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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

n Ersatzverfügung<br />

Einsetzung eines Substituenten für den Fall, daß eine andere Person ausfällt (487, Kapitel „Ver-<br />

fügungsarten“). Kommt nur zum Zug, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Position<br />

überhaupt nie antritt.<br />

Die mangelhafte Verfügung<br />

n Auslegung<br />

Unklarheit schadet, kann aber u.U. durch Auslegung beseitigt werden (Kontext der Verfügung,<br />

Gegebenheiten außerhalb der Verfügung, rechtliche Auslegungshilfen durch Vermutungen).<br />

• Erbvertrag: hier geht es um Parteienschutz, weshalb das Vertrauensprinzip zur Anwen-<br />

dung kommt.<br />

• Testament: Willensprinzip. Es geht um die Ermittlung des Willens, der aber immer form-<br />

gedeckt sein muß. Der hypothetische Wille ist also irrelevant; dennoch kommt man nicht<br />

um die ergänzende Auslegung herum. Ist der Wortlaut klar, ist kein Platz für Auslegung.<br />

„favor testamenti“: Es wird versucht, das Testament weiterleben zu lassen; deshalb wird<br />

eine ungültige, unklare Bestimmung nach Möglichkeit als Stiftungserrichtung verstanden.<br />

Rechtliche Auslegungshilfen (Vermutungen):<br />

• Zuwendung einer Quote ist im Zweifel Erbeinsetzung, nicht Legat (483 II)<br />

• Zuwendung eines Objekts ist im Zweifel nicht Verschaffungspflicht (484 III)<br />

• Anspruch auf ein Vermächtnis trotz Erbausschlagung (486 III)<br />

• Vermutung des Widerrufs durch eine spätere Verfügung (511)<br />

• Zuweisung eines Objekts ist im Zweifel Teilungsvorschrift (608 III)<br />

• 626, 629, 631 I: Ausgleichungspflicht<br />

• 543 II: Bei Wegfall von Vermächtnisnehmern wird vermutet, daß deren Erben nicht in ih-<br />

re Stellung treten.<br />

n Die rechtlich mangelhafte Verfügung<br />

519 ff. (Titel „Ungültigkeitsklage“). Ungültigkeit muß immer gerichtlich erklärt werden, also auf<br />

Klage hin.<br />

Der wichtigste rechtliche Mangel, die Pflichtteilsverletzung, wird bei der Herabsetzungsklage<br />

behandelt.<br />

• Verfügungsunfähigkeit (Testament: 18. Altersjahr; Erbvertrag: volle Handlungsfähigkeit;<br />

keine Ausnahmen, auch nicht i.S. 19 II, außer für den nicht verfügenden Partner). Maß-<br />

gebender Zeitpunkt ist die Verfügung. Schwelle ist recht niedrig.<br />

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