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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

• Willensmängel: Irrtum, Täuschung, Drohung, Furchterregung. Nicht OR-Maßstab, da das<br />

Vertrauensprinzip entfällt. Es reicht die Wahrscheinlichkeit der inhaltlichen Änderung<br />

der Verfügung durch äußeren Einfluß i.S. 519.<br />

• Rechts- und Sittenwidrigkeit: Nachteilsandrohung für rechtlich gewährleistete Handlun-<br />

gen ist rechtswidrig (mit Ausnahmen: „privatorische Klausel“, wenn der Erblasser recht-<br />

lich zulässige Anordnungen mit rechtlich zulässigen Mitteln durchsetzt [bei Kündigung<br />

einer Wohnung fällt die Wohnung an die Mieterin: legitim]).<br />

• Formfehler: Ausnahme enthält 520a.<br />

n Ungültigkeitsklage<br />

• Auf Klage oder durch (auch implizite) Anerkennung.<br />

• Der Erblasser kann eine ungültige (besser wäre anfechtbare) Verfügung bestehen lassen.<br />

Im Allgemeinen kann die Verfügung dennoch angefochten werden; nicht aber, wenn es<br />

sich um Willensmängel handelt: Nach einem Jahr des Schweigens nach Entdeckung ist<br />

der Mangel geheilt (469 II, diesfalls wird die erschlichene Verfügung zu seiner eigenen,<br />

da er sie genehmigt). Stirbt der Erblasser nach Ablauf der Jahresfrist, ist die Klage ausge-<br />

schlossen.<br />

• Parteien: 519 II, klagen kann jeder, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse hat (v.a. die<br />

benachteiligten gesetzlichen Erben; nicht aber andere Personen wie z.B. die Erbengläubi-<br />

ger). Passiv legitimiert sind die begünstigten Personen.<br />

• (Verwirkungs-)Frist: Relativ ab Kenntnis 1 Jahr, absolut ab Testamentseröffnung 10 Jah-<br />

re. Im Fall von 521 II 30 Jahre (absolut und relativ). Einredeweise ist Ungültigkeit immer<br />

geltend zu machen.<br />

• Wirkung: Gestaltungsklage. Unwirksamkeit ex tunc der Verfügung. Das Urteil wirkt nur<br />

zwischen den Prozeßparteien (!). Es gibt also unvollständige Ungültigkeit sowohl in<br />

sachlicher wie personeller Hinsicht.<br />

• Nichtigkeit: Hier ist das Urteil ein Feststellungsurteil. Akte, die nicht vom Erblasser<br />

stammen, ohne schlüssigen Inhalt, inhaltlich nicht in eine Kategorie von Verfügungen<br />

faßbar. Nach RIEMER auch qualifiziert rechts- oder sittenwidrige Akte.<br />

• Auflagen und Bedingungen: Mängel der Auflagen oder Bedingungen können die Begün-<br />

stigungen, an denen sie haften, „infizieren“ (519 I Ziff. 3 in Bezug auf Bedingungen, 482<br />

II für Auflagen und Bedingungen). Ausnahme: vexatorische Klausel, 482 II, gelten als<br />

nicht geschrieben).<br />

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