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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

n Ergänzung, Widerruf, Änderung (509 - 511)<br />

Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Abgeschlossen ist es mit Datierung und Unter-<br />

schrift. Spätere Änderungen sind selbständige Verfügungen und müssen ihrerseits datiert und<br />

unterschrieben werden, auch wenn sie auf demselben Dokument stehen. Streichungen sind als<br />

Teilvernichtungen (510) immer möglich, ohne neue Datierung/Unterschrift.<br />

Ein neueres Testament hebt ein altes auf (511 I). Der Beweis des Widerrufs kann mit Indizien<br />

außerhalb des Testaments geführt werden.<br />

Widerruf durch physisches Einwirken (510), irgendeiner Art, auch durchstreichen des ganzen<br />

Testaments.<br />

Durch Widerruf des Widerrufs kann ein altes Testament wieder aufleben.<br />

Ein Widerruf kann in einem Erbvertrag (s.u.) liegen.<br />

Der Erbvertrag<br />

n Allgemeines<br />

Positiver (494) oder negativer (495) Erbvertrag. Bindend für beide, im Gegensatz zum Testament.<br />

Der Erbvertrag ist sowohl in den „Verfügungsarten“ (materielles) als auch in den „Verfügungs-<br />

formen“ (formelles) geregelt, 494-497 und 512-515; Klagen aus Erbvertrag 534 ff.<br />

Der Erbvertrag steht grundsätzlich unter <strong>Erbrecht</strong>, nicht unter OR, das nur anwendbar ist, soweit<br />

es ins <strong>Erbrecht</strong> paßt (z.B. 468 ZGB).<br />

n Form (512)<br />

• Erblasser: Seine Erklärung hat den Anforderungen von 501 oder 502 zu genügen. Die<br />

Zeugenbestätigung muß sich nur auf ihn beziehen. Unterschrift vertretungsfeindlich.<br />

• Andere Partei: ist nur der einfachen Schriftlichkeit unterworfen, 512 II ist für ihn ein<br />

Verweis auf OR 14. OR 13 nicht anwendbar. Vertretungsfreundlich.<br />

• Bei kombinierten Ehe- und Erbverträgen haben die Verfügungen von Todes wegen den<br />

Anforderungen von 501 oder 502 zu genügen.<br />

• Es können testamentarische Bestimmungen aufgenommen werden, da die Form des Erb-<br />

vertrags die Form des öffentlichen Testaments enthält.<br />

n Aufhebung des Erbvertrags (513 f.)<br />

Nur mit Zustimmung der Gegenpartei, aber schriftlich (OR 115 nicht anwendbar, wohl aber OR<br />

13: es reicht, wenn der Begünstigte unterschreibt).<br />

Einseitiger Widerruf:<br />

• Vorliegen eines Enterbungsgrundes (s.o.): Widerruf in Testamentsform<br />

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