DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
• Eltern 1/2<br />
... des gesetzlichen Erbteils. Geschwister haben keine Pflichtteilsansprüche.<br />
Verfügbare Quote also: Gesamter Nachlaß abzüglich<br />
• Ehegatten 1/2 x 1/2 = 1/4<br />
• Nachkommen 1/2 x 3/4 = 3/8<br />
... ergibt eine verfügbare Quote von 3/8, wenn Ehegatte und Nachkommen vorhanden (genauer:<br />
berechtigt) sind.<br />
Zudem erhält der Ehegatte u.U. Vermögenswerte aus Güterrecht (Vorschlag). Dieser Anteil ist<br />
durch Ehevertrag abänderlich, aber nicht zulasten der Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen<br />
(216 II).<br />
n Inhalt<br />
• Erbenstellung: Bei Enterbung kann der Pflichtteilsberechtigte mit der Herabsetzungskla-<br />
ge die Anerkennung als Erbe erzwingen (Gestaltungsklage), wenn ihn die Erben nicht<br />
auch so anerkennen (aber 522 I: Kein Schutz, wenn der Erbe seinen Pflichtteil bereits<br />
„dem Werte nach“ erhalten hat.<br />
• Belastungsfreiheit: Herabsetzungsklage als Schutz.<br />
• Bedingungsfreiheit (auch kein Aufschub der Erbteilung im Rahmen des Pflichtteils, s.u.<br />
S. 30)<br />
• Auflagenfreiheit: jedenfalls keine Auflagen, die einen Vermögensaufwand bedeuten (530<br />
analog). Für nicht vermögensmäßige Bedingungen: unklar; immerhin verbietet 531 einen<br />
Fall der Auflagen, die nicht ins Vermögen eingreifen. Nach <strong>DRUEY</strong> sind solche Auflagen<br />
generell erlaubt aus (vermutetem oder fingiertem?) Respekt für den Erblasser; jedenfalls<br />
zulässig sind auch Teilungsvorschriften im Bereich des Pflichtteilsrechts).<br />
• Gleichbehandlungsgebot: Deshalb kann der Erblasser nicht allzu einseitig gewisse Nach-<br />
kommen belasten.<br />
Die Enterbung<br />
n Strafenterbung (477-479)<br />
Pflichtteilsentzug (Wegfall der Erbenstellung!) wegen schwerer Vergehen:<br />
• schuldhaftes schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder eine nahe verbundene Per-<br />
son (z.B. Verlobten, enge Freunde, Hausgenossen)<br />
• schuldhafte schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegen den Erblasser oder<br />
eine ihm nahestehende Person (Verletzung der Unterstützungspflicht, 328, kann ein sol-<br />
cher Grund sein).<br />
11/34