DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
Das Spezifische der Verfügung von Todes wegen<br />
n Irrelevanz erbrechtlicher Normen vor dem Erbgang<br />
Verfügungen von Todes wegen werden erst beim Erbgang wirksam, auch der Erbvertrag.<br />
• strenge Formerfordernisse<br />
• Jederzeitige Widerruflichkeit (außer Erbvertrag).<br />
Erbanwartschaften: können verkauft, verpfändet usw. werden, mit Zustimmung (und „Mitwir-<br />
kung“) allerdings des Erblassers (636 I), und in Schriftform (OR 165 [Zessionsvertrag], ZGB<br />
900 [Verpfändung einer Forderung ohne Urkunde]).<br />
n Höchstpersönlichkeit<br />
Verfügungen von Todes wegen sind absolut höchstpersönlich, also vertretungsfeindlich. Lücken<br />
können keine entstehen, da immer das gesetzliche <strong>Erbrecht</strong> bereit steht.<br />
• formeller Aspekt: Der Erblasser hat die Verfügung selbst vorzunehmen (mind. unter-<br />
schreiben, beim öffentlichen Testament).<br />
• materieller Aspekt: Der Inhalt der Verfügung muß vom Erblasser stammen; erforderlich<br />
n Abgrenzung<br />
ist auch eine genaue Spezifizierung der Anordnungen (sonst ev. Konversion in eine Stif-<br />
tung denkbar, wie es das BGer bei einer Zuwendung an „die Aussätzigen“ getan hat).<br />
Ein Geschäft unter Lebenden ist alles, was seine Wirkungen nicht (erst und nur) beim Tod einer<br />
Person entfalten soll.<br />
Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind also:<br />
• Fortführung eines Geschäfts/Verhältnisses nach dem Tod (z.B. Vollmacht, OR 35 I)<br />
• Auflösung eines Vertrages beim Tod<br />
• Abmachungen, deren Wirkungen nach dem Tod eintreten, aber nicht den Nachlaß betref-<br />
fen<br />
• Abmachungen, die dem überlebenden Partner zugute kommen soll, unabhängig von der<br />
Reihenfolge des Todes<br />
• Todesfallversicherungen zugunsten Dritter<br />
Schenkungen, die beim Tod zu vollziehen sind, sind Vermächtnisse.<br />
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