DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Das Vermächtnis kann eine Sache betreffen, die nicht im Nachlaß ist (Verschaffungsvermächt- nis), mit einem Ausgleichungsvermächtnis kann ein Erbe zugunsten anderer zur Ausgleichung verpflichtet werden, es können Untervermächtnisse angeordnet werden usw. Das Legat lastet auf einem bzw. auf allen Erben. Der Legatar hat gegen den oder die Beschwerten einen obligatorischen Anspruch, der entsteht, wenn ein Erbe sein Erbe angenommen hat. Ab die- sem Zeitpunkt läuft auch der Zins. Es besteht keine Mängelhaftung (485 I) oder sonstige Siche- rung an Bestand und Wert der vermachten Sache. Die Rechte der Erbschaftsgläubiger gehen vor. Der Legatar ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Ein Legatar kann aber auch Erbe sein; es wird aber vermutet, die Zuweisung einer Sache sei eine Teilungsvorschrift (608 III, 522 II). n Die Auflage Es können Verhaltensweisen der Erben und der Vermächtnisnehmer angeordnet werden (Tei- lungsvorschriften, Nutzungsweisen, alles mit Bezug auf den Nachlaß, nicht aber unbedingt mit Bezug auf ein Nachlaßobjekt). Jedermann mit einem Interesse am Vollzug der Auflage hat nach 482 I ein Klagerecht (Unter- schied zum Legatar: Kein Recht auf Schadenersatz bei Nichterfüllung der Auflage). Abgrenzung: • Alles, was ein Vermächtnis sein kann, ist im Zweifel ein Vermächtnis (so kann auch das stoßende Fehlen der Schadenersatzberechtigung umgangen werden). • Ein bedingter Anspruch geht unter mit Nichterfüllung, ein Anspruch mit Auflage aber nicht bei Nichterfüllung der Auflage. Auslegungsfrage. • Begünstigung an eine Vielzahl unbestimmter Empfänger kann die Errichtung einer Stif- tung sein. Haben Auflagen Vermögensaufwand zur Folge, unterstehen sie der Herabsetzung (530 analog). Dauer: Nach BGer max. 50-70 Jahre, vermutungsweise nur die Lebzeit des belasteten Erben. Erben- und Legatarsubstitution n Nacherbschaft, Nachvermächtnis Der Erblasser kann festlegen, wann ein Nachfolger in das Erbe eines Erben oder Vermächtnis- nehmers eintritt (489 I: vermutungsweise mit dem Tod). Unterliegt der Herabsetzungsklage (531). Nach 488 II ist nur eine einstufige Einsetzung gestattet. z.B. kann die Ehefrau als Nutznießerin (s.o.), einen Sohn als Vor- und den anderen als Nacherbe. Die Vorerbenstellung ist vererblich. 20/34
DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 n Ersatzverfügung Einsetzung eines Substituenten für den Fall, daß eine andere Person ausfällt (487, Kapitel „Ver- fügungsarten“). Kommt nur zum Zug, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Position überhaupt nie antritt. Die mangelhafte Verfügung n Auslegung Unklarheit schadet, kann aber u.U. durch Auslegung beseitigt werden (Kontext der Verfügung, Gegebenheiten außerhalb der Verfügung, rechtliche Auslegungshilfen durch Vermutungen). • Erbvertrag: hier geht es um Parteienschutz, weshalb das Vertrauensprinzip zur Anwen- dung kommt. • Testament: Willensprinzip. Es geht um die Ermittlung des Willens, der aber immer form- gedeckt sein muß. Der hypothetische Wille ist also irrelevant; dennoch kommt man nicht um die ergänzende Auslegung herum. Ist der Wortlaut klar, ist kein Platz für Auslegung. „favor testamenti“: Es wird versucht, das Testament weiterleben zu lassen; deshalb wird eine ungültige, unklare Bestimmung nach Möglichkeit als Stiftungserrichtung verstanden. Rechtliche Auslegungshilfen (Vermutungen): • Zuwendung einer Quote ist im Zweifel Erbeinsetzung, nicht Legat (483 II) • Zuwendung eines Objekts ist im Zweifel nicht Verschaffungspflicht (484 III) • Anspruch auf ein Vermächtnis trotz Erbausschlagung (486 III) • Vermutung des Widerrufs durch eine spätere Verfügung (511) • Zuweisung eines Objekts ist im Zweifel Teilungsvorschrift (608 III) • 626, 629, 631 I: Ausgleichungspflicht • 543 II: Bei Wegfall von Vermächtnisnehmern wird vermutet, daß deren Erben nicht in ih- re Stellung treten. n Die rechtlich mangelhafte Verfügung 519 ff. (Titel „Ungültigkeitsklage“). Ungültigkeit muß immer gerichtlich erklärt werden, also auf Klage hin. Der wichtigste rechtliche Mangel, die Pflichtteilsverletzung, wird bei der Herabsetzungsklage behandelt. • Verfügungsunfähigkeit (Testament: 18. Altersjahr; Erbvertrag: volle Handlungsfähigkeit; keine Ausnahmen, auch nicht i.S. 19 II, außer für den nicht verfügenden Partner). Maß- gebender Zeitpunkt ist die Verfügung. Schwelle ist recht niedrig. 21/34
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
Das Vermächtnis kann eine Sache betreffen, die nicht im Nachlaß ist (Verschaffungsvermächt-<br />
nis), mit einem Ausgleichungsvermächtnis kann ein Erbe zugunsten anderer zur Ausgleichung<br />
verpflichtet werden, es können Untervermächtnisse angeordnet werden usw.<br />
Das Legat lastet auf einem bzw. auf allen Erben. Der Legatar hat gegen den oder die Beschwerten<br />
einen obligatorischen Anspruch, der entsteht, wenn ein Erbe sein Erbe angenommen hat. Ab die-<br />
sem Zeitpunkt läuft auch der Zins. Es besteht keine Mängelhaftung (485 I) oder sonstige Siche-<br />
rung an Bestand und Wert der vermachten Sache. Die Rechte der Erbschaftsgläubiger gehen vor.<br />
Der Legatar ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Ein Legatar kann aber auch Erbe sein; es<br />
wird aber vermutet, die Zuweisung einer Sache sei eine Teilungsvorschrift (608 III, 522 II).<br />
n Die Auflage<br />
Es können Verhaltensweisen der Erben und der Vermächtnisnehmer angeordnet werden (Tei-<br />
lungsvorschriften, Nutzungsweisen, alles mit Bezug auf den Nachlaß, nicht aber unbedingt mit<br />
Bezug auf ein Nachlaßobjekt).<br />
Jedermann mit einem Interesse am Vollzug der Auflage hat nach 482 I ein Klagerecht (Unter-<br />
schied zum Legatar: Kein Recht auf Schadenersatz bei Nichterfüllung der Auflage).<br />
Abgrenzung:<br />
• Alles, was ein Vermächtnis sein kann, ist im Zweifel ein Vermächtnis (so kann auch das<br />
stoßende Fehlen der Schadenersatzberechtigung umgangen werden).<br />
• Ein bedingter Anspruch geht unter mit Nichterfüllung, ein Anspruch mit Auflage aber<br />
nicht bei Nichterfüllung der Auflage. Auslegungsfrage.<br />
• Begünstigung an eine Vielzahl unbestimmter Empfänger kann die Errichtung einer Stif-<br />
tung sein.<br />
Haben Auflagen Vermögensaufwand zur Folge, unterstehen sie der Herabsetzung (530 analog).<br />
Dauer: Nach BGer max. 50-70 Jahre, vermutungsweise nur die Lebzeit des belasteten Erben.<br />
Erben- und Legatarsubstitution<br />
n Nacherbschaft, Nachvermächtnis<br />
Der Erblasser kann festlegen, wann ein Nachfolger in das Erbe eines Erben oder Vermächtnis-<br />
nehmers eintritt (489 I: vermutungsweise mit dem Tod). Unterliegt der Herabsetzungsklage<br />
(531).<br />
Nach 488 II ist nur eine einstufige Einsetzung gestattet.<br />
z.B. kann die Ehefrau als Nutznießerin (s.o.), einen Sohn als Vor- und den anderen als Nacherbe.<br />
Die Vorerbenstellung ist vererblich.<br />
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