11.06.2013 Aufrufe

DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Das Testament<br />

n Das Spezifische des Testaments<br />

ist die Form. Das ZGB spricht von „letztwilliger Verfügung“ , 498 ff.<br />

Das Testament ist jederzeit widerruflich, weshalb korrespektive Testamente (Vollzug einer Ab-<br />

machung über das Testieren) ungültig sind.<br />

n Das holographe (eigenhändige) Testament (505 I)<br />

• handschriftliche Angabe von Tag, Monat, Jahr bei Abschluß der Niederschrift.<br />

• handschriftliche Niederschrift (Verweisungen sind also nicht möglich). Auch erfüllt,<br />

wenn die Hand des Erblassers gestützt wird, die Schrift muß nur individuelle Züge tra-<br />

gen.<br />

• Unterschrift, bei Abschluß der Niederschrift (Unterschrift). Wenn die Identifikation ge-<br />

währleistet ist, reicht ein Ausdruck wie „euer Vater“, „Der Bundespräsident“ usw. Beizug<br />

externer Umstände möglich.<br />

• 520a: Gültig ist ein Testament auch bei fehlender/falscher Datumsangabe, falls das Da-<br />

tum anders eruiert werden kann oder keine Rolle spielt.<br />

n Das öffentliche Testament (499 ff.)<br />

Der Erblasser teilt dem Beamten vor zwei urteilsfähigen Zeugen (499) seinen Willen mit, worauf<br />

dieser die Urkunde aufsetzt und unterschreibt.<br />

1. Der Erblasser unterschreibt und liest die Urkunde und erklärt, die Urkunde enthalte sei-<br />

nen Willen. Die Zeugen bestätigen seine Urteilsfähigkeit und die Tatsache seiner Erklä-<br />

rung unterschriftlich (501 II).<br />

2. Der Beamte liest die Urkunde vor, worauf der Erblasser erklärt, sie enthalte seinen Wil-<br />

len. Die Zeugen bestätigen unterschriftlich, die Urkunde sei vorgelesen worden, der Erb-<br />

lasser habe sein Einverständnis erklärt und sei urteilsfähig gewesen.<br />

Nach 503 haben die Zeugen gewisse Anforderungen zu erfüllen.<br />

n Nottestament<br />

506 ff. Der Erblasser ist wegen außerordentlicher Umstände (506) verhindert. Er kann seinen<br />

letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären. Einer von dieser schreibt die Erklärung nieder, beide<br />

unterschreiben und die Urkunde bei einer Gerichtsbehörde zu deponieren.<br />

16/34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!