Sehr geehrtes Mitglied - Volksbank Möckmühl-Neuenstadt eG
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<strong>Sehr</strong> <strong>geehrtes</strong> <strong>Mitglied</strong><br />
einladung zur VertreterVerSaMMlung 2012<br />
zu unserer ordentlichen<br />
Vertreter versammlung<br />
am 14. Mai 2012 um 19.30 Uhr, in<br />
der Authenrieth-Halle in Roigheim<br />
laden wir Sie herzlich ein.<br />
Dr. Frank Schirrmacher<br />
(autor, Publizist und<br />
Mitherausgeber der<br />
Frankfurter allgemeine<br />
zeitung)<br />
Frank Schirrmacher wurde 1959 geboren. Studium<br />
der germanistik, anglistik, literatur und<br />
Philosophie an der ruprecht-Karls-universität in<br />
Heidelberg und an der universität Cambridge.<br />
Weitere Studienaufenthalte in Montpellier und<br />
an der Yale university (new Haven).<br />
1984 Hospitanz bei der Frankfurter allgemeinen<br />
zeitung, ab 1985 <strong>Mitglied</strong> der redaktion des<br />
Faz-Feuilletons. 1989 wurde er leiter der redaktion<br />
„literatur und literarisches leben“ und nachfolger<br />
von Marcel reich-ranicki; 1994 nachfolger<br />
von Joachim Fest als einer der fünf Herausgeber,<br />
zuständig für das Feuilleton.<br />
Bestseller: „das Methusalem-Komplott“ (2004)<br />
und „Payback“ (2009)<br />
2004: auszeichnung Journalist des Jahres durch<br />
die Journalistenzeitschrift MediumMagazin<br />
2004: Goldene Feder sowie Corine-Sachbuch-<br />
Preis für „das Methusalem-Komplott“<br />
2007: Jacob-Grimm-Preis Deutsche<br />
Sprache, eine der drei auszeichnungen<br />
des Kulturpreises deutsche Sprache<br />
2008: Kulturpreis Kataloniens<br />
2009: Ludwig-Börne-Preis<br />
die zeitschrift newsweek rühmte Schirrmacher<br />
als einen der führenden intellektuellen.<br />
Tagesordnung<br />
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden des<br />
aufsichtsrates<br />
2. Bericht des Vorstandes über das geschäftsjahr<br />
2011 und Vorlage des Jahresabschlusses<br />
auf den 31. dezember 2011<br />
3. Bericht des aufsichtsrates<br />
4. Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Baden-<br />
Württembergischen genossenschaftsverbandes<br />
und erklärungen des aufsichtsrates hierzu<br />
5. Beschlussfassung über<br />
a) umfang und Bekanntgabe des<br />
Prüfungsberichtes<br />
b) Feststellung des Jahresabschlusses auf<br />
31. dezember 2011<br />
c) Verwendung des Jahresüberschusses und<br />
gewinnvortrag<br />
d) entlastung des Vorstandes<br />
e) entlastung des aufsichtsrates<br />
6. Wahlen zum aufsichtsrat<br />
7. Satzungsänderung<br />
8. Verschiedenes, Wünsche und anregungen<br />
aus der Versammlung<br />
9. rahmenprogramm: „Chancen und Risiken<br />
einer digital vernetzten Lebenswelt –<br />
Beherrschen wir die Computer oder<br />
beherrschen die Computer uns?“,<br />
Vortrag von dr. Frank Schirrmacher<br />
Für informationen zu den tagesordnungspunkten<br />
6 und 7 beachten Sie bitte die rückseite.<br />
anträge und Wahlvorschläge, die in der Versammlung<br />
behandelt werden sollen, sind mindestens<br />
eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen.<br />
die teilnahme an der Vertreterversammlung ist<br />
allen <strong>Mitglied</strong>ern gestattet. Wir erlauben uns aber<br />
darauf hinzuweisen, dass gemäß § 43a geng<br />
lediglich die gewählten Vertreter, die eine aus-<br />
weiskarte besitzen, stimmberechtigt sind.<br />
der Vorstand<br />
<strong>Volksbank</strong><br />
<strong>Möckmühl</strong>-<strong>Neuenstadt</strong> <strong>eG</strong><br />
Genossenschaftlichkeit<br />
Regionalität /Nähe<br />
Verantwortung<br />
Zuverlässigkeit<br />
Jahresabschluss
Genossenschaftlichkeit<br />
Regionalität /Nähe<br />
Verantwortung<br />
Zuverlässigkeit<br />
Jahresabschluss<br />
detail-inForMationen zur tageSordnung<br />
Informationen zu Tagesordnungspunkt 6<br />
die Wahlperioden unserer bisherigen aufsichtsratsmitglieder<br />
norbert Heuser, Hans-Jörg Kurz, nico Saur und<br />
ulrich Stammer sind abgelaufen.<br />
alle vier Herren stellen sich zur Wiederwahl.<br />
Information zu Tagesordnungspunkt 7<br />
Änderung § 10 Abs. 2:<br />
Bisherige Fassung:<br />
das ausgeschiedene <strong>Mitglied</strong> hat anspruch auf auszahlung<br />
des auseinandersetzungsguthabens. ...<br />
(ansonsten unverändert)<br />
neue Fassung:<br />
(2) das ausgeschiedene <strong>Mitglied</strong> hat anspruch auf<br />
auszahlung des auseinandersetzungsguthabens; für<br />
die auszahlung ist die zustimmung von Vorstand und<br />
aufsichtsrat erforderlich. ... (ansonsten unverändert)<br />
Änderungsgrund:<br />
im zuge der umsetzung von Basel iii auf europäischer<br />
ebene sieht der entwurf der eu-Kommission für eine<br />
europäische Verordnung (Capital requirements regulation<br />
- Crr) in Bezug auf die anerkennung von geschäftsguthaben<br />
von genossenschaftsbanken als hartes<br />
Kernkapital eine dem regelwerk des Baseler ausschusses<br />
vom dezember 2010 nachgebildete Bestimmung<br />
vor. danach muss das institut die rückzahlung verweigern<br />
können (art. 27 abs. 2 Buchst. a Crr-e).<br />
zur erhaltung der harten Kernkapitalqualität von geschäftsguthaben<br />
bei inkrafttreten der Crr in 2013 ist<br />
daher eine entsprechende Änderung unserer Satzung<br />
erforderlich.<br />
Was ist Basel iii?<br />
der Begriff „Basel iii“ bezeichnet ein ende 2010 veröffentlichtes<br />
regelwerk des Baseler ausschusses für<br />
Bankenaufsicht bei der Bank für internationalen<br />
zahlungsausgleich (Biz). der Baseler ausschuss legt<br />
weltweit möglichst einheitliche Standards für die Beaufsichtigung<br />
von Banken fest. an den richtlinien und<br />
empfehlungen des Baseler ausschusses können sich<br />
die Bankenaufsichtsbehörden eines landes orientieren.<br />
um die Finanzwelt stabiler zu machen, definiert „Basel<br />
iii“ den Begriff des sogenannten „harten Kernkapitals“<br />
neu. das harte Kernkapital ist für eine Bank von großer<br />
Bedeutung, da es in einer Krisensituation helfen soll,<br />
sich selbst zu stabilisieren. darum schreibt das gesetz<br />
den Kreditinstituten vor, wie viel hartes Kernkapital<br />
sie vorzuhalten haben. die geschäftsguthaben einer<br />
Kreditgenossenschaft gehören seit jeher zum harten<br />
Kernkapital.<br />
nach „Basel iii“ hat hartes Kernkapital nun 14 Kriterien<br />
zu erfüllen. Harte Kernkapitalinstrumente dürfen<br />
demnach u.a. weder kündbar noch rückzahlbar sein<br />
und müssen evtl. Verluste hauptsächlich abdecken. da<br />
geschäftsguthaben einer genossenschaft rückzahlbar<br />
sind, hätte „Basel iii“ zur Folge, dass sie von der Bankenaufsicht<br />
nicht mehr als Kernkapital, sondern nur noch<br />
als Fremdkapital angesehen werden.<br />
„Basel iii“ bestimmt allerdings auch, dass den Besonderheiten<br />
von genossenschaften rechnung getragen<br />
werden soll. eine Verlautbarung der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin - regelt, dass<br />
geschäftsguthaben einer genossenschaft weiterhin als<br />
hartes Kernkapital gelten sollen, wenn die auszahlung<br />
des auseinandersetzungsguthabens der einschränkung<br />
unterliegt, dass sie nur mit zustimmung von Vorstand<br />
und aufsichtsrat der genossenschaftsbank erfolgen<br />
darf. das bedeutet: anders als nach „Basel iii“, das für<br />
Kernkapitalinstrumente fordert, dass sie nie zurück<br />
gezahlt werden dürfen, reicht es aus, dass eine bloße<br />
Möglichkeit besteht, die geschäftsguthaben nicht<br />
zurück zu zahlen.<br />
durch die Mitwirkung des aufsichtsrats wird gewährleistet,<br />
dass die rückzahlung der geschäftsguthaben<br />
nicht missbräuchlich verweigert wird.<br />
Änderung § 25 Abs. 3:<br />
Bisherige Fassung:<br />
(3) eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch<br />
ohne einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher<br />
abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien<br />
zulässig, wenn der Vorsitzende des<br />
aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche<br />
Beschlussfassung veranlasst und kein <strong>Mitglied</strong> des aufsichtsrats<br />
diesem Verfahren widerspricht.<br />
neue Fassung<br />
(3) eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch<br />
ohne einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher<br />
abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien<br />
zulässig, wenn der Vorsitzende des aufsichtsrats<br />
oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung<br />
veranlasst und kein <strong>Mitglied</strong> des aufsichtsrats<br />
diesem Verfahren widerspricht.<br />
Änderungsgrund:<br />
die Formulierung „andere“ Fernkommunikationsmedien<br />
ist weiter gefasst und ermöglicht in dringenden<br />
Fällen z.B. auch eine telefonische abstimmung des<br />
aufsichtsrats.<br />
<strong>Volksbank</strong><br />
<strong>Möckmühl</strong>-<strong>Neuenstadt</strong> <strong>eG</strong>