11.06.2013 Aufrufe

DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

• Eltern 1/2<br />

... des gesetzlichen Erbteils. Geschwister haben keine Pflichtteilsansprüche.<br />

Verfügbare Quote also: Gesamter Nachlaß abzüglich<br />

• Ehegatten 1/2 x 1/2 = 1/4<br />

• Nachkommen 1/2 x 3/4 = 3/8<br />

... ergibt eine verfügbare Quote von 3/8, wenn Ehegatte und Nachkommen vorhanden (genauer:<br />

berechtigt) sind.<br />

Zudem erhält der Ehegatte u.U. Vermögenswerte aus Güterrecht (Vorschlag). Dieser Anteil ist<br />

durch Ehevertrag abänderlich, aber nicht zulasten der Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen<br />

(216 II).<br />

n Inhalt<br />

• Erbenstellung: Bei Enterbung kann der Pflichtteilsberechtigte mit der Herabsetzungskla-<br />

ge die Anerkennung als Erbe erzwingen (Gestaltungsklage), wenn ihn die Erben nicht<br />

auch so anerkennen (aber 522 I: Kein Schutz, wenn der Erbe seinen Pflichtteil bereits<br />

„dem Werte nach“ erhalten hat.<br />

• Belastungsfreiheit: Herabsetzungsklage als Schutz.<br />

• Bedingungsfreiheit (auch kein Aufschub der Erbteilung im Rahmen des Pflichtteils, s.u.<br />

S. 30)<br />

• Auflagenfreiheit: jedenfalls keine Auflagen, die einen Vermögensaufwand bedeuten (530<br />

analog). Für nicht vermögensmäßige Bedingungen: unklar; immerhin verbietet 531 einen<br />

Fall der Auflagen, die nicht ins Vermögen eingreifen. Nach <strong>DRUEY</strong> sind solche Auflagen<br />

generell erlaubt aus (vermutetem oder fingiertem?) Respekt für den Erblasser; jedenfalls<br />

zulässig sind auch Teilungsvorschriften im Bereich des Pflichtteilsrechts).<br />

• Gleichbehandlungsgebot: Deshalb kann der Erblasser nicht allzu einseitig gewisse Nach-<br />

kommen belasten.<br />

Die Enterbung<br />

n Strafenterbung (477-479)<br />

Pflichtteilsentzug (Wegfall der Erbenstellung!) wegen schwerer Vergehen:<br />

• schuldhaftes schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder eine nahe verbundene Per-<br />

son (z.B. Verlobten, enge Freunde, Hausgenossen)<br />

• schuldhafte schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegen den Erblasser oder<br />

eine ihm nahestehende Person (Verletzung der Unterstützungspflicht, 328, kann ein sol-<br />

cher Grund sein).<br />

11/34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!