DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 • Säumnis in der Erbringung von Gegenleistungen: Widerruf formlos (analog 107 OR) • Willensmängel: formlose Erklärung • Der nicht verfügende Partner hat ein Widerrufsrecht, wenn der andere Leistungen nicht erbringt (beim negativen Erbvertrag). • Auch der Begünstigte soll ein Widerrufsrecht haben (z.B. bei arglistiger Vermögensver- schwendung) n Inhalt des negativen Erbvertrages Ist die Erbabfindung zu groß (d.h. verletzt sie Pflichtteile), unterliegt sie der Herabsetzung (535). Der Erbverzicht wirkt vermutungsweise auch zulasten der Nachkommen des Verzichtenden (495 III, vgl. aber Enterbung/Erbunfähigkeit). Profitieren vom Verzicht soll der Erblasser, indem seine verfügbare Quote ansteigt. n Parteien und Vorgänge Immer der Erblasser, daneben irgendwelche anderen Parteien beim positiven, gesetzliche Erben beim negativen Erbvertrag, ev. auch seinerseits Erblasser. Mögliche Vorgänge sind Verfügungen von Todes wegen, Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Ge- genleistungen), Entgegennahme von Erklärungen. n Unmöglicher Inhalt Anordnungen mit zwingender Testamentsform: • Einsetzung eines Willensvollstreckers • Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall • Enterbung n Bindungswirkung • Erblasser: Der Erblasser verpflichtet sich, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen zu erlassen. Frühere widersprechende Verfügungen sind aufgehoben. Zu Lebzei- ten kann der Erblasser aber alles tun, was er will, außer 494 III: Anfechtung von Schen- kungen und Verfügungen von Todes wegen. Der Erblasser kann aber neben des notwen- digen Inhalts des Erbvertrages Zusagen zur Verwendung der versprochenen Werte ma- chen (960: ev. im GB vormerkbar). • Gegenpartei: Das Erbe kann immer noch ausgeschlagen werden, Vermächtnisse können abgelehnt werden. Aber der Verzichtende kann im Rahmen des Verzichts keine Pflicht- teile mehr geltend machen. Doch besteht Bindung an die versprochene Gegenleistung (pacta sunt servanda). 18/34
DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 • Aufhebung der Bindung: s.o. Nimmt ein Dritter eine Erklärung entgegen, so hat er zuzu- stimmen. n Klagen (534 ff., 522 ff.) • Herabsetzungsklage. Wie das Testament steht der Erbvertrag bei der Herabsetzung an er- ster Stelle (532). Herabzusetzen ist jede Leistung, die die Pflichtteile der anderen Erben verletzt; Obergrenze ist der Pflichtteil des Verzichtenden, obwohl dessen Erbenstellung entfällt (535 II). Es handelt sich um Herabsetzung, nicht um Ausgleichung. Der Anspruch auf Herabsetzung entfällt für diejenigen, die selbst Partei sind im Erbvertrag (Einwilli- gung). • Ungültigkeitsklage: Formfehler oder inhaltlicher Mangel (519 ff.). Der Erblasser selbst kann auch Mängel geltend machen, die auf die Zeit vor Vertragsschluß zurückgehen. Nach DRUEY und PICENONI reicht einfache, formfreie Mitteilung (514 verweist ohnehin auf OR). • Klage aus 494 III: Anfechtung von Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen, die die Vereinbarungen des Erbvertrages aushöhlen. Die Arten von Anordnungen auf den Todesfall („Verfügungsarten“, 481 ff.) n Gesetzlicher Katalog Das Gesetz kennt einen numerus clausus von möglichen Anordnungen (z.B. keine Baugesuchs- stellung von Todes wegen). Dies kann umgangen werden durch Auflagen und Bedingungen. 481-497 listen die Möglichkeiten auf. n Erbeinsetzung Auch eine juristische Person kann eingesetzt werden. Nur unter gewissen Aspekten wird zwi- schen gesetzlichen und eingesetzten Erben differenziert (Erbbescheinigung, Ausgleichungs- pflicht). n Vermächtnis / Legat Zuwendung bestimmter Vermögenswerte (Sachen, Rechte, Nachlaßquote, Geldsumme usw.), auch mit Modalitäten (Zuweisung einer Wohnung, aber mit Pflicht zur Mietzinszahlung an einen Erben). Die Abgrenzung ist Auslegungsfrage. Nach 483 II wird vermutet, die Zuweisung einer Quote sei Erbeinsetzung. 19/34
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
• Säumnis in der Erbringung von Gegenleistungen: Widerruf formlos (analog 107 OR)<br />
• Willensmängel: formlose Erklärung<br />
• Der nicht verfügende Partner hat ein Widerrufsrecht, wenn der andere Leistungen nicht<br />
erbringt (beim negativen Erbvertrag).<br />
• Auch der Begünstigte soll ein Widerrufsrecht haben (z.B. bei arglistiger Vermögensver-<br />
schwendung)<br />
n Inhalt des negativen Erbvertrages<br />
Ist die Erbabfindung zu groß (d.h. verletzt sie Pflichtteile), unterliegt sie der Herabsetzung (535).<br />
Der Erbverzicht wirkt vermutungsweise auch zulasten der Nachkommen des Verzichtenden (495<br />
III, vgl. aber Enterbung/Erbunfähigkeit). Profitieren vom Verzicht soll der Erblasser, indem seine<br />
verfügbare Quote ansteigt.<br />
n Parteien und Vorgänge<br />
Immer der Erblasser, daneben irgendwelche anderen Parteien beim positiven, gesetzliche Erben<br />
beim negativen Erbvertrag, ev. auch seinerseits Erblasser.<br />
Mögliche Vorgänge sind Verfügungen von Todes wegen, Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Ge-<br />
genleistungen), Entgegennahme von Erklärungen.<br />
n Unmöglicher Inhalt<br />
Anordnungen mit zwingender Testamentsform:<br />
• Einsetzung eines Willensvollstreckers<br />
• Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall<br />
• Enterbung<br />
n Bindungswirkung<br />
• Erblasser: Der Erblasser verpflichtet sich, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes<br />
wegen zu erlassen. Frühere widersprechende Verfügungen sind aufgehoben. Zu Lebzei-<br />
ten kann der Erblasser aber alles tun, was er will, außer 494 III: Anfechtung von Schen-<br />
kungen und Verfügungen von Todes wegen. Der Erblasser kann aber neben des notwen-<br />
digen Inhalts des Erbvertrages Zusagen zur Verwendung der versprochenen Werte ma-<br />
chen (960: ev. im GB vormerkbar).<br />
• Gegenpartei: Das Erbe kann immer noch ausgeschlagen werden, Vermächtnisse können<br />
abgelehnt werden. Aber der Verzichtende kann im Rahmen des Verzichts keine Pflicht-<br />
teile mehr geltend machen. Doch besteht Bindung an die versprochene Gegenleistung<br />
(pacta sunt servanda).<br />
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