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DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />

Herabsetzung der Nutznießung verlangen auf den Wert, der bei Beachtung ihrer Pflichtteile ma-<br />

ximal belastbar gewesen wäre (d.h. verfügbare Quote).<br />

Neben der Nutznießung nach 473 kann der Erblasser dem Ehegatten die Quote zu Eigentum zu-<br />

weisen, die daneben verfügbar bleibt. Die Berechnung ist umstritten 1 . Art. 473 geht 530 vor, wo-<br />

nach die Erben die Belastung mit einer Nutznießung über die verfügbare Quote hinaus nicht zu<br />

dulden haben, sondern deren Herabsetzung oder sogar deren Ablösung fordern können, allerdings<br />

unter Überlassung der verfügbaren Quote an den eigentlichen Nutznießer (denn dies würde be-<br />

deuten, daß entweder Nutznießung oder Zuweisung der verfügbaren Quote möglich ist; beim<br />

Ehegatten geht aber beides, zulasten der gemeinsamen Nachkommen).<br />

Der Pflichtteil<br />

n Allgemeines<br />

1. Art. 470-480: Materieller Teil<br />

2. Art. 522-533: Formeller Teil, enthält auch materiell bedeutsame Bestimmungen.<br />

Berechnung als Quote des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe hat Anrecht auf den Pflichtteil „dem<br />

Werte nach“ (522 I, wo diese Formulierung nicht den Inhalt des Pflichtteils, sondern die Klagele-<br />

gitimation betrifft: Der Erblasser kann also schon vor seinem Tode den Erben durch Vorempfän-<br />

ge, die dem Pflichtteil wertmäßig entsprechen, von der Erbengemeinschaft fernhalten). Das Ur-<br />

teil, das einer Pflichtteilsverletzung folgt, ist ein Gestaltungsurteil (a.M. TUOR). Der Pflichtteil ist<br />

verzichtbar (negativer Erbvertrag, s.u.).<br />

n Berechtigung und Berechnung<br />

Ein Teil der gesetzlichen Erben hat Pflichtteilsansprüche. Diese sind rechnerisch Bruchteile von<br />

Bruchteilen.<br />

Faktoren:<br />

• Ehegatten 1/2<br />

• Nachkommen 3/4<br />

1 nach Tuor beträgt diese Quote 2/8 (Grund: 472 II spricht davon, daß die Erbberechtigung des Ehegatten<br />

mit der Nutznießung entfällt, also ist der ganze Nachlaß den Nachkommen zustehend. 3/4<br />

sind pflichtteilsgeschützt, verbleiben also 1/4 = 2/8). Nach anderer Meinung (Piotet) beträgt diese<br />

Quote 3/8 (was sich nach Druey kaum mit dem Wortlaut von 473 II verträgt), nach wieder anderer<br />

1/8 (Grund: der Erblasser habe mit der Zuweisung der Nutznießung über den Anteil des Ehegatten<br />

verfügt, also über 1/2, bleibt 1/2, davon 3/4 sind pflichtteilsgeschützt, bleibt 1/8). Druey sympathisiert<br />

mit der Lösung von 1/8; ebenso Hegnauer/Breitschmid, Eherecht, S. 228.<br />

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