DRUEY / Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>DRUEY</strong> / <strong>Erbrecht</strong> von David Vasella im Dez. 2000<br />
Herabsetzung der Nutznießung verlangen auf den Wert, der bei Beachtung ihrer Pflichtteile ma-<br />
ximal belastbar gewesen wäre (d.h. verfügbare Quote).<br />
Neben der Nutznießung nach 473 kann der Erblasser dem Ehegatten die Quote zu Eigentum zu-<br />
weisen, die daneben verfügbar bleibt. Die Berechnung ist umstritten 1 . Art. 473 geht 530 vor, wo-<br />
nach die Erben die Belastung mit einer Nutznießung über die verfügbare Quote hinaus nicht zu<br />
dulden haben, sondern deren Herabsetzung oder sogar deren Ablösung fordern können, allerdings<br />
unter Überlassung der verfügbaren Quote an den eigentlichen Nutznießer (denn dies würde be-<br />
deuten, daß entweder Nutznießung oder Zuweisung der verfügbaren Quote möglich ist; beim<br />
Ehegatten geht aber beides, zulasten der gemeinsamen Nachkommen).<br />
Der Pflichtteil<br />
n Allgemeines<br />
1. Art. 470-480: Materieller Teil<br />
2. Art. 522-533: Formeller Teil, enthält auch materiell bedeutsame Bestimmungen.<br />
Berechnung als Quote des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe hat Anrecht auf den Pflichtteil „dem<br />
Werte nach“ (522 I, wo diese Formulierung nicht den Inhalt des Pflichtteils, sondern die Klagele-<br />
gitimation betrifft: Der Erblasser kann also schon vor seinem Tode den Erben durch Vorempfän-<br />
ge, die dem Pflichtteil wertmäßig entsprechen, von der Erbengemeinschaft fernhalten). Das Ur-<br />
teil, das einer Pflichtteilsverletzung folgt, ist ein Gestaltungsurteil (a.M. TUOR). Der Pflichtteil ist<br />
verzichtbar (negativer Erbvertrag, s.u.).<br />
n Berechtigung und Berechnung<br />
Ein Teil der gesetzlichen Erben hat Pflichtteilsansprüche. Diese sind rechnerisch Bruchteile von<br />
Bruchteilen.<br />
Faktoren:<br />
• Ehegatten 1/2<br />
• Nachkommen 3/4<br />
1 nach Tuor beträgt diese Quote 2/8 (Grund: 472 II spricht davon, daß die Erbberechtigung des Ehegatten<br />
mit der Nutznießung entfällt, also ist der ganze Nachlaß den Nachkommen zustehend. 3/4<br />
sind pflichtteilsgeschützt, verbleiben also 1/4 = 2/8). Nach anderer Meinung (Piotet) beträgt diese<br />
Quote 3/8 (was sich nach Druey kaum mit dem Wortlaut von 473 II verträgt), nach wieder anderer<br />
1/8 (Grund: der Erblasser habe mit der Zuweisung der Nutznießung über den Anteil des Ehegatten<br />
verfügt, also über 1/2, bleibt 1/2, davon 3/4 sind pflichtteilsgeschützt, bleibt 1/8). Druey sympathisiert<br />
mit der Lösung von 1/8; ebenso Hegnauer/Breitschmid, Eherecht, S. 228.<br />
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