DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 626 teilt implizit die Erben in drei Kategorien: 1. Die Nachkommen: nach 626 II haben sie außergewöhnliche, größere Zuwendungen aus- zugleichen, auch 631 II (Unübliche Ausbildungsleistungen). 2. Die gesetzlichen Erben: Es wird nicht vermutet, daß irgendwelche empfangenen Werte auszugleichen seien, diese Vermutung ist aber einfach umzustoßen (626 I; jede Äußerung des Erblassers genügt, ist also „ausdrücklich“). Dasselbe gilt für die Nachkommen im Be- reich der Gelegenheitsgeschenke und üblichen Ausbildungsleistungen. 3. Die eingesetzten Erben: Maßgebend sind ausschließlich Testamente usw. n Recht auf Ausgleichung Recht auf Ausgleichung haben die Erben, nach Meinung von DRUEY auch der überlebenden Ehe- gatte und auch die eingesetzten Erben. Sicher nicht Vermächtnisnehmer. n Die ausgleichungspflichtige Zuwendung • Jeder unentgeltlich erlangte Wert, ob Schenkung oder etwas anderes, auch was in Erfül- lung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (trotz 239 III OR). • Nach BGer und der h.L. ist nicht auszugleichen, was in Erfüllung einer Rechtspflicht geleistet wurde. • Ausstattungen: wird als Oberbegriff gesehen. Gemeint seien Zuwendungen, die der Exi- stenzsicherung, -begründung oder -verbesserung diesen sollen (BGer). Das Gleichbe- handlungsproblem muß augenfällig sein. Nach 631 gehen auch Ausbildungsleistungen größeren Ausmaßes unter „Ausstattungen“. • Zuwendungen über den Erbteil hinaus: 629 vermutet, diese seien auszugleichen, außer der Erblasser habe nachweislich (nicht ausdrücklich!) die Empfänger begünstigen wollen. Vermutungsweise nicht auszugleichen sind Heiratsausstattungen. • Zinsen, Gebrauchswert: 630 II verweist auf die Besitzesregeln: „Bösgläubig“ und also ausgleichungspflichtig soll derjenige Erbe sein, der trotz Kenntnis der Ausgleichungs- pflicht die Substanz der empfangenen Werte vermindert hat (vergleichbar der Stellung eines Pächters). n Anordnungen des Erblassers über die Ausgleichungspflicht • ... sind Verfügungen von Todes wegen. Der Erblasser ist frei in der Regelung der Aus- gleichungspflicht (nur 631 [Erziehungskosten] ist zwingend). Anordnungen können auch in einem Erbvertrag ergehen. • Form: Solche Anordnungen sind formfrei gültig (m.a.W.: die gesetzlichen Vermutungen von 626-632 sind mit irgendwelchen Nachweisen umzustoßen, nur 626 II für die Dispen- sierung von der Ausgleichung der Ausstattungen will eine „ausdrückliche Äußerung“). 14/34

DRUEY / Erbrecht von David Vasella im Dez. 2000 Das Spezifische der Verfügung von Todes wegen n Irrelevanz erbrechtlicher Normen vor dem Erbgang Verfügungen von Todes wegen werden erst beim Erbgang wirksam, auch der Erbvertrag. • strenge Formerfordernisse • Jederzeitige Widerruflichkeit (außer Erbvertrag). Erbanwartschaften: können verkauft, verpfändet usw. werden, mit Zustimmung (und „Mitwir- kung“) allerdings des Erblassers (636 I), und in Schriftform (OR 165 [Zessionsvertrag], ZGB 900 [Verpfändung einer Forderung ohne Urkunde]). n Höchstpersönlichkeit Verfügungen von Todes wegen sind absolut höchstpersönlich, also vertretungsfeindlich. Lücken können keine entstehen, da immer das gesetzliche Erbrecht bereit steht. • formeller Aspekt: Der Erblasser hat die Verfügung selbst vorzunehmen (mind. unter- schreiben, beim öffentlichen Testament). • materieller Aspekt: Der Inhalt der Verfügung muß vom Erblasser stammen; erforderlich n Abgrenzung ist auch eine genaue Spezifizierung der Anordnungen (sonst ev. Konversion in eine Stif- tung denkbar, wie es das BGer bei einer Zuwendung an „die Aussätzigen“ getan hat). Ein Geschäft unter Lebenden ist alles, was seine Wirkungen nicht (erst und nur) beim Tod einer Person entfalten soll. Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind also: • Fortführung eines Geschäfts/Verhältnisses nach dem Tod (z.B. Vollmacht, OR 35 I) • Auflösung eines Vertrages beim Tod • Abmachungen, deren Wirkungen nach dem Tod eintreten, aber nicht den Nachlaß betref- fen • Abmachungen, die dem überlebenden Partner zugute kommen soll, unabhängig von der Reihenfolge des Todes • Todesfallversicherungen zugunsten Dritter Schenkungen, die beim Tod zu vollziehen sind, sind Vermächtnisse. 15/34

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

626 teilt implizit die Erben in drei Kategorien:<br />

1. Die Nachkommen: nach 626 II haben sie außergewöhnliche, größere Zuwendungen aus-<br />

zugleichen, auch 631 II (Unübliche Ausbildungsleistungen).<br />

2. Die gesetzlichen Erben: Es wird nicht vermutet, daß irgendwelche empfangenen Werte<br />

auszugleichen seien, diese Vermutung ist aber einfach umzustoßen (626 I; jede Äußerung<br />

des Erblassers genügt, ist also „ausdrücklich“). Dasselbe gilt für die Nachkommen im Be-<br />

reich der Gelegenheitsgeschenke und üblichen Ausbildungsleistungen.<br />

3. Die eingesetzten Erben: Maßgebend sind ausschließlich Testamente usw.<br />

n Recht auf Ausgleichung<br />

Recht auf Ausgleichung haben die Erben, nach Meinung von <strong>DRUEY</strong> auch der überlebenden Ehe-<br />

gatte und auch die eingesetzten Erben. Sicher nicht Vermächtnisnehmer.<br />

n Die ausgleichungspflichtige Zuwendung<br />

• Jeder unentgeltlich erlangte Wert, ob Schenkung oder etwas anderes, auch was in Erfül-<br />

lung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (trotz 239 III OR).<br />

• Nach BGer und der h.L. ist nicht auszugleichen, was in Erfüllung einer Rechtspflicht<br />

geleistet wurde.<br />

• Ausstattungen: wird als Oberbegriff gesehen. Gemeint seien Zuwendungen, die der Exi-<br />

stenzsicherung, -begründung oder -verbesserung diesen sollen (BGer). Das Gleichbe-<br />

handlungsproblem muß augenfällig sein. Nach 631 gehen auch Ausbildungsleistungen<br />

größeren Ausmaßes unter „Ausstattungen“.<br />

• Zuwendungen über den Erbteil hinaus: 629 vermutet, diese seien auszugleichen, außer<br />

der Erblasser habe nachweislich (nicht ausdrücklich!) die Empfänger begünstigen wollen.<br />

Vermutungsweise nicht auszugleichen sind Heiratsausstattungen.<br />

• Zinsen, Gebrauchswert: 630 II verweist auf die Besitzesregeln: „Bösgläubig“ und also<br />

ausgleichungspflichtig soll derjenige Erbe sein, der trotz Kenntnis der Ausgleichungs-<br />

pflicht die Substanz der empfangenen Werte vermindert hat (vergleichbar der Stellung<br />

eines Pächters).<br />

n Anordnungen des Erblassers über die Ausgleichungspflicht<br />

• ... sind Verfügungen von Todes wegen. Der Erblasser ist frei in der Regelung der Aus-<br />

gleichungspflicht (nur 631 [Erziehungskosten] ist zwingend). Anordnungen können auch<br />

in einem Erbvertrag ergehen.<br />

• Form: Solche Anordnungen sind formfrei gültig (m.a.W.: die gesetzlichen Vermutungen<br />

von 626-632 sind mit irgendwelchen Nachweisen umzustoßen, nur 626 II für die Dispen-<br />

sierung von der Ausgleichung der Ausstattungen will eine „ausdrückliche Äußerung“).<br />

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