1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(1) Zur Deckung des Aufwandes, <strong>der</strong> ihr bei <strong>der</strong> Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher<br />
Aufgaben entsteht, erhebt die <strong>Stadt</strong> Gebühren.<br />
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung<br />
stehende Gefäßvolumen für Restmüll, Biomüll und Altpapier. Der § 10 Abs.7 u. 8<br />
dieser Satzung (Regelausstattung) findet hier Anwendung.<br />
(3) Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:<br />
a) für Restmüll bei Zuteilung eines<br />
80 l Gefäßes 5,25 €/Monat<br />
1<strong>20</strong> l Gefäßes 6,57 €/Monat<br />
240 l Gefäßes 10,41 €/Monat<br />
1100 l Gefäßes 53,82 €/Monat<br />
jeweils bei vierwöchentlicher Leerung.<br />
b) für Papiergefäße bei Nutzung eines<br />
1<strong>20</strong> l Gefäßes 1,64 €/Monat<br />
240 l Gefäßes 1,94 €/Monat<br />
1.100 l Gefäßes 17,72 €/Monat<br />
jeweils bei vierwöchentlicher Leerung.<br />
c) für Bio-Gefäße bei Nutzung eines<br />
1<strong>20</strong> l Gefäßes 6,67 €/Monat<br />
240 l Gefäßes10,10 €/Monat<br />
jeweils bei zweiwöchentlicher Leerung.<br />
(4) Neben <strong>der</strong> Gebühr nach Abs. 2 werden Transportkosten/Gebühren für die<br />
Einsammlung/Entsorgung von<br />
a) Elektro- und Elektronikgeräten pro Auftrag 31,11 Euro<br />
(§ 6 Abs. 1 Buchst. d, e und f)<br />
b) Anlieferung am Restmüllcontainer (§ 10 Abs. 6)<br />
je angefangenen Zentner 5,00 Euro<br />
c) sperrigen Abfällen (Sperrmüll) pro Auftrag<br />
(§ 6 Abs. 1 Buchst. c sperrige Abfälle) 30,00 Euro<br />
erhoben.<br />
(5) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 3,00 € für 50 l, Windelsäcke zum<br />
Stückpreis von 1,00 € abgegeben.<br />
(6) Gebührenpflichtig im Sinne nach § 17 Abs. 4 u. 5 ist die antragstellende Person.<br />
Die Gebühr entsteht mit <strong>der</strong> Antragstellung und ist sofort fällig.<br />
(7) Die Gebühren in § 17 Abs. 4 und 5 werden vom Magistrat festgesetzt.<br />
9