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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

n Mehrheit herabsetzbarer Verfügungen<br />

Zwei Regeln:<br />

1. Zuerst werden die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt, dann die Zuwendungen<br />

unter Lebenden (523)<br />

2. Die Verfügungen auf gleicher Stufe werden proportional gekürzt (525 I).<br />

Keine solidarische Haftung unter den unter den Herabsetzungspflichtigen gegenüber den Pflicht-<br />

teilserben.<br />

n Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

Pflichtteilsberechnung erfolgt zum Wert beim Todestag (474 I 2 ). Der Empfänger herabsetzbarer<br />

Schenkungen hat die Verlustgefahr nicht zu tragen (474, 528 I).<br />

n Klage<br />

• Der Pflichtteilserbe ist aktiv-, der zu Unrecht Begünstigte passiv legitimiert. Der Wil-<br />

lensvollstrecker ist nicht Partei. Ausnahmen: 524, Gläubiger der Pflichtteilserben, die<br />

Verlustscheine besitzen (direkter Anspruch gegen die Begünstigten).<br />

• Der Pflichtteilsanspruch ist erblich (542 II), aber nicht übertrag- oder pfändbar.<br />

• Klagefrist: 1 Jahr ab Kenntnis, absolut 10 Jahre ab Testamentseröffnung. Verwirkungs-<br />

frist. Einredeweise aber unbeschränkt geltend zu machen (533 III).<br />

Die Ausgleichung<br />

n Allgemeines<br />

Die Ausgleichung ist die Subtraktion der ausgleichungspflichtigen Werte im Zeitpunkt der Tei-<br />

lung.<br />

Zeitpunkt der Wertbestimmung ist der Todestag (630). Bei Verkauf der empfangenen Werte ist<br />

der Erlös maßgebend, bei Darlehen die Darlehenssumme (sog. Fixierung des Preises). Die An-<br />

rechnung ist diesfalls eine Verrechnung: Der Erblasser hat eine Forderung gegen den Schuldner,<br />

der durch Erbgang diese Forderung erwirbt (Konfusion).<br />

Der Pflichtige kann sich von der Ausgleichung befreien, wenn er die vorbezogenen Werte in den<br />

Nachlaß einwirft (Realkollokation, 628).<br />

n Pflicht zur Ausgleichung<br />

2 Wenn es um die Zuteilung geht, ist aber der Teilungszeitpunkt maßgebend; 474 I dient nur als<br />

Grundlage einer allfälligen Herabsetzung.<br />

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