DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
n Ersatzverfügung<br />
Einsetzung eines Substituenten für den Fall, daß eine andere Person ausfällt (487, Kapitel „Ver-<br />
fügungsarten“). Kommt nur zum Zug, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Position<br />
überhaupt nie antritt.<br />
Die mangelhafte Verfügung<br />
n Auslegung<br />
Unklarheit schadet, kann aber u.U. durch Auslegung beseitigt werden (Kontext der Verfügung,<br />
Gegebenheiten außerhalb der Verfügung, rechtliche Auslegungshilfen durch Vermutungen).<br />
• Erbvertrag: hier geht es um Parteienschutz, weshalb das Vertrauensprinzip zur Anwen-<br />
dung kommt.<br />
• Testament: Willensprinzip. Es geht um die Ermittlung des Willens, der aber immer form-<br />
gedeckt sein muß. Der hypothetische Wille ist also irrelevant; dennoch kommt man nicht<br />
um die ergänzende Auslegung herum. Ist der Wortlaut klar, ist kein Platz für Auslegung.<br />
„favor testamenti“: Es wird versucht, das Testament weiterleben zu lassen; deshalb wird<br />
eine ungültige, unklare Bestimmung nach Möglichkeit als Stiftungserrichtung verstanden.<br />
Rechtliche Auslegungshilfen (Vermutungen):<br />
• Zuwendung einer Quote ist im Zweifel Erbeinsetzung, nicht Legat (483 II)<br />
• Zuwendung eines Objekts ist im Zweifel nicht Verschaffungspflicht (484 III)<br />
• Anspruch auf ein Vermächtnis trotz Erbausschlagung (486 III)<br />
• Vermutung des Widerrufs durch eine spätere Verfügung (511)<br />
• Zuweisung eines Objekts ist im Zweifel Teilungsvorschrift (608 III)<br />
• 626, 629, 631 I: Ausgleichungspflicht<br />
• 543 II: Bei Wegfall von Vermächtnisnehmern wird vermutet, daß deren Erben nicht in ih-<br />
re Stellung treten.<br />
n Die rechtlich mangelhafte Verfügung<br />
519 ff. (Titel „Ungültigkeitsklage“). Ungültigkeit muß immer gerichtlich erklärt werden, also auf<br />
Klage hin.<br />
Der wichtigste rechtliche Mangel, die Pflichtteilsverletzung, wird bei der Herabsetzungsklage<br />
behandelt.<br />
• Verfügungsunfähigkeit (Testament: 18. Altersjahr; Erbvertrag: volle Handlungsfähigkeit;<br />
keine Ausnahmen, auch nicht i.S. 19 II, außer für den nicht verfügenden Partner). Maß-<br />
gebender Zeitpunkt ist die Verfügung. Schwelle ist recht niedrig.<br />
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