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Sehr geehrtes Mitglied - Volksbank Möckmühl-Neuenstadt eG

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<strong>Sehr</strong> <strong>geehrtes</strong> <strong>Mitglied</strong><br />

einladung zur VertreterVerSaMMlung 2012<br />

zu unserer ordentlichen<br />

Vertreter versammlung<br />

am 14. Mai 2012 um 19.30 Uhr, in<br />

der Authenrieth-Halle in Roigheim<br />

laden wir Sie herzlich ein.<br />

Dr. Frank Schirrmacher<br />

(autor, Publizist und<br />

Mitherausgeber der<br />

Frankfurter allgemeine<br />

zeitung)<br />

Frank Schirrmacher wurde 1959 geboren. Studium<br />

der germanistik, anglistik, literatur und<br />

Philosophie an der ruprecht-Karls-universität in<br />

Heidelberg und an der universität Cambridge.<br />

Weitere Studienaufenthalte in Montpellier und<br />

an der Yale university (new Haven).<br />

1984 Hospitanz bei der Frankfurter allgemeinen<br />

zeitung, ab 1985 <strong>Mitglied</strong> der redaktion des<br />

Faz-Feuilletons. 1989 wurde er leiter der redaktion<br />

„literatur und literarisches leben“ und nachfolger<br />

von Marcel reich-ranicki; 1994 nachfolger<br />

von Joachim Fest als einer der fünf Herausgeber,<br />

zuständig für das Feuilleton.<br />

Bestseller: „das Methusalem-Komplott“ (2004)<br />

und „Payback“ (2009)<br />

2004: auszeichnung Journalist des Jahres durch<br />

die Journalistenzeitschrift MediumMagazin<br />

2004: Goldene Feder sowie Corine-Sachbuch-<br />

Preis für „das Methusalem-Komplott“<br />

2007: Jacob-Grimm-Preis Deutsche<br />

Sprache, eine der drei auszeichnungen<br />

des Kulturpreises deutsche Sprache<br />

2008: Kulturpreis Kataloniens<br />

2009: Ludwig-Börne-Preis<br />

die zeitschrift newsweek rühmte Schirrmacher<br />

als einen der führenden intellektuellen.<br />

Tagesordnung<br />

1. Begrüßung durch den Vorsitzenden des<br />

aufsichtsrates<br />

2. Bericht des Vorstandes über das geschäftsjahr<br />

2011 und Vorlage des Jahresabschlusses<br />

auf den 31. dezember 2011<br />

3. Bericht des aufsichtsrates<br />

4. Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Baden-<br />

Württembergischen genossenschaftsverbandes<br />

und erklärungen des aufsichtsrates hierzu<br />

5. Beschlussfassung über<br />

a) umfang und Bekanntgabe des<br />

Prüfungsberichtes<br />

b) Feststellung des Jahresabschlusses auf<br />

31. dezember 2011<br />

c) Verwendung des Jahresüberschusses und<br />

gewinnvortrag<br />

d) entlastung des Vorstandes<br />

e) entlastung des aufsichtsrates<br />

6. Wahlen zum aufsichtsrat<br />

7. Satzungsänderung<br />

8. Verschiedenes, Wünsche und anregungen<br />

aus der Versammlung<br />

9. rahmenprogramm: „Chancen und Risiken<br />

einer digital vernetzten Lebenswelt –<br />

Beherrschen wir die Computer oder<br />

beherrschen die Computer uns?“,<br />

Vortrag von dr. Frank Schirrmacher<br />

Für informationen zu den tagesordnungspunkten<br />

6 und 7 beachten Sie bitte die rückseite.<br />

anträge und Wahlvorschläge, die in der Versammlung<br />

behandelt werden sollen, sind mindestens<br />

eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen.<br />

die teilnahme an der Vertreterversammlung ist<br />

allen <strong>Mitglied</strong>ern gestattet. Wir erlauben uns aber<br />

darauf hinzuweisen, dass gemäß § 43a geng<br />

lediglich die gewählten Vertreter, die eine aus-<br />

weiskarte besitzen, stimmberechtigt sind.<br />

der Vorstand<br />

<strong>Volksbank</strong><br />

<strong>Möckmühl</strong>-<strong>Neuenstadt</strong> <strong>eG</strong><br />

Genossenschaftlichkeit<br />

Regionalität /Nähe<br />

Verantwortung<br />

Zuverlässigkeit<br />

Jahresabschluss


Genossenschaftlichkeit<br />

Regionalität /Nähe<br />

Verantwortung<br />

Zuverlässigkeit<br />

Jahresabschluss<br />

detail-inForMationen zur tageSordnung<br />

Informationen zu Tagesordnungspunkt 6<br />

die Wahlperioden unserer bisherigen aufsichtsratsmitglieder<br />

norbert Heuser, Hans-Jörg Kurz, nico Saur und<br />

ulrich Stammer sind abgelaufen.<br />

alle vier Herren stellen sich zur Wiederwahl.<br />

Information zu Tagesordnungspunkt 7<br />

Änderung § 10 Abs. 2:<br />

Bisherige Fassung:<br />

das ausgeschiedene <strong>Mitglied</strong> hat anspruch auf auszahlung<br />

des auseinandersetzungsguthabens. ...<br />

(ansonsten unverändert)<br />

neue Fassung:<br />

(2) das ausgeschiedene <strong>Mitglied</strong> hat anspruch auf<br />

auszahlung des auseinandersetzungsguthabens; für<br />

die auszahlung ist die zustimmung von Vorstand und<br />

aufsichtsrat erforderlich. ... (ansonsten unverändert)<br />

Änderungsgrund:<br />

im zuge der umsetzung von Basel iii auf europäischer<br />

ebene sieht der entwurf der eu-Kommission für eine<br />

europäische Verordnung (Capital requirements regulation<br />

- Crr) in Bezug auf die anerkennung von geschäftsguthaben<br />

von genossenschaftsbanken als hartes<br />

Kernkapital eine dem regelwerk des Baseler ausschusses<br />

vom dezember 2010 nachgebildete Bestimmung<br />

vor. danach muss das institut die rückzahlung verweigern<br />

können (art. 27 abs. 2 Buchst. a Crr-e).<br />

zur erhaltung der harten Kernkapitalqualität von geschäftsguthaben<br />

bei inkrafttreten der Crr in 2013 ist<br />

daher eine entsprechende Änderung unserer Satzung<br />

erforderlich.<br />

Was ist Basel iii?<br />

der Begriff „Basel iii“ bezeichnet ein ende 2010 veröffentlichtes<br />

regelwerk des Baseler ausschusses für<br />

Bankenaufsicht bei der Bank für internationalen<br />

zahlungsausgleich (Biz). der Baseler ausschuss legt<br />

weltweit möglichst einheitliche Standards für die Beaufsichtigung<br />

von Banken fest. an den richtlinien und<br />

empfehlungen des Baseler ausschusses können sich<br />

die Bankenaufsichtsbehörden eines landes orientieren.<br />

um die Finanzwelt stabiler zu machen, definiert „Basel<br />

iii“ den Begriff des sogenannten „harten Kernkapitals“<br />

neu. das harte Kernkapital ist für eine Bank von großer<br />

Bedeutung, da es in einer Krisensituation helfen soll,<br />

sich selbst zu stabilisieren. darum schreibt das gesetz<br />

den Kreditinstituten vor, wie viel hartes Kernkapital<br />

sie vorzuhalten haben. die geschäftsguthaben einer<br />

Kreditgenossenschaft gehören seit jeher zum harten<br />

Kernkapital.<br />

nach „Basel iii“ hat hartes Kernkapital nun 14 Kriterien<br />

zu erfüllen. Harte Kernkapitalinstrumente dürfen<br />

demnach u.a. weder kündbar noch rückzahlbar sein<br />

und müssen evtl. Verluste hauptsächlich abdecken. da<br />

geschäftsguthaben einer genossenschaft rückzahlbar<br />

sind, hätte „Basel iii“ zur Folge, dass sie von der Bankenaufsicht<br />

nicht mehr als Kernkapital, sondern nur noch<br />

als Fremdkapital angesehen werden.<br />

„Basel iii“ bestimmt allerdings auch, dass den Besonderheiten<br />

von genossenschaften rechnung getragen<br />

werden soll. eine Verlautbarung der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin - regelt, dass<br />

geschäftsguthaben einer genossenschaft weiterhin als<br />

hartes Kernkapital gelten sollen, wenn die auszahlung<br />

des auseinandersetzungsguthabens der einschränkung<br />

unterliegt, dass sie nur mit zustimmung von Vorstand<br />

und aufsichtsrat der genossenschaftsbank erfolgen<br />

darf. das bedeutet: anders als nach „Basel iii“, das für<br />

Kernkapitalinstrumente fordert, dass sie nie zurück<br />

gezahlt werden dürfen, reicht es aus, dass eine bloße<br />

Möglichkeit besteht, die geschäftsguthaben nicht<br />

zurück zu zahlen.<br />

durch die Mitwirkung des aufsichtsrats wird gewährleistet,<br />

dass die rückzahlung der geschäftsguthaben<br />

nicht missbräuchlich verweigert wird.<br />

Änderung § 25 Abs. 3:<br />

Bisherige Fassung:<br />

(3) eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch<br />

ohne einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher<br />

abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien<br />

zulässig, wenn der Vorsitzende des<br />

aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche<br />

Beschlussfassung veranlasst und kein <strong>Mitglied</strong> des aufsichtsrats<br />

diesem Verfahren widerspricht.<br />

neue Fassung<br />

(3) eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch<br />

ohne einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher<br />

abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien<br />

zulässig, wenn der Vorsitzende des aufsichtsrats<br />

oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung<br />

veranlasst und kein <strong>Mitglied</strong> des aufsichtsrats<br />

diesem Verfahren widerspricht.<br />

Änderungsgrund:<br />

die Formulierung „andere“ Fernkommunikationsmedien<br />

ist weiter gefasst und ermöglicht in dringenden<br />

Fällen z.B. auch eine telefonische abstimmung des<br />

aufsichtsrats.<br />

<strong>Volksbank</strong><br />

<strong>Möckmühl</strong>-<strong>Neuenstadt</strong> <strong>eG</strong>

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