
lich zulässige Anordnungen mit rechtlich zulässigen Mitteln durchsetzt [bei Kündigung<br />
einer Wohnung fällt die Wohnung an die Mieterin: legitim]).<br />
• Formfehler: Ausnahme enthält 520a.<br />
n Ungültigkeitsklage<br />
• Auf Klage oder durch (auch implizite) Anerkennung.<br />
• Der Erblasser kann eine ungültige (besser wäre anfechtbare) Verfügung bestehen lassen.<br />
Im Allgemeinen kann die Verfügung dennoch angefochten werden; nicht aber, wenn es<br />
sich um Willensmängel handelt: Nach einem Jahr des Schweigens nach Entdeckung ist<br />
der Mangel geheilt (469 II, diesfalls wird die erschlichene Verfügung zu seiner eigenen,<br />
da er sie genehmigt). Stirbt der Erblasser nach Ablauf der Jahresfrist, ist die Klage ausge-<br />
schlossen.<br />
• Parteien: 519 II, klagen kann jeder, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse hat (v.a. die<br />
benachteiligten gesetzlichen Erben; nicht aber andere Personen wie z.B. die Erbengläubi-<br />
ger). Passiv legitimiert sind die begünstigten Personen.<br />
• (Verwirkungs-)Frist: Relativ ab Kenntnis 1 Jahr, absolut ab Testamentseröffnung 10 Jah-<br />
re. Im Fall von 521 II 30 Jahre (absolut und relativ). Einredeweise ist Ungültigkeit immer<br />
geltend zu machen.<br />
• Wirkung: Gestaltungsklage. Unwirksamkeit ex tunc der Verfügung. Das Urteil wirkt nur<br />
zwischen den Prozeßparteien (!). Es gibt also unvollständige Ungültigkeit sowohl in<br />
sachlicher wie personeller Hinsicht.<br />
• Nichtigkeit: Hier ist das Urteil ein Feststellungsurteil. Akte, die nicht vom Erblasser<br />
stammen, ohne schlüssigen Inhalt, inhaltlich nicht in eine Kategorie von Verfügungen<br />
faßbar. Nach RIEMER auch qualifiziert rechts- oder sittenwidrige Akte.<br />
• Auflagen und Bedingungen: Mängel der Auflagen oder Bedingungen können die Begün-<br />
stigungen, an denen sie haften, „infizieren“ (519 I Ziff. 3 in Bezug auf Bedingungen, 482<br />
II für Auflagen und Bedingungen). Ausnahme: vexatorische Klausel, 482 II, gelten als<br />
nicht geschrieben).<br />
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